Arbeitsgericht Würzburg Endurteil, 04. Feb. 2015 - 9 Ca 977/14

bei uns veröffentlicht am04.02.2015

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 4.915,26 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage um die Ansprüche des Klägers auf Erteilung von Lohnabrechnungen für die Zeit von März bis Juli 2013 und Zahlung aus den Abrechnungen.

Der Kläger war bei der Beklagten als Bäcker in der Zeit von März bis Juli 2013 beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert nicht. Das Arbeitsverhältnis unterfällt dem mit Bekanntmachung vom 12.12.2006 für allgemeinverbindlich erklärten Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des bayerischen Bäckerhandwerks vom 18. Mai 2006 (im Folgenden: MTV-Bäckerhandwerk).

Die Vergütungen des Klägers wurden mit Lohnabrechnungen (Blatt 6-10 d.A.) abgerechnet.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Abrechnungen keine korrekten Lohnabrechnungen darstellen. Im Gegensatz zu den abgerechneten Pauschalvergütungen seien vielmehr die Arbeitsstunden - insbesondere die Überstunden - abzurechnen. Zu rügen sei auch, dass dem Kläger für Juni und Juli 2013 für behaupteten Ausschuss jeweils ein Betrag in Höhe von 324,- € in Abzug gebracht wurde.

Als ausgebildeter Bäcker sei der Kläger nach Tarifvertrag unter § 3 1b einzustufen. Bis zum 30.4.2013 sei daher ein Stundenlohn von 12,77 €, ab 1.5.2013 in Höhe von 13,03 € abzurechnen gewesen. Hinzu komme eine Urlaubsabgeltung für viereinhalb Monate, ausgehend vom gesetzlichen Urlaubsanspruch von 25 Tagen jährlich.

Der Kläger habe während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses täglich 10-11 Stunden gearbeitet. Ausgehend von diesen Arbeitsstunden und unter Einbeziehung der tatsächlichen Auszahlungen in Höhe von 3.251,45 € sei das Arbeitsverhältnis abzurechnen gewesen. Da keine sachgerechte und nachvollziehbare Lohnabrechnung erteilt wurde, bestehe ein entsprechender Anspruch auf Abrechnung und Auszahlung aus den Korrekturabrechnungen.

Der Kläger beantragt daher zuletzt zu erkennen:

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1.3.2013 bis 19.7.2013 ordnungsgemäß Lohnabrechnungen zu erteilen.

  • 2.Nach Vorlage korrekter Lohnabrechnungen ist die Beklagte verpflichtet, über die bereits erfolgten netto Lohnzahlungen hinaus den überschießenden Betrag an den Kläger zur Auszahlung zu bringen.

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Die Beklagte geht davon aus, nicht zur Abrechnung und Auszahlung verpflichtet zu sein.

Der Abrechnungsanspruch sei ordnungsgemäß erfüllt. Dem Kläger seien Lohnabrechnungen für die angegebenen Zeiträume übermittelt worden. Die Verpflichtung zur Lohnabrechnung beziehe sich nicht darauf, eine Lohnabrechnung anhand von Arbeitszeiten unter Zugrundelegung des jeweils geltenden Tarifvertrages für das Bäckerhandwerk zu erteilen. Zu bestreiten sei, dass die Beklagte weitergehende Arbeitsstunden abzurechnen habe. Unzutreffend sei, dass der Kläger mit Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zu dessen Beendigung an sechs Tagen in der Woche 10-11 Arbeitsstunden täglich geleistet hat.

Es treffe zu, dass die Lohnabrechnungen dem Kläger - zumindest teilweise - 4-6 Wochen nach Ausspruch der Kündigung, also bis September 2013 zur Verfügung gestellt wurden. Jedoch berechne sich die Ausschlussfrist gemäß § 12 des Tarifvertrages nach diesem Zeitpunkt. Spätestens bis 21.12.2013 habe der Kläger seine Forderungen mithin geltend machen müssen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die entsprechenden schriftsätzlichen Ausführungen Bezug genommen.

Bezug genommen wird im Übrigen auf den Inhalt der Verhandlungsniederschriften, sowie auf die gesamte Gerichtsakte.

Gründe

I.

Die Klage ist bereits unzulässig.

Das Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Schweinfürt - ist zur Entscheidung über den Rechtsstreit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG im Rechtsweg zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ist gem. §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 12, 17 ZPO begründet.

Einem Klageantrag, das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abzurechnen, fehlt es an hinreichender Bestimmtheit gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ein entsprechendes Urteil ist nicht vollstreckungsfähig. Der Antrag wäre vielmehr ziffernmäßig zu bestimmen gewesen. Der Kläger hat während und nach seiner Tätigkeit Abrechnungen über die Vergütung erhalten. Er ist daher unter Berücksichtigung des eigenen Sachvortrags betreffend die Arbeitszeit und des Tariflohnanspruchs in der Lage, einen entsprechenden bezifferten Klageantrag zu stellen. Trotz entsprechenden richterlichen Hinweises in der Sitzung vom 3.11.2014 (Bl. 17 d.A.) unterblieb jedoch eine derartige Antragstellung. Der Antrag einer bloßen ordnungsgemäßen Abrechnung bei Vorliegen abgerechneter Vergütungsmonate ist dagegen unzulässig (BAG vom 45. vierten 2001, NZA 2001, 1157).

Der Kläger verfolgt sein Begehren zutreffend im Wege des Urteilsverfahrens, § 2 Abs. 5 ArbGG.

II.

Darüber hinaus ist die Klage jedoch auch unbegründet.

Ansprüche auf Abrechnung sind erfüllt. Etwaige Ansprüche auf Auszahlung unterliegen dem Verfall gemäß § 12 MTV-Bäckerhandwerk.

1. Abrechnungsansprüche sind von der Beklagten durch Übergabe der Abrechnungen März bis Juli 2013 erfüllt worden. Bei der Abrechnung eines Arbeitsverhältnisses und der Frage, ob eine ordnungsgemäße Abrechnung vorliegt ist für die Frage der Erfüllung maßgeblich, dass die erteilte Abrechnung formell ordnungsgemäß ist. In der Abrechnung müssen alle in ihr üblicherweise enthaltenen Angaben in einer geordneten Art und Weise enthalten sein. Der Arbeitnehmer muss infolge der Lohnabrechnung in die Lage versetzt werden, die abgerechneten Ansprüche und die aus seiner Sicht gegebenen miteinander zu vergleichen und gegebenenfalls offene Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Ob die Abrechnung materiell mit der Vorstellung des Gläubigers übereinstimmt und inhaltlich fehlerfrei ist, ist für eine Erfüllung der Pflicht auf ordnungsgemäße Lohnabrechnung dagegen unerheblich.

Die vorgelegten Lohnabrechnungen gehen augenscheinlich von einer Festvergütung in Höhe von 2100 € brutto im Kalendermonat aus. Die abgerechneten Beträge sind unter Berücksichtigung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Abzüge, von Vorschussleistungen und Einbehalten für fehlerhafte Ware für den Arbeitnehmer nachvollziehbar. Ob die Abrechnung die tariflichen Lohnansprüche ordnungsgemäß abbildet, die Arbeitszeiten korrekt erfasst, Vorschüsse und Einbehalte zutreffend in Abzug gebracht wurden, ist dagegen eine Frage der materiellen Forderung, nicht der ordnungsgemäßen Lohnabrechnung.

Will der Arbeitnehmer über die abgerechneten Vergütung hinaus entsprechende Lohnzahlungen erwirken, so hat er diese beziffert gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Der Anspruch auf ordnungsgemäße Lohnabrechnung ist bis zu diesem Zeitpunkt dagegen erfüllt.

2. Mögliche Lohnansprüche scheitern an einem Verfall gemäß § 12 MTV-Bäckerhandwerk. Nach dieser Vorschrift verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die hiermit in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei direkt oder beim Arbeitsgericht schriftlich geltend gemacht werden. Diese Ausschlussfrist gilt, wenn dem Arbeitnehmer eine ordnungsgemäße Lohn oder Gehaltsabrechnung ausgehändigt wurde und beginnt mit Aushändigung dieser Abrechnung.

Da der Kläger unstreitig entsprechende Lohnabrechnungen spätestens im September 2013 erhalten hat, wäre eine entsprechende Geltendmachung innerhalb von drei Monaten erforderlich gewesen. Trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises (vgl. Protokoll vom 3.11.2014) wurde eine solche innerhalb der Frist jedoch nicht dargelegt.

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Urlaubsansprüche des Klägers unschlüssig vorgetragen werden, da ein Urlaubsanspruch von 25 Tagen je Kalenderjahr nicht der gesetzlichen Regelung des BurlG entspricht. Ebenfalls ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein - offensichtlich geltend gemachter - Nettolohnanspruch nicht verlangt werden kann (Berkowsky, Zur (Un-)Zulässigkeit einer Netto-Zahlungsklage bei bestehender Bruttolohnvereinbarung, DB 1985, 2099 ff.; LAG Rheinland-Pfalz vom 24.10.2013, 10 Sa 277/13). Der Lohnklage ist daher im Regelfall in Form der Brutto-Lohnklage zu erheben, soweit keine anderslautende Nettolohnvereinbarung vorliegt oder die gesetzlichen Abzüge nicht feststehen und abgeführt sind (LAG Rheinland-Pfalz vom 03.02.2014, 3 Sa 38//13; BAG vom 31.07.2007, AP § 7 BetrAVG Widerruf Nr. 27). Aus diesem Gesichtspunkt erschließt sich auch nicht die Sinnhaftigkeit von der Klägerseite in Auftrag gegebenen Abrechnung durch die BERATA GmbH (Bl. 29 ff. d.A.).

Mangels entsprechender Geltendmachung ist ein möglicher Vergütungsanspruch daher nach den tariflichen Vorschriften verfallen.

Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO.

Der Streitwert wurde gemäß §§ 61 Abs. 1, § 46 Abs. 2 ArbGG; 2, 3 ZPO festgesetzt. Für die Entscheidung über den Streitwert wurde - unabhängig von der Frage, ob ein entsprechender Nettobetrag, wie im Schriftsatz vom 28.1.2015 (Blatt 42 d.A.) beziffert wird, unter dem Gesichtspunkt der Bruttolohnklage überhaupt geltend gemacht werden kann - der Differenzbetrag zwischen dem unstreitig erhaltenen und vom Kläger begehrten Auszahlungen zu Grunde gelegt, da dieser offensichtlich den vom Klägervertreter umrissenen Streitgegenstand bildet.

Urteilsbesprechung zu Arbeitsgericht Würzburg Endurteil, 04. Feb. 2015 - 9 Ca 977/14

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp
Arbeitsgericht Würzburg Endurteil, 04. Feb. 2015 - 9 Ca 977/14 zitiert 10 §§.

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(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger

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(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest. (2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen

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(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbli

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(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für 1. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;2

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Okt. 2013 - 10 Sa 277/13

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Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 7. Mai 2013, Az. 7 Ca 4668/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Di
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Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 01. Juli 2015 - 2 Sa 98/15

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Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Schweinfurt - vom 04.02.2015, Az.: 9 Ca 977/14, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die

Referenzen

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 7. Mai 2013, Az. 7 Ca 4668/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung restlichen Arbeitsentgelts. Die Beklagte betreibt in M.-K. ein Taxiunternehmen unter der Bezeichnung „T. City Taxi“. Der Kläger (geb. 1966, verh.) war dort als Taxifahrer beschäftigt.

2

In der Klageschrift vom 18.12.2012 hat der Kläger zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Nettobetrag iHv. € 1.938,00 nebst Zinsen zu zahlen. Er hat vorgetragen:

3

Er sei vom 01.09.2011 bis 30.05.2012 bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Es sei ein Stundenlohn von € 5,00 netto bei einer täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden vereinbart worden. Bei Überschreitung dieser Arbeitszeit sollte ihm pro Stunde ein Zuschlag von 10 % gezahlt werden. Er habe durchschnittlich 12 Stunden täglich gearbeitet. Hieraus resultiere für die Monate August, September, Oktober und November 2011 eine Nachforderung von € 1.600,00. Für den Monat Mai 2012 errechne sich insoweit ein Anspruch iHv. € 338,00.

4

Mit Schriftsatz vom 19.03.2013 hat der Kläger zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Nettobetrag iHv. € 6.801,91 nebst Zinsen zu zahlen. Er hat vorgetragen:

5

Das Beschäftigungsverhältnis habe am 01.09.2011 begonnen. Es sei eine 7-Tage-Woche vereinbart worden. Es sei für jeden Sonntag und jeden Feiertag ein Grundlohn von € 5,00 pro Stunde zzgl. eines Zuschlags von 10 %, mithin ein Stundenlohn von € 5,50, vereinbart worden. Ergänzend sei vereinbart worden, dass sich sein Bruttolohn aus dem von ihm monatlich erzielten durchschnittlichen Umsatz errechne. Er habe bei einer durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit von 12 Stunden einen Umsatz von durchschnittlich € 5.500,00 brutto pro Monat erzielt. Hieraus ergebe sich ein Bruttolohn iHv. monatlich € 2.200,00. Dieser Bruttolohn entspreche in Steuerklasse 1 einem monatlichen Nettolohn von € 1.475,83. Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Nettozahlungen könne er für die Zeit von September 2011 bis Mai 2012 insgesamt € 6.801,91 netto beanspruchen. Im Einzelnen:

6

Monat 

Anspruch netto
(StKl. 1)

gezahlt netto
(StKl. 5)

offen netto:

09/11 

€ 1.475,83

€ 749,97

€ 725,86

10/11 

€ 1.475,83

€ 897,57

€ 578,26

11/11 

€ 1.475,83

€ 706,97

€ 766,16

12/11 

€ 1.475,83

€ 761,88

€ 713,95

01/12 

€ 1.475,83

€ 718,71

€ 757,12

02/12 

€ 1.475,83

€ 764,77

€ 711,06

03/12 

€ 1.475,83

€ 794,04

€ 681,79

04/12 

€ 1.475,83

€ 745,83

€ 730,00

05/12 

€ 1.475,83

€ 338,12

€ 1.137,71

        

        

        

€ 6.801,91

7

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

8

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 6.801,91 nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.03.2013 zu zahlen.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe zunächst ab Januar 2011 auf der Basis eines schriftlichen Arbeitsvertrags bei ihr gearbeitet. Dieser Vertrag sei nach einigen Wochen beendet worden. Im August 2011 habe der Zeuge T. B. mit dem Kläger mündlich vereinbart, dass er ab 01.09.2011 wieder als Fahrer arbeiten könne. Der Kläger sollte jeweils freitags und samstags in der Nachtschicht (18:00 bis 6:00 Uhr) fahren. Pro Arbeitsstunde sollte er € 5,00 brutto und somit pro Schicht einen Grundlohn von € 60,00 brutto erhalten. Zusätzlich zu diesem Grundlohn sollte er 10 % der jeweiligen Nettoeinnahmen der einzelnen Taxifahrten, abzgl. der Tankkosten und der Einnahmen aus sog. Rechnungsfahrten (Fahrten für Behinderte und Krankentransporte) erhalten. Hiermit sei der Kläger einverstanden gewesen. Auf der Basis dieser Vereinbarung habe sie das Monatsentgelt des Klägers abgerechnet. Ab ca. Oktober 2011 sei der Kläger auch an Wochentagen eingesetzt worden. Diesbezüglich habe der Kläger mit dem Zeugen T. B. vereinbart, dass er für diese Zeiten keinen Grundlohn, sondern 40 % der jeweils von ihm an diesen Wochentagen erfahrenen Netto-Taxi-Einnahmen (abzgl. Tankkosten und Rechnungsfahrten) erhalten sollte.

12

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.05.2013 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es fehle an einem hinreichend substantiierten Vortrag. Soweit der Kläger behaupte, es sei ein monatliches Entgelt von 40 % des erwirtschafteten Bruttoumsatzes vereinbart worden, lasse sich dem bestrittenen Vortrag nicht entnehmen, anlässlich welcher äußeren Umstände diese Vereinbarung, wann und in welcher Form getroffen worden sein soll. Der Vortrag sei bereits dem Grunde nach unschlüssig. Darüber hinaus sei der Vortrag auch hinsichtlich der behaupteten Höhe unsubstantiiert. Der Kläger behaupte insoweit, im Monatsdurchschnitt einen Bruttoumsatz von € 5.500,00 erwirtschaftet zu haben. Bereits nach seinem eigenen Vortrag sei Grundlage der Vereinbarung aber kein Monatsdurchschnitt, sondern 40 % des im jeweiligen Monat tatsächlich erwirtschafteten Bruttoumsatzes. Vor diesem Hintergrund verbiete sich eine Durchschnittsbetrachtung wie sie der Kläger in seiner Forderungsaufstellung vornehme. Darüber hinaus erschließe sich nicht, aus welchen Tatsachen sich ein durchschnittlicher Bruttoumsatz in Höhe von € 5.500,00 ergeben soll. Die Benennung dieses Betrags stelle sich als bloße Behauptung ins Blaue hinein dar.

13

Gegen das Urteil, das ihm am 17.06.2013 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 08.07.2012 Berufung eingelegt und diese mit am 25.07.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

14

Er macht geltend, das Arbeitsgericht habe seinen Sachvortrag fehlerhaft als unsubstantiiert bewertet. Er habe im Einzelnen dargelegt, dass ein monatlicher Grundlohn von € 2.200,00 brutto vereinbart worden sei. Ausgehend davon habe er einen monatlichen Nettolohn von € 1.475,83 vorgetragen und die Netto-Fehlbeträge für jeden Monat von September 2011 bis Mai 2012 dargestellt. Im Schriftsatz vom 19.03.2013 habe er substantiiert zur Berechnungsgrundlage seines monatlichen Bruttoverdienstes vorgetragen und für die getroffene Vereinbarung Zeugenbeweis angetreten. Das Arbeitsgericht hätte Beweis erheben müssen. Seine tatsächlich erbrachten Arbeitszeiten könne er anhand der Fahrtenzettel nachweisen, die er ausgefüllt und der Beklagten jeweils nach Schichtende zu Abrechnungszwecken übergeben habe. Das Arbeitsgericht hätte seinem Beweisantrag, der Beklagten die Vorlage dieser Fahrtenzettel aufzugeben, stattgeben müssen. Höchst vorsorglich beantrage er nochmals, die Beklagte zu verpflichten, sämtliche durch ihn ausgefüllte Fahrtenzettel für den Zeitraum vom 16.07.2011 bis 11.05.2012 vorzulegen.

15

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

16

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.05.2013, Az. 7 Ca 4668/12, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 6.801,91 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.03.2013 zu zahlen.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 20.08.2013, auf den Bezug genommen wird, als zutreffend.

20

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. In der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Kläger auf Befragen erklärt, dass er verheiratet und seit 2010 in die Lohnsteuerklasse 5 eingereiht sei. Er habe bei der Beklagten bis 11.05.2012 gearbeitet.

Entscheidungsgründe

I.

21

Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

22

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte für die Zeit vom 01.09.2011 bis zum 31.05.2012 keinen Anspruch auf Zahlung restlichen Arbeitsentgelts iHv. € 6.801,91 netto.

23

Die Berufungskammer folgt der überzeugend begründeten Entscheidung des Arbeitsgerichts und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von einer umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Das Vorbringen veranlasst lediglich folgende Ausführungen:

24

Die Nettolohnklage ist zwar zulässig, sie ist insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (BAG 29.08.1984 - 7 AZR 34/83 - NJW 1985, 646). Die Klage ist jedoch in mehrfacher Hinsicht unbegründet.

25

1. Die Ableitung der Nettobeträge aus der behaupteten Bruttoschuld ist in keiner Weise nachvollziehbar. Die begehrte Nettolohnnachzahlung ist bereits deshalb unschlüssig, weil der Kläger seine Nachforderung für die Zeit vom 01.09.2011 bis 31.05.2012 mit der Lohnsteuerklasse 1 berechnet hat. Die vom Klägervertreter mit der Klageschrift vorgelegten Abrechnungen der Brutto-Netto-Bezüge weisen die Steuerklasse 5 aus. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer auf Befragen erklärt, dass er verheiratet ist und seit 2010 die Lohnsteuerklasse 5 gewählt hat. Es ist unverständlich, warum sein Prozessbevollmächtigter die jeweilige Nettomonatsforderung nach Lohnsteuerklasse 1 berechnet hat. Der monatliche Steuerabzug nach Steuerklasse 5, den die Beklagte ihrer Abrechnung zutreffend zugrunde gelegt hat, ist wesentlich höher als nach Steuerklasse 1. Die „Mischberechnung“ des Klägers ist falsch.

26

2. Die begehrte Nettolohnnachzahlung ist außerdem unschlüssig, weil der Kläger lohnsteuerrechtlich nicht laufenden Arbeitslohn, sondern einen "sonstigen Bezug" iSv. § 38 a Abs. 1 Satz 3 EStG geltend macht. Ein sonstiger Bezug wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt. Für die einzubehaltende Lohnsteuer sind die für den Tag des Zuflusses geltenden Besteuerungsmerkmale auf der Lohnsteuerkarte zugrunde zu legen. Sollte der Kläger zum Zeitpunkt der Zahlung von dritter Seite Arbeitslohn beziehen, hätte er der Beklagten eine weitere Lohnsteuerkarte nach Steuerklasse 6 vorzulegen. Der sonstige Bezug ist nur dann auf der Grundlage der ersten Lohnsteuerkarte zu besteuern, wenn der Kläger zum Zahlungszeitpunkt keinen Arbeitslohn von einem anderen Arbeitgeber bezieht. Die Höhe der einzubehaltenden Lohnsteuer ist nach Maßgabe von § 39 b Abs. 3 EStG zu ermitteln (BAG 26.02.2003 - 5 AZR 223/02 - NZA 2003, 922). Trotz richterlichen Hinweises hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer seinen Klageantrag nicht zu einer Bruttolohnklage geändert. Zur schlüssigen Begründung einer Nettolohnklage hat der Arbeitnehmer die für den Tag des Zuflusses des Arbeitsentgelts geltenden Besteuerungsmerkmale im Einzelnen darzulegen (BAG 26.02.2003 - 5 AZR 223/02, aaO). Hieran fehlt es. Das Brutto-Netto-Rechenwerk des Klägers ist fehlerhaft.

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3. Die Zahlungsklage für den vollen Monat Mai 2012 iHv. € 1.137,71 netto ist außerdem unschlüssig, weil der Kläger nicht bis zum 31.05.2012, sondern nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer nur bis zum 11.05.2012 gearbeitet hat. Es ist unverständlich, weshalb der Kläger gleichwohl den vollen Monatslohn fordert. In sich widersprüchlich ist die Berechnung für den Monat Mai 2012 auch deshalb, weil der Kläger in der Klageschrift vom 18.12.2012 einen „Fehl“-Betrag iHv. € 338,00 fordert, den er sich im Schriftsatz vom 19.03.2012 als „Zahl“-Betrag iHv. € 338,12 abziehen lässt. Auch diese Berechnung ist in keiner Weise nachvollziehbar.

28

4. Wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger lediglich unsubstantiiert behauptet, zwischen den Parteien sei vereinbart worden, dass sich sein Bruttolohn aus dem von ihm monatlich erzielten durchschnittlichen Umsatz errechne. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die unter Beweis gestellte Behauptung nicht ausreichend konkretisiert ist. Der Kläger hat keine dem Beweis zugänglichen Tatsachen nach Ort, Zeit und Gesprächsinhalten vorgetragen, zu denen die von ihm benannten Zeugen hätte befragt werden können. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Tatsachen zu erforschen, sondern die von der Partei behaupteten Tatsachen durch eine Beweisaufnahme zu überprüfen. Eine unsubstantiierte, nicht durch Einzeltatsachen belegte allgemeine Behauptung wird nicht durch einen Beweisantritt zu einem schlüssigen Vortrag.

29

Gegenüber einem vom Arbeitsgericht als unschlüssig oder als nicht hinreichend konkretisiert gewerteten Sachvortrag kann zweitinstanzlich nicht schlicht gerügt werden, es habe einen angebotenen Beweis für diesen nicht erhoben. Ein Beweisantritt kann nicht den Vortrag von Tatsachen ersetzen oder ergänzen. Gemäß § 373 ZPO muss die beweispflichtige Partei diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll. Tatsachen sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder der Gegenwart angehörige Geschehnisse oder Zustände. Entsprechen die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nicht diesen Anforderungen, hat die Beweiserhebung aufgrund dieses unzulässigen Ausforschungsbeweisantritts zu unterbleiben (BAG 13.11.2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 32 mwN, Juris).

30

Auch das Berufungsvorbringen des Klägers enthält keine konkreten Tatsachenbehauptungen. Es erschöpft sich darin, zu rügen, dass entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts, der die Berufungskammer vollinhaltlich folgt, weiterer Sachvortrag nicht erforderlich gewesen sei, um eine Beweisaufnahme auszulösen. Diese Ansicht ist falsch.

31

5. Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass die Behauptung des Klägers, er habe mit seinen Taxifahrten vom 01.09.2011 bis 31.05.2012 pro Monat durchschnittlich einen Bruttoumsatz von € 5.500,00 erzielt, zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, aber erkennbar „aus der Luft gegriffen“ ist. Für die Behauptung des Klägers fehlen jegliche tatsächlichen Anhaltspunkte. Der Kläger behauptet nur, pro Monat einen Umsatz in Höhe von € 5.500,00 erzielt zu haben. Er liefert nicht einmal den Anschein einer sachlichen Begründung. Genauso gut hätte er irgendeinen anderen Betrag wählen können.

32

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagten aufgegeben wird, die von ihm ausgefüllten sog. Fahrtenzetteln vorzulegen, damit er seinen „Sachvortrag zur täglichen Arbeitszeit“ beweisen kann. Die Voraussetzungen einer Urkundenvorlagepflicht des Prozessgegners nach § 422 ZPO liegen nicht vor. Eine Anordnung der Vorlage ist auch nach § 142 Abs. 1 ZPO nicht veranlasst. Die Vorschrift befreit die Partei, die sich auf eine Urkunde bezieht, nicht von ihrer Darlegungs- und Substantiierungslast. Dementsprechend darf das Gericht die Urkundenvorlegung nicht zum bloßen Zwecke der Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei anordnen (BGH 26.06.2007 - XI ZR 277/05 - Rn. 20, NJW 2007, 2989).

33

Im Streitfall liegt kein schlüssiger Vortrag des Klägers vor, so dass die Beklagte nicht zur Herausgabe der Fahrtenzettel verpflichtet ist. Es ist bereits unverständlich, weshalb der Kläger die Vorlage von Fahrtenzettel ab dem 16.07.2011 begehrt, obwohl er zuletzt Zahlungsansprüche ab 01.09.2011 geltend macht. Im Übrigen stellt sich die Frage, weshalb der Kläger seine „tägliche Arbeitszeit“ beweisen will. Er macht Vergütungsansprüche iHv. 40 % des von ihm erzielten monatlichen Bruttoumsatzes geltend, den er mit € 5.500,00 beziffert, so dass sich ein Arbeitsentgelt von € 2.200,00 brutto monatlich errechnet. Das Vorbringen des Klägers zur täglichen Arbeitszeit nebst Beweisantritt ist unerheblich, weil der Kläger seit seinem Schriftsatz vom 19.03.2013 keinen Stundenlohn (mehr) beansprucht, sondern seine Zahlungsansprüche ausschließlich auf eine vereinbarte Umsatzbeteiligung stützt.

III.

34

Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.

35

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,

1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt,
2.
wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist,
3.
wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
§ 14 des Versicherungsvertragsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehen bei der Anwendung der Sätze 1 bis 3 gleich
1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt,
3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.

(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.

(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht

1.
auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers,
2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt,
3.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder
4.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.

(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich

1.
bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1,
2.
bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2,
3.
bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
Die Betriebszugehörigkeit wird bis zum Eintritt des Sicherungsfalls berücksichtigt. § 2 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend. Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen, die nach dem Eintritt des Sicherungsfalls eintreten, sind nicht zu berücksichtigen; § 2a Absatz 2 findet keine Anwendung.

(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.

(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.

(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur

1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder
2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.

(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.