Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 17. Okt. 2011 - 1 Ta 192/11
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 01.09.2011 - 10 Ca 24/11 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Gründe
I.
- 1
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt der Beschwerdeführer die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes seiner anwaltlichen Tätigkeit.
- 2
Die Klägerin war bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsgehalt von 3.500,- Euro bis zum 30.04.2010 beschäftigt. Nach ihrem Ausscheiden erhielt sie ein Zeugnis über ihre Tätigkeit mit Datum vom 30.04.2010. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die inhaltliche Änderung des Zeugnisses vom 30.04.2010.
- 3
Die Parteien haben den Rechtsstreit durch Vergleich vom 14.07.2011 beendet. Darin einigten sie sich auf die Erledigung des Klagebegehrens durch ein am 31.05.2011 von der Beklagten mit korrigiertem Inhalt ausgestelltes Zeugnis.
- 4
Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat das Arbeitsgericht nach Anhörung mit Beschluss vom 01.09.2011 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf 3.500,-- € entsprechend einem Bruttomonatsgehalt der Klägerin festgesetzt.
- 5
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat gegen diesen ihm am 07.09.2011 zugestellten Beschluss mit einem am selben Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und beantragt, einen Vergleichsmehrwert in Höhe eines weiteren Bruttomonatsgehalts der Klägerin festzusetzen. Der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses und die im Vergleich erfolgte Einigung auf ein anderes Zeugnis beträfen nicht denselben Streitgegenstand.
- 6
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer des LAG Rheinland-Pfalz nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit dem Vergleich sei lediglich der Streitgegenstand der Klage erledigt worden, so dass ein Vergleichsmehrwert nicht anzusetzen sei.
II.
- 7
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gem. § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Auch übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes den Mindestbeschwerdewert von 200,-- €.
- 8
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers zu Recht auf 3.500,- Euro entsprechend einem Bruttomonatsgehalt der Klägerin festgesetzt.
- 9
Einer vergleichsweisen Regelung kann nur dann gegenüber dem Verfahrenswert ein Mehrwert zukommen, wenn mit ihr keine durch die Klage anhängigen Verfahrensgegenstände geregelt werden. Die Vergleichsregelung muss somit andere Streitgegenstände als mit der Klage geltend gemachten betreffen.
- 10
Dies ist vorliegend nicht der Fall.
- 11
Die Klägerin hat mit ihrer Klage einen Anspruch auf Zeugnisberichtigung verfolgt, der mit der vergleichsweisen Einigung über einen bestimmten Text des bereits mit Datum vom 30.04.2010 gem. § 109 Abs. 1 GewO ausgestellten Zeugnisses befriedigt wurde. Zu Recht hat das Arbeitsgericht daher auch darauf hingewiesen, dass der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung (ArbG München, Beschl. v. 25.05.2011 – 37 Ca 2379/11) ein entscheidend anderer als der hier gegebene Sachverhalt zugrunde lag. In dem dortigen Verfahren war die Klage auf Erteilung eines Zeugnisses gerichtet, es wurde also der Anspruch auf Ausstellung und nicht auf Berichtigung eines Zeugnisses geltend gemacht. Im Vergleich einigte man sich schließlich nicht nur über das „ob“ der Ausstellung, sondern auch über den Inhalt des Zeugnisses und damit über einen anderen Streitgegenstand als mit der Klage geltend gemacht. Im vorliegenden Fall hingegen richtete sich die Klage von vorneherein nicht auf die Erteilung eines Zeugnisses, weil dieser Anspruch durch Ausstellung des Zeugnisses vom 30.04.2010 bereits erfüllt worden war, sondern auf eine Änderung des Wortlauts dieses Zeugnisses, welcher mit der Vergleichsregelung vorgenommen wurde. Damit war der Streitgegenstand der vorliegenden Klage mit dem der Vergleichsregelung identisch. Eine Klage auf Zeugnisberichtigung richtet sich auch nicht, wie der Beschwerdeführer meint, auf die Erteilung eines bestimmten Zeugnisses (mit dem beantragten Inhalt), so dass bei Einigung auf einen anderen Text die Erteilung eines anderen Zeugnisses (mit anderem als dem begehrten Inhalt) und damit ein anderer Streitgegenstand geregelt und vereinbart würde. Vielmehr richtet sich eine Klage auf Zeugnisberichtigung auf die Ausstellung des nach § 109 GewO zu erteilenden Endzeugnisses mit einem bestimmten Text. Damit betrifft die Einigung auf einen anderen Text als den ursprünglich mit der Klage begehrten auch keinen anderen Streitgegenstand als die Klage. Somit war ein Mehrwert für den Vergleich nicht festzusetzen.
- 12
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer hat das Arbeitsgericht den Wert für die Zeugnisberichtigungsklage und den Vergleich zutreffend mit einem Bruttomonatsgehalt der Klägerin bemessen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, zuletzt Beschl. v. 13.07.2009 – 1 Ta 174/09).
- 13
Nach alledem war die unbegründete Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) zurückzuweisen.
- 14
Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.
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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.