Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 01. Sept. 2010 - 1 Ta 181/10
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgericht Koblenz – Auswärtige Kammer Neuwied- vom 02.08.2010 – 6 Ca 921/10 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Gründe
I.
- 1
In dem vorliegenden Verfahren begehrt der beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Festsetzung eines höheren Wertes des Gegenstands seiner anwaltlichen Tätigkeit.
- 2
Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 15.08.2001 zu einer Bruttomonatsvergütung von 3.245,16 Euro beschäftigt. Mit Schreiben vom 06.05.2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2010 und stellte die Klägerin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung frei. Die Klägerin erhob daraufhin Klage vor dem Arbeitsgericht Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied - mit den Anträgen, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 06.05.2010 nicht beendet worden ist und auch nicht durch andere Beendigungstatbestände geendet hat sowie auf Weiterbeschäftigung und Erteilung eines Zwischenzeugnisses.
- 3
Die Parteien haben den Rechtsstreit durch Abschluss eines Vergleichs beendet. In diesem einigten sich die Parteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15.07.2010 sowie die Freistellung der Klägerin von der Erbringung der Arbeitsleistung bis zu diesem Zeitpunkt. Des Weiteren einigten sich die Parteien u.a. auf die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses und eines qualifizierten Endzeugnisses durch die Beklagte.
- 4
Nach Anhörung hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert mit Beschluss vom 02.08.2010 auf 16.225,83 Euro für das Verfahren und 16.545,83 Euro für den Vergleich festgesetzt. Der Wert von 16.225,83 Euro entspricht der Summe von 5 Bruttomonatsgehältern der Klägerin. Für den Wert des Vergleiches von 16.545,83 Euro hat das Arbeitsgericht zusätzlich zu der Summe von 5 Bruttomonatsgehältern der Klägerin 320,- Euro für den Zeitraum der Freistellung vom 16.06. – 15.07.2010 festgesetzt.
- 5
Gegen diesen den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 04.08.2010 zugestellten Beschluss haben diese mit einem am 05.08.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Sie begehren die Festsetzung eines Gegenstandswertes von 19.471,- Euro für das Verfahren und von 23.040,73 Euro für den Vergleich. Zur Begründung haben die Beschwerdeführer ausgeführt, das Verfahren sei mit der Summe von 6 Bruttomonatsgehältern der Klägerin zu bewerten, da neben der Bewertung von Kündigungsschutzantrag und Weiterbeschäftigungsantrag noch ein Bruttomonatsgehalt für den allgemeinen Feststellungsantrag und 1 Bruttomonatsgehalt für den Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses festzusetzen sei. Für den Vergleichsmehrwert sei zusätzlich die Vereinbarung der Erteilung eines Zwischen- und eines Endzeugnisses mit je ½ Bruttomonatsgehalt zu berücksichtigen, so dass für den Vergleich insgesamt ein 7 Bruttomonatsgehältern entsprechender Wert zuzüglich 324,57 Euro für den Freistellungszeitraum festzusetzen sei.
- 6
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
- 7
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde form - und fristgerecht erhoben und ist auch sonst zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt auch den Wert von 200,- Euro.
- 8
In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
- 9
Das Arbeitsgericht hat den Verfahrens- und den Vergleichsmehrwert jedenfalls nicht zu niedrig festgesetzt.
- 10
Den vorliegend zusätzlich zu dem konkreten Kündigungsschutzantrag geltend gemachten allgemeinen Feststellungsantrag hat das Arbeitsgericht zu Recht als nicht streitwerterhöhend betrachtet. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist ein allgemeiner Feststellungsantrag dann nicht streitwerterhöhend, wenn er zusätzlich zu einem Kündigungsschutzantrag gestellt wird und die Parteien im Prozess keinen Streit über einen konkreten weiteren Beendigungstatbestand geführt haben (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.09.2009 – 1 Ta 209/09), da dem allgemeinen Feststellungsantrag in diesem Fall, in dem er wegen seines rein prophylaktischen Charakters keine Relevanz erlangt, keine Bedeutung zukommt und er somit auch keinen wirtschaftlichen Wert für den Kläger haben kann. Vorliegend wurde kein weiterer Beendigungstatbestand durch die Parteien in den Prozess eingeführt.
- 11
Zu hoch bewertet hat das Arbeitsgericht nach der Rechtsprechung der Kammer hingegen den Wert des Antrags auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Dieser hätte lediglich mit einem halben Bruttomonatsgehalt bewertet werden dürfen, da einem Zwischenzeugnis im Gegensatz zu einem Endzeugnis aufgrund der vorübergehenden Bedeutung des Zwischenzeugnisses ein geringerer wirtschaftlicher Wert zukommt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 02.09.2008 – 1 Ta 155/08) und ein Endzeugnis nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts grundsätzlich mit 1 Bruttomonatsgehalt zu bewerten ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 12.06.2007 – 1 Ta 135/07). Eine reformatio in peius ist dem erkennenden Gericht jedoch im Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG, anders als im Beschwerdeverfahren nach § 68 GKG (vgl. § 63 Abs. 3 GKG) verwehrt, so dass es bei dem vom Arbeitsgericht festgesetzten Verfahrenswert zu verbleiben hat.
- 12
Im Rahmen der Festsetzung des Vergleichswertes hat das Arbeitsgericht zu Recht nur für die Vereinbarung der Freistellung der Klägerin von der Arbeitsleistung einen Mehrwert festgesetzt. Zwar entspricht diese festgesetzte Summe von 320,- nicht genau 10 Prozent eines Bruttomonatsgehalts der Klägerin in Höhe von 3.245, 16 Euro. Eine Abrundung der Summe um 4 Euro ist hier jedoch nicht zu beanstanden, zumal der Freistellungszeitraum 29 Tage und damit nicht genau dem Zeitraum von 1 Monat entsprach. Die Vereinbarung der Erteilung eines Zwischenzeugnisses konnte keinen Vergleichsmehrwert bilden, da dieser Streitgegenstand bereits Gegenstand des Verfahrens war. Die Vereinbarung der Erteilung eines Endzeugnisses wäre zwar grundsätzlich mit 1 Bruttomonatsgehalt bzw. bei inhaltlicher Identität mit dem Zwischenzeugnis mit einem halben Bruttomonatsgehalt zu bewerten (vgl. beispielsweise LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.10.2008 – 1 Ta 176/10), wenn ein Vergleichsmehrwert festzusetzen wäre. Grundvoraussetzung für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes ist jedoch, dass durch die Vergleichsregelung ein Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, da die Gebühr für den Abschluss eines Vergleichs (Einigungsgebühr) nach Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG „für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht" entsteht (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.10.2009 – 1 Ta 241/09). Vorliegend bestand über den Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Schlusszeugnisses bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den Angaben des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss, die der Beschwerdeführer nicht angegriffen hat, kein Streit und auch keine Ungewissheit, so dass die Vereinbarung über die Erteilung eines Endzeugnisses keinen Vergleichsmehrwert begründen konnte. Der Zeugnisanspruch wurde von der Beklagten weder gerichtlich noch außergerichtlich bestritten noch befand sich die Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs mit der Erstellung eines Zeugnisses in Verzug. Mit der im Vergleich gewählten Formulierung wurde lediglich der gesetzlich gem. § 109 GewO ohnehin bestehende Zeugnisanspruch der Klägerin im Vergleich wiederholt.
- 13
Die Gerichtsgebühr hat der Beschwerdeführer gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
- 14
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.
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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.