Bundesarbeitsgericht Urteil, 15. Mai 2018 - 1 AZR 37/17

ECLI: ECLI:DE:BAG:2018:150518.U.1AZR37.17.0
published on 15/05/2018 00:00
Bundesarbeitsgericht Urteil, 15. Mai 2018 - 1 AZR 37/17
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Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 15. November 2016 - 6 Sa 184/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe einer Fahrtkostenentschädigung.

2

Die in G wohnhafte Klägerin ist bei der D AG beurlaubte Beamtin und bei der Beklagten als Fernmeldehauptsekretärin beschäftigt. Nach dem für die Beklagte einschlägigen Entgelttarifvertrag, welcher aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, ist sie in der Entgeltgruppe 7 eingruppiert.

3

Aus betrieblichen Gründen wurde sie mit Wirkung ab dem 29. Juni 2015 von ihrer Regelarbeitsstelle in W nach N versetzt. Die Maßnahme unterfällt der „Gesamtbetriebsvereinbarung … über den Interessenausgleich und Sozialplan nach §§ 111, 112 BetrVG zur Umsetzung des Standortkonzeptes VSD GK“ (GBV), deren § 9 Abs. 2 auszugsweise lautet:

        

„Für tarifliche Mitarbeiter der Entgeltgruppen 1-10 (…) … richten sich die Grundleistungen nach Anlage 5 zum TV Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung (TV Ratio). Die Höhe der Fahrtkostenzuschüsse und Ausgleiche des zeitlichen Mehraufwands richten sich abweichend nach Anlage 5 dieser Vereinbarung.“

4

Die Anlage 5 zur GBV weist in Form einer tabellarischen Aufstellung - unter den Überschriften „Entfernungskilometer (einfache Entfernung)“, „Summe Fahrmehrkosten und Ausgleich zeitlicher Mehraufwand“, „Fahrtmehrkosten“, „Ausgleich zeitl. Mehraufwand“, „Erstattungsbetrag 3jährigem Zeitraum“ und „VSD-GK (+50% aus Spalte 5) + Herbeiführung KBV AT“ - in der letzten Spalte Nominalbeträge einer Fahrkostenentschädigung aus. Diese ist in der Höhe gestaffelt nach „Entfernungskilometer (einfache Entfernung)“ ab 6 km, ab 11 km, ab 16 km, ab 21 km, ab 26 km, ab 31 km, ab 41 km, ab 51 km, ab 61 km, ab 71 km (ab diesem Wert sind in der Tabelle keine Anteile von „Fahrtmehrkosten“ und „Ausgleich zeitl. Mehraufwand“ mehr ausgewiesen), ab 81 km, ab 91 km, ab 101 km, ab 111 km und ab 121 km. Ab 91 Entfernungskilometern beträgt die Fahrtkostenentschädigung 13.509,00 Euro und ab 101 Entfernungskilometern 14.286,00 Euro. Die in § 9 Abs. 2 GBV genannte „Anlage 5 zum TV Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung (TV Ratio)“ lautet auszugsweise:

        

§ 4 Erstattungsbetrag zum Ausgleich von Fahrmehrkosten und eines zeitlichen Mehraufwandes

        

…       

        

(2)    

Der Ausgleich der Mehraufwendungen erfolgt auf der Grundlage der Fahrmehrleistungen zwischen Wohnort und neuer Regelarbeitsstelle / ständiger Dienststelle und soweit mindestens 6 Entfernungskilometer (einfache Entfernung) zusätzlich zurückzulegen sind. Die Ermittlung der zusätzlich zurückzulegenden Entfernungskilometer erfolgt unter Zugrundelegung der kürzesten mit dem Pkw zurückzulegenden verkehrsüblichen Fahrstrecke zwischen Wohnung und alter bzw. neuer Regelarbeitsstelle / ständiger Dienststelle.

        

(3)     

…       

        

(4)     

Der Erstattungsbetrag wird … in 6 Teilbeträgen halbjährlich im Voraus mit dem Monatsentgelt gezahlt.“

5

Die Entfernung von der Wohnung der Klägerin bis zu ihrer vormaligen Regelarbeitsstelle in W beläuft sich nach einem von der Beklagten verwendeten Routenplaner auf 43,9 Kilometer. Zur Regelarbeitsstelle in N beträgt sie bei einer Fahrt über die Bundesstraße 144,4 Kilometer und über die Autobahn 151,8 Kilometer. Die Beklagte ermittelte eine der Klägerin zu gewährende Fahrtkostenentschädigung unter Zugrundelegung von 100,5 Mehrkilometern iHv. 13.509,00 Euro.

6

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Zahlung der Differenzen zwischen den fälligen und gezahlten Teilbeträgen der Fahrtkostenentschädigung sowie den Teilbeträgen einer aus ihrer Sicht zu beanspruchenden Fahrtkostenentschädigung iHv. 14.286,00 Euro geltend gemacht und im Wege der Klageerweiterung ein entsprechendes Feststellungsbegehren angebracht. Sie hat die Auffassung vertreten, die Fahrtstrecke über die Autobahn sei die kürzeste verkehrsübliche Strecke zwischen ihrem Wohnort und der Dienststelle in N. Die Strecke sei zwar 7,4 Kilometer länger als über die Bundesstraße, habe aber eine Fahrzeitersparnis von 32 Minuten. Für die Beurteilung der Verkehrsüblichkeit sei relevant, welche Strecke ein verständiger Fahrer für seine Fahrt wählen würde. Eine Zeitersparnis sei ebenso zu berücksichtigen wie ein geringerer Spritverbrauch, Umweltfreundlichkeit und Verkehrssicherheit der Strecke.

7

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie 259,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 129,50 Euro brutto seit dem 16. Juni 2015 und aus 129,50 Euro brutto ab dem 16. Dezember 2015 zu bezahlen;

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Fahrtkostenentschädigung der Klägerin gemäß § 9 Abs. 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung über den Interessenausgleich und Sozialplan nach §§ 111, 112 BetrVG zur Umsetzung des Standortkonzepts VSD GK zwischen der TDG und dem GBR iVm. § 4 der Anlage 5 des TV Ratio iVm. Anlage 5 der Gesamtbetriebsvereinbarung auf Basis einer Entfernungskilometeranzahl (einfache Entfernung) „ab 101 km bis 110 km“ (14.286,00 Euro) zu berechnen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht das der Klage stattgebende arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Die zulässigen Anträge sind unbegründet.

11

I. Die Anträge sind zulässig. Das gilt auch für das Feststellungsbegehren. Wie die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, geht es ihr - anders als es der Antragswortlaut nahe legt - nicht um die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, bei der Ermittlung der Fahrtkostenentschädigung eine bestimmte Rechengröße zugrunde zu legen. Vielmehr will sie geklärt wissen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 1. Januar 2016 eine - der Höhe nach näher benannte - Fahrtkostenentschädigung zu zahlen. Bei einem solchen Antragsverständnis bestehen keine Zulässigkeitsbedenken. Eine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165).

12

II. Die Anträge sind unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klägerin keine höhere als die gewährte Fahrtkostenentschädigung beanspruchen kann. Zu Recht hat es das Zahlungsbegehren ebenso abgewiesen wie den Feststellungsantrag.

13

1. Zugunsten der Klägerin - und mangels entsprechender Einwendungen der Beklagten - kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Fahrtkostenentschädigung nach § 9 Abs. 2 GBV dem Grunde nach erfüllt.

14

2. Die Entschädigung steht der Klägerin aber nicht in der begehrten Höhe zu. Bei den für die Ermittlung der infolge der Versetzung zusätzlich zurückzulegenden Entfernungskilometern ist nicht die von der Klägerin angegebene Fahrtstrecke über die Autobahn maßgebend, sondern die - nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts - kürzeste Verkehrsverbindung über die Bundesstraße. Das ergibt die Auslegung von § 9 Abs. 2 GBV iVm. § 4 Anlage 5 TV Ratio.

15

a) Die Auslegung einer Betriebsvereinbarung - ebenso die eines Interessenausgleichs und Sozialplans als Betriebsvereinbarungen eigener Art - richtet sich wegen ihrer normativen Wirkung (§ 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG)nach den Grundsätzen der Tarifvertrags- und Gesetzesauslegung. Ausgehend vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Darüber hinaus sind Sinn und Zweck der Regelung von besonderer Bedeutung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG 26. September 2017 - 1 AZR 717/15 - Rn. 24). Das gilt auch, wenn die Betriebsparteien tarifliche Regelungen in eine Betriebsvereinbarung einbeziehen (BAG 21. November 2017 - 1 AZR 131/17 - Rn. 15).

16

b) Danach meint § 9 Abs. 2 GBV iVm. § 4 Anlage 5 TV Ratio mit der bei der Ermittlung der „zusätzlich zurückzulegenden Entfernungskilometer“ zugrunde zu legenden „kürzesten mit dem Pkw zurückzulegenden verkehrsüblichen Fahrstrecke zwischen Wohnung und alter bzw. neuer Regelarbeitsstelle / ständiger Dienststelle“ die nach Kilometern kürzeste einer für die Nutzung mit dem Pkw zugelassenen Fahrtstrecke.

17

aa) Hierfür spricht bereits der Wortlaut der Regelung. In der Verwendung des Superlativs „kürzeste“ drückt sich die Annahme aus, dass mehrere „verkehrsübliche“ Fahrtstrecken vorhanden sein können, von denen eine - die nach der Zahl der zu fahrenden Kilometer geringste - ausschlaggebend sein soll. Nähme man - wie die Klägerin - beim sprachlichen Ausdruck „verkehrsüblich“ an, es sei ausschließlich die Fahrtstrecke gemeint, die von einem verständigen Autofahrer in der Situation des Betroffenen gewählt würde, wäre der Begriff „kürzeste“ überflüssig. Er bedürfte keiner gesonderten Erwähnung, da die Streckenlänge im Rahmen der „Verkehrsüblichkeit“ - neben anderen Kriterien wie etwa Verkehrssicherheit, Fahrtdauer und Stau- bzw. Unfallgeneigtheit - zu berücksichtigen wäre. Soweit die Klägerin einwendet, mit dem Abstellen auf die „kürzeste“ Fahrtstrecke sei wiederum das Kriterium der „Verkehrsüblichkeit“ bedeutungslos, überzeugt das nicht. Ohne dieses einschränkende Merkmal wäre - nach dem Wortlaut - die Heranziehung der so genannten „Luftlinie“ nicht ausgeschlossen. Mit „verkehrsüblich“ ist bekundet, dass keine nicht mit dem Pkw befahrbaren oder aufgrund von Besonderheiten nicht allgemein benutzbaren Strecken gemeint sind. Auch im allgemeinen Sprachgebrauch wird „verkehrsüblich“ in einem Kontext verwandt, welcher die Geeignetheit oder Nutzbarkeit einer Strecke für den Pkw-Verkehr unter Ausschluss ganz ungewöhnlicher Gegebenheiten ausdrückt. Anders als etwa bei den Adjektiven „verkehrsgünstig“, „vorteilhaft“ oder „verkehrssicher“ sind weitere Kriterien, wie etwa Sicherheit oder Fahrkomfort, bei dem Begriff „verkehrsüblich“ weniger deutlich impliziert.

18

bb) Der systematische Zusammenhang des § 9 Abs. 2 GBV einschließlich ihrer Anlage 5 iVm. § 4 Abs. 2 Anlage 5 TV Ratio stützt dieses Auslegungsergebnis ebenso wie Sinn und Zweck der Regelungen.

19

(1) Die Staffelung der Beträge der Fahrtkostenentschädigung (Anlage 5 GBV) zeigt, dass die Betriebsparteien - im Gegensatz etwa zu einer in der Festlegung einer Entschädigung für jeden gefahrenen Kilometer einer näher definierten Strecke ausgedrückten Erstattungsleistung - keinen an der tatsächlichen Wegstrecke (und sei diese die üblicherweise „am Schnellsten“ zu befahrene Route) anknüpfenden Ausgleich für Mehraufwendungen geregelt haben. Dabei erfolgt die Staffelung ab einer einfachen Entfernung von 41 Kilometern in 10-Kilometer-Abständen, wobei ab einer einfachen Entfernung von über 71 Kilometern nicht mehr nach Fahrtmehrkosten und einem Ausgleich für den zeitlichen Mehraufwand differenziert wird. Letzteres spricht dafür, dass der Kompensation eines höheren zeitlichen Aufwandes für den Weg zum Arbeitsort ohnehin ab einer bestimmten - hier für die Klägerin auch einschlägigen - Größenordnung der Entfernungskilometer kein eigenständiger Stellenwert (mehr) zukommen sollte. Ungeachtet dessen sind die als „Ausgleich zeitl. Mehraufwand“ ausgewiesenen Beträge ebenso gestaffelt und unter Einschluss der Fahrtmehrkosten für bestimmte „Bandbreiten“ zusammengefasst. Eine solche Pauschalierung fasst Sachverhalte typisierend zusammen und bestimmt ausgehend von einer durchschnittlichen Betrachtungsweise ein vereinfachtes Verfahren zur Ermittlung eines bestimmten Umstandes, hier eines Erstattungsbetrages. Auf individuelle Besonderheiten soll es gerade nicht entscheidend ankommen. Eine Berücksichtigung der Nutzungsmöglichkeit einer mit einem geringerem Zeitaufwand nutzbaren Fahrtstrecke liefe diesem in der Regelungssystematik ausgedrückten Pauschalierungsgedanken zuwider.

20

(2) Auch betrifft die Erstattung der Mehraufwendungen infolge einer unter die GBV fallenden Maßnahme einen mehrjährigen Zeitraum. Wären bei der Fahrtkostenentschädigung subjektive Erwägungen maßgebend, könnte es im Anspruchszeitraum wechselnden Bewertungen unterliegen, in welcher Höhe dieser besteht. Abhängig von konkreten Verkehrsverhältnissen, Unfallstatistiken und anderen Erwägungen oder äußeren Einflüssen müssten der Berechnung der Entschädigungsbeträge ggf. unterschiedliche und wechselnde Fahrtstrecken zugrunde gelegt werden. Das wiederum widerspräche dem Zweck der gewählten Pauschalierung und wäre zudem mit der in § 9 Abs. 2 GBV iVm. § 4 Abs. 4 Anlage 5 TV Ratio geregelten Vorauszahlung des Erstattungsbetrages nicht vereinbar.

        

    Schmidt    

        

    Treber    

        

    K. Schmidt    

        

        

        

    Schwitzer    

        

    Hann    

                 
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(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseit

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben
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(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseit

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben

Annotations

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

(1) Der Unternehmer darf den Gefahrgutbeauftragten wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Gefahrgutbeauftragte

1.
vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen und auf die Tätigkeiten des Unternehmens abgestellten Schulungsnachweises nach § 4 ist,
2.
alle zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforderlichen sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen erhält, soweit sie die Beförderung gefährlicher Güter betreffen,
3.
die notwendigen Mittel zur Aufgabenwahrnehmung erhält,
4.
jederzeit seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle im Unternehmen vortragen kann,
5.
zu vorgesehenen Vorschlägen auf Änderung oder Anträgen auf Abweichungen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter Stellung nehmen kann und
6.
alle Aufgaben, die ihm nach § 8 übertragen worden sind, ordnungsgemäß erfüllen kann.

(3) Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen nach § 8 Absatz 2 und den Jahresbericht nach § 8 Absatz 5 fünf Jahre nach deren Vorlage durch den Gefahrgutbeauftragten aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen in Textform zur Prüfung vorzulegen.

(4) Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Namen des Gefahrgutbeauftragten bekannt zu geben.

(5) Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die Unfallberichte nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN vorzulegen.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

(1) Der Unternehmer darf den Gefahrgutbeauftragten wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Gefahrgutbeauftragte

1.
vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen und auf die Tätigkeiten des Unternehmens abgestellten Schulungsnachweises nach § 4 ist,
2.
alle zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforderlichen sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen erhält, soweit sie die Beförderung gefährlicher Güter betreffen,
3.
die notwendigen Mittel zur Aufgabenwahrnehmung erhält,
4.
jederzeit seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle im Unternehmen vortragen kann,
5.
zu vorgesehenen Vorschlägen auf Änderung oder Anträgen auf Abweichungen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter Stellung nehmen kann und
6.
alle Aufgaben, die ihm nach § 8 übertragen worden sind, ordnungsgemäß erfüllen kann.

(3) Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen nach § 8 Absatz 2 und den Jahresbericht nach § 8 Absatz 5 fünf Jahre nach deren Vorlage durch den Gefahrgutbeauftragten aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen in Textform zur Prüfung vorzulegen.

(4) Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Namen des Gefahrgutbeauftragten bekannt zu geben.

(5) Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die Unfallberichte nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN vorzulegen.

Der Schulungsnachweis wird mit den Mindestangaben nach Unterabschnitt 1.8.3.18 ADR/RID/ADN erteilt, wenn der Betroffene an einer Schulung nach § 5 teilgenommen und eine Prüfung nach § 6 Absatz 1 mit Erfolg abgelegt hat. Der Schulungsnachweis gilt fünf Jahre und kann jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn der Betroffene eine Prüfung nach § 6 Absatz 4 mit Erfolg abgelegt hat.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

(1) Der Unternehmer darf den Gefahrgutbeauftragten wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Gefahrgutbeauftragte

1.
vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen und auf die Tätigkeiten des Unternehmens abgestellten Schulungsnachweises nach § 4 ist,
2.
alle zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforderlichen sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen erhält, soweit sie die Beförderung gefährlicher Güter betreffen,
3.
die notwendigen Mittel zur Aufgabenwahrnehmung erhält,
4.
jederzeit seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle im Unternehmen vortragen kann,
5.
zu vorgesehenen Vorschlägen auf Änderung oder Anträgen auf Abweichungen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter Stellung nehmen kann und
6.
alle Aufgaben, die ihm nach § 8 übertragen worden sind, ordnungsgemäß erfüllen kann.

(3) Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen nach § 8 Absatz 2 und den Jahresbericht nach § 8 Absatz 5 fünf Jahre nach deren Vorlage durch den Gefahrgutbeauftragten aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen in Textform zur Prüfung vorzulegen.

(4) Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Namen des Gefahrgutbeauftragten bekannt zu geben.

(5) Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die Unfallberichte nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN vorzulegen.

Der Schulungsnachweis wird mit den Mindestangaben nach Unterabschnitt 1.8.3.18 ADR/RID/ADN erteilt, wenn der Betroffene an einer Schulung nach § 5 teilgenommen und eine Prüfung nach § 6 Absatz 1 mit Erfolg abgelegt hat. Der Schulungsnachweis gilt fünf Jahre und kann jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn der Betroffene eine Prüfung nach § 6 Absatz 4 mit Erfolg abgelegt hat.

(1) Der Unternehmer darf den Gefahrgutbeauftragten wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Gefahrgutbeauftragte

1.
vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen und auf die Tätigkeiten des Unternehmens abgestellten Schulungsnachweises nach § 4 ist,
2.
alle zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforderlichen sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen erhält, soweit sie die Beförderung gefährlicher Güter betreffen,
3.
die notwendigen Mittel zur Aufgabenwahrnehmung erhält,
4.
jederzeit seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle im Unternehmen vortragen kann,
5.
zu vorgesehenen Vorschlägen auf Änderung oder Anträgen auf Abweichungen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter Stellung nehmen kann und
6.
alle Aufgaben, die ihm nach § 8 übertragen worden sind, ordnungsgemäß erfüllen kann.

(3) Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen nach § 8 Absatz 2 und den Jahresbericht nach § 8 Absatz 5 fünf Jahre nach deren Vorlage durch den Gefahrgutbeauftragten aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen in Textform zur Prüfung vorzulegen.

(4) Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Namen des Gefahrgutbeauftragten bekannt zu geben.

(5) Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die Unfallberichte nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN vorzulegen.

Der Schulungsnachweis wird mit den Mindestangaben nach Unterabschnitt 1.8.3.18 ADR/RID/ADN erteilt, wenn der Betroffene an einer Schulung nach § 5 teilgenommen und eine Prüfung nach § 6 Absatz 1 mit Erfolg abgelegt hat. Der Schulungsnachweis gilt fünf Jahre und kann jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn der Betroffene eine Prüfung nach § 6 Absatz 4 mit Erfolg abgelegt hat.