Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 16. Apr. 2013 - 5 Sa 229/12
Gericht
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten vom 22.10.2012 wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 02.08.2012 abgeändert, soweit die Beklagte zur Zahlung von 4.077,12 Euro brutto nebst Zinsen verurteilt wurde.
Die Klage wird im vollen Umfang abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin begehrt für die Zeit von Juni 2011 bis Dezember 2011 mehr Geld wegen tariflicher Lohnerhöhungen basierend auf dem sogenannten DRK-Reformtarifvertrag, falscher Eingruppierung oder sittenwidrig niedrigem Entgelt.
- 2
Die 1980 geborene Klägerin war seit 03.09.2001 bei der Beklagten als Krankenschwester beschäftigt, seit 2004 zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von 33,25 Stunden. Sie erhielt zuletzt bei Arbeit in einer Intensivstation etwa 1.682,59 Euro brutto monatlich, darin enthalten 1.543,80 Euro Grundvergütung (Blatt 5) und eine Intensivzulage. Wegen der näheren Einzelheiten der exemplarisch zur Akte gereichten Abrechnung für September 2011 wird auf die Anlage K1, Blatt 8 d. A., verwiesen. Inzwischen arbeitet die Klägerin nicht mehr bei der Beklagten.
- 3
Im insoweit unveränderten Arbeitsvertrag vom 26.07.2001 heißt es auszugsweise (Blatt 9 – 11):
- 4
„§ 2
- 5
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach den Arbeitsbedingungen des DRK(O) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 3
- 6
Die Angestellte ist in die Vergütungsgruppe KR IV (DRK-Tarifvertrag Ost) eingruppiert.“
- 7
Wegen der im Internet veröffentlichten Satzung des Deutschen Roten Kreuzes e. V. (im Folgenden abgekürzt DRK) Stand 2009 wird verwiesen auf (Blatt 260)
- 8
http://www.drk.de/fileadmin/Ueber_uns/DRK-Bundessatzung_2009.pdf.
- 9
Wortlaut und Entwicklung von Arbeitsbedingungen und Tarifverträgen beim DRK sind teilweise im Streit. Unstreitig ist Folgendes: Nach 1989 gab es unterschiedliche DRK-Tarifverträge für die neuen und alten Bundesländer, genannt DRK-Tarifvertrag Ost und DRK-Tarifvertrag West, die sich zu unterschiedlichen Zeiten teils mehr und teils weniger an die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes anlehnten. Die DRK-Arbeitsbedingungen-Ost wurden nach 2000 nicht mehr aktualisiert. Der DRK-Tarifvertrag Ost wurde mit Schreiben vom 04.07.2001 zum 31.12.2001 gekündigt. Mit dem 27. Änderungstarifvertrag wurde mit Wirkung zum 01.01.2007 ein einheitlicher DRK-Tarifvertrag für alle Bundesländer geschaffen, genannt DRK-Reformtarifvertrag, der (auch hinsichtlich der Entgelthöhe) durch Änderungstarifverträge aktualisiert wurde. Der DRK-Reformtarifvertrag enthält andere Eingruppierungsvorschriften als der DRK-Tarifvertrag Ost.
- 10
Wegen des Wortlautes der auszugsweise zur Akte gereichten DRK-Arbeitsbedingungen-Ost wird auf die Anlage B1, Blatt 68 – 86 d. A., verwiesen. Wegen des Wortlauts von Erklärungen zu den Arbeitsbedingungen aus dem Jahre 2000 wird verwiesen auf die Anlage B2, Blatt 62 – 67 d. A. Wegen in Schriftsätzen erwähnter Daten und Namen von Tarifverträgen nebst zur Akte gereichter dazugehöriger Tabellen und Textauszüge wird verwiesen auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 16.02.2012 nebst Anlagen zu dem Schriftsatz, Blatt 26 – 34 d. A., Blatt 5 f. des Schriftsatzes vom 18.12.2012, Blatt 237 f. sowie auf Blatt 272 – 276 d. A..
- 11
Die Klägerin erhielt nach Nichtfortführung der DRK-Arbeitsbedingungen-Ost Entgelterhöhungen, nach Angaben der Beklagten 141,42 Euro (Blatt 39). Mit Schreiben vom 30.11.2011, der Beklagten am 01.12.2011 zugegangen, begehrt die Klägerin 510,18 Euro monatlich Differenznachzahlung für die letzten drei Jahre unter Bezugnahme auf eine ihr zustehende Bezahlung nach dem DRK-Reformtarifvertrag (Blatt 12). Mit am 30.12.2011 per Fax beim Arbeitsgericht eingegangener Klage vom gleichen Tag fordert die Klägerin mit vergleichbarer Begründung 509,64 Euro monatlich für die Zeit von Januar 2008 bis Dezember 2011 nebst Zinsen.
- 12
Die Klägerin hat behauptet, ihr seien die DRK-Arbeitsbedingungen-Ost nicht ausgehändigt worden (Blatt 43, 175). Sie hat bestritten, dass die DRK-Arbeitsbedingungen mit den DRK-Tarifverträgen wortlautgleich seien sowie dass in § 65 der DRK-Arbeitsbedingungen-Ost Ausschlussfristen enthalten seien. Hilfsweise bezweifelt sie die Anwendbarkeit dieser Ausschlussfrist (Blatt 43 f.). Sie sei davon ausgegangen, dass auf Grund § 3 ihres Vertrages eine Bezahlung nach den jeweiligen Tarifverträgen des DRK gelte.
- 13
Die Klägerin hat beantragt:
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.462,72 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 509,64 Euro seit dem
- 15
01.02.2008, 01.03.2008, 01.04.2008, 01.05.2008, 01.07.2008, 01.08.2008, 01.09.2008,
01.10.2008, 01.11.2008, 01.12.2008, 01.01.2009;
01.02.2009, 01.03.2009, 01.04.2009, 01.05.2009, 01.06.2009, 01.07.2009, 01.08.2009,
01.10.2009, 01.11.2009, 01.12.2009, 01.01.2010;
01.02.2010, 01.03.2010, 01.04.2010, 01.05.2010, 01.06.2010, 01.07.2010, 01.08.2010,
01.09.2010, 01.10.2010, 01.11.2010, 01.12.2010, 01.01.2011;
01.02.2011, 01.03.2011, 01.04.2011, 01.05.2011, 01.06.2011, 01.07.2011, 01.08.2011,
01.09.2011, 01.10.2011, 01.11.2011, 01.12.2011, 01.01.2012
- 16
zu zahlen.
- 17
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
- 18
Die Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin sei gemäß DRK-Tarifvertrag Ost in die Vergütungsgruppe IV b eingruppiert, was bei Vollbeschäftigung eine Vergütung von 1.686,97 Euro ergebe, wegen Teilzeit der Klägerin 1.402,38 Euro (Blatt 38). Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, nach § 2 des Arbeitsvertrags richte sich die Bezahlung nach den DRK-Arbeitsbedingungen-Ost. Sie hat sich auf eine Ausschlussfrist berufen und behauptet, der Wortlaut der DRK-Arbeitsbedingungen-Ost entspreche dem DRK-Tarifvertrag Ost und der eingereichten Unterlage (Blatt 155, 36).
- 19
Das Arbeitsgericht hat die Klage überwiegend abgewiesen wegen Anwendbarkeit einer Ausschlussfrist nach den DRK-Arbeitsbedingungen-Ost. Es hat der Klage nebst Zinsen stattgegeben für die Zeit von Juni 2011 bis Dezember 2011. § 3 des Arbeitsvertrages enthalte hinsichtlich der Vergütungsgruppe eine dynamische Verweisung auf die jeweiligen Bedingungen des DRK-Tarifvertrages Ost. Auf Grund von Unklarheiten gelte nach § 305 c Abs. 2 BGB, dass die Beklagte eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe KR IV des DRK-Tarifvertrages Ost in der jeweiligen Fassung schulde. Nach Nichtfortführung des DRK-Tarifvertrages Ost sei eine Vertragslücke entstanden, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung so zu schließen sei, dass nunmehr statt des DRK-Tarifvertrages Ost der DRK-Reformtarifvertrag gelte. Wegen des Wortlautes des Urteils wird ergänzend auf Blatt 171 – 190 der Akte verwiesen.
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Die Beklagte wendet sich gegen das ihr am 23.08.2012 zugestellte Urteil mit am 22.10.2012 zur Post gegebener und am 24.10.2012 bei Gericht eingegangener und begründeter Berufung. Mit am 25.10.2012 bei Gericht eingegangenem Schreiben beantragt die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (Blatt 212 – 214).
- 21
Die Beklagte ist der Ansicht, aus dem Zusammenhang von §§ 2 und 3 des Arbeitsvertrages ergebe sich, dass die Bezahlung sich nach den DRK-Arbeitsbedingungen-Ost zu richten habe. Die DRK-Arbeitsbedingungen-Ost und der DRK-Tarifvertrag Ost seien durch Nichtfortführung bzw. Kündigung statisch geworden. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 22.10.2012 (Blatt 203 – 211) sowie auf den Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2013 (Blatt 269) verwiesen.
- 22
Die Beklagte beantragt neben Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (Blatt 204, 270, 213):
- 23
1. Das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 02.08.2012 (6 Ca 2576/11) ist, soweit es die Berufungsklägerin verpflichtet, an die Berufungsbeklagte einen Betrag in Höhe von 4.077,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 509,64 Euro seit dem 15.06.2011, 15.07.2011, 15.08.2011, 15.09.2011, 15.10.2011, 15.11.2011, 15.12.2011 und 15.01.2012 zu zahlen, so abzuändern, dass die Klage vom 30.12.2011 im vollen Umfang abgewiesen wird.
- 24
2. Die Berufungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- 25
3. Die Revision wird zugelassen.
- 26
Die Klägerin beantragt (Blatt 270, 233), die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
- 27
Die Klägerin hält das erstinstanzliche Urteil, soweit der Klage stattgegeben wurde, unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag für richtig. Insbesondere ergebe sich aus der Nummerierung der Änderungstarifverträge, dass der DRK-Reformtarifvertrag Nachfolger des DRK-Tarifvertrages Ost sei. Für eine Klagstattgabe spreche, dass die Beklagte hinsichtlich der DRK-Arbeitsbedingungen-Ost das Nachweisgesetz nicht eingehalten habe.
- 28
Erstmalig im Termin am 16. April 2013 rügt die Klägerin eine unkorrekte Eingruppierung und die Sittenwidrigkeit der Bezahlung. Die Eingruppierung sei unzutreffend. Die Klägerin habe als Intensivkrankenschwester gearbeitet. Die Sittenwidrigkeit der vertraglichen Arbeitsbedingungen ergebe sich daraus, dass die Klägerin 1.632,25 Euro brutto Grundvergütung erhalten habe, mit Zulage etwa 1.800,00 Euro. Die Klägerin liege damit deutlich unter 70 Prozent des üblichen Entgelts im öffentlichen Dienst. Dabei sei die Entgeltgruppe 8 zu Grunde zu legen. Das Einstiegsentgelt liege bei 2.515,00 Euro und nach zehnjähriger Berufserfahrung, wie bei der Klägerin, bei etwa 2.700,00 Euro (Blatt 269).
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Der weiteren Argumentation der Klägerin sowohl zur Zulässigkeit wie auch zur Begründetheit der Berufung wird ergänzend verwiesen auf den Schriftsatz vom 18.12.2012 (Blatt 233 – 238) sowie auf den Vortrag in der mündlichen Verhandlung (Blatt 269 f.).
- 30
Wegen des Vortrags beider Parteien zu Wortlaut und Inhalt von Regelungen beim DRK wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen. Wegen Hinweisen und Fragen des Gerichtes wird verwiesen auf Blatt 215 rück, 250 – 252, 270).
Entscheidungsgründe
- 31
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingereicht (A.). Sie ist begründet. Die Klage ist, soweit sie in der Berufung zur Entscheidung ansteht, teilweise unzulässig bzw. nicht wirksam in den Prozess eingeführt (B. III.) und im Übrigen unbegründet (B. IV., B. V.).
A.
- 32
Die Berufung ist zulässig.
I.
- 33
Die Kammer beschließt gemäß § 233 ZPO, der Beklagten antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2010 darf ein Rechtsmittelführer grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Tag ausgeliefert werden, sofern es nicht Anhaltspunkte für Besonderheiten gibt (4 ZB 73/10, in Juris veröffentlicht, dort Rz. 15). Dem folgt die Kammer und nicht der Argumentation der Klägerin, nach einer Veröffentlichung der Deutschen Post AG sei mit Verspätungen zu rechnen. Die Kammer geht davon aus, dass der Beklagtenvertreter die Entscheidung des Bundesgerichtshofs kennt, nicht jedoch die von der Klägerin geschilderte Praxis der Deutschen Post AG. Dem Gericht ist nicht bekannt, dass innerhalb von Mecklenburg-Vorpommern mit Postlaufzeiten von länger als einem Tag zu rechnen ist. Gegen diesen Beschluss ist kein gesondertes Rechtsmittel gegeben.
II.
- 34
Damit ist die Berufung rechtzeitig (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) eingereicht worden. Weitere Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht.
B.
- 35
Die Berufung ist begründet. Die Klägerin hat mit keiner ihrer drei Begründungen Erfolg.
I.
- 36
Die Klage ist zulässig, soweit sie begründet wird mit der Geltung des DRK-Reformtarifvertrages und der dort vorgesehenen Entgelte. Die Klage ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 ZPO, insbesondere aufgegliedert auf Monate und rechnerisch erläutert. Der Klaggrund im Sinne von § 253 Abs. 2 ZPO ist ersichtlich, nämlich die Nachholung von tariflichen Entgelterhöhungen.
II.
- 37
Die Klage ist zulässig, soweit sie begründet wird mit der Sittenwidrigkeit des Entgeltes. Es handelt sich um den gleichen Streitgegenstand wie die Klage mit der Begründung Geltung des DRK-Reformtarifvertrages (zum Begriff des Streitgegenstandes Vollkommer in Zöller, ZPO, 29. Aufl.2012, Einleitung, Rz. 63, 67, 72 – 75). Denn beiden Begründungen liegt der gleiche Sachverhalt zu Grunde: Ein konkretes an die Klägerin gezahltes Entgelt und ein nach Wortlaut des DRK-Reformtarifvertrages zu zahlendes Entgelt. Die erforderliche Berechnung der Klagforderung (Greger in Zöller, ZPO, § 253 ZPO, Rz. 13 a) ist erkennbar. Aus Sicht der Klägerin ist das eingeklagte Entgelt das nach § 612 BGB übliche Entgelt.
III.
- 38
Die Klage mit der Begründung, die Eingruppierung sei falsch, ist unzulässig, und zwar insbesondere, weil dazu ein neuer Klagantrag erforderlich wäre, der nicht oder nicht zulässig gestellt wurde.
1.
- 39
Es handelt sich um einen neuen Streitgegenstand. Die zur Begründung der Klage angeführten Tatsachen sind andere als die zur Klage wegen Nichteinhaltung des DRK-Reformtarifvertrages bzw. wegen sittenwidrig niedrigen Entgeltes. Es geht nicht um die Differenz von der Bezahlung nach der Vergütungsgruppe KR IV DRK-Tarifvertrag Ost zur Bezahlung nach der Entgeltgruppe 7 Entgeltstufe 4 DRK-Reformtarifvertrag. Vielmehr geht es darum, ob über die Vergütungsgruppe KR IV DRK-Tarifvertrag Ost hinaus höhere Summen zu zahlen sind bzw. über die Bezahlung nach der Entgeltgruppe 7 Stufe 4 DRK-Reformtarifvertrag hinaus höhere Summen zu zahlen sind wegen einer Tätigkeit, die tariflich anders eingestuft ist als die Tätigkeit einer Krankenschwester.
2.
- 40
Die Voraussetzungen für die Einführung eines neuen Streitgegenstandes in den Prozess nach §§ 263, 533 ZPO (vgl. Koch in Erf. Kommentar, 13. Auflage 2013, § 67 ArbGG, Rz. 7) sind nicht gegeben. Weder hat die Klägerin fristgerecht einen neuen Klagantrag gestellt noch hat die Beklagte in eine Klagänderung eingewilligt noch hält das Gericht sie für sachdienlich. Klagänderungen in den letzten fünf Stunden vor Urteilsverkündung werden regelmäßig nicht für sachdienlich gehalten. Hier kommt hinzu, dass ein neuer, noch nicht zur Akte gelangter Sachverhalt streiterheblich wäre.
IV.
1.
- 42
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes kann eine Entgeltvereinbarung wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sein, wenn das gezahlte Entgelt nicht 2/3 des üblichen Entgeltes erreicht. Dabei kann das tarifliche Entgelt als übliches Entgelt zu Grunde gelegt werden, wenn in einem Wirtschaftsgebiet mehr als 50 Prozent der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer tariflich bezahlt werden. Weiterhin muss eine verwerfliche Gesinnung entweder vorliegen oder aufgrund der Umstände zu vermuten sein (Linck in Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 14. Auflage, 2011, § 34, Rz. 7, 11; ferner Preis in Erf. Kommentar, 13. Auflage, 2013, § 612 BGB, Rz. 3; beide m. w. N.; BAG vom 24.06.2006 – 5 AZR 549/05 -; BAG vom 22.04.2009 – 5 AZR 436/08; beide in Juris veröffentlicht).
2.
- 43
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
a)
- 44
Gemessen am DRK-Tarifvertrag Ost oder an den DRK-Arbeitsbedingungen Ost liegt keine Unterbezahlung vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass in Krankenhäusern Westmecklenburgs mehr als 50 Prozent der Arbeitgeber oder mehr als 50 Prozent der Arbeitnehmer auf dem Niveau des DRK-Reformtarifvertrages bezahlt werden. Ein sonstiges übliches Entgelt wurde nicht mitgeteilt.
b)
- 45
Im Übrigen leidet die Berechnung der Klägerin daran, dass die Teilzeit nicht berücksichtigt wurde. Darauf ist die Klägerin hingewiesen worden. Die Berücksichtigung der Teilzeit wäre auch bei Üblichkeit der Bezahlung nach DRK-Reformtarifvertrag kein Anhaltspunkt für eine Sittenwidrigkeit gegeben.
V.
- 46
Die Klage ist nicht auf Grund Pflicht zur Bezahlung entsprechend dem DRK-Reformtarifvertrag begründet. Eine solche Pflicht ist nicht vereinbart. Das ergibt sich im Kern aus einer Auslegung des Arbeitsvertrages, wobei die Kammer insoweit der Argumentation der Beklagten und nicht der Argumentation der Klägerin und der ersten Instanz folgt [1. – 7., insbesondere 5. a), 5. b)]. Die arbeitsvertraglichen Regelungen sind wirksam vereinbart worden (8.).
1.
- 47
Bei Auslegung und Überprüfung auf Wirksamkeit von §§ 2 und 3 des Arbeitsvertrages sind neben den allgemeinen Regelungen (§§ 133, 157, 313 BGB) auch die besonderen Regeln für allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 c Abs. 2, 307 Abs. 1 Satz 2, 308 f. BGB) zu berücksichtigen.
- 48
Die am 01.01.2002 in Kraft getretenen §§ 305 ff BGB gelten nach Artikel 229 § 5 EBGB bei Altverträgen seit dem 01.01.2003, wobei im Einzelfall zur Vermeidung einer Rückwirkung eine verfassungskonforme Auslegung oder eine ergänzende Vertragsauslegung nach § 157 BGB erforderlich ist (vgl. Preis in Erf. Kommentar, a. a. O., § 305 BGB, Rz. 20, 104; Linck in Schaub, a. a. O., § 35, Rz. 3 f., 52 d).
- 49
Es handelt sich um einen Altvertrag. Die §§ 305 ff finden nach § 305 Abs. 1 und § 310 Abs. 3 BGB Anwendung (Arbeitsgericht Schwerin vom 02.08.2012 – 6 Ca 2576/11 -, Blatt 10 des Urteils, Blatt 180 der Akte).
2.
- 50
Für die Auslegung eines vorformulierten Vertrages gilt nach §§ 133, 157, 305 c Abs. 2 BGB (vgl. Preis in Erf. Kommentar, a. a. O., § 305 BGB, Rz. 31 f.; Linck in Schaub, a. a. O., § 35, Rz. 27 – 32; LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 27.08.2001 – 5 Sa 278/00, Juris Rz. 33 - 35): Es ist der Wortlaut zu berücksichtigen und der Zusammenhang mit anderen Regeln. Die Vertragsklauseln sind so auszulegen, wie sie von einem verständigen und redlichen Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Abweichend kann ausgelegt werden, wenn sich ein übereinstimmender Wille der Vertragsparteien feststellen lässt. In Zweifelsfällen ist sinnvollen Vertragsauslegungen der Vorzug zu geben. Bei Verweisungen auf externe Regelungen sind im Zweifel dynamische Verweisungen sinnvoll. Bei der Auslegung von Arbeitsverträgen ist das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses allgemein vorhandene Vorverständnis zu berücksichtigen, wie es z. B. seinen Ausdruck findet in den damals vorliegenden Urteilen des Bundesarbeitsgerichtes.
- 51
Besteht nach Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte ein verbleibender Zweifel, sind also mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar, ohne das eine den klaren Vorzug verdient, so geht dies zu Lasten der formulierenden Partei. Es gilt die für den anderen günstigere Regelung (§ 305 c Abs. 2 BGB). Wenn eine Auslegung zwar möglich ist, nach Ausschöpfung der Auslegungsregeln aber nicht vertretbar, so gilt die Unklarheitenregelung nicht (BAG vom 20.02.2013 – 10 AZR 177/12 -, Juris Rz. 16; BAG vom 09.06.2010 – 5 AZR 332/09 -, Rz. 39). Weiterhin gilt die Unklarheitenregelung nicht, wenn zwei Klauseln sich inhaltlich widersprechen und deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sind (BAG vom 20.01.2010 – 10 AZR 914/08 -, Juris Rz. 17).
3.
- 52
§ 2 des Arbeitsvertrages wird so ausgelegt, dass unter Arbeitsbedingungen Arbeitsbedingungen im Sinne von § 19 Abs. 3 und 4 der Satzung des Deutschen Roten Kreuzes gemeint sind (ähnlich für einen vergleichbaren Fall LAG Niedersachsen vom 15.12.2005 – 7 Sa 2004/04 -, Juris Rz. 2, 55).
a)
- 53
§ 19 Abs. 3 und 4 der Satzung des DRK waren vom 12.11.1993 bis 2009 unverändert und lauteten (BAG vom 18.04.2007 – 4 AZR 253/06 -, Juris Rz. 8):
- 54
„(3) Der Erlass von Bestimmungen, durch die einheitliche Regelungen im Deutschen Roten Kreuz mit Verbindlichkeit für alle Mitgliedsverbände geschaffen werden sollen, bedarf der Zustimmung des Präsidialrates. Dazu gehört auch die Festlegung von Mindestregelungen für die Satzungen der Mitgliedsverbände und deren Mitgliedsverbände.
- 55
(4) Der Zustimmung des Präsidialrates bedürfen Beschlüsse des Präsidiums, wenn sie erhebliche finanzielle Auswirkungen für die Mitgliedsverbände oder deren Mitgliedsverbände haben. Diese Regelung hat keine Außenwirkung.“
- 56
Seit der Änderung der Satzung vom 20.03.2009, im Vereinsregister eingetragen am 12.11.2009, lauten die entsprechenden Regelungen in § 16 Abs. 3 und 4:
- 57
„(3) Der Präsidialrat erlässt auf Vorschlag des Präsidiums Bestimmungen, durch die einheitliche Regelungen im Deutschen Roten Kreuz mit Verbindlichkeit für alle Mitgliedsverbände geschaffen werden sollen.
- 58
Dazu gehören auch:
- 59
- Entscheidungen über strategische Ziele des Deutschen Roten Kreuzes,
- Beschlüsse über Hauptaufgabenfelder des Deutschen Roten Kreuzes,
- Festlegung von Mindestregelungen für die Satzungen der Mitgliedsverbände und deren Mitgliedsverbände.
- 60
(4) Der Genehmigung des Präsidialrates bedürfen Beschlüsse des Präsidiums, wenn sie erhebliche finanzielle Auswirkungen für die Mitgliedsverbände oder deren Mitgliedsverbänden haben.“
- 61
Arbeitsbedingungen im Sinne von § 19 der Satzung des Deutschen Roten Kreuzes vor 2009 dienen der Vereinheitlichung von Regelungen. Sie weichen von zeitgleich geltenden Tarifverträgen nicht ab (BAG vom 27.11.2002 – 4 AZR 663/01 -, Juris Rz. 24; LAG Niedersachsen vom 15.12.2005 – 7 Sa 2004/04 -, Juris Rz. 52). Die Inhaltsgleichheit ergibt sich aus dem Zweck, nämlich der Vereinheitlichung von Regelungen, der sonst nicht erreicht werden könnte. Diese Auslegung der Satzung ist im Wortlaut angelegt. Sie entspricht dem Interesse des DRK an weitgehend einheitlichen Regelungen innerhalb des Verbandes.
b)
- 62
Die Auslegung des Arbeitsvertrages ergibt sich aus der Verwendung des bestimmten Artikels und dem Umstand, dass zum damaligen Zeitpunkt nur Arbeitsbedingungen nach § 19 der Satzung des DRK üblich waren. Diese Auslegung ist interessengerecht, insbesondere bei Auslegung der Satzung dahingehend, dass Arbeitsbedingungen nicht von Tarifverträgen abweichen dürfen. Eine andere sinnvolle Auslegung ist nicht ersichtlich.
4.
- 63
Die vertragliche Verweisung auf die DRK-Arbeitsbedingungen Ost ist nicht als Gleichstellungsabrede auszulegen, also als Abrede, dass die Klägerin bezahlt werde wie ein Gewerkschaftsmitglied. Verweisungen auf Arbeitsbedingungen stellen generell und auch konkret bei Verweisung auf die DRK-Arbeitsbedingungen keine Gleichstellungsabrede dar (BAG vom 27.11.2002 – 4 AZR 663/01 -, Juris Rz. 23 – 26; BAG vom 18.04.2007 – 4 AZR 253/06 -, Juris Rz. 24 – 33). Schon der Wortlaut spricht dagegen.
5.
- 64
Die Regelungen in §§ 2 und 3 des Arbeitsvertrages werden dahingehend ausgelegt, dass die Bezahlung der Klägerin sich nach den DRK-Arbeitsbedingungen Ost in der jeweiligen Fassung richtet [näher a)].
- 65
Die von der Klägerin befürwortete Auslegung, dass Bezahlung und Eingruppierung sich nach dem DRK-Tarifvertrag-Ost richten, findet keine Anwendung [näher b)].
a)
- 66
Im Einzelnen wird die vom Gericht für richtig gehaltene Auslegung wie folgt begründet:
- 67
Die Auslegung nach dem Wortlaut ergibt, dass die Bezahlung sich nach den DRK-Arbeitsbedingungen Ost richtet. Nach § 2 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach diesen Regelungen, also auch die Bezahlung. § 3 regelt dem Wortlaut nach keine Bezahlung, sondern stellt die Eingruppierung dar. Eingruppierung und Entgelthöhe sind unterschiedliche Regelungsgegenstände, die vielfach auch in unterschiedlichen Tarifverträgen geregelt werden, die Eingruppierung im Rahmentarifvertrag, die Entgelthöhe im Entgelttarifvertrag.
- 68
Diese Auslegung nach dem Wortlaut lässt sich mit dem zu vermutenden Vorverständnis der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 2001 und mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zu Vertragsgestaltungen mit zum Teil ähnlichem Wortlaut vereinbaren.
- 69
Es muss davon ausgegangen werden, dass zum damaligen Zeitpunkt die Vertragsparteien davon ausgingen, dass DRK-Tarifvertrag-Ost und DRK-Arbeitsbedingungen Ost im Wortlaut gleich sind. Derartige Bewertungen wurden von Gerichten 2001 und 2002 vorgenommen (LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 27.08.2001 – 5 Sa 278/00 -, Juris Rz. 6; BAG vom 27.11.2002 – 4 AZR 663/01 -, Juris Rz. 6).
- 70
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, auch zu Formulararbeitsverträgen, dass insbesondere im Geltungsbereich des öffentlichen Dienstes typischerweise der Satz „Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach …“ die Hauptregelung darstellt, während die weitere Aussage „ist in die Vergütungsgruppe … eingruppiert“ typischerweise nur eine deklaratorische Mitteilung ohne Regelungsgehalt ist. Der Konflikt zwischen den beiden Sätzen wird bei Auseinanderfallen dahingehend gelöst, dass die Regelung im nach Hauptaussagen geltenden Regelwerk vorgeht, also eine sogenannte Tarifautomatik gilt (Treber in Schaub, a. a. O., § 183, Rz. 10). Gegen die Anwendung dieser Zweifelsregel spricht lediglich, dass in §§ 2 und 3 des Arbeitsvertrages unterschiedliche Regelungswerke genannt werden. Vor dem Hintergrund der damals vorherrschenden Auffassung, dass diese Regelungswerke im Wortlaut gleich sind, erscheint es richtig, die Rechtsprechung, die vorwiegend zum BAT entwickelt wurde, anzuwenden.
- 71
Abweichende Vorstellungen der Parteien sind weder mit den nach § 138 ZPO erforderlichen Einzelheiten noch mit Beweisantritt vorgetragen.
b)
- 72
Die von der Klägerin befürwortete Auslegung ist bei Beachtung der Auslegungsgrundsätze nicht vertretbar. Sie widerspricht dem Wortlaut. Die Auslegung ist weniger sinnvoll als die übliche Auslegung in Richtung Tarifautomatik, die typischerweise sowohl den Interessen von Arbeitgebern wie Arbeitnehmern entspricht. Bei Abwägung all dieser Gesichtspunkte verdient die oben dargestellte andere Auslegung klar den Vorzug.
6.
- 73
Es kann letztlich offen bleiben, ob weitere Auslegungsmöglichkeiten kraft Unklarheitenregelung (§ 305 c Abs. 2 BGB) zur Anwendung kommen. Denn diese führen nicht zu einem anderen Ergebnis.
a)
- 74
Das gilt für die mit dem Wortlaut vereinbare Auslegungsmöglichkeit, wonach die im Arbeitsvertrag genannte Vergütungsgruppe nach dem DRK-Tarifvertrag-Ost fest vereinbart ist, also nicht die von der Rechtsprechung bevorzugte Auslegung der Tarifautomatik gilt, hinsichtlich der Bezahlung aber die DRK-Arbeitsbedingungen-Ost gelten.
b)
- 75
Das gilt auch für die Auslegungsmöglichkeit, dass sich die Bezahlung nach den DRK-Arbeitsbedingungen Ost richtet und die Eingruppierung sich nach dem DRK-Tarifvertrag-Ost richtet. Diese mit dem Wortlaut nicht zu vereinbarende Auslegung führt wegen des Gleichlautes beider Regelungen zum gleichen Ergebnis. Von einem Gleichlaut wird ausgegangen, weil die Klägerin entgegen § 138 ZPO nicht zu einem abweichenden Wortlaut vortrug. Sie hätte ihre Gewerkschaft nach dem Wortlaut der DRK-Arbeitsbedingungen Ost fragen können.
c)
- 76
Nur am Rande wird darauf hingewiesen, dass auch eine ergänzende Vertragsauslegung (§ 157 BGB) dahingehend, dass hinsichtlich der Eingruppierung der DRK-Reformtarifvertrag gilt, nicht zu einem anderen Ergebnis führt. Die Umstellung des Eingruppierungssystems hat soweit ersichtlich keine Auswirkungen auf die Entgelthöhe.
- 77
Außerdem gilt: Bei einer Fallgestaltung, dass die Bezahlung sich nach den DRK-Arbeitsbedingungen Ost richtet, besteht kein Anlass zu einer ergänzenden Vertragsauslegung dahingehend, dass hinsichtlich der Eingruppierung statt des DRK-Tarifvertrages-Ost der DRK-Reformtarifvertrag gilt. Das besondere Interesse des Arbeitnehmers an dynamischen Regelungen besteht typischerweise nur hinsichtlich der Entgeltregelungen. Im Übrigen dürfte es den Vorstellungen der Vertragsparteien und einer angemessenen Interessenabwägung entsprochen haben, wenn hinsichtlich Bezahlung und Eingruppierung aufeinander abgestimmte Regelungen bestehen, was bei Wortlautgleichheit von DRK-Arbeitsbedingungen Ost und DRK-Tarifvertrag-Ost gegeben war. Durch die gleichzeitige Geltung von DRK-Arbeitsbedingungen Ost und DRK-Reformtarifvertrag würde eine erhebliche Verschlechterung des Gleichklangs eintreten.
7.
- 78
Es besteht auf der Basis der zutreffenden Auslegung (5.) kein Anlass zur ergänzenden Vertragsauslegung nach § 157 BGB.
a)
- 79
Es ergibt sich kein Anlass wegen Unwirksamkeit des Vertrages (ergänzend 8.).
b)
- 80
Es besteht auch kein Anlass zur ergänzenden Vertragsauslegung wegen Nichtfortführung der DRK-Arbeitsbedingungen Ost, wie sie z. B. im Beschluss des Präsidiums des DRK vom 26.03.2003 zum Ausdruck kommt (zu diesem Beschluss BAG vom 18.04.2007 – 4 AZR 253/06 -, Juris Rz. 7). Es ist das allgemeine, hinzunehmende Risiko bei dynamischen Verweisungen auf externe Regelungen, dass diese nicht fortgeführt werden. Die dynamische Verweisung wird dadurch faktisch zur statischen Verweisung (vgl. BAG vom 29.01.2008 – 3 AZR 426/06 -, Juris Rz. 18 f. m. w. N.).
c)
- 81
Die Überlegungen, die zu einer ergänzenden Vertragsauslegung dahingehend führen, dass bei einer vertraglichen Verweisung auf den BAT im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung TV-L oder TVöD gelten (BAG vom 28.04.2011 – 4 AZR 683/09 -, in Juris veröffentlicht), sind nicht übertragbar.
- 82
TV-L und TVöD ersetzen den BAT bzw. BAT-Ost. Das war Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung. Eine vergleichbare Fallgestaltung gibt es vorliegend nicht. Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob der DRK-Reformtarifvertrag nach Funktion oder Systematik der Tarifabschlüsse Nachfolger des DRK-Tarifvertrages Ost ist. Maßgeblich für die Bezahlung ist nämlich nicht der DRK-Tarifvertrag Ost, sondern sind die DRK-Arbeitsbedingungen Ost. Auf Grund ausdrücklicher Klarstellung im Beschluss vom 26.03.2003 sind die noch existierenden DRK-Arbeitsbedingungen mit Ständen nach 2000 nicht Nachfolger der DRK-Arbeitsbedingungen Ost. Der DRK-Reformtarifvertrag ist nicht Nachfolger der DRK-Arbeitsbedingungen-Ost.
8.
- 83
§§ 2 und 3 des Arbeitsvertrages sind wirksam.
a)
- 84
Die Verweisung auf die DRK-Arbeitsbedingungen Ost ist nicht wegen Verstoßes gegen § 2 Nachweisgesetz im Ergebnis unwirksam. Dabei ist von dem (nicht mit näheren Einzelheiten bestrittenen) Vortrag der Klägerin auszugehen, die DRK-Arbeitsbedingungen seien ihr nicht ausgehändigt worden.
- 85
Für den hier interessierenden Bereich ist trotz dieses Umstandes den Hinweispflichten genügt worden. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nachweisgesetz reicht ein Hinweis auf ähnliche Regelungen wie Tarifverträge aus, um der Pflicht zum Hinweis auf Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgeltes (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Nachweisgesetz) zu genügen. Es ist gerichtlich entschieden, dass die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Deutschland ähnliche Regelungen in diesem Sinne sind (BAG vom 14.01.2004 – 4 AZR 10/03 -, Juris Rz. 57; kritisch Preis in Erf. Kommentar, a. a. O., § 2 Nachweisgesetz, Rz. 34). Das muss erst recht gelten, wenn es sich wie hier um Arbeitsvertragsrichtlinien handelt, die grundsätzlich mit dem Wortlaut des aktuellen Tarifvertrages übereinstimmen [siehe B V. 3. a)].
- 86
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, wie der bei einem Verstoß gegen das Nachweisgesetz entstehende Schadensersatzanspruch der Klägerin zu dem begehrten Klaganspruch oder zu einem Anspruch auf Vertragsänderung verhelfen könnte.
b)
- 87
Der Arbeitsvertrag ist nicht wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksam.
- 88
aa) Eine Regelung in einem Arbeitsvertrag, wonach die jeweilige Fassung eines einseitig vom Arbeitgeber vorgegebenen Regelungswerks gilt, ohne dass ein nennenswerter Einfluss der Arbeitnehmerseite bei der Umformulierung erkennbar ist oder der Arbeitgeber bei der Umformulierung an bestimmte Maßstäbe gebunden ist, ist wegen Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksam (BAG vom 11.02.2009 – 10 AZR 222/08 -, Juris Rz. 24 – 31). Demgegenüber hält die Rechtsprechung eine arbeitsvertragliche Inbezugnahme auf Arbeitsvertragsrichtlinien bei kirchlich geprägten Arbeitgebern, die im Rahmen des dritten Weges auch die Arbeitnehmerseite beteiligten, für wirksam (BAG vom 22.02.2012 – 4 AZR 24/10 -; BAG vom 28.06.2012 – 6 AZR 217/11 -, beide in Juris veröffentlicht). Das Bundesarbeitsgericht hat keine Bedenken gegen eine Verweisung auf die DRK-Arbeitsbedingungen geäußert in einem Fall, bei dem die §§ 305 ff BGB anwendbar waren. Dabei wurde der Wortlaut von § 19 der DRK-Satzung und der Gleichlaut von DRK-Arbeitsbedingungen und DRK-Tarifvertrag dargestellt (BAG vom 18.04.2007 – 4 AZR 253/06 -, Juris Rz. 35). Dieser Rechtsprechung ist zu folgen, weil auf Grund einer Auslegung von § 19 der DRK-Satzung bzw. jetzt § 16 der DRK-Satzung die DRK-Arbeitsbedingungen nur auf (unter Beteiligung der Arbeitnehmerseite) vereinbarte Tarifverträge verweisen dürften und keine vom Arbeitnehmer eigenständig entworfenen Regelungen zum Nachteil der Arbeitnehmer enthalten dürfen [näher B V. 3. a)]. Es liegt damit nicht die (kritisch zu beurteilende) Situation vor, dass das Präsidium des DRK einseitig, ohne Beteiligung der Arbeitnehmerseite, die DRK-Arbeitsbedingungen zum Nachteil der Arbeitnehmer abweichend von einem Tarifvertrag verändern kann.
- 89
bb) Die Klage wäre auch unbegründet, wenn die Verweisung auf die DRK-Arbeitsbedingungen wegen Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksam wäre. Denn dann wäre nach § 612 Abs. 2 BGB das übliche Arbeitsentgelt maßgeblich. Darauf ist die Klägerin am 25.03.2013 hingewiesen worden. Die Klägerin hat zum üblichen Entgelt nicht vorgetragen Die Entscheidungsreife insoweit wäre am 16.04.2013 wohl nicht gegeben gewesen, weil das Gericht wegen der Kurzfristigkeit des Hinweises für den Fall der Entscheidungserheblichkeit des üblichen Entgeltes die Möglichkeit eines weiteren Termines in Aussicht gestellt hatte.
c)
- 90
Weitere Bedenken gegen die Wirksamkeit der vertraglichen Regelungen sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass durch die Nichtfortführung der Entgelterhöhungen das Entgeltniveau zwischenzeitlich so sank, dass es sittenwidrig ist (vgl. B IV. 2.) oder dass das Austauschverhältnis erheblich gestört ist, mit der Folge, dass damit ein Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 313 BGB entstand.
9.
- 91
Bei Zugrundelegung der oben dargestellten Auslegung des Arbeitsvertrages ergibt sich der von der Klägerin begehrte Zahlungsanspruch nicht. Es wird von den Parteien nicht vorgetragen, dass die Klägerin auf Basis der DRK-Arbeitsbedingungen Ost zu niedrig bezahlt wurde. Damit entfällt zugleich der Zinsanspruch.
C.
- 92
Auf Grund des nunmehrigen vollständigen Unterliegens der Klägerin richtet sich die Kostenfolge nach § 91 ZPO.
D.
- 93
Die Revision wird nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, und zwar wegen der entscheidungserheblichen und klärungsbedürftigen Frage, ob die DRK-Gremien durch die Satzung gehindert sind, bei den DRK-Arbeitsbedingungen von den jeweils aktuellen Tarifverträgen zum Nachteil der Arbeitnehmer abzuweichen. Die Frage ist entscheidungserheblich, obwohl die Klage unabhängig von der Beantwortung der Frage unbegründet wäre, weil die Klage je nach Ergebnis (jedenfalls am 16.04.2013) nicht entscheidungsreif gewesen wäre [ B V. 8. b) bb)]. Die Frage ist klärungsbedürftig, weil in der BAG-Entscheidung vom 18.04.2007 – 4 AZR 253/06 – der Gleichklang von Arbeitsbedingungen und Tarifvertrag als Tatsachenfrage und nicht als rechtlich zwingend dargestellt wird.
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War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 61a Abs. 3 oder 4 gesetzten Frist nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Landesarbeitsgerichts glaubhaft zu machen.
(3) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen § 282 Abs. 1 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, sind nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte.
(4) Soweit das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel nach den Absätzen 2 und 3 zulässig ist, sind diese vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung, vom Berufungsbeklagten in der Berufungsbeantwortung vorzubringen. Werden sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung oder der Berufungsbeantwortung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
- 1.
(Annahme- und Leistungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten; - 1a.
(Zahlungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist; - 1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist; - 2.
(Nachfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält; - 3.
(Rücktrittsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse; - 4.
(Änderungsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist; - 5.
(Fingierte Erklärungen) eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass - a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und - b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
- 6.
(Fiktion des Zugangs) eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt; - 7.
(Abwicklung von Verträgen) eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt, - a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder - b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
- 8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung) die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet, - a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und - b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
- 9.
(Abtretungsausschluss) eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird - a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder - b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn - aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder - bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.