Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 06. Nov. 2017 - 2 Sa 30/17

published on 06/11/2017 00:00
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 06. Nov. 2017 - 2 Sa 30/17
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Tenor

1. Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 05.01.2017 (6 Ca 809/16) wird die Beklagte auch verurteilt

a) 892,13 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2013 zu zahlen;

b) 1.014,97 € brutto zuzüglich Zinsen in vorgenannter Höhe seit dem 01.12.2014 zu zahlen;

c) 1.056,27 € brutto zuzüglich Zinsen in vorgenannter Höhe seit dem 01.12.2015 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

In einem inzwischen wegen Rentenbezugs beendeten Arbeitsverhältnis streiten die Parteien noch um die tarifliche Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld) aus den Jahren 2013, 2014 und 2015. Insoweit beruft sich die Beklagte auf Verfall der Forderung wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung.

2

Der im März 1954 geborene Kläger ist seit Oktober 1987 in dem Krankenhaus in A-Stadt tätig, zuletzt als Technischer Mitarbeiter. Nach der Landesgründung 1990 wurde das Krankenhaus zunächst als Kreiskrankenhaus fortgeführt. Später ist es auf den Landesverband des Deutschen Roten Kreuzes e.V. übertragen worden. Der Landesverband hat sodann das Krankenhaus im Jahre 1999 in eine eigens dafür gegründete GmbH, die hiesige Beklagte, überführt. Der Arbeitsvertrag mit der Beklagten vom 22. Juni 2000, der im Arbeitsverhältnis der Parteien bis zuletzt maßgebend war, lautet auszugsweise wörtlich (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gelangte Kopie des Dokuments, hier Blatt 10 ff, Bezug genommen):

3

"§ 3 Vergütung

1. Der Mitarbeiter wird in die Vergütungsgruppe 05 c Stufe 9 eingestuft.

2. Die Vergütung erfolgt entsprechend dem Tarifvertrag Ost über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes.

§ 4 Sonstige Regelungen

1. Sofern in diesem Änderungsvertrag nichts Abweichendes geregelt ist, gelten für das Arbeitsverhältnis die Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-Arbeitsbedingungen) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

… "

4

2007 haben die Parteien im Rahmen eines Änderungsvertrages vereinbart, das Arbeitsverhältnis als Teilzeitarbeitsverhältnis mit 37,5 Stunden fortzuführen. Diese Regelung galt bis zum Ende der Zusammenarbeit und damit auch im Streitzeitraum 2013 bis 2015.

5

Bei den Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes (nachfolgend DRK) fanden auf die Arbeitsverhältnisse entweder die vom Bundesvorstand des DRK verabschiedeten, nach den Gebieten "West" und "Ost" getrennten "Arbeitsbedingungen" oder die jeweiligen Tarifverträge für die Tarifgebiete "West" und "Ost", die sich bis 2007 weitgehend an den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes orientierten, Anwendung. Dabei waren seit den 80er Jahren des letzten Jahrhunderts die Texte der Tarifverträge und der einseitig vom Arbeitgeber gesetzten Arbeitsbedingungen über lange Jahre wortgleich, da die tariflichen Regelungen vom DRK-Bundesvorstand stets in die Arbeitsbedingungen übernommen wurden.

6

Seit dem 1. Januar 2007 ist der zwischen der Bundestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes und der Gewerkschaft ver.di geschlossene DRK-Reformtarifvertrag vom 22. Dezember 2006 (hier mit ReformTV abgekürzt bezeichnet) in Kraft, der bundesweit einheitliche Tarifregelungen zum Inhalt hat. Spätestens mit dem Abschluss ReformTV und des darauf bezogenen Überleitungstarifvertrages (TVÜ) gibt es den Gleichlauf zwischen den vom Arbeitgeber einseitig erlassenen Arbeitsbedingungen und den tariflichen Absprachen nicht mehr. Die Arbeitsbedingungen (Ost) des DRK wurden zuletzt im Jahr 2000 geändert.

7

Die Beklagte hat den Kläger seit dem Jahr 2000 und auch im Streitzeitraum 2013 bis 2015 nach der Vergütungsgruppe 05 c Stufe 9 vergütet. Aus den Lohnabrechnungen ergibt sich, dass sich dies auf "BAT/VKA Angestellte (Kommunen)" beziehen soll. Danach hat der Kläger 2013, 2014 und 2015 eine monatliche Vergütung in Höhe von 2.179,24 Euro brutto bezogen, die sich aus der Grundvergütung (1.585,25 Euro brutto), dem Ortszuschlag (484,48 Euro brutto), einer Tarifzulage (46,78 Euro brutto) sowie einer Gehaltsanpassung Tarif (42,73 Euro brutto) zusammengesetzt hatte. Als Sonderzuwendung bzw. als Weihnachtsgeld hat der Kläger 2013 von der Beklagten zusätzlich einen Betrag in Höhe von 1.625,03 Euro brutto erhalten, im Jahre 2014 in Höhe von 1.590,91 Euro brutto und im Jahre 2015 in Höhe von 1.573,32 Euro brutto.

8

Mit einem Schreiben der Gewerkschaft ver.di, der der Kläger angehört, vom 30. September 2013 (Kopie als Anlage K 8 zur Akte gelangt, hier Blatt 126), das der Beklagten noch am selben Tag zugegangen ist, hat der Kläger die Zahlung einer besseren Vergütung geltend gemacht. Ohne Berücksichtigung der ein- und ausleitenden Absätze heißt es dort wörtlich:

9

"Nach dem derzeitig gültigen Tarifvertrag des DRK (DRK-Reformtarifvertrag) wäre [der Kläger] in die Entgeltgruppe 9, Stufe 5 einzugruppieren. Dort liegt die Vergütung bei 3.465,76 € Brutto bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden. Auf Grund der wöchentlichen Arbeitszeit [des Klägers] (37,5 Std) verringert sich die Grundvergütung auf 3.249,15 € Brutto. Hiermit machen wir rückwirkend bis einschließlich März 2013 eine Grundvergütung von 3.249,15 € Brutto geltend und fordern Sie auf, die ausstehende Differenz an [den Kläger] zu überweisen. Weiterhin fordern wir Sie auf, ab September 2013 eine Bruttovergütung in Höhe von 3.249,15 € an [den Kläger] zu zahlen."

10

Die Beklagte hat die verlangte Eingruppierung und Zahlung abgelehnt. Mit seiner der Beklagten am 8. November 2013 zugestellten Klage vom 29. Oktober 2013 hatte der Kläger dann zunächst die Vergütungsdifferenzen für die Monate März bis Oktober 2013 in Höhe von monatlich 1.069,91 Euro brutto eingeklagt. Nach Durchführung der Güteverhandlung im November 2013 ist der Rechtsstreit dann noch vor der Kammerverhandlung nach übereinstimmenden Anträgen beider Parteien mit gerichtlicher Verfügung vom 13. Mai 2014 zum Ruhen gebracht worden bis zur Rechtskraft einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in einem ähnlich gelagerten Verfahren gegen die Beklagte (BAG 9. Dezember 2015 – 4 AZR 595/13 – unveröffentlicht; vorausgehend LAG Mecklenburg-Vorpommern 16. April 2013 – 5 Sa 229/12 – und ArbG Schwerin 2. August 2012 – 6 Ca 2576/11).

11

Nach Zustellung des BAG-Urteils, das den Standpunkt des Klägers und seiner Kolleginnen und Kollegen in den parallelen Rechtsstreitigkeiten im Wesentlichen bestätigt hat, hat der Kläger im Mai 2016 die Fortsetzung des Rechtsstreits verlangt und dafür seine Anträge mit Schriftsatz vom 30. September 2016 erweitert und aktualisiert. Er begehrt jetzt nicht mehr die Bezahlung aus der Entgeltgruppe E 9 Stufe 5 ReformTV, sondern nur noch aus der Entgeltgruppe E 8, Stufe 6 ReformTV. Zudem hat er die Teilzeitquote, die sich aus seiner Beschäftigung mit 37,5 Stunden in der Woche ergibt, an das tarifliche Grundmaß von 39 Stunden die Woche bei Vollzeitbeschäftigung (§ 12 Absatz 1 ReformTV) angepasst. Auf dieser Basis verlangt er nunmehr Zahlung für alle Monate im Jahre 2013 ab dem Monat März, für das ganze Jahr 2014 und für das ganze Jahr 2015. Außerdem verlangt der Kläger erstmals mit diesem Schriftsatz Zahlung der offenen Differenzen bei der Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld) für die Jahre 2013, 2014 und 2015 nach § 23 ReformTV.

12

Das Arbeitsgericht Schwerin hat der Klage mit Urteil vom 5. Januar 2017 (6 Ca 809/16) stattgegeben, soweit der Kläger die monatliche Zahlung des Tabellenentgelts fordert. Hinsichtlich der Jahressonderzahlung für die Jahre 2013, 2014 und 2015 hat das Arbeitsgericht die Klage wegen Eingreifens von Ausschlussfristen abgewiesen. Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

13

Mit der rechtzeitig eingelegten und fristgemäß begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren hinsichtlich der Jahressonderzahlung für die drei streitbefangenen Jahre unverändert weiter. Die Beklagte hat kein Rechtsmittel eingelegt.

14

Der Kläger schließt sich dem Arbeitsgericht an, soweit dieses den Arbeitsvertrag dahin ausgelegt hat, dass die arbeitsvertragliche Verweisung bezüglich der Vergütung auf den alten DRK-Tarifvertrag (Ost) inzwischen als dynamische Verweisung auf die Vergütungsregelungen des DRK-Reformtarifvertrags (ReformTV) verstanden werden müsse. Der Kläger verteidigt auch die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass sich aus den tariflichen Überleitungsvorschriften die vom Kläger gewünschte Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 8, Stufe 6 ReformTV ergebe.

15

Dem Arbeitsgericht könne aber nicht gefolgt werden, soweit es die Klage wegen der Jahressonderzahlung abgewiesen habe. Der Kläger habe sowohl im Rahmen seiner außergerichtlichen Geltendmachung vom 30. September 2013 als auch in seiner Klage nie einen Zweifel daran gelassen, dass er die von ihm für zutreffend erachtete Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 8 ReformTV mit allen ihren vergütungsrechtlichen Folgen, die sich aus der tarifgerechten Eingruppierung ergeben, verlangt habe. Das reiche aus, denn damit wäre der Beklagten klar gewesen, in welchem Umfang der Kläger auch zukünftig weitere Zahlung verlangen werde. Es sei dem Kläger nicht zuzumuten gewesen, die Konsequenzen der verlangten Eingruppierung in Bezug auf die Entgeltbestandteile, die neben dem Tabellenentgelt gegebenenfalls zu zahlen sind, im Einzelnen gesondert innerhalb der Ausschlussfristen ausdrücklich geltend zu machen.

16

Das für die Höhe der Jahressonderzahlung maßgebliche tarifliche Monatsentgelt in den Monaten Juli, August und September 2013 habe bei Vollbeschäftigung 2.908,72 Euro brutto betragen. Daraus ergebe sich für den teilzeitbeschäftigten Kläger ein Betrag in Höhe von 2.796,85 Euro brutto (37,5/39 des Tabellenentgelts). Da die Jahressonderzahlung in Höhe von 90 Prozent des Monatsdurchschnitts gezahlt werde, ergebe sich daraus ein Anspruch in Höhe von 2.517,16 Euro brutto. Ziehe man davon den unstreitig erhalten Betrag in Höhe von 1.625,03 Euro brutto ab, ergebe sich eine noch offene Restforderung in Höhe von 892,13 Euro brutto bezogen auf das Jahr 2013.

17

Das für die Höhe der Jahressonderzahlung maßgebliche tarifliche Monatsentgelt in den Monaten Juli, August und September 2014 habe bei Vollbeschäftigung 3.011,25 Euro brutto betragen. Daraus ergebe sich für den teilzeitbeschäftigten Kläger ein Betrag in Höhe von 2.895,43 Euro brutto (37,5/39 des Tabellenentgelts). Da die Jahressonderzahlung in Höhe von 90 Prozent des Monatsdurchschnitts gezahlt werde, ergebe sich daraus ein Anspruch in Höhe von 2.605,88 Euro brutto. Ziehe man davon den unstreitig erhalten Betrag in Höhe von 1.590,91 Euro brutto ab, ergebe sich eine noch offene Restforderung in Höhe von 1.014,97 Euro brutto bezogen auf das Jahr 2014.

18

Das für die Höhe der Jahressonderzahlung maßgebliche tarifliche Monatsentgelt in den Monaten Juli, August und September 2015 habe bei Vollbeschäftigung 3.083,52 Euro brutto betragen. Daraus ergebe sich für den teilzeitbeschäftigten Kläger ein Betrag in Höhe von 2.921,65 Euro brutto (37,5/39 des Tabellenentgelts). Da die Jahressonderzahlung in Höhe von 90 Prozent des Monatsdurchschnitts gezahlt werde, ergebe sich daraus ein Anspruch in Höhe von 2.629,48 Euro brutto. Ziehe man davon den unstreitig erhalten Betrag in Höhe von 1.573,22 Euro brutto ab, ergebe sich eine noch offene Restforderung in Höhe von 1.056,27 Euro brutto bezogen auf das Jahr 2015.

19

Der Kläger beantragt,

20

das arbeitsgerichtliche Urteil, soweit es die Klage abgewiesen hat, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen an den Kläger weitere

21

a) 892,13 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2013 zu zahlen;

22

b) 1.014,97 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2014 zu zahlen;

23

c) 1.056,27 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2015 zu zahlen.

24

Die Beklagte beantragt,

25

die Berufung zurückzuweisen.

26

Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil soweit das Arbeitsgericht den noch anhängigen Teil der Klage mit Bezug auf das Eingreifen von Ausschlussfristen abgewiesen habe.

27

Weder die außergerichtliche Zahlungsaufforderung aus September 2013 noch die Klage aus November 2013, die sich lediglich auf die Zahlung des monatlichen Tabellenentgelts für die Monate März bis Oktober 21013 bezogen habe, habe der Beklagten einen ausreichenden Hinweis darauf gegeben, dass der Kläger auch eine Neuberechnung und Auszahlung des Weihnachtsgeldes für die Jahre 2013 bis 2015 verlange. Dies sei erstmals aus der Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 30. September 2016 deutlich geworden. Zu diesem Zeitpunkt seien die Ansprüche jedoch bereits verfallen gewesen.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

29

Die Berufung des Klägers ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf weitere Jahressonderzahlung für die Jahre 2013 bis 2015 in der geltend gemachten Höhe und der Anspruch ist nicht verfallen.

I.

30

Der Kläger hat Anspruch auf die eingeklagte Differenzzahlung bezüglich der Jahressonderzahlung nach § 23 ReformTV für die Jahre 2013, 2014 und 2015.

1.

31

Der Kläger hat Anspruch auf tarifliche Vergütung nach den Regelungen des ReformTV und des darauf bezogenen Überleitungstarifvertrages (TVÜ).

32

Zwar gelten die tariflichen Regelungen für das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht normativ (§ 4 Absatz 1 Satz 1 TVG), weil es an der beiderseitigen Tarifgebundenheit der Parteien im Sinne von § 3 Absatz 1 TVG fehlt. Die Beklagte ist nicht tarifgebunden und war es auch zu keiner Zeit. Die Anwendbarkeit der Regelungen des DRK-Reformtarifvertrages ergibt sich jedoch gemäß § 3 des Änderungsvertrages vom 22. Juni 2000 durch arbeitsvertragliche Inbezugnahme.

33

Diese Regelung beinhaltet im Hinblick auf die Arbeitsvergütung eine konstitutive dynamische Verweisung auf diejenige Vergütung, die sich aus der Vergütungsgruppe 05 c Stufe 9 gemäß dem DRK-Tarifvertrag Ost bzw. – seit dem Abschluss des DRK-Reformtarifvertrages mit Wirkung ab 2007 – der entsprechenden Entgeltgruppe nach TVÜ-DRK bzw. dem DRK-Reformtarifvertrag ergibt. Trotz der leicht unterschiedlichen Vertragsformulierung im hiesigen Fall kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in dem vergleichbaren Rechtsstreit gegen die Beklagte verweisen werden (BAG 9. Dezember 2015 – 4 AZR 595/13 – unveröffentlicht). Ergänzend macht sich das Berufungsgericht die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts hierzu zu Eigen.

34

Die Vergütungsregelungen des DRK-Tarifvertrages (Ost) wurden durch § 3 des Arbeitsvertrages auch dynamisch in Bezug genommen. Damit gelten inzwischen auch die Regelungen des DRK-Reformtarifvertrages dynamisch in ihrer jeweiligen Fassung im Arbeitsverhältnis der Parteien. Auch insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz Bezug genommen werden, die sich an die Bewertung der Vertragslage durch das Bundesarbeitsgericht (BAG 9. Dezember 2015 aaO) anlehnen.

35

Nach den tariflichen Überleitungsvorschriften ergibt sich aus der ehemaligen Eingruppierung der klägerischen Tätigkeit in die Vergütungsgruppe 05 c Stufe 9 inzwischen eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 8 ReformTV. Die Überleitung aus den Vergütungsgruppen des alten DRK-Tarifvertrages in die Entgeltgruppen des Reformtarifvertrages und die zutreffende Stufenzuordnung ist im TVÜ geregelt (Teil B TVÜ-DRK, Überleitung der Mitarbeiter des DRK in die Entgeltgruppen und Regelungen des Übergangsrechts). Nach Teil B Anlage 1 TVÜ-DRK für am 31. Dezember / 1. Januar 2007 bereits unter Vertrag stehende Beschäftigte, ist für die Vergütungsgruppe Vc nach Aufstieg aus VI b eine Überleitung in die Entgeltgruppe 8 vorgesehen. Aufgrund seiner Beschäftigungszeit ist der Kläger der Stufe 6 zuzuordnen. – Wegen der weiteren Einzelheiten der Überleitung kann auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts, die sich das Berufungsgericht ausdrücklich zu eigen macht, verweisen werden.

2.

36

Die Höhe der Forderung ist vom Kläger für die drei streitgegenständlichen Jahre zutreffend berechnet worden. Insoweit hat die Beklagte auch keine Einwendungen erhoben.

II.

37

Der Beklagten ist es verwehrt, sich gegenüber diesen Zahlungsansprüchen auf Verwirkung durch Eingreifen von Ausschlussfristen zu berufen.

38

Dafür kann dahinstehen, ob die verschiedenen Inbezugnahmen in §§ 3 und 4 des Arbeitsvertrages vom 22. Juni 2000 auf die Ausschlussfristen nach § 65 des DRK-Tarifvertrages Ost (bzw. später auf § 41 ReformTV) einerseits oder auf § 65 der Arbeitsbedingungen DRK Ost andererseits verweisen. Denn nach allen genannten Regelungen, verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber dem Arbeitsvertragspartner geltend gemacht werden.

39

Der Kläger hat diese Frist mit seinem Schreiben vom 30. September 2013 für die von ihm wegen der falschen Eingruppierung geltend gemachten Differenzlohnansprüche eingehalten. Er hat in diesem Schreiben eine Vergütung nach dem DRK-Reformtarifvertrag Entgeltgruppe 9 Stufe 5 rückwirkend ab März 2013 sowie eine weitere zukünftige Zahlung nach dieser Eingruppierung gefordert.

40

Entsprechend dem Zweck tariflicher Ausschlussfristen, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu schaffen, ist für eine wirksame Geltendmachung grundsätzlich erforderlich, dass der Gläubiger seinen Anspruch nach Grund und Höhe so genau wie möglich bezeichnet (vgl. BAG 22. April 2004 — 8 AZR 652/02). Dies ist durch den Kläger mit dem Geltendmachungsschreiben vom 30. September 2013 geschehen. In diesem Schreiben hat der Kläger der Beklagten mitgeteilt, dass er den DRK-Reformtarifvertrag für anwendbar hält, hiernach eingruppiert werden möchte und ein Ausgleich der sich daraus ergebenen Entgeltdifferenzen erwartet. Damit wusste die Beklagte, worauf sich das klägerische Verlangen bezieht. Da es sich um die Anwendung eines der Beklagten kraft ihrer Zugehörigkeit zum Deutschen Roten Kreuz bekannten Tarifvertrages gehandelt hat, war eine nähere Bezifferung der Höhe der klägerischen Ansprüche entbehrlich.

41

Durch das Geltendmachungsschreiben sind auch erst zukünftig fällig werdende Ansprüche auf Differenzentgelt in ausreichendem Maße im tariflichen Sinne geltend gemacht worden. Dafür kann dahinstehen, unter welchen allgemeinen Bedingungen es möglich ist, zukünftige derzeit noch nicht fällige Ansprüche durch ein sozusagen vorsorgliches Schreiben wirksam geltend zu machen. Denn jedenfalls ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass es für Lohndifferenzklagen, die auf einem Anspruch auf Entgelt aus einer bestimmten Entgeltgruppe aufbauen, ausreicht, wenn diese Lohndifferenz und die dahinterstehende Eingruppierungsfrage einmalig geltend gemacht worden ist. Denn damit ist der Streit der Parteien ausreichend umrissen, das Verlangen nach einer monatlichen Erweiterung der Klage oder einer monatlichen nochmaligen schriftlichen Geltendmachung der jüngsten Teilansprüche wäre lediglich unnötige Förmelei. Steht allein ein bestimmtes Element einer bestimmten Art von Ansprüchen in Streit, erfüllt die Aufforderung, dieses zukünftig in konkreter Art und Weise zu beachten, die Funktion einer Inanspruchnahme. Für den Schuldner kann kein Zweifel besteht, was von ihm verlangt wird und der Gläubiger darf ohne weiteres davon ausgehen, dass er seine Obliegenheit zur Geltendmachung genüge getan hat (BAG 16. Januar 2013 — 10 AZR 863/11).

42

Für den vorliegenden Einzelfall ergibt sich ein zusätzliches Argument gegen die Obliegenheit zur fortlaufenden schriftlichen Geltendmachung der jeweils neu fälligen Differenzansprüche auch aus dem einvernehmlichen zeitweisen Ruhen des Rechtsstreits. Durch die Klage vom 29. Oktober 2013 hatte der Kläger zunächst einmal seine Ansprüche bis einschließlich Oktober 2013 ausreichend geltend gemacht. Der als nächstes fällig gewordene Differenzlohnanspruch war der Entgeltanspruch für November 2013. Da nach § 29 Absatz 1 ReformTV das Entgelt zum Ende des laufenden Monats zu zahlen ist, waren die Differenzlohnansprüche für November 2013 ab dem 30. November 2013 fällig. Die 6-monatige Ausschlussfrist lief also bis Ende Mai 2014. Der vom Kläger und von der Beklagten gestellte übereinstimmende Antrag, das Verfahren bis zur Entscheidung des BAG in der Sache 4 AZR 595/13 Ruhen zu lassen, steht also in engem zeitlichen Zusammenhang zu dem drohenden Ablauf der Ausschlussfrist für die Ansprüche aus dem ersten bisher noch nicht rechtshängigen gemachten Teilanspruch aus November 2013. Das Gericht muss also davon ausgehen, dass in dem Begehren, das Verfahren vorläufig nicht weiter zu betreiben, auch der Wille zum Ausdruck kommt, weitere Geltendmachungsschreiben, die ohnehin keinen eigenen Erkenntniswert hätten, zu vermeiden.

43

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts umfasst die Geltendmachung der zutreffenden Eingruppierung auch den jährlich einmalig zustehenden Anspruch auf die Jahressonderzahlung. Die Jahressonderzahlung gehört ebenso zum regelmäßigen Entgelt wie das monatliche Tabellenentgelt. Im laufenden Arbeitsverhältnis steht es jedem Arbeitnehmer, der sich auf den Tarifvertrag berufen kann, in voller Höhe zu. Soweit der Tarifvertrag eine Reduzierung des Anspruchs in Abhängigkeit von der Anzahl der Monate ohne tatsächliche Beschäftigung im Referenzzeitraum vorsieht, handelt es sich um eine Ausnahme, auf die sich der Arbeitgeber berufen müsste, was hier die Beklagte nicht getan hat. Da der Anspruch demnach allein von der hier streitigen und ausreichend geltend gemachten richtigen Eingruppierung abhängt, ist auch der Anspruch auf die Jahressonderzahlung mit dem außergerichtlichen Schreiben vom 30. September 2013 und der Klage vom 29. Oktober 2013 in ausreichendem Maße schriftlich geltend gemacht worden.

III.

44

Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 286, 288 BGB).

IV.

45

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte nach § 91 ZPO, da sie den Rechtsstreit nunmehr insgesamt verloren hat. Die Einschränkungen der Kostenerstattung nach § 12a Absatz 1 ArbGG werden dadurch freilich nicht außer Kraft gesetzt.

46

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG sind nicht erfüllt.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr
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published on 16/04/2013 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten vom 22.10.2012 wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 02.08.2012 abgeändert, soweit die Beklagte zur Zahlung von 4.077,12 Euro brutto nebst Zinsen verurteilt wurde. Die Klage wird im vollen Umf
published on 16/01/2013 00:00

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. August 2011 - 18 Sa 96/11 - wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.

(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.