Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 26. Juli 2016 - 5 Sa 226/15

published on 26/07/2016 00:00
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 26. Juli 2016 - 5 Sa 226/15
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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 28.07.2015 - 1 Ca 168/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der Fassung für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V).

2

Die am 27.02.1979 geborene Klägerin schloss im September 2000 ihr Studium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege in G. als Diplom-Verwaltungswirtin ab. Die dreijährige Ausbildung begann mit einem theoretischen Teil an der Fachhochschule im Umfang eines Jahres. Darauf folgte eine einjährige praktische Phase, während der die Klägerin verschiedene Stationen in der Stadtverwaltung A-Stadt durchlief. Das letzte Studienjahr verbrachte sie wiederum an der Fachhochschule und legte schließlich erfolgreich ihre Prüfung in den Fächern Allgemeines Verwaltungsrecht, Besonderes Verwaltungsrecht, Privatrecht sowie Finanz-, Staats- und Europarecht ab.

3

Zum 01.10.2000 nahm sie eine zunächst befristete Beschäftigung bei der Hansestadt A-Stadt auf und war während der ersten drei Monate in der Ausländerbehörde eingesetzt. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich gemäß Arbeitsvertrag vom 02.10.2000 nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifvertragliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10.12.1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Die Klägerin erhielt zunächst das Entgelt der Vergütungsgruppe IV b BAT-O. Mit Änderungsvertrag vom 14.12.2000 entfristete die Hansestadt A-Stadt das Arbeitsverhältnis und beschäftigte die Klägerin in der Vergütungsgruppe V b BAT-O weiter. Ab Januar 2001 war die Klägerin im Sozialamt der Stadt als Sachbearbeiterin Bundessozialhilfegesetz tätig.

4

Mit Zusatzvereinbarung vom 23.12.2004 übertrug die Hansestadt A-Stadt der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2009 die Tätigkeit als Sachbearbeiterin Widerspruchsstelle in der nach § 44 b SGB II errichteten Arbeitsgemeinschaft (ARGE). Ausweislich der weiteren Zusatzvereinbarung vom 23.08.2011 gruppierte die Hansestadt A-Stadt sie rückwirkend zum 01.01.2011 in die Entgeltgruppe 10 TVöD um. Am 04.09.2011 ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landkreisneuordnungsgesetz M-V) vom 12.07.2010 auf den Beklagten über. Seit dem 01.01.2013 ist der Beklagte im gesamten Landkreis als kommunaler Träger für die Leistungsgewährung nach dem SGB II zuständig.

5

Mit Schreiben vom 26.06.2013 beantragte die Klägerin rückwirkend zum 01.01.2013 eine Höhergruppierung, zumindest in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a BAT-O/VKA.

6

Der Beklagte fertigte am 04.02.2014 für die Klägerin eine neue, ab 01.01.2013 gültige Stellenbeschreibung mit dem folgenden Inhalt:

7

"…

8

Funktionsbezeichnung

Sachbearbeiter Widersprüche und Klagen

       

Der/die Stelleninhaber/in ist unmittelbar unterstellt

Teamleiter Widersprüche und Klagen

…       

Der/die Stelleninhaber/in hat folgende Befugnisse/Verantwortung

Entscheidungs- u. Zeichnungsbefugnis im übertragenen Umfang

9

Arbeitsbeschreibung

10

lfd.
Nr.

Einzeltätigkeiten           

Zeit-
anteil
in %

1. 

Bearbeitung von Widerspruchsverfahren im Rechtskreis des SGB II

Vorprüfung von Widersprüchen
Anhörung/Beratung der Widerspruchsführer, ggf. über den Bevollmächtigten
Klärung aller entscheidungserheblichen Tatsachen, ggf. Erstellen von Fallübersichten
fachliche Beratung des Ausgangsteams
Widerspruchsentscheidung (Widerspruchsbescheid, Stattgabeverfügung, Erledigung auf andere Art und Weise, …)
Prüfung und Bearbeitung von Kostennoten im Widerspruchsverfahren (Festsetzungsbescheide, Kostenanweisungen, Zahlbarmachung, …)
Vergleichsverhandlungen zur Beendigung von Widerspruchsverfahren im übertragenen Umfang
Fertigung von Stellungnahmen

45    

2 

Bearbeitung von Klageverfahren im Rechtskreis des SGB II

Klärung aller entscheidungserheblichen Tatsachen, ggf. Erstellen von Fallübersichten
Bearbeitung von Eil- und Beschwerdeverfahren nach dem SGG
Bearbeitung von Klageverfahren bis zur 2. Instanz
Prüfung und Bearbeitung von Kostennoten im gerichtlichen Verfahren (Kostenanweisung, ggf. Kostenfestsetzungsantrag an das Sozialgericht, Zahlbarmachung, …)
Vergleichsverhandlungen zur Beendigung von gerichtlichen Verfahren im übertragenen Umfang
Prozessvertretung vor den Sozialgerichten im übertragenen Umfang
Fertigung von Stellungnahmen
fachliche Beratung des Ausgangsteams

45    

3 

sonstige Sachbearbeitung

Erarbeitung von Bescheidmustern und Textvorlagen im übertragenen Umfang
Prüfung von Regressansprüchen gemäß § 116 SGB X, §§ 102 ff. SGB X (Erstattungsansprüche) und ggf. Vorbereitung der gerichtlichen Durchsetzung
Führen der Statistik

10    

11

Qualifikation für den Arbeitsplatz

12

Ausbildung

Verwaltungsausbildung für den gehobenen Dienst
mehrjährige einschlägige Berufserfahrung im Bereich Sozialrecht und Leistungsrecht

sonstige erforderliche Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen

Grundkenntnisse der Produkte, Programme und Verfahren im Rechtskreis des SGB II
fundierte Kenntnisse der relevanten Rechtsgrundlagen im Rechtskreis des SGB II und angrenzender Rechtsgebiete
fundierte Kenntnisse im Verfahrens- und Prozessrecht
fundierte Kenntnisse MS-Office und relevanter IT-Fachanwendungen
Führerschein

13

…"

14

Zum damaligen Zeitpunkt waren in der Widerspruchsstelle neben der Klägerin weitere elf Sachbearbeiter tätig, die - mit Ausnahme eines Mitarbeiters, der nur Widersprüche bearbeitete - sowohl Widerspruchs- als auch Klageverfahren betreuten. Die Eingänge werden nach Bedarfgemeinschafts-Endnummern verteilt. Die Sachbearbeiter sind berechtigt, die Widerspruchsbescheide und die Schriftsätze an das Gericht selbst zu unterzeichnen, ohne sie dem Teamleiter vorlegen zu müssen. Das Führen der Statistik (Ziffer 3 der Arbeitsbeschreibung) beinhaltet die Erfassung der Widerspruchs- und Klageverfahren, was etwa 10 Minuten pro Woche in Anspruch nimmt. Die regelmäßige Arbeitszeit der Klägerin betrug zuletzt 35 Wochenstunden.

15

Die Teamleiterposition war seinerzeit mit einem Volljuristen besetzt. Der Teamleiter führte im Regelfall die Rechtsstreite beim Landessozialgericht. Die Klägerin vertrat den Teamleiter seit Januar 2013 im Falle seiner Abwesenheit bei Urlaub, Krankheit etc.

16

Mit Schreiben vom 24.02.2014 nahm der Beklagte zu dem Höhergruppierungsverlangen der Klägerin Stellung und verwies auf die zutreffende Eingruppierung in der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a BAT-O/VKA (Entgeltgruppe 10 TVöD-V).

17

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie könne das Entgelt der Vergütungsgruppe II BAT-O/VKA (Entgeltgruppe 13 TVöD-V) beanspruchen, da ihre Tätigkeit dem Berufsbild einer Volljuristin entspreche. Ihre Tätigkeit bilde einen einheitlichen Arbeitsvorgang im Tarifsinne. Für die ordnungsgemäße Erledigung ihrer Aufgaben benötige sie eine wissenschaftliche (juristische) Hochschulausbildung. Ihr Abschluss an der Fachhochschule G. sei einer wissenschaftlichen Hochschulausbildung gleichgestellt. Jedenfalls verfüge sie über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen. Ihre Tätigkeit erfordere, wie sich aus den exemplarisch vorgelegten Widerspruchsbescheiden und Klageerwiderungen ergebe, nicht nur tiefgreifende Kenntnisse des Sozialrechts, sondern ebenso tiefgreifende Kenntnisse aus dem Zivilrecht, Erb- und Familienrecht, Sachenrecht, Vollstreckungsrecht, Mietrecht, Gesellschaftsrecht etc. Hinzu komme das Prozessrecht und die Prüfung von Kostenfestsetzungsanträgen. Um die Rechtssachen vor Gericht vertreten zu können, müsse sie auf dem gleichen Wissensstand sein wie die Richter und die Rechtsanwälte.

18

Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt

19

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.01.2013 nach der Entgeltgruppe 13 Stufe 3 TVöD-V zu vergüten und die angefallenen monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Entgeltgruppen 10 und 13 beginnend mit dem 31.01.2013 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen,

20

hilfsweise

21

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.01.2013 nach der Entgeltgruppe 12 Stufe 3 TVöD-V zu vergüten und die angefallenen monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Entgeltgruppen 10 und 12 beginnend mit dem 31.01.2013 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen,

22

äußerst hilfsweise

23

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.01.2013 nach der Entgeltgruppe 11 Stufe 3 TVöD-V zu vergüten und die angefallenen monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Entgeltgruppen 10 und 11 beginnend mit dem 31.01.2013 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

24

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin sei zutreffend eingruppiert. Zunächst sei nicht von einem einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen, da es um unterschiedliche, voneinander abgrenzbare Arbeitsergebnisse gehe. Soweit die Klägerin den Teamleiter im Verhinderungsfall vertrete, handele es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit, die für die Eingruppierung nicht von Belang sei. Die Klägerin verfüge nicht über eine wissenschaftliche Hochschulausbildung im Tarifsinne, da hierfür nach den Protokollnotizen eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern erforderlich sei, und zwar ohne etwaige Praxis- oder Prüfungssemester. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass sie eine vergleichbare Qualifikation besitze. Davon abgesehen übe sie aber auch keine einer wissenschaftlichen Hochschulausbildung entsprechende Tätigkeit aus. Zwar gebe es in der Widerspruchsstelle einzelne Sachbearbeiter mit einem Jurastudium. Ein beachtlicher Teil der Mitarbeiter verfüge aber nicht über diese Qualifikation und sei dennoch in der Lage, die Aufgaben ordnungsgemäß zu bewältigen. Eine juristische Ausbildung sei lediglich förderlich, aber nicht notwendig. Die in der Stellenausschreibung geforderte Verwaltungsausbildung für den gehobenen Dienst sei ausreichend. Die Bearbeitung von Widerspruchsbescheiden konzentriere sich im Wesentlichen auf das SGB II. Soweit die Klägerin auf andere Rechtsgebiete zurückgreifen müsse, gebe es detaillierte fachliche Hinweisschreiben. Zudem könne sie den Fall an ihren Vorgesetzten abgeben. Keinesfalls benötige sie vertiefte Kenntnisse auf anderen Rechtsgebieten. Es handele sich nicht um eine typische Tätigkeit eines Volljuristen. Das gelte auch für die Vertretung vor den Sozialgerichten. Die Anforderungen an die Vertretungsberechtigung seien dort geringer als in anderen Gerichtszweigen. Zudem erforsche das Sozialgericht den Sachverhalt von Amts wegen.

25

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe II BAT-O/VKA. Sie verfüge weder über eine wissenschaftliche Hochschulausbildung im Tarifsinne noch über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen. Die Klägerin benötige für die Prozessvertretung nicht die gleichen Rechtskenntnisse wie Richter und Rechtsanwälte, da es beim Sozialgericht gerade keinen Vertretungszwang gebe und im Übrigen der Amtsermittlungsgrundsatz gelte. Des Weiteren hebe sich die Tätigkeit der Klägerin nicht zu mindestens 50 % durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT-O/VKA heraus. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass ihre Tätigkeit ein deutlich gesteigertes Wissen und Können im Vergleich zur vorhergehenden Vergütungsgruppe erfordere.

26

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Das Arbeitsgericht habe sich nicht hinreichend mit den vorgelegten Fallbeispielen aus-einandergesetzt und den akademischen Zuschnitt ihrer Tätigkeit verkannt. Es habe den Vortrag der Klägerin nicht umfassend berücksichtigt und unzutreffend gewertet.

27

Die Klägerin beantragt,

28

das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 28.07.2015 - 1 Ca 168/14 - abzuändern und

29

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.01.2013 nach der Entgeltgruppe 13 Stufe 3 TVöD-V zu vergüten und die angefallenen monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Entgeltgruppen 10 und 13 beginnend mit dem 31.01.2013 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen,

30

hilfsweise

31

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.01.2013 nach der Entgeltgruppe 12 Stufe 3 TVöD-V zu vergüten und die angefallenen monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Entgeltgruppen 10 und 12 beginnend mit dem 31.01.2013 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen,

32

äußerst hilfsweise

33

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.01.2013 nach der Entgeltgruppe 11 Stufe 3 TVöD-V zu vergüten und die angefallenen monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Entgeltgruppen 10 und 11 beginnend mit dem 31.01.2013 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

34

Der Beklagte beantragt,

35

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

36

Er ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe zutreffend entschieden. Die Tätigkeit der Klägerin sei, wie in der Stellenbeschreibung dargestellt, in drei verschiedene Arbeitsvorgänge aufzuteilen. Es sei bereits fraglich, ob die Klägerin nicht schon jetzt zu hoch eingruppiert sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfülle die Widerspruchsbearbeitung nicht einmal das Tatbestandsmerkmal "besonders verantwortungsvoll". Die Klägerin habe sich auch mit den darauf aufbauenden Heraushebungsmerkmalen nicht auseinandergesetzt. Einer wissenschaftlichen Hochschulausbildung bedürfe es keinesfalls. Ebenso wenig habe die Klägerin vorgetragen, dass sie über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfüge und dass ihre Tätigkeit diese erfordere.

37

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.

Entscheidungsgründe

38

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

39

Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf die Vergütung der Entgeltgruppe 13 noch der Entgeltgruppe 12 noch der Entgeltgruppe 11 TVöD-V.

40

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der BAT-O und die diesen ersetzenden und ergänzenden Tarifverträge in der für den Bereich der VKA jeweils geltenden Fassung Anwendung. Der BAT-O ist zum 01.10.2005 vom TVöD-V ersetzt worden (§ 2 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts [TVÜ-VKA]). Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA gilt § 22 BAT-O bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) über den 30.09.2005 hinaus fort. Bei Eingruppierungen zwischen dem 01.10.2005 und dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung sind die Vergütungsgruppen gemäß § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA in Verbindung mit der Anlage 3 wie folgt den Entgeltgruppen zuzuordnen:

41

"…

42

Anlage 3

43

Vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für zwischen dem 01. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung stattfindende Eingruppierungvorgänge/VKA

44

Entgelt-
gruppe

Vergütungsgruppe

Lohn-
gruppe

       

       

       

13    

Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung voraussetzen (II mit und ohne Aufstieg nach I b)

-       

12    

III mit Aufstieg nach II

-       

11    

III ohne Aufstieg nach II

IV a mit Aufstieg nach III

-       

10    

IV a ohne Aufstieg nach III

IV b mit Aufstieg IV a

V b in den ersten sechs Monaten der Berufsausübung, wenn danach IV b mit Aufstieg nach IV a

-       

9       

IV b ohne Aufstieg nach IV a

V b mit Aufstieg nach IV b

V b ohne Aufstieg nach IV b (Stufe 5 nach 9 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

       

       

       

       

45

…“

46

Der BAT-O/VKA hat, soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, den folgenden Wortlaut:

47

"…

48

§ 22 Eingruppierung(1) Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage 1 a und 1 b). Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.

49

(2) Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

50

Die gesamt auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.

51

Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabs. 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung.

52

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabs. 2 oder 3 abweichendes Maß bestimmt, gilt dieses.

53

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Angestellten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

54

(3) Die Vergütungsgruppe des Angestellten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.

55

Protokollnotizen zu Abs. 2

56

1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung in das Grundbuch, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.

57

2. Eine Anforderung im Sinne des Unterabs. 2 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Vergütungsgruppe.

58

59

Anlage 1 a

60

61

Vergütungsgruppe II

62

1. a) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

63

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

64

65

Vergütungsgruppe III

66

1. a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b heraushebt.

67

68

b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt,

69

nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b.

70

71

Vergütungsgruppe IV a

72

1. a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.

73

b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.

74

75

Vergütungsgruppe IV b

76

1. a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

77

78

Vergütungsgruppe V b

79

1. a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

80

(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der Fallgruppe 1 b der Vergütungsgruppe VII und in den Fallgruppen 1 a der Vergütungsgruppen VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)

81

82

b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus Buchstabe a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist.

83

84

Protokollerklärungen zum Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Neufassung der Fallgruppen 1) vom 24.06.1975:

85

Nr. 2

86

Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.

87

Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist.

88

Der ersten Staatsprüfung oder der Diplomprüfung steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist.

89

Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt worden ist, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. ä. - vorgeschrieben war.

90

…"

91

Für die Eingruppierung ist die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit maßgeblich (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT-O). Soweit die Klägerin den Teamleiter im Falle der Abwesenheit vertritt oder vertreten hat, handelt es sich lediglich um eine vorübergehend übertragene Aufgabe.

92

Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT-O ist zunächst festzustellen, welche Arbeitsvorgänge im tariflichen Sinne anfallen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, welche Tätigkeitsmerkmale die Arbeitsvorgänge erfüllen.

93

1. Arbeitsvorgänge

94

Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (z. B. BAG, Urteil vom 16. März 2016 - 4 AZR 502/14 - Rn. 35, juris; BAG, Urteil vom 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16, juris = NZA-RR 2015, 644). Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden, nicht aber solche, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind. Dies gilt jedoch nur, wenn die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vornherein voneinander zu trennen und tatsächlich getrennt sind. Die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte übertragen zu können, reicht dagegen nicht aus. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte dann nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist. Es ist möglich, dass die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit nur einen einzigen Arbeitsvorgang bildet (BAG, Urteil vom 16. März 2016 - 4 AZR 502/14 - Rn. 36, juris; BAG, Urteil vom 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16, juris = NZA-RR 2015, 644; BAG, Urteil vom 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 18, juris = NZA-RR 2015, 479). Das Bundesarbeitsgericht ist im Falle einer Krankenkassenmitarbeiterin davon ausgegangen, dass die Bearbeitung von Widerspruchsverfahren sowie die Betreuung von sozialgerichtlichen Verfahren rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheiten darstellen (BAG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 4 AZR 445/11 - Rn. 18, juris = ZTR 2014, 90).

95

Die Tätigkeit der Klägerin setzt sich aus vier Arbeitsvorgängen zusammen.

96

Die "Bearbeitung von Widerspruchsverfahren im Rechtskreis des SGB II" ist ein eigener Arbeitsvorgang. Zu diesem Aufgabenbereich gehört die Vorprüfung des eingegangenen Widerspruchs, die verfahrensrechtliche Beteiligung des Widerspruchsführers und schließlich die Beendigung des Widerspruchsverfahrens, sei es durch Bescheid, Vergleich, Rücknahme oder auf andere Art und Weise, was ggf. noch eine kostenrechtliche Abwicklung nach sich zieht. Erst dann liegt ein Arbeitsergebnis vor, das vergleichbar ist mit den in der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT-O genannten Beispielen (unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz etc.). Solange der Vorgang insgesamt noch nicht abgeschlossen ist, liegt nichts Greifbares vor. Erst mit der Beendigung des Widerspruchsverfahrens einschließlich der Nacharbeiten gibt es ein für den Leistungsempfänger maßgebliches Resultat. Soweit die Klägerin die Statistik zu führen hat, bezieht sich diese Aufgabe allein auf die eingegangenen und von ihr erledigten Widerspruchs- und Klageverfahren. Die Statistik dient der Dokumentation des Arbeitsergebnisses und kann deshalb nicht sinnvoll von der Widerspruchsbearbeitung als solcher getrennt werden.

97

Nach der Stellenbeschreibung macht die Bearbeitung von Widerspruchsverfahren 45 % der Arbeitszeit aus. Unter Hinzurechnung des Arbeitszeitanteils für die Statistik, der wöchentlich 10 Minuten beträgt, wobei allerdings auch Klageverfahren berücksichtigt sind, ergibt sich ein Aufschlag von maximal 0,5 %.

98

Die "Bearbeitung von Klageverfahren im Rechtskreis des SGB II" bildet einen weiteren Arbeitsvorgang. Dieser Arbeitsvorgang umfasst alle Tätigkeiten beginnend mit dem Klageeingang über die Fertigung der Schriftsätze und die Terminwahrnehmung bis hin zum Abschluss des sozialgerichtlichen Verfahrens einschließlich der Kostenfrage. Zu einem Ergebnis haben die Tätigkeiten erst dann geführt, wenn das Verfahren beendet ist und etwaig anfallende Kosten geregelt sind. Hinzu kommen auch in diesem Arbeitsvorgang die statistischen Aufgaben. Die Bearbeitung von Klageverfahren und die Bearbeitung von Widerspruchsverfahren sind nicht auf dasselbe Arbeitsergebnis gerichtet. Es handelt sich um unterschiedliche Verfahrenstypen mit unterschiedlichen rechtlichen Ausgestaltungen und Entscheidungsträgern. Während die Klägerin im Widerspruchsverfahren selbst einen Bescheid erlässt, entscheiden im Klageverfahren die Sozialgerichte. Zwar kann sich an einen erfolglosen Widerspruch ein sozialgerichtliches Verfahren anschließen, in dem die Klägerin auf ihre Kenntnisse aus dem Widerspruchsverfahren zurückgreift. Daraus folgt aber nicht, dass Widerspruchs- und Klageverfahren untrennbar miteinander verbunden sind. Wenn auch die rechtliche Auseinandersetzung in einigen Fällen mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides noch nicht endgültig abgeschlossen ist, so liegt dennoch ein Arbeitsergebnis vor, mit dem die innerbehördliche Prüfung endet, bevor es zu einer externen Streitlösung durch ein Sozialgericht kommt. Im Übrigen zeigt auch die Geschäftsverteilung der Beklagten, dass ein Widerspruchsbearbeiter nicht zwingend mit der Klagebearbeitung betraut sein muss, da jedenfalls zeitweise einer der Sachbearbeiter ausschließlich mit Widerspruchsverfahren befasst war.

99

Die "Erstellung von Bescheidmustern und Textvorlagen" für die Sachbearbeiter im operativen Service ist ebenfalls ein eigener Arbeitsvorgang. Das Arbeitsergebnis besteht darin, den Sachbearbeitern Hilfsmittel für ihre tägliche Arbeit an die Hand zu geben und diese auf dem aktuellen Stand zu halten. Diese Tätigkeit hat nicht die gleiche Zielrichtung wie die Bearbeitung von Widerspruchs- und Klageverfahren. Es handelt sich um eine interne Dienstleistung, die nicht im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Widerspruchs- und Klageverfahren anfällt, sondern die innerbetriebliche Abläufe betrifft. Sie kommt den Mitarbeitern im operativen Service zugute, denen die Arbeit erleichtert wird.

100

Der vierte Arbeitsvorgang ist die "Prüfung von Regressansprüchen gemäß § 116 SGB X, §§ 102 ff. SGB X (Erstattungsansprüche) und ggf. Vorbereitung der gerichtlichen Durchsetzung". Nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger (z. B. Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II) über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. § 102 SGB X betrifft Erstattungsansprüche für vorläufig erbrachte Sozialleistungen gegenüber dem eigentlich zuständigen Leistungsträger. Gegenstand der Prüfung von Regress- und Erstattungsansprüchen sind Rechtsbeziehungen des Beklagten zu Dritten. Es liegt ein eigenständiges Arbeitsergebnis vor, das von den übrigen Arbeitsergebnissen unabhängig ist. Ziel des Widerspruchs- und des Klageverfahrens ist es, die Rechte und Pflichten der Leistungsberechtigten gegenüber dem Träger der Grundsicherung zu klären. Regress- und Erstattungsansprüche sind hierfür nicht von Bedeutung. Die Prüfung solcher Ansprüche ist nicht Bestandteil des Widerspruchs- oder des Klageverfahrens, um hier zu einem Arbeitsergebnis zu gelangen.

101

2. Tätigkeitsmerkmale

102

a) Vergütungsgruppe II BAT-O/VKA

103

Die Klägerin verfügt nicht über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung im Sinne der Vergütungsgruppe II BAT-O/VKA.

104

Es kann dahinstehen, ob die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege in G. eine wissenschaftliche Hochschule im Sinne der Protokollnotiz Nr. 2 ist. Jedenfalls setzt die Protokollnotiz Nr. 2 weiterhin voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt worden ist, für den eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. - vorgeschrieben war. Das trifft auf die Ausbildung der Klägerin zur Diplom-Verwaltungswirtin nicht zu, da die Mindeststudienzeit nicht mehr als sechs Semester betrug.

105

Die Klägerin ist keine sonstige Angestellte, die über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt und die eine diesen gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeit ausübt.

106

Ob gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen vorhanden sind, ist am Maßstab einer einschlägigen akademischen Ausbildung zu bestimmen. Zwar muss der Angestellte nicht über genau das gleiche Wissen und Können verfügen, wie es durch die einschlägige Hochschulausbildung vermittelt wird. Gefordert ist aber ein gleichwertiges Wissen und Können, d. h. eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes, wobei Fachkenntnisse auf einem nur eng begrenzten Teilgebiet dieser Ausbildung nicht ausreichen (BAG, Urteil vom 22. März 2000 - 4 AZR 116/99 - Rn. 89, juris = ZTR 2000, 465; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Juli 2015 - 7 Sa 23/15 - Rn. 94, juris). Die Darlegungs- und Beweislast trägt derjenige, der sich auf eine höhere Vergütung beruft. Er hat zunächst vorzutragen, welche Kenntnisse und Fähigkeiten eine einschlägige wissenschaftliche Hochschulausbildung vermittelt und welche hierzu gleichwertigen Kenntnisse und Fähigkeiten er besitzt, obwohl er die einschlägige Hochschulbildung nicht durchlaufen hat. Im Weiteren hat er darzulegen, aus welchen Gründen er seine ihm übertragene Aufgabe ohne diese Kenntnisse und Fähigkeiten nicht ordnungsgemäß erledigen könnte. Es muss erkennbar sein, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten nicht nur nützlich und erwünscht, sondern für die Tätigkeit erforderlich sind (BAG, Urteil vom 20. März 2013 - 4 AZR 486/11 - Rn. 37, juris = NZA-RR 2013, 582; BAG, Urteil vom 15. März 2006 - 4 AZR 157/05 - Rn. 21, juris = ZTR 2006, 590).

107

Einschlägig für eine Tätigkeit im Bereich Recht ist ein Hochschulstudium der Rechtswissenschaften. Das rechtswissenschaftliche Studium hat das Ziel, das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden zu können, die dazu erforderlichen rechtswissenschaftlichen Methoden zu beherrschen und die notwendigen Kenntnisse in den Prüfungsfächern mit ihren geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und rechtsphilosophischen Grundlagen zu vermitteln (§ 1 Satz 1 Juristenausbildungsgesetz M-V [JAG M-V]). Die Studienzeit beträgt acht Semester (§ 2 Satz 1 Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung M-V [JAPO M-V]. Um zu der vom Landesjustizprüfungsamt durchgeführten Pflichtfachprüfung zugelassen zu werden, muss der Student an folgenden Veranstaltungen erfolgreich teilgenommen haben:

108

1. den Übungen für Fortgeschrittene im Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht,

109

2. einer Lehrveranstaltung in einem Grundlagenfach, in der geschichtliche, philosophische, wirtschaftliche, politische oder gesellschaftliche Grundlagen des Rechts und die Methodik seiner Anwendung beispielhaft behandelt worden sind, und

110

3. einer Lehrveranstaltung zur Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen (§ 5 Abs. 2 JAPO M-V).

111

Zu den Gegenständen der Pflichtfachprüfung heißt es in § 11 JAPO M-V:

112

"§ 11
Pflichtfächer

113

(1) Pflichtfächer der Pflichtfachprüfung sind das Zivil-, das Straf- und das Öffentliche Recht. Rechtsgestaltende und rechtsberatende Fragestellungen sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

114

(2) Der Prüfungsstoff der Pflichtfächer umfasst:

115

1. Zivilrecht:

116

a) Aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

117

- Allgemeine Lehren und Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, in Grundzügen juristische Personen,

118

- aus dem Recht der Schuldverhältnisse die Abschnitte 1 bis 7 sowie Abschnitt 8 ohne die Titel 2, 11, 15, 18, 19 und 25,

119

- aus dem Sachenrecht die Abschnitte 1 bis 3, 5, Abschnitt 7 (ohne Rentenschuld) und in Grundzügen die Abschnitte 4 und 8 (ohne Pfandrecht an Rechten),

120

- aus dem Familienrecht jeweils in Grundzügen Wirkungen der Ehe im allgemeinen (Abschnitt 1 Titel 5) und gesetzliches Güterrecht (Abschnitt 1 Titel 6 Untertitel 1),

121

- aus dem Erbrecht jeweils in Grundzügen Abschnitt 1 (Erbfolge), Abschnitt 2 Titel 3 (Erbschaftsanspruch), Abschnitt 3 (Testament) ohne Titel 6, Abschnitt 4 (Erbvertrag) und Abschnitt 5 (Pflichtteil),

122

b) Grundzüge des Produkthaftungsgesetzes und des Straßenverkehrsgesetzes,

123

c) aus dem Handelsrecht in Grundzügen:

124

Kaufleute, Publizität des Handelsregisters, Handelsfirma, Prokura und Handelsvollmacht, Allgemeine Vorschriften über Handelsgeschäfte, Handelskauf,

125

d) aus dem Gesellschaftsrecht in Grundzügen:

126

Recht der offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft; Errichtung, Vertretung und Geschäftsführung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung,

127

e) aus dem Arbeitsrecht:

128

- Individualarbeitsrecht: Begründung, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Bestandsschutz, Leistungsstörungen und Haftungen im Arbeitsverhältnis,

129

- Kollektives Arbeitsrecht in Grundzügen, Abschluss und Wirkung von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen,

130

f) aus dem Zivilprozessrecht in Grundzügen:

131

die Vorschriften über gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen und aus der Zivilprozessordnung das Buch 1 (Allgemeine Vorschriften), Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug), Buch 3 (Rechtsmittel) und Buch 8 (Zwangsvollstreckung),

132

2. Strafrecht:

133

a) Allgemeiner Teil des Strafrechts (mit Konkurrenzen); Erster Abschnitt (Das Strafgesetz), Zweiter Abschnitt (Die Tat) ohne Titel 5 und jeweils in Grundzügen aus dem Dritten Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) die Titel 1 bis 4 und der Vierte Abschnitt (Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen),

134

b) aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuches:

135

aus dem Sechsten Abschnitt (Widerstand gegen die Staatsgewalt) nur §§ 113, 114 in Grundzügen, aus dem Siebten Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung) nur §§ 123, 142, 145d, den Neunten Abschnitt (Falsche uneidliche Aussage und Meineid) §§ 153 bis 163, aus dem Zehnten Abschnitt § 164, aus dem Vierzehnten Abschnitt (Beleidigung) nur §§ 185 bis 187, 193 in Grundzügen, aus dem Sechzehnten Abschnitt (Straftaten gegen das Leben) nur §§ 211 bis 216 und §§ 221, 222, den Siebzehnten Abschnitt (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit), aus dem Achtzehnten Abschnitt (Straftaten gegen die persönliche Freiheit) nur §§ 239 bis 239b, 240, 241, dabei §§ 239a, 239b nur in Grundzügen, den Neunzehnten Abschnitt (Diebstahl und Unterschlagung), den Zwanzigsten Abschnitt (Raub und Erpressung), aus dem Einundzwanzigsten Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei) nur §§ 257, 258, 259, aus dem Zweiundzwanzigsten Abschnitt (Betrug und Untreue) nur §§ 263, 263a, 265, 265a, 266, 266b, aus dem Dreiundzwanzigsten Abschnitt (Urkundenfälschung) nur §§ 267, 268 und 274, aus dem Siebenundzwanzigsten Abschnitt (Sachbeschädigung) nur §§ 303, 303c, aus dem Achtundzwanzigsten Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten) nur §§ 306 bis 306e, 315 bis 315c, 316, 316a, jeweils in Grundzügen 323a, 323c,

136

c) aus dem Strafverfahrensrecht jeweils in Grundzügen:

137

die Vorschriften über gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen und aus der Strafprozessordnung das Erste Buch (Allgemeine Vorschriften), Zweite Buch (Verfahren im ersten Rechtszug), Dritte Buch (Rechtsmittel), aus dem Sechsten Buch (Besondere Arten des Verfahrens) nur den Ersten Abschnitt,

138

3. Öffentliches Recht:

139

a) das Staats- und Verfassungsrecht ohne die Abschnitte X, Xa des Grundgesetzes, das Verfassungsprozessrecht jeweils in Grundzügen (aus dem Gesetz über das Bundesverfassungsgericht der II. Teil Erster Abschnitt (Allgemeine Verfahrensvorschriften) und aus dem III. Teil (Einzelne Verfahrensarten) den Sechsten Abschnitt (Organstreitverfahren), Zehnten Abschnitt (Abstrakte Normenkontrolle), Elften Abschnitt (Konkrete Normkontrolle) und Fünfzehnten Abschnitt (Verfassungsbeschwerde),

140

b) Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahrensrecht, davon das Recht der öffentlichen Ersatz- und Entschädigungsleistungen und die besonderen Verwaltungsverfahren in Grundzügen,

141

c) aus dem besonderen Verwaltungsrecht:

142

das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht,

143

aus dem Kommunalrecht jeweils in Grundzügen folgende Abschnitte der Kommunalverfassung : aus dem Teil 1 den Abschnitt 1 (Grundlagen der Gemeindeverfassung), Abschnitt 2 (Einwohner und Bürger), Abschnitt 3 (Vertretung und Verwaltung), Abschnitt 6 (Wirtschaftliche Betätigung) und Abschnitt 7 (Aufsicht),

144

aus dem Bauplanungsrecht jeweils in Grundzügen folgende Teile des Baugesetzbuches: aus dem Ersten Kapitel den Ersten Teil (Bauleitplanung), aus dem Zweiten Teil (Sicherung der Bauleitplanung) den Ersten und Zweiten Abschnitt, aus dem Dritten Teil (Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung) den Ersten Abschnitt und aus dem Dritten Kapitel den Dritten Abschnitt (Verwaltungsverfahren) und den Vierten Abschnitt (Planerhaltung), aus der Baunutzungsverordnung den Ersten Abschnitt (Art der baulichen Nutzung), den Zweiten Abschnitt (Maß der baulichen Nutzung) und den Dritten Abschnitt (Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche),

145

aus dem Bauordnungsrecht in Grundzügen folgende Teile der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern: Teil 1 (Allgemeine Vorschriften), Teil 2 (Das Grundstück und seine Bebauung), Teil 3 Abschnitt 1 (Gestaltung) und Teil 5 (Bauaufsichtsbehörden, Verfahren),

146

d) aus dem Recht der Europäischen Union jeweils in Grundzügen:

147

die Rechtsquellen und Handlungsformen der Europäischen Union, die Grundfreiheiten des Vertrages über die Arbeitsweise der Union und die Europäischen Grundrechte sowie deren Durchsetzung, die Organe der Europäischen Union, Rechtsetzung und Vollzug des Unionsrechts.

148

e) aus dem Verwaltungsprozessrecht jeweils in Grundzügen:

149

aus der Verwaltungsgerichtsordnung aus Teil I den 6. Abschnitt (Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit) und Teil II (Verfahren).

150

(3) Zu den Pflichtfächern gehören ihre europarechtlichen Bezüge sowie ihre Bezüge zu Grundlagenfächern.

151

(4) Soweit Rechtsgebiete in den Grundzügen Gegenstand des Prüfungsstoffes sind, wird die Kenntnis der Systematik, der wesentlichen Normen und Rechtsinstitute, des Regelungsgehalts sowie von Sinn, Zweck, Struktur und Bedeutung im Gesamtzusammenhang verlangt. Detailkenntnisse dürfen nicht vorausgesetzt werden.

152

(5) Andere als die in Absatz 2 genannten Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Pflichtfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird."

153

Die Klägerin hat sich nicht ein hiermit gleichwertiges Wissen angeeignet. Durch die Ausbildung zur Diplom-Verwaltungswirtin hat sie Kenntnisse auf Teilgebieten des rechtswissenschaftlichen Studiums erworben, insbesondere im allgemeinen und besonderen Verwaltungsrecht. Das führt aber noch nicht zu einer ähnlich gründlichen Beherrschung anderer Rechtsgebiete, wie sie im rechtswissenschaftlichen Studium vermittelt und geprüft werden. Gleiches gilt für die wissenschaftliche Methodik der Rechtsanwendung, zu der eine tiefgehende Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung und den Lehrmeinungen gehört. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin über ähnlich umfangreiche und gründliche Fachkenntnisse auf den Rechtsgebieten Zivilrecht und Strafrecht verfügt wie nach dem erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass und wann sie gleichwertige Kenntnisse des materiellen Rechts und der Rechtsanwendung erworben hat.

154

b) Vergütungsgruppen V b bis III BAT-O/VKA

155

Die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen V b bis III BAT-O bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden. Anschließend ist zu klären, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe vorliegen. Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale seien unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Für einen schlüssigen Vortrag genügt dabei eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob diese sich gegenüber derjenigen eines Mitarbeiters der Ausgangsvergütungsgruppe heraushebt. Diese Wertung erfordert einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeiten“ der Ausgangsgruppe, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (BAG, Urteil vom 09. Dezember 2015 - 4 AZR 11/13 - Rn. 19, juris; BAG, Urteil vom 18. November 2015 - 4 AZR 605/13 - Rn. 16, juris = ZTR 2016, 320; BAG, Urteil vom 18. März 2015 - 4 AZR 702/12 - Rn. 35, juris = NZA-RR 2015, 427).

156

aa) Vergütungsgruppe V b BAT-O/VKA (Ausgangsfallgruppe)

157

In der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT-O/VKA sind Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst eingruppiert, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.

158

Gründliche, umfassende Fachkenntnisse sind regelmäßig solche eines Fachhochschulstudiums. Der Angestellte mit Fachhochschulabschluss wird bei Eintritt in den öffentlichen Dienst als Berufsanfänger in der Regel nach Vergütungsgruppe V b BAT vergütet (BAG, Urteil vom 15. Februar 2006 - 4 AZR 645/04 - Rn. 27, juris = ZTR 2006, 491; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08. Mai 2009 - 5 Sa 266/08 - Rn. 35, juris; LAG Düsseldorf, Urteil vom 04. Februar 1997 - 16 Sa 1554/96 - Rn. 37, juris = ZTR 1997, 325; LAG Hessen, Urteil vom 20. Februar 1996 - 9 Sa 1135/95 - Rn. 27, juris = EzBAT §§ 22, 23 BAT B1 VergGr V b Nr. 8). Die Arbeitsvorgänge "Bearbeitung von Widerspruchsverfahren im Rechtskreis des SGB II" und "Bearbeitung von Klageverfahren im Rechtskreis des SGB II" erfordern jeweils Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie durch eine abgeschlossene Ausbildung zur Diplom-Verwaltungswirtin oder durch einen vergleichbaren Abschluss erworben werden, was zwischen den Parteien nicht im Streit ist. Für beide Arbeitsvorgänge sind fundierte Kenntnisse aus dem SGB II und aus angrenzenden Rechtsgebieten sowie fundierte Kenntnisse im Verfahrensrecht notwendig. Das ergibt sich schon aus der Stellenbeschreibung. Die übrigen Arbeitsvorgänge sind aufgrund ihres geringen Zeitanteils für die Eingruppierung nicht von Bedeutung.

159

Eine selbstständige Leistung im Tarifsinne ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Das Merkmal „selbstständige Leistungen“ darf nicht mit dem Begriff „selbstständig arbeiten“ verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Kennzeichnend für selbstständige Leistungen im tariflichen Sinne ist - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, steht nicht entgegen (z. B. BAG, Urteil vom 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 42, juris = ZTR 2012, 440).

160

Die Bearbeitung von Widersprüchen erfordert ebenso wie die Bearbeitung von Klagen selbstständige Leistungen im tariflichen Sinne. Die anzuwendenden Rechtsvorschriften eröffnen der Klägerin Beurteilungs- und Ermessensspielräume. Die Klägerin hat bei der Entscheidung über einen Widerspruch abzuwägen, ob die Einwände des Antragstellers berechtigt sind, und zu begründen, wie sie zu diesem Ergebnis gelangt ist. In Klageverfahren hat sie sich ebenfalls mit der Argumentation der Gegenseite auseinanderzusetzen und zu prüfen, wie sie sich hierauf einlässt.

161

bb) Vergütungsgruppe IV b BAT-O/VKA (1. Heraushebungsstufe)

162

In der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT-O/VKA sind Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst eingruppiert, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

163

Unter Verantwortung ist die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort - auch von anderen Bediensteten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden; dabei kann Mitverantwortung ausreichen und die Unterstellung unter einen Vorgesetzten unschädlich sein. Die dem Angestellten übertragene Verantwortung muss beträchtlicher, gewichtiger sein als die Verantwortung, die im Allgemeinen einem Angestellten der Vergütungsgruppe V b BAT-O/VKA obliegt ("Normalverantwortung"). Die Verantwortung kann sich auf andere Mitarbeiter oder dritte Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende wissenschaftliche Resultate u. Ä. beziehen (BAG, Urteil vom 21. Januar 2015 - 4 AZR 253/13 - Rn. 26, juris = ZTR 2015, 642).

164

Die Arbeitsvorgänge "Bearbeitung von Widerspruchsverfahren im Rechtskreis des SGB II" und "Bearbeitung von Klageverfahren im Rechtskreis des SGB II" sind mit einer besonderen Verantwortung verbunden, die sich von der Normalverantwortung, die mit der Vergütungsgruppe V b BAT-O/VKA abgegolten ist, deutlich abhebt. Die Klägerin hat dafür einzustehen, dass sowohl die Widerspruchs- als auch die Klageverfahren dem geltenden Recht entsprechend geführt werden. Ihr allein obliegt es, den entscheidungserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig zu erfassen und die maßgeblichen Rechtsvorschriften anzuwenden. Sie entscheidet abschließend, ob sie einem Widerspruch abhilft oder nicht bzw. wie sie das Klageverfahren führt und beendet. Mit ihrer Unterschrift unter den Widerspruchsbescheiden und den Schriftsätzen übernimmt sie die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit. Dementsprechend fallen evtl. Fehler auf sie zurück, für die sie sich ggf. gegenüber Vorgesetzten zu rechtfertigen hat. Eine derart weitreichende Unterschriftsberechtigung kann einem Fachhochschulabsolventen auch nach einer üblichen Einarbeitungszeit regelmäßig nicht sogleich übertragen werden. Hierzu bedarf es einer mehrjährigen einschlägigen Berufserfahrung, wie sie in der Stellenbeschreibung gefordert ist.

165

cc) Vergütungsgruppe IV a BAT-O/VKA (2. Heraushebungsstufe)

166

In der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 BAT-O/VKA sind Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst eingruppiert, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt. Beide Heraushebungsmerkmale "besondere Schwierigkeit" und "Bedeutung" müssen kumulativ erfüllt sein.

167

Die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit einer Tätigkeit bezieht sich auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. In der Vergütungsgruppe IV a BAT-O/VKA wird ein Wissen und Können verlangt, das die Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT-O/VKA in gewichtiger Weise, d. h. beträchtlich, übersteigt (BAG, Urteil vom 09. Dezember 2015 - 4 AZR 11/13 - Rn. 26, juris). Es genügt noch nicht, dass eine Tätigkeit schwieriger ist als in der Vergütungsgruppe IV b BAT-O/VKA. Sie muss sich durch eine besondere Schwierigkeit herausheben. Hierzu ist eine vergleichende Gegenüberstellung der Anforderungen am eigenen Arbeitsplatz mit den Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT-O/VKA erforderlich (BAG, Urteil vom 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 29, juris = NZA-RR 2012, 604).

168

Die erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfall aus der Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa besonderen Spezialkenntnissen (BAG, Urteil vom 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 36, juris = ZTR 2009, 479). Nicht ausreichend sind Kenntnisse aus Fortbildungen, die allein der Aktualisierung des Wissensstandes dienen. Eine deutliche Erweiterung des Kenntnisstandes im Sinne einer Zusatzqualifikation ist damit nicht verbunden.

169

Bezugsgröße für das Heraushebungsmerkmal ist das in der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT-O/VKA vorausgesetzte Wissen und Können. Ohnehin vorausgesetzt ist das durch ein einschlägiges Fachhochschulstudium oder eine vergleichbare Ausbildung vermittelte Wissen und Können, das bereits mit dem Entgelt der Vergütungsgruppe V b BAT-O/VKA abgegolten ist.

170

Die Fachhochschulausbildung zum „Bachelor of Laws - Öffentliche Verwaltung“ (vormals Diplom-Verwaltungswirt/in) setzt sich gemäß § 10 Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Allgemeinen Dienstes im Verwendungsbereich der Allgemeinen Verwaltung im Land Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Allgemeiner Dienst - Erstes Einstiegsamt - APOLg2E1AD M-V) vom 11. März 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 183) aus einem Grundlagenstudium an der Fachhochschule von 18 Monaten, einer berufspraktischen Studienzeit bei den Ausbildungsbehörden von 12 Monaten und einem Vertiefungsstudium an der Fachhochschule von 6 Monaten zusammen. Der Studiengang umfasst die folgenden Studiengebiete:

171

1. Rechtswissenschaften mit den Schwerpunkten Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Europarecht und Grundlagen des Privatrechts,

172

2. Verwaltungswissenschaften mit den Schwerpunkten Verwaltungslehre, Informations- und Kommunikationstechnologie,

173

3. Wirtschaftswissenschaften mit den Schwerpunkten Verwaltungsbetriebswirtschaft und öffentliche Finanzwirtschaft und

174

4. Sozialwissenschaften mit den Schwerpunkten Soziologie, Politologie und Sozialpsychologie (§ 10 Abs. 2 APOLg2E1AD M-V).

175

Die Studieninhalte ergeben sich im Einzelnen aus dem Modulhandbuch (§ 13 Abs. 2 APOLg2E1AD M-V). Das derzeit aktuelle Modulhandbuch der Fachhochschule Güstrow für den Studiengang "Öffentliche Verwaltung", Stand September 2015 (http://www.fh-guestrow.de/studium/fbav/studienav/) enthält folgende Module:

176

Modul 1

        

Rechtsmethodik und wissenschaftliches Arbeiten

Modul 2

        

Information, Kommunikation und Projektmanagement

Modul 3

        

Die europäische Integration und das verfassungsrechtliche und politische System der Bundesrepublik Deutschland

Modul 4

        

Verwaltungsrecht I

Modul 5

        

Verwaltungsrecht II

Modul 6

        

Verwaltungsrecht III

Modul 7

        

Privatrecht und kollektives Arbeitsrecht

Modul 8

        

Wirtschaftswissenschaften und Verwaltungsorganisation

Modul 9

        

Öffentliches Finanzmanagement

Modul 10

        

Wahlpflichtseminar

Modul 11

        

Berufspraktische Studienzeit

Modul 12

        

Bachelorarbeit

Modul 13

        

Verwaltungsmodernisierung und aktuelle Entwicklungen in Verwaltungsrecht und öffentlichem Finanzmanagement

Modul 14

        

Personalauswahl im öffentlichen Dienst

Modul 15

        

Ordnungswidrigkeiten

Modul 16

        

Effects of European Integration on public administration

Modul 17

        

Gewerbeansiedlung und Stadtentwicklung

Modul 18

        

Straftaten im Amt und Korruptionsprävention

Modul 19

        

Kindeswohl und Kindesschutz

Modul 20

        

Wirtschaftliche Betätigung der Kommunen

Modul 21

        

Verfassungsgerichtsbarkeit

Modul 22

        

Gefahrenabwehr und Katastrophenschutz

Modul 23

        

Fremdfinanzierung öffentlicher Haushalte

Modul 24

        

Wirtschaftspolitisches Handeln des Landes Mecklenburg-Vorpommern und seiner Kommunen

Modul 25

        

Asyl, Ausländerrecht und Integration

Modul 26

        

Energiewende und öffentliche Verwaltung.

177

Gegenstand des Moduls Verwaltungsrecht I sind u. a. folgende Lehrinhalte:

178

Wirksamkeit, Rechtmäßigkeit und Bestandskraft von Verwaltungsakten

179

- Bekanntgabe von Verwaltungsakten
- Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes
- Formelle und materielle Rechtmäßigkeitsanforderungen für Verwaltungsakte
- Fehlerhafte Verwaltungsakte und ihre Rechtsfolgen
- Rechtmäßigkeit von Nebenbestimmungen
- Anforderungen an den Erlass begünstigender Verwaltungsakte

180

Behördlicher Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte

181

- Überblick über das deutsche Rechtsschutzsystem
- Behördliche und gerichtliche, förmliche und formlose Rechtsbehelfe
- Funktion und Ablauf des Widerspruchsverfahrens.

182

Im Modul Verwaltungsrecht III geht es u. a. um folgende Kenntnisse:

183

Gerichtlicher Rechtsschutz gegen Verwaltungsentscheidungen

184

- Überblick über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland
- Verwaltungsgerichtliche Klagearten
- Besonderheiten der verwaltungsgerichtlichen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
- Grenzen der gerichtlichen Überprüfung
- Vorläufiger Rechtsschutz

185

Aufhebung von Verwaltungsakten und Wiederaufgreifen des Verfahrens

186

- Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten
- Wiederaufgreifen des Verfahrens

187

Bescheidtechnik

188

- Grundregeln und Grundstrukturen der Bescheidtechnik
- Erstellung von Erstbescheiden
- Erstellung von Abhilfebescheiden und Vorlageberichten bei Nichtabhilfe
- Erstellung von Widerspruchsbescheiden

189

Soziale Sicherung

190

- Erstattungsansprüche gegenüber Leistungsträgern und Dritten
- Verfahren, Datenschutz
- Jugendhilfe.

191

Die Klägerin benötigt in dem Arbeitsvorgang "Bearbeitung von Widerspruchsverfahren im Rechtskreis des SGB II" kein Wissen und Können, das die Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT-O/VKA, die wiederum auf den gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT-O/VKA aufbaut, in gewichtiger, beträchtlicher Weise übersteigt. Sie musste keine Zusatzausbildung absolvieren, um Widersprüche bearbeiten zu können. Die Fertigung von Widerspruchsbescheiden ist bereits Gegenstand des Fachhochschulstudiums. Das Gleiche gilt für die benötigten Rechtskenntnisse. Soweit sich die Klägerin angesichts zahlreicher Gesetzänderungen im SGB und der Rechtsprechungsentwicklung auf dem Laufenden halten muss, führt das nicht zu einer erhöhten Qualifikation. Eine derartige Fortbildung, ob im Selbststudium oder in Seminaren, dient lediglich dazu, die eigene Qualifikation zu erhalten, um die den gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen entsprechende Tätigkeit weiterhin ausüben zu können. Eine erhöhte Qualifikation lässt sich ebenso wenig aus den von der Klägerin benötigten Rechtskenntnissen außerhalb des SGB herleiten. Zum einen sind keine vertieften Kenntnisse aus anderen Rechtsbereichen erforderlich. Zum anderen werden solche Kenntnisse teilweise schon während eines Fachhochschulstudiums vermittelt, was insbesondere auf Grundkenntnisse des Privatrechts zutrifft. Die von der Klägerin vorgelegten Arbeitsbeispiele zeigen, dass eine umfassende Beherrschung des Privatrechts nicht notwendig ist, um die Widersprüche sachgerecht bescheiden zu können. Ebenso wenig ist eine tiefergehende Auseinandersetzung mit verschiedenen Rechtsansichten geboten. Die Widerspruchsbescheide beschränken sich im Wesentlichen auf eine Wiedergabe des Sachverhalts und der maßgeblichen Rechtsvorschriften, was hier ausreicht. Die Klägerin benötigt keine speziellen methodischen Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit Rechtsvorschriften, da sie nicht mit komplexen Gesetzesauslegungen unter Berücksichtigung von Normzwecken und -zusammenhängen befasst ist.

192

Der Arbeitsvorgang "Bearbeitung von Klageverfahren im Rechtskreis des SGB II" erfordert ebenfalls kein deutlich gesteigertes Wissen und Können im Verhältnis zur Vergütungsgruppe IV b BAT-O/VKA. Dieser Arbeitsvorgang setzt zunächst die gleichen Kenntnisse des materiellen Rechts voraus wie die Bearbeitung von Widersprüchen. Hinzu kommen Kenntnisse des Prozessrechts. Die Klägerin muss allerdings nicht über dieselben Rechtskenntnisse verfügen wie das Gericht. Sie muss die prozessualen Abläufe zwar verstehen und hierauf reagieren können. Die rechtskonforme Verfahrensleitung obliegt jedoch dem Gericht. Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, bei den Sozialgerichten und Landessozialgerichten eine Vertretung durch Juristen mit der Befähigung zum Richteramt vorzuschreiben (§ 73 SGG), da er den Beteiligten die nötige Sach- und Rechtskunde zutraut, das Verfahren selbst zu führen. Nach Einschätzung des Gesetzgebers benötigen die Beteiligten in der ersten und zweiten Instanz nicht die gleiche Befähigung wie die Berufsrichter. Der gerichtliche Rechtsschutz ist darüber hinaus Gegenstand der Fachhochschulausbildung. Angesprochen ist dort zwar nur der Rechtsschutz durch die Verwaltungs- und die Verfassungsgerichtsbarkeit. Das Sozialgerichtsverfahren weist jedoch keine tiefgreifenden Unterschiede hierzu auf. Die im Verwaltungsprozessrecht erworbenen Kenntnisse ermöglichen es ohne Weiteres, sich in das Sozialgerichtsverfahren einzuarbeiten und die Termine wahrzunehmen. Es handelt sich nicht um eine völlig andere Rechtsmaterie, die ohne eine entsprechende weiterführende Ausbildung nicht zu bewältigen ist. Es bedarf zwar einer Einarbeitung und praktischen Anleitung. Das führt aber nicht zu einer deutlichen Steigerung der Qualifikation. Des Weiteren ist es nicht notwendig, dass die Klägerin, bevor sie die Bearbeitung der Klageverfahren übernehmen kann, langjährige Erfahrungen auf verschiedenen anderen Arbeitsplätzen sammelt. Soweit die Stellenbeschreibung eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung im Bereich Sozial- und Leistungsrecht voraussetzt, ist dies bereits erforderlich, um der Klägerin die eigenverantwortliche Verfahrensbearbeitung übertragen zu können. Die Klägerin muss das Sachgebiet sicher und verlässlich beherrschen und deshalb eine gewisse Berufserfahrung mitbringen. Nicht notwendig ist hingegen, dass sie sich zunächst durch unterschiedliche innerbetriebliche Verwendungen oder eine Zusatzausbildung weiterqualifiziert, um sodann die Bearbeitung der Klageverfahren übernehmen zu können.

193

Die übrigen Arbeitsvorgänge sind aufgrund ihres geringen Zeitanteils für die Eingruppierung nicht von Bedeutung.

194

Da bereits das Heraushebungsmerkmal "besondere Schwierigkeit“ nicht erfüllt ist, kann es dahinstehen, ob sich die Arbeitsvorgänge aufgrund der „Bedeutung“ herausheben. Bedeutung im tariflichen Sinne meint die Bedeutung des Aufgabenkreises, d. h. die Größe des Aufgabengebiets, die Tragweite der zu bearbeitenden Materie oder die Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich, die betroffenen Bürger oder die Allgemeinheit (BAG, Urteil vom 09. Dezember 2015 - 4 AZR 11/13 - Rn. 27, juris; BAG, Urteil vom 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 22, juris = NZA-RR 2012, 604). Die Klägerin trifft jedoch weder bei der Bearbeitung von Widersprüchen noch bei der Bearbeitung von Klageverfahren strategische, fallübergreifende Entscheidungen, die für eine Vielzahl von Fällen bedeutsam sind. Sie bearbeitet Einzelfälle, die ihr nach bestimmten Bedarfsgemeinschafts-Endnummern zugewiesen sind. Ihre Entscheidungen haben für die Leistungsempfänger und die Allgemeinheit keine größeren Auswirkungen als in anderen Bereichen der Leistungs- und Eingriffsverwaltung.

195

Die Prüfung der 3. Heraushebungsstufe entfällt, weil die Vergütungsgruppe III BAT-O/VKA voraussetzt, dass die Anforderungen der Vergütungsgruppe IV a BAT-O/VKA erfüllt sind.

196

Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Klägerin zu tragen. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 16/03/2016 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Juni 2014 - 8 Sa 668/13 - teilweise aufg
published on 09/12/2015 00:00

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 19. Oktober 2012 - 6 Sa 488/12 - wird zurückgewiesen.
published on 18/11/2015 00:00

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 22. Mai 2013 - 13 Sa 5/13 - wird zurückgewiesen.
published on 22/07/2015 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Az. 8 Ca 692/14 - vom 6. Januar 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Pa
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published on 27/06/2018 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 29.05.2017 – 5 Ca 1997/15 – abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Die Revision gegen diese Entsche
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Annotations

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)