Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 18. Mai 2010 - 5 Sa 205/09

published on 18/05/2010 00:00
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 18. Mai 2010 - 5 Sa 205/09
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Mit der Klage macht der Kläger die Nachzahlung von Vergütung auf Grund einer Rückgruppierung durch die Beklagte, die Nachzahlung von Beiträgen an die Direktversicherung und die Feststellung der jährlich laufend zu zahlenden Beiträge an die Direktversicherung geltend.

2

Die heutige Beklagte ist durch Verschmelzung der Raiffeisenbank W. e.G. und der N. Bank e.G. zur Jahresmitte 2006 entstanden.

3

Der 1955 geborene Kläger ist studierter Ökonom und seit 1972 in der Bankenbranche tätig. Der Kläger war unter anderem von 1988 bis März 1990 Leiter der Investitionsgruppe der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft N.. Danach war er von April bis einschließlich September 1990 in gleicher Position für die Genossenschaftsbank B., Niederlassung N. tätig. Von Oktober 1990 bis Juli 1994 war der Kläger dann Vorstandsmitglied der Raiffeisenbank N. e.G. Nach der im Jahre 2004 erfolgten Gründung der N. Bank e.G., in der die Raiffeisenbank N. e.G. aufgegangen ist, war der Kläger dort von Juli 2004 bis November 2004 als Prokurist tätig.

4

Die Vorvorarbeitgeberin der Beklagten, die Raiffeisenbank e.G. N., schloss mit Versicherungsbeginn vom 01.07.1991 im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine Lebensversicherung (Direktversicherung) bei der ... Lebensversicherung AG für den Kläger und andere Beschäftigte ab. Hierauf waren 350,00 DM pro Monat zu zahlen. Auf den Text des Versicherungsscheines Anlage K2 Blatt 6 ff. d. A. wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 4. Februar 1992 bestätigte die Raiffeisenbank e.G. N. dem Kläger gegenüber unter Bezugnahme auf den Einigungsvertrag "mit Wirkung vom 01.01.1992 die mit Abschluss der Lebensversicherung übernommene Versorgungsverpflichtung" (Anlage K 3 Blatt 17 d. A.). Damit sollte sichergestellt werden, dass das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) auch für die vorgenannte Direktversicherung Gültigkeit haben sollte. In der Überschrift der vorgenannten Bestätigung wurde auf den Gruppenversicherungsvertrag Bezug genommen. Gemäß § 2 Ziffer 3 des Gruppenversicherungsvertrages errechnen sich die Versicherungssummen für Vorstandsmitglieder aus je 350,00 DM Monatsbetrag sowie für die sonstigen Arbeitnehmer aus je 75,00 DM Monatsbetrag. Zum genauen Inhalt wird auf Anlage B 10 Blatt 193 ff. d. A. verwiesen.

5

Bis Ende 2007 zahlte die Vorarbeitgeberin und die Beklagte für den Kläger an die Direktversicherung 350,00 DM pro Monat weiter, was jährlich 4.200,00 DM und damit 2.147,43 Euro entspricht. Ab 2008 zahlte die Beklagte nur noch 766,94 Euro (1.500,00 DM) als Jahresbeitrag bei der Direktversicherung ein. Die sich daraus ergebende Differenz für das Jahr 2008 fordert der Kläger mit seinem Klageantrag zu 2. Mit seinem Feststellungsantrag (Klageantrag zu 3.) begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte auch in den kommenden Jahren verpflichtet sei, die Beiträge wie bis einschließlich 2007 erfolgt zu seinen Gunsten bei der Versicherung zu entrichten.

6

Seit dem 8. November 2004 war der Kläger nicht mehr als Prokurist, sondern nur noch als Leiter für Marketing bei der N. Bank e.G. (Vorarbeitgeber) tätig und erhielt Vergütung aus der Tarifgruppe 9 (TG 9), wobei bei ihm seinerzeit wie auch heute die jeweils höchste Stufe der Tarifgruppe zugrundegelegt wurde (ab 11. Berufsjahr). Für den Dienstposten Leiter Marketing galt die Stellenbeschreibung vom 8. November 2004 (Anlage K 10 Blatt 118 ff. d. A., es wird Bezug genommen). Eine eingruppierungsrechtliche Bewertung ist der Stellenbeschreibung nicht zu entnehmen. Im Zusammenhang mit der Übertragung dieses Dienstpostens haben die Parteien unter dem 8. November 2004 ihre vertraglichen Abreden in einem Anstellungsvertrag erneut schriftlich zusammengefasst (Anlage K 9 Blatt 116 f. d. A., es wird Bezug genommen). In diesem Formulararbeitsvertrag heißt es unter § 12 wörtlich:

7

"Bei Tarifbindung des Arbeitgebers gelten im Übrigen die jeweils gültigen Tarifverträge der Kreditgenossenschaften."

8

In Vorbereitung der Fusion der N. Bank e.G. mit der Raiffeisenbank W. e.G. zur Beklagten hat man versucht, die Gehaltsstruktur der Mitarbeiter beider Banken anzupassen. In diesem Zusammenhang ist es zu einer weiteren Vereinbarung des Klägers mit der N. Bank e.G. gekommen ("1. Nachtrag vom 01.07.2005 zum Anstellungsvertrag mit Herrn ... vom 08.11.2004", vom Kläger als Anlage K 11 zur Akte gereicht, Blatt 123 d. A., es wird Bezug genommen). Dort heißt es wörtlich:

9

"§ 4 Vergütung

10

Ab 01.07.2005 erfolgt die Vergütung in der Tarifgruppe 7. Als Ausgleich für den Wegfall einer außertariflichen Zulage in Höhe der Differenz zwischen der Tarifgruppe 7 und der Tarifgruppe 8 wird als Einmalzahlung ein Betrag in Höhe von Brutto 13.000,00 Euro mit der Gehaltszahlung Juli 2005 gezahlt."

11

Die N. Bank e.G. hat im März 2006 ihr Konzept zur Anpassung der Gehaltsstruktur als Vorleistung zur geplanten Gründung der neuen Bank in einer tabellarischen Übersicht veröffentlicht (Kopie Blatt 124 f d. A., es wird Bezug genommen). In dieser Übersicht war die Stelle des Klägers als Leiter Marketing nur noch mit der TG 6 ausgewiesen.

12

Am 15. Juni 2006 kam es deshalb zu einem Gespräch des Klägers mit dem Vorstand der N. Bank e.G. Herrn M.. Einzelheiten des Gesprächs sind streitig. Jedenfalls ist in dem Gespräch erörtert worden, für den Kläger eine Stelle "Abteilungsleiter allgemeine Verwaltung" vorzusehen, die so im bisherigen Organigramm der neuen Bank noch nicht enthalten war. Erstmals ab 29. Juni 2006 tauchte eine solche Stelle dann im Organigramm über die zukünftige Struktur der neuen Bank auf (vgl. Kopie des Organigramms für die neue Bank vom 29. Juni 2006, in Kopie überreicht als Anlage K13, Blatt 126 f d. A., es wird Bezug genommen).

13

Das Organigramm vom 29. Juni 2006 ist Teil einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den beiden Altbanken und den bei ihnen bestehenden Betriebsräten, das in der Überschrift als Interessenausgleich bezeichnet wird (Kopie als Anlage B7, Blatt 152 ff d. A. überreicht, es wird Bezug genommen). Als weitere Anlage zu diesem Interessenausgleich gibt es eine Eingruppierungsordnung für die neue Bank (Kopie auf den Blättern 159, 229, 230, 160 d.A., es wird Bezug genommen), die ebenfalls von den Vorständen der beiden Altbanken und von den Betriebsräten der Altbanken unterzeichnet ist. Hier ist die neue Stelle des Klägers als "Abteilungsleiter Allgemeine Verwaltung" der Tarifgruppe 6 (TG 6) zugeordnet (vgl. Blatt 229 d. A.).

14

Der Kläger hat sodann in der neuen Bank tatsächlich den Dienstposten Leiter allgemeine Verwaltung am Sitz der Beklagten in W. übernommen, den er auch heute noch inne hat. Als Vergütung hat der Kläger zuletzt monatlich 3.406,00 Euro brutto bezogen, was der tariflichen Vergütung bei Eingruppierung in die TG 7 (höchste Stufe ab dem 11. Berufsjahr) in der Zeit bis zum 31. Juli 2007 entspricht.

15

Mit Schreiben vom 9. November 2006 (Anlage K7 Blatt 100 d. A., es wird Bezug genommen) hat die Beklagte erstmals versucht, die Vergütung bzw. die Eingruppierung des Klägers durch einseitige Anordnung wie im Interessenausgleich vorgesehen auf die TG 6 zurückzuführen. Dafür sollte der Kläger nach einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat eine Entschädigung in Höhe von rund 5.800,00 Euro erhalten. Der Kläger hat gegen diesen Rückstufungsversuch protestiert. Die angekündigte Rückstufung ist in der Folgezeit nicht umgesetzt worden, so dass es weder zu einer Gehaltkürzung noch zu der angekündigten Entschädigungszahlung gekommen ist.

16

Mit Schreiben vom 23. Juli 2007 (Anlage K1 Blatt 5 d. A., es wird Bezug genommen) teilte die Beklagte dem Kläger dann mit, dass mit der Gehaltsabrechnung ab Monat Juli 2007 das Gehalt an die TG 6 angepasst werde. Zusätzlich zu der Vergütung nach der TG 6 in Höhe von 3.119,00 Euro ist ihm dann aber eine Zulage in Höhe von 287,00 Euro zugesagt und gezahlt worden, so dass es zunächst bei der bisher gezahlten Vergütung in Höhe von 3.406,00 Euro geblieben ist. In der Zusage vom 23. Juli 2004 heißt es dann aber weiter, bei der nächsten Gehaltsanpassung ab 1. August 2007 verringere sich die Zulage entsprechend der tariflichen Erhöhung der Vergütung auf 225,00 Euro, sodass die Gehaltssumme in Höhe von 3.406,00 Euro sich nicht verändern werde.

17

Dementsprechend hat der Kläger im Zusammenhang mit der Tariferhöhung ab August 2007, mit der das Entgelt für Arbeitnehmer mit der TG 7 ab dem 11. Berufsjahr auf 3.474,00 Euro brutto monatlich angehoben wurde, keine Entgelterhöhung erhalten.

18

Mit Schreiben vom 10. März 2008 (Anlage K4 Blatt 18 d. A.) hat der Kläger daher außergerichtlich die Vergütung nach der TG 7 und den seit August 2007 bestehenden monatlichen Differenzbetrag in Höhe von 68,00 Euro geltend gemacht (aufsummiert 816,00 Euro brutto - entspricht dem Klageantrag zu 1). Außerdem hat er die weitere Zahlung des jährlichen Versicherungsbeitrages in Höhe von 2.147,43 Euro eingefordert. Nach außergerichtlicher Ablehnung der Forderungen macht der Kläger nunmehr seine Ansprüche klagweise geltend.

19

Das Arbeitsgericht Neubrandenburg hat der am 24. Juli 2008 bei Gericht eingegangenen Klage mit Urteil vom 4. Juni 2009 entsprochen und wie folgt tenoriert:

20

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 816,00 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit dem 30.07.2008 zu zahlen.

21

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die … Lebensversicherungs AG, T.straße 1, ... W., zur Versicherungsschein-Nr.:, versicherte Person Herr K., 1.380,49 Euro zu zahlen.

22

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der … Lebensversicherungs AG, T.straße 1, ... W., zur Lebensversicherungs-Nr.:, auf den Namen des Klägers eine Lebensversicherung zu unterhalten, auf die jährlich 2.147,43 Euro Beitrag zu zahlen sind.

23

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

24

5. Der Streitwert wird auf 6.337,96 Euro festgesetzt.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht wird auf dieses Urteil Bezug genommen.

26

Das Urteil ist der Beklagten am 11. Juni 2009 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung ist beim Landesarbeitsgericht am 10. Juli 2009 eingegangen. Aufgrund eines Antrages, der hier am 11. August 2009 eingegangen war, ist die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 11. September 2009 verlängert worden. Die Berufungsbegründung ist sodann am letzten Tag der verlängerten Frist beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

27

Die Beklagte verfolgt im Berufungsrechtszug ihr Begehren der Klagabweisung in vollem Umfang weiter. Nach ihrer Ansicht sind die klägerischen Ansprüche nicht begründbar.

28

Die Beklagte geht davon aus, dass der Kläger keinen vertraglichen Anspruch auf die Vergütung aus der Tarifgruppe 7 habe, sondern im Arbeitsverhältnis lediglich vereinbart sei, dass der Kläger tarifgerecht zu vergüten sei. Die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe TG 6 sei tarifgerecht. Außerdem sei die Regelung über die Bewertung der Stelle des Klägers im Interessenausgleich vom 29. Juni 2006 verbindlich. Auch der Kläger müsse sich dieser Regelung unterordnen. Selbst wenn er vormals unter Umständen weitergehende vertragliche Rechte gehabt haben sollte, seien diese mit der Versetzung auf den neuen Posten "Leiter allgemeine Verwaltung" untergegangen, da es in diesem Zusammenhang keine weiteren Absprachen über Altrechte gegeben habe.

29

Wegen der Gehaltsnachforderungen beruft sich die Beklagte zusätzlich auf den Gesichtspunkt Verwirkung, da der Kläger die Zuordnung zu der TG 6 über viele Monate nicht gerügt habe. Obwohl die Zuordnung seiner Stelle zur TG 6 schon aus dem Interessenausgleich im Vorfeld der Gründung der neuen Bank hervorgehe, habe er bis zum März 2008 zugewartet. Nach einer langen Zeit sei das Recht des Klägers, sich auf die TG 7 zu berufen, verwirkt. Ergänzend wird die Ansicht vertreten, die Ansprüche seien auch nach § 16 des Haustarifvertrages verfallen.

30

Nach Ansicht der Beklagten steht dem Kläger die von ihm begehrte Beitragsleistung zur Direktversicherung bei der ... ebenfalls nicht zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei bei ausreichender Begründung ein Eingriff in zukünftige Zuwächse der Versorgung zulässig, mehr sei hier nicht erfolgt. Wegen der zahlreichen weiteren Argumente, die die Beklagte ins Feld führt, wird auf ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 27. Oktober 2008 Blatt 50 ff. d. A. verwiesen.

31

Die Beklagte beantragt,

32

die Klage unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils abzuweisen.

33

Der Kläger beantragt,

34

die Berufung zurückzuweisen.

35

Wegen seiner Eingruppierung beruft sich der Kläger auf die vertraglichen Absprachen im "1. Nachtrag vom 01.07.2005 zum Anstellungsvertrag ... vom 08.11.2004", nach der ihm die Vergütung aus der TG 7 zugesagt worden sei. Diese Vereinbarung sei bis heute gültig, da sie nie abgeändert worden sei. Der Interessenausgleich vom 29. Juni 2006 habe keinen Einfluss auf die Rechtsstellung, die er aus dem Nachtrag ableite. Im Übrigen sei ihm im Zusammenhang mit der Schaffung der Stelle "Abteilungsleiter Allgemeine Verwaltung" in der neuen Bank und der Übertragung dieser Stelle an ihn in den Personalgesprächen am 15. Juni 2006 und auch in einem weiteren Gespräch mit dem Vorstand der neuen Bank zugesagt worden, dass er auf der neuen Stelle weiterhin aus der TG 7 vergütet werde.

36

Für Verwirkung der Ansprüche sei kein Raum, da der Haustarifvertrag eine Ausschlussfrist von zwölf Monaten vorsehe, die für die geltend gemachten Zahlungen ab August 2007 noch nicht eingreife.

37

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

38

Die der Beschwer nach statthafte Berufung, die auch im Übrigen keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegt, hat in der Sache keinen Erfolg. Auf die zutreffenden Erwägungen des Arbeitsgerichtes, die sich das Berufungsgericht zu Eigen macht, wird verwiesen.

I.

39

Der Anspruch auf die Zahlung der Differenzvergütung in Höhe von insgesamt 816,00 Euro brutto für die Monate August 2007 bis einschließlich Juli 2008 ist begründet. Der Kläger hat für den streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund vertraglicher Abrede Anspruch auf Vergütung nach der TG 7 des Haustarifvertrages.

1.

40

Es kann letztendlich offen bleiben, ob die tarifliche Bewertung der Tätigkeit des Klägers als Abteilungsleiter Allgemeine Verwaltung tatsächlich zu einer Eingruppierung in die TG 7 oder die TG 6 oder gar zu einer ganz anderen Tarifgruppe führen würde. Denn die Eingruppierung in die TG 7, genauer gesagt die Vergütung aus der TG 7, ist mit dem Kläger einzelvertraglich durch die Ergänzungsvereinbarung vom 1. Juli 2005 zwischen ihm und dem Vorarbeitgeber vereinbart worden.

41

Für die Auslegung dieser einzelvertraglichen Vergütungsregelung sind hier insbesondere die Umstände bei Abschluss der Vereinbarung von Bedeutung. Die Einigung vom 1. Juli 2005 auf die Vergütung aus der Tarifgruppe 7 steht nicht im Zusammenhang mit einer Umsetzung oder Versetzung des Klägers. Er hat bis zu dem Tag der Vertragsänderung und danach dieselbe Tätigkeit als Leiter Marketing ausgeübt. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass mit dieser Vereinbarung ein Fehler in der bisherigen Bewertung der Stelle korrigiert werden sollte. Da die ganze Vereinbarung also nicht durch eine kollektivrechtliche Bewertung der Tätigkeit des Klägers motiviert war, spricht viel dafür, dass es sich um einen konstitutive vertragliche Vereinbarung handelt, also eine echte Vertragsabrede, die nicht in Abhängigkeit steht von der Wertigkeit des übertragenen Dienstpostens. Für diese Deutung spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die Abrede im Vorfeld der kommenden Gründung der neuen Bank und der dabei notwendigen Anpassung des Gehaltsniveaus der beiden Altbanken steht.

42

Für eine eigenständige vertragliche Abrede spricht zusätzlich auch die in der Vereinbarung ebenfalls vorgesehene Entschädigungszahlung für den Verlust der bisherigen Vergütung. Denn wenn es nur um eine kollektivrechtlich gebotene Anpassung der vertraglichen Abreden an die tarifliche Bewertung der Stelle gegangen wäre, hätte an sich kein Anlass bestanden, eine Entschädigung dafür zu zahlen, dass die bisherige Vergütung zu hoch ausgefallen war. Da die Entschädigung die Gehaltsdifferenz auch nur für eine relativ kurze Zeit ausgleicht, ist davon auszugehen, dass auch in der Zuerkennung der neuen Vergütung eine Zusage enthalten ist, die Vergütung zukünftig nicht noch weiter absenken zu wollen.

2.

43

Die Einigung des Klägers mit dem Vorarbeitgeber auf eine Vergütung nach der TG 7 ist in der Folgezeit auch nicht rechtsgeschäftlich aufgehoben oder abgeändert worden.

44

An einer ausdrücklichen Abänderungsvereinbarung fehlt es. Die Vereinbarung ist aber auch nicht durch schlüssiges Verhalten ohne Worte abgeändert worden.

45

Als die Stelle des Klägers als Leiter Marketing im Zusammenhang mit der Tarifgruppenzuordnung nach dem Stellenbesetzungsplan aus März 2006 nur noch mit der TG 6 ausgewiesen wurde (Anlage K12), hat der Kläger am 15.06.2006 bei einem Gespräch mit dem Vorstand unter Verweis auf diese Tarifgruppeneinordnung die Zuweisung einer Tätigkeit nach der TG 7 verlangt und die vorgenannte Tarifgruppeneinordnung moniert. Damit scheidet dieses Ereignis als Anknüpfungspunkt für eine Vertragsänderung aus. Es kann dahinstehen, ob man - mit dem Arbeitsgericht - davon ausgehen kann, dass dem Kläger bei diesem Gespräch sogar eine weitere Beschäftigung nach der TG 7 zugesagt wurde. Denn jedenfalls ist der Beklagten nicht der Nachweis gelungen, dass es ihr gelungen war in diesem Gespräch den Kläger davon zu überzeugen, dass man in Abänderung der Ergänzungsvereinbarung aus Juli 2005 zukünftig auf Basis der Vergütungsgruppe TG 6 zusammenarbeiten sollte.

46

Auch die Annahme der neuen Stelle als Abteilungsleiter allgemeine Verwaltung durch den Kläger ab Juli 2006 hat keinen rechtsgeschäftlichen Aussagewert im Hinblick auf die Abänderung der Ergänzungsvereinbarung aus Juli 2005. Denn der Kläger hat durch seinen Protest im Personalgespräch vom 15. Juni 2006 und in der Folgezeit hinreichend deutlich gemacht, dass er eine vergütungsrechtliche Rückstufung im Zusammenhang mit der Übertragung der neuen Position nicht hinnehmen werde.

47

Als der Kläger dann mit Schreiben vom 9. November 2006 (Anlage K7) darüber informiert wurde, dass er ab Oktober 2006 der Tarifgruppe 6 zugeordnet sei, hat der Kläger wiederum umgehend per Mail vom 24. November 2006 (Anlage K8) protestiert. Also kann es auch in diesem Zusammenhang nicht zu einer stillschweigenden Vertragsänderung gekommen sein. Bei dem sich anschließenden Personalgespräch vom 8. Dezember 2006 hat der Kläger wiederum auf die Zuweisung einer Tätigkeit nach der TG 7 bestanden. Das Ergebnis dieses Personalgesprächs ist zwar streitig. Aber selbst die Beklagte behauptet nicht, dass sie den Kläger bei diesem Gespräch für eine Vertragsänderung hinsichtlich der Vergütung gewinnen konnte. In Einklang mit dieser Feststellung hat die Beklagte in der Folgezeit dann auch jedenfalls bis zum Schreiben der Beklagten vom 23. Juli 2007 trotz der Ankündigung vom 9. November 2006 die Zuordnung zu der TG 6 praktisch nicht umgesetzt. Dies erfolgte erst mit Wirkung ab 1. Juli 2007.

48

Unter den gegebenen Umständen konnte die Beklagte nicht davon ausgehen, dass der Kläger die Zuweisung der Stelle als Leiter Allgemeine Verwaltung akzeptieren würde, unabhängig davon, ob diese Stelle der TG 6 oder der TG 7 angehört.

3.

49

Der fortbestehende vertragliche Anspruch auf Vergütung aus der TG 7 wird auch nicht durch kollektive Regelungen, die die Beklagte mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat abgeschlossen hat, berührt.

50

Der Interessenausgleich vom 29. Juni 2006 beschreibt nur die gewünschte zukünftige Vergütungsstruktur der neuen Bank. Eine Rechtsmacht, die zukünftige Vergütungsstruktur verbindlich zu regeln, kommt den Unterzeichnern dieser Vereinbarung nicht zu. Der Interessenausgleich könnte selbst dann, wenn es sich um einen Interessenausgleich im Sinne von § 112 BetrVG handelt, nicht in die bestehenden vertraglichen Rechte der Arbeitnehmer eingreifen.

51

Aus ähnlichen Erwägungen kann auch dahinstehen, ob die vertraglich vereinbarte Vergütung nach der TG 7 in Übereinstimmung steht mit der tariflichen Bewertung der Tätigkeit. Die tarifliche Vergütung ist eine Mindestvergütung unter tarifgebunden Arbeitsvertragsparteien. Es steht den Arbeitsvertragsparteien frei, eine Vergütung zu vereinbaren, die gegenüber der tariflichen Regelung günstiger ist.

4.

52

Der Anspruch auf die Gehaltsnachzahlung im Umfang der Tariferhöhung für die Monate August 2007 bis einschließlich Juli 2008 ist auch nicht verfallen.

53

Nach § 16 des Haustarifvertrages, der möglicherweise durch die arbeitsvertragliche Inbezugnahme im Arbeitsverhältnis der Parteien Geltung beansprucht, verfallen Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis, falls sie nicht binnen zwölf Monaten seit Fälligkeit geltend gemacht worden sind.

54

Der älteste Teil der klägerischen Forderung, der aus dem Abrechnungsmonat August 2007 stammt, könnte daher frühestens - genauere Aussagen sind wegen fehlender Angaben zur Fälligkeit der Vergütung nicht möglich - mit Ablauf des Juli 2008 erloschen sein. Der Kläger hat jedoch bereits mit Schreiben vom 7. März 2008 die Vergütungsforderung nach der TG 7 außergerichtlich schriftlich gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Demnach kann die klägerische Forderung in keinem ihrer Teile nach § 16 des Haustarifvertrages verfallen sein.

55

Der Anspruch auf Geltendmachung der fehlerhaften Eingruppierung ist im Übrigen auch nicht verwirkt. Die Beklagte meint, dadurch dass der Kläger die Veränderung der Bewertung der Stelle von der TG 7 auf die TG 6 zuzüglich Zulage monatelang nicht gerügt habe, habe er sein Recht verloren, sich auf die Eingruppierung in die TG 7 zu berufen. Dem kann nicht gefolgt werden. Bei Rechten, die zu fortlaufenden Zahlungen führen, ist zwischen der Verwirkung des Stammrechts selbst und der Verwirkung der Geltendmachung einzelner Zahlungen aus dem Stammrecht zu unterscheiden. Hier beruft sich die Beklagte auf die Verwirkung des Stammrechts. Das Verwirken der Berufung auf das Stammrecht ist an besonders strenge Voraussetzungen geknüpft. Diese sind hier offensichtlich nicht erfüllt. Es ist weder das für die Verwirkung des Stammrechts erforderliche Zeitelement erfüllt, noch ist auch nur ansatzweise vorgetragen, aus welchen Umständen die Beklagte hätte schließen dürfen, dass der Kläger endgültig auf alle seine Rechte aus der Vereinbarung der Vergütung aus der TG 7 verzichten wolle.

5.

56

Wegen der zugesprochenen Zinsen wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil Bezug genommen. Insoweit ist mit der Berufung auch keine Kritik an dem Urteil geübt worden.

II.

57

Der Kläger hat auch Anspruch auf Zahlung von jährlich 2.147,43 Euro an die Direktversicherung. Der Klageantrag zu 2. zur Zahlung der Differenz ist begründet. Auch der Feststellungsantrag zu 3. ist zulässig und begründet. Dies hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Darauf wird Bezug genommen.

58

Die Beklagte bzw. der Vorarbeitgeber hat sich spätestens mit ihrer Erklärung vom 4. Februar 1992 dem Kläger eine Versorgungszusage im Umfang der Gruppenversicherung bei der ... Lebensversicherung gemacht. Aufgrund dieser Versorgungszusage ist er verpflichtet, die jährlichen Beiträge an die Lebensversicherung zu zahlen.

59

Es ist kein Grund ersichtlich, der der Beklagten das Recht vermitteln könnte, den Umfang der Versorgungszusage ab 2008 einseitig und ohne Zustimmung des Klägers von jährlich 2.147,43 Euro auf jährlich nur noch 766,94 Euro zurückzuführen.

60

Denn entweder geht man mit dem Kläger davon aus, dass er auch heute noch als Abteilungsleiter Allgemeine Verwaltung eine Stellung bekleidet, die ihm nach dem Gruppenversicherungsvertrag das Recht vermittelt, jährliche Leistungen im Umfang von 2.147,43 Euro beanspruchen zu dürfen. Oder man geht mit der Beklagten davon aus, dass der Kläger schon seit vielen Jahren wegen seiner schrittweise vollzogenen Herabstufungen eigentlich schon lange nicht mehr berechtigt war, Beiträge im Umfang von 2.147,43 Euro jährlich zu erhalten. In diesem Falle wäre die Beklagte aber ebenfalls nicht zur Kürzung der Beiträge berechtigt, da die jahrelange vorbehaltlose Zahlung der höheren Beiträge dazu führt, dass dem Kläger aus dieser gleichförmigen Zahlung ein eigenes Recht auf die hohen Beitragszahlungen erwachsen ist. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Beklagte bis Ende 2007 irrigerweise der Auffassung gewesen wäre, zur Zahlung verpflichtet zu sein und sie erst dann den Irrtum erkannte und danach sofort die Zahlung zurückgeführt hat. Dazu ist aber nichts vorgetragen.

61

Auch der Feststellungsantrag zur Beitragszahlung ist zulässig und begründet. Das notwendige Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die Beklagte ihre Zahlungspflicht leugnet.

III.

62

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, da ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO).

63

Die Revision kann nicht zugelassen werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür aus § 72 Absatz 2 ArbGG nicht gegeben sind.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 23/07/2015 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 19.03.2015 - 4 Ca 10/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand 2Die Parteien streiten nach Betriebs(teil-)übergängen darüber,
published on 23/07/2015 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 12.11.2014  - 3 Ca 1465/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand 2Die Parteien streiten nach Betriebs(teil-)übergängen darübe
published on 19/03/2015 00:00

Tenor 1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin brutto 3.362,40 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 373,60 Euro seit dem 01.11.2013, aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.12.2013, aus weiteren 373,60 Euro
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.