Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 28. Jan. 2014 - 5 Sa 178/13
Gericht
Tenor
1. Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um offene Vergütungsansprüche aus einem im Jahre 2001 begründeten und im März 2012 beendeten Arbeitsverhältnis.
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Die Klägerin war bei der Beklagten, die eine Versicherungsagentur betreibt, in einem sozialversicherungsfrei gestalteten Arbeitsverhältnis mit - nach Art und Anforderung im Einzelnen streitigen - Büro- und Hilfstätigkeiten beschäftigt, wofür sie monatlich 195,06 EUR brutto erhielt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag bzw. eine Niederschrift der Arbeitsbedingungen nach dem Nachweisgesetz (NachwG) existiert nicht. Dabei ist zwischen den Parteien insbesondere streitig, in welchem Umfang die Klägerin ihre Arbeitsleistungen zu erbringen hatte und sie tatsächlich erbracht hat.
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Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass ein Großteil des Geschäftsverkehrs in der Agentur heutzutage über elektronische Post abgewickelt wird, die Beklagte geht von knapp 90 Prozent des Postverkehrs aus. Unstreitig ist auch, dass die Versicherung der Klägerin keinen eigenen Account für Arbeiten am Computer eingeräumt hat.
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Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht konnten außerdem noch folgende nicht schriftsätzlich vorgetragene ergänzende Feststellungen getroffen werden. In der Versicherungsagentur der Beklagten waren außer der Klägerin keine weiteren Arbeitnehmer beschäftigt. Die Büroräume der Beklagten sind rund 45 qm groß. Es ist ein Vorraum, ein Durchgangsraum (Flur) mit Schreibtisch und das Zimmer der Beklagten, das als Büro eingerichtet ist, vorhanden. Die drei Räume liegen hintereinander und lassen sich durch Türen verschließen. Der Klägerin war der Schreibtisch im Flur zur Nutzung zugewiesen. Dieser Schreibtisch ist weder mit einem Telefon noch mit einem Computer ausgerüstet. An dem straßenseitigen Eingang zu dem Büro ist ein Schild angebracht, das auf die Versicherungsagentur hinweist. Dort sind Öffnungszeiten angegeben von 9 bis 12 Uhr sowie donnerstags von 14 bis 17 Uhr. Der Versicherungsagentur steht nur ein Computer in Form eines Laptops zur Verfügung, den die Beklagte, wenn sie im Außendienst tätig war, in aller Regel mit sich geführt hat. Wenn die Beklagte außer Haus war, konnte sie am Telefon eine Rufumleitung zu einem Büro der Versicherung in R. einrichten. Es ist zwischen den Parteien streitig, in welchem Umfang die Beklagte davon Gebrauch gemacht hat.
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Mit der nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung am 9. August 2012 beim Arbeitsgericht erhobenen Klage begehrt die Klägerin unter Zugrundelegung des von ihr für einschlägig erachteten tariflichen Entgelts (Gehaltsgruppe I) im neunten und zehnten Berufsjahr für das Versicherungsvermittler-Gewerbe (Manteltarifvertrag des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute - BVK, Kopie als Anlage B3 zur Akte gereicht, hier Blatt 32 ff) Vergütung in Höhe von monatlich 923,40 EUR brutto, woraus unter Anrechnung monatlich erhaltener 195,06 EUR ein monatlicher Anspruch in Höhe von 728,34 EUR brutto resultiere. Die Klage bezieht sich auf die letzten 38 Monate der Zusammenarbeit von Januar 2009 bis einschließlich Februar 2012.
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Das Arbeitsgericht Schwerin hat die Klage mit Urteil vom 19. April 2013 als unbegründet abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht wird auf dieses Urteil Bezug genommen.
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Mit der Berufung, die keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter.
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Die Klägerin behauptet auch im Berufungsrechtszug, die Beklagte habe sie angewiesen, an vier Tagen in der Woche von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr im Büro zu arbeiten sowie donnerstags von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Während des Urlaubs der Beklagten oder an anderen Tagen, an denen die Beklagte nicht anwesend sein konnte, habe sie sogar noch zusätzliche Stunden für die Beklagte erbracht. Sie sei angewiesen worden, Kunden zu bedienen und zwar sowohl am Telefon wie auch persönlich im Büro erscheinende Kunden. Sie habe dabei Schreiben und Anträge entgegengenommen und Formulare herausgegeben. In Einzelfällen habe sie auch Anträge auf Abschluss einer Versicherung mit dem Kunden ausgefüllt. Es sei geplant gewesen, sie zu einer vollwertigen Assistentin weiterzubilden; die dafür notwendigen externen Fortbildungsschulungen habe sie jedoch nie besuchen können, da die Beklagte die dafür notwendige Freistellung verhindert habe.
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Eine ausdrückliche Abrede dahingehend, dass sie nur verpflichtet sei, 10 Stunden in der Woche zu arbeiten und diese Stunden flexibel auf die Wochen verteilt werden, habe es nicht gegeben.
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Die Klägerin vertritt die Auffassung, nach dem Profil ihrer Tätigkeit würde sie die Anforderungen an eine tarifliche Eingruppierung in die Gehaltsgruppe I nach MTV BVK erfüllen. Der Tarifvertrag spiegele die übliche Vergütung wieder, sie sei daher sittenwidrig unterbezahlt worden und könne von der Beklagten die ortübliche Vergütung in Form der tariflichen Vergütung verlangen.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 27.676,92 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 13. Mai 2012 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Die Klägerin sei nur in geringfügigem Umfang zur Arbeit herangezogen werden. Man habe sich darauf verständigt, dass die Klägerin für die Vergütung durchschnittlich bis zu 10 Stunden in der Woche arbeite, wobei der Abruf dieser Leistungen flexibel je nach Notwendigkeit erfolgen sollte. Die Klägerin habe tatsächlich nur Handlangertätigkeiten erbracht, für die keine Kenntnisse des Versicherungswesens erforderlich gewesen seien. Sie habe die Räume sauber gehalten, die notwendigen Einkäufe getätigt und einfache Teile der Aktenablage erledigt. Weitergehende Arbeiten seien nicht angewiesen und auch nicht notwendig gewesen, denn das Telefon wäre bei Abwesenheit der Beklagten immer auf die R. Kollegen umgestellt gewesen und Arbeiten am Computer hätte die Klägerin nicht erledigen können, da die Beklagte diesen stets bei sich gehabt hätte.
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Es sei richtig, dass zeitweilig geplant gewesen sei, die Klägerin zur vollwertigen Assistentin weiterzubilden, dies sei aber letztlich daran gescheitert, dass die Klägerin die externen Fortbildungsveranstaltungen aus privaten Gründen nicht wahrnehmen wollte. Es sei auch richtig, dass die Klägerin vereinzelt mit Kunden Versicherungsverträge ausgefüllt habe. Es sei aber so, dass es sich ausschließlich um Kunden aus dem Familien- und Bekanntenkreis der Klägerin gehandelt habe, bei denen die Klägerin in ihrer Freizeit helfend tätig geworden sei. Soweit sich die Klägerin darauf berufe, einen der Anträge verbindlich für und gegen die Versicherung unterzeichnet zu haben, sei dies falsch. Das dafür vorgelegte Dokument trage den Anschein einer Fälschung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist nicht begründet. Auch nach ausführlicher Erörterung der weiteren Umstände der Zusammenarbeit der Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht liegt kein schlüssiger Parteivortrag zu einer sittenwidrig niedrigen Vergütung der Klägerin durch die Beklagte vor.
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Sittenwidrig niedrig ist eine Vergütung im Arbeitsverhältnis, wenn zwischen der tatsächlich erzielten Vergütung und der üblichen Vergütung für die erbrachte Arbeitsleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht. Auffällig ist das Missverhältnis, wenn es einem Kundigen gegebenenfalls nach Aufklärung des Sachverhalts ohne Weiteres ins Auge springt. Dafür hat das Bundesarbeitsgericht - in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH 22. April 1997, 1 StR 701/96, BGHSt 43, 53) - einen Richtwert entwickelt. Erreicht die Arbeitsvergütung nicht einmal 2/3 der in dem betreffenden Wirtschaftszweig üblicherweise gezahlten Entgelts, liegt eine ganz erhebliche, ohne Weiteres ins Auge fallende und regelmäßig nicht hinnehmbare Abweichung vor, für die es einer spezifischen Rechtfertigung bedarf (BAG vom 18. April 2012, 5 AZR 630/10, BAGE 141, 137 = AP Nr. 65 zu § 138 BGB = DB 2012, 1879; BAG vom 22. April 2009, 5 AZR 436/08, BAGE 130, 338 = AP Nr. 64 zu § 138 BGB = DB 2009, 1599). Um das tatsächliche Einkommen und das übliche Einkommen überhaupt vergleichen zu können, muss es jeweils in einen Stundenentgelt umgerechnet werden.
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Das Begehren der Klägerin ist schon deshalb unschlüssig, weil ihr der Nachweis nicht gelungen ist, dass sie das erzielte Entgelt für Arbeit im Umfang von 19 Stunden wöchentlich erhalten hat. Die Beklagte ist der klägerischen Schilderung zur Weisungslage hinsichtlich der Arbeitszeit entgegengetreten. Das ist auch ausreichend substantiiert erfolgt. Denn die Beklagte hat vorgetragen, es habe die Abrede bestanden im Durchschnitt 10 Stunden in der Woche bei flexibler Verteilung der Stunden zu arbeiten.
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Die Umstände der Zusammenarbeit schließen weder die eine noch die andere Behauptung aus. Für die Richtigkeit der klägerischen Behauptung streiten die öffentlich bekannt gemachten Öffnungszeiten des Büros an dem straßenseitigen Schild zu dem Versicherungsbüro und die häufige Tätigkeit der Beklagten im Außendienst beim Kunden. Da die Beklagte aber nicht ständig im Außendienst tätig war, erscheint es unwahrscheinlich, dass die Not bestand, für die gesamte Öffnungszeit des Büros dort Personal vorzuhalten. Da das Gericht davon ausgehen muss, dass der Klägerin für die Abwesenheitszeiten der Beklagten im Büro auch kein Computer zur Verfügung stand, ist auch nicht ganz klar, welche Arbeiten die Klägerin während der vielen Zeit im Büro verrichtet haben will, zumal heutzutage das Geschäft in der Versicherungsagentur ohne Computer und damit ohne Anschluss an den Zentralrechner der Versicherung nicht ernsthaft betrieben werden kann.
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Die Klägerin hat keinen geeigneten Beweis für ihre weitergehende Behauptung zum zeitlichen Umfang der erbrachten Arbeitsleistung angetreten. Der angetretene Beweis durch Familienangehörige und Bekannte, die bezeugen könnten, wann sie die Klägerin "des Öfteren" zum Büro gebracht haben und von dort wieder abgeholt haben, ist nicht geeignet, die streitige Tatsache zu beweisen. Denn selbst dann, wenn diese Personen die Klägerin zu den angegebenen Zeiten zum Büro gefahren und sie auch zu den angegebenen Zeiten vom Büro abgeholt hat, ist damit noch nicht erwiesen, dass die Klägerin in der Zeit zwischen beiden Ereignissen für die Beklagte gearbeitet hat. Und da die Zeugen nur gelegentliche Fahrten zum Büro oder von dort nach Hause bezeugen könnten, lässt sich aus den Aussagen noch nicht darauf schließen, ob die Klägerin tatsächlich jede Woche - wie von ihr behauptet - zu den angegebenen Zeiten in dem Büro gearbeitet hat.
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Der Umstand, dass die Beklagte entgegen ihren Pflichten aus dem Nachweisgesetz der Klägerin keinen schriftlichen Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen erteilt hat, führt im vorliegenden Falle nicht zu einer Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast zum geschuldeten Umfang der Zusammenarbeit. Denn zwischen den Parteien ist das Arbeitsverhältnis unstreitig als ein sozialversicherungsfreies Arbeitsverhältnis begründet worden. Das ergibt sich schon aus den Lohnabrechnungen, nach denen vom Lohn keine Beiträge zu den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung abgeführt wurden. Außerdem ergibt sich daraus auch, dass die Klägerin - wie bei sozialversicherungsfrei Beschäftigten üblich - bei der Bundesknappschaft gemeldet war. Die sozialversicherungsfreie geringfügige Beschäftigung entsprach auch dem Interesse der Klägerin, die wohl während der gesamten oder jedenfalls während der überwiegenden Zeit der Zusammenarbeit Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II ("Hartz 4") bezogen hat.
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Nach den klägerischen Behauptungen soll das Arbeitsverhältnis entgegen der Einigung der Parteien auf eine sozialversicherungsfreie geringfügige Beschäftigung jedoch als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit mehr als 15 Stunden in der Woche durchgeführt worden sein. Macht der Arbeitnehmer Ansprüche geltend, die nur bei einer Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen schlüssig sein können, hat er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das Arbeitsverhältnis abweichend von der Vereinbarung durchgeführt wurde.
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Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die Ausführungen der Klägerin zu ihren Arbeitsleistungen im Einzelnen und zu der üblichen Vergütung für derartige Leistungen für einen schlüssigen Parteivortrag ausreichen.
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Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin, da ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hatte (§ 97 ZPO). Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG sind nicht erfüllt.
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Annotations
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
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eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.