Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 08. Juni 2011 - 3 Sa 52/11
Gericht
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund vom 07.12.2010 - 1 Ca 170/10 - abgeändert.
Das beklagte Land wird verurteilt, das Angebot des Klägers vom 16.04.2010 auf Abschluss eines Vorruhestandsvertrages (Vorruhestandsgeld nach Anlage 8 zum LPK) zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach den Vorgaben des LPK anzunehmen.
2. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten um die Verpflichtung des beklagten Landes, das Angebot des Klägers vom 16.04.2010 auf Abschluss eines Vorruhestandsvertrages auf der Grundlage der Anlage 8 zum Lehrerpersonalkonzept Mecklenburg-Vorpommern (künftig LPK) zum nächstmöglichen Zeitpunkt anzunehmen.
- 2
Der am 11.05.1953 geborene Kläger ist bei dem beklagten Land seit 1979 als Lehrkraft an einer Regionalschule (Schultyp der Schulartgruppe 2) zu einem durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen von 3.200,00 Euro beschäftigt.
- 3
Der Kläger ist auf der Grundlage des Änderungsvertrages vom 25.04.2004 (Blatt 15 Band I d. A.) Teilnehmer am LPK.
- 4
Auf Grund einer am 16.03.2009 erlittenen intrazerebralen Blutung leidet der Kläger an einer Sprachaphasie sowie an Aufmerksamkeitsstörungen und verfügt diesbezüglich über einen Grad der Behinderung von 50 (bestätigt insoweit auch durch die vom Kläger abgereichten ärztlichen Bescheinigungen vom 16.11.2010 sowie vom 10.11.2010; Blatt 66, 67 Band I d. A.).
- 5
Am 09.03.2010 ist zwischen dem beklagten Land und den zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbänden die "Erklärung über die Voraussetzungen und den Zeitpunkt einer Rückkehr zur Vollbeschäftigung in der Schulartgruppe 2" getroffen worden (Blatt 37, 38 Band I d. A.), die Auszugsweise wie folgt lautet:
- 6
"Erklärung über die Voraussetzungen und den Zeitpunkt einer Rückkehr zur Vollbeschäftigung in der Schulartgruppe 2
...
- 7
4. Begrenzung der Maßnahmen des LPK (Vorruhestand 1 und 2, Abfindung) auf landesweit insgesamt 100 Maßnahmen für die Schulartgruppe 2 unter Anrechnung der mit Erlass vom 16./17.09 kontingentierten Maßnahmen."
- 8
In Umsetzung vorstehender Kontingentierung hat das beklagte Land dem Staatlichen Schulamt G. in dessen Bezirk der Kläger tätig ist, 17 Stellen für die Vereinbarung von Vorruhestandsverträgen nach Anlage 2 sowie nach Anlage 8 des LPK zugeteilt und in diesem Zusammenhang dem Haushaltskapitel 0754, aus dem der Kläger vergütet wird, drei Vorruhestandsmaßnahmen zugeordnet. Die Auswahl der vorruhestandbeantragenden Lehrkräfte ist in den jeweiligen Zuordnungsgruppen an Hand des jeweiligen Bedarfes, d. h. nach dem jeweiligen Beschäftigungsumfang, vorgenommen worden.
- 9
Der Kläger selbst hat mit Schreiben vom 16.04.2010 für die Zeit ab dem 01.08.2010 die Teilnahme an der Maßnahme "Vorruhestandsgeld 2" des LPK beantragt. Mit Schreiben vom 03.06.2010 hat das beklagte Land den Antrag des Klägers abgelehnt (Blatt 17 Band I d. A.).
- 10
In diesem Zusammenhang ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die zu 1. und 2. positiv berücksichtigten Lehrkräfte über keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen verfügen und der Kläger nach den angezogenen Auswahlkriterien als Nummer 19 geführt worden ist (vgl. Blatt 39 Band I d. A.).
- 11
Gegen die ablehnende Entscheidung des beklagten Landes wehrt sich der Kläger mit seiner bei dem Arbeitsgericht Stralsund am 28. Juli 2010 eingegangenen Klage.
- 12
Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land wird verurteilt, das Angebot auf Abschluss eines Vorruhestandsvertrages (Vorruhestandsgeld 2) vom 16.04.2010 anzunehmen.
- 13
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
- 14
Mit Urteil vom 07.12.2010 hat das Arbeitsgericht Stralsund die Klage abgewiesen.
- 15
Zwar habe das beklagte Land die Auswahlentscheidung zu Lasten des Klägers nicht nach billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB getroffen. Gleichwohl habe der Kläger nicht darlegen können, dass das beklagte Land im Falle einer ermessensfehlerfreien Entscheidung verpflichtet gewesen wäre, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Vorruhestandsvertrages anzunehmen. Ebenso wie eine von einem Arbeitgeber im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses auf Grund fehlerhafter Kriterien durchgeführte Sozialauswahl gleichwohl "zufällig" zutreffend sein könne, sei vorliegend denkbar, dass es nicht der Kläger, sondern möglicherweise die vom beklagten Land berücksichtigten Arbeitnehmer oder Dritte seien, die zu Recht in den Genuss des Abschlusses entsprechender Vorruhestandsverträge gekommen seien.
- 16
Gegen diese ihm am 25.01.2011 zugegangene Entscheidung richtet sich die am 23.02.2011 bei dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangene Berufung des Klägers nebst am 21.03.2011 eingegangener Berufungsbegründung.
- 17
Der Kläger hält in der Berufungsinstanz zunächst an seinen erstinstanzlichen Ausführungen und Rechtsauffassungen fest, derentwegen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen wird. Im Übrigen sei die angefochtene Entscheidung auch deswegen rechtsfehlerhaft, weil eben keine Verpflichtung des Klägers bestehe, im Falle einer unterstellten ermessensfehlerfreien Entscheidung darlegen zu müssen, dass vorrangig mit ihm ein Vorruhestandsvertrag abgeschlossen worden wäre. Eine § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG vergleichbare Regelung enthalte das LPK nicht. Das erstinstanzliche Gericht hätte mithin den Anspruch des Klägers bejahen müssen, da das beklagte Land ermessensfehlerhaft entschieden und zudem keine betrieblichen Beeinträchtigungen dargelegt habe.
- 18
Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Stralsund vom 07.12.2010 (1 Ca 170/10) zu verurteilen, das Angebot auf Abschluss eines Vorruhestandsvertrages (Vorruhestandsgeld 2) vom 16.04.2010 mit Wirkung zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach dem LPK anzunehmen.
- 19
Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
- 20
Von einer ermessensfehlerhaften Entscheidung im Sinne des § 315 BGB könne ungeachtet der Berücksichtigung gesundheitlicher Umstände bei dem Kläger nicht ausgegangen werden. Dieser Umstand folge bereits daraus, dass eine Vorruhestandsmaßnahme nach dem LPK zwingend eine dauerhafte Stelleneinsparung voraussetze, was vorliegend nach den prognostisch ermittelten Lehrerbedarfszahlen nicht der Fall sei. Eine Auswahlentscheidung ausschließlich nach dem Beschäftigungsumfang sei nicht zu beanstanden, da das beklagte Land insoweit Ziffer 4. Abs. 3 der Anwendungsregelungen zur Anlage 8 (Vorruhestandsgeld 2) des Lehrerpersonalkonzeptes vom 01.08.2005 gefolgt sei.
- 21
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 22
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund vom 07.12.2010 - 1 Ca 170/10 - ist zulässig und begründet.
- 23
I. Die Berufung ist zulässig.
- 24
Sie ist innerhalb der gesetzlichen Fristen eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG) und beschränkt sich nicht lediglich auf eine Wiedergabe des erstinstanzlichen Vortrages, sondern setzt sich im Einzelnen mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinander (§ 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
- 25
Der Klageantrag ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Er ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
- 26
Das Klagebegehren ist unmissverständlich auf eine Verurteilung des beklagten Landes zur Annahme des Angebotes des Klägers auf Abschluss eines Vorruhestandsvertrages nach Anlage 8 zum LPK gerichtet. Dabei ergeben sich die möglichen Zeitpunkte für den notwendigen Abschluss eines damit verbundenen Auflösungsvertrages unmittelbar aus § 1 Abs. 5 der Anlage 8 zum LPK.
- 27
II. Die Klage ist begründet und mithin die Berufung erfolgreich.
- 28
Das beklagte Land ist verpflichtet, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Vorruhestandsvertrages gemäß Anlage 8, § 1 zum LPK in Verbindung mit § 315 BGB anzunehmen.
- 29
1. Der Kläger erfüllt die persönlichen Voraussetzungen für den Abschluss eines Vertrages Vorruhestandsgeld 2 (ohne Bezug von Arbeitslosengeld) gemäß Anlage 8 zum LPK.
- 30
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Anlage 8, LPK, kann Landesbediensteten, die zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mindestens das 55. Lebensjahr und sechs Monate vollendet haben, ein Vorruhestandsgeld 2 angeboten werden. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Anlage 8, LPK, gilt dies u. a. nicht für Landesbedienstete, die zum gewünschten Beginn des Vorruhestandsgeldes 2 bereits 63. Jahre alt sind oder die Voraussetzungen zum Bezug einer ungeminderten gesetzlichen Altersrente (z. B. Altersrente für schwerbehinderte Menschen) erfüllen.
- 31
Die benannten Voraussetzungen werden von dem am 11.05.1953 geborenen Kläger unstreitig erfüllt.
- 32
Soweit das beklagte Land in diesem Zusammenhang offensichtlich die Auffassung vertritt, ein Anspruch des Klägers scheitere bereits an den Vorgaben in § 1 Abs. 2 und Abs. 3 der Anlage 8, LPK, so vermag das erkennende Gericht dem nicht zu folgen.
- 33
Die genannten Festlegungen lauten wie folgt:
- 34
"(2) Mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses wird eine Stelle oder ein entsprechender Stellenanteil dauerhaft eingespart.
- 35
(3) Dem Abschluss des Auflösungsvertrages dürfen keine dienstlichen Belange entgegenstehen."
- 36
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts sind keine rechtlichen oder tatsächlichen Gründe ersichtlich, weshalb die benannten Festlegungen dem Anspruch des Klägers entgegenstehen können. Denn zwischen den Parteien ist ja gerade unstreitig, dass das beklagte Land auf der Grundlage der mit den zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbänden vereinbarten Kontingentierung von insgesamt 100 Maßnahmen den Schulamtsbezirk G. in der Schulartgruppe 2 die Möglichkeit zur Vereinbarung von drei Vorruhestandsverträgen nach der Anlage 8 zum LPK eröffnet hat. Das aber bedeutet nach Auffassung der Kammer zwingend, dass das beklagte Land selbst jedenfalls für diese drei Maßnahmen die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 und Abs. 3 Anlage 8, LPK, als gegeben angesehen hat, ansonsten es die drei Maßnahmen für den Schulamtsbezirk G in der Schulartgruppe 2 nicht zur Verfügung gestellt haben würde.
- 37
Aber selbst wenn dem nicht so wäre, bleibt im Ergebnis unstreitig, dass drei Vorruhestandsverträge durch den Schulamtsbezirk G nach Maßgabe einer damit verbundenen Ermessens- und Auswahlentscheidung geschlossen werden konnten, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt § 1 Abs. 2 und Abs. 3 Anlage 8, LPK, dem geltend gemachten Anspruch des Klägers jedenfalls dem Grunde nach nicht von vornherein entgegen gehalten werden kann.
- 38
2. Die ablehnende Entscheidung des Antrages des Klägers durch das beklagte Land hält einer gerichtlichen Überprüfung nach Maßgabe von § 315 BGB nicht stand.
- 39
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Anlage 8, LPK, kann das beklagte Land mit einer Lehrkraft, die das 55. Lebensjahr und sechs Monate vollendet hat, einen Vorruhestandsvertrag abschließen. Mit der Formulierung "kann" wird regelmäßig ausgedrückt, dass dem Berechtigten die Entscheidung überlassen wird, ob er tätig wird oder nicht. Dies gilt entsprechend für § 1 Abs. 1 Satz 1 Anlage 8, LPK. Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, den Antrag auf Abschluss eines Vorruhestandsvertrages deshalb anzunehmen, weil die beantragende Lehrkraft die in der benannten Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt. Die Vertragsparteien des Lehrerpersonalkonzeptes haben die Entscheidung über eine verlangte Vorruhestandsvereinbarung in das Ermessen des beklagten Landes gestellt.
- 40
Das beklagte Land ist jedoch nicht frei in der Ausübung des Ermessens. Die Vertragsparteien des Lehrerpersonalkonzeptes haben mit der Kann-Bestimmung in § 1 Anlage 8, LPK, nicht nur die Selbstverständlichkeit wiederholt, dass das beklagte Land Vertragsfreiheit genießt und mit den Lehrkräften Vorruhestandsverträge abschließen kann. Vielmehr haben die beantragenden Lehrkräfte Anspruch darauf, dass das beklagte Land bei der Entscheidung über einen entsprechenden Antrag billiges Ermessen entsprechend § 315 Abs. 1 BGB wahrt (vgl. insoweit zur vergleichbaren Frage der tariflichen Altersteilzeit die zutreffenden Erwägungen in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 15.09.2009 - 9 AZR 643/08 - Rn. 24 und 25).
- 41
Gemäß § 315 Abs. 1 BGB ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist, wenn die Leistung durch einen der Vertragsschließenden bestimmt wird.
- 42
Dies setzt voraus, dass die beiderseitigen Interessen abgewogen und dabei alle wesentlichen Umstände angemessen berücksichtigt werden. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hat, wobei es der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt, ob die getroffene Entscheidung der Billigkeit entspricht (BAG vom 15.09.2009, a. a. O. Rn. 29; m. w. N.).
- 43
Zudem sind diesbezüglich die in § 4 der Anwendungsregelungen zur Anlage 8 (Vorruhestandsgeld 2) des LPK vom 01.08.2005 festgelegten Auswahlkriterien bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen.
- 44
Zwar ist von der Möglichkeit zur Regelung weiterer Auswahlkriterien zwischen dem Bildungsministerium und dem Lehrerhauptpersonalrat in einer Dienstvereinbarung gemäß § 4 Abs. 2 der Anwendungsregelungen kein Gebrauch gemacht worden. Jedoch sind die weiteren Vorgaben in § 4 Abs. 1 und Abs. 3 der Anwendungsregelungen heranzuziehen, die wie folgt lauten:
- 45
"(1) Landesbedienstete, die mit Hilfe einer ärztlichen Bescheinigung oder sonst auf geeignete Weise gesundheitliche Schwierigkeiten, die aber nicht den Grad einer Erwerbsminderung erreichen, glaubhaft machen können, sollten bei der Gewährung des Vorruhestandsgeldes 2 vorrangig Berücksichtigung finden.
...
- 46
(3) Die Teilnahme an der Maßnahme Vorruhestandsgeld 2 darf nach Berücksichtigung des Einstellungskorridors einer möglichst fachgerechten Absicherung des Unterrichts nicht entgegenstehen.
- 47
Gemessen an den vorstehenden Voraussetzungen entspricht die Entscheidung des beklagten Landes zu Lasten des Klägers unter weiterer Berücksichtigung der Vorgaben in § 4 Abs. 1 und Abs. 3 der Anwendungsregelungen nicht billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB.
- 48
Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen in dem angefochtenen Urteil unter Punkt II. der Entscheidungsgründe Bezug genommen werden, als dort wie folgt ausgeführt wird:
- 49
"Das beklagte Land nimmt die Bestimmung derjenigen Arbeitnehmer, denen der Abschluss eines Vorruhestandsvertrages angeboten wird, allein auf der Grundlage des von ihm errechneten "Beschäftigungsbedarfs", d. h. der von ihm zu erteilenden Stunden vor. Bei einer derartigen Vorgehensweise scheidet die Berücksichtigung persönlicher Belange, wie etwa gesundheitlicher Schwierigkeiten oder gar eine Schwerbehinderung, generell aus, diese Gesichtspunkte finden in rechtswidriger Weise keinen Eingang in die Entscheidung, ein diesbezüglicher Abwägungsprozess findet nicht statt. Lediglich für den Fall, dass zwei "Bewerber" ansonsten gleiche Kriterien aufweisen, werden gesundheitliche Belange i. S. d. Nr. 4 der Anwendungsregelungen berücksichtigt. Dieses vom beklagten Land in dieser Absolutheit durchgeführte Prinzip widerspricht der Verpflichtung einer angemessenen Abwägung der Interessen beider Seiten i. S. d. § 315 BGB ebenso wie Ziffer 4 der Auswahlkriterien, mit denen das beklagte Land insoweit eine verpflichtende Selbstbindung eingegangen ist, als grundsätzlich auch gesundheitliche Belange bei der zu treffenden Auswahl der Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind."
- 50
Dieser Argumentation ist im Grunde nichts hinzuzufügen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2011 darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsansicht der Kammer entgegen der Auffassung des beklagten Landes der zutreffenden Argumentation in der angefochtenen Entscheidung § 4 Abs. 3 der Anwendungsregelungen nicht entgegengehalten werden kann. Bereits nach dem Vortrag des beklagten Landes selbst ist nicht ersichtlich, dass im Falle der Berücksichtigung des Klägers für einen der drei vorgesehenen Vorruhestandsverträge für die Schulartgruppe 2 im Schulamtsbezirk G. prognostisch eine Gefährdung einer "möglichst fachgerechten Absicherung des Unterrichts" zu erwarten gewesen wäre.
- 51
Die vom beklagten Land dargelegten Prognoseberechnungen vermögen einen derartigen Umstand im Sinne des § 4 Abs. 3 der Anwendungsregelungen bereits deshalb nicht zu belegen, weil das vorgetragene Zahlenwerk unstreitig gerade nicht die jeweiligen Fachlichkeiten der einzelnen Lehrkräfte berücksichtigt und mithin für die Fachlichkeiten des Klägers für den Fall seiner Berücksichtigung an einer der drei Vorruhestandsmaßnahmen auch nicht aussagekräftig sein können.
- 52
Die Kammer weist zur Klarstellung in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass mit den vorstehenden Ausführungen nicht die grundsätzliche Zulässigkeit einer Prognoseberechnung außerhalb der Fachlichkeiten der einzelnen Lehrkräfte rechtlich in Frage gestellt wird.
- 53
Es geht lediglich darum, dass im vorliegenden Fall eine solche Berechnung als Beleg für die Auffassung des beklagten Landes ungeeignet ist, im Falle des Abschlusses eines Vorruhestandsvertrages mit dem Kläger könne prognostisch bezogen auf dessen Fachlichkeiten eine "möglichst fachgerechte Absicherung des Unterrichts" im Sinne des § 4 Abs. 3 der Anwendungsregelungen nicht gewährleistet werden.
- 54
3. Auf der Grundlage der gesetzlich gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB vorzunehmenden Ermessensentscheidung ist der Anspruch des Klägers auf Verurteilung des beklagten Landes zur Annahme seines Angebotes auf Abschluss eines Vorruhestandsvertrages nach Anlage 8 zum LPK zum nächstmöglichen Zeitpunkt begründet.
- 55
Entgegen der erstinstanzlich vertretenen Rechtsauffassung kann der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht unter Hinweis auf mangelnde Darlegungen entsprechend einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast nach den Grundsätzen des § 1 Abs. 3 KSchG versagt werden.
- 56
Dieses Ergebnis liegt zum einen darin begründet, dass weder das LPK M-V noch § 315 BGB einen § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG vergleichbaren Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber vorsehen und mithin der Kläger nicht auf die in § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG normierte Beweislast verwiesen werden kann. Zum anderen ist im Falle einer ermessensfehlerhaften Entscheidung nach § 315 Abs. 1 BGB in einem daraus folgenden Klageverfahren gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB eine Entscheidung nach billigem Ermessen durch das erkennende Gericht unter Berücksichtigung der sich aus dem Sach- und Streitstand ergebenden Umstände vorzunehmen (BAG vom 15.09.2009, a. a. O., Rn. 30).
- 57
Zu Gunsten des öffentlichen Arbeitgebers sind dabei seine Interessen im Rahmen einer - auch hier nach § 1 der Anlage 8 zum LPK gegebenen - "Kann-Bestimmung" alle sachlichen Aspekte berücksichtigungsfähig, die eine ablehnende Entscheidung einer Vorruhestandsvereinbarung rechtfertigen können (zur vergleichbaren Problematik einer Altersteilszeitvereinbarung BAG vom 15.09.2009, a. a. O., Rn. 31). Dies gilt auch hinsichtlich der Interessen derjenigen Arbeitnehmer, die im Rahmen des Abschlusses von Vorruhestandsverträgen tatsächlich berücksichtigt worden sind. Auf eben diese Umstände sind die Parteien mit gerichtlicher Verfügung vom 06.05.2011 hingewiesen worden. Ein weitergehender Vortrag bezüglich noch nicht vorgetragener Interessengesichtspunkte zu Gunsten des beklagten Landes bzw. der tatsächlich ausgewählten Arbeitnehmer ist nicht erfolgt, so dass die Kammer davon ausgegangen ist, dass alle rechtlich relevanten Interessengesichtspunkte zur Durchführung einer gerichtlichen Ermessensentscheidung durch die Parteien in das Verfahren eingeführt worden sind.
- 58
Danach überwiegen insbesondere vor dem Hintergrund der in § 4 Abs. 1 der Anwendungsregelungen vorgesehenen bevorzugten Berücksichtigung gesundheitlicher Aspekte die Interessen des Klägers an dem Abschluss eines Vorruhestandsvertrages diejenigen des beklagten Landes, die gegebenen drei Vorruhestandsmaßnahmen an die Lehrkräfte mit dem jeweils geringsten Beschäftigungsumfang zu vergeben, und zwar auch bei Beachtung der berechtigten Belange der tatsächlich ausgewählten Arbeitnehmer. Dies gilt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes jedenfalls für die an Ziffer 1. und 2. gelisteten Arbeitnehmer, die - insoweit unstreitig - nicht über gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des § 4 der Anwendungsregelungen verfügen.
- 59
Soweit sich das beklagte Land als sachliche Begründung auf eine nach ihrer Auffassung ausschließlich notwendige Betrachtung des Beschäftigungsumfanges beruft, so vermag dieser Umstand überwiegende Interessen gegenüber dem Kläger nicht zu belegen. Zur weiteren Begründung kann in diesem Zusammenhang auf Punkt II. 2. der Entscheidungsgründe verwiesen werden.
- 60
Auch die berechtigten Belange der unter Ziffer 1. und 2. (Blatt 39 Band I d. A.) aufgeführten Arbeitnehmer stehen hinter denen des Klägers an der Realisierung eines Vorruhestandsvertrages zurück. Zwar ist der Kläger geringfügig jünger als die vorbenannten Arbeitnehmer. Jedoch verfügen diese im Gegensatz zum Kläger über keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Sinne des § 4 Abs. 1 der Anwendungsregelungen. Nach dem insoweit eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut der genannten Regelung sind derartige gesundheitliche Belange bei der Vergabe von Vorruhestandsmaßnahmen bevorzugt zu berücksichtigen und begründen mithin ein überwiegendes Interesse des Klägers an dem Abschluss eines Vorruhestandsvertrages gemäß der Anlage 8 zum LPK. Auch kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden, für ihn bestehe die Möglichkeit einer früheren Altersrente auf Grund seiner Schwerbehinderung. Für eine derart einschränkende Interpretation des § 4 Abs. 1 der Anwendungsregelungen enthält die dort getroffene Vorgabe keinerlei Hinweise. Es ist lediglich vorgesehen, dass diese gesundheitlichen Schwierigkeiten nicht den Grad einer Erwerbsminderung erreichen dürfen. Eine reduzierende Anwendung auf den Fall der Schwerbehinderung wird ausdrücklich nicht benannt und ist auch bei Beachtung der weiteren Vorgaben nach Anlage 8 zum LPK sowie den dazu ergangenen Anwendungsregelungen und Erläuterungen nicht ersichtlich.
- 61
III. Das beklagte Land hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 ZPO).
- 62
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Vorliegend handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung im Rahmen des § 315 Abs. 1 BGB. Im Übrigen geht die Bedeutung des Lehrerpersonalkonzeptes nicht über das Land Mecklenburg-Vorpommern hinaus.
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Annotations
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.