Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 06. Dez. 2017 - 3 Sa 158/17

published on 06/12/2017 00:00
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 06. Dez. 2017 - 3 Sa 158/17
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund - Kammern Neubrandenburg – vom 18.07.2017 – 13 Ca 183/16 – wird auf seine Kosten z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer wegen widerrechtlicher Drohung angefochtenen Änderungsvereinbarung.

2

Der Kläger ist ausgebildeter Diplombetriebswirt und Sparkassenkaufmann und seit dem 18.10.1990 bei der Beklagten beschäftigt. Zunächst war er als Techniker tätig. Ab dem 01.07.1991 war er dann als Sparkassenangestellter beschäftigt. Er wurde ab dem 01.07.1991 in die Vergütungsgruppe VII BAT-SP eingruppiert. Im Anschluss sind ihm höherwertige Tätigkeiten übertragen worden, so dass er mit seinem Einvernehmen zunächst in die Vergütungsgruppe VI b und zum 01.01.1993 in die Vergütungsgruppe V c des BAT-SP eingruppiert wurde. Seit dem 01.10.2005 war er in die Entgeltgruppe E 8 Stufe 6 des TVöD-S eingruppiert.

3

Zwischen 2010 und 2012 kam es dann bei der Beklagten zu Umstrukturierungen, die damit verbunden waren, dass dem Kläger andere Tätigkeiten übertragen wurden. Die Übertragung der neuen Tätigkeiten wurde unter anderem im August 2012 mit dem Kläger besprochen. 2015 sollten dem Kläger sodann erneut neue Aufgaben zugewiesen werden, die den Bedürfnissen und der Eignung des Klägers entsprechen sollten. Diesbezüglich wurden insbesondere am 15.07.2015, am 11.08.2015, am 24.09.2015 sowie am 29.09.2015 Personalgespräche mit dem Kläger geführt. Mit seinem Einverständnis wurde ihm die Aufgabe Sachbearbeiter Marktfolge/Passiv (Post, Archiv) übertragen, wobei er dort insbesondere Tätigkeiten im Onlinebanking und der Postbearbeitung, im Archivieren von Geschäftsunterlagen sowie im Rahmen der Betreuung der Telefonzentrale wahrgenommen hat. Auf die entsprechende Funktionsbeschreibung (Bl. 116 d.A.) sowie auf die „Anlage zur beantragten Eingruppierung“ (Bl. 117 – 119 d.A.) wird Bezug genommen.

4

Bei dem Personalgespräch im September 2015 war für die Beklagte der Personalleiter, Herr B., sowie der Fachbereichsleiter Marktfolge passiv, Herr G., anwesend. Dem Kläger ist dargelegt worden, dass die zuletzt übertragenen Tätigkeiten nur noch einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 2 TVöD-S rechtfertige. Dem Kläger ist mitgeteilt worden, dass es eine Tarifautomatik gebe, die eine Rückgruppierung in die Entgeltgruppe 2 zur Folge haben und eine entsprechende Rückgruppierung in die Entgeltgruppe 2 TVöD-S erwogen werden könnte. Er ist weiter darauf hingewiesen worden, dass auch eine Änderungskündigung mit einer entsprechenden Rückgruppierung in Betracht gezogen werden könnte. Ihm ist weiter mitgeteilt worden, dass ihm aus sozialen Gesichtspunkten angeboten werde, einvernehmlich eine Vergütung bzw. Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 TVöD-S zu vereinbaren. Dem Kläger sind 14 Tage Bedenkzeit eingeräumt worden, die dem Kläger Gelegenheit geben sollten, die Vor- und Nachteile einer entsprechenden Änderungsvereinbarung mit einem Rechtsanwalt zu erörtern.

5

Der Kläger ließ sich von der Streitverkündeten, die dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers mit Schreiben vom 12.12.2016 beigetreten ist, rechtlich beraten. Hinsichtlich des Beratungsgespräches trägt der Kläger vor, die Streitverkündete habe dem Kläger sinngemäß mitgeteilt, dass im Falle des Ausspruchs einer Änderungskündigung nicht auszuschließen sei, dass er tatsächlich in eine niedrigere Entgeltgruppe zurückgestuft werde, so dass einiges für den Abschluss des Änderungsvertrages spreche. Ob er – der Kläger – den Änderungsvertrag unterschreibe oder nicht, müsse der Kläger letztlich selbst entscheiden.

6

Am 13.10.2015 unterzeichneten die Parteien den hier im Streit befindlichen Änderungsvertrag, welcher – soweit hier von Bedeutung – wie folgt lautet:

7

„§ 5 wird durch folgende Vereinbarung ersetzt.

8

Ab dem 01.04.2016 wird der Beschäftigte in die Vergütungsgruppe VII der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert (§ 22 Abs. 3 BAT-Osp), die nach § 17 TVÜ-VKA, Anlage 3, der Entgeltgruppe E 5 des TVöD-S zugeordnet ist.

9

Die Stufenzuordnung erfolgt gem. § 17 Abs. 4 zur Stufe 6 des TVöD-S.“

10

Seit dem 01.04.2016 wird der Kläger entsprechend der Entgeltgruppe E 5 Stufe 6 TVöD-S vergütet. Am 16.09.2016 hat der Kläger gegenüber der Beklagten die Anfechtung des Änderungsvertrages wegen widerrechtlicher Drohung gem. § 123 BGB erklärt.

11

Mit der am 17.10.2016 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten, den Kläger ab dem 01.04.2016 aus der Entgeltgruppe 8 des TVöD-S zu vergüten.

12

Mit Urteil vom 18.07.2017 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe seine streitige Behauptung, die Beklagte habe ihm für den Fall des Nichtabschlusses der Änderungsvereinbarung eine Änderungskündigung bzw. eine Rückgruppierung in Aussicht gestellt, nicht unter Beweis gestellt. Allein deshalb sei die Klage abzuweisen.

13

Gegen diese am 21.07.2017 zugegangene Entscheidung richtet sich die am 16.08.2017 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung des Klägers nebst der am 21.09.2017 eingegangenen Berufungsbegründung.

14

Der Kläger hält an seiner erstinstanzlichen Auffassung fest, wonach die Beklagte ihm in unzulässiger Weise für den Fall, dass der den angebotenen Änderungsvertrag nicht unterzeichne, eine Änderungskündigung sowie eine Rückgruppierung in Aussicht gestellt habe. Auf dieser Grundlage sei er von der Beklagten dazu gedrängt worden, den Änderungsvertrag zu unterzeichnen. Es sei rechtswidrig gewesen, eine Rückgruppierung als notwendig darzustellen, die notfalls auch mit einer Änderungskündigung durchgesetzt werden würde. Durch einen verständigen Arbeitgeber sei in der vorliegenden Fallkonstellation weder eine korrigierende Rückgruppierung noch eine Änderungskündigung ernsthaft in Erwägung gezogen worden. Der rechtliche Standpunkt der Beklagten, sie könne die Eingruppierung des Klägers einseitig in die Entgeltgruppe 2 oder auch 3 zurückführen, sei contra legem und nicht mehr vertretbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei die Drohung mit einer Kündigung dann widerrechtlich, wenn der Drohende selbst nicht an seine Berechtigung glaube oder sein Rechtsstandpunkt nicht mehr vertretbar sei. Diese Rechtsprechungsgrundsätze seien auf den vorliegenden Fall zu übertragen.

15

Der Kläger beantragt,

16

das auf die mündliche Verhandlung vom 18.07.2017 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund – Kammern Neubrandenburg, 13 Ca 183/16 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger ab dem 01.04.2016 aus der Entgeltgruppe 8 des TVöD-S zu vergüten.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Die Beklagte trägt vor, sie sei sich seiner Zeit noch nicht darüber im Klaren gewesen, wie sie habe vorgehen wollen, wenn der Kläger den Änderungsvertrag nicht unterzeichnen würde. Dem Kläger seien in dem Gespräch weder eine Änderungskündigung noch eine Rückgruppierung angekündigt worden. Vielmehr sei dem Kläger verdeutlicht worden, dass für die Beklagte noch nicht sicher sei, wie sie verfahren werde, wenn eine Änderungsvereinbarung nicht zustande komme. Der Kläger sei zu nichts gedrängt worden. Er sei lediglich auf eine Tarifautomatik hingewiesen und gebeten worden, die angebotene Vertragsänderung rechtlich prüfen zu lassen. Ein Anfechtungsgrund bestehe daher nicht.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen.

I.

22

Die vom Kläger binnen der Jahresfrist nach § 124 Abs. 1 BGB erklärte Anfechtung des Änderungsvertrages vom 13.10.2015 greift gem. § 123 BGB nicht durch (1.). Zudem hat der Kläger keine Umstände vorgetragen, wonach die ihm mit seinem Einverständnis zuletzt seit 2015 übertragenen Tätigkeiten eine über die vertraglich vorgesehene Vergütung nach der Entgeltgruppe E 5 TVöD-S hinausgehende Eingruppierung gerechtfertigt sein könnte (2.).

1.

23

Die vom Kläger erklärte Anfechtung führt nicht gem. § 123 Abs. 1 BGB zur Unwirksamkeit des Änderungsvertrages vom 13.10.2015.

24

Gemäß der vorgenannten Norm kann derjenige, der zur Abgabe einer Willenserklärung u.a. widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, diese Erklärung anfechten.

25

Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Dabei kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass die Beklagte ihm – aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers – anlässlich des Gespräches im September 2015 eine Änderungskündigung bzw. eine Rückgruppierung mit dem Inhalt einer künftigen Vergütung nach der Entgeltgruppe E 2 bzw. E 3 TVöD-S für den Fall in Aussicht gestellt hat, dass er den Abschluss eines Änderungsvertrages mit dem Inhalt einer künftigen Vergütung nach der Entgeltgruppe E 5 TVöD-S ablehnte. Die Klage bleibt dennoch ohne Erfolg. Denn selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgeht – was vorliegend unentschieden bleibt -, dass die von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aufgestellten Grundsätze zur Anfechtbarkeit einer vertraglichen Beendigungsvereinbarung im Zusammenhang mit einer zuvor vom Arbeitgeber angedrohten Beendigungskündigung uneingeschränkt auf die vorliegende Fallkonstellation (Drohung mit einer Änderungskündigung bzw. korrigierenden Rückgruppierung) anzuwenden sind, ergibt sich hier kein anderes Ergebnis.

26

Danach ist die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung dann widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Die Widerrechtlichkeit der Kündigungsandrohung kann sich regelmäßig nur aus der Inadäquanz von Mittel und Zweck ergeben. Hat der Drohende an der Erreichung des verfolgten Zwecks kein berechtigtes Interesse oder ist die Drohung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht mehr als angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen, ist die Drohung widerrechtlich. Nicht erforderlich ist, dass sich die angedrohte Kündigung, wenn sie ausgesprochen worden wäre, in einem Kündigungsschutzprozess als rechtsbeständig erwiesen hätte. Nur wenn der Arbeitgeber unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles davon ausgehen muss, die angedrohte Kündigung werde im Falle ihres Ausspruchs einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten, darf er die außerordentliche Kündigungserklärung nicht in Aussicht stellen. Wenn der Drohende selbst nicht an seine Berechtigung glaubt oder sein Rechtsstandpunkt nicht mehr vertretbar ist, ist von einer Inadäquanz von Mittel und Zweck auszugehen (BAG v. 28.11.2007 – 6 AZR 1108/06 – juris, Rn 48).

27

Gemessen an den benannten Voraussetzungen kann vorliegend von einer Widerrechtlichkeit nicht ausgegangen werden. Entgegen der Auffassung des Klägers können die Überlegungen der Beklagten zur Frage einer korrigierenden Rückgruppierung bzw. Änderungskündigung unter Berücksichtigung der einvernehmlich übertragenen veränderten Tätigkeitsinhalte nicht von vornherein als rechtlich nicht mehr vertretbar gewertet werden. Dabei ist insbesondere zu bedenken, dass die Beklagte nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien anlässlich der diesbezüglich mit dem Kläger geführten Personalgespräche auf ihren Standpunkt hingewiesen hat, wonach die vom Kläger einvernehmlich übernommene Tätigkeit als „Sachbearbeiter Marktfolge/Passiv (Post, Archiv)“ lediglich eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 2 bzw. 3 TVöD-S rechtfertigen würde. Gleichwohl hat der Kläger diese Tätigkeit auch weiterhin ausgeführt und nicht etwa die Zuweisung von Tätigkeiten entsprechend der von ihm begehrten Entgeltgruppe E 8 TVöD-S von der Beklagten verlangt. Wenn die Parteien mithin in Kenntnis der möglichen negativen Folgen für die vorzunehmende Eingruppierung im Einvernehmen eine veränderte Aufgabenzuweisung vorgenommen haben, so ist es rechtlich nicht unvertretbar, diesbezüglich Überlegungen hinsichtlich einer korrigierenden Rückgruppierung bzw. einer Änderungskündigung anzustellen. Jedenfalls musste die Beklagte nicht davon ausgehen, dass im Falle der Vornahme der in Aussicht genommenen Maßnahmen eine arbeitsgerichtliche Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu ihren Lasten ausfallen würde.

28

Selbst wenn vorliegend jedoch die Widerrechtlichkeit im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB unterstellt wird, so fehlt es an der notwendigen Kausalität der Drohung für die abgegebene Willenserklärung.

29

Denn nach der Rechtsprechung kann die Ursächlichkeit der Drohung nicht schon dann bejaht werden, wenn die widerrechtliche Drohung die nicht wegzudenkende Ursache für die angefochtene Willenserklärung ist (LAG RP v. 14.01.2017 – 8 Sa 353/16 – juris, Rn 80). Nach § 123 Abs. 1 BGB muss der Anfechtende vielmehr durch die Drohung zur Abgabe der Willenserklärung „bestimmt“ worden seien. Er muss noch bei der Abgabe der Willenserklärung unter dem Eindruck der Drohung gehandelt haben und nicht aufgrund einer davon nicht mehr maßgeblich beeinflussten autonomen Willensbildung (LAG RP, a.a.O.). Dabei sind die tatsächlichen Umstände zum Zeitpunkt der Abgabe der angefochtenen Willenserklärung maßgeblich (BAG v. 28.11.2007, a.a.O., Rn 59).

30

In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass lediglich die Einräumung – wie hier – einer Bedenkzeit nicht ausreicht, um die Ursächlichkeit der widerrechtlichen Drohung entfallen zu lassen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn weitere Umstände hinzutreten, die auf eine freie Willensentschließung des Anfechtenden schließen lassen (BAG v. 28.11.2007, a.a.O., Rn 59; LAG RP v. 24.01.2017, a.a.O., Rn 81).

31

Bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers geht die Kammer davon aus, dass vorliegend weitere Umstände im vorgenannten Sinn hinzugetreten sind, so dass es an der notwendigen Kausalität fehlt. Aufgrund der vom Kläger in Anspruch genommenen anwaltlichen Beratung ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Änderungsvertrages auf Seiten des Klägers von einer autonomen Willensbildung auszugehen ist. Denn nach seinen Angaben habe die Streitverkündete anlässlich des Beratungsgespräches angemerkt, eine mögliche Änderungskündigung bzw. eine mögliche Rückgruppierung durch die Beklagte könne nicht von vornherein als rechtlich aussichtslos eingestuft werden. Letztendlich müsse er selbst entscheiden, ob der den Änderungsvertrag unterzeichnen wolle. Vor diesem Hintergrund sei es dem Kläger zu riskant gewesen, mögliche Maßnahmen der Beklagten mit dem Inhalt einer Herabgruppierung in die Entgeltgruppe E 2 bzw. E 3 TVöD-S in Kauf zu nehmen. Deshalb habe er sich entschlossen, den Änderungsvertrag zu unterzeichnen. Weshalb der Kläger vor diesem Hintergrund die Unterzeichnung des Änderungsvertrages nicht aufgrund einer freien Willensentschließung abgegeben haben soll, vermag die Kammer nicht zu erkennen.

2.

32

Unter Berücksichtigung des weiteren Sach- und Streitstandes ist auch aus sonstigen Grünen ein Anspruch des Klägers auf Vergütung nach der Entgeltgruppe E 8 TVöD-S ab dem 01.04.2016 nicht ersichtlich.

33

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger jedenfalls seit November 2015 einvernehmlich als Sachbearbeiter Marktfolge/Passiv (Post/Archiv) insbesondere mit den Aufgaben im Onlinebanking und der Postbearbeitung, im Archivieren von Geschäftsunterlagen sowie im Rahmen der Betreuung der Telefonzentrale für die Beklagte tätig ist. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und werden insbesondere vom Kläger auch nicht vorgetragen, dass diese Tätigkeiten eine über die Entgeltgruppe E 5 TVöD-S hinausgehende Eingruppierung rechtfertigen könnte.

II.

34

Der Kläger hat als unterlegende Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

35

Revisionszulassungsgründe im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegeben. Insbesondere kann dem Rechtstreit keine grundsätzliche Bedeutung beigemessen werden. Denn diese Entscheidung befindet sich im Einklang mit den in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Anfechtbarkeit einer vertraglichen Beendigungsvereinbarung im Zusammenhang mit einer zuvor durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Beendigungskündigung. Die vom Kläger aufgeworfene Frage nach der Anwendbarkeit der vorerwähnten Rechtsgrundsätze auf die vorliegende Fallkonstellation (Drohung mit einer Änderungskündigung bzw. korrigierenden Rückgruppierung) ist durch die Kammer nicht abschließend entschieden, sondern lediglich zu Gunsten des Klägers unterstellt worden.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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published on 24/01/2017 00:00

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 28.06.2016 - Az: 6 Ca 928/15 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 I
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Annotations

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.