Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 18. Mai 2011 - 2 Sa 332/10
Gericht
Tenor
I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin - 6 Ca 900/10 - wie folgt abgeändert:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über den Antrag der Klägerin auf Abschluss einer Vorruhestandsvereinbarung. Dem liegt ausweislich des Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 11.11.2010 - 6 Ca 900/10 - folgender Sachverhalt zu Grunde:
- 2
Die am 26.11.1954 geborene Klägerin ist seit August 1992 für das beklagte Land als Lehrerin tätig. Sie ist zuletzt eingesetzt an einer regionalen Schule, also einer Schule der Schulartgruppe 2. Die Klägerin ist Teilnehmerin am Lehrerpersonalkonzept (LPK). Hierbei handelt es sich um eine Vereinbarung der Landesregierung mit Gewerkschaften und Berufsverbänden zur Reaktion auf die demografische Schülerzahlenentwicklung und den sich daraus ergebenden Bedarf an Lehrtätigkeit. Die Rahmenvereinbarung zum LPK zum 08.12.1995 in der Fassung vom 28.04.2005 lautet auszugsweise:
"...
- 3
Ausgehend von den vorgenannten Prämissen wird zur Lösung der anstehenden Probleme von folgenden allgemeinen Grundsätzen ausgegangen.
- 4
1.1. Allen vom Geltungsbereich des LPK erfassten Landesbediensteten soll grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt werden, an den in den Anlagen 1 bis 8 dargestellten Personalmaßnahmen teilzunehmen.1)
- 5
Soweit dienstliche Interessen, wie z. B. die Unterrichtsversorgung in Mangelfächern, der Inanspruchnahme einer personalen Maßnahme entgegenstehen, kann die Landesregierung die Möglichkeit der Teilnahme an einer Maßnahme ausschließen.
...
- 6
1.3. Es wird ein jährlicher Einstellungskorridor von 170 Neueinstellungen unterstellt.
...
- 7
_______________
1) Dieses sind: Auflösungsvertrag mit Abfindung, Vorruhestandsgeld 1 und Vorruhestandsgeld 2, Teilzeitbeschäftigung, Versetzung von Lehrkräften ..."
- 8
Die Anlage 8 des LPK Vorruhestandsgeld 2 bei Aufhebungsverträgen lautet auszugsweise:
"§ 1
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(1) Landesbedienstete, die zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mindestens das 55. Lebensjahr und sechs Monate vollendet haben, kann ein Vorruhestandsgeld 2 angeboten werden.
- 10
(2) Mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses wird eine Stelle oder ein entsprechender Stellenanteil dauerhaft eingespart.
- 11
(3) Dem Abschluss des Auflösungsvertrages dürfen keine dienstlichen Belange entgegenstehen.
..."
- 12
Unter dem 28.11.2006 beantragte die Klägerin die Inanspruchnahme der Maßnahme Vorruhestand 2 gemäß Anlage 8 LPK spätestens zum August 2014. Mit Antrag vom 09.11.2009 änderte sie ihr Begehren und beantragte Vorruhestandsgeld 2 zum 31.07.2010.
- 13
Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern gab unter dem 16.12.2009 einen Erlass heraus, wonach ein Kontingent von Auflösungsmaßnahmen für Lehrkräfte der Schulartgruppe 2, 5 Auflösemaßnahmen pro Schulamt, gewährt wurde. Das Schulamt Sxxx erhielt 5 zusätzliche Maßnahmen bewilligt. Wegen des Inhalts des Erlasses wird auf Bl. 77 d. A. verwiesen.
- 14
Mit Bearbeitungsstand 17.12.2009 hatte das Staatliche Schulamt Sxxx eine Auswahlliste unter Platzierung von 64 Antragstellern gefertigt. Die Klägerin nahm Platz 42 der Auswahlliste ein.
- 15
Mit Schreiben vom 21.12.2009 (Bl. 16 d. A.) teilte das Staatliche Schulamt Sxxx der Klägerin mit, dass ihr Antrag aus personalwirtschaftlichen und dienstlichen Gründen nicht positiv entschieden werden könne. Die Klägerin legte gegen diese Entscheidung Widerspruch ein (B. 18 d. A.). Hierauf reagierte das Staatliche Schulamt Sxxx mit Schreiben vom 09.02.2010 (Bl. 21 d. A.).
- 16
Unter dem 09.03.2010 gaben die Verfasser des LPK eine "Erklärung über die Voraussetzungen und den Zeitpunkt einer Rückkehr zur Vollbeschäftigung in der Schulartgruppe 2" ab. Wegen des Inhalts dieser Erklärung wird ausdrücklich auf Bl. 75, 76 d. A. verwiesen. U. a. sieht die Erklärung eine Begrenzung der Maßnahme des LPK (Vorruhestand 1 und 2 Abfindung) auf landesweit insgesamt 100 Maßnahmen für die Schulartgruppe 2 unter Anrechnung der mit Erlass vom 16./17.12.2009 kontingentierten Maßnahmen vor.
- 17
Mit Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 14.04.2010 (Bl. 84 d. A.) wandte sich das beklagte Land an alle Lehrkräfte der regionalen Schulen, Gesamtschulen und Gymnasien des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Unter Verweisung auf die Kontingentierung der Maßnahmen des LPK und der Vergabe des restlichen Kontingents im Mai des Jahres 2010 wurde die Frist, letztmalig einen Antrag für eine Auflösungsmaßnahme zum 31.07.2010 bzw. 31.01.2011 zu stellen, bis zum 30.04.2010 festgesetzt. Mit Bearbeitungsstand 04.05.2010 wurde wiederum eine Auswahlliste erstellt (Bl. 85 ff. d. A.). Der klägerische Antrag fand keine Berücksichtigung
- 18
Das Arbeitsgericht hat in dem vorgenannten Urteil u. a. für Recht erkannt:
- 19
Das beklagte Land wird verurteilt, das Angebot der Klägerin anzunehmen zum Abschluss eines Auflösungsvertrages auf der Grundlage der Anlage 8 des Lehrerpersonalkonzeptes mit dem Beendigungsdatum 31.07.2010 zur Gewährung von Vorruhestandsgeld 2.
- 20
Eine auf Zahlung von Schmerzensgeld gerichtete Klage hat es abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es zu 1/4 der Klägerin und zu 3/4 dem beklagten Land auferlegt.
- 21
In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, das Land habe über den Antrag auf Abschluss einer Vorruhestandsvereinbarung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Ablehnung des Landes habe diesen Anforderungen nicht genügt. Die nicht abgegebene Zustimmung sei daher zu ersetzen. Es hat ferner ausgeführt, die von dem beklagten Land gemachten Darlegungen über die künftig benötigten Lehrerzahlen seien nicht nachvollziehbar. Dass die Parteien des LPK sich hinsichtlich der Schulartgruppe 2 lediglich auf 100 Auflösemaßnahmen sich geeinigt hätten, sei erst mit der Erklärung vom 09.03.2010 geschehen. Der hier gestellte Antrag sei jedoch mit Schreiben vom 21.12.2009 bzw. 09.02.2010 zurückgewiesen worden. Jedenfalls sei auch die Festlegung auf 100 Maßnahmen nicht nachvollziehbar. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
- 22
Dieses Urteil ist dem beklagten Land am 09.12.2010 zugestellt worden. Es hat dagegen Berufung eingelegt, die am 20.12.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf Grund eines fristgemäß eingegangenen Antrages bis zum 09.03.2011 verlängert worden ist, ist die Berufungsbegründung am 09.03.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
- 23
Das Land weist darauf hin, das Vorruhestand 2 nur gewährt werden könne, wenn durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Stelle oder ein entsprechender Stellenanteil dauerhaft eingespart werden könne. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Bereits durch Protokoll vom 10.12.2009 der erweiterten Begleitgruppe sei festgehalten worden, dass zum 01.08.2014 in der Schulartgruppe 2 wieder Vollbeschäftigung bestehe. Die Klägerin könne frühestens im Jahre 2019 regulär in Rente gehen. Zu diesem Zeitpunkt weise der Personalbedarf der Schulartgruppe 2 bereits eine erhebliche Unterdeckung aus.
- 24
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
- 25
Sie tritt der erstinstanzlichen Entscheidung bei. Es sei der Beklagten ohne Weiteres möglich, eine Stelle einzusparen. An der Schule der Klägerin würden sechs Kollegen, die ebenfalls Mathematik unterrichten, nur mit einem Grundvertrag beschäftigt. Es sei nicht Sache der Klägerin darzustellen, wie Vollzeitäquivalente reduziert werden könnten. Im Übrigen wird auf die Berufungserwiderung Bezug genommen.
- 26
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 27
Die zulässige Berufung ist begründet.
- 28
Im Einzelnen gilt Folgendes:
1.
- 29
Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Klageantrag unter Bezugnahme auf § 311a BGB als zulässig angesehen (vgl. auch BAG vom 04.05.2010 - 9 AZR 155/09 -). Mit dem hier gestellten Antrag wird lediglich das Wirksamwerden des Vertrages in die Vergangenheit gestellt. Es findet keine unzulässige Rückdatierung eines Altersteilzeitvertrages statt, die durch die Fiktion des § 894 Satz 1 ZPO nicht herbeigeführt werden kann (vgl. hierzu BAG vom 15.09.2009 - 9 AZR 608/08).
2.
- 30
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Vorruhestandsgeld 2.
- 31
Zu Recht weist die Berufung des beklagten Landes darauf hin, dass im vorliegenden Fall dem Antrag der Klägerin auf Vorruhestandsgeld 2 bereits § 1 Abs. 2 der Anlage 8 zum Lehrerpersonalkonzept Vorruhestandsgeld 2 entgegensteht. Dort heißt es:
- 32
"Mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses wird eine Stelle oder ein entsprechender Stellenanteil dauerhaft eingespart".
- 33
Dies kann nur so verstanden werden, dass ein Antrag auf Vorruhestandsgeld 2 nur dann gegeben ist, wenn eine entsprechende Einsparung erfolgt. Dies ist jedoch hier nicht gegeben. Die Klägerin kann jedenfalls nicht vor 2019 regulär in Rente gehen. Die Maßnahme konnte daher nur dann erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass die Stelle der Klägerin nicht vor diesem Zeitpunkt wieder besetzt wird. Darlegungs- und beweispflichtig hierfür ist, da es sich um eine anspruchsbegründete Tatsache handelt, zunächst die Klägerin. Diese hat sich in ihrer Berufungserwiderung lediglich darauf bezogen, dass in ihrer Schule sechs Kollegen, die das Fach Mathematik unterrichten, nur mit einem Grundvertrag unterrichten. Diese Darlegung ist unzureichend. Das beklagte Land hat vorgetragen, dass am 10.12.2009 eine Sitzung der erweiterten Begleitgruppe zum Lehrerpersonalkonzept stattgefunden hat.
- 34
An dieser erweiterten Begleitgruppe sind das beklagte Land und die am Lehrerpersonalkonzept beteiligten Gewerkschaften und Verbände sowie Personalräte beteiligt. Bereits in dieser Sitzung wurde festgestellt, dass in der Schulartgruppe 2 zum 01.08.2014 Vollbeschäftigung stattfinden wird. Diesem Beschluss steht die erstinstanzlich eingereichte Grafik zur Entwicklung des Personalbestandes im Vergleich in der Schulartgruppe 2 bis zum Jahre 2020/21 nicht entgegen. Nach dieser Grafik findet zwar Vollbeschäftigung in der Schulartgruppe 2 erst zum Schuljahr 2016/17 statt. Im Jahre 2014/15 ist jedoch noch ein Überhang von 208 Lehrkräften zu verzeichnen. Dieser Überhang lässt sich nicht ohne Weiteres auf die einzelnen Schulen und Schulämter in der Weise übertragen, dass er durch eine Stundenreduzierung gem. den Vorgaben des Lehrerpersonalkonzeptes aufgefangen werden könnte.
- 35
Deshalb ist die Festlegung hinsichtlich der Vollbeschäftigung zum 01.08.2014 ohne Weiteres nachvollziehbar und sie ist im Übrigen mit der Vereinbarung vom 09.03.2010 Bestandteil des Lehrerpersonalkonzeptes geworden. Bei dieser Sachlage kann von einer entsprechenden Einsparung der Stelle der Klägerin bis zum Jahre 2019 nicht die Rede sein. Anhaltspunkte dafür, dass das beklagte Land in der Vergangenheit in gleichheitswidriger Weise Anträge auf Altersteilzeit bzw. Vorruhestand stattgegeben hat, obwohl eine entsprechende Einsparung nicht gegeben war, hat die Klägerin nicht dargetan. Selbst wenn man hiervon aber ausginge, ergibt sich aus einer großzügigen Handhabung in der Vergangenheit kein Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber in der Zukunft gleichermaßen verfahren wird (vgl. BAG vom 15.04.2008 - 9 AZR 111/07 -).
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Vorsorglich wird noch für den Fall, dass ein Anspruch auf Vorruhestandsgeld 2 unter Gleich-heitsgesichtspunkten grundsätzlich zu bejahen wäre, auf Folgendes hingewiesen:
- 37
Nach § 1 Abs. 1 der Anlage 8 zum LPK kann Landesbediensteten, die zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mindestens das 55. Lebensjahr und sechs Monate vollendet haben, ein Vorruhestandsgeld 2 angeboten werden. Dies bedeutet, dass das beklagte Land eine Entscheidung nach billigem Ermessen zu treffen hat. Einer gerichtlichen Klage auf Abschluss einer Vereinbarung über die Gewährung von Vorruhestandsgeld 2 kann nur stattgegeben werden, jede andere Entscheidung billigem Ermessen widerspräche (vgl. BAG vom 17.08.2010 - 9 AZR 414/09). Dies ist aber nicht der Fall.
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Auch bei der Prüfung der Ermessensausübung ist es dann wiederum - wie schon bei der Frage des Stellenwegfalls - von Bedeutung, dass die Begleitgruppe bereits am 10.12.2009 die Kontingentierung auf 100 Maßnahmen in der Schulartgruppe 2 beschlossen hat und dies durch die Vereinbarung vom 09. März 2010, also noch weit vor Beginn der Maßnahme, förmlich in das Lehrerpersonalkonzept aufgenommen worden ist und dort die gleiche Rangstufe einnimmt, wie der Anspruch auf Vorruhestandsgeld 2 selbst.
- 39
Soweit das Arbeitsgericht darauf hinweist dass sowohl der Beschluss der Begleitgruppe als auch die Vereinbarung vom 09. März 2010 nach Eingang des Antrages der Klägerin erfolgt sind und deshalb unerheblich seien, ist dies unzutreffend. Eine Regelung, die einen unbedingten Anspruch auf Vorruhestand 2 gegeben hat, hat zu keinem Zeitpunkt bestanden. Auch wenn der Arbeitgeber in der Vergangenheit mit derartigen Anträgen großzügiger umgegangen ist, steht es ihm frei, bei veränderten Rahmenbedingungen, insbesondere Veränderungen der Bedarfssituation, Anträge zurückzustellen, bis eine Regelung über eine Kontingentierung in Kraft gesetzt ist, die eine er-messensfehlerfreie Auswahlentscheidung vorsieht um damit Ungerechtigkeiten, die mit einer Art "Windhundprinzip" verbunden sind, zu vermeiden. Ungerechtigkeiten hinsichtlich der Auswahlentscheidung selbst sind von der Klägerin nicht dargetan und im Übrigen auch nicht ersichtlich.
3.
- 40
Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO.
- 41
Zur Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG bestand kein Anlass.
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Annotations
(1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt.
(2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.