Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 14. Juni 2016 - 2 Sa 213/15
Gericht
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 1. Juli 2015 (3 Ca 236/14) die Klage abgewiesen, soweit das Arbeitsgericht den Beklagten zur Zahlung von mehr als 25.386,89 Euro brutto verurteilt hat nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
auf 267,84 Euro seit dem 11.02.2011,
auf weitere 817,92 Euro seit dem 11.03.2011,
auf weitere 982,62 Euro seit dem 12.04.2011,
auf weitere 991,89 Euro seit dem 11.05.2011,
auf weitere 776,68 Euro seit dem 11.06.2011,
auf weitere 1.003,20 Euro seit dem 12.07.2011,
auf weitere 1.128,60 Euro seit dem 11.08.2011,
auf weitere 1.107,70 Euro seit dem 13.09.2011,
auf weitere 317,68 Euro seit dem 11.10.2011,
auf weitere 370,70 Euro seit dem 11.11.2011,
auf weitere 556,20 Euro seit dem 13.12.2011,
auf weitere 1.174,20 Euro seit dem 11.05.2012,
auf weitere 480,20 Euro seit dem 12.06.2012,
auf weitere 1.022,40 Euro seit dem 11.07.2012,
auf weitere 1.327,20 Euro seit dem 11.08.2012,
auf weitere 1.262,24 Euro seit dem 11.09.2012,
auf weitere 1.090,74 Euro seit dem 11.10.2012,
auf weitere 212,66 Euro seit dem 13.11.2012,
auf weitere 569,38 Euro seit dem 11.12.2012,
auf weitere 582,60 Euro seit dem 14.05.2013,
auf weitere 754,60 Euro seit dem 11.06.2013,
auf weitere 398,48 Euro seit dem 11.07.2013,
auf weitere 257,20 Euro seit dem 11.09.2013,
auf weitere 1.607,50 Euro seit dem 11.10.2013,
auf weitere 1.157,40 Euro seit dem 12.11.2013,
auf weitere 1.671,80 Euro seit dem 11.12.2013,
auf weitere 234,70 Euro seit dem 14.01.2014,
auf weitere 1.708,96 Euro seit dem 13.05.2014,
auf weitere 854,48 Euro seit dem 11.06.2014,
auf weitere 699,12 Euro seit dem 11.06.2014;
2. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen;
3. Auf die Berufung des Klägers wird der Beklagte verurteilt unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 1. Juli 2015 (3 Ca 236/14), soweit es die Klage abgewiesen hat, an den Kläger weitere 872,58 Euro brutto zuzüglich 139,36 Euro netto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf
auf 382,07 Euro seit dem 11.06.2011,
auf weitere 118,32 Euro seit dem 11.11.2011,
auf weitere 184,09 Euro seit dem 11.11.2011,
auf weitere 19,76 Euro seit dem 11.05.2012,
auf weitere 188,10 Euro seit dem 12.06.2013,
auf weitere 119,60 Euro seit dem 11.03.2014,
4. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
5. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt der Beklagte 65/100 und im Übrigen der Kläger;
6. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten im beendeten Arbeitsverhältnis um Zahlungsansprüche. Der Kläger verlangt im Kern eine bessere Vergütung für die Einsatzzeiten bei fremden Arbeitgebern unter dem Gesichtspunkt des "equal-pay" und zwar sowohl hinsichtlich des Grundlohns als auch hinsichtlich diverser Zuschläge (Überstundenzuschläge, Feiertagszuschläge, Sonntagszuschläge). Außerdem verlangt er die Auszahlung der Arbeitsstunden, die in das Stundenkonto eingestellt wurden, weil die Vereinbarung zum Führen des Stundenkontos unwirksam gewesen sei. Schließlich steht die Bezahlung von Entgelt für die letzten Wochen der Zusammenarbeit sowie für Urlaubsabgeltung in Streit, hier berühmt sich der Beklagte der Vorschusszahlung. Außerdem verlangt der Kläger Schadensersatz wegen nicht gewährtem oder nur unwirksam gewährtem Urlaubs aus zurückliegenden Jahren. Letztlich macht der Kläger aus unterschiedlichsten Gesichtspunkten noch mehrere kleinere Einzelbeträge gegen den Beklagten geltend.
- 2
Der Betrieb des Beklagten beschäftigt sich als Zulieferer der Werften an der Küste mit Metallbau und Edelstahlverarbeitung. Der Beklagte besitzt außerdem eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Nach Auskunft des Beklagten betreibt er die Arbeitnehmerüberlassung ergänzend zu seinem Handwerk, um seine Arbeitnehmer in den immer wieder auftretenden Phasen fehlender Aufträge aus dem Werftenbereich nicht entlassen zu müssen.
- 3
Die Parteien des Rechtsstreits waren mehrfach durch Arbeitsverhältnisse mit dazwischenliegenden Unterbrechungszeiten letztlich seit Februar 2001 miteinander verbunden. Im Streitzeitraum (Januar 2011 bis Mitte Mai 2014) arbeiteten die Parteien mit Ausnahme der Unterbrechung vom 1. Januar bis zum 8. April 2013 ununterbrochen zusammen. Das letzte Arbeitsverhältnis entstand aufgrund des Arbeitsvertrags vom 5. April 2013 mit Wirkung ab dem 8. April 2013 (in Kopie als Anlage K 3 zur Akte gelangt, hier Blatt 10 ff). Dieses Arbeitsverhältnis hat aufgrund ordentlicher Kündigung des Klägers vom 17. April 2014, die vom Beklagten trotz Nichteinhaltens der Kündigungsfrist so akzeptiert wurde (Beklagtenschreiben vom 28. April 2014, Anlage K 5, hier Blatt 17), mit Ablauf des 15. Mai 2014 seine Beendigung gefunden. Der Kläger ist nicht Mitglied einer Gewerkschaft. Arbeitsvertraglich haben die Parteien die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages nicht vereinbart.
- 4
Der Kläger ist im Streitzeitraum zeitweise beim Beklagten selbst beschäftigt worden, überwiegend war er jedoch vom Beklagten an andere Unternehmen verliehen worden und hat auf deren auswärtigen Baustellen gearbeitet. Nach dem Arbeitsvertrag hat der Kläger im Streitzeitraum durchgehend 9,71 Euro brutto pro Stunde bei einer 40-Stunden-Woche verdient. Dieser Grundlohn wurde auch gezahlt, wenn der Kläger an andere Unternehmen überlassen wurde. Bei Einsatz auf auswärtigen Baustellen ist dem Kläger zusätzlich Auslöse gezahlt worden. Für Überstunden ("ab der 41. Wochenarbeitsstunde") und Nachtarbeit hat der Beklagte einen Aufschlag von 25 Prozent auf den Grundlohn gezahlt, für Arbeit an Sonntagen ein Aufschlag von 50 Prozent (vgl. § 5 Absatz 2 des letzten Arbeitsvertrages). Ohne Regelung im Arbeitsvertrag hat der Beklagte für Arbeit an Wochenfeiertagen einen Aufschlag von 100 Prozent gezahlt. Für die Auslandseinsätze in Schweden hat der Beklagte zusätzlich einen Aufschlag von 1,00 oder 2,00 Euro brutto pro Stunde an den Kläger gezahlt (in den Abrechnungen mit "Montagestunden" bezeichnet).
- 5
Die Lohnabrechnungen sind monatsweise erstellt worden und der sich daraus ergebende Zahlbetrag ist ausgehend vom Arbeitsmonat zum 10. des Folgemonats gezahlt worden. Soweit der Beklagte Zuschläge gezahlt hat, wurden diese allerdings erst in der übernächsten Lohnabrechnung ausgewiesen und sie sind daher auch zeitversetzt einen Monat später zur Auszahlung gelangt. Diese betriebliche Praxis legt der Kläger auch seiner Zinsforderung zu Grunde, so dass sich die Beträge, für die jeweils Zins gefordert wird, aus dem Lohn für den vorangegangenen Monat und den geforderten Zuschlägen für den Vor-Vor-Monat zusammensetzen.
- 6
Nach § 3 Absatz 5 des letzten Arbeitsvertrages vom 5. April 2013 vereinbarten die Parteien die Führung eines Arbeitszeitkontos, wegen dessen Ausgestaltung dort auf eine gesonderte Vereinbarung verwiesen wird. Die Parteien hatten zunächst unter dem 1. April 2005 eine Vereinbarung über das Führen eines Arbeitszeitkontos geschlossen (Anlage B 11, hier Blatt 385), sowie zur Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses im April 2013 eine neue Vereinbarung über das Führen eines Arbeitszeitkontos vom 5. April 2013 (Anlage B 2, hier Blatt 241). – Der Kläger hat in den Sommermonaten sehr viele Stunden gearbeitet, die nur teilweise zur Auszahlung gelangt sind, im Übrigen jedoch auf dem Stundekonto als Plusstunden verbucht wurden. In den Wintermonaten hat der Kläger dagegen über lange Zeiten überhaupt nicht gearbeitet. Auch wenn der Kläger in den Wintermonaten nicht gearbeitet hat, hat er vom Beklagten – verbunden mit der Buchung von Minusstunden auf dem Stundenkonto – Entgelt empfangen. Wegen der Einzelheiten der Entwicklung des Stundenkontos im Streitzeitraum wird auf die Anlage K 127 (hier Blatt 842) verwiesen. Nach dieser Zusammenstellung wurde das Stundenkonto zum Ende des Arbeitsverhältnisses mit einem Minus von rund 330 Stunden abgeschlossen. Teilweise wurde die auftragsarme Zeit in den Wintermonaten auch durch Urlaubsgewährung überbrückt, wobei die Parteien inzwischen darum streiten, ob die Urlaubsgewährung im Einzelfall wirksam gewesen war.
- 7
Der Einsatz des Klägers im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung erfolgte überwiegend bei der Firma B. P. Technologies GmbH (hier abgekürzt als BHR bezeichnet). Der Kläger hat dieses Unternehmen aufgefordert mitzuteilen, was ein mit dem Kläger vergleichbarer Arbeitnehmer im Streitzeitraum verdient hatte. Darauf hat BHR mit Schreiben vom 9. Juli 2014 (Kopie als Anlage K 21 zur Akte gelangt, hier Blatt 133) geantwortet und zunächst allgemein darauf hingewiesen, dass das Unternehmen Mitglied im Arbeitgeberverband Metall Niedersachsen sei und es daher den Manteltarifvertrag Metall Niedersachsen zur Anwendung bringe. Bezüglich des Lohnes kämen allerdings die einschlägigen Metalltarifverträge aus Nordrhein-Westfalen aufgrund einer betrieblichen Regelung zur Anwendung, da sich dort der Hauptsitz des Unternehmens befinde. Weiter wurde mitgeteilt, dass der Kläger als Vorrichter in die Entgeltgruppe ERA 7 eingestuft worden wäre. Schließlich hat BHR in der Auskunft mitgeteilt, dass sie für einen mit dem Kläger vergleichbaren eigenen Arbeitnehmer (Vorrichter) bis einschließlich Februar 2011 einen Bruttomonatslohn in Höhe von 2.355,65 Euro und einen Stundenlohn in Höhe von 15,47 Euro brutto gezahlt habe. Danach habe der maßgebliche Entgeltanspruch bis einschließlich April 2012 monatlich 2.419,45 Euro bzw. 15,89 Euro brutto pro Stunde betragen, bis einschließlich Juni 2013 sodann 2.523,40 Euro bzw. 16,57 Euro brutto pro Stunde, bis einschließlich April 2014 monatlich 2.609,20 Euro brutto bzw. 17,14 Euro brutto pro Stunde.
- 8
Zudem war der Kläger entliehen worden an die Firma B. Rohrleitungs- und Apparatebau in H. (hier abgekürzt mit B. bezeichnet). Der Kläger hat dieses Unternehmen aufgefordert mitzuteilen, was ein mit dem Kläger vergleichbarer Arbeitnehmer im Streitzeitraum verdient hatte. Darauf hat B. mit Schreiben vom 11. Juni 2014 (Kopie als Anlage K 7 zur Akte gelangt, hier Blatt 25) geantwortet, der "Vergleichslohn von einem unserer Mitarbeiter" habe 2011 stündlich 13,05 Euro brutto betragen, 2012 stündlich 13,79 Euro brutto und 2013 stündlich 14,66 Euro brutto.
- 9
Mit seiner am 30. Juni 2014 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger zunächst die Erteilung der Lohnabrechnungen für die Monate April und Mai 2014 und die Auszahlung des sich daraus ergebenden Nettobetrages geltend gemacht. Mit der ersten Klageerweiterung vom 30. Juli 2014 (hier Blatt 22 ff) macht er Ansprüche auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal-pay") geltend für die Zeiten seines Einsatzes bei B.. Mit der 2. Klageerweiterung vom 30. Juli 2014 (hier Blatt 84 ff) macht der Kläger Ansprüche auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal-pay") nebst einem 25-prozentigen Überstundenzuschlag bezogen auf seinen arbeitsvertraglichen Lohn geltend für die Zeiten seines Einsatzes bei BHR. Mit der 3. Klageerweiterung vom 18. November 2014 (hier Blatt 263 ff) macht der Kläger die Bezahlung von Reisezeit und Kilometergeld geltend, sowie weitere bisher nicht rechtshängig gemachte Überstundenzuschläge und die Bezahlung vereinzelter weiterer Arbeitsstunden. Mit der 4. Klageerweiterung vom 27. November 2014 (hier Blatt 316 ff) macht der Kläger Überstundenvergütungsansprüche geltend und mit der 5. Klageerweiterung vom 19. Dezember 2014 (hier Blatt 366 ff) macht er Urlaubsabgeltung sowie Schadensersatz wegen nicht oder nicht wirksam gewährten Urlaubs geltend, und zwar für die Jahre 2011 und 2012 sowie 2014.
- 10
Das Arbeitsgericht Stralsund hat der Klage mit Urteil vom 1. Juli 2015 (3 Ca 236/14) teilwiese stattgegeben. Auf dieses Urteil wird wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen. Der Tenor des Urteils lautet:
- 11
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.815,72 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 267,84 Euro seit dem 11.02.2011, 1.031,54 Euro seit dem 11.03.2011, 1.157,40 Euro seit dem 11.04.2011, 1.113,87 Euro seit dem 11.05.2011, 1.443,33 Euro seit dem 11.06.2011, 1.935,36 Euro seit dem 11.07.2011, 2.274,45 Euro seit dem 11.08.2011, 712,09 Euro seit dem 11.09.2011, 790,06 Euro seit dem 11.10.2011, 390,12 Euro seit dem 11.11.2011, 730,98 Euro seit dem 11.12.2011, 1.290,72 Euro seit dem 11.05.2012, 528,74 Euro seit dem 11.06.2012, 1.473,66 Euro seit dem 11.08.2012, 1.242,24 Euro seit dem 11.09.2012, 1.090,74 Euro seit dem 11.10.2012, 435,99 Euro seit dem 11.11.2012, 831,55 Euro seit dem 11.12.2012, 582,60 Euro seit dem 11.05.2013, 1.221,27 Euro seit dem 11.06.2013, 592,68 Euro seit dem 11.07.2013, 412,56 Euro seit dem 11.09.2013, 2.403,72 Euro seit dem 11.10.2013, 1.662,32 Euro seit dem 11.11.2013, 2.565,12 Euro seit dem 11.12.2013, 1.708,96 Euro seit dem 11.05.2014, 854,48 Euro seit dem 11.06.2014, 699,12 Euro seit dem 11.06.2014 [zu zahlen];
- 12
2. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen;
- 13
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 80 %, der Kläger zu 20 %.
- 14
4. Der Streitwert wird auf 41.584,83 Euro festgesetzt.
- 15
Gegen dieses Urteil gehen beide Parteien mit dem Rechtsmittel der Berufung vor. Beide Berufungen sind rechtzeitig eingelegt und fristgerecht begründet worden. Der Kläger verfolgt sein Begehren im Berufungsrechtszug mit Ausnahme des vom Arbeitsgericht abgewiesenen Abrechnungsanspruchs für März und April 2014 und vereinzelt geringfügig abweichender Bezifferung einzelner Posten vollständig weiter. Außerdem hat der Kläger im Berufungsrechtszug seine Klage noch um Ansprüche auf Zahlung von erhöhten Feiertagszuschlägen sowie um Ansprüche auf Bezahlung weiterer "Rufbereitschaftszeiten" erweitert (6. Klageerweiterung). Der Beklagte verlangt nach wie vor die vollständige Abweisung der Klage und zwar auch, soweit der Kläger seine Klage im Berufungsrechtszug noch erweitert hat.
- 16
Geordnet nach den Arbeitsmonaten liegen der Klage in der Form, wie sie im Berufungsrechtszug anhängig ist, folgende Umstände zu Grunde.
2011
- 17
Arbeitsmonat Januar 2011
- 18
Im Januar 2011 war der Kläger vom 24. bis zum 31. des Monats (6 Arbeitstage) bei BHR für insgesamt 46,50 Stunden eingesetzt. Er hat dafür vom Beklagten 46,50 Stunden je 9,71 Euro brutto entsprechend 451,52 Euro brutto vergütet bekommen. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 15,47 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 46,50 Stunden einem Betrag in Höhe von 719,36 Euro brutto entspricht. Den Differenzbetrag in Höhe von 267,84 Euro brutto hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 1 – Diese Bezeichnung bezieht sich auf die chronologisch geordnete gerichtliche Zusammenstellung der Streitgegenstände, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht den Parteien überreicht wurde, hier Blatt 812 ff; soweit vorliegend im Detail im Vergleich zu dieser Aufstellung abweichende Zahlen zu Grunde gelegt werden, beruhen diese Abweichungen auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung).
- 19
Im Berufungsrechtszug macht der Kläger zusätzlich geltend, dass der ihm für den 3. Januar 2011 angerechnete Urlaubstag nicht wirksam gewährt worden sei und verlangt insoweit im Wege des Schadensersatzes einen Ersatzurlaubstag, den er mit 77,68 Euro brutto (8 x 9,71 Euro brutto) beziffert (Position 2).
- 20
Arbeitsmonat Februar 2011
- 21
Im Februar 2011 war der Kläger vom 1. bis zum 18. des Monats (B., vgl. Anlage K 25, hier Blatt 137) und am 28. Februar 2011 (K., vgl. Anlage K 28, hier Blatt 140) bei BHR für insgesamt 142 Stunden eingesetzt. Er hat dafür vom Beklagten 142 Stunden je 9,71 Euro brutto entsprechend 1.378,82 Euro brutto vergütet bekommen. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 15,47 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 142 Stunden einem Betrag in Höhe von 2.169,74 Euro brutto entspricht. Den Differenzbetrag in Höhe von 817,92 Euro brutto hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 3).
- 22
Gleichzeitig macht der Kläger für diesen Monat 22 Überstunden geltend, die im Rahmen des Einsatzes bei BHR dadurch angefallen sind, dass er an einzelnen Tagen mehr als 8 Stunden gearbeitet hat. Erstinstanzlich hat der der Kläger dafür 22 x 9,71 Euro brutto verlangt, die ihm vom Arbeitsgericht auch zuerkannt wurden. (Position 4).
- 23
Da der Beklagte den 25-prozentigen Überstundenzuschlag nur auf den Lohn in Höhe von 9,71 Euro gezahlt hat, verlangt der Kläger zusätzlich die Zuschlagsdifferenz in Höhe von 1,44 Euro pro Überstunde (3,87 Euro Zuschlag auf den Equal-Pay-Lohn abzüglich 2,43 Euro gezahltem Zuschlag), insgesamt also 31,68 Euro. Bezüglich dieses Klagepostens hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger verfolgt diesen Teilanspruch mit der Berufung weiter (Position 5).
- 24
Zusätzlich macht der Kläger geltend, dass die ihm für den 21. und 22. Februar angerechnete Urlaubstage nicht wirksam gewährt worden seien und verlangt insoweit im Wege des Schadensersatzes zwei Ersatzurlaubstage, die er mit je 77,68 Euro brutto (8 x 9,71 Euro brutto), insgesamt also 155,36 Euro brutto beziffert. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Kläger verfolgt den Anspruch im Berufungsrechtszug weiter (Position 6).
- 25
Arbeitsmonat März 2011
- 26
Im Arbeitsmonat März 2011 war der Kläger den ganzen Monat mit Ausnahme des 3., 4., 21. und 22. März bei BHR für insgesamt 159 Stunden eingesetzt (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 30, hier Blatt 142). Er hat dafür vom Beklagten 159 Stunden je 9,71 Euro brutto entsprechend 1.543,89 Euro brutto vergütet bekommen. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 15,89 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 159 Stunden einem Betrag in Höhe von 2.526,51 Euro brutto entspricht. Den Differenzbetrag in Höhe von 982,62 Euro brutto hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 7).
- 27
An den 4 Tagen, an denen der Kläger nicht für BHR tätig war, hat er an zwei Lehrgängen teilgenommen. Für den Lehrgang in Bad W. vom 2. bis zum 4. März hat der Kläger nach der von ihm erstellten Anlage K 31 (hier Blatt 143) 20,5 Stunden angesetzt und für den Lehrgang in Bad B. vom 21. bis zum 23. März ebenfalls 20,5 Stunden (ebenfalls Anlage K 31, hier Blatt 143). Bezahlt wurden dem Kläger laut Lohnabrechnung März 2011 (Anlage K 29, hier Blatt 141) 184 Arbeitsstunden sowie 7,1 Reisestunden, beides je 9,71 Euro pro Stunde.
- 28
Für den Monat März verlangt der Kläger die Bezahlung von 30,5 Überstunden. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger 18 Überstunden je 9,71 Euro (174,78 Euro brutto) zuerkannt und die Klage in diesem Punkt im Übrigen abgewiesen. Der Kläger verlangt im Berufungsrechtszug weiterhin die Bezahlung weiterer 12,5 Stunden (Position 8).
- 29
Für den Monat März verlangt der Kläger weiterhin die Bezahlung von 38,50 Euro brutto als weiteren Zuschlag für 25 Überstunden (1,54 Euro brutto pro Stunde), berechnet auf Basis des Equal-Pay-Lohns (3,97 Euro) abzüglich des vom Arbeitgeber gezahlten Zuschlags (2,43 Euro). Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Kläger verfolgt den Anspruch im Berufungsrechtszug weiter (Position 9).
- 30
Arbeitsmonat April 2011
- 31
Im Arbeitsmonat April 2011 war der Kläger den ganzen Monat bei BHR für insgesamt 160,50 Stunden eingesetzt (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 33, hier Blatt 145). Bezahlt wurden dem Kläger laut Lohnabrechnung April 2011 (Anlage K 32, hier Blatt 144) 152 Arbeitsstunden sowie 16 Feiertagsstunden (Karfreitag und Ostermontag, 22. und 25. April), beides je 9,71 Euro pro Stunde.
- 32
Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts während seines Einsatzes bei BHR 15,89 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 160,5 Stunden einem Betrag in Höhe von 2.550,35 Euro brutto entspricht. Da er vom Beklagten für diese 160,5 Stunden lediglich 9,71 Euro brutto entsprechend in Summe 1.558,46 Euro brutto erhalten habe, stehe ihm auch noch die offene Differenz zu. Den Differenzbetrag in Höhe von 991,89 Euro brutto hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 10).
- 33
Für den Monat April verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung von 20,5 Überstunden. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger 12,5 Überstunden je 9,71 Euro zuerkannt (121,38 Euro brutto) und die Klage in diesem Punkt im Übrigen abgewiesen. Der Kläger verlangt im Berufungsrechtszug weiterhin die Bezahlung der weiteren 8 Stunden je 9,71 Euro (Position 11).
- 34
Für den Monat April verlangt der Kläger schließlich die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 31,57 Euro brutto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten Zuschlags für 20,5 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 20,5 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 1,54 Euro brutto pro Stunde (3,97 Euro richtig berechneter Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 2,43 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 31,57 Euro brutto (Position 12).
- 35
Arbeitsmonat Mai 2011
- 36
Im Arbeitsmonat Mai 2011 war der Kläger vom 2. bis einschließlich 20. des Monats weiterhin für BHR auf der Baustelle K. eingesetzt, die zum Ende des Einsatzes abgeschlossen war. Dabei sind insgesamt 126 Einsatzstunden angefallen (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 37, hier Blatt 149). BHR hat dann über das Wochenende die Baustelle nach L. verlegt, der Kläger ist an dem Wochenende nach Hause gefahren. Der Kläger hat dann von Sonntag 22. Mai bis einschließlich Samstag 27. Mai weitere 61,5 Stunden für BHR auf der Baustelle in L. gearbeitet (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 38, hier Blatt 150). Insgesamt war er somit im Mai 2011 für 187,50 Stunden an einen anderen Arbeitgeber überlassen.
- 37
Bezahlt wurden dem Kläger laut Lohnabrechnung Mai 2011 (Anlage K 35, hier Blatt 147) 168 Arbeitsstunden je 9,71 Euro pro Stunde.
- 38
Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 15,89 Euro brutto pro Einsatzstunde bei BHR verdient hat, woraus sich eine Stundendifferenz in Höhe von 6,18 Euro brutto ergibt. Daraus errechnet sich für 187,5 Einsatzstunden ein Differenzbetrag in Höhe von 1.158,75 Euro, den der Kläger in Höhe von 1.156,75 Euro rechtshängig gemacht hat. Das Arbeitsgericht hat den Differenzlohn für 126 Stunden (Baustelle K.) in Höhe von 776,68 Euro brutto (rechnerisch richtig wären 778,68 Euro gewesen) zugesprochen und die Klage im Übrigen in diesem Punkte abgewiesen. Im Berufungsrechtszug verlangt der Kläger weiteren Differenzlohn für die 61,5 Stunden auf der Baustelle L. in Höhe von 380,07 Euro brutto sowie weiter 2,00 Euro brutto zur Behebung eines Rechenfehlers (Position 13).
- 39
Für den Monat Mai 2011 verlangt der Kläger weiter die Bezahlung von 35,5 Überstunden. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger 29,5 Überstunden je 9,71 Euro zuerkannt (286,45 Euro brutto) und die Klage in diesem Punkt im Übrigen abgewiesen. Der Kläger verlangt im Berufungsrechtszug weiterhin die Bezahlung der vom Arbeitsgericht nicht zuerkannten weiteren 6 Überstunden je 9,71 Euro brutto (Position 14).
- 40
Für den Monat Mai 2011 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 48,28 Euro brutto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten Zuschlag für 32 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 32 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 1,54 Euro brutto pro Stunde (3,97 Euro richtig berechneter Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 2,43 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 48,28 Euro brutto (Position 15).
- 41
Für den Monat Mai 2011 verlangt der Kläger zusätzlich die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 10,82 Euro brutto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten Zuschlag in Höhe von 50 Prozent für weitere 3,5 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 3,5 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 3,09 Euro brutto pro Stunde (7,95 Euro richtig berechneter 50-prozentiger Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 4,86 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 48,28 Euro brutto (Position 16).
- 42
Schließlich verlangt der Kläger die vom Beklagten auch sonst gezahlte übliche Entschädigung für eine Wochenendheimfahrt in Form von Kilometergeld und Reisezeit für das Wochenende mit dem Baustellenwechsel. Der Beklagte hat für den Baustellenwechsel von K. nach L. lediglich die dafür benötigen 257 Kilometer mit je 0,26 Euro entschädigt sowie dazu passend 3 Reisestunden je 9,71 Euro. Der Kläger verlangt Entschädigung für 494 Kilometer von L. an den Wohnsitz sowie 247 Kilometer für die anschließende Anreise zur Baustelle L., insgesamt also Entschädigung für 741 Kilometer abzüglich der entschädigten 257 Kilometer, was einen Betrag in Höhe von 125,84 Euro netto ergibt (484 x 0,26 – Position 17). An Reisezeit veranschlagt der Kläger insgesamt 9 Stunden, so dass eine Differenz von 6 Stunden je 9,71 Euro verbleibt, insoweit also 58,26 Euro brutto (Position 18). Zu beiden Positionen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen (Punkt 8 auf Seite 22 der Urteilsgründe), der Kläger verfolgt den Anspruch weiter.
- 43
Arbeitsmonat Juni 2011
- 44
Im Arbeitsmonat Juni 2011 war der Kläger vom 7. Juni an durchgehend ohne Rücksicht auf Wochenenden bis Monatsende auf der Baustelle R. (Schweden) bei BHR für insgesamt 240 Stunden eingesetzt (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 40, hier Blatt 153). In dem Arbeitsnachweis von BHR sind für den 6. Juni 2011 (Montag, schwedischer Feiertag "Flaggens dag") keine Einsatzstunden ausgewiesen. Aus dem Kopf des Formulars ergibt sich allerdings, dass der Kläger bereits am 5. Juni 2011 angereist war. In Schweden war der 20. Juni 2011 (Montag) ebenfalls ein Feiertag ("Midsaamer dag"); an diesem Tag hat der Kläger nach Arbeitszeitnachweis BHR 10 Stunden gearbeitet. Laut korrigierter Lohnabrechnung Juni 2011 ("1. NB" – Anlage K 39, hier Blatt 152) sind dem Kläger für die Zeit in Schweden 144 Arbeitsstunden sowie 16 Feiertagsstunden jeweils mit 9,71 Euro pro Stunde vergütet worden. Außerdem sind ihm für 240 Stunden pro Stunde 2,00 Euro brutto ausgezahlt worden ("Montagestunden II"). Schließlich hat der Beklagte ihm für 26 Überstunden einen Zuschlag in Höhe von 25 Prozent gezahlt (2,43 Euro pro Stunden, insgesamt 63,12 Euro brutto) sowie für 3,5 Stunden einen Sonntagszuschlag in Höhe von 50 Prozent (4,86 Euro brutto pro Stunde, insgesamt 16,99 Euro brutto).
- 45
Der Kläger verlangt für diesen Monat zunächst die Zahlung von 1.003,20 Euro brutto unter dem Gesichtspunkt von equal-pay. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 15,89 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 240 Stunden einem Betrag in Höhe von 3.813,60 Euro brutto entspricht. Da der Beklagte lediglich 9,71 Euro brutto zuzüglich 2,00 Euro brutto Montagezuschlag pro Stunde berechnet habe und damit höchstens 2.810,40 Euro brutto vergütet habe, ergebe sich der noch offene Differenzbetrag in Höhe von 1.003,20 Euro brutto. Diesen Posten hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 19).
- 46
Für den Monat Juni verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung von 96 Überstunden je 9,71 Euro, die das Arbeitsgericht ebenfalls zugesprochen hat (Position 20).
- 47
Für den Monat Juni 2011 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 250,80 Euro netto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten 140-prozentigen Zuschlag für 20 Stunden Arbeit an zwei Feiertagen, abzüglich des vom Beklagten gezahlten 100-prozentigen Zuschlags auf den Grundlohn für diese (Über-)Stunden. Erstinstanzlich war dieser Posten lediglich in Höhe von 123,60 Euro brutto geltend gemacht worden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Nunmehr verlangt der Kläger 250,80 Euro netto (Berufungsbegründung Seite 15, hier Blatt 655 – Position 21).
- 48
Für den Monat Juni 2011 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 86,24 Euro brutto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten 25-prozentigen Zuschlag für 56 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 56 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 1,54 Euro brutto pro Stunde (3,97 Euro richtig berechneter Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 2,43 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 88,24 Euro brutto (Position 22).
- 49
Für den Monat Juni 2011 verlangt der Kläger zusätzlich die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 61,80 Euro netto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten Zuschlag in Höhe von 50 Prozent für weitere 20 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 20 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 3,09 Euro brutto pro Stunde (7,95 Euro richtig berechneter 50-prozentiger Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 4,86 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 61,80 Euro. Der Kläger meint im Berufungsrechtszug, dieser Betrag stehe ihm netto zu (Position 23).
- 50
Letztlich macht der Kläger für Juni 2011 abermals einen Betrag in Höhe von 250,80 Euro netto geltend als 140-prozentigen Überstundenzuschlag für 20 Einsatzstunden (Berufungsbegründung Seite 21 – Position 24).
- 51
Arbeitsmonat Juli 2011
- 52
Im Juli 2011 hat der Kläger in der Zeit vom 5. bis Monatsende ohne Rücksicht auf Wochenenden täglich 10 Stunden für BHR auf der Baustelle R. (Schweden), insgesamt also 270 Stunden, gearbeitet (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 43, hier Blatt 156). – Vergütet wurden dem Kläger laut Lohnabrechnung Juli 2011 (Anlage K 42, hier Blatt 155) 168 Arbeitsstunden je 9,71 Euro pro Stunde.
- 53
Der Kläger verlangt für diesen Monat zunächst die Zahlung von 1.128,60 Euro brutto unter dem Gesichtspunkt von equal-pay. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 15,89 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 270 Stunden einem Betrag in Höhe von 4.290,30 Euro brutto entspricht. Da der Beklagte lediglich 9,71 Euro brutto zuzüglich 2,00 Euro brutto Montagezuschlag pro Stunde berechnet habe und damit höchstens 3.161,70 Euro brutto vergütet habe, ergebe sich der noch offene Differenzbetrag in Höhe von 1.128,60 Euro brutto. Diesen Posten hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 25).
- 54
Für den Monat Juli verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung von 118 Überstunden je 9,71 Euro, in Summe 1.145,78 Euro brutto, die das Arbeitsgericht ebenfalls zugesprochen hat (Position 26).
- 55
Für den Monat Juli 2011 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 120,12 Euro brutto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten 25-prozentigen Zuschlag für 78 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 78 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 1,54 Euro brutto pro Stunde (3,97 Euro richtig berechneter Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 2,43 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 120,12 Euro brutto (Position 27).
- 56
Für den Monat Juli 2011 verlangt der Kläger zusätzlich die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 123,60 Euro netto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten Zuschlag in Höhe von 50 Prozent für weitere 40 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 40 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 3,09 Euro brutto pro Stunde (7,95 Euro richtig berechneter 50-prozentiger Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 4,86 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 123,60 Euro. Der Kläger meint im Berufungsrechtszug, dieser Betrag stehe ihm netto zu (Position 28).
- 57
Arbeitsmonat August 2011
- 58
Im August 2011 hat der Kläger durchgängig – mit Ausnahme der Zeit vom 5. bis einschließlich 8. August – ohne Rücksicht auf Wochenenden täglich 10 Stunden (am 4. August lediglich 5 Stunden) für BHR auf der Baustelle R. (Schweden), insgesamt also 265 Stunden, gearbeitet (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 46, hier Blatt 160). – Vergütet wurden dem Kläger laut Lohnabrechnung August 2011 ("1. NB", Anlage K 45, hier Blatt 159) 184 Arbeitsstunden je 9,71 Euro pro Stunde, ein Montagestundenzuschlag in Höhe von 2,00 Euro brutto für 265 Stunden ist für diesen Monat in der Folgeabrechnung September 2011 ausgewiesen.
- 59
Der Kläger verlangt für diesen Monat zunächst die Zahlung von 1.107,70 Euro brutto unter dem Gesichtspunkt von equal-pay. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 15,89 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 265 Stunden einem Betrag in Höhe von 4.210,85 Euro brutto entspricht. Da der Beklagte lediglich 9,71 Euro brutto zuzüglich 2,00 Euro Montagezuschlag pro Stunde berechnet habe und damit höchstens 3.103,15 Euro brutto vergütet habe, ergebe sich der noch offene Differenzbetrag in Höhe von 1.107,70 Euro brutto. Diesen Posten hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 29).
- 60
Für den Monat August verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung von 65 Überstunden je 9,71 Euro, in Summe 631,15 Euro brutto. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger 602,02 Euro brutto für 62 Überstunden zugesprochen. Den Differenzbetrag in Höhe von 29,13 Euro brutto für weitere 3 Überstunden verfolgt der Kläger im Rahmen der Berufung weiter (Berufungsbegründung Seite 8 – Position 30).
- 61
Für den Monat August 2011 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 107,08 Euro brutto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten 25-prozentigen Zuschlag für 70 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 70 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 1,54 Euro brutto pro Stunde (3,97 Euro richtig berechneter Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 2,43 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 107,08 Euro brutto (Position 31).
- 62
Für den Monat August 2011 verlangt der Kläger zusätzlich die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 97,70 Euro netto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten Zuschlag in Höhe von 50 Prozent für weitere 30 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 30 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 3,09 Euro brutto pro Stunde (7,95 Euro richtig berechneter 50-prozentiger Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 4,86 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 97,70 Euro. Der Kläger meint im Berufungsrechtszug, dieser Betrag stehe ihm netto zu (Position 32).
- 63
Auf Seite 45 der Berufungsbegründung (hier Blatt 670) macht der Kläger abermals einen Betrag in Höhe von 11,92 Euro (nunmehr als Nettobetrag) als Zuschlagsdifferenz für drei Überstunden mit 25-prozentigem Aufschlag geltend (vgl. dazu auch Position 30), der vom Arbeitsgericht nicht zuerkannt worden sei (Position 33).
- 64
Arbeitsmonat September 2011
- 65
Im September 2011 hat der Kläger vom 1. bis einschließlich 8. des Monats für BHR auf der Baustelle R. (Schweden), insgesamt 76 Stunden, gearbeitet (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 49, hier Blatt 163). – Vergütet wurden dem Kläger laut Lohnabrechnung September 2011 (Anlage K 48, hier Blatt 162) 96 Arbeitsstunden je 9,71 Euro pro Stunde.
- 66
Der Kläger verlangt für diesen Monat zunächst die Zahlung von 518,18 Euro brutto unter dem Gesichtspunkt von equal-pay. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 15,89 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 76 Stunden einem Betrag in Höhe von 1.207,64 Euro brutto entspricht. Da der Beklagte lediglich 9,71 Euro brutto zuzüglich 2,00 Euro brutto Montagezuschlag pro Stunde berechnet habe und damit höchstens 889,96 Euro brutto vergütet habe, ergebe sich der noch offene Differenzbetrag in Höhe von 518,18 Euro brutto (rechnerisch ergibt sich allerdings lediglich eine Differenz in Höhe von 317,68 Euro brutto, die der Kläger auch seiner erstinstanzlichen Vergleichsberechnung aus dem Schriftsatz vom 30. Juli 2014 Seite 6, hier Blatt 89, zu Grunde gelegt hatte). Diesen Posten hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch in Höhe von 518,18 Euro brutto zuerkannt (Seite 15 des arbeitsgerichtlichen Urteils – Position 34).
- 67
Für den Monat September verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung von 30 Überstunden je 9,71 Euro, in Summe 291,30 Euro brutto. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger 271,88 Euro brutto für 28 Überstunden zugesprochen. Den Differenzbetrag in Höhe von 19,42 Euro brutto für weitere 2 Überstunden verfolgt der Kläger im Rahmen der Berufung weiter (Berufungsbegründung Seite 8 – Position 35).
- 68
Für den Monat September 2011 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 30,80 Euro brutto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten 25-prozentigen Zuschlag für 20 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 20 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 1,54 Euro brutto pro Stunde (3,97 Euro richtig berechneter Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 2,43 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 30,80 Euro brutto (Position 36).
- 69
Für den Monat September 2011 verlangt der Kläger zusätzlich die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 30,90 Euro netto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten Zuschlag in Höhe von 50 Prozent für weitere 10 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 10 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 3,09 Euro brutto pro Stunde (7,95 Euro richtig berechneter 50-prozentiger Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 4,86 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 30,90 Euro. Der Kläger meint im Berufungsrechtszug, dieser Betrag stehe ihm netto zu (Position 37).
- 70
Auf Seite 45 f der Berufungsbegründung (hier Blatt 670 f) macht der Kläger einen Betrag in Höhe von 7,95 Euro (nunmehr als Nettobetrag) als Zuschlagsdifferenz für zwei Überstunden mit 25-prozentigem Aufschlag geltend (vgl. dazu auch Position 35), der vom Arbeitsgericht nicht zuerkannt worden sei (Position 38).
- 71
Arbeitsmonat Oktober 2011
- 72
Im Oktober 2011 hat der Kläger vom 24. bis Monatsende für BHR auf der Baustelle B., insgesamt 50 Stunden, gearbeitet (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 52, hier Blatt 166). – Vergütet wurden dem Kläger laut Lohnabrechnung Oktober 2011 (Anlage K 51, hier Blatt 165) 152 Arbeitsstunden und 16 Feiertagsstunden je 9,71 Euro pro Stunde.
- 73
Außerdem war der Kläger im Oktober 2011 in der Zeit vom 10. bis zum 14. Oktober an die Fa. B. überlassen worden und hat in dieser Zeit 35,8 Stunden dort gearbeitet.
- 74
Der Kläger verlangt für diesen Monat wegen seines Einsatzes bei BHR zunächst die Zahlung von 370,70 Euro brutto unter dem Gesichtspunkt von equal-pay. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 15,89 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 50 Stunden einem Betrag in Höhe von 794,50 Euro brutto entspricht. Da der Beklagte lediglich 9,71 Euro brutto pro Stunde berechnet habe und damit höchstens 485,50 Euro brutto vergütet habe, ergebe sich der noch offene Differenzbetrag in Höhe von 370,70 Euro brutto. Diesen Posten hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 39).
- 75
Für den Monat Oktober 2011 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung von 3,5 Überstunden je 9,71 Euro, in Summe 33,99 Euro brutto. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger 19,42 Euro brutto für 2 Überstunden zugesprochen. Den Differenzbetrag in Höhe von 14,57 Euro brutto für weitere 1,5 Überstunden verfolgt der Kläger im Rahmen der Berufung weiter (Berufungsbegründung Seite 9 – Position 40).
- 76
Für den Monat Oktober 2011 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 3,08 Euro brutto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten 25-prozentigen Zuschlag für 2 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 2 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 1,54 Euro brutto pro Stunde (3,97 Euro richtig berechneter Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 2,43 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 3,08 Euro brutto (Position 41).
- 77
Für seine Einsatzzeit bei B. fordert der Kläger die Zahlung von 120,82 Euro brutto unter dem Gesichtspunkt von equal-pay. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 13,05 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 35,8 Stunden einem Betrag in Höhe von 467,19 Euro brutto entspricht. Da der Beklagte lediglich 9,71 Euro brutto pro Stunde berechnet habe und damit höchstens 347,62 Euro brutto vergütet habe, ergebe sich ein noch offener Differenzbetrag in Höhe von 119,57 Euro brutto. Für 1,5 darin enthaltene Überstunden verlangt der Kläger weiteren Überstundenzuschlag in Höhe von 1,25 Euro brutto, in Summe über beide Posten also 120,82 Euro brutto. Diesen Posten hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht, das Arbeitsgericht hat diesen Anspruch wohl übersehen und ihn daher weder zuerkannt noch abgewiesen (Position 42).
- 78
Auf Seite 46 der Berufungsbegründung (hier Blatt 670 R) macht der Kläger einen Betrag in Höhe von 4,89 Euro (nunmehr als Nettobetrag) als Zuschlag für 1,5 Überstunden mit 25-prozentigem Aufschlag geltend (vgl. dazu auch Position 42), der vom Arbeitsgericht nicht zuerkannt worden sei (Position 43).
- 79
Arbeitsmonat November 2011
- 80
Im November 2011 hat der Kläger vom 1. bis zum 11. des Monats für BHR auf der Baustelle B., insgesamt 90 Stunden, gearbeitet (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 55, hier Blatt 169). – Vergütet wurden dem Kläger laut Lohnabrechnung November 2011 (Anlage K 54, hier Blatt 168) 176 Arbeitsstunden je 9,71 Euro pro Stunde.
- 81
Der Kläger verlangt für diesen Monat zunächst die Zahlung von 556,20 Euro brutto unter dem Gesichtspunkt von equal-pay. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 15,89 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 90 Stunden einem Betrag in Höhe von 1.430,10 Euro brutto entspricht. Da der Beklagte lediglich 9,71 Euro brutto pro Stunde berechnet habe und damit höchstens 873,90 Euro brutto vergütet habe, ergebe sich der noch offene Differenzbetrag in Höhe von 556,20 Euro brutto. Diesen Posten hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 44).
- 82
Für den Monat November 2011 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung von 21 Überstunden je 9,71 Euro, in Summe 203,91 Euro brutto. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger 174,78 Euro brutto für 18 Überstunden zugesprochen. Den Differenzbetrag in Höhe von 29,13 Euro brutto für weitere 3 Überstunden verfolgt der Kläger im Rahmen der Berufung weiter (Berufungsbegründung Seite 10 – Position 45).
- 83
Für den Monat November 2011 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 32,34 Euro brutto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten 25-prozentigen Zuschlag für 21 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 21 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 1,54 Euro brutto pro Stunde (3,97 Euro richtig berechneter Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 2,43 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 32,34 Euro brutto (Position 46, in der gerichtlichen Aufstellung fälschlich zusätzlich als Position 48 aufgeführt).
- 84
Auf Seite 46 der Berufungsbegründung (hier Blatt 670 R) macht der Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 11,92 Euro (nunmehr als Nettobetrag) als Zuschlag für 1,5 Überstunden mit 25-prozentigem Aufschlag geltend (vgl. dazu auch Position 46), der vom Arbeitsgericht nicht zuerkannt worden sei (Position 47).
- 85
Arbeitsmonat Dezember 2011
- 86
Aus diesem Arbeitsmonat leitet der Kläger keine weiteren Zahlungsansprüche ab.
2012
- 87
Arbeitsmonat Januar 2012
- 88
Aus diesem Arbeitsmonat leitet der Kläger keine weiteren Zahlungsansprüche ab.
- 89
Arbeitsmonat Februar 2012
- 90
Im Arbeitsmonat Februar 2012 hat der Kläger für den Beklagten an 6. und 7. des Monats insgesamt 16 Stunden in der Werft in S. gearbeitet. Der Kläger geht davon aus, dass der Beklagte diese Zeit nicht vergütet habe. Das schließt er daraus, dass der Beklagte für diese Zeit Vergütung zu Lasten des Stundenkontos gewährt habe. Er verlangt daher für diese Arbeit einen Betrag in Höhe von 155,36 Euro brutto (16 x 9,71 Euro brutto). Die Klage ist in diesem Posten vom Arbeitsgericht abgewiesen worden, der Kläger verfolgt den Anspruch im Berufungsrechtszug weiter (Position 49).
- 91
Zusätzlich macht der Kläger geltend, dass die ihm für den 8., 9., 10., 13. und 14. Februar angerechneten Urlaubstage nicht wirksam gewährt worden seien und verlangt insoweit im Wege des Schadensersatzes fünf Ersatzurlaubstage, die er mit je 77,68 Euro brutto (8 x 9,71 Euro brutto), insgesamt also mit 388,40 Euro brutto beziffert. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Kläger verfolgt den Anspruch im Berufungsrechtszug weiter (Position 50).
- 92
Arbeitsmonat März 2012
- 93
Im Arbeitsmonat März 2012 hat der Kläger am 28. des Monats 9 statt der regulären 8 Stunden gearbeitet. Er verlangt für diese zusätzliche Arbeitsstunde seinen Stundenlohn in Höhe von 9,71 Euro. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Kläger verfolgt den Anspruch im Berufungsrechtszug weiter (Position 51).
- 94
Am 7. März 2012 hat sich der Kläger einer arbeitsmedizinischen Untersuchung in S. unterzogen. Der Kläger meint, die dafür aufgewendete Zeit sei vergütungspflichtig, weshalb er Entgelt für 2 Arbeitsstunden, entsprechend 19,42 Euro brutto verlangt. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Anspruch wird im Berufungsrechtszug weiterverfolgt (Position 53).
- 95
Da der Kläger die Fahrt zur Untersuchung in S. mit dem eigenen PKW unternommen hat, verlangt er zusätzlich Kilometergeld in Höhe von 0,26 Euro/km für 38 Fahrtkilometer, in Summe 19,76 Euro netto. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Kläger verfolgt den Anspruch im Berufungsrechtszug weiter (Position 52).
- 96
Zusätzlich macht der Kläger geltend, dass die ihm für den 1., 2., 5., 6. und 7. März angerechneten Urlaubstage nicht wirksam gewährt worden seien und verlangt insoweit im Wege des Schadensersatzes fünf Ersatzurlaubstage, die er mit je 77,68 Euro brutto (8 x 9,71 Euro brutto), insgesamt also mit 388,40 Euro brutto beziffert. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Kläger verfolgt den Anspruch im Berufungsrechtszug weiter (Position 54).
- 97
Arbeitsmonat April 2012
- 98
Im Arbeitsmonat April 2012 war der Kläger den ganzen Monat bei BHR für insgesamt 190 Stunden eingesetzt (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 58, hier Blatt 172). Eine Lohnabrechnung liegt für diesen Monat dem Gericht nicht vor (der Verweis auf die Anlage K 106 auf Seite 26 des klägerischen Schriftsatzes vom 30. Juli 2014, hier Blatt 109, führt nicht zu der gewünschten Lohnabrechnung). Bezahlt wurden dem Kläger nach seinen eigenen Angaben für 190 Stunden je 9,71 Euro insgesamt 1.844,90 Euro brutto.
- 99
Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts während seines Einsatzes bei BHR 15,89 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 190 Stunden einem Betrag in Höhe von 3.019,10 Euro brutto entspricht. Da er vom Beklagten für diese Stunden lediglich 1.844,90 Euro brutto erhalten habe, stehe ihm noch die offene Differenz zu. Den Differenzbetrag in Höhe von 1.174,20 Euro brutto hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 55).
- 100
Für den Monat April verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung von 38 Überstunden je 9,71 Euro brutto. Das Arbeitsgericht hat diesen Posten dem Kläger zuerkannt (Position 56).
- 101
Für den Monat April verlangt der Kläger schließlich die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 58,52 Euro brutto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten Zuschlags für 38 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Kläger verfolgt den Anspruch weiter. Der Betrag errechnet sich aus den 38 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 1,54 Euro brutto pro Stunde (3,97 Euro richtig berechneter Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 2,43 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 58,52 Euro brutto (Position 57).
- 102
Arbeitsmonat Mai 2012
- 103
Im Arbeitsmonat Mai 2012 war der Kläger vom 2. bis einschließlich 11. des Monats bei BHR für insgesamt 70 Stunden eingesetzt (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 61, hier Blatt 176). Bezahlt wurden dem Kläger laut Lohnabrechnung Mai 2012 (Anlage K 60, Korrekturabrechnung, hier Blatt 175) 88 Arbeitsstunden, 24 Feiertagsstunden sowie 72 Urlaubsstunden jeweils mit 9,71 Euro pro Stunde.
- 104
Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts während seines Einsatzes bei BHR 16,57 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 70 Stunden einem Betrag in Höhe von 1.159,90 Euro brutto entspricht. Da er vom Beklagten für diese 70 Stunden lediglich 9,71 Euro brutto entsprechend in Summe 679,70 Euro brutto erhalten habe, stehe ihm noch die offene Differenz zu. Den Differenzbetrag in Höhe von 480,20 Euro brutto hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 58).
- 105
Für den Monat Mai 2012 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung von 6 Überstunden je 9,71 Euro brutto. Das Arbeitsgericht hat den Anspruch zuerkannt (Position 60).
- 106
Arbeitsmonat Juni 2012
- 107
Im Arbeitsmonat Juni 2012 war der Kläger vom 10. bis zum 22. des Monats durchgehend ohne Rücksicht auf Wochenenden auf der Baustelle KKE L. für BHR für insgesamt 119 Stunden eingesetzt (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 64, hier Blatt 179). Laut Lohnabrechnung Juni 2012 (Anlage K 63, hier Blatt 178) sind dem Kläger für diesen Monat 168 Arbeitsstunden sowie 4 Reisestunden jeweils mit 9,71 Euro pro Stunde vergütet worden.
- 108
Der Kläger verlangt für diesen Monat zunächst die Zahlung von 816,34 Euro brutto unter dem Gesichtspunkt von equal-pay. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 16,57 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 119 Stunden einem Betrag in Höhe von 1.971,83 Euro brutto entspricht. Da der Beklagte lediglich 9,71 Euro brutto pro Stunde berechnet habe und damit höchstens 1.155,49 Euro brutto vergütet habe, ergebe sich der noch offene Differenzbetrag in Höhe von 816,34 Euro brutto. Diesen Posten hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 61).
- 109
Für den Monat Juni verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung von 51 Überstunden je 9,71 Euro (500,06 Euro brutto). Das Arbeitsgericht hat 451,51 Euro brutto für 46,5 Überstunden zugesprochen und die Klage insoweit im Übrigen abgewiesen. Der Kläger verfolgt seinen Anspruch in vollem Umfang weiter (Position 62).
- 110
Für den Monat Juni 2012 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 71,82 Euro brutto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten 25-prozentigen Zuschlag für 42 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden wegen des Einsatzes bei BHR. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 42 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 1,71 Euro brutto pro Stunde (4,14 Euro richtig berechneter Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 2,43 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 71,82 Euro brutto (Position 63).
- 111
Für den Monat Juni 2012 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 48,02 Euro netto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten 50-prozentigen Überstundenzuschlag für 14 Stunden Arbeit am Wochenende, abzüglich des vom Beklagten gezahlten 50-prozentigen Zuschlags auf den Grundlohn für diese (Über-)Stunden. Erstinstanzlich war dieser Posten brutto geltend gemacht worden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Nunmehr verlangt der Kläger 48,02 Euro netto (Berufungsbegründung Seite 28, hier Blatt 661 R – Position 64).
- 112
Auf Seite 48 der Berufungsbegründung (hier Blatt 671 R) macht der Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 20,71 Euro brutto als Zuschlag für 5 Überstunden mit 25-prozentigem Aufschlag geltend, der vom Arbeitsgericht nicht zuerkannt worden sei (Position 65).
- 113
Schließlich verlangt der Kläger für Juni 2012 noch einen weiteren Betrag in Höhe von 203,49 Euro brutto. Dieser Betrag resultiert aus dem Einsatz des Klägers bei B. vom 4. bis zum 8. Juni 2012 mit insgesamt 47,5 Einsatzstunden. Für 9,5 Stunden aus diesen Stunden verlangt der Kläger zusätzlich einen 25-prozentigen Überstundenzuschlag. Unter dem Gesichtspunkt von equal-pay errechnet sich der Kläger im Grundlohn eine Stundenlohndifferenz in Höhe von 4,08 Euro brutto (13,79 abzüglich 9,71 Euro brutto) sowie eine Zuschlagsdifferenz in Höhe von 1,02 Euro brutto pro Überstunde. – Das Arbeitsgericht hat über den Anspruch nicht entschieden. Der Kläger verfolgt ihn im Berufungsrechtszug weiter (Position 66, rechnerisch erläutert auf S. 4 des klägerischen Schriftsatzes vom 16. Juli 2014, hier Blatt 23 R).
- 114
Arbeitsmonat Juli 2012
- 115
Im Arbeitsmonat Juli 2012 war der Kläger vom 2. bis Monatsende durchgehend auf der Baustelle B. für BHR für insgesamt 176 Stunden eingesetzt (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 68, hier Blatt 183). Laut Lohnabrechnung Juli 2012 (Anlage K 66, hier Blatt 181) sind dem Kläger für diesen Monat 176 Arbeitsstunden sowie diverse Reisestunden jeweils mit 9,71 Euro pro Stunde vergütet worden.
- 116
Der Kläger verlangt für diesen Monat die Zahlung von 1.207,36 Euro brutto unter dem Gesichtspunkt von equal-pay. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 16,57 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 176 Stunden einem Betrag in Höhe von 2.916,32 Euro brutto entspricht. Da der Beklagte lediglich 9,71 Euro brutto pro Stunde berechnet habe und damit höchstens 1.708,96 Euro brutto vergütet habe, ergebe sich der noch offene Differenzbetrag in Höhe von 1.207,36 Euro brutto. Diesen Posten hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 67).
- 117
Arbeitsmonat August 2012
- 118
Im Arbeitsmonat August 2012 war der Kläger durchgehend auf der Baustelle B. für BHR für insgesamt 184 Stunden eingesetzt (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 71, hier Blatt 186). Laut Lohnabrechnung August 2012 (Anlage K 70, hier Blatt 185) sind dem Kläger für diesen Monat 184 Arbeitsstunden mit 9,71 Euro pro Stunde vergütet worden.
- 119
Der Kläger verlangt für diesen Monat die Zahlung von 1.262,24 Euro brutto unter dem Gesichtspunkt von equal-pay. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 16,57 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 184 Stunden einem Betrag in Höhe von 3.048,88 Euro brutto entspricht. Da der Beklagte lediglich 9,71 Euro brutto pro Stunde berechnet habe und damit höchstens 1.786,64 Euro brutto vergütet habe, ergebe sich der noch offene Differenzbetrag in Höhe von 1.262,24 Euro brutto. Diesen Posten hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 68).
- 120
Arbeitsmonat September 2012
- 121
Im Arbeitsmonat September 2012 war der Kläger vom 3. bis einschließlich 28. des Monats auf der Baustelle B. für BHR für insgesamt 159 Stunden eingesetzt (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 71, hier Blatt 186). Laut Lohnabrechnung September 2012 (Anlage K 73, hier Blatt 188) sind dem Kläger für diesen Monat 160 Arbeitsstunden mit 9,71 Euro pro Stunde vergütet worden.
- 122
Der Kläger verlangt für diesen Monat die Zahlung von 1.090,74 Euro brutto unter dem Gesichtspunkt von equal-pay. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 16,57 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 159 Stunden einem Betrag in Höhe von 2.634,63 Euro brutto entspricht. Da der Beklagte lediglich 9,71 Euro brutto pro Stunde berechnet habe und damit höchstens 1.543,89 Euro brutto vergütet habe, ergebe sich der noch offene Differenzbetrag in Höhe von 1.090,74 Euro brutto. Diesen Posten hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 69).
- 123
Arbeitsmonat Oktober 2012
- 124
Im Arbeitsmonat Oktober 2012 war der Kläger vom 1. bis einschließlich 5. des Monats weiterhin auf der Baustelle B. für BHR für insgesamt 31 Stunden eingesetzt (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 77, hier Blatt 193). Laut Lohnabrechnung Oktober 2012 ("1. NB" – Anlage K 73, hier Blatt 192) sind dem Kläger für diesen Monat 160 Arbeitsstunden und 16 Feiertagsstunden mit 9,71 Euro pro Stunde vergütet worden.
- 125
Der Kläger verlangt für diesen Monat die Zahlung von 212,66 Euro brutto unter dem Gesichtspunkt von equal-pay. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 16,57 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 31 Stunden einem Betrag in Höhe von 513,67 Euro brutto entspricht. Da der Beklagte lediglich 9,71 Euro brutto pro Stunde berechnet habe und damit höchstens 301,01 Euro brutto vergütet habe, ergebe sich der noch offene Differenzbetrag in Höhe von 212,66 Euro brutto. Diesen Posten hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 70).
- 126
Als Position 71 ist in der gerichtlichen Aufstellung der Streitgegenstände ein weiterer Posten in Höhe von 223,33 Euro brutto aufgeführt mit der Erläuterung "23 Überstunden je 9,71 Euro brutto". Zu diesem Posten findet sich keine Entsprechung im Parteivortrag. Allein in der klägerischen Stundenaufstellung für Oktober 2012 (Anlage K 78, hier Blatt 194) findet sich der Hinweis, dass der Kläger vom "08.10. – 13.10." auf einer Baustelle "PCK S." tätig gewesen sei und dabei 23 Überstunden angefallen seien.
- 127
Arbeitsmonat November 2012
- 128
Im Arbeitsmonat November 2012 war der Kläger vom 5. bis einschließlich 13. des Monats bei BHR für insgesamt 83 Stunden eingesetzt (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 80, hier Blatt 196). Bezahlt wurden dem Kläger laut Lohnabrechnung Oktober 2012 (Anlage K 79, hier Blatt 195) 128 Arbeitsstunden, 48 Urlaubsstunden sowie 4 Reisestunden jeweils mit 9,71 Euro pro Stunde.
- 129
Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts während seines Einsatzes bei BHR 16,57 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 83 Stunden einem Betrag in Höhe von 1.375,31 Euro brutto entspricht. Da er vom Beklagten für diese 83 Stunden lediglich 9,71 Euro brutto entsprechend in Summe 805,93 Euro brutto erhalten habe, stehe ihm noch die offene Differenz zu. Den Differenzbetrag in Höhe von 569,38 Euro brutto hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 72).
- 130
Für den Monat November 2012 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung von 30 Überstunden je 9,71 Euro brutto, in Summe 291,30 Euro brutto. Das Arbeitsgericht hat den Anspruch für 27 Überstunden entsprechend 262,17 Euro brutto zuerkannt und ihn im Übrigen abgewiesen. Der Kläger verfolgt den Anspruch in voller Höhe weiter (Position 73).
- 131
Auf Seite 28 f der Berufungsbegründung (hier Blatt 661 R und 662) macht der Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 34,20 Euro brutto als Zuschlag für 20 Überstunden mit 25-prozentigem Aufschlag geltend, der vom Arbeitsgericht nicht zuerkannt worden sei (Position 74).
- 132
Für den Monat November 2012 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 34,30 Euro netto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten 50-prozentigen Überstundenzuschlag für 10 Stunden Arbeit am Wochenende, abzüglich des vom Beklagten gezahlten 50-prozentigen Zuschlags auf den Grundlohn für diese (Über-)Stunden. Erstinstanzlich war dieser Posten brutto geltend gemacht worden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Nunmehr verlangt der Kläger 34,30 Euro netto (Berufungsbegründung Seite 29, hier Blatt 662 R – Position 75).
- 133
Auf Seite 48 f der Berufungsbegründung (hier Blatt 671 R und 672) macht der Kläger außerdem einen Betrag in Höhe von 12,86 Euro als Nettobetrag als Zuschlag für 3 Überstunden mit 25-prozentigem Aufschlag geltend, der vom Arbeitsgericht nicht zuerkannt worden sei (Position 76).
- 134
Zusätzlich macht der Kläger geltend, dass die ihm für den 14., 15., 16., 19., 20. und 21. März angerechneten Urlaubstage nicht wirksam gewährt worden seien und verlangt insoweit im Wege des Schadensersatzes fünf Ersatzurlaubstage, die er mit je 77,68 Euro brutto (8 x 9,71 Euro brutto), insgesamt also mit 388,40 Euro brutto beziffert. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Kläger verfolgt den Anspruch im Berufungsrechtszug weiter (Position 54).
- 135
Arbeitsmonat Dezember 2012
- 136
Bezogen auf den Arbeitsmonat Dezember 2012 macht der Kläger keine Ansprüche geltend. Der in der gerichtlichen Zusammenstellung der Streitgegenstände für diesen Monat aufgeführten Position 78 liegt ein Irrtum des Gerichts zu Grunde. Die scheinbare Position 78 setzt sich aus den Positionen 74 und 75 zusammen. Das Gericht hatte bei seiner Zusammenstellung, die teilweise aufgrund von Rückschlüssen aus der Zinsforderung entstanden ist, hier übersehen, dass die Parteien Zuschläge aus dem Arbeitsmonat stets um einen Monat zeitversetzt abgerechnet hatten.
2013
- 137
Januar bis März 2013
- 138
In dieser Zeit war das Arbeitsverhältnis unterbrochen, der Kläger leitet daher aus dieser Zeit keine Ansprüche ab.
- 139
April 2013
- 140
Für den Arbeitsmonat April 2013 fordert der Kläger die Bezahlung von 60 Überstunden mit dem Grundlohn in Höhe von 9,71 Euro brutto, entsprechend in Summe 582,60 Euro brutto. Den Anfall einer entsprechenden Anzahl von Überstunden schließt er daraus, dass der Beklagte ihm mit der Monatsabrechnung Mai 2013 für 42 Stunden Überstundenzuschläge und für weitere 18 Stunden einen 50-prozentigen Sonntagszuschlag vergütet hat (Anlage K 17, hier Blatt 35). Welche Arbeitsleistungen dieser Forderung zu Grunde liegen und wo der Kläger diese erbracht hat, ist für diesen Monat nicht vorgetragen. Der Anspruch wurde vom Arbeitsgericht zuerkannt (Position 79).
- 141
Arbeitsmonat Mai 2013
- 142
Im Arbeitsmonat Mai 2013 war der Kläger vom 19. bis einschließlich 31. des Monats für BHR auf der Baustelle L. eingesetzt. Dabei sind insgesamt 110 Einsatzstunden angefallen (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 83, hier Blatt 199). Bezahlt wurden dem Kläger laut Lohnabrechnung Mai 2013 (Anlage K 17, hier Blatt 35) 160 Arbeitsstunden, 24 Feiertagsstunden sowie 3,5 Stunden Reisezeit je 9,71 Euro pro Stunde.
- 143
Der Kläger verlangt für diesen Monat die Zahlung von 754,60 Euro brutto unter dem Gesichtspunkt von equal-pay. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 16,57 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 110 Stunden einem Betrag in Höhe von 1.822,70 Euro brutto entspricht. Da der Beklagte lediglich 9,71 Euro brutto pro Stunde berechnet habe und damit höchstens 1.068,10 Euro brutto vergütet habe, ergebe sich der noch offene Differenzbetrag in Höhe von 754,60 Euro brutto. Diesen Posten hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 80).
- 144
Für den Arbeitsmonat Mai 2013 verlangt der Kläger weiter die Bezahlung von 49 Überstunden. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger 46 Überstunden je 9,71 Euro zuerkannt (466,66 Euro brutto, rechnerisch richtig wären 446,66 Euro brutto gewesen) und die Klage in diesem Punkt im Übrigen abgewiesen. Der Kläger verlangt im Berufungsrechtszug weiterhin die Bezahlung aller 49 Überstunden je 9,71 Euro brutto, in Summe 475,79 Euro brutto (Position 81).
- 145
Auf Seite 15 der Berufungsbegründung (hier Blatt 655) macht der Kläger für 5 Stunden Arbeit für BHR am Pfingstsonntag (19. Mai 2013) einen steuerfreien Nettozuschlag in Höhe von 140 Prozent auf den equal-pay-Lohn in Höhe von 67,40 Euro netto geltend. Erstinstanzlich waren dafür lediglich 34,30 Euro brutto verlangt worden (100 Prozent Zuschlag). Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen (Position 82).
- 146
Für den Monat Mai 2013 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 44,46 Euro brutto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten 25-prozentigen Zuschlag für 26 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 26 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 1,71 Euro brutto pro Stunde (4,14 Euro richtig berechneter Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 2,43 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 44,46 Euro brutto (Berufungsbegründung Seite 30, hier Blatt 662 R – Position 83).
- 147
Für den Monat Mai 2013 verlangt der Kläger zusätzlich die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 34,30 Euro netto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten Zuschlag in Höhe von 50 Prozent für 10 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 10 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 3,43 Euro pro Stunde (8,29 Euro richtig berechneter 50-prozentiger Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 4,86 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 34,30 Euro brutto (Berufungsbegründung Seite 30 f, hier Blatt 662 R und 663 – Position 84).
- 148
Auf Seite 31 der Berufungsbegründung (hier Blatt 663) macht der Kläger für 5 Stunden Arbeit für BHR einen steuerfreien Nettozuschlag in Höhe von 140 Prozent auf den equal-pay-Lohn in Höhe von 67,40 Euro netto geltend (Position 85, vgl. dazu bereits Position 82).
- 149
Auf Seite 49 der Berufungsbegründung (hier Blatt 672) macht der Kläger für 3 Überstunden einen 25-prozentigen Zuschlag auf das Equal-pay-Entgelt abzüglich des gezahlten Zuschlags in Höhe von 12,86 Euro geltend, die er netto zugesprochen bekommen will (Position 86, vgl. dazu bereits Position 81).
- 150
Im Arbeitsmonat Mai 2013 war der Kläger vom 13. bis einschließlich 16. des Monats für 40 Stunden bei B. als Leiharbeitnehmer eingesetzt. Er verlangt dafür insgesamt weitere 207,92 Euro brutto. Die Forderung setzt sich zusammen aus dem Equal-pay-Lohn für 40 Stunden in Höhe von 14,66 Euro pro Stunde abzüglich der erhalten 9,71 Euro pro Stunde, in Summe also 198,00 Euro brutto, sowie aus einem 25-prozentigen Zuschlag für 8 darin enthaltende Überstunden abzüglich des erhaltenen Überstundenzuschlags (1,24 Euro Differenz pro Stunde), in Summe 9,92 Euro brutto (Position 87).
- 151
Arbeitsmonat Juni 2013
- 152
Im Arbeitsmonat Juni 2013 war der Kläger vom 19. bis einschließlich 26. des Monats für BHR auf der Baustelle O. in Schweden eingesetzt. Dabei sind insgesamt 68 Einsatzstunden angefallen (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 86, hier Blatt 202). Bezahlt wurden dem Kläger laut Lohnabrechnung Juni 2013 (Anlage K 85, hier Blatt 201) 160 Arbeitsstunden sowie 19 Stunden Reisezeit je 9,71 Euro pro Stunde.
- 153
Der Kläger verlangt für diesen Monat die Zahlung von 398,48 Euro brutto unter dem Gesichtspunkt von equal-pay. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 16,57 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 68 Stunden einem Betrag in Höhe von 1.126,76 Euro brutto entspricht. Da der Beklagte lediglich 9,71 Euro brutto pro Stunde berechnet habe und damit höchstens 728,28 Euro brutto vergütet habe, ergebe sich der noch offene Differenzbetrag in Höhe von 398,48 Euro brutto. Diesen Posten hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 88).
- 154
Für den Monat Juni 2013 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 17,10 Euro brutto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten 25-prozentigen Zuschlag für 10 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 10 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 1,71 Euro brutto pro Stunde (4,14 Euro richtig berechneter Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 2,43 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 17,10 Euro brutto (Position 89).
- 155
Für den Monat Juni 2013 verlangt der Kläger zusätzlich die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 34,30 Euro netto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten Zuschlag in Höhe von 50 Prozent für 10 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 10 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 3,43 Euro pro Stunde (8,29 Euro richtig berechneter 50-prozentiger Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 4,86 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 34,30 Euro brutto (Berufungsbegründung Seite 32, hier Blatt 663 R – Position 90).
- 156
Auf Seite 36 f der Berufungsbegründung (hier Blatt 665 f) verlangt der Kläger für den Arbeitsmonat Juni 2013 einen weiteren Betrag in Höhe von 274,40 Euro brutto. Er will diesen Betrag in der Zeit vom 10. bis zum 14. des Monats verdient haben. In dieser Zeit hat er nicht gearbeitet und wurde vom Beklagten zu Lasten des Stundenkontos vergütet. Der Beklagte hat allerdings für diese Zeit von BHR 49,35 Euro pro Stunde für 40 Stunden vergütet bekommen und zwar entweder, weil der Beklagte ähnlich wie bei einer Rufbereitschafts versprochen hatte, auf Zuruf Arbeitnehmer zu stellen, oder weil BHR für diese Zeit verbindlich beim Beklagten Arbeitnehmer angefordert hatte, die aber mangels Beschäftigungsmöglichkeit nicht abgerufen wurden (vgl. dazu das Anschreiben von BHR an den Prozessbevollmächtigen des Klägers vom 20. November 2014, Anlage K 124, hier Blatt 676). Der Kläger meint, wenn schon BHR den Beklagten für diese Zeit vergüte, stehe auch ihm für diese Zeit Lohn zu, wie wenn er gearbeitet hätte. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen (Position 91).
- 157
Für den Arbeitsmonat Juni 2013 verlangt der Kläger weiter die Bezahlung von 20 Überstunden je 9,71 Euro brutto. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger den Betrag zuerkannt (Position 92).
- 158
Arbeitsmonat Juli 2013
- 159
Auf Seite 36 f der Berufungsbegründung (hier Blatt 665 f) verlangt der Kläger für den Arbeitsmonat Juli 2013 einen Betrag in Höhe von 1.418,52 Euro brutto. Er will diesen Betrag in der Zeit vom 1. bis zum 31. des Monats verdient haben. In dieser Zeit hat er nicht gearbeitet (so ausdrücklich klägerische Stundenaufstellung in Anlage K 89, hier Blatt 205, missverständlich Berufungsbegründung Seite 37, hier Blatt 666) und wurde vom Beklagten mit dem Grundlohn für 184 Stunden vergütet. Der Beklagte hat allerdings für diese Zeit von BHR 49,35 Euro pro Stunde für 184 Stunden vergütet bekommen und zwar entweder, weil der Beklagte ähnlich wie bei einer Rufbereitschafts versprochen hatte, auf Zuruf Arbeitnehmer zu stellen, oder weil BHR für diese Zeit verbindlich beim Beklagten Arbeitnehmer angefordert hatte, die aber mangels Beschäftigungsmöglichkeit nicht abgerufen wurden (vgl. dazu das Anschreiben von BHR an den Prozessbevollmächtigen des Klägers vom 20. November 2014, Anlage K 124, hier Blatt 676). Der Kläger meint, wenn schon BHR den Beklagten für diese Zeit vergüte, stehe auch ihm für diese Zeit Lohn zu, wie wenn er gearbeitet hätte. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen (Position 93).
- 160
Arbeitsmonat August 2013
- 161
Im Arbeitsmonat August 2013 war der Kläger vom 28. bis einschließlich 31. des Monats für BHR auf der Baustelle O. in Schweden eingesetzt. Dabei sind insgesamt 40 Einsatzstunden angefallen (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 93, hier Blatt 209). Bezahlt wurden dem Kläger laut Lohnabrechnung August 2013 (Anlage K 90, hier Blatt 206) 176 Arbeitsstunden je 9,71 Euro pro Stunde. Vom Monatsbeginn bis einschließlich 23. August 2013 hat der Kläger nicht gearbeitet, der Beklagte hat jedoch Vergütung von BHR erhalten, wie wenn der Kläger gearbeitet hätte.
- 162
Der Kläger verlangt für diesen Monat die Zahlung von 257,20 Euro brutto unter dem Gesichtspunkt von equal-pay. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 17,14 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 40 Stunden einem Betrag in Höhe von 685,60 Euro brutto entspricht. Da der Beklagte lediglich 9,71 Euro brutto pro Stunde zuzüglich 1,00 Euro Montagezuschlag berechnet habe und damit höchstens 428,40 Euro brutto vergütet habe, ergebe sich der noch offene Differenzbetrag in Höhe von 257,20 Euro brutto. Diesen Posten hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 94).
- 163
Auf Seite 36 ff der Berufungsbegründung (hier Blatt 665 ff) verlangt der Kläger für den Arbeitsmonat August 2013 einen weiteren Betrag in Höhe von 1.010,48 Euro brutto. Er will diesen Betrag in der Zeit vom 1. bis zum 23. des Monats verdient haben. In dieser Zeit hat er nicht gearbeitet (so ausdrücklich klägerische Stundenaufstellung in Anlage K 91, hier Blatt 207, missverständlich Berufungsbegründung Seite 37 f, hier Blatt 666 f) und wurde vom Beklagten mit dem Grundlohn für 136 Stunden vergütet. Der Beklagte hat allerdings für diese Zeit von BHR 49,35 Euro pro Stunde für 136 Stunden vergütet bekommen und zwar entweder, weil der Beklagte ähnlich wie bei einer Rufbereitschafts versprochen hatte, auf Zuruf Arbeitnehmer zu stellen, oder weil BHR für diese Zeit verbindlich beim Beklagten Arbeitnehmer angefordert hatte, die aber mangels Beschäftigungsmöglichkeit nicht abgerufen wurden (vgl. dazu das Anschreiben von BHR an den Prozessbevollmächtigen des Klägers vom 20. November 2014, Anlage K 124, hier Blatt 676). Der Kläger meint, wenn schon BHR den Beklagten für diese Zeit vergüte, stehe auch ihm für diese Zeit Lohn zu, wie wenn er gearbeitet hätte. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen (Position 96).
- 164
Für den Arbeitsmonat August 2013 verlangt der Kläger weiter die Bezahlung von 16 Überstunden je 9,71 Euro brutto. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger den Betrag zuerkannt (Position 97).
- 165
Arbeitsmonat September 2013
- 166
Im Arbeitsmonat September 2013 war der Kläger durchgängig für BHR auf der Baustelle O. in Schweden eingesetzt. Es wurde 6 Tage die Woche je 10 Stunden gearbeitet. Dabei sind insgesamt 250 Einsatzstunden angefallen (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 94, hier Blatt 210). Bezahlt wurden dem Kläger laut Lohnabrechnung September 2013 (Anlage K 92, hier Blatt 208) 168 Arbeitsstunden sowie 9,90 Stunden Reisezeit je 9,71 Euro pro Stunde.
- 167
Der Kläger verlangt für diesen Monat die Zahlung von 1.607,26 Euro brutto unter dem Gesichtspunkt von equal-pay. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 17,14 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 250 Stunden einem Betrag in Höhe von 4.285,00 Euro brutto entspricht. Da der Beklagte lediglich 9,71 Euro brutto pro Stunde zuzüglich 1,00 Euro Montagezuschlag berechnet habe und damit höchstens 2.667,50 Euro brutto vergütet habe, ergebe sich der noch offene Differenzbetrag in Höhe von 1.607,50 Euro brutto. Diesen Posten hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 98).
- 168
Für den Monat September 2013 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 152,52 Euro brutto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten 25-prozentigen Zuschlag für 82 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 82 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 1,86 Euro brutto pro Stunde (4,29 Euro richtig berechneter Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 2,43 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 152,52 Euro brutto (Position 99).
- 169
Für den Arbeitsmonat September 2013 verlangt der Kläger weiter die Bezahlung von 82 Überstunden je 9,71 Euro brutto, in Summe 796,22 Euro brutto. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger den Betrag zuerkannt (Position 100).
- 170
Arbeitsmonat Oktober 2013
- 171
Im Arbeitsmonat Oktober 2013 war der Kläger vom 1. bis zum 10. und vom 22. bis zum 26. des Monats für BHR auf der Baustelle O. in Schweden für insgesamt 140 Arbeitsstunden eingesetzt. Danach war er für BHR noch vom 28. bis 31. des Monats in Schweden für 40 Stunden eingesetzt, in Summe also 180 Einsatzstunden (vgl. Arbeitsnachweise BHR, Anlage K 97, 2 Blätter, hier Blatt 213 f). Bezahlt wurden dem Kläger laut Lohnabrechnung Oktober 2013 (Anlage K 96, hier Blatt 212) 168 Arbeitsstunden sowie 16 Feiertagsstunden je 9,71 Euro pro Stunde.
- 172
Der Kläger verlangt für diesen Monat die Zahlung von 1.157,40 Euro brutto unter dem Gesichtspunkt von equal-pay. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 17,14 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 180 Stunden einem Betrag in Höhe von 3.085,20 Euro brutto entspricht. Da der Beklagte lediglich 9,71 Euro brutto pro Stunde zuzüglich 1,00 Euro Montagezuschlag berechnet habe und damit höchstens 1.927,80 Euro brutto vergütet habe, ergebe sich der noch offene Differenzbetrag in Höhe von 1.157,40 Euro brutto. Diesen Posten hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 101).
- 173
Für den Monat Oktober 2013 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 96,72 Euro brutto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten 25-prozentigen Zuschlag für 52 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 52 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 1,86 Euro brutto pro Stunde (4,29 Euro richtig berechneter Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 2,43 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 96,72 Euro brutto (Position 102).
- 174
Für den Arbeitsmonat Oktober 2013 verlangt der Kläger weiter die Bezahlung von 52 Überstunden je 9,71 Euro brutto, in Summe 504,92 Euro brutto. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger den Betrag zuerkannt (Position 103).
- 175
Arbeitsmonat November 2013
- 176
Im Arbeitsmonat November 2013 war der Kläger durchgängig für BHR auf der Baustelle O. und einer weiteren Baustelle in Schweden eingesetzt. Es wurde 6 Tage die Woche je 10 Stunden gearbeitet. Dabei sind insgesamt 260 Einsatzstunden angefallen (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 100, hier Blatt 217 f). Bezahlt wurden dem Kläger laut Lohnabrechnung November 2013 (Anlage K 99, hier Blatt 216) 168 Arbeitsstunden je 9,71 Euro pro Stunde.
- 177
Der Kläger verlangt für diesen Monat die Zahlung von 1.671,80 Euro brutto unter dem Gesichtspunkt von equal-pay. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 17,14 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 260 Stunden einem Betrag in Höhe von 4.456,40 Euro brutto entspricht. Da der Beklagte lediglich 9,71 Euro brutto pro Stunde zuzüglich 1,00 Euro Montagezuschlag berechnet habe und damit höchstens 2.784,60 Euro brutto vergütet habe, ergebe sich der noch offene Differenzbetrag in Höhe von 1.671,80 Euro brutto. Diesen Posten hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 104).
- 178
Auf Seite 15 f der Berufungsbegründung (hier Blatt 655 f) macht der Kläger für 10 Stunden Arbeit für BHR an Allerheiligen (2. November 2013, schwedischer Feiertag) einen steuerfreien Nettozuschlag in Höhe von 140 Prozent auf den equal-pay-Lohn in Höhe von 142,90 Euro netto geltend. Erstinstanzlich waren dafür lediglich 74,30 Euro brutto verlangt worden (100 Prozent Zuschlag). Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen (Position 105).
- 179
Für den Monat November 2013 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 152,52 Euro brutto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten 25-prozentigen Zuschlag für 82 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 82 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 1,86 Euro brutto pro Stunde (4,29 Euro richtig berechneter Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 2,43 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 152,52 Euro brutto (Position 106).
- 180
Auf Seite 35 der Berufungsbegründung (hier Blatt 665) macht der Kläger für 10 Stunden Arbeit für BHR einen steuerfreien Nettozuschlag in Höhe von 140 Prozent auf den equal-pay-Lohn in Höhe von 142,90 Euro netto geltend (Position 107, vgl. dazu bereits Position 105).
- 181
Für den Arbeitsmonat November 2013 verlangt der Kläger weiter die Bezahlung von 92 Überstunden je 9,71 Euro brutto, in Summe 893,32 Euro brutto. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger den Betrag zuerkannt (Position 108).
- 182
Arbeitsmonat Dezember 2013
- 183
Im Arbeitsmonat Dezember 2013 war der Kläger weiter bis einschließlich 3. des Monats für BHR in Schweden für insgesamt 20 Stunden eingesetzt (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 103, hier Blatt 221). Bezahlt wurden dem Kläger laut Lohnabrechnung Dezember 2013 (Anlage K 102, hier Blatt 220) 40 Arbeitsstunden, 16 Feiertagsstunden sowie 120 Urlaubsstunden je 9,71 Euro pro Stunde.
- 184
Der Kläger verlangt für diesen Monat die Zahlung von 234,70 Euro brutto unter dem Gesichtspunkt von equal-pay. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 17,14 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 36,50 Stunden (diese Zahl ergibt sich aus der klägerischen Monatsaufstellung Dezember 2013, Anlage K 104, hier Blatt 222) einem Betrag in Höhe von 625,61 Euro brutto entspricht. Da der Beklagte lediglich 9,71 Euro brutto pro Stunde zuzüglich 1,00 Euro Montagezuschlag berechnet habe und damit höchstens 390,92 Euro brutto vergütet habe, ergebe sich der noch offene Differenzbetrag in Höhe von 234,70 Euro brutto. Diesen Posten hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 109).
- 185
Für den Arbeitsmonat Dezember 2013 verlangt der Kläger weiter die Bezahlung von 6 Überstunden je 9,71 Euro brutto, in Summe 56,26 Euro brutto. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger für 4,5 Überstunden brutto 43,70 Euro zugebilligt. Der Kläger verfolgt seinen Anspruch vollständig weiter (Differenz: 14,56 Euro brutto – Position 110).
- 186
Für den Monat Dezember 2013 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 11,16 Euro brutto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten 25-prozentigen Zuschlag für 6 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 6 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 1,86 Euro brutto pro Stunde (4,29 Euro richtig berechneter Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 2,43 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 11,16 Euro brutto (Position 111).
- 187
Für den Monat Dezember 2013 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 6,43 Euro netto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten 25-prozentigen Zuschlag für 1,5 Überstunden. Der Betrag errechnet sich aus den 1,5 Stunden multipliziert mit dem Stundenlohn in Höhe von 17,14 Euro, multipliziert mit dem Zuschlagsfaktor 0,25 (Position 112).
2014
- 188
Arbeitsmonat Januar 2014
- 189
Im Arbeitsmonat Januar 2014 war der Kläger am 27., 28. und 29. des Monats für die Firma SMB in B. 26 Arbeitsstunden tätig. (vgl. Arbeitsnachweis SMB, Anlage K 112, hier Blatt 275). Bezahlt wurden dem Kläger laut Lohnabrechnung Januar 2014 (Anlage K 105, hier Blatt 223) 120 Arbeitsstunden, 8 Feiertagsstunden sowie 56 Urlaubsstunden je 9,71 Euro pro Stunde.
- 190
Der Kläger macht geltend, 2 der 26 Arbeitsstunden im Januar 2014 seien als Überstunden zu vergüten, da er an zwei Tagen 1 Stunde mehr als 8 Stunden gearbeitet hätte. Der Kläger macht insoweit je Stunde den Vertragslohn in Höhe von 9,71 Euro brutto geltend, in Summe 19,42 Euro brutto. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Kläger verfolgt den Anspruch weiter (Berufungsbegründung Seite 14, hier Blatt 658 R – Position 113)
- 191
Für die vorerwähnten Überstunden macht der Kläger auch den arbeitsvertraglich vereinbarten Zuschlag in Höhe von 25 Prozent geltend und verlangt demnach 4, 86 Euro (2 x 9,71 x 0,25). Der Betrag wird als Nettobetrag geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat den Anspruch verneint, der Kläger verfolgt ihn weiter (Position 114).
- 192
Für die An- und Rückreise von und zur Baustelle in B. verlangt der Kläger außerdem Kilometergeld in Höhe von 119,60 Euro netto (2 x 230 km x 0,26 Euro). Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Kläger verfolgt den Anspruch weiter (Position 115).
- 193
Für die An- und Rückreise von und zur Baustelle in B. verlangt der Kläger außerdem die Vergütung von Reisezeit für 2,5 Stunden je 9,81 Euro brutto, in Summe 45,55 Euro brutto. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Kläger verfolgt den Anspruch weiter (Position 116).
- 194
Arbeitsmonat Februar 2014
- 195
Im Arbeitsmonat Februar 2014 hat der Kläger nicht produktiv gearbeitet, hat sich jedoch am 5. Februar 2014 einer arbeitsmedizinischen Untersuchung unterzogen. Dafür macht er die Bezahlung von 2 Arbeitsstunden in Höhe von 19,42 Euro brutto geltend. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Kläger verfolgt den Anspruch in vollem Umfang weiter (Berufungsbegründung Seite 51, hier Blatt 673 – Position 117).
- 196
Arbeitsmonat März 2014
- 197
Aus dem Arbeitsmonat März 2014 leitet der Kläger keine Ansprüche ab. Vom 10. März bis zum 17. April 2014 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt.
- 198
Arbeitsmonat April 2014
- 199
Im April 2014 war der Kläger bis zum 17. des Monats weiterhin arbeitsunfähig erkrankt. Eine weitere krankheitsbedingte Ausfallzeit hat sich vom 22. April 2014 bis zum 15. Mai 2014 (letzter Tag des Arbeitsverhältnisses) angeschlossen. Vergütung bzw. Entgeltfortzahlung hat der Beklagte für den Monat April nicht bezahlt, er berühmt sich wegen des negativen Saldos des Stundenkontos der Vorschusszahlung.
- 200
Der Kläger verlangt für April 2014 die Bezahlung von 1.708,96 Euro brutto (16 Feiertagsstunden zuzüglich 160 Lohnfortzahlungsstunden je 9,71 Euro brutto, vgl. korrigierte Lohnabrechnung – "Probeabrechnung" – April 2014, hier Blatt 240). Das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Betrag zugesprochen (Position 118).
- 201
Arbeitsmonat Mai 2014
- 202
Das Arbeitsverhältnis hat aufgrund der Kündigung des Klägers in diesem Monat mit Ablauf den 15. des Monats geendet. Der Kläger war im Mai durchgehend bis zum 15. des Monats weiterhin arbeitsunfähig erkrankt. Vergütung bzw. Entgeltfortzahlung hat der Beklagte für den Monat Mai nicht bezahlt, er berühmt sich wegen des negativen Saldos des Stundenkontos der Vorschusszahlung.
- 203
Der Kläger verlangt für Mai 2014 die Bezahlung von 932,16 Euro brutto (88 Lohnfortzahlungsstunden sowie 8 Urlaubslohnstunden – "Probeabrechnung" Mai 2014, hier Blatt 239). Das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Betrag zugesprochen (Position 119).
- 204
Schlussabrechnung
- 205
Im Rahmen der Schlussabrechnung verlangt der Kläger die Abgeltung von 9 Urlaubstagen aus dem Jahre 2014. Das Entstehen des Urlaubsanspruchs in dieser Höhe ist unstreitig. Eine Bezahlung hat der Beklagte abgelehnt, er berühmt sich der Erfüllung des Urlaubsanspruchs, hilfsweise - wegen des negativen Saldos des Stundenkontos - der Vorschusszahlung.
- 206
Der Kläger verlangt insoweit die Bezahlung von 699,12 Euro brutto. Das Arbeitsgericht hat der Klage insoweit entsprochen (Position 120).
- 207
Der Kläger leitet seinen Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt für die Einsatzstunden bei fremden Arbeitgebern aus §§ 9, 10 AÜG ab. Er vertritt dazu die Rechtsansicht, dass sich der Beklagte auf keine abweichende tarifliche Regelung berufen könne, da er – der Kläger – keiner Gewerkschaft angehöre und auch arbeitsvertraglich kein Tarifvertrag in Bezug genommen worden sei.
- 208
Der Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt umfasse auch die von ihm hier geltend gemachten Überstundenzuschläge und die sonstigen Zuschläge für Arbeit an Sonn- oder an Feiertagen.
- 209
Die Pflicht zur Auszahlung der in das Stundenkonto eingestellten Plusstunden ergebe sich aus der Unwirksamkeit der Stundenkontovereinbarung im Arbeitsverhältnis der Parteien. Die Vereinbarung sei unverständlich und damit nach §§ 305 ff BGB nicht wirksam vereinbart. Außerdem verstoße sie auch gegen § 11 Absatz 4 Satz 2 AÜG.
- 210
Dem Kläger stehe auch ein weiterer Urlaubsabgeltungsanspruch zu. In den zurückliegenden Jahren sei vom Beklagten in den auftragsarmen Zeiten Urlaub ohne Zustimmung des Klägers gewährt worden. Auf diese Weise könne kein Urlaub gewährt werden. Der Urlaubsanspruch sei nicht untergegangen, vielmehr müsse der Beklagte, weil er sich mit der Gewährung von Urlaub in Verzug befunden habe, Schadensersatz in Form von Ersatzurlaub gewähren. Da dieser Schadensersatzanspruch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht erfüllt worden sei, müsse der Beklagte nunmehr den Schadensersatz in Form von Geld in Höhe einer entsprechenden Urlaubsabgeltung zahlen.
- 211
Der Kläger beantragt,
- 212
I. Die Berufung des Beklagten zurückzuweisen;
- 213
II. unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils, soweit es die Klage abgewiesen hat,
- 214
1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 4.290,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 31,68 Euro seit dem 11.04.2011, 38,50 Euro seit dem 1.05.2011, 413,64 Euro seit dem 11.06.2011, 60,10 Euro seit dem 11.07.2011, 271,64 Euro seit dem 11.08.2011, 243,72 Euro seit dem 11.09.2011, 3,08 Euro seit dem 11.12.2011, 32,34 Euro seit dem 11.01.2012, 58,52 Euro seit dem 11.06.2012, 10,00 Euro seit dem 11.07.2012, 68,50 Euro seit dem 11.01.2013, 113,06 Euro seit dem 11.07.2013, 1.418,52 Euro seit dem 11.08.2013, 1.010,48 Euro seit dem 1.09.2013, 29,76 Euro seit dem 11.10.2013, 152,52 Euro seit dem 11.11.2013, 96,72 Euro seit dem 11.12.2013, 226,82 Euro seit dem 11.01.2014 sowie auf 11,16 Euro seit dem 11.02.2014 zu zahlen;
- 215
2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 532,21 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 119,57 Euro seit dem 11.11.2011, 1,25 Euro seit dem 11.12.2011, 193,80 Euro seit dem 11.07.2012, 9,69 Euro seit dem 11.08.2012, 198,00 Euro seit dem 11.06.2013 sowie auf 9,90 Euro seit dem 11.07.2013 zu zahlen;
- 216
3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 500,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz auf 121,38 Euro seit dem 11.04.2011, 77,68 Euro seit dem 11.05.2011, 58,26 Euro seit dem 11.06.2011, 29,13 Euro seit dem 11.09.2011, 19,42 Euro seit dem 11.10.2011, 14,57 Euro seit dem 11.11.2011, 29,13 Euro seit dem 11.12.2011, 9,71 Euro seit dem 11.04.2012, 48,55 Euro seit dem 11.07.2012, 29,13 Euro seit dem 11.12.2012, 29,13 Euro seit dem 11.06.2013, 14,56 Euro seit dem 11.01.2014 sowie auf 19,42 Euro seit dem 11.02.2014 zu zahlen;
- 217
4. den Beklagten zu verurteilen an den Kläger weitere 298,01 Euro brutto und 359,58 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über den Basiszinssatz auf 125,84 Euro seit dem 11.06.2011, 58,28 Euro seit dem 11.06.2011, 11,92 Euro seit dem 11.09.2011, 7,95 Euro seit dem 11.10.2011, 4,69 Euro seit dem 11.11.2011, 11,92 Euro seit dem 11.12.2011, 155,36 Euro seit dem 11.03.2012, 39,18 Euro seit dem 11.04.2012, 20,71 Euro seit dem 11.07.2012, 12,86 Euro seit dem 11.12.2012, 12,86 Euro seit dem 11.06.2013, 6,43 Euro seit dem 11.01.2014, 170,01 Euro seit dem 11.02.2014 sowie auf 19,42 Euro seit dem 11.03.2014 zu zahlen;
- 218
5. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.475,92 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz auf 77,68 Euro seit dem 11.02.2011, 155,36 Euro seit dem 11.03.2011, 388,40 Euro seit dem 11.03.2012, 388,40 Euro seit dem 11.04.2012 sowie auf 466,08 Euro seit dem 11.12.2012 zu zahlen;
- 219
6. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 2.563,44 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über den Basiszinssatz auf 1.708,96 Euro seit dem 11.05.2014 sowie auf 854,48 Euro seit dem 11.06.2014 zu zahlen;
- 220
III. klagerweiternd den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 274,40 Euro brutto und 228,90 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über den Basiszinssatz auf 274,40 Euro seit dem 11.07.2013, 127,20 Euro seit dem 1.08.2011, 33,10 Euro seit dem 11.07.2013 sowie auf 68,60 Euro seit dem 11.01.2014 zu zahlen.
- 221
Der Beklagte beantragt,
- 222
I. unter teilweiser Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen;
- 223
II. die klägerische Berufung zurückzuweisen und die klageerweiternd geltend gemachten Anträge abzuweisen.
- 224
Der Kläger habe keinen Anspruch auf equal pay. Der Betrieb des Beklagten unterfalle dem Geltungsbereich der Tarifverträge für das Metallhandwerk in Mecklenburg-Vorpommern. Über die Mitgliedschaft des Betriebes in der Metallinnung Ost-Vorpommern sei der Betrieb gleichzeitig Mitglied im Teilgewerbeverband Mecklenburg-Vorpommern und unterfalle damit dem Geltungsbereich der Tarifverträge für das Metallhandwerk in Mecklenburg-Vorpommern. Vor diesem Hintergrund würden für seinen Betrieb die zwischen dem Metallgewerbeverband Mecklenburg-Vorpommern und der Christlichen Gewerkschaft Metall — Landesverband Nord-Ost geschlossenen Tarifvereinbarungen gelten. Der Kläger erhalte sogar eine übertarifliche Vergütung. - Rein vorsorglich bestreite er mit Nichtwissen, dass die von BHR mitgeteilten Vergleichslöhne tatsächlich einen dem Kläger vergleichbaren eigenen Arbeitnehmer dieser Firma beträfen. Letztendlich wären vermeintliche Ansprüche des Klägers im Hinblick auf die tarifvertragliche Ausschlussfrist verfallen.
- 225
Ein Urlaubsabgeltungsanspruch für im Jahre 2014 entstandenen Urlaub stehe dem Kläger nicht zu, da der Beklagte ihm in 2014 laufend Urlaub gewährt habe, nämlich zunächst während der Betriebsruhe Anfang Januar 2014 sodann Ende Januar und im Februar 2014. Dies restlichen Urlaubstage seien im März und April 2014 in den Lohnabrechnungen ausgewiesen.
- 226
Der Kläger habe auch nicht alle tatsächlich abgerechneten Lohnzahlungen berücksichtigt im Zusammenhang mit der Differenzlohnberechnung. So habe er keine Montagestundenzuschläge berücksichtig und auch nicht die Zahlungen, die der Beklagten zumindest für Juni 2013 und die Folgemonate unter dem Titel "Zusätzliche Arbeitgebererstattung" gezahlt habe.
- 227
Hinsichtlich der geleisteten Überstunden sei er berechtigt, diese mit den Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto aufgrund der vertraglich getroffenen Vereinbarungen, auch hinsichtlich der Vereinbarung zur Führung eines Arbeitszeitkontos, zu verrechnen. Ergänzend weist er darauf hin, dass auch der Kläger anlässlich der Kündigung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2012 mit einer Verrechnung aufgrund einer Vereinbarung vom 30. November 2012 einverstanden gewesen sei (Verweis auf die Anlage B 12, hier 386).
- 228
Der Beklagte behauptet des Weiteren, der Baustellenwechsel im Mai 2011 von K. nach L. sei durch BHR veranlasst worden. Der Kläger habe vor diesem Hintergrund lediglich Anspruch auf Zahlung der anfallenden Fahrtkosten und Fahrzeiten, die durch den Baustellenwechsel bedingt waren, und zwar für die Kilometer und Anreisezeit für den Wechsel K. nach L.; ein weitergehender Anspruch für eine Heimfahrt bestehe nicht.
- 229
Für den 6. und 7. Februar 2012 sei tatsächlich ein Einsatz des Klägers in der V.werft S. vorgesehen gewesen. Der Kläger habe jedoch vor Arbeitsaufnahme verlautbaren lassen, er könne bzw. wolle diese Aufgaben nicht wahrnehmen. Er sei durch die V.werft S. weggeschickt worden. Die V.werft selbst habe dem Beklagten auch keine Zeiterfassung zwecks Abrechnung der vom Kläger angeblich geleisteten Arbeit übersandt.
- 230
Für die An- und Abreise zu einer Baustelle in B. im Januar 2014, nämlich bei der Firma Rohrleitungsbau W., habe der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung. Der Kläger habe vor Ort nach Eintreffen auf der Baustelle erklärt, er könne die ihm dort übertragenen Aufgaben bzw. Arbeiten nicht ausführen. Aus diesem Grunde sei durch die Rohrleitungsbau W. der mit dem Beklagten bestehende Arbeitnehmerüberlassungsvertrag gekündigt worden. Gleichzeitig sei mitgeteilt worden, man werde weder den vereinbarten Stundensatz für den überlassenen Kläger zahlen, noch die eigentlich von der Firma Rohrleitungsbau W. zu übernehmenden Reisekosten.
- 231
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 232
Beide Berufungen haben zum Teil Erfolg, sind im überwiegenden Teil jedoch nicht begründet. Von den zweitinstanzlich erstmals geltend gemachten Ansprüchen ist nur ein kleiner Teil begründet.
A.
- 233
Die Berufung des Beklagten ist im Umfang von 7.428,83 Euro brutto begründet und im Übrigen nicht begründet.
I.
- 234
Die Berufung des Beklagten ist nominell in Höhe von 8.923,49 Euro brutto begründet, soweit das Arbeitsgericht den Beklagten zur Zahlung wegen 918 vom Kläger geleisteter Überstunden, die nicht zur Auszahlung gelangt, sondern als Plusstunden auf dem Stundenkonto verbucht wurden, verurteilt hat.
- 235
Der Kläger hat für von ihm geleistete Überstunden bei seinen Einsätzen bei BHR die Zahlung des arbeitsvertraglichen Grundlohns in Höhe von 9,71 Euro brutto gefordert (das betrifft die Positionen 4, 8, 11, 14, 20, 26, 30, 35, 40, 45, 51, 56, 60, 62, 71, 73, 79, 81, 92, 97, 100, 103, 108, 110, 113 der gerichtlichen Aufstellung Blatt 812 ff). Diese Stunden sind vom Beklagten nicht zur Auszahlung gelangt, sondern sie wurden auf dem Stundenkonto angespart und – jedenfalls nach dem Dafürhalten des Beklagten – durch Gewährung bezahlter Freistellung zum Ausgleich gebracht. Nach klägerischer Darstellung hat er Anspruch auf Vergütung von 962,5 Überstunden, von denen das Arbeitsgericht 919 Stunden entsprechend 8.923,49 Euro brutto als noch zu vergüten anerkannt hat (Seite 17 f des Urteilsabdrucks).
- 236
Das Berufungsgericht hält diesen Teil der Klage für nicht begründet, da der Beklagte mit Erfolg geltend machen kann, dass er die arbeitsvertragliche Grundvergütung für diese Stunden durch bezahlte Freistellung des Klägers zu anderen Zeiten zum Ausgleich gebracht hat.
1.
- 237
Nach dem Arbeitsvertrag der Parteien besteht kein unbedingter Anspruch des Arbeitnehmers auf vollständige zeitnahe Auszahlung der von ihm abgeleisteten Überstunden. Vielmehr haben die Parteien vereinbart, dass vom Arbeitnehmer geleistete Überstunden auch durch die Gewährung von bezahlter Freistellung zu anderen Zeiten zum Ausgleich gebracht werden können.
- 238
Das ergibt sich aus den Regelungen der Parteien in § 3 des letzten Arbeitsvertrages aus April 2013 zur Frage der Arbeitszeit. Nach § 3 Absatz 3 des Arbeitsvertrages ist der Arbeitnehmer verpflichtet, gegebenenfalls "Mehr- und Überarbeit" zu leisten. Das bezieht sich erkennbar auf § 3 Absatz 1 des Arbeitsvertrages, wonach die "regelmäßige Arbeitszeit" 40 Stunden pro Woche beträgt. Der Arbeitnehmer ist also verpflichtet, gegebenenfalls mehr als 40 Stunden pro Woche zu arbeiten. Diese Regelung wird durch § 3 Absatz 6 des Vertrages nochmals betont, soweit es dort heißt, der Arbeitnehmer müsse sich dem Arbeitszeitregime auf den Einsatzbaustellen unterwerfen, wobei hier durch einen Klammerzusatz nochmals hervorgehoben wird, dass sich dies auch auf "Überstunden erbringen" bezieht.
- 239
Gleichzeitig ist in § 3 Absatz 5 des Arbeitsvertrages bezüglich der Abrechnung und Auszahlung der Vergütung geregelt, dass ein Arbeitszeitkonto geführt wird, "dessen Ausgestaltung in einer gesonderten Vereinbarung festgeschrieben wird". Daraus ist zu entnehmen, dass die Parteien des Arbeitsvertrages gerade nicht eine monatsgenaue Auszahlung aller Arbeitsstunden wollten, sondern eine Auszahlung von Überstunden auch zu späteren Zeitpunkten für möglich gehalten haben.
- 240
Diese arbeitsvertragliche Regelung gilt im Arbeitsverhältnis der Parteien unabhängig davon, dass die auf dieser Basis tatsächlich getroffene Regelung zur Ausgestaltung des Arbeitszeitkontos wegen Unklarheiten und auch wegen Verstoß gegen § 11 Absatz 4 Satz 2 AÜG nicht wirksam vereinbart wurde (so richtig LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 – 5 Sa 138/14; 13. Oktober 2015 – 2 Sa 113/15 und 22. Dezember 2015 – 2 Sa 105/15). Die sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergebende Grundregel zum Ausgleich von Mehrarbeit und Überstunden durch bezahlte Freistellung zu anderen Zeitpunkten bleibt auch ohne eine ergänzende Regelung zu Einzelheiten des Stundenkontos anwendbar. Rechtlich gesehen ist es eine Stundungsvereinbarung bezüglich der Auszahlung der durch die Ableistung von Überstunden entstandenen Vergütungsansprüche verbunden mit einer Abrede, den Arbeitnehmer für den Zeitraum der nachgewährten Vergütung zusätzlich von der Pflicht zur Arbeitsleistung zu entbinden. Sowohl die Bezahlung als auch die Freistellung kann beiderseits eingefordert werden. Die sich daraus ergebende Freistellungspflicht hat der Arbeitgeber unter zusätzlicher Beachtung der Regeln zum Ausgleichszeitraum aus § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zu erfüllen.
- 241
Diese arbeitsvertragliche Regelung verstößt auch nicht gegen § 11 Absatz 4 Satz 2 AÜG. Nach dieser Vorschrift kann das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 BGB) nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden. Das Arbeitszeitkonto im Leiharbeitsverhältnis darf nicht dazu eingesetzt werden, § 11 Absatz 4 Satz 2 AÜG zu umgehen und das vom Verleiher zu tragende Beschäftigungsrisiko auf den Leiharbeitnehmer abzuwälzen (BAG 16. April 2014 - 5 AZR 483/12 -; LAG Berlin-Brandenburg 17. Dezember 2014 - 15 Sa 982/14 -; LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 aaO). Eine Stundungs- und Freistellungsabrede bezüglich der Auszahlung der durch die Ableistung von Überstunden verdienten Entgelts berührt die Ansprüche des Arbeitnehmers aus § 615 BGB jedoch nicht. Soweit der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zum Ausgleich bereits geleisteter Mehrarbeit unter Fortzahlung der Vergütung von der Pflicht zur Arbeitsleistung freistellt, kann er nicht in Annahmeverzug im Sinne von § 615 BGB geraten. Das gilt auch dann, wenn die Freistellung in eine auftragsarme Zeit fällt und der Arbeitgeber Probleme gehabt hätte, den Arbeitnehmer, wenn der Freistellungsanspruch nicht gegeben wäre, freizustellen. Die Erfüllung der Freistellungspflicht, die sich aus der arbeitsvertraglichen Stundungs- und Freistellungsabrede ergibt, verhindert das Entstehen von Annahmeverzug.
2.
- 242
Nach der vom Kläger selbst vorgelegten Zusammenstellung seiner Plus- und seiner Minusstunden im Streitzeitraum (Anlage K 127, hier Blatt 842), die eine Zusammenfassung der monatlichen Berechnungsbögen darstellt, die der Kläger selbst erstellt und in den Rechtsstreit eingeführt hat, hat der Kläger im gesamten Streitzeitraum 962,50 Überstunden erbracht und ist während 1.262,50 "Minusstunden" unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt gewesen. Angesichts des Umfangs des Überhangs der Minusstunden kann vorliegend dahinstehen, ob die etwas über 100 Minusstunden, die zu Lasten des Klägers zu Beginn des Streitzeitraums im Januar 2011 gebucht waren oder in diesem Monat hinzugekommen waren, auf eine wirksame Freistellung zum Zwecke des Ausgleichs von Überstunden aus vorangegangenen Zeiten gewährt wurden. Offenbleiben kann auch die weitere Frage, ob der Kläger – wie in seiner Zusammenstellung angegeben – 962,50 Überstunden im Streitzeitraum geleistet hat, oder nur 919 Überstunden wie vom Arbeitsgericht festgestellt. In jedem Falle umfasst der Überhang der "Minusstunden" gegenüber den "Plusstunden" mehr als 180 Stunden.
- 243
Da der Kläger nicht dargelegt hat, dass der sich aus § 3 ArbZG ergebende Ausgleichszeitraum (innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich) für einzelne Phasen des Streitzeitraums überschritten war, reicht es für die Abweisung der Klage in diesem Punkte aus, festzustellen, dass die Anzahl der gewährten Minusstunden im gesamten Streitzeitraum die Anzahl der geleisteten Überstunden mindestens um 180 Stunden übersteigt.
3.
- 244
Zur Abgrenzung der Streitgegenstände soll an dieser Stelle klarstellend hervorgehoben werden, dass der mögliche weitere Streitgegenstand, Vergütungshöhe der in das Stundenkonto eingestellten Stunden, zu keinem Zeitpunkt rechtshängig gemacht wurde, der Kläger hat es vielmehr dabei belassen, insoweit vom arbeitsvertraglichen Lohn auszugehen.
II.
- 245
Die Berufung des Beklagten ist nur zu einem kleinen Teil begründet, soweit das Arbeitsgericht den Beklagten zur Zahlung aus §§ 9, 10 AÜG unter dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts ("equal pay") für Tätigkeiten auf Baustellen von BHR verurteilt hat (Seite 12 ff des Urteilsabdrucks).
- 246
Die Verurteilung beruht auf unstreitig gebliebenen Tatsachen und sie umfasst die Positionen 1, 3, 7, 10, 13, 19, 25, 29, 34, 39, 44, 55, 58, 61, 67, 68, 69, 70, 72, 80, 88, 94, 98, 101, 104 und 109 aus der gerichtlichen Aufstellung der Streitgegenstände (hier Blatt 812 ff). Das Arbeitsgericht geht davon aus, dass es den Beklagten insoweit zur Zahlung von 22.122,04 Euro brutto verurteilt habe. Summiert man die zugesprochenen Einzelposten auf, ergibt sich in Summe ein Betrag in Höhe von 22.324,39 Euro. Die hiergegen gerichtete Berufung hat nur im Umfang von 200,50 Euro brutto Erfolg, im Umfang von 22.123,89 Euro brutto ist sie nicht begründet.
- 247
Der Kläger hat Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") für Zeiten seiner Einsätze als verliehener Arbeitnehmer auf Baustellen von BHR aus §§ 9, 10 AÜG. Das hat das Arbeitsgericht bezüglich des Grundlohns zutreffend erkannt, das Berufungsgericht macht sich die Ausführungen zu eigen. In Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist ergänzend wie folgt auszuführen.
1.
- 248
Eine nach § 9 Nr. 2 AÜG zur Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung berechtigende Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen.
- 249
Die zwischen dem Metallgewerbeverband Mecklenburg-Vorpommern und der christlichen Gewerkschaft Metall – Landesverband Nord-Ost – geschlossenen Tarifvereinbarungen finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Die Parteien haben die Anwendung dieser Tarifverträge nicht vereinbart. Auch finden diese Tarifverträge nicht aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit nach § 3 TVG Anwendung. Der Kläger ist unstreitig nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft. Der Umstand, dass der Beklagte tarifgebunden ist, ist unerheblich. Denn nach § 4 Absatz 1 Satz 1 TVG gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, unmittelbar und zwingend nur zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen.
- 250
Der Tarifvertrag ist auch nicht durch arbeitsvertragliche Inbezugnahme in das Rechtsverhältnis der Parteien einbezogen worden. Im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien findet man keine Regelung zur Inbezugnahme eines Tarifwerks. Es kann dahinstehen, ob es Fälle gibt, in denen man von einer konkludenten Inbezugnahme eines Tarifwerkes ausgehen kann, denn vorliegend können keine dahingehenden Feststellungen getroffen werden. Der Arbeitgeber hat aufgrund seiner Tarifbindung das Tarifwerk einseitig zur Anwendung gebracht. Wenn sich der Kläger bei Auseinandersetzungen um die richtige Berechnung der Vergütung auch auf dieses Tarifwerk bezieht, kann daraus noch nicht der Schluss gezogen werden, es sei damit einverstanden, dieses Tarifwerk insgesamt als Teil des Arbeitsvertrages zu betrachten.
2.
- 251
Zutreffend ist das Arbeitsgericht bei der Bestimmung des Vergleichsentgelts von der Auskunft ausgegangen, die BHR auf Anfrage des Klägers erteilt hat.
- 252
Der Leiharbeiternehmer genügt zunächst der ihm obliegenden Darlegungslast für die Höhe des Anspruchs, wenn er sich auf eine ihm nach § 13 AÜG erteilte Auskunft beruft und diese in den Prozess einführt. Denn die — ordnungsgemäße — Auskunft des Entleihers über das einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer gewährte Arbeitsentgelt ist das gesetzlich vorgesehene Mittel, das dem Leiharbeitnehmer ermöglichen soll, die Einhaltung des Gebots der Gleichbehandlung zu überprüfen und die Höhe des Anspruchs aus § 10 Absatz 4 AÜG zu berechnen. Es obliegt sodann im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast dem Verleiher, die maßgeblichen Umstände der Auskunft in erheblicher Art im Einzelnen zu bestreiten. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt der Inhalt der vom Leiharbeitnehmer vorgetragenen Auskunft als zugestanden (BAG 24. September 2014 – 5 AZR 254/13; BAG 19. Februar 2014 — 5 AZR 1048/12).
- 253
In diesem Sinne hat der Beklagte keine erheblichen Einwände gegen die Höhe des Vergleichsentgelts nach den gegebenen Auskünften vorgebracht. Auf die näheren Ausführungen des Arbeitsgerichts hierzu wird verwiesen.
3.
- 254
Zutreffend ist das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass der Beklagte den Vergütungsanspruch des Klägers aus § 10 Absatz 4 AÜG noch nicht vollständig erfüllt habe. Das Berufungsgericht macht sich die Ausführungen des Arbeitsgerichts ausdrücklich zu Eigen.
- 255
Das vom Beklagten geleistete Arbeitsentgelt kann auf den klägerischen Anspruch auf gleiches Entgelt angerechnet werden, allerdings nur, soweit es sich auf Zeiträume bezieht, zu denen der Kläger verliehen war. Da der Zeitraum der Verleihung mit dem Arbeitsantritt beim Entleiher beginnt, kann der Beklagte die von ihm gezahlte Vergütung der Reisezeit nicht als Teilerfüllung des klägerischen Anspruchs aus § 10 Absatz 4 AÜG geltend machen. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.
- 256
Die Sorge des Beklagten, der Kläger und das Arbeitsgericht hätten den von ihm bei Auslandseinsätzen gezahlten Montagezuschlag unberücksichtigt gelassen, ist unbegründet. Ausweislich der Zusammenstellung ab Seite 8 ff des klägerischen Schriftsatzes vom 30. Juli 2014 (hier Blatt 84 ff) hat der Kläger bei seiner Berechnung der zustehenden Differenzvergütung den Montagezuschlag bereits berücksichtigt, was sich daraus ergibt, dass er den tatsächlich gezahlten Stundenlohn insoweit mit 10,71 Euro oder gar mit 11,71 Euro berücksichtigt hat.
- 257
Zutreffend hat es das Arbeitsgericht auch abgelehnt, die vom Beklagten für die Verleihzeiten tatsächlich gezahlten Zuschläge für Überstunden sowie für Arbeit an Sonn- und Feiertagen als Teilerfüllungshandlungen bezüglich des equal-pay-Entgelt aus § 10 Absatz 4 AÜG anzurechnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist zwar ein Gesamtvergleich der im Verleihzeitraum bezogenen Vergütung mit der gesetzlich geschuldeten Vergütung nach § 10 Absatz 4 AÜG vorzunehmen. In diesen Gesamtvergleich sind alle Vergütungsbestandteile als Teilerfüllung einzustellen, die der Arbeitnehmer im Verleihzeitraum erhalten hat unabhängig davon, aus welchem Anlass sie der Arbeitgeber bezahlt hat (BAG 21. Oktober 2015 - 5 AZR 604/14 – NZA 2016, 422). Das betrifft vom gedanklichen Ansatz daher auch die Zuschläge, die er gezahlt hat. Vorliegend können die Zuschläge jedoch nicht verrechnet werden, da nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung feststeht, dass Vergleichsarbeitnehmer bei BHR ebenfalls Zuschläge erhalten. Die Klage aus Auszahlung der Zuschläge als Teil des Anspruchs aus § 10 Absatz 4 AÜG ist lediglich deshalb nicht begründet, weil es dem Kläger nicht gelungen ist, die Höhe der Zuschläge der Vergleichsarbeitnehmer substantiiert vorzutragen (Näheres dazu unten unter B.I.3. der Entscheidungsgründe).
- 258
Die vom Beklagten gewährte Auslöse kann nicht auf den klägerischen Entgeltanspruch aus § 10 Absatz 4 AÜG angerechnet werden. Auslöse wird im Regelfall als Aufwendungsersatz und nicht als Entgelt gezahlt. Mit ihr sollen die erhöhten Aufwendungen ausgeglichen werden, die dem Arbeitnehmer bei auswärtiger Unterbringung entstehen. Nur soweit sich in der Auslösung verstecktes Arbeitsentgelt verbirgt, könnte dieser Anteil verrechnet werden. Dass der Beklagte mit der gezahlten Auslöse verdeckt Entgelt gezahlt hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. – Dasselbe gilt für die Zahlung der "Zusätzlichen Arbeitgebererstattung", die gelegentlich in den Lohnabrechnungen auftaucht, denn ausweislich der Lohnabrechnungen ist dieser Zahlungsbestandteil steuer- und sozialversicherungsfrei zur Auszahlung gelangt. Damit ist es als Aufwendungsersatz gezahlt worden und der Beklagte hat nicht den Nachweis geführt, dass es sich dabei tatsächlich um eine versteckte Entgeltzahlung gehandelt hat.
4.
- 259
Der Anspruch ist nicht wegen Eingreifens von Ausschlussfristen untergegangen.
- 260
Da der Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer des metallverarbeitenden Handwerks in Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Juni 2007 mangels einzelvertraglicher Vereinbarung bzw. beiderseitiger Tarifgebundenheit keine Anwendung findet, ist der Anspruch des Klägers nicht aufgrund der dort geregelten Verfallfrist untergegangen.
- 261
Die arbeitsvertraglich unter § 13 des Arbeitsvertrages vom 5. April 2013 vereinbarte Ausschlussklausel ist unwirksam, da diese auf der ersten Stufe lediglich einen Monat und in der zweiten Stufe lediglich zwei weitere Monate beträgt. Eine einzelvertraglich vereinbarte Ausschlussklausel, die einen Verfall der Ansprüche in weniger als drei Monaten vorsieht, ist unwirksam (BAG 28. September 2005 – 5 AZR 52/05 – BAGE 116, 66 = AP Nr. 7 zu § 307 BGB = NJW 2006, 795).
5.
- 262
Die Berufung ist allerdings bezüglich der Position 34 (Differenzentgelt September 2011) im Umfang von 200,50 Euro brutto begründet, da der Kläger insoweit in seinem Parteivortrag ein Fehler unterlaufen ist.
- 263
Das Arbeitsgericht hat den Beklagten wie vom Kläger beantragt zur Zahlung von 518,18 Euro brutto verurteilt. Tatsächlich wäre es aufgrund des Parteivortrags des Klägers richtig gewesen, insoweit nur 317,68 Euro brutto zu fordern. Das ergibt sich unmittelbar aus Seite 6 des vorerwähnten klägerischen Schriftsatzes vom 30. Juli 2014 (hier Blatt 89). Der Kläger verlangt Differenzvergütung für 76 Stunden. Den Differenzlohn beziffert er mit 15,89 Euro abzüglich 11,71 Euro, also mit 4,18 Euro. Das ergibt bei 76 Stunden einen Betrag in Höhe von 317,68 Euro wie in dem erwähnten Schriftsatz ausgeführt. Bei der Geltendmachung von 518,18 Euro brutto ist der Kläger in seiner Aufstellung offensichtlich "in der Zeile verrutscht", denn diese Zahl steht in der erwähnten Aufstellung in der nächsten Zeile als Summenbildung für mehrere Einzelbeträge.
- 264
Der Berechnungsfehler des Klägers wird durch die teilweise erfolgreiche Berufung korrigiert.
III.
- 265
Die Berufung ist ebenfalls nicht begründet, soweit das Arbeitsgericht den Beklagten zur Zahlung von 1.708,96 Euro brutto Entgelt für April 2014 (Position 118), zur Zahlung von 854,48 Euro brutto anteiliges Entgelt Mai 2014 (Position 119) und zur Zahlung von 699,12 Euro brutto Urlaubsabgeltung für 8 Urlaubstage aus 2014 (Position 120) verurteilt hat (Seiten 9 bis 12 des Urteilsabdrucks).
- 266
Urlaubsabgeltung steht dem Kläger in Höhe von 699,12 Euro brutto für den Urlaub, der im Jahre 2014 entstanden ist, zu. Auf die Begründung des Arbeitsgerichts wird ausdrücklich und zustimmend Bezug genommen. Dem Beklagten ist es nicht gelungen nachzuweisen, dass er den Urlaub im Januar, Februar, März und April 2014 durch Gewährung einer Freistellung von der ansonsten gegebenen Arbeitspflicht erfüllt hat. Sein Vortrag reicht dazu nicht aus. Das versteht sich von selbst, soweit der Beklagte lediglich darauf verweist, er habe im März und April in den Lohnabrechnungen Urlaubsvergütung ausgewiesen. Urlaub wird durch die Freistellung von der Arbeitspflicht gewährt und ist vollständig unabhängig von einer gewährten Urlaubsvergütung. Aus ähnlichen Gründen ist auch die Urlaubsgewährung für Januar und Februar 2014 nicht ausreichend vorgetragen. Hier hat sich der Beklagte zwar auf konkrete Tage festgelegt, an denen er Urlaub gewährt haben will. Er hat aber nicht vorgetragen, dass er dafür den Kläger zuvor ausdrücklich von einer ansonsten bestehenden Arbeitspflicht befreit hat.
- 267
Das Entstehen dieser Ansprüche steht zwischen den Parteien im Übrigen nicht in Streit. Streitig ist allein, ob die Ansprüche durch Erfüllung untergegangen sind. Der Beklagte berühmt sich insoweit der Vorschusszahlung, da er den Kläger auch in den auftragsarmen Wintermonaten durchgängig vergütet habe, was ihm nunmehr als Vorschusszahlung zu Gute kommen müsse. Da das Stundenkonto zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit über 300 Stunden im Minus gestanden habe, reiche die Vorschusszahlung zur Begleichung aller noch offenen Forderungen aus den letzten Monaten der Zusammenarbeit aus.
- 268
Das Arbeitsgericht hat die regelmäßigen Zahlungen des Beklagten auch bei fehlenden Arbeitsleistungen des Klägers nicht als wirksame Vorschusszahlung anerkannt, da der Beklagte nicht nachgewiesen habe, dass er in den Zeiten des fehlenden produktiven Einsatzes des Klägers von der Pflicht zur Vergütungszahlung befreit gewesen wäre. Da die Vereinbarung der Parteien zur Ausgestaltung des Stundenkontos unwirksam sei, könne sich der Beklagte nicht auf eine arbeitsvertragliche Abbedingung von § 615 BGB berufen, man müsse daher annehmen, dass die Zahlungen in den arbeitsfreien Zeiten auf § 615 BGB beruhten. Sie könnten daher nicht als Vorschusszahlung anerkannt werden.
- 269
Dieser Argumentation schließt sich das Berufungsgericht an. Ergänzend wird auf die Urteile des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 19. Februar 2015, vom 13. Oktober 2015 und vom 22. Dezember 2015 (aaO) Bezug genommen, die Sachverhalte betreffen, die sich auf den Beklagten bzw. auf ein Unternehmen beziehen, an dem er beteiligt ist und für bei denen inhaltsgleiche Regelungen zum Stundenkonto zu bewerten waren.
- 270
Selbst wenn man zu Gunsten des Beklagten unterstellt, die Parteien hätten die Führung eines Stundenkontos vereinbart, dass sich sowohl im Plus als auch im Minus bewegen kann, ist die Vorschusszahlung nicht schlüssig vorgetragen, da der Beklagte keinen Nachweis geführt hat, dass er bei jeder von ihm vorgenommenen Minusbuchung dazu auch berechtigt war. Die Zweifel ergeben sich hier insbesondere aus dem Umstand, dass die vom Kläger abzufeiernden Überstunden bei weitem nicht die Anzahl der gebuchten Minusstunden erreicht. Soweit die Freistellung allerdings nicht mehr zum Ausgleich von Überstunden erfolgt ist, müsste der Beklagte im Regelfall an sich zur Zahlung von Entgelt aus § 615 BGB verpflicht gewesen sein, so dass die Buchung von Minusstunden nicht in Betracht kommt.
IV.
- 271
Das arbeitsgerichtliche Urteil hat daher im wesentlichen Bestand, soweit der Kläger gleiches Arbeitsentgelt (ohne Zuschläge) fordert. Die Einzelposten, denen bereits das Arbeitsgericht in dieser Höhe entsprochen hat, summieren sich auf 22.324,83 Euro (Positionen 1, 3, 7, 10, 13, 19, 25, 29, 34, 39, 44, 55, 58, 61, 67, 68, 69, 70, 72, 79, 80, 88, 94, 98, 101, 104 und 109). Dass das Arbeitsgericht bei der Summenbildung von 22.122,04 Euro ausgegangen ist, ist lediglich ein Rechenfehler der durch das Berufungsgericht zu korrigieren ist. Erfolgreich ist die Berufung im Umfang von 200.50 Euro, so dass dem Kläger im Ergebnis 22.124,33 Euro brutto zustehen.
- 272
Dem sind die Positionen 118 (Entgeltfortzahlung April 2014 in Höhe von 1.708,96 Euro), 119 (Entgeltfortzahlung anteilig Mai 2014 in Höhe von 854,48 Euro) und 120 (Urlaubsabgeltung des Urlaubs 2014 in Höhe von 699,12 Euro) hinzuzufügen. Daraus ergibt sich, dass das arbeitsgerichtliche Urteil im Umfang von 25.386,89 Euro brutto Bestand hat. Auch mit dieser Zahl wird möglicherweise ein Rechenfehler bei der Summenbildung des Arbeitsgerichts bereinigt.
- 273
Durch die Korrektur der Rechenfehler wirkt sich das Obsiegen des Beklagten im Berufungsrechtszug hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung der in das Stundenkonto eingestellten Plusstunden (arbeitsgerichtliche Verurteilung im Umfang von 8.923,49 Euro brutto) nicht im vollen nominellen Umfang auf die Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils aus. Das arbeitsgerichtliche Urteil lautet auf Zahlung von 32.815,72 Euro brutto und es kann lediglich aufrechterhalten bleiben im Umfang von 25.386,89 Euro brutto. Damit wirkt sich das Obsiegen des Beklagten wegen der Überstunden nur noch im Umfang auf 7.428,83 Euro brutto auf den titulierten Anspruch aus.
B.
- 274
Die Berufung des Klägers ist nur zum Teil begründet.
I.
- 275
Mit dem Berufungsantrag II.1 verlangt der Kläger unter Abänderung des insoweit klagabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts die Zahlung weiterer 4.290,76 Euro.
1.
- 276
Dieser Berufungsantrag setzt sich aus unterschiedlichen Posten zusammen.
a)
- 277
Im Umfang von 382,07 Euro brutto verlangt der Kläger weiteres Entgelt auf Basis des Vergleichsentgelts im Einsatzbetrieb (BHR). 61,5 Arbeitsstunden vom 22. bis zum 29. Mai 2011 ohne Zuschläge habe das Arbeitsgericht wohl übersehen (Position 13, soweit das Arbeitsgericht dem Antrag nicht schon entsprochen hat; 1.156,75 abzüglich zugesprochener 776,68 Euro brutto, also 380,07 Euro). Weiter fordert der Kläger die Zahlung weiterer 2,00 Euro zum Ausgleich eines Rechenfehlers des Arbeitsgerichts bei der Position 13, denn 126 Stunden wie vom Arbeitsgericht anerkannt multipliziert mit dem Differenzlohn in Höhe von 6,18 Euro pro Stunden ergeben 778,68 Euro und nicht 776,68 Euro wie ausgeurteilt.
b)
- 278
Im Umfang von 1.480,03 Euro brutto verlangt der Kläger die Bezahlung von Zuschlägen für Überstunden, für Sonntagsarbeit und für Feiertagsarbeit während seines Einsatzes auf Baustellen von BHR. Der Betrag setzt sich aus den Positionen 5, 9, 12, 15, 16, 22, 23, 24 (anteilig in Höhe von 123,60 Euro), 27, 28, 41, 46, 57, 59, 74, 75, 83, 84, 85 (anteilig in Höhe von 34,30 Euro), 95, 99, 102, 106, 107 (anteilig in Höhe von 74,30 Euro) und 111 der gerichtlichen Aufstellung (Blatt 812 ff) zusammen.
c)
- 279
Im Umfang von 2.429,00 Euro brutto verlangt der Kläger Equal-pay-Entlohnung für Zeiten ohne Arbeitsleistung, die von ihm als "Rufbereitschaft" bezeichnet werden (Positionen 93 und 96 der gerichtlichen Aufstellung Blatt 812 ff).
d)
- 280
Die Einzelposten summieren sich auf 4.291,10 Euro und liegen damit um 0,34 Euro oberhalb des Berufungsantrags. 0,26 Euro dieser Differenz erklären sich dadurch, dass der hier geltend gemachte Posten 59 nach der Begründung 10,26 Euro beträgt, in seinem Antrag vom Kläger aber nur in Höhe von 10,00 Euro berücksichtigt wurde. Eine Erklärung für die dann noch verbleibende Differenz in Höhe von 0,12 Euro ist nicht ersichtlich.
2.
- 281
Die Berufung ist begründet, soweit der Kläger weiteres Entgelt auf Basis des Vergleichsentgelts beim Einsatzarbeitgeber ohne Zuschläge im Umfang von 382,07 Euro brutto fordert.
- 282
Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger im Arbeitsmonat Mai 2011 nicht nur für 126 Arbeitsstunden vom 2. bis zum 20. des Monats für BHR tätig war, sondern auch weitere 61,5 Stunden in der Zeit vom 22. bis 27. des Monats (Position 13). Auch für diese Zeit steht dem Kläger gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") zu. Zutreffend hat das Arbeitsgericht den Differenzlohn mit 6,18 Euro brutto bemessen, so dass dem Kläger insoweit weitere 380,07 Euro brutto zustehen. Da das Arbeitsgericht sich zu diesem Teil der Position 13 überhaupt nicht geäußert hat, ist davon auszugehen, dass dieser Anspruch übersehen wurde.
- 283
Dem Kläger stehen auch aus der Zeit des Einsatzes in diesem Monat vom 2. bis zum 20. Mai 2011 weitere 2,00 Euro zu. Das Arbeitsgericht hatte sich bei dem Zuspruch dieses Posten in Höhe von 776,68 Euro brutto für 126 Arbeitsstunden um 2,00 Euro zu Lasten des Klägers verrechnet.
- 284
Wegen der Einzelheiten bezüglich des Lohnanspruchs während der Einsatzzeiten bei BHR wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts und auf die obigen Ausführungen A.II Bezug genommen.
3.
- 285
Die Berufung ist unbegründet, soweit der Kläger nach equal-pay-Grundsätzen berechnete Zuschläge für Überstunden, Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit im Gesamtumfang von 1.480,03 Euro brutto fordert.
- 286
Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen, weil die von BHR erteilte Auskunft über die wesentlichen Arbeitsbedingungen der Vergleichsarbeitnehmer keine Aussagen über die Zahlung von Zuschlägen enthält (Seite 18 des Urteilsabdrucks). Mit diesem Argument hat sich der Kläger im Rahmen der Berufung nicht auseinandergesetzt, vielmehr hat er lediglich seinen vermeintlichen Anspruch nach Grund und Höhe nochmals dargestellt, so dass bereits Zweifel daran bestehen, ob die Berufung insoweit überhaupt zulässig ist.
- 287
Die Berufung ist in diesem Punkt jedenfalls nicht begründet. Die Auskunft des Entleihers über das einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer gewährte Arbeitsentgelt ist das gesetzlich vorgesehene Mittel, das dem Leiharbeitnehmer ermöglichen soll, die Einhaltung des Gebots der Gleichbehandlung zu überprüfen und die Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG zu berechnen (BAG 25. März 2015 - 5 AZR 368/13). Zutreffend hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass die von BHR erteilte Auskunft keine Angaben darüber enthält, für welche Fälle welche Zuschläge gezahlt werden. Demnach könnte der Beklagte allenfalls dann zur Zahlung von Zuschlägen verurteilt werden, wenn der Kläger eine dahingehende Pflicht für die Vergütung der Stammarbeitnehmer beim Entleiher auf anderer Weise darlegt. Das ist dem Kläger hier nicht gelungen. Es gibt insoweit lediglich den Hinweis in der Auskunft, dass BHR den MTV Metall Niedersachsen anwende. Der Kläger hat aber nicht dargelegt, dass sich die von ihm verlangten Zuschläge aus dem MTV Niedersachsen ergeben würden. Im Übrigen ist die von BHR erteilte Auskunft insoweit in ihrer Aussage auch unklar. Denn BHR teilt auch mit, dass bezüglich des Entgelts die Regelungen aus dem Tarifbezirk NRW Anwendung finden sollten, was es jedenfalls nahelegt, dass damit auch die Entgelte für Zuschläge gemeint sein könnten.
4.
- 288
Die Berufung ist unbegründet, soweit der Kläger 2.429,00 Euro brutto equal-pay-Lohn für Juli und anteilig August 2013 fordert (Positionen 93 und 96).
- 289
Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen, weil der Kläger während dieser Zeit nicht an einen anderen Arbeitgeber verliehen war und daher kein Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt bei BHR entstanden sein könne (Seite 22 des Urteilsabdrucks).
- 290
Das Berufungsgericht schließt sich diesem Standpunkt an. Der Kläger wurde während dieses Zeitraums vom Beklagten mit dem arbeitsvertraglichen Lohn in Höhe von 9,71 Euro brutto pro Stunde vergütet. Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, die eine bessere Vergütung rechtfertigen könnten.
- 291
Soweit der Kläger vorträgt, er wisse, dass der Beklagte für diese Zeit von BHR vergütet wurde, wie wenn der Kläger für BHR auf deren Baustelle in Schweden eingesetzt gewesen wäre, ist dieser Umstand ersichtlich für den Entgeltanspruch des Klägers ohne jede Bedeutung. Der Anspruch des Leiharbeitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Absatz 4 AÜG ist ein die vertragliche Vergütungsabrede korrigierender gesetzlicher Entgeltanspruch, der mit jeder Überlassung entsteht und jeweils für die Dauer der Überlassung besteht (BAG 21. Oktober 2015 – 5 AZR 604/14 – NZA 2016, 422; BAG 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - NZA 2013, 1226). Da der Kläger in dem fraglichen Zeitraum nicht gearbeitet hat und daher auch nicht an BHR verliehen war, kann er keinen Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt als Leiharbeitnehmer haben.
5.
- 292
Der Berufungsantrag zu II.1 ist daher im Umfang von 382,07 Euro begründet und im Übrigen unbegründet (im Umfang von 3.908,69 Euro).
II.
- 293
Mit dem Berufungsantrag II.2 verlangt der Kläger unter Abänderung des insoweit klagabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts die Zahlung weiterer 523,21 Euro brutto. Die Berufung ist insoweit im Umfang von 490,53 Euro brutto begründet und im Übrigen nicht begründet.
- 294
Mit dem Antrag verfolgt der Kläger seine Forderung auf weiteres Entgelt unter equal-pay-Gesichtspunkten für die Zeit seiner Tätigkeit bei B., die der Kläger in dieser Höhe bereits mit der 1. Klageerweiterung vom 16. Juli 2014 (hier Blatt 22 ff) geltend gemacht hatte, weiter. Es geht dabei um die Positionen 42 (120,82 Euro brutto), 66 (203,49 Euro brutto) und 87 (207,92 Euro brutto).
- 295
Ausweislich des Beschlusses des Arbeitsgerichts Stralsund vom 30. September 2015 (hier Blatt 519 ff) ist der Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils auf Antrag des Klägers nach § 320 ZPO dahin berichtigt wurden, dass der Kläger auch Einsatzzeiten bei B. absolviert hat. Aus den Gründen dieses Beschlusses ergibt sich, dass das Arbeitsgericht den Anspruch aus der 1. Klagerweiterung übersehen hatte. Es konnte nach § 320 ZPO zwar den Tatbestand entsprechend korrigieren, zu einer Korrektur des Urteils war das Gericht jedoch nicht befugt. Daher verfolgt der Kläger diesen Teil der Klage im Wege der Berufung weiter.
- 296
Der Kläger war, was zwischen den Parteien nicht in Streit steht, im Streitzeitraum dreimal für kürzere Zeiträume an B. verliehen worden. Auch für diese Zeiten kann der Kläger Entgelt auf Basis gleichen Entgelts nach § 10 Absatz 4 AÜG verlangen. Auf die Anfrage des Klägers nach den Arbeitsbedingungen vergleichbarer Arbeitnehmer hat B. mit Schreiben vom 11. Juni 2014 (Kopie als Anlage K 7 zur Akte gelangt, hier Blatt 25) geantwortet, der "Vergleichslohn von einem unserer Mitarbeiter" habe 2011 stündlich 13,05 Euro brutto betragen, 2012 stündlich 13,79 Euro brutto und 2013 stündlich 14,66 Euro brutto.
1.
- 297
Der Kläger war vom 10. bis zum 14. Oktober 2011 für 35,8 Stunden an B. verliehen (Position 42). Für diese Zeit kann er nach § 10 Absatz 4 AÜG die Zahlung von 13,05 Euro pro Stunde verlangen, was gegenüber dem tatsächlich vom Beklagten gezahlten Lohn eine Differenz von 3,34 Euro pro Stunde ergibt. Dem Kläger steht daher rechnerisch für diese Zeit weiteres Entgelt in Höhe von 119,57 Euro brutto zu.
- 298
Der Kläger war vom 4. bis zum 8. Juni 2012 für 47,5 Stunden an B. verliehen (Position 66). Für diese Zeit kann er nach § 10 Absatz 4 AÜG die Zahlung von 13,79 Euro pro Stunde verlangen, was gegenüber dem tatsächlich vom Beklagten gezahlten Lohn eine Differenz von 4,08 Euro pro Stunde ergibt. Dem Kläger steht daher rechnerisch für diese Zeit weiteres Entgelt in Höhe von 193,80 Euro brutto zu.
- 299
Der Kläger war vom 13. bis zum 16. Mai 2013 für 40 Stunden an B. verliehen (Position 87). Für diese Zeit kann er nach § 10 Absatz 4 AÜG die Zahlung von 14,66 Euro pro Stunde verlangen, was gegenüber dem tatsächlich vom Beklagten gezahlten Lohn eine Differenz von 4,95 Euro pro Stunde ergibt. Dem Kläger steht daher rechnerisch für diese Zeit weiteres Entgelt in Höhe von 198,00 Euro brutto zu.
2.
- 300
Im Übrigen ist die Berufung in diesem Punkte nicht begründet. Der Kläger verlangt für seine drei Einsätze bei B. auch noch Überstundenzuschläge, berechnet auf Basis des Entgelts der Vergleichsarbeitnehmer, entsprechend 1,25 Euro für den Einsatz 2011, 9,69 Euro für den Einsatz 2012 und 9,90 Euro für den Einsatz 2013, in Summe 20,84 Euro brutto. Derartige Zuschläge stehen dem Kläger nicht zu, da die von B. erteilte Auskunft sich nicht dazu verhält, welche Zuschläge mit dem Kläger vergleichbare Arbeitnehmer, die bei B. direkt angestellt sind, erhalten.
- 301
Insoweit kann sich der Kläger auch nicht ergänzend auf die arbeitsvertraglichen Zuschlagsregelungen beziehen. Denn für die Zeit des Einsatzes beim Fremdarbeitgeber ersetzt der Anspruch aus gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Absatz 4 AÜG den vertraglichen Entgeltanspruch vollständig (BAG 21. Oktober 2015 aaO). Zuschläge können daher nur eingefordert werden, wenn nachgewiesen ist, dass diese auch den Vergleichsarbeitnehmern gezahlt werden. Dazu liegen hier keine verwertbaren Angaben vor.
3.
- 302
Da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass B. überhaupt Zuschläge zahlt, müssen die vom Beklagten bezahlten Zuschläge in Höhe von 20,84 Euro brutto sogar als Teilerfüllung für den equal-pay-Anspruch des Klägers anspruchsmindernd berücksichtigt werden (Gesamtvergleich mit Saldierung vgl. BAG 21. Oktober 2015 aaO). Der klägerische Anspruch vermindert sich daher für Oktober 2011 von 119,57 Euro brutto auf 118,32 Euro brutto, für Juni 2012 von 193,80 Euro brutto auf 184,11 Euro brutto und für Mai 2013 von 198,00 Euro brutto auf 188,10 Euro brutto.
- 303
Die Berufung ist in diesem Punkt daher nur im Umfang von 490,53 Euro brutto begründet und im Umfang von 41,68 Euro nicht begründet.
III.
- 304
Mit dem Berufungsantrag II.3 verlangt der Kläger unter Abänderung des insoweit klagabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts die Zahlung weiterer 500,05 Euro brutto.
- 305
Mit diesem Antrag wird der Anspruch auf Vergütung der ins Stundenkonto gestellten und damit nicht ausgezahlten Überstunden weiterverfolgt, soweit das Arbeitsgericht dem Antrag nicht entsprochen hat. Der Kläger hat insoweit erstinstanzlich die Zahlung von 9.423,56 Euro verlangt, vom Arbeitsgericht sind 8.923,51 Euro für 919 Überstunden zugesprochen worden. Der Kläger verfolgt seinen Anspruch auf die Auszahlung der bisher nicht berücksichtigten weiteren 51,5 Überstunden im Berufungsrechtszug weiter und verlangt daher die Zahlung weiterer 500,05 Euro brutto (Positionen 4, 8, 11, 14, 20, 26, 30, 35, 40, 45, 51, 56, 60, 62, 71, 73, 79, 81, 92, 97, 100, 103, 108, 110, 113).
- 306
Die Berufung ist nicht begründet. Wegen der Einzelheiten kann auf die obigen Ausführungen zur erfolgreichen Berufung des Beklagten wegen der Verurteilung zur Zahlung der ins Stundenkonto eingestellten Stunden (A.I der Entscheidungsgründe) Bezug genommen werden.
IV.
- 307
Mit dem Berufungsantrag II.4 verlangt der Kläger unter Abänderung des insoweit klagabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts die Zahlung weiterer 298,01 Euro brutto sowie weiterer 359,58 Euro netto. Es handelt um diverse Positionen, auf deren Gegenstand durch Rückschluss aus den geforderten Zinsen geschlossen werden kann.
- 308
Die Berufung ist insoweit lediglich im Umfang von 19,76 Euro netto (Position 52) und im Umfang von 119,60 Euro netto (Position 115), in Summe also im Umfang von 139,36 Euro netto begründet, im Übrigen ist sie nicht begründet (518,23 Euro). Im Einzelnen gilt Folgendes.
1.
- 309
In dem Antrag sind 125,84 Euro netto Kilometergeld enthalten sowie damit zusammenhängend 58,26 Euro brutto Vergütung während der Reisezeit von der auswärtigen Baustelle nach Hause sowie weiter zur nächsten Baustelle im März 2011 (Positionen 17 und 18 der gerichtlichen Zusammenstellung Blatt 812 ff). Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen, weil der Kläger nicht dargelegt habe, dass er Anspruch auf Erstattung der Reisekosten habe (S. 22 des Urteilsabdrucks).
- 310
Die dagegen gerichtete Berufung ist nicht begründet.
- 311
Aus der Regelhaftigkeit der Bezahlung von Kilometergeld und Reisezeit im Arbeitsverhältnis der Parteien folgert das Berufungsgericht, dass der Kläger dem Grunde nach für dienstlich veranlasste Reisekosten Erstattung verlangen kann. Dem Kläger ist es jedoch nicht gelungen für die hier streitige Heimfahrt von der BHR-Baustelle in K. und die darauffolgende Anreise zur neuen BHR-Baustelle in L. im März 2011 einen dienstlichen Anlass nachzuweisen.
- 312
Der Kläger hat vom Beklagten ausweislich der vorliegenden Lohnabrechnungen immer nur zu Beginn einer Einsatzzeit und aus Anlass der Beendigung der Einsatzzeit als Leiharbeitnehmer bei BHR oder B. Reisekosten vom Beklagten erstattet bekommen. Während der Einsätze hat er wohl auch die Wochenenden auf der Baustelle verbracht, oder er hat Heimfahrten auf private Kosten angetreten.
- 313
Die Berufung ist im vorliegenden Punkt unbegründet, da es dem Kläger nicht gelungen ist nachzuweisen, dass die von ihm unternommenen Reisen zum Ende eines Einsatzes bzw. zum Beginn eines neuen Einsatzes erfolgt sind. Im Gegenteil, der Kläger ist dem substantiierten Vortrag des Beklagten, der Einsatz bei BHR habe über den Baustellenwechsel hinweg ununterbrochen angedauert, nicht entgegengetreten. Die Einzelheiten dieses Klagepostens waren auch Gegenstand der Erörterung im Rahmen der Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht. Dabei hat sich herausgestellt, dass der Kläger die Abreise aus K. jedenfalls nicht auf Weisung von BHR vorgenommen hat. Da der Einsatzauftrag bei BHR über den Baustellenwechsel hinweg weiter andauerte und der Kläger nicht von BHR angewiesen wurde, die Heimreise anzutreten, müssen die beiden hier streitigen Reisen als privat veranlasste Reisen des Klägers angesehen werden, für die er keine Erstattung vom Beklagten verlangen kann.
2.
- 314
In dem Antrag sind im Umfang von 94,40 Euro diverse Zuschläge für Überstunden sowie für Sonn- und Feiertagsarbeit enthalten, nämlich 11,92 Euro (Position 33), 7,95 Euro (Position 38), 4,89 Euro (Position 43), 11,92 Euro (Position 47), 20,71 Euro (Position65), 12,86 Euro (Position 76), nochmals 12,86 Euro (Position 86), 6,43 Euro (Position 112) sowie 4,86 Euro (Position 114). Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit wie hinsichtlich sämtlicher geforderter Zuschläge abgewiesen.
- 315
Die Berufung ist nicht begründet. Wegen der Einzelheiten kann zunächst auf die obigen Ausführungen zu B.I.3, die gleichartige Zuschlagsforderungen betreffen, verwiesen werden. Die Klage kann insoweit nicht stattgegeben werden, da die von BHR und B. erteilten Auskünfte zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen vergleichbarer Arbeitnehmer keine Aussagen zur Zahlung von Zuschlägen enthalten und es dem Kläger auch auf andere Weise nicht gelungen ist nachzuweisen, dass vergleichbare Arbeitnehmer in den beiden Unternehmen Zuschläge wie hier eingeklagt erhalten.
3.
- 316
In diesem Berufungsantrag ist weiter enthalten die klägerische Forderung auf Entgelt in Höhe von 155,36 Euro brutto für seine 16-stündige Einsatzzeit auf der Werft in S. im Februar 2012 (Position 49).
- 317
Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen, weil der Kläger nicht substantiiert dargelegt habe, welche Arbeiten er dort verrichtet haben will. Es kann dahinstehen, ob der Anspruch damit verneint werden kann, denn die Klage ist insoweit jedenfalls nicht begründet, weil der Kläger im Februar 2012 trotz weitgehender Freistellung von der Arbeitspflicht durchgehend vergütet wurde, und dem Kläger der Nachweis nicht gelungen ist, dass er einen Anspruch auf Mehrvergütung über die ihm ausgezahlte Vergütung für Februar 2012 hinaus erworben hat.
- 318
Ein Anspruch aus Zusatzvergütung ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass der Kläger die 16 Stunden während zweier Spätschichten erbracht haben soll. Der Kläger ist nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet, nach Weisung des Arbeitgebers auch zu ungünstigen Tageszeiten Arbeitsleistungen zu erbringen.
- 319
Im Übrigen kann dahinstehen, ob der Beklagte berechtigt war, für diese Zeiten das Stundenkonto des Klägers mit Negativstunden zu belasten. Wenn man davon ausgeht, dass der Kläger die beiden Spätschichten auf Anweisung des Beklagten angetreten hat, war dieser sicherlich nicht berechtigt, für diese Zeit den Kläger zu Lasten des Überstundenkontos zu vergüten. Dieser Fehler kann sich jedoch auf die Ansprüche des Klägers nicht auswirken, da er hier nur um 16 Stunden geht, während das Saldo der Plusstunden im Vergleich zu den vergüteten Minusstunden deutlich mehr als minus 180 Stunden beträgt. Wegen der Einzelheiten kann auf die obigen Ausführungen unter A.I. der Entscheidungsgründe verwiesen werden.
4.
- 320
In diesem Berufungsantrag ist weiter enthalten die klägerische Forderung auf Kilometergeld in Höhe von 19,76 Euro netto (Position 52) und Vergütung im Umfang von 2 Arbeitsstunden (19,42 Euro brutto – Position 53) für aufgewandte Arbeitszeit wegen der arbeitsmedizinischen Untersuchung in Stralsund am 7. März 2012 und für weitere 2 Arbeitsstunden (19,42 Euro brutto) für die weitere arbeitsmedizinische Untersuchung am 5. Februar 2014 in A-Stadt (ohne Reisekosten – Position 117).
- 321
Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Klage auf weitere Vergütung abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist nicht begründet. Der Kläger ist in beiden Monaten weitgehend von der Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt gewesen und wurde dennoch im Umfang der regelmäßigen Monatsarbeitszeit vergütet. Damit sind auch die hier streitigen Stunden bereits vergütet worden. Dass der Beklagte möglicherweise zu Unrecht insoweit dem Stundenkonto weitere Minusstunden zugebucht hat, ist ohne Belang, da der Überhang an Minusstunden so enorm ist, dass die hier streitigen wenigen Stunden noch nicht dazu führen, dass ein Anspruch des Klägers auf Ausbezahlung von Plusstunden entstehen kann (dazu oben A.I. der Entscheidungsgründe).
- 322
Die Berufung ist allerdings begründet in Hinblick auf das geforderte Kilometergeld in Höhe von 19,76 Euro netto (Position 52).
- 323
Der Anspruch ergibt sich aus § 670 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Beauftragte Ersatz der im in Ausführung des Auftrags entstehenden Kosten vom Auftraggeber verlangen. Diese Regelung gilt im Arbeitsrecht entsprechend, sofern die Parteien des Arbeitsvertrages nicht eine davon abweichende Regelung getroffen haben, wovon vorliegend nicht ausgegangen werden kann.
- 324
Der Kläger hat sich im Auftrag des Beklagten zur arbeitsmedizinischen Untersuchung nach S. begeben. Damit kann er Ersatz der Fahrtkosten vom Beklagten verlangen. Gegen die angesetzten Kilometer und den angesetzten Kilometersatz (0,26 Euro pro Kilometer) bestehen keine Bedenken. Auch der Beklagte hat insoweit keine Bedenken erhoben.
5.
- 325
In dem Antrag sind schließlich die Positionen 115 und 116 enthalten, mit denen der Kläger Kilometergeld in Höhe von 119,60 Euro netto für seine Anreise zu einer Baustelle in B. fordert (2 x 230 km x 0,26 Euro) sowie 45,55 Euro brutto Vergütung für 5 Stunden Reisezeit zur Baustelle nach B. und zurück im Januar 2014.
- 326
Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch hier die Klage auf weitere Vergütung abgewiesen. Der Kläger ist im Januar 2014 weitgehend von der Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt gewesen und wurde dennoch im Umfang der regelmäßigen Monatsarbeitszeit vergütet. Damit sind auch die hier streitigen 5 Stunden bereits vergütet worden. Dass der Beklagte möglicherweise zu Unrecht insoweit dafür dem Stundenkonto weitere Minusstunden zugebucht hat, ist ohne Belang, da der Überhang an Minusstunden so enorm ist, dass die hier streitigen wenigen Stunden noch nicht dazu führen, dass ein Anspruch des Klägers auf Ausbezahlung von Plusstunden entstehen kann (dazu oben zu A.1. der Entscheidungsgründe).
- 327
Die Berufung ist allerdings begründet in Hinblick auf das geforderte Kilometergeld in Höhe von 119,60 Euro netto (Position 115).
- 328
Der Anspruch ergibt sich aus § 670 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Beauftragte Ersatz der im in Ausführung des Auftrags entstehenden Kosten vom Auftraggeber verlangen. Diese Regelung gilt im Arbeitsrecht entsprechend, sofern die Parteien des Arbeitsvertrages nicht eine davon abweichende Regelung getroffen haben, wovon vorliegend nicht ausgegangen werden kann.
- 329
Der Kläger hat sich im Auftrag des Beklagten im Januar 2014 zu der Baustelle in B. begeben. Damit kann er Ersatz der Fahrtkosten vom Beklagten verlangen. Gegen die angesetzten Kilometer und den angesetzten Kilometersatz (0,26 Euro pro Kilometer) bestehen keine Bedenken. Auch der Beklagte hat insoweit keine Bedenken erhoben.
- 330
Der Anspruch auf Ersatz der Fahrkosten in Form von Kilometergeld besteht für den Kläger unabhängig davon, ob er die Arbeit in B. zu Recht oder zu Unrecht nicht ausgeführt hat. Denn selbst dann, wenn er vor Ort eigentlich verpflichtet gewesen wäre, die ihm dort zugewiesene Arbeit anzutreten, kann aus der pflichtwidrigen Weigerung, die dort zugewiesene Arbeit zu erledigen, nicht gefolgert werden, dass ihm dann kein Kilometergeld zusteht. So könnte man nur argumentieren, wenn der Beklagte nachgewiesen hätte, dass sich der Kläger durch den Nichtantritt der Arbeit schadensersatzpflichtig gemacht habe. Dann wäre es denkbar gewesen, dass man die unnütz aufgewandten Reisekosten als Teil des Schadens ansehen könnte. Einzelheiten dazu könne dahinstehen, da nicht ersichtlich ist, dass das Verhalten des Klägers ihn zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
- 331
Der Beklagte kann sich insoweit auch nicht auf § 12 Absatz 4 des Arbeitsvertrages der Parteien berufen. Nach der dortigen Regelung wird der Beklagte unter anderem von der Pflicht zur Zahlung von Auslösungen (§ 5 Absatz 2 des Arbeitsvertrages) befreit, sofern sich der Auftraggeber wegen Verschuldens des Arbeitnehmers weigert, die entsprechenden Aufwendungen dem Beklagten zu vergüten.
- 332
Es kann dahinstehen, ob diese arbeitsvertragliche Regelung überhaupt wirksam vereinbart ist, da der Vertragstext nur auf "Abs. (2)" verweist und nicht auf § 5 Absatz 2 des Arbeitsvertrages (vgl. den Text hier Blatt 14). Denn die Voraussetzungen für den Ausschluss des Anspruchs auf Aufwendungsersatz sind ohnehin nicht erfüllt. Denn das vom Kläger geforderte Kilometergeld fällt nicht unter den Begriff der Auslösung im Sinne von § 5 Absatz 2 des Arbeitsvertrages. Unter einer Auslösung versteht man üblicherweise eine Entschädigung für die erhöhten Aufwendungen für Verpflegung und Übernachtung wie sie typischerweise bei auswärtiger Tätigkeit entstehen. Die Auslösung wird daher typischerweise zusätzlich zum Kilometergeld für die An- und Abreise zur auswärtigen Arbeitsstelle gezahlt (vergleiche beispielsweise § 6 Bundesmontagetarifvertrag Metall, wo für die Fernmontage zwischen "Entschädigung für Reisezeit" und "Fernauslösung" für die "Mehraufwendungen am Montageort" unterschieden wird).
V.
- 333
Mit dem Berufungsantrag II.5 verlangt der Kläger unter Abänderung des insoweit klagabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts die Zahlung weiterer 1.475,92 Euro brutto. Es handelt sich um die finanzielle Abgeltung des vom Kläger beanspruchten Ersatzurlaubs wegen des nicht gewährten oder unwirksam gewährten Urlaubs in den Jahren 2011 und 2012 (Positionen 2, 6, 50, 54 und 77 der gerichtlichen Aufstellung der Streitgegenstände, hier Blatt 812 ff).
- 334
Die Berufung ist insoweit nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen. Das Berufungsgericht macht sich die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu Eigen.
1.
- 335
Der Anspruch lässt sich nicht auf die in § 7 Absatz 4 BUrlG geregelte Urlaubsabgeltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses stützen, denn zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Mai 2014 waren die möglicherweise nicht erfüllten Urlaubsansprüche aus 2011 und 2012 bereits verfallen.
- 336
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Urlaub nach § 7 Absatz 3 Satz 1 BurIG bis zum Ende des jeweiligen Urlaubsjahres, im Falle einer Übertragung des Urlaubs nach § 7 Absatz 3 Satz 2 BurIG auf das folgende Kalenderjahr, nach § 7 Absatz 3 Satz 3 BurIG bis zum 31. März des Folgejahres und im Fall einer andauernden Arbeitsunfähigkeit in unionskonformer Auslegung des § 7 Absatz 3 Satz 3 BurIG bis zum 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres befristet und verfällt dann (BAG 16. Oktober 2012 — 9 AZR 63/11; BAG 10. Juli 2012 – 9 AZR 11/11). Danach waren etwaige Urlaubsansprüche des Klägers aus dem Kalenderjahr 2011 bereits mit Ablauf des 31. März 2012 und etwaige Urlaubsansprüche aus dem Kalenderjahr 2012 mit Ablauf des 31. März 2013 – und damit vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses – verfallen.
2.
- 337
Der Kläger kann auch keine finanzielle Entschädigung für den verfallenen Urlaub im Wege des Schadensersatzes verlangen.
a)
- 338
Vom Ansatz her zutreffend geht der Kläger davon aus, dass der Arbeitgeber im Wege des Schadensersatzes verpflichtet sein kann, nicht gewährten Urlaub nachzugewähren (sog. Ersatzurlaub). Gewährt der Arbeitgeber einen rechtzeitig verlangten Urlaub nicht und verfällt der Urlaub sodann aufgrund seiner Befristung, so wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Schadensersatzanspruch um, welcher nicht der gesetzlichen Befristung des § 7 Absatz 3 BUrlG unterliegt (BAG 15. September 2011 – 8 AZR 846/09 – NZA 2012, 377; BAG 11. April 2006 - 9 AZR 523/05 - AP Nr. 28 zu § 7 BUrlG Übertragung). Ein Schadensersatz nach § 275 Absatz 1, Absatz 4, § 280 Absatz 1, § 283 Absatz 1 Satz 1, § 249 Absatz 1 BGB in Form der Naturalrestitution kann nicht mehr geleistet werden. Wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist, so ist der Arbeitnehmer nach § 251 Absatz 1 BGB in Geld zu entschädigen (BAG 15. September 2011 aaO; BAG 11. April 2006 aaO).
- 339
Der Verzug nach § 286 Absatz 1 Satz 1 BGB setzt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allerdings voraus, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber rechtzeitig, aber erfolglos um Freistellung gebeten hat. Hat der Arbeitnehmer keine Urlaubswünsche angemeldet, so ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer anzuhören oder seine Urlaubswünsche zu erfragen, um den Urlaubszeitraum von sich aus zu bestimmen (BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 – BAGE 130, 119 = AP Nr. 39 zu § 7 BUrlG).
- 340
Damit scheidet die Zuerkennung eines Schadensersatzes vorliegend aus, denn der Kläger hat nicht dargelegt, dass der Verfall seines Urlaubsanspruchs auf einer Ablehnung von ihm vorgetragener Urlaubswünsche beruht.
b)
- 341
Etwas anders würde auch dann nicht gelten, wenn man die vom BAG abweichende Rechtsprechung aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 12. Juni 2014 – 21 Sa 221/14) zu Grunde legen würde. Danach hat der Arbeitnehmer in jedem Falle und damit unabhängig von der Äußerung eines eigenen Urlaubswunsches einen Anspruch auf Ersatzurlaub im Wege des Schadensersatzes erhalte, wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht, den Urlaub vollständig zu gewähren, nicht nachkomme.
- 342
Selbst danach ist der Anspruch des Klägers auf finanzielle Entschädigung wegen eines nicht gewährten Ersatzurlaubs nicht begründet.
- 343
Denn der Anspruch auf Gewährung von Ersatzurlaub soll durch die Nichtgewährung von Urlaub in den Jahren 2011 und 2012 entstanden sind. Damit ist er in der Zeit vor der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses der Parteien von Januar bis März 2013 entstanden. Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, aus denen das Gericht schließen könnte, dass der Beklagte sich bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bereit erklärt hatte, noch nicht erfüllte Ansprüche aus der Zeit vor der Unterbrechung weiter gegen sich gelten zu lassen. Im Übrigen ist es dem Kläger nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass ihm im geltend gemachten Umfang kein Urlaub gewährt worden ist. Zwischen den Parteien steht insoweit nicht in Streit, dass in den Lohnabrechnungen des Klägers und in den sonstigen Unterlagen die streitigen Zeiten als Tage der Urlaubsgewährung dokumentiert und abgerechnet sind. Rechtlich streitig ist allein die Frage, ob der Arbeitgeber seinen Willen, Urlaub zu gewähren, jeweils vorab dem Kläger mitgeteilt hatte. Dem Klägervortrag lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, ob es für alle hier streitigen Zeiträume an dieser Voraussetzung einer wirksamen Urlaubsgewährung gemangelt hat. Denn der Kläger stellt bei seinem Vortrag allein darauf ab, ob er für die entsprechenden Zeiten einen Urlaubswunsch geäußert hätte ("… der Beklagte handelte absichtlich …, indem er … ohne Zustimmung des Klägers eine Verrechnung des Urlaubs … vornahm", Berufungsbegründung Seite 4, hier Blatt 649 R). Darauf kommt es jedoch rechtlich für eine wirksame Urlaubsgewährung nicht an.
VI.
- 344
Mit dem Berufungsantrag II.6 verlangt der Kläger die Zahlung von 2.563,44 Euro brutto. Es handelt sich um das Entgelt beziehungsweise den Entgeltfortzahlungsanspruch für April und anteilig Mai 2014 (Positionen 118 und 119 der gerichtlichen Aufstellung, hier Blatt 812 ff), den das Arbeitsgericht ausweislich der Ausführungen unter II.1. der Entscheidungsgründe (S. 9 ff des Urteilsabdrucks) zugesprochen hat. Insoweit müsste bei wörtlicher Auslegung des Antrages die Berufung des Klägers in diesem Punkte mangels Beschwer als unzulässig verworfen werden.
- 345
Wie oben bei der Zusammenfassung des Erfolges der Berufung des Beklagten (A.IV. der Entscheidungsgründe) bereits ausgeführt, spiegelt sich das Obsiegen des Klägers im hier zu behandelnden Punkte allerdings nicht vollständig im Urteilstenor wieder. Der Urteilstenor lautet auf 32.815,72 Euro brutto während die Summe der zugesprochenen Einzelpunkte sich auf 34.310,38 Euro brutto beläuft (bestehend aus dem Kläger hier zugesprochenen 25.386,89 Euro und aus nominell 8.923,49 Euro erfolgreicher Berufung wegen der Überstunden). An der angegebenen Stelle wurde bereits darauf hingewiesen, dass die nicht miteinander zu vereinbaren Zahlen lediglich auf Rechenfehler zurückzuführen sind und sie daher im Berufungsrechtszug korrigiert werden können.
- 346
Das Gericht versteht daher den Berufungsantrag II.6 nicht als einen Antrag im technischen Sinne, sondern als einen Appell an das Gericht, den Zahlendifferenzen nachzugehen und diese zu beheben. Eine eigenständige Entscheidung hat das Gericht zu diesem Antrag daher nicht getroffen.
VII.
- 347
Mit dem Berufungsantrag III. macht der Kläger klageerweiternd die Zahlung von 274,40 Euro brutto zuzüglich 228,90 Euro netto geltend.
1.
- 348
Dieser erstmals im Berufungsrechtszug im Wege der Klagerweiterung gestellte Antrag setzt sich aus unterschiedlichen Gegenständen zusammen. Er ist insgesamt nicht begründet.
a)
- 349
Die 274,40 Euro brutto verlangt der Kläger als equal-pay-Entgelt für 40 Stunden vom 10. bis zum 14. Juni 2013, die er selbst als Rufbereitschaftsstunden bezeichnet (Position 91 der gerichtlichen Aufstellung, hier Blatt 812 ff).
- 350
Dieser Betrag steht dem Kläger nicht zu. Der Anspruch soll sich aus denselben Überlegungen ergeben, die auch den Positionen 93 und 96 zu Grunde liegen. Insofern kann das Gericht wegen der Unschlüssigkeit dieses Postens auf die obigen Ausführungen zu B.I.4. der Entscheidungsgründe verweisen.
b)
- 351
Die 228,90 Euro netto verlangt der Kläger als Feiertagszuschlag (in Höhe von 140 Prozent) über den Feiertagszuschlag hinaus, den er bereits erstinstanzlich in Höhe von 100 Prozent gefordert hatte. Das betrifft die Positionen 21 (erstinstanzlich 123,60 Euro gefordert, nunmehr 250,80 Euro, Differenz 127,20 Euro), 82 (erstinstanzlich 34,30 Euro gefordert, nunmehr 67,40 Euro, Differenz 33,10 Euro) und 105 (erstinstanzlich 74,30 Euro gefordert, nunmehr 142,90 Euro, Differenz 68,60 Euro). Die Gesamtdifferenz beläuft sich demnach auf 228,90 Euro.
- 352
Der Antrag ist nicht begründet. Es handelt sich insoweit um Zuschläge, die der Kläger für seine Tätigkeit bei BHR geltend gemacht. Diese Posten teilen daher das Schicksal der anderen Posten, die der Kläger für Zuschläge bei Einsätzen bei BHR geltend macht. Der Anspruch ist nicht begründet, weil der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass und in welcher Höhe vergleichbaren Arbeitnehmern bei BHR Zuschläge gezahlt werden. Wegen der Einzelheiten kann auf die obigen Ausführungen unter B.I.3 der Entscheidungsgründe Bezug genommen werden.
C.
- 353
Mit den vorstehend unter A. und B. behandelten Einzelansprüchen sind die beiderseits gestellten Anträge erschöpfend behandelt. Über die bisher nicht behandelten Positionen aus der gerichtlichen Zusammenstellung der Streitgegenstände (hier Blatt 812 ff) kann das Gericht daher keine Entscheidung treffen.
- 354
Die meisten dieser bisher nicht behandelten Positionen betreffen Gegenstände, die ohnehin wohl lediglich in der Berufungsbegründung doppelt geltend gemacht wurden, so dass im Ergebnis aus der Sicht beider Parteien wohl kein Teilanspruch übergangen wurde (Position 24 dürfte mit Position 21 identisch sein, Position 38 ist Teil der Position 35, Position 43 ist Teil von Position 42, Position 85 dürfte mit Position 82 identisch sein, Position 86 ist Teil der Position 81, Position 107 dürfte mit Position 105 identisch sein).
- 355
In anderen Positionen sind Gegenstände aufgeführt, die sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung als Irrtum des Gerichts herausgestellt hatten. Das betrifft zum einen durchgängig alle Positionen mit equal-pay-Ansprüchen (ohne Zuschlägen), sofern hier das Gericht unterschiedliche Zahlen angesetzt hat für die Verurteilung durch das Arbeitsgericht und für den Berufungsantrag des Klägers; der Irrtum hängt mit der zeitversetzten Fälligkeit bzw. Zahlung der Zuschläge zusammen, die das Gericht bei seiner Aufstellung nicht berücksichtigt hatte. Aus denselben Gründen spiegeln die Positionen 48 und 78 keinen vom Kläger verlangten Anspruch wider. Sollte das Gericht dennoch einen Teilanspruch bzw. weitere Positionen übersehen haben, hätte über diese ohnehin nicht entschieden werden können, denn sie würden sich nicht in einem der Anträge widerspiegeln.
D.
- 356
Soweit die Klage erfolgreich ist, stehen dem Kläger auch die dazu geltend gemachten Zinsen zu. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Absatz 1, 286 Absatz 2 Nr. 1 BGB.
- 357
Die monatliche Vergütung war bis zum 10. des Folgemonats fällig, so dass sich der Beklagte im Regelfall jeweils ab dem 11. des jeweiligen Folgemonats im Verzug befand. Soweit es um weitere Forderungen wie Zuschläge und Ähnliches geht, hatte der Beklagte diese immer einen Monat später zeitversetzt abgerechnet und ausgezahlt. Dies hat der Kläger bei seiner Zinsforderung berücksichtigt, das Gericht hat das übernommen. Dieser zeitliche Versatz spielt im vorliegenden Urteil allerdings nur bei der Berufung des Klägers eine Rolle und hier nur bei den Zinsen auf die beiden Netto-Beträge (Kilometergeld) in Höhe von 19,76 Euro (Position 52) und 119,60 Euro (Position 115).
- 358
Soweit es sich bei dem jeweiligen 10. des Monats (Fälligkeitstag) um einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag gehandelt hat, hat das Gericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 15. Februar 2001 – 1 AZR 672/00) den Tag, ab dem Verzugs-Zinsen zustehen, auf den zweiten Werktag danach festgesetzt.
E.
- 359
Die Kosten des Rechtsstreits tragen nach § 92 ZPO entsprechend dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens der Beklagte zu 65 Prozent und der Kläger zu 35 Prozent.
- 360
Die Berufung des Beklagten hat einen Wert in Höhe von 32.815,72 Euro und die klägerische Berufung hat einen Wert in Höhe von 7.960,19 Euro, der Rechtsstreit hat also einen Gesamtwert in Höhe von 40.775,91 Euro. Der Betrag des Obsiegens des Beklagten beläuft sich auf 14.577,22 Euro und der des Klägers auf 26.398,85 Euro, was die ausgeurteilte Kosten-Quote zu Lasten des Beklagten (65:35) ergibt.
- 361
Die Berechnung einer davon abweichenden gesonderten Quote für den Streit vor dem Arbeitsgericht ist entbehrlich, da die Veränderung der Streitgegenstände im Berufungsrechtszug so geringfügig ist, dass sich spitz gerechnet vor dem Arbeitsgericht auch keine andere Quote ergeben würde. Der Kläger hat zum einen seinen Abrechnungsantrag nicht mehr weiterverfolgt, den das Arbeitsgericht zutreffend bei der Bemessung der Quote nicht eigens bewertet hat, da der Kläger für denselben Zeitraum zusätzlich auch Zahlung gefordert hat. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger die Klage um Anträge im Wert von 503,30 Euro erweitert (Berufungsantrag zu III.), was mit 1,1 Prozent der gesamten Streitsumme im Rahmen von § 92 ZPO unberücksichtigt bleiben darf.
F.
- 362
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG liegen nicht vor.
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Annotations
(1) Unwirksam sind:
- 1.
Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat; der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird nicht unwirksam, wenn der Leiharbeitnehmer schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher erklärt, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so beginnt die Frist mit Eintritt der Unwirksamkeit, - 1a.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn entgegen § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6 die Arbeitnehmerüberlassung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und die Person des Leiharbeitnehmers nicht konkretisiert worden ist, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält, - 1b.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern mit dem Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält, - 2.
Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer schlechtere als die ihm nach § 8 zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen, - 2a.
Vereinbarungen, die den Zugang des Leiharbeitnehmers zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen des Entleihers entgegen § 13b beschränken, - 3.
Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus, - 4.
Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen, - 5.
Vereinbarungen, nach denen der Leiharbeitnehmer eine Vermittlungsvergütung an den Verleiher zu zahlen hat.
(2) Die Erklärung nach Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 1b (Festhaltenserklärung) ist nur wirksam, wenn
- 1.
der Leiharbeitnehmer diese vor ihrer Abgabe persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegt, - 2.
die Agentur für Arbeit die abzugebende Erklärung mit dem Datum des Tages der Vorlage und dem Hinweis versieht, dass sie die Identität des Leiharbeitnehmers festgestellt hat, und - 3.
die Erklärung spätestens am dritten Tag nach der Vorlage in der Agentur für Arbeit dem Ver- oder Entleiher zugeht.
(3) Eine vor Beginn einer Frist nach Absatz 1 Nummer 1 bis 1b abgegebene Festhaltenserklärung ist unwirksam. Wird die Überlassung nach der Festhaltenserklärung fortgeführt, gilt Absatz 1 Nummer 1 bis 1b. Eine erneute Festhaltenserklärung ist unwirksam. § 28e Absatz 2 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt unbeschadet der Festhaltenserklärung.
(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.
(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.
(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.
(4) und (5) weggefallen
(1) Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses richtet sich nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes. Zusätzlich zu den in § 2 Abs. 1 des Nachweisgesetzes genannten Angaben sind in die Niederschrift aufzunehmen:
- 1.
Firma und Anschrift des Verleihers, die Erlaubnisbehörde sowie Ort und Datum der Erteilung der Erlaubnis nach § 1, - 2.
Art und Höhe der Leistungen für Zeiten, in denen der Leiharbeitnehmer nicht verliehen ist.
(2) Der Verleiher ist ferner verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer bei Vertragsschluß ein Merkblatt der Erlaubnisbehörde über den wesentlichen Inhalt dieses Gesetzes auszuhändigen. Nichtdeutsche Leiharbeitnehmer erhalten das Merkblatt und den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen in ihrer Muttersprache. Die Kosten des Merkblatts trägt der Verleiher. Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer vor jeder Überlassung darüber zu informieren, dass er als Leiharbeitnehmer tätig wird, und ihm die Firma und Anschrift des Entleihers, dem er überlassen wird, in Textform mitzuteilen.
(3) Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.
(4) § 622 Abs. 5 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht auf Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern anzuwenden. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden; § 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung kann durch Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben werden, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird; eine solche Vereinbarung kann das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bis längstens zum Ablauf des 30. Juni 2022 ausschließen.
(5) Der Entleiher darf Leiharbeitnehmer nicht tätig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Entleiher sicherstellt, dass Leiharbeitnehmer keine Tätigkeiten übernehmen, die bisher von Arbeitnehmern erledigt wurden, die
- 1.
sich im Arbeitskampf befinden oder - 2.
ihrerseits Tätigkeiten von Arbeitnehmern, die sich im Arbeitskampf befinden, übernommen haben.
(6) Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher unterliegt den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers. Insbesondere hat der Entleiher den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten.
(7) Hat der Leiharbeitnehmer während der Dauer der Tätigkeit bei dem Entleiher eine Erfindung oder einen technischen Verbesserungsvorschlag gemacht, so gilt der Entleiher als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
(1) Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses richtet sich nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes. Zusätzlich zu den in § 2 Abs. 1 des Nachweisgesetzes genannten Angaben sind in die Niederschrift aufzunehmen:
- 1.
Firma und Anschrift des Verleihers, die Erlaubnisbehörde sowie Ort und Datum der Erteilung der Erlaubnis nach § 1, - 2.
Art und Höhe der Leistungen für Zeiten, in denen der Leiharbeitnehmer nicht verliehen ist.
(2) Der Verleiher ist ferner verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer bei Vertragsschluß ein Merkblatt der Erlaubnisbehörde über den wesentlichen Inhalt dieses Gesetzes auszuhändigen. Nichtdeutsche Leiharbeitnehmer erhalten das Merkblatt und den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen in ihrer Muttersprache. Die Kosten des Merkblatts trägt der Verleiher. Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer vor jeder Überlassung darüber zu informieren, dass er als Leiharbeitnehmer tätig wird, und ihm die Firma und Anschrift des Entleihers, dem er überlassen wird, in Textform mitzuteilen.
(3) Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.
(4) § 622 Abs. 5 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht auf Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern anzuwenden. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden; § 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung kann durch Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben werden, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird; eine solche Vereinbarung kann das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bis längstens zum Ablauf des 30. Juni 2022 ausschließen.
(5) Der Entleiher darf Leiharbeitnehmer nicht tätig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Entleiher sicherstellt, dass Leiharbeitnehmer keine Tätigkeiten übernehmen, die bisher von Arbeitnehmern erledigt wurden, die
- 1.
sich im Arbeitskampf befinden oder - 2.
ihrerseits Tätigkeiten von Arbeitnehmern, die sich im Arbeitskampf befinden, übernommen haben.
(6) Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher unterliegt den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers. Insbesondere hat der Entleiher den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten.
(7) Hat der Leiharbeitnehmer während der Dauer der Tätigkeit bei dem Entleiher eine Erfindung oder einen technischen Verbesserungsvorschlag gemacht, so gilt der Entleiher als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
(1) Unwirksam sind:
- 1.
Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat; der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird nicht unwirksam, wenn der Leiharbeitnehmer schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher erklärt, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so beginnt die Frist mit Eintritt der Unwirksamkeit, - 1a.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn entgegen § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6 die Arbeitnehmerüberlassung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und die Person des Leiharbeitnehmers nicht konkretisiert worden ist, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält, - 1b.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern mit dem Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält, - 2.
Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer schlechtere als die ihm nach § 8 zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen, - 2a.
Vereinbarungen, die den Zugang des Leiharbeitnehmers zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen des Entleihers entgegen § 13b beschränken, - 3.
Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus, - 4.
Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen, - 5.
Vereinbarungen, nach denen der Leiharbeitnehmer eine Vermittlungsvergütung an den Verleiher zu zahlen hat.
(2) Die Erklärung nach Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 1b (Festhaltenserklärung) ist nur wirksam, wenn
- 1.
der Leiharbeitnehmer diese vor ihrer Abgabe persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegt, - 2.
die Agentur für Arbeit die abzugebende Erklärung mit dem Datum des Tages der Vorlage und dem Hinweis versieht, dass sie die Identität des Leiharbeitnehmers festgestellt hat, und - 3.
die Erklärung spätestens am dritten Tag nach der Vorlage in der Agentur für Arbeit dem Ver- oder Entleiher zugeht.
(3) Eine vor Beginn einer Frist nach Absatz 1 Nummer 1 bis 1b abgegebene Festhaltenserklärung ist unwirksam. Wird die Überlassung nach der Festhaltenserklärung fortgeführt, gilt Absatz 1 Nummer 1 bis 1b. Eine erneute Festhaltenserklärung ist unwirksam. § 28e Absatz 2 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt unbeschadet der Festhaltenserklärung.
(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.
(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.
(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.
(4) und (5) weggefallen
(1) Unwirksam sind:
- 1.
Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat; der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird nicht unwirksam, wenn der Leiharbeitnehmer schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher erklärt, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so beginnt die Frist mit Eintritt der Unwirksamkeit, - 1a.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn entgegen § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6 die Arbeitnehmerüberlassung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und die Person des Leiharbeitnehmers nicht konkretisiert worden ist, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält, - 1b.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern mit dem Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält, - 2.
Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer schlechtere als die ihm nach § 8 zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen, - 2a.
Vereinbarungen, die den Zugang des Leiharbeitnehmers zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen des Entleihers entgegen § 13b beschränken, - 3.
Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus, - 4.
Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen, - 5.
Vereinbarungen, nach denen der Leiharbeitnehmer eine Vermittlungsvergütung an den Verleiher zu zahlen hat.
(2) Die Erklärung nach Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 1b (Festhaltenserklärung) ist nur wirksam, wenn
- 1.
der Leiharbeitnehmer diese vor ihrer Abgabe persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegt, - 2.
die Agentur für Arbeit die abzugebende Erklärung mit dem Datum des Tages der Vorlage und dem Hinweis versieht, dass sie die Identität des Leiharbeitnehmers festgestellt hat, und - 3.
die Erklärung spätestens am dritten Tag nach der Vorlage in der Agentur für Arbeit dem Ver- oder Entleiher zugeht.
(3) Eine vor Beginn einer Frist nach Absatz 1 Nummer 1 bis 1b abgegebene Festhaltenserklärung ist unwirksam. Wird die Überlassung nach der Festhaltenserklärung fortgeführt, gilt Absatz 1 Nummer 1 bis 1b. Eine erneute Festhaltenserklärung ist unwirksam. § 28e Absatz 2 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt unbeschadet der Festhaltenserklärung.
(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.
(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.
(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.
(4) und (5) weggefallen
(1) Unwirksam sind:
- 1.
Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat; der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird nicht unwirksam, wenn der Leiharbeitnehmer schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher erklärt, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so beginnt die Frist mit Eintritt der Unwirksamkeit, - 1a.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn entgegen § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6 die Arbeitnehmerüberlassung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und die Person des Leiharbeitnehmers nicht konkretisiert worden ist, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält, - 1b.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern mit dem Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält, - 2.
Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer schlechtere als die ihm nach § 8 zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen, - 2a.
Vereinbarungen, die den Zugang des Leiharbeitnehmers zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen des Entleihers entgegen § 13b beschränken, - 3.
Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus, - 4.
Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen, - 5.
Vereinbarungen, nach denen der Leiharbeitnehmer eine Vermittlungsvergütung an den Verleiher zu zahlen hat.
(2) Die Erklärung nach Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 1b (Festhaltenserklärung) ist nur wirksam, wenn
- 1.
der Leiharbeitnehmer diese vor ihrer Abgabe persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegt, - 2.
die Agentur für Arbeit die abzugebende Erklärung mit dem Datum des Tages der Vorlage und dem Hinweis versieht, dass sie die Identität des Leiharbeitnehmers festgestellt hat, und - 3.
die Erklärung spätestens am dritten Tag nach der Vorlage in der Agentur für Arbeit dem Ver- oder Entleiher zugeht.
(3) Eine vor Beginn einer Frist nach Absatz 1 Nummer 1 bis 1b abgegebene Festhaltenserklärung ist unwirksam. Wird die Überlassung nach der Festhaltenserklärung fortgeführt, gilt Absatz 1 Nummer 1 bis 1b. Eine erneute Festhaltenserklärung ist unwirksam. § 28e Absatz 2 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt unbeschadet der Festhaltenserklärung.
(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.
(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.
(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen.
(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.
(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.
(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.
(4) und (5) weggefallen
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.
(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.
(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.
(4) und (5) weggefallen
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.
(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.
(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.
(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.
(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.
(4) und (5) weggefallen
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.