Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 13. Okt. 2015 - 2 Sa 113/15
Gericht
Tenor
1. Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um restliche Vergütung aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.
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Der Betrieb des Beklagten betätigt sich als Zulieferer der Werften an der Küste mit Metallbau und Edelstahlverarbeitung. Der Beklagte besitzt außerdem eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Nach Auskunft des Beklagten in der mündlichen Verhandlung betreibt er die Arbeitnehmerüberlassung ergänzend zu seinem Handwerk, um seine Arbeitnehmer in den immer wieder auftretenden Phasen fehlender Aufträge aus dem Werftenbereich nicht entlassen zu müssen.
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Das im Juni 2006 begründet Arbeitsverhältnis endete zunächst durch Arbeitgeberkündigung zum Jahresende 2012. Beginnend mit dem 8. April 2013 haben die Parteien dann erneut auf Basis eines neuen Arbeitsvertrages zusammengearbeitet. Dieses zweite Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung des Klägers mit Datum vom 15. April 2014 mit Ablauf des 15. Mai 2014.
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Der Kläger wurde vom Beklagten durchgehend während beider Phasen der Zusammenarbeit als Monteur bzw. Schlosser beschäftigt gegen einen Stundenlohn in Höhe von 9,50 Euro brutto und mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Der Kläger war während beider Arbeitsverhältnisse zeitweise auch als Leiharbeitnehmer eingesetzt. Wegen der Einzelheiten des Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung wird auf das Parallelverfahren der Parteien zum Aktenzeichen 2 Sa 105/15 Bezug genommen, in dem der Kläger zur Untermauerung seines Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt nach §§ 9, 10 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) seine Einsätze als verliehener Arbeitnehmer im Einzelnen dargelegt hat. Der Verkündungstermin in jener Sache ist auf den 22. Dezember 2015 angesetzt.
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Unter § 3 des jüngeren Arbeitsvertrages vom 5. April 2013 (Teil der Anlage K 1, hier Blatt 7 ff) vereinbarten die Parteien u.a.:
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"Arbeitszeit
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(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche. – Montag - Freitag als Berechnungsgrundlage.
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(2) Der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie der Pausen richten sich nach der jeweiligen betrieblichen Übung.
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…
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(5) Weiter vereinbaren die Parteien die Führung eines Arbeitskontos, dessen Ausgestaltung in einer gesonderten Vereinbarung festgeschrieben wird.
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(6) Dem Arbeitszeitregime auf den Baustellen ist sich zwingend notwendig anzupassen (Überstunden erbringen)."
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Unter dem 14. Juni 2006 und unter dem 5. April 2013 schlossen die Parteien Zusatzvereinbarungen das Führen eines Arbeitszeitkontos betreffend (auf Anlage B 5, hier Blatt 77 und auf Anlage B 6, hier Blatt 78 wird Bezug genommen). In der jüngeren Zusatzvereinbarung vom 5. April 2013 heißt es auszugsweise wörtlich:
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"1. Als Basis für das Arbeitszeitkonto dient die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit (Mo-Fr) von 8 Stunden = Tag = 40 Stunden die Woche.
- 14
Die Regelarbeitszeit zur Kalkulation der Arbeitgeberleistungen für unpro-duktive Tage (Arbeitsunfähigkeit, Feiertage, Urlaub, Garantie, Freizeitausgleich usw.) sind jeweils 8 Stunden Tagesarbeitszeit bei 5 Arbeitstagen pro Woche.
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2. Folgende Zeiten werden im Arbeitszeitkonto berücksichtigt:
- 16
– Regelarbeitszeit
– Mehrarbeit
– Garantiezeiten
– Krankheitstage– Urlaubstage
– Wochenfeiertage
– Fehlzeiten
– Freizeitausgleich
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3. Die regelmäßige Arbeitszeit ist innerhalb von einem Referenzzeitraum (Monat) zu erreichen.
- 18
4. Am Ende jedes Referenzzeitraumes bestehende Plussalden bis ca. 200 Stunden können auf den nächsten Referenzzeitraum übertragen werden, darüber hinaus erfolgt die Auszahlung der Stunden.
- 19
5. Auf Antrag des Mitarbeiters können die entstandenen Plussalden als Freizeit ausgeglichen oder vergütet werden. Die Zustimmung ist von Herrn [es folgt der Name des Beklagten] einzuholen.
- 20
6. Sollte der Überstundensaldo im Minus sein, weil mehr Freizeitausgleich gewährt wurde als überhaupt gegeben war, kann dieser mit folgenden Überstunden in den Folgemonaten ausgeglichen werden oder als unbezahlt frei abgerechnet werden.
- 21
7. Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer und einem bestehenden Minus auf dem Überstundenkonto ist dies als gewährter Lohnvorschuss anzusehen und durch Verrechnung mit dem abschließenden Lohn auszugleichen."
- 22
Mit Ausspruch der Kündigung vom 30. November 2012 hatte der Beklagte dem Kläger mit einem weiteren Schreiben vom selben Tag (Anlage B 9, hier Blatt 81) mitgeteilt, dass er davon absehen möchte, vorliegende Minusstunden im Hinblick auf die Kündigung zum 31. Dezember 2012 durch Lohnabzug auszugleichen. Ferner teilte er dem Kläger mit, dass die bezeichneten Minusstunden bei Abschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses von diesem abgebaut werden müssten. Der Kläger unterzeichnete die auf diesem Schreiben enthaltene "Einverständniszusage" (Anlage B 9, hier Blatt 81).
- 23
Die vom Beklagten erstellten Lohnabrechnungen für November 2012 und für April 2014 weisen 383,59 bzw. 376,09 Minusstunden aus (Anlagen B 7 und B 8, hier Blatt 79 und 80, es wird Bezug genommen).
- 24
Nachdem der Kläger das Arbeitsverhältnis im April 2014 gekündigt hatte, forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 28. April 2014 auf, bis zum Ausscheiden den Ausgleich der ihm bekannten Minusstunden vorzunehmen. Dem ist der Kläger, der bereits seit mindestens Anfang April 2014 arbeitsunfähig erkrankt war, nicht nachgekommen. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit des Klägers ist nicht mitgeteilt. Es ist allerdings unstreitig, dass der Kläger ab dem 12. Mai 2104 (Montag) Krankengeld bezogen hat.
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Die Vergütung für den Monat April 2014 in Höhe von 1.672,00 Euro brutto und für den anteiligen Mai 2014 in Höhe von 532,00 Euro brutto hat der Beklagte nicht gezahlt. Des Weiteren hat der Beklagte an den Kläger eine Urlaubsabgeltung für drei im Kalenderjahr 2014 nicht gewährte Urlaubstage in Höhe von 228,00 Euro brutto nicht gezahlt.
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Der Kläger macht mit seiner am 10. Juni 2014 beim Arbeitsgericht Stralsund eingegangenen Klage – soweit im Berufungsrechtszug noch von Bedeutung – die noch offene Entgeltfortzahlung für April und anteilig Mai 2014 sowie die Urlaubsabgeltung geltend.
- 27
Das Arbeitsgericht hat den Beklagten nach vorausgegangenem klagabweisenden Versäumnisurteil vom 12. November 2014 und nachfolgender Erweiterung der Klage mit Urteil vom 18. März 2015 zur Zahlung der hier streitigen Ansprüche verurteilt. Der Tenor lautet in der Hauptsache wie folgt:
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I. Unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils vom 12.11.2014 wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.204,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.672,00 Euro ab dem 11.05.2014 und aus 532,00 Euro seit dem 11.06.2014 zu zahlen.
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II. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 12.11.2014 aufrechterhalten.
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III. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 228,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. ab dem 11.06.2014 zu zahlen.
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Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.
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Mit der rechtzeitig eingelegten und fristgemäß begründeten Berufung, die auch im Übrigen keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegt, begehrt der Beklagte nach wie vor die vollständige Abweisung der Klage.
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Der Beklagte räumt ein, dass die Entgeltansprüche des Klägers in der geltend gemachten Höhe entstanden sind. Er meint jedoch, die Ansprüche seien inzwischen untergegangen, da er berechtigt eine Aufrechnung vorgenommen habe mit eigenen Zahlungsansprüchen gegenüber dem Kläger. Der Gegenanspruch des Beklagten ergebe sich aus dem negativen Saldo des Stundenkontos des Klägers bei seinem Ausscheiden.
- 34
Der Beklagte behauptet dazu, das Stundenkonto des Klägers habe sich bezogen auf die Abrechnung April 2014 mit 376,09 Stunden im Minus befunden. Dieser Saldo ergebe sich bereits aus der Entgeltabrechnung April 2014. Einer näheren Erläuterung des Entstehens dieses Saldos hätte es nicht bedurft, da der Saldo vom Kläger nicht bestritten sei. Hilfsweise beruft sich der Beklagte auf die Vereinbarung der Parteien vom 30. November 2012, mit der der Kläger damit einverstanden gewesen wäre, den seinerzeit vorhandenen Saldo von 383,59 Minusstunden als Startsaldo in einem eventuell abzuschließenden neuen Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Zumindest dieser Saldo müsse der Entscheidung des Gerichts als unbestritten zu Grunde gelegt werden.
- 35
Durch den Saldo werde zum Ausdruck gebracht, dass der Beklagte den Kläger für 376,09 Stunden vergütet habe, ohne dafür eine Gegenleistung erhalten zu haben. Der Sache nach habe er also eine Vorschussleistung im Umfang von 3.572,86 Euro brutto erbracht. Nunmehr nehme er eine Verrechnung des erbrachten Vorschusses mit den noch offenen Entgeltansprüchen vor.
- 36
Der Beklagte kritisiert außerdem, dass das Arbeitsgericht die Vereinbarung der Parteien zur Führung des Arbeitszeitkontos als unwirksam angesehen hat. Das Arbeitszeitkonto diene nicht dazu, das unternehmerische Risiko unzulässig auf den Arbeitnehmer abzuwälzen. Vielmehr sei es durch das Arbeitszeitkonto gelungen, das Arbeitsverhältnis der Parteien zu verstetigen. Ohne die entsprechende Abrede wäre der Beklagte in Zeiten fehlender Einsatzmöglichkeit für den Kläger regelmäßig gezwungen gewesen, das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zu kündigen.
- 37
Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht aus der möglicherweise mangelnden Verständlichkeit einiger Regelungen zur Führung des Stundenkontos geschlossen, die Abrede sei insgesamt unwirksam. Die Regelung zur Einführung des Stundenkontos sei klar und verständlich und auf eventuelle Unklarheiten bei den Buchungsregeln könne es nicht ankommen, da der letzte Saldo unstreitig sei.
- 38
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
- 39
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 18. März 2015 (3 Ca 209/14), soweit der Beklagte durch dieses beschwert ist, das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts vom 12. November 2014 vollständig aufrecht zu erhalten und die weitere Klage vollständig abzuweisen.
- 40
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 42
Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen die Umstände, die zum Entstehen des Minussaldos im Umfang von 376,09 Minusstunden in der Abrechnung April 2014 geführt haben (Berufungsbegründung Seite 2 unten, hier Blatt 178). Im Übrigen verteidigt der Kläger die angegriffene Entscheidung des Arbeitsgerichts mit Rechtsargumenten.
- 43
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zutreffend im inzwischen noch rechtshängigen Umfang entsprochen. Das Berufungsgericht macht sich die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts ausdrücklich zu Eigen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.
I.
- 45
Dem Kläger steht noch – wie vom Arbeitsgericht im Tenor zu I. und zu III. ausgeurteilt – ein Zahlungsanspruch in der Höhe von insgesamt 2.432,00 Euro brutto gegenüber dem Beklagten zu.
1.
- 46
Der Anspruch ist in der noch rechtshängigen Höhe unstreitig entstanden. Er setzt sich wie folgt zusammen.
- 47
Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Vergütung für April 2014 in Höhe von 1.672,00 Euro brutto und für anteilig Mai 2014 bis zum Einsetzten des Krankengeldbezuges ab 12. Mai 2014 in Höhe von 532,00 Euro brutto. Das Entstehen und die Höhe dieses Anspruchs stehen zwischen den Parteien nicht in Streit. In Abweichung vom Arbeitsgericht ist hier lediglich festzuhalten, dass der Anspruch nicht auf Arbeitsleistungen des Klägers beruht, sondern auf seinem gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung während der Arbeitsunfähigkeit. Dies ergibt sich schon aus der vorgelegten Abrechnung für April 2014 (Anlage K 7, hier Blatt 79) und ist im Übrigen zwischen den Parteien unstreitig.
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Ebenso unstreitig ist zwischen den Parteien, dass zum Ende des Arbeitsverhältnisses ein Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers im Umfang von 3 Tagen entsprechend 228,00 Euro brutto entstanden war.
2.
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Auf eine Erfüllung der streitigen Ansprüche zum Fälligkeitszeitpunkt beruft sich der Beklagte nicht ausdrücklich. Gleichwohl trägt er unter dem Gesichtspunkt einer Aufrechnung Tatsachen vor, die unter dem Aspekt der vorfälligen Erfüllung im Wege der Vorschusszahlung zu würdigen sind.
- 51
Im Arbeitsverhältnis ist die Gegenleistung des Arbeitgebers in Form des Entgelts im Regelfall nach Erbringung der Arbeitsleistung zu erbringen. So war es auch im Arbeitsvertrag der Parteien vorgesehen. Der Lohn wurde fällig zum 10. des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Leistung erbracht wurde. Gleichwohl kann das geschuldete Entgelt auch vorfällig gezahlt werden, was in der Praxis insbesondere dann vorkommt, wenn der Arbeitnehmer einen Vorschuss auf die erst später fällige Vergütung verlangt und erhält.
a)
- 52
In diesem Sinne kann auch ein negatives Guthaben auf einem Arbeitszeitkonto einen Lohn- oder Gehaltsvorschuss des Arbeitgebers widerspiegeln (BAG 13. Dezember 2000 – 5 AZR 334/99 – AP Nr. 31 zu § 394 BGB = NZA 2002, 390 = DB 2001, 1565). Liegt im Rahmen der verstetigten Monatsvergütung bei Führung eines Arbeitszeitkontos zum Ende des Arbeitsverhältnisses ein negativer Saldo vor, kann der Arbeitgeber noch offene Entgeltansprüche mit dem bereits ausgekehrten Vorschuss verrechnen (BAG 13. Dezember 2000 aaO).
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Die Voraussetzungen für eine solche Verrechnung sind vorliegend allerdings nicht erfüllt, da nicht festgestellt werden kann, dass der negative Saldo im Stundenkonto auf Vorschussleistungen des Beklagten zurückzuführen ist.
- 54
In der bereits erwähnten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 13. Dezember 2000 aaO) heißt es einschränkend, eine Vorschussleistung sei insbesondere dann anzunehmen, wenn das Entstehen des negativen Saldos im Stundenkonto allein auf Entscheidungen des Arbeitnehmers beruht. Gemeint ist also der Fall, wenn der Arbeitnehmer um Arbeitsbefreiung ohne Entgeltkürzung nachsucht. Einen solchen Fall hat der Beklagte hier nicht vorgetragen. Da der Beklagte es insgesamt unterlassen hat, die Entwicklung des Stundenkontos bis hin zu dem Schlusssaldo auf Ende April 2014 in Höhe von 376,09 Minusstunden darzulegen, hat er es auch unterlassen, zu den einzelnen Ereignissen, die zu Minusbuchungen auf dem Stundenkonto geführt haben, weiter vorzutragen. Es kann daher nicht für eine einzige Minusbuchung festgestellt werden, dass diese auf einen Wunsch nach Arbeitsbefreiung seitens des Klägers zurückzuführen ist.
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Da der Beklagte die Ereignisse, die schließlich zu dem Schlusssaldo auf dem Stundenkonto geführt haben, nicht in den Rechtsstreit eingeführt hat, reicht es auch aus, dass der Kläger den entstandenen Schlusssaldo mit Nichtwissen bestreitet. Das hat er entgegen der in der Berufungsbegründung geäußerten Auffassung spätestens mit der Berufungserwiderung getan.
b)
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Dasselbe Rechtsproblem wird in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Januar 2011 (5 AZR 819/09 – BAGE 137, 38 = NJW 2011, 1693 = DB 2011, 1227) nochmals aus einer etwas anderen Warte beleuchtet. Jedoch ergibt sich auch aus dieser Entscheidung kein Ansatz, um im vorliegenden Fall von einer Vorschussleistung des Beklagten ausgehen zu können.
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Während das BAG in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 2000 (aaO) positiv auf die Feststellung abgehoben hatte, dass die Minusbuchung auf dem Stundenkonto vom Arbeitnehmer durch einen Freizeitwunsch veranlasst worden sein muss, beschäftigt sich das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 26. Januar 2011 (aaO) näher mit der Frage, ob es auch zu Minusbuchungen auf dem Stundenkonto kommen kann, wenn die Arbeitszeit im Interesse des Arbeitgebers ungleichmäßig über die Wochen und Monate des Jahres verteilt wird, dem Arbeitnehmer jedoch über die ganze Zeit ein verstetigtes Entgelt gezahlt wird.
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Die Belastung eines Arbeitszeitkontos mit Minusstunden setzt danach voraus, dass der Arbeitgeber diese Stunden im Rahmen einer verstetigten Vergütung entlohnt hat und der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist, weil er die in Minusstunden ausgedrückte Arbeitszeit vorschussweise vergütet erhalten hat (BAG 26. Januar 2011 aaO Randziffer 13). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden.
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Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Parteien das Stundenkonto als notwendige Ergänzung zu einem verstetigten Monatseinkommen geführt haben. Hiergegen spricht bereits die unterschiedliche Höhe des monatlich ausgezahlten Entgelts. Insofern verweist das Gericht auf die zahlreichen Lohnabrechnungen, die der Kläger in dem Parallelrechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern zum Aktenzeichen 2 Sa 105/15 vorgelegt hat, wo es um weitere Vergütungsanspruche des Klägers aus dem Gesichtspunkt des gleichen Entgelts (§§ 9, 10 AÜG) geht. Aus diesen Abrechnungen ist ersichtlich, dass der Beklagte kein verstetigtes Entgelt gezahlt hat, sondern jeden Monat das Entgelt entsprechend der Leistung des Arbeitnehmers ausgezahlt hat, es sei denn, einzelne Stunden aus dem Leistungsmonat sind dem Stundenkonto gutgeschrieben worden.
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Im Weiteren kann nicht für eine einzige Minusbuchung festgestellt werden, dass der Beklagte damit eine Vorschussleistung an den Arbeitnehmer erbracht hat. Das liegt – siehe oben – zum einen daran, dass der Beklagte generell zur Entwicklung des Stundenkontos bis hin zum Schlusssaldo nichts vorgetragen hat. Auch der Parallelrechtsstreit der Parteien eröffnet dem Gericht keine weitere Erkenntnismöglichkeit, da dort nur der Kläger Abrechnungen vorgelegt hat und diese – soweit sich daraus überhaupt auf Buchungen auf das Stundenkonto schließen lässt – lediglich Plusbuchungen ausweisen. Der Beklagte hat zur Darlegung seines Standpunkts keine einzige Abrechnung vorgelegt, aus der hervorgeht, dass dem Stundenkonto Stunden entnommen wurden, um zu einer besseren Bezahlung des Arbeitnehmers in dem Entnahmemonat beizutragen.
c)
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Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 26. Januar 2011 (aaO Randziffer 13) ausdrücklich erwähnt hat, dass Minusbuchungen auf das Stundenkonto nicht als Vorschusszahlungen anerkannt werden könnten, wenn dem nur die Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers mangels Vorliegen von Aufträgen zu Grunde liegt, der Arbeitgeber sich also im Annahmeverzug (§ 615 BGB) befunden habe.
- 62
Nach allem, was die Parteien dem Gericht vorgetragen haben, muss man davon ausgehen, dass die Minusbuchungen auf dem Stundenkonto im Regelfall dadurch entstanden sind, dass der Beklagte versucht hat, die Zahlung von Annahmeverzugslohn durch bezahlte Freistellung des Arbeitnehmers und nachfolgende Minusbuchungen auf dem Stundenkonto zu umgehen.
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Der Kläger hat mehrfach schriftsätzlich und dann auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich vorgetragen, die Minusstunden seien entstanden, wenn für ihn keine Arbeit vorhanden gewesen sei. Legt man diese Aussage zu Grunde, spiegelt der negative Saldo im Stundenkonto keine Vorschusszahlungen wider. Der Arbeitgeber ist nach § 615 BGB zur Vergütungszahlung auch dann verpflichtet, wenn er den Arbeitnehmer nicht beschäftigen kann. Stellt der Arbeitgeber in einer solchen Situation seinen Arbeitnehmer von der Pflicht zur Arbeitsleistung frei, verliert der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Vergütung für die ausgefallene Zeit nicht. Das wird im Allgemeinen dadurch ausgedrückt, dass man sagt, es sei nicht erlaubt, das Wirtschaftsrisiko, das der Arbeitgeber zu tragen habe, auf den Arbeitnehmer abzuwälzen (so ausdrücklich auch BAG 26. Januar 2011 aaO Randziffer 13).
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Dieser klägerischen Behauptung ist der Beklagte nur unzureichend entgegengetreten. Insoweit ist zum wiederholten Male darauf hinzuweisen, dass weitere Feststellungen zu Gunsten des Beklagten schon daran scheitern, dass er sich bis zuletzt geweigert hat, weitere Einzelheiten zu dem Entstehen des negativen Stundensaldos in den Rechtsstreit einzuführen. Im Übrigen legt auch die eigene Einlassung des Beklagten die Vermutung nahe, dass er Minusstunden insbesondere dann gebucht hat, wenn er den Kläger nicht beschäftigen konnte. Denn der Beklagte trägt selber vor, das Stundenkonto sei eingeführt worden, um Zeiten ohne Arbeit überbrücken zu können, ohne dem Arbeitnehmer kündigen zu müssen.
d)
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Die gesetzliche Regelung zur Vergütungspflicht des Arbeitgebers bei Annahmeverzug (§ 615 BGB) ist nach allgemeiner Ansicht dispositiv. Es ist daher prinzipiell möglich in einem Arbeitsvertrag eine davon abweichende Regelung zu treffen (BAG 7. Dezember 2005 – 5 AZR 535/04 – BAGE 116, 267 = AP Nr. 4 zu § 12 TzBfG = DB 2006, 897). § 11 Absatz 4 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt allerdings ausdrücklich, dass das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden kann. Damit hat der Gesetzgeber § 615 BGB für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung zu einem zwingenden Gesetz erhoben, von dem man nicht durch Vertrag abweichen kann (vgl. nur BAG 16. April 2014 – 5 AZR 483/12 – NZA 2014, 1262 = DB 2014, 1688; LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 – 5 Sa 138/14).
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Zwischen den Parteien ist es zwar unstreitig, dass der Kläger nicht nur im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung für den Beklagten tätig war, sondern auch an der Abarbeitung eigener Aufträge des Beklagten mitgewirkt hatte. Gleichwohl ist vorliegend § 11 Absatz 4 Satz 2 AÜG anzuwenden, da der Schutzgedanke dieser Norm eine Anwendung auf das gesamte Arbeitsverhältnis erfordert. Im Übrigen ist der Beklagte den Nachweis schuldig geblieben, das die vorgenommenen Minusbuchungen bei Arbeitsausfall keinen Zusammenhang mit der Arbeitnehmerüberlassung durch den Beklagten hatte.
- 68
Damit scheidet es aus, den Arbeitsvertrag oder auch die Vereinbarung der Parteien zur Führung des Stundenkontos darauf zu untersuchen, ob dort eine von § 615 BGB abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
e)
- 69
Hilfsweise für den Fall, dass § 11 Absatz 4 Satz 2 AÜG auf das vorliegende Arbeitsverhältnis keine Anwendung finden sollte, weil der Kläger vom Beklagten auch als eigener Arbeitnehmer eingesetzt wurde, stützt das Berufungsgericht seine Entscheidung mit dem Arbeitsgericht auch darauf, dass das vereinbarte Stundenkonto wegen § 307 BGB keine Wirkung entfaltet.
- 70
Die Vereinbarungen der Parteien zur Führung des Stundenkontos sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff BGB anzusehen. Nach § 310 Absatz 3 Nr. 1 BGB gelten Allgemeine Geschäftsbedingungen als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden. Der Kläger ist als Arbeitnehmer "Verbraucher" im Sinne dieser Vorschrift. Nach § 310 Absatz 3 Nr. 2 BGB reicht es daher aus, wenn die fraglichen schriftlichen Vereinbarungen vom Arbeitgeber vorformuliert wurden. Das ist hier der Fall. Der entsprechenden Feststellung des Arbeitsgerichts ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Ob die Vereinbarungen zur allgemeinen Verwendung in einer Vielzahl von Fällen gedacht waren, ist daher unerheblich.
- 71
Die Vereinbarung der Parteien zur Führung des Stundenkontos sind schon nach § 307 BGB unwirksam, da die zwischen den Parteien getroffenen Zusatzvereinbarungen nicht "klar und verständlich" im Sinne des § 307 Absatz 1 BGB sind. So ist unklar und im Einzelnen unverständlich, welche Zeiten gemäß Ziffer 2 der getroffenen Vereinbarungen auf welche Weise im Arbeitszeitkonto berücksichtigt werden sollen und welche nicht. Es ist nicht erkennbar, was der Beklagte mit "Garantiezeiten" und mit "Fehlzeiten" meint. Hinsichtlich der Fehlzeiten erfolgt keine Differenzierung, ob es sich um berechtigte oder unberechtigte Fehlzeiten handelt und ob diese aus Gründen in der Sphäre des Klägers oder des Beklagten vorlagen. Ebenso wenig ist erkennbar, was der Beklagte unter "Mehrarbeit" versteht, nachdem sich in der Vereinbarung selbst die Definition befindet, wonach "Überstunden" diejenigen Arbeitszeiten sind, die über die Regelarbeitszeit hinausgehen. Schließlich wird bei "Krankheitstagen" nicht danach differenziert, ob dies solche sind, die innerhalb des Entgeltfortzahlungszeitraums liegen oder außerhalb. Auch ist nicht erkennbar, wie und unter welchen Umständen es zu einem "Freizeitausgleich" kommen soll (so schon Arbeitsgericht Stralsund 29. April 2014 – 1 Ca 524/12 – und LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 – 5 Sa 138/14 – aaO).
f)
- 72
Selbst für den Fall, dass man – abermals hilfsweise – davon ausgeht, dass die Vereinbarung der Parteien zur Führung des Stundenkontos nicht an § 307 BGB scheitert, kann der Beklagte keine Rechte zu seinen Gunsten aus dem negativen Schlusssaldo des Stundenkontos zum Ende des Arbeitsverhältnisses ableiten, denn der Beklagte hat sich bei den Buchungen – soweit sie hier im Rechtsstreit nachvollzogen werden können – nicht an die von ihm selbst aufgestellten Regeln gehalten. Denn nach den Vereinbarungen der Parteien war es gar nicht möglich, einen im laufenden Monat entstandenen negativen Saldo auf den Folgemonat zu übertragen.
- 73
Ziffer 3 der Vereinbarungen zum Stundenkonto vom 5. April 2013 (Anlage B 6, hier Blatt 78) regelt, dass die regelmäßige Arbeitszeit "innerhalb eines Referenzzeitraums (Monat) zu erreichen" ist. Bei lebensnaher Auslegung ist das dahin zu verstehen, dass die geschuldete Arbeitszeit pro Kalendermonat erreicht werden muss (so schon LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 aaO). Diese Regel verbietet damit die Übertragung von zu wenig oder zu viel geleisteten Stunden auf den Folgemonat gänzlich. Ziffer 3 der Vereinbarung ist daher als die Grundregel für die Handhabung der Stunden anzusehen, die anzuwenden ist, soweit sich nicht aus anderen Ziffern der Vereinbarung dazu Ausnahmetatbestände ergeben.
- 74
Ein solcher Ausnahmetatbestand für die Übertragung von zu wenig geleisteten Stunden auf den Folgemonat ist aber gerade nicht geregelt. Ziffer 4 betrifft lediglich die Übertragung von Plusstunden. Lediglich Ziffer 6 der Vereinbarung befasst sich mit Minusstunden. Dort heißt es, sollte "der Überstundensaldo im Minus sein, weil mehr Freizeitausgleich gewährt wurde als überhaupt gegeben war, kann dieser mit folgenden Überstunden in den Folgemonaten ausgeglichen werden". Diese Regelung ist unverständlich und daher nicht anwendbar. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend gesehen. Während in den übrigen Vorschriften der Vereinbarung stets allgemein vom Arbeitszeitkonto die Rede ist, wird hier plötzlich und ohne Erläuterung erstmals der Begriff des "Überstundensaldos" verwendet.
- 75
Was man sich allerdings unter einem negativen Überstundensaldo vorzustellen hat, ist nicht nachvollziehbar. Auf einem Überstundenkonto kann man entweder null Überstunden oder aber eine positive Anzahl von geleisteten Überstunden haben. Dass ein wörtlich verstandenes Überstundenkonto sich im negativen Bereich bewegt, ist nicht denkbar, denn damit wäre es kein Überstundenkonto mehr, sondern ein offenes allgemeines Arbeitszeitkonto. Der unvermittelt verwendete neue Begriff taucht abgewandelt in Ziffer 7 der Vereinbarung wieder auf, wo von einem "Minus auf dem Überstundenkonto" die Rede ist, das dann als Vorschusszahlung anzusehen sein soll. Ein Überstundenkonto kann allerdings nur im Plus geführt werden, sonst wäre es kein Überstundenkonto, sondern ein allgemeines Stundenkonto.
- 76
Das Gericht kann sich den Bruch in der Begriffsbildung nur dadurch erklären, dass der Beklagte mit der gelegentlichen Verwendung des Begriffs des Überstundenkontos bzw. des Überstundensaldos versucht hat, auf eine gerichtliche Kritik an der Formulierung seiner Vereinbarungen zum Führen von Stundenkonten zu reagieren, wobei er allerdings nur die Begriffe ausgetauscht hat, ohne die notwendigen Konsequenzen bezüglich des Inhalts seiner Regelungen zum Stundenkonto zu ziehen.
- 77
Um es noch einmal deutlich zu formulieren: Selbstverständlich ist es ohne Verstoß gegen § 615 BGB auch im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung möglich, ein Stundenkonto zu führen, soweit dieses nur dazu dient, über die vertraglich geschuldete Arbeitszeit hinaus geleistete Stunden des Arbeitnehmers und gegebenenfalls deren Abbau durch bezahlte Freizeitgewährung zu protokollieren. Ein solches Konto – das man üblicherweise mit dem Begriff des Überstundenkontos verbindet – kann aber denknotwendig nur im Plus geführt werden. Die Vorstellung eines "Minus auf dem Überstundenkonto" ist ebenso absurd wie die Vorstellung eines "Überstundensaldos im Minus".
3.
- 78
Damit steht fest, dass die Berufung nicht begründet ist. Auf die weiteren vom Arbeitsgericht herangezogenen Argumente kommt es demnach nicht an.
- 79
Gleichwohl soll hier noch festgehalten werden, dass dem Arbeitsgericht beizutreten ist, soweit dieses festgestellt hat, dass der mitgeteilte negative Schlusssaldo des Stundenkontos ohnehin der gerichtlichen Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden könnte, da seine Entstehung nicht nachvollziehbar ist. Das würde im Übrigen auch dann gelten, wenn man zu Gunsten des Beklagten unterstellen würde, der aus dem alten Arbeitsverhältnis Ende 2012 übernommene Schlusssaldo sei aufgrund der Vereinbarung der Parteien vom 30. November 2012 zur Übernahme dieses Saldos in ein mögliches neues Arbeitsverhältnis vom Kläger anerkannt worden. Denn es fehlt auch an der Darstellung der Entwicklung des Stundenkontos für die Zeit von April 2013 bis April 2014.
- 80
Dieses Defizit wird nicht durch die Lohnabrechnungen – die nicht einmal durchgängig vorliegen – behoben. Auch der vorliegend zur Entscheidung berufenen Kammer des Landesarbeitsgerichts ist es trotz Erörterung dieses Aspekts in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen nachzuvollziehen, nach welchen Regeln der Beklagte Buchungen auf dem Stundenkonto vorgenommen hat (ähnlich schon LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 – 5 Sa 138/14 – aaO Randziffer 80).
- 81
Der Beklagte hat offensichtlich die Vorstellung, dass ein vom ihm im Rahmen der Lohnabrechnung mitgeteilter Saldo des Stundenkontos vom Kläger anerkannt wird, wenn dieser nicht ausdrücklich dagegen protestiert. Es mangelt jedoch an einer Rechtsgrundlage für die Annahme einer solchen Anerkennungswirkung. Zudem könnte man dem Anerkennungsgedanken allenfalls dann nähertreten, wenn der Beklagte im Rahmen der Lohnabrechnung nicht nur einen Saldo mitgeteilt hätte, sondern auch die einzelnen Buchungsvorgänge im Plus und im Minus mitgeteilt hätte, damit der Arbeitnehmer überhaupt nachvollziehen kann, durch welche Ereignisse sich der Saldo in welcher Weise vom jeweiligen Stand des Vormonats zum aktuellen Stand entwickelt hat.
II.
- 82
Die Kosten des Berufungsverfahren trägt der Beklagte, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg hatte (§ 97 ZPO).
- 83
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG sind nicht erfüllt.
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Annotations
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.
(1) Unwirksam sind:
- 1.
Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat; der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird nicht unwirksam, wenn der Leiharbeitnehmer schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher erklärt, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so beginnt die Frist mit Eintritt der Unwirksamkeit, - 1a.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn entgegen § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6 die Arbeitnehmerüberlassung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und die Person des Leiharbeitnehmers nicht konkretisiert worden ist, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält, - 1b.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern mit dem Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält, - 2.
Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer schlechtere als die ihm nach § 8 zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen, - 2a.
Vereinbarungen, die den Zugang des Leiharbeitnehmers zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen des Entleihers entgegen § 13b beschränken, - 3.
Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus, - 4.
Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen, - 5.
Vereinbarungen, nach denen der Leiharbeitnehmer eine Vermittlungsvergütung an den Verleiher zu zahlen hat.
(2) Die Erklärung nach Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 1b (Festhaltenserklärung) ist nur wirksam, wenn
- 1.
der Leiharbeitnehmer diese vor ihrer Abgabe persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegt, - 2.
die Agentur für Arbeit die abzugebende Erklärung mit dem Datum des Tages der Vorlage und dem Hinweis versieht, dass sie die Identität des Leiharbeitnehmers festgestellt hat, und - 3.
die Erklärung spätestens am dritten Tag nach der Vorlage in der Agentur für Arbeit dem Ver- oder Entleiher zugeht.
(3) Eine vor Beginn einer Frist nach Absatz 1 Nummer 1 bis 1b abgegebene Festhaltenserklärung ist unwirksam. Wird die Überlassung nach der Festhaltenserklärung fortgeführt, gilt Absatz 1 Nummer 1 bis 1b. Eine erneute Festhaltenserklärung ist unwirksam. § 28e Absatz 2 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt unbeschadet der Festhaltenserklärung.
(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.
(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.
(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.
(4) und (5) weggefallen
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.
(2) Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen. Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen.
(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Zeitrahmen, bestimmt durch Referenzstunden und Referenztage, festzulegen, in dem auf seine Aufforderung hin Arbeit stattfinden kann. Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt und die Arbeitsleistung im Zeitrahmen nach Satz 1 zu erfolgen hat.
(4) Zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von § 4 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Referenzzeitraum). Hat das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit keine drei Monate bestanden, ist der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs die durchschnittliche Arbeitszeit dieses kürzeren Zeitraums zugrunde zu legen. Zeiten von Kurzarbeit, unverschuldeter Arbeitsversäumnis, Arbeitsausfällen und Urlaub im Referenzzeitraum bleiben außer Betracht. Für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall finden Anwendung.
(5) Für die Berechnung der Entgeltzahlung an Feiertagen nach § 2 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) Durch Tarifvertrag kann von Absatz 1 und von der Vorankündigungsfrist nach Absatz 3 Satz 2 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
(1) Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses richtet sich nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes. Zusätzlich zu den in § 2 Abs. 1 des Nachweisgesetzes genannten Angaben sind in die Niederschrift aufzunehmen:
- 1.
Firma und Anschrift des Verleihers, die Erlaubnisbehörde sowie Ort und Datum der Erteilung der Erlaubnis nach § 1, - 2.
Art und Höhe der Leistungen für Zeiten, in denen der Leiharbeitnehmer nicht verliehen ist.
(2) Der Verleiher ist ferner verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer bei Vertragsschluß ein Merkblatt der Erlaubnisbehörde über den wesentlichen Inhalt dieses Gesetzes auszuhändigen. Nichtdeutsche Leiharbeitnehmer erhalten das Merkblatt und den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen in ihrer Muttersprache. Die Kosten des Merkblatts trägt der Verleiher. Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer vor jeder Überlassung darüber zu informieren, dass er als Leiharbeitnehmer tätig wird, und ihm die Firma und Anschrift des Entleihers, dem er überlassen wird, in Textform mitzuteilen.
(3) Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.
(4) § 622 Abs. 5 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht auf Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern anzuwenden. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden; § 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung kann durch Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben werden, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird; eine solche Vereinbarung kann das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bis längstens zum Ablauf des 30. Juni 2022 ausschließen.
(5) Der Entleiher darf Leiharbeitnehmer nicht tätig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Entleiher sicherstellt, dass Leiharbeitnehmer keine Tätigkeiten übernehmen, die bisher von Arbeitnehmern erledigt wurden, die
- 1.
sich im Arbeitskampf befinden oder - 2.
ihrerseits Tätigkeiten von Arbeitnehmern, die sich im Arbeitskampf befinden, übernommen haben.
(6) Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher unterliegt den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers. Insbesondere hat der Entleiher den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten.
(7) Hat der Leiharbeitnehmer während der Dauer der Tätigkeit bei dem Entleiher eine Erfindung oder einen technischen Verbesserungsvorschlag gemacht, so gilt der Entleiher als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
(1) Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses richtet sich nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes. Zusätzlich zu den in § 2 Abs. 1 des Nachweisgesetzes genannten Angaben sind in die Niederschrift aufzunehmen:
- 1.
Firma und Anschrift des Verleihers, die Erlaubnisbehörde sowie Ort und Datum der Erteilung der Erlaubnis nach § 1, - 2.
Art und Höhe der Leistungen für Zeiten, in denen der Leiharbeitnehmer nicht verliehen ist.
(2) Der Verleiher ist ferner verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer bei Vertragsschluß ein Merkblatt der Erlaubnisbehörde über den wesentlichen Inhalt dieses Gesetzes auszuhändigen. Nichtdeutsche Leiharbeitnehmer erhalten das Merkblatt und den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen in ihrer Muttersprache. Die Kosten des Merkblatts trägt der Verleiher. Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer vor jeder Überlassung darüber zu informieren, dass er als Leiharbeitnehmer tätig wird, und ihm die Firma und Anschrift des Entleihers, dem er überlassen wird, in Textform mitzuteilen.
(3) Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.
(4) § 622 Abs. 5 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht auf Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern anzuwenden. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden; § 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung kann durch Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben werden, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird; eine solche Vereinbarung kann das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bis längstens zum Ablauf des 30. Juni 2022 ausschließen.
(5) Der Entleiher darf Leiharbeitnehmer nicht tätig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Entleiher sicherstellt, dass Leiharbeitnehmer keine Tätigkeiten übernehmen, die bisher von Arbeitnehmern erledigt wurden, die
- 1.
sich im Arbeitskampf befinden oder - 2.
ihrerseits Tätigkeiten von Arbeitnehmern, die sich im Arbeitskampf befinden, übernommen haben.
(6) Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher unterliegt den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers. Insbesondere hat der Entleiher den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten.
(7) Hat der Leiharbeitnehmer während der Dauer der Tätigkeit bei dem Entleiher eine Erfindung oder einen technischen Verbesserungsvorschlag gemacht, so gilt der Entleiher als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.