Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 29. Juni 2011 - 2 Sa 16/11
Gericht
Tenor
I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin - 2 Ca 725/10 - vom 22.11.2010 in Ziffer 1 und 2 wie folgt abgeändert:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
II. die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Abschluss eines Vorruhestandsvertrages (Vorruhestandsgeld I). Im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin - 2 Ca 725/10 - vom 22.11.2010 heißt es hierzu u. a. wie folgt:
- 2
Die 1954 geborene Klägerin ist Lehrerin an der Regionalen Schule in Kxxx/xxx. Dabei handelt es sich um eine Schule der Schulartgruppe 2.
- 3
Sie ist Teilnehmerin am Lehrerpersonalkonzept (LPK).
- 4
Hierbei handelt es sich um eine Vereinbarung der Landesregierung mit Gewerkschaften und Berufsverbänden im Hinblick auf die demografische Schülerzahlenentwicklung und den sich daraus ergebenden Bedarf an Lehrtätigkeiten.
- 5
In der Rahmenvereinbarung zum LPK vom 08.12.1995 in der Fassung vom 28.04.2005 heißt es, soweit vorliegend von Interesse:
"(...)
- 6
Ausgehend von den vorgenannten Prämissen wird zur Lösung der anstehenden Probleme von folgenden allgemeinen Grundsätzen ausgegangen:
- 7
1.1. Allen vom Geltungsbereich des LPK erfassten Landesbediensteten soll grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt werden, an den in den Anlagen 1 - 8 dargestellten Personalmaßnahmen teilzunehmen.
- 8
Soweit dienstliche Interessen, wie z. B. die Unterrichtsversorgung in Mangelfächern, der Inanspruchnahme einer Personalmaßnahme entgegenstehen, kann die Landesregierung die Möglichkeit der Teilnahme an einer Maßnahme ausschließen.
(...)
- 9
1.3. Es wird ein jährlicher Einstellungskorridor von 170 Neueinstellungen unterstellt."
- 10
In der Anlage 2 des LPK Vorruhstandsgeld 1 bei Aufhebungsverträgen heißt es, soweit vorliegend von Interesse:
"§ 1
- 11
(1) Landesbedienstete, die zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mindestens das 55. Lebensjahr und 6 Monate vollendet haben und die auf der Grundlage des § 19 BAT-O eine mehr als zwölfjährige Beschäftigungszeit nachweisen können, kann ein Vorruhestandsgeld 1 angeboten werden, soweit ihr Arbeitsverhältnis zur Vermeidung einer ansonsten aus dringenden Gründen notwendigen arbeitgeberseitigen, betriebsbedingten Kündigung durch Aufhebungsvertrag beendet wird.
- 12
Dies gilt nicht für Landesbedienstete,
(...)
- 13
(2) Auflösungsverträge (Vorruhestandsverträge 1) im Sinne dieser Regelung sind grundsätzlich so zu gestalten, dass das Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist zum Ende des Schuljahres (31.01. bzw. 31.07.) beendet wird.
(...)
§ 2
- 14
Sachliche Voraussetzungen
- 15
(1) Durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses muss eine Stelle dauerhaft eingespart werden.
- 16
Dieses Tatbestandsmerkmal ist nur erfüllt, wenn nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Stelle des Landesbediensteten oder eine gleichwertige Stelle bzw. der entsprechende Stellenanteil nicht wieder besetzt wird und entfällt.
- 17
(2) Dem Abschluss des Aufhebungsvertrages dürfen keine personalwirtschaftlichen oder dienstlichen Belange entgegenstehen.
(...)"
- 18
Nach Rücksprache mit dem sachbearbeitenden Staatlichen Schulamt Sxxx stimmte die Klägerin Anfang November 2009 den nach § 8 des Auflösungsvertrages auf der Grundlage der Anlage 2 des LPK zu nehmenden Urlaub bis zum Beendigungszeitpunkt 31.07.2010 gemäß der "Urlaubsvereinbarung" ab.
- 19
Das Staatliche Schulamt des beklagten Landes hat den Antrag der Klägerin mit Schreiben vom 21.12.2009 unter Berufung darauf, dass auf Grund eines Erlasses des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur lediglich ein später aufgestocktes - Kontingent auf Auflösungsmaßnahmen für den Schulamtsbezirk zur Verfügung stünde, abgelehnt.
- 20
Für die Auswahl der Lehrkräfte seien die im LPK vorgesehenen Kriterien zur Anwendung gekommen.
- 21
Dabei sei dem Kriterium des Lebensalters der grundsätzliche Vorrang eingeräumt worden. Bei Glaubhaftmachung, gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf Grund einer ärztlichen Bescheinigung sei bei gleichem Lebensalter die Erkrankung berücksichtigt worden. Es sei abschließend eine Auswahlliste erstellt worden, in deren Rahmen die Klägerin aus Kontingentierungsgründen habe nicht berücksichtigt werden können.
- 22
Das Arbeitsgericht hat mit dem vorgenannten Urteil für Recht erkannt:
- 23
1. Das beklagte Land wird verpflichtet, dem Abschluss eines Vorruhestandsvertrages auf der Grundlage der Anlage 2 zum Lehrerpersonalkonzept (Vorruhestandsgeld 1) zum 31.07.2010 zuzustimmen.
- 24
2. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- 25
3. Der Streitwert wird auf 48.492,00 EUR festgesetzt.
- 26
In den Entscheidungsgründen hat das Gericht ausgeführt, die Klägerin habe einen Anspruch auf Abschluss der verlangten Vorruhestandsvereinbarung. Sie erfülle die allgemeinen Voraussetzungen gem. § 1 der Anlage 2 zum LPK. Darlegungspflichtig dafür, dass der Teilnahme der Klägerin an der Maßnahme dienstliche oder personalwirtschaftliche Belange entgegenstünden, sei das beklagte Land. Konkrete Tatsachen, die dies belegen würden, seien nicht vorgetragen worden. Im Übrigen würde auf die Entscheidung - 6 Ca 1077/10 - Bezug genommen.
- 27
Dieses Urteil ist dem beklagten Land am 05.01.2011 zugestellt worden. Es hat dagegen Berufung eingelegt, die am 21.01.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf Grund eines fristgerecht eingegangen Antrages bis zum 07.04.2011 verlängert worden ist, ist die Berufungsbegründung am 07.04.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
- 28
Das beklagte Land weist darauf hin, dass durch die Begleitgruppe bereits am 10.12.2009 festgelegt worden sei, dass spätestens am 01.08.2014 eine Rückkehr zur Vollbeschäftigung in der Schulartgruppe 2 bestehe. Von einem dauerhaften Wegfall der Stelle der Klägerin sei daher nicht auszugehen. Altersrente könne diese erst ab Juli 2020 beziehen. Im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.
- 29
Das beklagte Land beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 22.11.2010 zu dem Aktenzeichen - 6 Ca 725/10 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
- 30
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
- 31
hilfsweise
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Das beklagte Land wird verpflichtet, der Klägerin den Abschluss eines Vorruhestandsvertrages auf der Grundlage der Anlage 2 zum Lehrerpersonalkonzept (Vorruhestandsgeld 1) zum 31.07.2010 anzubieten.
- 33
Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- 34
Die Klägerin tritt der angefochtenen Entscheidung bei. Aus dem Protokoll der Begleitgruppe ergäbe sich nicht, dass die Vertragspartner sich geeinigt hätten. Es sei lediglich ein unverbindliches Ziel festgelegt worden. Der Überhang an Lehrern werde erstmals zum Schuljahr 2016/2017 abgebaut. Auch habe die Klägerin die Möglichkeit, bereits ab dem 01.09.2016 in Altersrente zu gehen.
- 35
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 36
Die zulässige Berufung ist begründet.
- 37
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Schwerin hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung von Vorruhestandsgeld 1. Im Einzelnen gilt Folgendes:
1.
- 38
Vorruhestandgeld 1 kann gemäß § 2 Abs. 1 der Anlage 2 des LPK (Vorruhestandsgeld 1 bei Aufhebungsverträgen) nur in Anspruch genommen werden, wenn durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Stelle dauerhaft eingespart wird. Dieses Tatbestandsmerkmal ist nach der Vorschrift nur erfüllt, wenn nach Auflösung des Arbeitsvertrages die Stelle des Landesbediensteten oder eine gleichwertige Stelle bzw. der entsprechende Stellenanteil nicht wieder besetzt wird und entfällt.
- 39
Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Die Stelle wird nicht dauerhaft eingespart. Die Klägerin kann nicht vor Juli 2020 in Rente gehen. Ihr Einwand, dass sie bei vorangegangener Arbeitslosigkeit bereits im Jahre 2016 in Rente gehen könnte, ist unerheblich. Arbeitslosigkeit würde nur dann stattfinden, wenn das Land dem Aufhebungsvertrag zustimmen würde. Bei regulärem Verlauf wäre der Rentenbeginn Juli 2020. Hiervon ist auszugehen. Das Land müsste jedoch vor Juli 2020 die Stelle der Klägerin wieder besetzen.
- 40
Bei dem Merkmal der dauerhaften Einsparung handelt es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache, für die die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig ist. Es ist zwar davon auszugehen, dass die Klägerin keine detaillierte Kenntnis zu dem Personalbedarf an öffentlichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern besitzt. Bereits aus dem Vortrag des beklagten Landes in erster Instanz ergibt sich jedoch, dass spätestens im Schuljahr 2014/2015 wieder Vollbeschäftigung in der Schulartgruppe 2 stattfindet und deshalb von einer dauerhaften Einsparung nicht auszugehen ist. Diesem Vortrag ist die - wie bereits gesagt - darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht ausreichend entgegengetreten.
- 41
Die Festlegung der Vollbeschäftigung zum 01.08.2014 ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Die erstinstanzlich eingereichte Grafik zur Entwicklung des Personalbestandes in der Schulartgruppe 2 bis zum Jahre 2020/2021 steht dem nicht entgegen. Nach dieser Grafik findet zwar Vollbeschäftigung erst im Schuljahr 2016/2017 statt. Im Jahre 2014/2015 ist jedoch noch ein Überhang von 208 Lehrkräften zu verzeichnen. Dieser Überhang lässt sich nicht ohne Weiteres auf die einzelnen Schulen und Schulämter in der Weise übertragen, dass er durch eine Stundenreduzierung gemäß den Vorgaben des Lehrerpersonalkonzeptes aufgefangen werden könnte. Dazu ist er zu geringfügig. Im Übrigen wäre es nicht nachvollziehbar, wenn das beklagte Land den beteiligten Lehrkräften eine Vollbeschäftigung ab dem Jahre 2014/2015 zusichern würde, obwohl ein entsprechender Bedarf an Vollbeschäftigung überhaupt nicht gegeben ist. Ein Motiv für eine derartige Maßnahme, die ja dann unsinnig wäre, ist nicht ersichtlich. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die entsprechenden Festlegungen bereits am 10.12.2009 in der erweiterten Begleitgruppe zum Lehrerpersonalkonzept getroffen worden sind und sodann durch die Vereinbarung vom 09. März 2010, also noch vor Beginn der Maßnahme, in das Lehrerpersonalkonzept aufgenommen worden sind. Spätestens mit der förmlichen Aufnahme in das Lehrerpersonalkonzept ergibt sich aus dem Lehrerpersonalkonzept selbst, dass ein Lehrer, dessen Arbeitsplatz nach Beginn des Schuljahres 2014/2015 wegfallen würde, keinen Anspruch auf Vorruhestandsgeld 1 haben kann.
- 42
Anhaltspunkte dafür, dass das beklagte Land in der Vergangenheit in gleichheitswidriger Weise Anträge auf Altersteilzeit bzw. Vorruhstand stattgegeben hat, obwohl eine entsprechende Einsparung nicht gegeben war, hat die Klägerin nicht dargetan. Selbst wenn man hiervon aber ausginge, ergibt sich aus einer großzügigen Handhabung in der Vergangenheit kein Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber in der Zukunft gleichermaßen verfahren wird (vgl. BAG vom 15.04.2008 - 9 AZR 111/07 -).
- 43
Vorsorglich wird noch für den Fall, dass ein Anspruch auf Vorruhestandsgeld 1 unter Gleich-heitsgesichtspunkten grundsätzlich zu bejahen wäre, auf Folgendes hingewiesen:
- 44
Nach § 1 Abs. 1 der Anlage 2 zum LPK kann Landesbediensteten, die zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mindestens das 55. Lebensjahr und sechs Monate vollendet haben, ein Vorruhestandsgeld 1 angeboten werden. Dies bedeutet, dass das beklagte Land eine Entscheidung nach billigem Ermessen zu treffen hat. Einer gerichtlichen Klage auf Abschluss einer Vereinbarung über die Gewährung von Vorruhestandsgeld 1 kann nur stattgegeben werden, jede andere Entscheidung billigem Ermessen widerspräche (vgl. BAG vom 17.08.2010 - 9 AZR 414/09). Dies ist aber nicht der Fall.
- 45
Auch bei der Prüfung der Ermessensausübung ist es dann wiederum - wie schon bei der Frage des Stellenwegfalls - von Bedeutung, dass die Begleitgruppe bereits am 10.12.2009 die Kontingentierung auf 100 Maßnahmen in der Schulartgruppe 2 beschlossen hat und dies durch die Vereinbarung vom 09. März 2010, also noch weit vor Beginn der Maßnahme, förmlich in das Lehrerpersonalkonzept aufgenommen worden ist und dort die gleiche Rangstufe einnimmt, wie der Anspruch auf Vorruhestandsgeld 1 selbst.
- 46
Soweit das Arbeitsgericht darauf hinweist, dass sowohl der Beschluss der Begleitgruppe als auch die Vereinbarung vom 09. März 2010 nach Eingang des Antrages der Klägerin erfolgt sind und deshalb unerheblich seien, ist dies unzutreffend.
- 47
Eine Regelung, die einen unbedingten Anspruch auf Vorruhestand 1 gegeben hat, hat zu keinem Zeitpunkt bestanden. Auch wenn der Arbeitgeber in der Vergangenheit mit derartigen Anträgen großzügiger umgegangen ist, steht es ihm frei, bei veränderten Rahmenbedingungen, insbesondere Veränderungen der Bedarfssituation, Anträge zurückzustellen, bis eine Regelung über eine Kontingentierung in Kraft gesetzt ist, die eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung vorsieht, um damit Ungerechtigkeiten, die mit einer Art "Windhundprinzip" verbunden sind, zu vermeiden. Ungerechtigkeiten hinsichtlich der Auswahlentscheidung selbst sind von der Klägerin nicht dargetan und im Übrigen auch nicht ersichtlich.
2.
- 48
Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO.
- 49
Zur Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG bestand kein Anlass.
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Annotations
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.