Landesarbeitsgericht München Urteil, 29. Nov. 2016 - 42 Ca 11466/14

published on 29/11/2016 00:00
Landesarbeitsgericht München Urteil, 29. Nov. 2016 - 42 Ca 11466/14
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Arbeitsgericht München, 42 Ca 11466/14, 12/02/2016

Gericht

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Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 12. Feb. 2016 - 42 Ca 11466/14 in Ziff. 1, 2, 5 abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin %, die Beklagte %.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Versetzung und eine hilfsweise ausgesprochene Änderungskündigung sowie um eine betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin.

Die Beklagte ist eine 100%ige Tochter der F. Wertmanagement A. (nachfolgend: F.). Die F. war im Jahr 2010 mit dem Ziel gegründet worden, von der H. -Gruppe übernommene Risikopositionen und nicht strategienotwendige Geschäftsbereiche abzuwickeln. Die einzig zu diesem Zweck gegründete Beklagte erbringt seit 1. Okt. 2013 die bei der Abwicklung dieses Portfolios erforderlichen Serviceleistungen. Die F. ist ihre einzige Kundin.

Die Klägerin, promovierte Physikerin mit einem Masterabschluss auch im Bereich R. & R., war bei der Beklagten seit 1. Juli 2013 gemäß Arbeitsvertrag vom 5./17. Okt. 2012 (Anlage K1, Bl. 15 d. A.) tätig. Nach Nr. 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrages wurde

„Frau P. … als Teamleiterin D. im Bereich F. Services eingestellt und mit allen einschlägigen Arbeiten nach näherer Anweisung von der Gesellschaft beschäftigt. Frau P. … (war) insbesondere auch verpflichtet, andere gleichwertige Tätigkeiten, die ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, zu verrichten. Bei betrieblicher Notwendigkeit … (konnten) auch Versetzungen in andere Bereiche oder an einen anderen Ort in Deutschland angeordnet werden.“

Seit August 2014 wurde über den Einsatz der Klägerin auf einer anderen Position nachgedacht. In concreto sollte sie eine Funktion „Expert Projektkonzeption und -steuerung“ übernehmen. Hierzu äußerte sie in einer E-Mail vom 9. Sept. 2014 (Anlage B2, Bl. 43 d. A.) gegenüber dem Betriebsrat, die gleichzeitig (CC) an den Personalchef ging:

Zum Gesuch meines Arbeitgebers mich auf neu für mich geschaffene Stelle „Expert Projektkonzeption und -steuerung“ zu versetzen, widerspreche ich nicht und folge damit der Zusicherung, dass diese Stelle ernst gemeinte, absolut ausgefüllte, notwendige und auf lange Sicht ausgelegte Position, darstellt, die meine jetzige Position in allen Belangen gleichwertig ist.“

Mit Schreiben vom 10. Sept. 2014 (Anlage B1, Bl. 40 d. A.), das die Klägerin am 22. Sept,. 2014 erhielt, führte die Beklagte aus:

Hiermit weisen wir Ihnen mit Wirkung vom 11.09.2014 im Bereich R., G. & R. die Funktion als „Expert Projektkonzeption und -steuerung“ zu.“

Gleichzeitig erhielt die Klägerin am 22. Sept. 2014 ein weiteres Schreiben vom 10. Sept. 2014 (Anlage K2, Bl. 22 f. d. A.) u.a. des Inhalts:

„Sehr geehrte Frau P., mit Schreiben vom heutigen Tage haben wir Ihnen mit Wirkung ab dem 11.09.2014 die Tätigkeit als Expert Projektkonzeption und -steuerung zugewiesen.

Für den Fall, dass diese Versetzung unwirksam sein sollte, kündigen wir vorsorglich das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich und fristgerecht zum 31.12.2014 und bieten Ihnen zugleich mit Wirkung ab 01.01.2015 an, das Arbeitsverhältnis zu folgenden geänderten Bedingungen fortzusetzen:

Funktion: Expert Projektkonzeption und -steuerung In der Funktion als Expert Projektkonzeption und -steuerung gibt es keine disziplinarische Führungsverantwortung. Die wesentlichen Aufgaben als Expert Projektkonzeption und -steuerung umfassen insbesondere:

- Projektbezogene Erarbeitung von Fachkonzepten

- Mitarbeit an IT-Konzepten für Projekte der Abteilung R., G. & R.

- Bei Bedarf fachliche Mit-/Steuerung von Projekten der Abteilung R., G. & R.

- Konzeptionelle Unterstützung bei den Projekten der Abteilung R., G. & R.

- Schnittstelle zu anderen Abteilungen, insbesondere zur IT, bei der Umsetzung von Projekten der Abteilung R., G. & R.

- Kontinuierliches Reporting an die Abteilungsleitung Die übrigen Arbeitsbedingungen bleiben unverändert.

Der Betriebsrat stimmte, wie dieser mit E-Mail vom 9. Sept. 2014, 16.31 Uhr (Anlage B3, Bl. 113 d. A.) an die Personalabteilung mitteilte, sowohl der (geplanten) Versetzung der Klägerin als auch der vorsorglichen Änderungskündigung zu.

Die Klägerin übernahm ab 22. Sept. 2014 die ihr neu zugewiesene Position. Mit einer E-Mail vom 8. Okt. 2014 an Herrn K. (Anlage B5, Bl. 172 d. A.) führte die Klägerin u.a. aus, Ich bin seit fast einem Monat in der neuen Position „Expert Projektkonzeption und -steuerung“ und seit fast einem Monat nicht mehr für das Team D. G. verantwortlich. Ich bitte Sie, mir die Möglichkeit zu geben, mich auf die neuen Herausforderungen zu konzentrieren, damit ich die Erwartungen des Arbeitgebers erfüllen kann.

Mit Schreiben ihres ursprünglichen späteren Prozessvertreters vom 10. Okt. 2016 nahm sie das in der hilfsweise ausgesprochenen Änderungskündigung unterbreitete neue Angebot unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung an.

Die der Klägerin auf der neuen Position zugewiesenen Arbeitsaufgaben und Projekte waren bis ca. Juli 2015 abgearbeitet. Mit Schreiben vom 29. Sept. 2015 kündigte die Beklagte nach Anhörung des Betriebsrats mit Schreiben vom 22. Sept. 2015 (Anlage B11, Bl. 232 ff. d. A.) und dessen Zustimmung vom 23. Sept. 2015 (Anlage B 12, Bl. 236 d. A.) das Arbeitsverhältnis zur Klägerin zum 31. Dez. 2015 (Anlage K14, Bl. 191 f. d. A.).

Die Klägerin wandte sich mit ihrer am 10. Okt. 2014 beim Arbeitsgericht München eingegangenen und der Beklagten am 20. Okt. 2014 zugestellten Klage vom 10. Okt. 2014 zunächst gegen die Änderungskündigung vom 10. Sept. 2014.

Mit Schriftsatz vom 17. März 2015 hat sie die Klage um die Feststellung der Unzulässigkeit der Versetzung vom 10. Sept. 2014 sowie - wie dann auch mit Schriftsatz vom 7. Apr. 2015 um Angriffe gegen - im Berufungsverfahren nicht mehr streitgegenständliche - Abmahnungen erweitert. Mit weiterem Schriftsatz, datiert auf 26. Aug. 2015, hat sie die Klage hinsichtlich eines Angriffs gegen die am 29. Sept. 2015 ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses erweitert. Mit Schriftsatz vom 20. Okt. 2015, der am 14. Okt. 2015 beim Arbeitsgericht eingegangen war, hat sie sich auf den unzutreffend datierten Schriftsatz vom 26. Aug. 2015 bezogen und den Schriftsatz erneut mit zutreffender Datierung beigefügt.

Die Klägerin hat erstinstanzlich - soweit hier noch von Interesse - vorgetragen, sie sei weder vor noch nach Übergabe der Schreiben vom 10. Sept. 2014 mit der Versetzung einverstanden gewesen. Vielmehr habe sie mit ihrer E-Mail vom 9. Sept. 2014 hinreichend deutlich, wie sie meint, zum Ausdruck gebracht, dass ihre Zustimmung an die Bestätigung der Gleichwertigkeit und Langfristigkeit der Stelle geknüpft sei. Daran habe es aber gefehlt. Vorsorglich fechte sie eine mögliche Zustimmungserklärung nach § 123 Abs. 1 BGB an. Weder sei die Versetzung durch den Arbeitsvertrag gedeckt noch die ausgesprochene Änderungskündigung sozial gerechtfertigt.

Die ordentliche Kündigung vom 29. Sept. 2015 sei ebenso sozial ungerechtfertigt. Ihre frühere Stelle sei nicht entfallen. Auch habe sich die Grundaussage, es bedürfe keines Teamleiters im Team D. G. als unrichtig herausgestellt. Die Führung erfolge durch verschiedene externe Mitarbeiter und durch Herrn Baumann bis 31. Aug. 2015; anschließend habe Herr K. die Teamleitung übernommen. Ferner bestreite sie, dass ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit entfallen sei. Die Beklagte habe neue Mitarbeiter eingestellt. Auch seien im Zeitpunkt der Kündigung drei Stellen ausgeschrieben gewesen, die man ihr hätte anbieten müssen. Ferner sei die Sozialauswahl fehlerhaft; der Arbeitnehmer B. sei erst im Oktober 2014 eingestellt worden und weniger schutzwürdig.

Sie hat erstinstanzlich beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 10.09.2014 unwirksam ist.

2. Es wird festgestellt, dass die Versetzung vom 10.09.2014 unzulässig ist.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die beiden an die Klägerin gerichteten Abmahnungen vom 08.10.2014 zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, die beiden an die Klägerin gerichteten Abmahnungen vom 17.02.2014 zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen.

5. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 29.09.2015 nicht aufgelöst ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat in der E-Mail vom 9. Sept. 2014 eine Zustimmung der Klägerin zur Versetzung gesehen. Darüber hinaus sei diese zu Recht erfolgt, da die Klägerin in den ersten drei Monaten nach ihrer Einstellung ein inakzeptables Führungsverhalten an den Tag gelegt habe. Mehrere Klärungsgespräche und die Zur-Verfügung-Stellung eines Coaches hätten keine Besserung erbracht. Zudem sei die personelle Maßnahme mit keiner Herabsetzung in der Hierarchie verbunden.

Die Änderungskündigung sei jedenfalls aus personenbedingten Gründen wirksam, da sich die Klägerin persönlich ungeeignet erwiesen habe, die ihr übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

Die Kündigung vom 29. Sept. 2015 sei wirksam. Die Klägerin habe dagegen schon keine rechtzeitige Klage erhoben. Zwar habe sie mit Schriftsatz vom „26. Aug. 2015“ die Klage erweitert, diese Klageerweiterung aber mit Schriftsatz vom 20. Okt. 2015 wieder zurückgenommen. Der dem Schriftsatz vom 20.10.2015 beigelegene Schriftsatz sei nicht mehr innerhalb der Klagefrist eingegangen. Darüber hinaus sei die Kündigung sozial gerechtfertigt, da die Beklagte ihre Mitarbeiterkapazitäten am Standort habe reduzieren müssen. Die von der Klägerin innegehabte Stelle sei zum 31. Dez. 2015 dauerhaft entfallen. Auch auf dem früheren Arbeitsplatz sei der Beschäftigungsbedarf entfallen, da sich gezeigt habe, dass es dort keiner Teamleitung bedürfe; ausreichend sei die disziplinarische Leistung durch Herrn K. Geeignete freie Arbeitsplätze gebe es im Unternehmen nicht. Für die von ihr angesprochenen ausgeschriebenen Stellen fehle ihr die dafür erforderliche Qualifikation. Herr B. sie mit der Klägerin nicht vergleichbar.

Das Arbeitsgericht München hat der Klage mit Endurteil vom 12. Feb. 2016 (Bl. 341 ff. d. A.) vollumfänglich stattgegeben. Wegen des (un-)streitigen Sachvortrags der Parteien im Einzelnen und der maßgeblichen rechtlichen Erwägungen des Arbeitsgerichts wird auf diese Entscheidung Bezug genommen.

Im Wesentlichen führt das Erstgericht - soweit hier von Interesse - aus, die Feststellung hinsichtlich der Versetzung sei begründet, da diese gegen den Arbeitsvertrag verstoße. Die Klägerin sei als Teamleiterin eingestellt, was Vorgesetztenfunktion beinhalte, weswegen die Zuweisung einer Stelle ohne diese Funktion per Direktionsrecht ausscheide. Auch hätten die Parteien keinen Änderungsvertrag geschlossen. Man habe der Klägerin am 22. Aug. 2014 keinen solchen angeboten, sondern ihr nur die Möglichkeit einer Bewerbung geboten. Jedenfalls fehle es an einer wirksamen Annahmeerklärung der Klägerin. Eine solche könne auch nicht der an den Betriebsrat gerichteten E-Mail vom 9. Sept. 2014 entnommen werden. Ebenso habe die Änderungskündigung den Arbeitsvertrag nicht geändert. Die Beklagte habe keinerlei überprüfbare Tatsachen mitgeteilt, welche das inakzeptable Führungsverhalten der Klägerin bestätigten. Die Beendigungskündigung vom 29. Sept,. 2015 sei ebenso sozialwidrig. Die Klägerin habe dagegen rechtzeitig Klage erhoben. Vorliegend könne nicht entnommen werden, dass die frühere Tätigkeit der Klägerin als Teamleiterin entfallen sei. Insbesondere habe die Beklagte nicht dargelegt, dass andere Arbeitnehmer ohne überobligatorische Belastung diese Aufgaben (teilweise) mit übernommen hätten.

Gegen diese ihr am 31. März 2016 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 13. Apr. 2016, der am selben Tag per Telefax beim Landesarbeitsgericht eingegangen war, Berufung eingelegt und diese nach der auf ihren Antrag hin erfolgten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 28. Juni 2016 (Beschluss vom 25. Mai 2016, Bl. 423 d. A.) mit Schriftsatz vom 13. Juni 2016, der am 15. Juni 2016 eingegangen war, begründet.

Sie trägt weiterhin vor, die Arbeitsleistung der Klägerin als Teamleiterin D. G. sei, wie ihr im 1. Halbjahr 2014 auch mitgeteilt, wegen unzureichender Priorisierung, mangelnder Effizienz und struktureller Defizite unzureichend gewesen. Auf Grund dieser massiven Probleme sei es ihr, wie sie meint, nicht mehr zuzumuten gewesen, die Klägerin weiter auf diesem Arbeitsplatz einzusetzen. Man habe daher einen auf die Fähigkeiten und Kenntnisse der Klägerin zugeschnittenen Arbeitsplatz geschaffen und ihr im beiderseitigen Einvernehmen übertragen. Sie sei wegen ihrer Erkrankung am 11. und 12. Sept. 2014 und nachfolgenden Urlaubs vom 15. bis 19. Sept. 2014 allerdings nicht bereits ab 11. Sept. 2014, sondern erst ab 22. Sept. 2014 dort eingesetzt worden. Rein vorsorglich habe man auch die Änderungskündigung ausgesprochen, mit dem Ziel, ihr diesen Arbeitsplatz zu übertragen. Erst nach mehr als 6 Monaten, am 17. März 2015, habe sie die Zuweisung dieses anderen Arbeitsplatzes gerichtlich angegriffen. Die Position Teamleiterin D. G. sei am 29. Sept. 2014 mit sofortiger Wirkung gestrichen worden.

Die Beendigungskündigung sei ausgesprochen worden, weil die Klägerin alle ihr übertragenen Projekte abgearbeitet gehabt hatte. Deshalb sei sie auch während der Kündigungsfrist unwiderruflich von der Arbeitspflicht freigestellt worden. Insoweit sei nach ihrer Ansicht die zunächst eingereichte Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 22. Nov. 2015 (recte wohl: 20. Okt. 2015) wieder zurückgenommen worden.

Die Kündigung beruhe auch darauf, dass ihre im April 2015 angedachte Privatisierung durch die F. abgebrochen worden sei. Damit hätte sie neue Kunden gewinnen können. Mit der Abstandnahme von einer Privatisierung würde der Umfang der zu erbringenden Service-Leistungen naturgemäß immer kleiner, was die Verringerung der Mitarbeiterkapazitäten mit sich bringe. Die Geschäftsführung habe am 16. Juli 2015 beschlossen die Mitarbeiterkapazität am Standort C-Stadt von 240,2 Vollzeitmitarbeiterkapazitäten auf 221,5 bis Ende 2015 und auf 202 bis Ende 2016 zu verringern. In diesem Rahmen sei auch beschlossen worden, die Stelle „Expert Projektplanung und -steuerung“ zum 1. Okt. 2015 dauerhaft entfallen zu lassen. Auf dieser Basis habe man auch einen Interessenausgleich und Sozialplan abgeschlossen.

Von der Tätigkeit der Klägerin als Teamleiterin seien 15 Wochenarbeitsstunden entfallen. 25 Wochenarbeitsstunden habe man auf ihre neue Tätigkeit auf den Leiter R. G. & R., Herrn K., bzw. auf die Mitarbeiter des Teams D. G. übergeleitet. Dessen disziplinarische Leitung mit dem zeitlichen Umfang von einer Wochenstunde habe Herrn K. oblegen. Von den übergeleiteten Stunden seien 12 von Projekttätigkeiten geprägte Stunden auf die für die Klägerin neu geschaffene Position übergeleitet worden. Sämtliche Projektaufgaben und die Projektleitung sei teamübergreifend auf Abteilungsebene gebündelt und dafür eine abteilungsweite Projektkompetenzstelle geschaffen worden (hinsichtlich der von der Klägerin ausgeübten Projektaufgaben und deren zeitlicher Dauer wird auf S. 14 ff. des Schriftsatzes vom 13. Juni 2016, Bl. 424 ff, 437 f. Bezug genommen). Die Klägerin habe 24 Wochenarbeitsstunden auf übergeleitete Projekte „Expert Projektplanung und -steuerung“ und 16 Wochenarbeitsstunden für die Bearbeitung weiterer Projekte der Abteilung R. G. zu leisten gehabt.

Sie beantragt:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 12.02.2016, Az. 42 Ca 11466/14, abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen, soweit festgestellt wurde, dass die Versetzung unwirksam ist.

3. Die Klage wird abgewiesen, soweit festgestellt wurde, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 10.10.2014 unwirksam ist.

4. Die Klage wird abgewiesen, soweit festgestellt wurde, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 29.09.2015 nicht aufgelöst ist.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bestreitet, dass Probleme im Team D. G. bestanden hatten. Zutreffend sei ihr zwar ein Coach zur Seite gestellt worden, allerdings allein zur Weiterentwicklung ihrer Führungskraft. Vielmehr sei Herr K. ihr gegenüber zunehmend feindseliger aufgetreten. Die Streichung der Position der Teamleiterin sei nicht darstellbar. Die Stelle sei vom Geschäftsleiter S. unter dem 13. März 2015 als freigegeben bestätigt worden. Seit 11. Sept. 2014 habe sie Herr B. kommissarisch geleitet. Nach 13. Aug. 2015 sei sie von Herrn K. kommissarisch übernommen worden. Auch aktuell bestehe eine Führung des Teams. Der angeblich entfallene Tätigkeitsumfang von 15 Wochenstunden sei immer noch vorhanden.

Der nunmehrige Vortrag der Zuweisung von Projekten des D. G.-Teams widerspreche der Stellenbeschreibung „Expert Projektplanung und -steuerung“ Danach sei sie für die gesamte Abteilung R. G. & R. zuständig gewesen. Diese Stelle sei auch laut A. … R. G. & R. nicht vorhanden.

Dass die Beklagte eine verbliebene Kapazität von 16 Stunden der Bearbeitung weiterer Projekte zuordne, sei nicht nachvollziehbar. Sie sei weder in andere Projekte involviert gewesen noch habe sie Überstunden aus ihrer Zeit als Teamleiterin abbauen dürfen. Auch habe man ihr eine Gehaltskürzung angedroht, falls sie nur 8 Stunden im Büro wäre.

Die Versetzung sei, wie sie meint, nicht wirksam. Eine einvernehmliche Vertragsänderung sei nicht darstellbar. Zur Änderungskündigung trage die Beklagte nichts Neues vor. Die betriebsbedingte Kündigung habe sie rechtzeitig angegriffen, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt habe. Dabei seien auch andere Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten unberücksichtigt geblieben; auch hinsichtlich der Sozialauswahl bestünden Bedenken, wie im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 15. Jan. 2016, Seite 13 (Bl. 249 ff., 262 d. A.) aufgezeigt.

Wegen des Sachvortrags der Parteien im Einzelnen wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 10. Okt. 2014 (Bl. 13 ff. d. A.), vom 17. März 2015 (Bl. 64 ff. d. A.), vom 7. Apr. 2015 (Bl. 79 ff. d. A.), vom 5. Juni 2015 (Bl. 139 ff. d. A.), vom 26. Aug. 2015 (Bl. 178 ff. d. A.), vom „26. Aug. 2015“ (Bl. 189 ff. d. A.), vom 20. Okt. 2015 (Bl. 195 ff. d. A.), vom 15. Jan. 2016 (Bl. 249 ff. d. A.), vom 26. Jan. 2016 (Bl. 288 d. A.), vom 16. Aug. 2016 (Bl. 482 ff. d. A.), vom 24. Aug. 2016 (Bl. 523 f. d. A.), vom 10. Okt. 2016 (Bl. 540 ff. d. A.) und vom 21. Nov. 2016 (Bl. 609 ff. d. A.), der Beklagten vom 5. Nov. 2014 (Bl. 38 ff. d. A.), vom 13. Feb. 2015 (Bl. 57 ff. d. A.), vom 9. Apr. 2015 (Bl. 101 ff. d. A.), vom 22. Apr. 2015 (Bl. 129 ff. d. A.), vom 10. Juli 2015 (Bl. 160 ff. d. A.), vom 13. Nov. 2015 (Bl. 222 ff. d. A.), vom 2. Feb. 2016 (Bl. 310 ff. d. A.), vom 13. Apr. 2016 (Bl. 391 ff. d. A.), vom 13. Juni 2016 (Bl. 424 ff. d. A.) und vom 14. Okt. 2016 (Bl. 547 ff. d. A.) sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 17. Apr. 2015 (Bl. 116 ff. d. A.), vom 12. Feb. 2016 (Bl. 337 ff. d. A.), vom 30. Aug. 2016 (Bl. 527 ff. d. A.) und vom 29. Nov. 2016 (Bl. 628 ff. d. A.) - jeweils nebst evtl. Anlagen - Bezug genommen.

Gründe

Die statthafte Berufung hat in der Sache Erfolg.

I.

Die Berufung ist zulässig Sie ist nach § 64 Abs. 1, 2c ArbGG statthaft sowie in rechter Form und Frist eingelegt und begründet worden (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 519 Abs. 2, § 520 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 66 Abs. 1 Sätze 1, 2, 5 ArbGG, § 222 ZPO).

II.

In der Sache hat die Berufung Erfolg.

Zwar geht das Arbeitsgericht zu Recht davon aus, dass die Versetzungsmaßnahme nicht im Wege des Direktionsrechts hatte durchgesetzt werden können. Allerdings war nach Ansicht der erkennenden Kammer eine Vertragsänderung eingetreten (§§ 145 ff. BGB), der die Klägerin zumindest konkludent zugestimmt hatte. Damit hatte sich der Inhalt des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich auf die neue Position, welche die Klägerin ab 22. Sept. 2014 tatsächlich bekleidet hatte, geändert. Die Frage der Änderung des Arbeitsverhältnisses infolge der hilfsweise ausgesprochenen Änderungskündigung bedarf daneben keiner weiteren Betrachtung. Ebenso ist die unter dem Datum 29. Sept. 2015 ausgesprochene ordentliche betriebsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG). Insbesondere kann sich die Klägerin nicht auf andere freie Arbeitsplätze oder eine unzutreffende Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG berufen. Hierzu hatte die Beklagte bereits erstinstanzlich Stellung genommen, ohne dass sich die Klägerin in der Berufungsinstanz mit dieser Argumenten auch nur andeutungsweise auseinandergesetzt hätte. Insbesondere hatte sie auch im Termin vom 29. Nov. 2016 keine Schriftsatzfrist beantragt, weil eine Auseinandersetzung mit diesen Argumenten ad hoc nicht möglich gewesen wäre.

1. Die Versetzung der Klägerin auf die Position „Expert Projektplanung und -steuerung“ hatte zwar nicht einseitig im Wege der Direktionsausübung erfolgen können. Insoweit ist auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zu verweisen (§ 69 Abs. 3 ArbGG). Allerdings hatte sich die Klägerin nach Ansicht der erkennenden Kammer mit der Vertragsänderung zumindest konkludent einverstanden erklärt.

a. Die Klage gegen die Versetzungsanordnung ist nicht bereits wegen des angebrachten Klageantrages unzulässig. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Unzulässigkeit der Versetzung, die als solche jedoch kein Rechtsverhältnis (zum Rechtsverhältnis vgl. etwa BAG v. 30. 8. 2016 - 3 AZR 361/15, juris Rz. 11; BAG 20. 10. 2016 - 6 AZR 715/15, juris Rz. 25) darstellt, das einer Feststellung nach § 256 Abs. 1 ZPO zugänglich wäre (ohne weitere Problematisierung der vorgenommenen bloßen Elementenfeststellung z.B.: BAG v. 11. 4. 2006 - 9 AZR 557/05, NZA 2006, 1149; BAG v. 19. 1. 2011 - 10 AZR 738/09, NZA 2011, 631).

Allerdings ist der Klageantrag einer Auslegung dahingehend zugänglich, dass die Klägerin die Feststellung, das Arbeitsverhältnis sei durch die Versetzungsanordnung vom 10. Sept. 2014 inhaltlich nicht verändert worden, begehrt. Damit ist der Inhalt eines Rechtsverhältnisses - § 256 Abs. 1 ZPO entsprechend - Gegenstand der begehrten Feststellung.

b. Vorliegend kann dahinstehen, ob der Klägerin diese Stelle bereits im August 2014 angeboten worden war oder, ob man ihr nur die Möglichkeit einer Bewerbung auf diese Stelle eingeräumt hatte. Jedenfalls mit der Versetzungsanordnung vom 10. Sept. 2014 und der Änderungskündigung vom gleichen Tag war ihr ein Angebot unterbreitet worden, welches sie zumindest konkludent angenommen hatte.

aa. Sie hatte bereits im Vorfeld der Versetzung zum Ausdruck gebracht, dass sie dieser nicht widersprechen wolle (E-Mail vom 9. Sept. 2014, Anlage B2, Bl. 43 d. A.). Zwar ist diese Nachricht unmittelbar an den Betriebsrat gerichtet, doch ist die Personalabteilung in Person von Herrn H. unter „CC“ angeführt. Wenngleich dem Arbeitsgericht darin zuzustimmen ist, dass diese E-Mail nicht als antezipierte Zustimmungserklärung nach § 147 Abs. 1 BGB anzusehen ist, da sie nicht an die Beklagte selbst gerichtet war, so hatte die Klägerin damit zumindest auch gegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht, sie wolle der Versetzungsmaßnahme nicht entgegentreten.

Dem Inhalt der Nachricht ist, entgegen der Ansicht der Klägerin, wie sie etwa im Schriftsatz vom 5. Juni 23015 (Bl. 139 d. A.) ausführt, nicht „unmissverständlich“ dahingehend zu verstehen, sie sei mit der Übernahme dieser Position gerade nicht einverstanden gewesen. Vielmehr führt sie gerade aus, sie

„… folge damit der Zusicherung, dass diese Stelle ernst gemeinte, absolut ausgefüllte, notwendige und auf lange Sicht ausgelegte Position, darstellt, die meine jetzige Position in allen Belangen gleichwertig ist.“

Sie vertraut damit den - nicht konkret wiedergegebenen - Angaben der Beklagten. Dies ist nur so zu verstehen, dass sie letztlich mit der Übernahme der Position einverstanden sei, wenngleich dies der Beklagten gegenüber - wie ausgeführt - zu diesem Zeitpunkt allenfalls angedeutet, noch nicht aber erklärt gewesen war.

bb. Weiterhin hat die Klägerin nach Erhalt der Versetzungsanordnung widerspruchslos die Stelle übernommen. Zwar trägt sie im Schriftsatz vom 17. März 2015 (Bl. 64 d. A.) vor, sie habe der Beklagten gegenüber mehrfach bekundet, mit der Tätigkeitsänderung nicht einverstanden zu sein. Allerdings gibt sie weder an, wann diese Bekundungen erfolgt waren, evtl. bereits weit vor der Versetzungsverfügung oder erst mit dem Schreiben ihres damaligen Prozessbevollmächtigten vom 10. Okt. 2014 (?), welchen Inhalt ihr Protest in concreto gehabt haben sollte und ebenso nicht, wem gegenüber diese Erklärungen abgegeben worden sein sollen. Mithin kann vom keinem Protest im Zusammenhang mit der Übernahme der neuen Tätigkeit ausgegangen werden.

(1) Eine widerspruchslose Weiterarbeit zu den angebotenen veränderten Arbeitsbedingungen nach Ablauf der Kündigungsfrist oder der Frist zur Abgabe einer Vorbehaltserklärung nach § 2 Satz 2 KSchG ist regelmäßig als konkludentes Einverständnis mit der Vertragsänderung anzusehen (ErfK/Oetker, 16. Aufl., § 2 KSchG Rz. 29; HHULinck, KSchG, 15. Aufl., § 2 Rz. 97). Damit kommt unabhängig von einer Betriebsratsbeteiligung ein Änderungsvertrag zustande.

(2) Vorliegend hatte die Klägerin zwar bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist auf der angebotenen neuen Stelle gearbeitet. Daraus allein kann noch nicht auf eine konkludente Vertragsänderung geschlossen werden. Denn dabei ist zu sehen, dass ihr diese neue Tätigkeit primär nicht im Wege des Ausspruches einer Änderungskündigung, sondern im Wege der Direktionsausübung (§ 106 GewO) zugewiesen worden war. Zwar war sie nicht verpflichtet, einer vertragswidrigen Weisung Folge zu leisten, allerdings verlagert das Bundesarbeitsgericht das Risiko unbilliger Weisungen auf den Arbeitnehmer (BAG 22. 2. 2012 - 5 AZR 249/11, NZA 2012, 858, Rz. 24; zust. Schmitt-Rolfes, AuA 2013, 200). Angesichts der das Arbeitsverhältnis „prägenden Weisungsgebundenheit“ sei ein Arbeitnehmer gehalten, lediglich unbillige und damit nur unverbindliche (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB) Weisungen zunächst zu befolgen, ehe eine rechtskräftige Entscheidung darüber erreicht sei (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB). Wenngleich gegen diese Rechtsprechung erhebliche und durchgreifende Bedenken bestehen (vgl. nur ErfK'Preis, a.a.O., § 106 GewO Rz. 7a; Boemke, NZA 2013, 6; Fischer, FA 2014, 38; Hromadka, Festschrift für v. Hoyningen-Huene, S. 145, 150 ff.; Kühn, NZA 2015, 10; Preis, NZA 2015, 1; ferner LAG Köln v. 28. 8. 2014 - 6 Sa 423/14, DStR 2015, 486, Rz. 22), so war es der Klägerin aber nicht anzusinnen, sich gegen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu stellen und damit ihr Vergütungsansprüche bis zur Klärung der Wirksamkeit der Weisung zu riskieren.

Auch hatte die Klägerin im Rahmen der allerdings nur hilfsweise ausgesprochenen Änderungskündigung nach § 2 Satz 2 KSchG drei Wochen Zeit, einen Vorbehalt hinsichtlich der Übernahme der neuen Tätigkeit zu erklären.

(3) Allerdings ist das (konkludente) Einverständnis der Klägerin mit der Vertragsänderung deswegen anzunehmen, da sie nicht nur widerspruchslos auf der neuen Arbeitsstelle die Arbeit aufgenommen und mit der E-Mail vom 8. Okt. 2014 auch gegenüber ihrem Vorgesetzten K. zum Ausdruck gebracht hatte, sie wolle auf der neuen Stelle zur Zufriedenheit ihres Arbeitgebers die Leistung erbringen, wenn sie u.a. schreibt:

„… Ich bitte Sie, mir die Möglichkeit zu geben, mich auf die neuen Herausforderungen zu konzentrieren, damit ich die Erwartungen des Arbeitgebers erfüllen kann.“

Sie hatte die Herausforderungen der neuen Stelle angenommen und hatte sich diesen stellen wollen. Dies kann nach Ansicht der Kammer nicht anders verstanden werden, als dass sie ihre Zukunft auf dieser neuen Position sieht. Dies gilt insbesondere, wenn sie in den dieser Bemerkung vorangegangenen Ausführungen darauf hinweist, nicht mehr für das Team D. G. zuständig zu sein. Dies verstärkt den Eindruck, dass sie mit den auf dieser (früheren) Stelle ausgeübten Tätigkeiten abgeschlossen hatte.

Auch wenn man in der E-Mail vom 8. Okt. 2014 nicht die ausdrücklich erklärte Zustimmung zur Vertragsänderung sehen möchte, bringt die Klägerin damit aber hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass sie sich mit der angebotenen Stellenänderung - bereits vorher - konkludent einverstanden erklärt habe.

cc. Der Protest gegen die übernommene neue Stelle in der Vorbehaltserklärung ihres damaligen Prozessbevollmächtigten vom 10. Okt. 2014 kam damit, auch wenn dieses Schreiben der Beklagten bereits am Tag der Datierung des Schreiben zugegangen sein sollte, erst nach der vorstehend angeführten E-Mail vom 8. Okt. 2014, mithin erst nach bereits erfolgter Vertragsänderung an. Dadurch hatte - jedenfalls ohne die nicht vorgetragene und auch nicht ersichtliche Zustimmung der Beklagten - die erfolgte Vertragsänderung nicht mehr rückgängig gemacht oder modifiziert werden können.

c. Die Anfechtung der Zustimmungserklärung der Klägerin nach § 123 Abs. 1 BGB greift nicht durch. Ihrem Vortrag ist weder zu entnehmen, dass sie durch eine Drohung seitens der Beklagten oder durch eine arglistige Täuschung - falls ja, durch welche? - zur (konkludenten) Zustimmungserklärung bestimmt worden wäre. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass es sich letztlich um keine dauerhafte Stelle für die Klägerin gehandelt hatte, keine Täuschung der Beklagten, jedenfalls keine arglistige Täuschung, ohne Weiteres entnommen werden, wenn sie damals noch die Privatisierung und damit auch den gewinn neuer Kunden, damit auch weiterer Projekte für die Stelle der Klägerin, im Auge gehabt hatte. Trotz des dahingehenden Aufklärungsbeschlusses im Termin vom 30. Aug. 2016 (Bl. 529 d. A.) hatte keine Partei hierzu weiter ausgeführt.

d. Angesichts der erfolgten Zustimmung des Betriebsrat zur Versetzung der Klägerin (§§ 99 Abs. 1, 95 Abs. 3 BetrVG), konnte die Maßnahme auch tatsächlich wirksam umgesetzt werden.

2. Da das Arbeitsverhältnis bereits durch einvernehmliche Vertragsänderung in seinem Inhalt verändert worden war, bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mit der Auslegung des auch insoweit Bedenken unterliegenden Klageantrages (dazu oben II 1 a), der nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist und auch keiner Auseinandersetzung mit der sozialen Rechtsfertigung der ausgesprochenen Änderungskündigung (§ 2 Satz 1, § 1 Abs. 2 KSchG).

3. Die ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung vom 29. Sept. 2015 ist sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG). Zwar hat die Klägerin die ausgesprochene Kündigung rechtzeitig gerichtlich angegriffen und die Klage nicht wieder zurückgenommen, um sie anschließend neu zu erheben. Allerdings ist ihr Arbeitsplatz entfallen; andere zumutbare Tätigkeiten waren - ersichtlich - nicht vorhanden. Eine Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG) war nicht zu treffen.

a. Die ausgesprochene Kündigung war aus dringenden betrieblichen Gründen (§ 1 Abs. 2 KSchG) sozial gerechtfertigt. Denn die der Klägerin übertragenen Arbeitsaufgaben waren zu diesem Zeitpunkt erledigt; mit neuen Arbeitsaufgaben war nicht mehr zu rechnen. Es war daher die Prognose gerechtfertigt, am Standort der Beklagten in Unterschließheim bestanden entsprechende personelle Überkapazitäten, welche das Beschäftigungsbedürfnis für die Klägerin entfallen ließen. Entsprechend hatte die Beklagte beschlossen, den Arbeitsplatz der Klägerin zum 1. Okt. 2015 ersatzlos zu streichen. Eine offenbare Unsachlichkeit oder Willkür dieser Unternehmerentscheidung ist klägerseits weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Klägerin hat selbst im Termin vom 29. Nov. 2016 eingeräumt, dass die ihr übertragenen Arbeitsaufgaben bereits weit vor Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigungserklärung abgearbeitet gewesen waren.

b. Vorliegend ist nicht zu erkennen, dass es der Beklagten möglich gewesen wäre, die auszusprechende Kündigung durch Ergreifen zumutbarer milderer Maßnahmen zu vermeiden.

aa. Eine Kündigung ist nur dann nach § 1 Abs. 2 KSchG auf „dringende“ betriebliche Erfordernisse zu stützen, wenn der Arbeitgeber den bei Ausspruch der Kündigung absehbaren Wegfall des Beschäftigungsbedarfs und damit den notwendigen Ausspruch einer Beendigungskündigung nicht durch andere Maßnahmen technischer, organisatorischer oder wirtschaftlicher Art vermeiden kann. Die Voraussetzung der „Dringlichkeit“ der betrieblichen Erfordernisse stellt den gesetzlichen Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dar, aus dem sich ergibt, dass der Arbeitgeber vor jeder ordentlichen Beendigungskündigung von sich aus dem Arbeitnehmer eine sowohl diesem als auch ihm selbst objektiv mögliche anderweitige Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz, ggf. zu geänderten Bedingungen, anbieten muss (BAG v. 29. 8. 2013 - 2 AZR 809/12, NZA 2014, 730, Rz. 22 m.w.N.). Dabei ist ein Arbeitgeber ggf. gehalten, eine freie und zumutbare Stelle durch Ausspruch einer Änderungskündigung anzubieten, sofern sich der Arbeitnehmer nicht bereits vorher mit deren Übernahme einverstanden erklärt (BAG seit 21. 4. 2005 - 2 AZR 132/04, NZA 2005, 1289, Rz. 30 ff. [juris])

bb. Derartige mildere Maßnahmen sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere hatte die Beklagte der Klägerin keine anderweitigen Tätigkeiten übertragen können, obschon drei freie Stellen ausgeschrieben waren. Denn diese waren, wie die Beklagte bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt hatte, nicht für die Klägerin geeignet; deren Übertragung war mithin nicht zumutbar.

(1) Ihr frühere Stelle konnte und musste ihr nicht zumutbarer Weise übertragen werden. Diese war nach der Einlassung der Beklagten entfallen. Selbst wenn man dieser streitige Einlassung nicht folgen wollte, so nahm nach Darstellung der Klägerin eine andere Person ihre frühere Stelle ein, weswegen diese nicht frei war und ihr schon aus diesem Grunde nicht (wieder) hatte übertragen werden müssen.

(2) Zwar bezeichnet die Klägerin erstinstanzlich verschiedene freie Stellen, welche ihr hätten angeboten werden können oder müssen (Schriftsatz vom 15. Jan 2016, Seite 11 f., Bl. 249 ff., 260 f. d. A.). Hierzu hat die darlegungs- und beweispflichtige Beklagte (§ 1 Abs. 2, 4 KSchG) im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 2. Feb. 2016 (Seite 8 ff., Bl. 301 ff., 317 ff. d. A.) ausführlich Stellung genommen. Hierzu hatte die Klägerin im Verfahren vor dem Arbeitsgericht keine Stellung genommen. Auch im Rahmen des Berufungsverfahrens nimmt sie allein auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen Bezug, ohne auf die Darlegung der Beklagten einzugehen oder diese gar zu bestreiten. Insbesondere legt sie nicht dar, weswegen sie trotz der von der Beklagten an die einzelnen Stellen geknüpften Anforderungen dennoch in der Lage wäre, diese Stellen zu übernehmen.

Nach alledem ist nicht zu erkennen, dass eine anderweitige freie und zumutbare Stelle vorhanden gewesen war, die die Beklagte anstelle des Ausspruches einer Beendigungskündigung der Klägerin hätte übertragen müssen.

c. Ebenso wenig war eine Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG durchzuführen. Insoweit obliegt der Klägerin die Darlegungs- und Beweislast (vgl. APS/Kiel, a.a.O., § 1 KSchG Rz. 703 m.w.N.). Dieser hat die Klägerin nicht genügt.

Sie hatte sich zwar erstinstanzlich im Schriftsatz vom 15. Jan 2016 (Seite 13, Bl. 249 ff., 262 d. A.) darauf berufen, der Mitarbeiter B. sei sozial weniger schutzwürdig und wäre an ihrer Stelle zu kündigen gewesen. Auch dazu hat die Beklagte im Schriftsatz vom 2. Feb. 2016 /Seite 11 ff., Bl. 301 ff, 320 ff. d. A.) Stellung genommen und die aus ihrer Sicht fehlende Vergleichbarkeit der Klägerin mit dem Mitarbeiter B. begründet. Auch hierzu war keine Stellungnahme der Klägerin mehr erfolgt. Im Berufungsverfahren nimmt sie lediglich auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen Bezug. Dies stellt keine ausreichende Darlegung einer unzutreffenden Sozialauswahl dar.

d. Der Betriebsrat war ordnungsgemäß nach § 102 BetrVG zur Kündigung beteiligt worden und hatte ihr zugestimmt.

4. Damit war das erstinstanzliche Urteil in den Ziff. 1, 2, 5 abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens waren wie geschehen zu verteilen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

IV.

Umstände, welche die Zulassung der Revision (§ 72 Abs.- 2 ArbGG) bedingten, sind nicht gegeben.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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published on 20/10/2016 00:00

Tenor 1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. Mai 2015 - 11 Sa 1762/14 - wird zurückgewiesen.
published on 30/08/2016 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 11. Mai 2015 - 2 Sa 1188/14 - wird zurückgewiesen.
published on 28/08/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.03.2014 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 2 Ca 1789/13 – teilweise abgeändert: 1. Es wird weiter festgestellt, dass die mit Schreiben vom 06.11.2013 erfolgte Versetzung des Klägers in die
published on 29/08/2013 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 2012 - 15 Sa 759/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn

1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.

(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.