Landesarbeitsgericht München Urteil, 24. Sept. 2015 - 4 Sa 473/15

published on 24/09/2015 00:00
Landesarbeitsgericht München Urteil, 24. Sept. 2015 - 4 Sa 473/15
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Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 4. März 2015 - 37 Ca 14809/13 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klagepartei verlangt von der Beklagten als Arbeitgeberin insbesondere die Einräumung eines Rechts auf beamtenähnliche Versorgung.

Die - ausweislich der vorgelegten Unterlagen: am 22.09.1968 geborene - Klagepartei war seit dem 01.07.2000 bei der C. - einer Bank in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts - und ist aufgrund vorgetragenen Betriebsübergangs seit dem 01.01.2013 bei der Beklagten mit einer Vergütung von zuletzt 2.769,05 € brutto/Monat beschäftigt. Bei der C. bestanden seit ihrer Gründung im Wege der Fusion zweier anderer öffentlich-rechtlicher Bankanstalten im Jahr 1972 bis zum Jahr 2009 durchgängig Ansprüche auf Gewährung einer beamtenähnlichen Versorgung dergestalt, dass - wie im Tatbestand des hier angefochtenen Ersturteils näher ausgeführt ist - die Arbeitnehmer nach zehnjähriger Tätigkeit in eine beamtenähnliche Versorgung über die Versorgungskasse E. GmbH aufgenommen („Unterstützungskassenzusage“, so die Klagepartei) und ihnen nach zwanzigjähriger Betriebszugehörigkeit und bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - gesundheitliche und persönliche Eignung - sodann eine Direktversorgung durch die Beklagte nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesagt wurden („Versorgungsvertrag“, so die Klagepartei), die zusätzlich auch Beihilfeansprüche, erweiterte Entgeltfort zahlung im Krankheitsfall und einen, dem Rechtsstatus von Beamten vergleichbaren, besonderen Kündigungsschutz u.a. umfasste. Nachdem die Beklagte nach ihren Ausführungen in der zweiten Jahreshälfte 2008 infolge der Finanzmarktkrise in eine existenzbedrohende finanzielle Schieflage geraten gewesen sei - mit Verlusten von 3.919.000.000,- € und von weiteren 2.594.963.000,- € im Jahr 2009 habe sie nach ihrem näheren Vorbringen zur Stabilisierung ihrer Situation und Abwendung einer sonst drohenden Insolvenz u. a. Finanzmittel des Freistaates Bayern in Höhe von zehn Milliarden Euro sowie Garantien ebenfalls des Freistaats Bayern in Höhe von bis zu 4,8 Milliarden Euro in Anspruch nehmen müssen. Ein im Auftrag der C. erstelltes Gutachten der Anwaltskanzlei X. vom 20.05.2009 zur Frage der Gestaltungsmöglichkeiten bei der betrieblichen Altersversorgung (wie hier vorgelegt) kam zum Ergebnis, dass eine einseitige Einstellung der Erteilung der Versorgungszusagen durch die Beklagte bzw. die C. zulässig sei. Nachdem der Vorstand der C. bereits in seiner Sitzung vom 03.02.2009 eine vorläufige Einstellung der Erteilung von beamtenähnlichen Versorgungszusagen beschlossen gehabt habe, habe dieser nach dem weiteren Vorbringen der Beklagten nach Vorlage des Rechtsgutachtens der Kanzlei X. vom 20.05.2009 in seiner Sitzung vom 03.06.2009 beschlossen, die Erteilung von beamtenähnlichen Versorgungsrechten nach Ablauf der zwanzigjährigen Wartezeit endgültig einzustellen sowie die Versorgungszusagen nach den Richtlinien der Versorgungskasse E. GmbH mit Wirkung zum 31.12.2009 für die Zukunft zu widerrufen, dem der Verwaltungsrat der C. in seiner Sitzung vom 21.07.2009 zugestimmt habe. Das bisherige beamtenähnliche Versorgungssystem bei der Beklagten bzw. bei der C. habe nach dem weiteren Vorbringen der Beklagten für diejenigen Mitarbeiter, die noch keinen solchen Versorgungsvertrag mit dieser bzw. der C. abgeschlossen gehabt hätten, insgesamt durch ein neues System auf der Grundlage einer „Versorgungsordnung 2010“ in der Weise abgelöst werden sollen, dass die bis 31.12.2009 erworbenen Anwartschaften nach dem Versorgungsplan der Versorgungskasse E. GmbH mit Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter als Einmalbetrag in eine rückgedeckte Unterstützungskasse überführt werden sollten (sog. „Past Service“), während ab dem 01.01.2010 erdienbare weitere Versorgungsanwartschaften über ein kapitalgedecktes Versorgungssystem abgedeckt werden sollten (von der Beklagten so genannter „Future Service“). Hierüber wurde im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens zwischen der C. und deren Gesamtpersonalrat eine Dienstvereinbarung: „Vereinbarung zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung“ vom 18.11.2009 geschlossen, die die Konditionen und Verfahren für die Ablösung des beamtenähnlichen Versorgungssystems durch die Versorgungsordnung 2010 im Einzelnen regelt. Diese Dienstvereinbarung setzt hinsichtlich deren Umsetzung ausdrücklich die individuelle Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter zur Umstellung des beamtenähnlichen Versorgungssystems auf die Geltung der Versorgungsordnung 2010, also eine vertragliche Ablösung, voraus. Hierüber erfolgten Intranetmitteilungen der C. sowie deren Personalrats und des Gesamtpersonalrats ab 16.09.2009, auch Informationen auf einer Personalversammlung bei der C. am 02.12.2009 - deren Inhalte und Bedeutung im vorliegenden Verfahren streitig sind -.

Am 05.02.2010 übersandte die C. den infrage kommenden Arbeitnehmern - darunter der Klagepartei - individuelle Angebote zur Überführung ihrer Versorgungsanwartschaften in das System der Versorgungsordnung 2010, die neben diesem auch das weitergehende Angebot der Gewährung einer Wechselprämie bei erfolgter Zustimmung hierzu bis 12.03.2010 enthielt. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits zahlreiche arbeitsgerichtliche Klagen von Arbeitnehmern der C. gegen die von dieser verfügte Einstellung weiterer Zusagen auf Einräumung eines beamtenähnlichen Versorgungsrechts mit dem Ziel dessen Weitergewährung anhängig. Diese Klagen waren sodann erstinstanzlich beim Arbeitsgericht München in überwiegendem Umfang und in den Berufungsverfahren beim Landesarbeitsgericht München sämtliche erfolgreich. Das Bundesarbeitsgericht hat schließlich mit Urteilen vom 15.05.2012 (u. a. 3 AZR 610/11) entschieden, dass die Arbeitnehmer der C. einen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf das Angebot des Abschlusses eines Versorgungsvertrages nach individueller Erfüllung der weitergehenden Bedingungen hierzu nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung haben.

Mit der vorliegenden Klage macht die Klagepartei, die das Angebot der Beklagten vom 05.02.2010 auch innerhalb der wechselprämienrelevanten Frist unterzeichnet und die Wechselprämie erhalten hat, nunmehr in erster Linie ebenfalls einen Anspruch auf Abgabe eines Angebots der Beklagten auf Einräumung des beamtenähnlichen Versorgungsrechts im Wesentlichen mit der Begründung geltend, dass - wie sich bereits aus den Grundsätzen der Vertragsauslegung ergebe - kein Vertrag mit einem Verzicht auf die beamtenähnliche Versorgung abgeschlossen worden sei, sie im Übrigen - so insbesondere ihr erstinstanzlicher Vortrag - ihre Zustimmung zum Umstellungsangebot in die Versorgungsordnung 2010 zum einen wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB und zum anderen wegen Irrtums gemäß § 119 BGB wirksam angefochten und sie überdies entsprechende Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher oder fahrlässi ger Täuschung seitens der C. bzw. der Beklagten - Verletzung deren Aufklärungspflicht -habe, des weiteren bereits ihre Zustimmung zur Umstellungsvereinbarung dahin auszulegen sei, dass diese keinen Verzicht auf die Einräumung eines beamtenähnlichen Versorgungsrechts beinhaltet habe, sich solches jedenfalls im Rahmen der notwendigen AGB-Kontrolle der Zustimmungsvereinbarung gemäß § 305 c Abs. 1 BGB - Überraschungsklausel -, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB - unangemessene Benachteiligung -und nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB - Transparenzgebot - ergeben würde.

Wegen des unstreitigen Sachverhalts im Übrigen und des streitigen Vorbringens sowie der Anträge der Parteien im Ersten Rechtszug wird auf den ausführlichen Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Arbeitsgerichts München vom 04.03.2015, das den Prozessbevollmächtigten der Klagepartei am 23.04.2015 zugestellt wurde, Bezug genommen, mit dem dieses die - als zulässig angesehene - Klage mit der Begründung abgewiesen hat, dass die Vereinbarung der Parteien zur Überleitung der betrieblichen Altersversorgung in die Versorgungsordnung 2010 rechtswirksam sei. Diese sei weder infolge wirksamer Anfechtung der Zustimmungserklärung der Klagepartei nach § 142 Abs. 1 BGB nichtig - hinsichtlich der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch die Beklagte fehle es sowohl an einer Täuschungshandlung als auch an einem hierdurch hervorgerufenen rechtserheblichen Irrtum auf Seiten der Klagepartei, ebenso an der notwendigen Arglist der Beklagten; ebenso wenig sei ein Anfechtungsgrund nach § 119 Abs. 1 BGB gegeben: auch insoweit fehle es, außerhalb der Falscheinschätzung als unbeachtlichen Motiv- bzw. Rechtsfolgenirrtums, an der Darlegung eines erforderlichen Irrtums, weiter an einem Vortrag zur Einhaltung der Frist des § 121 Abs. 1 BGB -. Auch mangele es am Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rückgängigmachung der Umstellungsvereinbarung aus Gesichtspunkten einer Schadensersatzpflicht der Beklagten, da diese keine Belehrungspflicht gegenüber der Klagepartei verletzt -diese vielmehr umfassend über die neue Versorgungsregelung aufgeklärt gehabt - habe. Des Weiteren sei die Umstellungsvereinbarung nicht als unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, da diese weder als überraschend im Sinne des § 305 c BGB noch als intransparent gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB noch als angemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen sei. Schließlich sei die Wechselvereinbarung auch nicht durch einen Rücktritt vom Vertrag gemäß § 313 Abs. 1 und Abs. 3 BGB entfallen, da die subjektive Vorstellung der Klagepartei, dass die von der C. geäußerte Rechtsmeinung, es bestehe künftig kein Anspruch mehr auf die Erteilung einer Versorgungszusage, als einseitige Erwartung nur dann eine subjektive Geschäftsgrundlage darstellen würde, wenn sie in den dem Vertrag zugrunde liegenden gemeinschaftlichen Geschäftswillen beider Parteien aufgenommen worden sei - hier sei jedoch das Gegenteil der Fall gewesen, da beide Vertragsparteien die Zustimmung zur Einstellung der Erteilung von Direktzusagen explizit in die Wechselvereinbarung aufgenommen hätten.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klagepartei mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.05.2015, am 22.05.2015 beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, zu deren Begründung diese mit, am 22.07.2015 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenem, Schriftsatz vom 16.07.2015 ausgeführt haben, dass - was das Arbeitsgericht zu prüfen unterlassen habe - bereits die Auslegung ergebe, dass überhaupt kein Vertrag mit den von der Beklagten gewünschten Wirkungen eines Verzichts auf die beamtenähnliche Versorgung zustande gekommen sei. Der Vorgang „Schließung der alten beamtenähnlichen Versorgung“ sei bereits durch Vorstandsbe-schluss der C. abgeschlossen gewesen - weshalb denklogisch kein „Einverständnis“ im Sinne eines Verzichts der Klagepartei hierauf abgegeben werden habe können, die Unterzeichnung des „Grünen Zettels“ gerade keinen Verzicht mit sich gebracht habe. Der fehlende Verzicht der Klagepartei auf die Erteilung des Versorgungsrechts durch ihre Unterschrift auf dem Angebot der Beklagten vom 05.02.2010 ergebe sich aus einer Auslegung dieser Vertragserklärung nach den Umständen. Das von der Klagepartei unterzeichnete „Angebot zur Überführung“ habe sich nur auf die betriebliche Altersversorgung im Rahmen der Unterstützungskasse bezogen und von der Klagepartei redlicher Weise auch nur auf diesen Vertragsgegenstand beschränkt verstanden werden können, wie das Arbeitsgericht München nunmehr durch Urteile der 33. Kammer (33 Ca 14749/13) entschieden habe. Des Weiteren ergebe sich ein Anspruch auf Schadensersatz in Form der Naturalrestitution durch Rückgängigmachung der belastenden Regelungen in diesem Vertrag bzw. durch Befreiung von der Vertragspflicht nach dem Rechtsinstitut der c.i.c. aufgrund vorsätzlicher bzw. zumindest fahrlässiger Täuschung seitens der C. sowie aufgrund deren Verletzung einer Nebenpflicht des Arbeitsvertrages - dadurch, dass die Bayerische Landesbank der Klagepartei ausdrücklich mitgeteilt habe, die Versorgungszusage sei von ihr einseitig wirksam eingestellt worden, habe sie eine Täuschungshand lung begangen, aufgrund derer die Klagepartei dem Irrtum unterlegen sei, sie müsse auf die Einstellung der Direktzusage nicht mehr verzichten. Auch wenn der Arbeitgeber nicht Sachwalter der Interessen des Arbeitnehmers sei und keine allgemeine Rechtspflicht habe, dessen Vermögensinteressen wahrzunehmen, habe er jedoch ehrlich zu handeln -während die Beklagte hier die Klagepartei wissentlich und willentlich getäuscht und noch im Umstellungsangebot vom 05.02.2010 mitgeteilt habe, dass eine Einstellung der Erteilung von Versorgungsverträgen bereits erfolgt, also eine Zustimmung des Mitarbeiters hierzu nicht mehr erforderlich sei. Auch das Verschulden der Beklagten bzw. der C. sei gegeben, da an einen unverschuldeten Rechtsirrtum des Schuldners nach der Rechtsprechung des BAG strenge Maßstäbe anzulegen seien, dieser einen solchen grundsätzlich zu vertreten habe. Die Klagepartei habe den Vorgaben ihres Arbeitgebers geglaubt - sie habe keinen Grund gehabt, dies nicht zu tun. Deshalb müsse die Beklagte die Klagepartei nach § 249 Abs. 1 BGB im Wege des Schadensersatzes ohne weiteres so stellen, als hätte diese die nachteilige Disposition nicht getroffen. Aufgrund der falschen Informationen durch die Beklagte habe die Klagepartei einen für sie nachteiligen Vertrag abgeschlossen und durch ihre Zustimmungserklärung unerkannt auf eine Rentenleistung verzichtet, die monatlich wesentlich höher als bei der Neuregelung der Versorgungsordnung 2010 ausgefallen wäre. Der damit gegebene Schadensersatzanspruch sei auf Naturalrestitution, somit auf Herstellung des Zustandes ohne die Klausel zum Verzicht auf die Erteilung der Direktzusage gerichtet. Die Umstellungsvereinbarung halte einer AGB-Kontrolle nicht statt, da hier sowohl eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB vorliege - die Klagepartei habe das Umstellungsangebot der C. vom 05.02.2010 nur als Ausgestaltung des Neusystems der VO2010 verstehen können, während das Wort „Versorgungsrecht“ im gesamten, äußerst umfangreichen, Überführungsangebot der C. nicht vorkomme und auch das Wort „Verzicht“ o.ä. völlig fehle, weshalb sie zwar mit der Überführung der unverfallbaren Anwartschaften, nicht jedoch mit dem Wegfall der Direktzusage rechnen habe müssen, die drucktechnisch unauffällig allein auf der letzten Seite erwähnt, somit für die Klagepartei objektiv ungewöhnlich und überraschend und in subjektiver Hinsicht nicht antizipierbar gewesen sei: das gesamte Umstellungsangebot der Beklagten habe deshalb ausschließlich die Versorgungskasse E. GmbH und nicht das beamtenrechtliche Versorgungsrecht nach 20 Jahren insgesamt betroffen -, als auch eine nicht ausreichend transparente Regelung i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB - aufgrund des Wortlauts des Satzes im Umstellungsangebot, dass die Kla gepartei mit der Einstellung der Erteilung von Versorgungszusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden gewesen sei, sei nicht klar gewesen, welche Rechtsfolge dies auslöse, wobei die Transparenz der Klauseln sich in erster Linie aus dem Überführungsangebot selbst ergeben müsse und nicht aus irgendwelchen unbestimmten Erklärungen etwa im Intranet oder gar von Dritten wie aus Kreisen des Personalrats -, als auch handle es sich um eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, da durch den Wechsel in die VO 2010 und den Versorgungsvertrag eine Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag verändert würde. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichtes sei die Überführungsvereinbarung jedenfalls durch Rücktritt vom Vertrag gemäß § 313 Abs. 1 und Abs. 3 BGB entfallen, weil die Geschäftsgrundlage dadurch weggefallen sei, dass sich später die Rechtswidrigkeit des Handelns der C. durch die Parallelurteile des BAG vom 15.05.2012 herausgestellt habe, während ebendies, die Rechtmäßigkeit des Handelns der C., in den gemeinschaftlichen Geschäftswillen beider Parteien aufgenommen worden sei. In allen Schriftsätzen habe die Beklagte damals vorgetragen, dass die Entscheidungen des BAG für sie überraschend und unerwartet seien und sie mit diesen nicht gerechnet habe. Geschäftsgrundlage für den Vertrag über den Wechsel in das neue Versorgungssystem seien somit die vorher erfolgte und professoral begleitete Schließung des Alt-Systems sowie deren Wirksamkeit und Fortdauer gewesen, wobei bei der C. auch subjektiv keine Zweifel über die Wirksamkeit vorhanden gewesen, jedenfalls nicht kommuniziert worden seien. Deshalb habe angesichts dieser Vorgehensweise und letztendlich der Autorität der C. bzw. der Beklagten als Arbeitgeberin auch die Klagepartei objektiv und subjektiv von der Rechtmäßigkeit und Fortdauer des Alt-Systems ausgehen müssen. Aufgrund der vom BAG letztinstanzlich festgestellten Unwirksamkeit der Schließung des bisherigen beamtenähnlichen Versorgungssystems sei die Basis für den darauf aufbauenden individuellen Überführungsvertrag weggefallen, so dass die ursprünglichen Ansprüche auf die beamtenähnliche Versorgung unverändert fortbestünden. Auch könne entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichtes das Wort „Einverständnis“ nicht in eine „Genehmigung“ umgedeutet werden, ebenso wenig die Unterzeichnung des „Grünen Zettels“ i.V.m. einem „Einverständnis“ in einen Vergleichsvertrag über die Schließung der alten beamtenähnlichen Versorgung und den Übergang auf das neue System VO2010 - kein einziges Merkmal eines Vergleiches sei hier gegeben, das Umstellungsangebot der C. sei kein Angebot zu einem „Verhandeln“, sondern ein „Diktat“ gewesen. Auch die Wechselprämie habe keinen Verzicht der Klagepartei auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche auf die beamtenähnliche Versorgung beinhaltet.

Die Klagepartei beantragt zuletzt,

  • 1.Auf die Berufung der Klagepartei wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 04.03.2015, AZ: 37 Ca 14809/13, aufgehoben.

  • 2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei mit Wirkung zum 03.05.2017 in Ergänzung zu dem bestehenden Arbeitsvertrag eine Versorgungszusage als Vertragsänderung gemäß dem Muster Anlage K 1 - individualisiert auf die Klagepartei - anzubieten, sofern zum vorgenannten Zeitpunkt der Gesundheitszustand der Klagepartei eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nicht erwarten lässt und die Klagepartei durchschnittlich gute Beurteilungen erhalten hat.

  • 3.Weiter wird festgestellt, dass die Klagepartei sich trotz ihrer Unterzeichnung der Anlage 3a zu dem ihr von der Beklagten unter dem 05.02.2010 gesandten Schreiben ohne Unterbrechung im bei der Beklagten bestehenden beamtenähnlichen Versorgungssystem befindet.

  • 4.Hilfsweise für den Fall des Unterliegens der Klagepartei im Berufungsantrag Ziffer 3. wird festgestellt, dass die Klagepartei von der Beklagten trotz ihrer Unterzeichnung der Anlage 3a zu dem ihr von der Beklagten unter dem 05.02.2010 gesandten Schreiben so zu behandeln ist, als wäre sie ohne Unterbrechung im bei der Beklagten bestehenden beamtenähnlichen Versorgungssystem.

Die Beklagte trägt zur Begründung ihres Antrages auf Verwerfung der Berufung der Klagepartei als unzulässig bzw. auf Zurückweisung ihrer Berufung sowie ihrer zuletzt weiter verfolgten erstinstanzlichen Hilfs-Widerklageanträge,

  • 1.die Klagepartei zu verurteilen, an die Beklagte € 30.182,25 nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerwiderung vom 31. Januar 2014 zu zahlen,

  • 2.die Klagepartei zu verurteilen, an die Beklagte € 683,75 nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen,

vor, dass die Berufung der Klagepartei bereits unzulässig sein dürfte, weil sie sich mit den Argumenten des Arbeitsgerichts nicht hinreichend auseinandersetze und damit den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO nicht gerecht werde. Die Klagepartei lege dem Arbeitsgericht Aussagen in den Mund, die dieses gar nicht getroffen habe, um diese anschließend zu widerlegen zu versuchen. Außerdem versuche die Klagepartei offenbar, eine eigene Berufungsbegründung durch Bezugnahme auf ein klagestattgebendes Urteil der 33. Kammer des Arbeitsgerichtes zu ersetzen. Die Berufung sei jedenfalls unbegründet. Wenn die Klagepartei meine, das Umstellungsangebot könne bereits nicht dahin ausgelegt werden, dass mit seiner Annahme ein etwaiger Anspruch auf die Erteilung des Versorgungsrechts entfallen sollte, lege sie einen falschen Auslegungsmaßstab zugrunde, wenn sie ausschließlich auf den Wortlaut des Umstellungsangebots abstellen und nicht, wie notwendig, auch die Begleitumstände des Vertragsschlusses berücksichtigen wolle. Bei der Auslegung des Umstellungsangebotes komme es bei vorformulierten Vertragsbedingungen wie hier nicht auf das angebliche subjektive Verständnis der Klagepartei an, entscheidend sei vielmehr, wie ein durchschnittlicher von der Umstellung betroffener Mitarbeiter der C. das Umstellungsangebot zu verstehen gehabt habe, in welchem Zusammenhang der verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten zu berücksichtigen und auch die Begleitumstände des Umstellungsangebotes einzubeziehen seien. Maßgeblich könnten hier allein der innerbetriebliche Sprachgebrauch und nicht das Verständnis eines außerhalb der Betriebsorganisation der C. stehenden Dritten sein. Den betroffenen Mitarbeitern seien die gewählten Begrifflichkeiten bekannt gewesen. Die Begriffe „Direktzusage“ und „Versorgungsrecht“ seien von der C., deren Personalrat und auch den Mitarbeitern synonym für den vorliegend begehrten Versorgungsvertrag verwandt worden. Hieran geäußerte Zwei fel der 33. Kammer des Arbeitsgerichtes hinsichtlich der Bedeutung der Begriffe „Direktzusage auf beamtenähnliche Versorgung“ und „Versorgungsrecht“ seien völlig unverständlich. Entgegen der Ansicht der Klagepartei sei es hier gerade nicht um eine bloße „Ausgestaltung“ der neuen Versorgungsordnung 2010, sondern um eine völlige Ablösung des bisherigen beamtenähnlichen Versorgungssystems durch das neue beitragsorientierte Versorgungssystem gegangen. Diese Auslegung werde durch den Regelungszweck der Umstellungsvereinbarung gestützt, nachdem es der C. unzweifelhaft erkennbar gerade darum gegangen sei, die beamtenähnliche Versorgung insgesamt abzulösen und vollständig durch ein neues beitragsorientiertes Versorgungssystem zu ersetzen, wovon auch die Betriebsparteien in der Dienstvereinbarung vom 12.11.2009 ausgegangen seien. Der C. sei es für jeden Mitarbeiter erkennbar darum gegangen, sich von der beamtenähnlichen Versorgung insgesamt zu lösen, weil diese nicht mehr finanzierbar gewesen sei, und diese durch ein neues beitragsorientiertes Versorgungssystem zu ersetzen - deshalb habe hier kein verständiger Mitarbeiter davon ausgehen können, dass die Umstellungsvereinbarung sich lediglich auf die Versorgungskassenzusage, nicht jedoch einen möglicherweise noch bestehenden Anspruch auf die spätere Erteilung des Versorgungsrechts bezogen habe. Letzteres hätte zur Konsequenz gehabt, dass bei einem fortbestehenden Anspruch auf Erteilung des Versorgungsrechts die beamtenähnliche Versorgung nur für eine Zwischenzeit durch die neue beitragsorientierte Versorgungsordnung 2010 abgelöst worden wäre, weil dann nach Ablauf der zwanzigjährigen Wartezeit (und Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen) wieder das beamtenähnliche Versorgungsrecht erteilt hätte werden müssen, die C. damit die von ihr anlässlich der Umstellung erbrachten Leistungen - auch die Wechselprämie - sinnlos aufgewendet gehabt hätte. Schadensersatzansprüche der Klagepartei scheiterten daran, dass weder eine schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung der C. vorliege - auch durch das Zusammenspiel von Personalrat und C. sei eine umfassende Informationsgrundlage geschaffen gewesen, die es der Klagepartei ermöglicht habe, eine informierte und abgewogene Entscheidung zu treffen, wobei keine darüber hinausgehende Pflicht der C. zur weitergehenden Information ihrer Mitarbeiter bestanden habe - noch trage die hierfür darlegungsund beweisbelastete Klagepartei substantiiert vor, dass sie sich bei einer aus ihrer Sicht allen Anforderungen genügenden Aufklärung seinerzeit, wie hier maßgeblich, tatsächlich gegen die Annahme des Umstellungsangebotes entschieden hätte; hinsichtlich eines etwaigen Schadens sei, wie bereits erstinstanzlich ausgeführt, eine Bezifferung der Fol gen der Umstellung des Versorgungssystems für die Klagepartei derzeit überhaupt nicht möglich, Schadensersatzansprüche könnten sich allenfalls auf die Aufhebung der Umstellungsvereinbarung richten. Das Arbeitsgericht habe schließlich auch zu Recht angenommen, dass die Umstellungsvereinbarung einer AGB-Kontrolle standhalte, da es sich beim Einverständnis der Klagepartei mit der möglichen Erteilung eines Versorgungsrechts weder um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB gehandelt habe - dieses sei weder objektiv ungewöhnlich noch subjektiv überraschend gewesen, wobei auch insoweit die Erkenntnismöglichkeiten eines „Durchschnittsmitarbeiters“ entscheidend seien - noch ein Verstoß etwa gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vorliege - nachdem das Umstellungsangebot lediglich die Bestimmungen der Dienstvereinbarung vom 19.11.2009 umgesetzt habe, in der die Konditionen der Ablösung des beamtenähnlichen Versorgungssystems insgesamt geregelt seien, habe dieses gemäß § 310 Abs. 4 BGB bereits nicht der Inhaltskontrolle unterlegen, jedenfalls seien in diesem und in den diesem beigefügten Anlagen die Umstellungskonditionen klar und präzise formuliert gewesen, eine weitergehende Rechtsberatungspflicht habe nicht bestanden - noch sei eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB gegeben - auch insoweit schließe § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB eine Inhaltskontrolle aus, da die Umstellungskonditionen in der Dienstvereinbarung vom 19.11.2009 abschließend geregelt seien, im Übrigen jedenfalls keine unangemessene Benachteiligung in diesem Sinn vorgelegen hätte, da zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses dieser Vertrag vor dem Hintergrund der seinerzeit bestehenden Rechtsunsicherheit über die Rechtslage geschlossen worden sei und die hierbei auch angebotene Wechselprämie nicht lediglich eine „Sprinterprämie“, sondern die unmittelbare Gegenleistung dafür gewesen sei, dass sich der Mitarbeiter mit der Annahme des Umstellungsangebotes innerhalb der dortigen Vier-Wochen-Frist dagegen entschieden habe, auf Erteilung des beamtenähnlichen Versorgungsrechts zu klagen bzw. mit seiner Entscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss der anhängigen Verfahren zu warten. Selbst bei Annahme eines AGB-Verstoßes würde sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ergeben müssen, dass mit der Umstellung des beamtenähnlichen Versorgungssystems auf die Versorgungsordnung 2010 auch die Ablösung eines möglichen Anspruchs auf die künftige Erteilung des Versorgungsrechts verbunden gewesen sei. Hilfsweise erhält die Beklagte ihre erstinstanzlichen Hilfsanträge aufrecht.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Zweiten Rechtszug im Übrigen wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 16.07.2015, vom 24.08.2015 (beklagte Partei), ebenfalls vom 24.08.2015 (Klagepartei) und vom 08.09.2015, nebst der jeweils vorgelegten Unterlagen, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

1. Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Klagepartei ist form- und fristgerecht eingelegt und daher zulässig (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

2. Auch die - sich allerdings, wie die Beklagte im Ansatz zutreffend rügt, mit den Begründungsansätzen des Arbeitsgerichts wenig individualisiert auseinandersetzende, sich umfänglich auf die Gründe der abweichenden Entscheidungen der 33. Kammer des Arbeitsgerichts München beziehende und ihr erstinstanzliches Vorbringen umfänglich wiederholende - Berufungsbegründung der Klagepartei genügt insgesamt noch den hierbei maßgeblichen Anforderungen:

a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Erforderlich ist hierbei eine hinreichende Darstellung derjenigen Gründe, aus denen die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung erfolgen soll. Dadurch soll gewährleistet werden, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb muss der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalls durch das Erstgericht überprüfen und darauf hinweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dadurch soll auch lediglich formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt und eine Beschränkung des Rechtsstoffes im Berufungsverfahren erreicht werden.

Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den Streitfall konkret zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils im Einzelnen befassen. Aus diesem Grund reicht es für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen. Hat das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung auf mehrere, voneinander unabhängige, das Urteil selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen und deshalb für jede der mehreren, rechtlich selbständig tragenden Erwägungen darlegen, warum diese nach Auffassung des Berufungsführers die Entscheidung nicht rechtfertigten - andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (ständ. Rspr., vgl. zuletzt etwa BAG, U. v. 19.02.2013, 9 AZR 543/11, FA 2013, S. 205 f, und Juris - Rz. 14 -; BAG, U. v. 16.05.2012, 4 AZR 245/10, NZA-2012, S. 599 f - Rz. 11 f -; BAG, U. v. 15.03.2011, 9 AZR 813/09, NZA 2011, S. 767 f - Rz. 11, m. w. N. zur einschlägigen Rechtsprechung -; siehe auch BGH, B. v. 27.01.2015, VI ZB 40/14, MDR 2015, S. 416 f - Rz. 7 -; damit übereinstimmend die ständ. Rspr. des LAG München, etwa U. v. 24.02.2015, 9 Sa 1212/13 - I./S. 14 f d Gr. -; U. v. 17.02.2014, 11 Sa 661/14 - S. 8 f d. Gr. -; U. v. 22.11.2012, 2 Sa 43/12; U. v. 12.10.2012, 8 Sa 1054/11; U. v. 17.04.2012, 6 Sa 1059/11, u.a.; so auch zahlreiche Urteile der erkennenden Berufungskammer; sh. auch Vossler, MDR 2015, S. 442 f/443 f. - unter II. 3. b, m. w. N. zur aktuellen Rechtsprechung insbes. des BGH -).

b) Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Klagepartei insgesamt in noch ausreichender Weise gerecht. Sie bezieht sich in einzelnen Punkten ihrer Argumentation auf die, teilweise wörtlich zitierten, Ausführungen des Arbeitsgerichts im bekannten Parallelverfahren der 33. Kammer des Arbeitsgerichts München und greift diese jedenfalls ansatzweise konkret, in noch ausreichender Weise individualisiert an. Die weitgehende Wiederholung ihrer erstinstanzlichen Rechtsausführungen zu einzelnen Angriffspunkten - Rechtswirksamkeit der Umstellungsvereinbarung (wenn diese denn als eine solche anzusehen sein sollte), deren Auslegung bzw. Auslegung der Annahmeerklä rung der Klagepartei, auch im Hinblick auf AGB-rechtliche Anforderungen, Schadensersatzansprüche - ist in diesem Zusammenhang nicht grundsätzlich zu beanstanden.

Deshalb ist vom Vorliegen einer noch ausreichenden Berufungsbegründung und damit der Zulässigkeit der Berufung auszugehen.

II.

Die Berufung der Klagepartei ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend und ausführlich und überzeugend begründet entschieden - worauf zunächst in vollem Umfang Bezug genommen wird (§ 69 Abs. 2 ArbGG) -, dass die Klagepartei keinen Anspruch auf Abschluss eines Ergänzungsvertrages zum bestehenden Arbeitsvertrag hinsichtlich der Zusage einer beamtenähnlichen Versorgung (nebst flankierender Regelungen), wie sie mit ihren Berufungshauptanträgen nunmehr beantragt, hat. Aus den gleichen Gründen muss die Berufung auch hinsichtlich der Hilfsantrages der Klagepartei erfolglos bleiben.

Im Hinblick auf die Berufungsangriffe wird ergänzend und zusammenfassend Folgendes ausgeführt.

1. Bereits nicht nachvollziehbar - damit insoweit nicht schlüssig - ist der nunmehrige Antrag der Klagepartei, ihr „mit Wirkung zum 03.05.2017 …“ eine entsprechende Vertragsänderung anzubieten. Nach ihren eigenen Ausführungen in der ersten Instanz war die Klägerin seit dem 01.07.2000 zunächst bei der C. beschäftigt, wobei der Beginn ihrer „Wartezeit Versorgungsrecht“ der 03.05.1997 (?) sei - sie damit die Wartezeit von 20 Jahren für das „Versorgungsrecht“ und „wiederum spätestens zum 03.05.2017“ erfülle. Woraus sich ein Rechtsschutzbedürfnis bzw. Feststellungsinteresse der Klagepartei für eine solche Klageerhebung bereits Ende 2013 bzw. nunmehr jedenfalls im Jahr 2015 ergeben solle, wird von ihr weder begründet noch erschließt sich dies aus ihrem Sachvortrag.

Auch hinsichtlich ihres Antrages zu Ziff. 3 - festzustellen, dass die Klagepartei sich „trotz ihrer Unterzeichnung der Anlage 3 a zu dem ihr von der Beklagten unter dem 05.02.2010 gesandten Schreiben ohne Unterbrechung im bei der Beklagten bestehen den beamtenähnlichen Versorgungssystem“ befindet - sind ein Rechtsschutzbedürfnis bzw. Feststellungsinteresse im besonderen, und damit die Zulässigkeit auch dieses Antrages, nicht erkennbar: Dieses Begehren ist Inhalt bzw. Vorfrage jedenfalls des Antrages zu 2.

Aus diesen Gründen muss die Klage, jedenfalls insoweit, bereits als unzulässig angesehen werden.

Dies mag wegen, hier evidenter, Unbegründetheit der Klage ausnahmsweise dahinstehen.

2. Die Frage einer Nichtigkeit (§ 142 Abs. 1 BGB) der Vereinbarung zur „Überführung ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO 2010 („Zustimmung“)" wegen erfolgter Anfechtung ihrer dortigen Zustimmungserklärung ist jedenfalls nunmehr unerheblich - in ihrer Berufung beruft die Klagepartei sich nicht mehr auf das Vorliegen der Voraussetzungen einer Anfechtbarkeit ihrer Zustimmungserklärung zum ihr von der Beklagten bzw. der C. mit Schreiben vom 05.02.2010 angebotenen Abschluss des „Umstellungsvertrages“ insbesondere wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB bzw. wegen (Inhalts-)Irrtums nach § 119 BGB - weshalb, nunmehr, keine weiteren Ausführungen hierzu veranlasst sind.

3. Die Auslegung des „Umstellungsvertrages“ - des von der Klagepartei angenommen „Angebots zur Überführung“ seitens der Beklagten - ergibt nicht, dass dieses Angebot sich nur auf die Regelungen „der Versorgungskasse I“ - betriebliche Altersversorgung im Rahmen der Unterstützungskasse auf der ersten Stufe der beamtenähnlichen Versorgungsregelung alten Zuschnitts - bezogen hätte, nicht jedoch auf das beamtenähnliche Versorgungsrecht insgesamt (so auch die bereits zahlreich vorliegenden Entscheidungen des LAG München in Parallelverfahren, etwa: U. v. 05.08.2015, 11 Sa 366/15 - II. 1. a/S.33 f d. Gr. -; U. v. 06.08.2015, 3 Sa 254/15 - II. 3. b/S. 29 f d. G. - u.a.).

a) Wie die Beklagte unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des BAG (zuletzt etwa U. v. 12.08.2014, 3 AZR 492/12, bislang: Juris - Rz. 40 -; ebenso z. B. BAG, U. v. 10.12.2013, 3 AZR 796/11, NZA 2015, S. 50 f - Rz. 11 -, jeweils m. w. N) zu treffend ausgeführt hat, sind vorformulierte Vertragsbedingungen wie hier (§§ 305 Abs. 1, 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB) nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen, nicht diejenigen des konkreten, individuellen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind; von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind weiter der von den Parteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten.

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen konnte ein „verständiger und redlicher Vertragspartner“ auf Arbeitnehmerseite - also nicht jemand, der sich im nachhinein sichtlich im mindesten „naiv“ stellen will -, zumal angesichts der ihm erkennbaren, auf der Hand liegenden, Interessenlage der Beklagten und dem Regelungszweck einer solchen Umstellungsvereinbarung, keinesfalls davon ausgehen, die Beklagte wolle mit ihrem Überführungsangebot/Anschreiben vom 05.02.2010 lediglich die Unterstützungskassenregelung als erste Stufe des beamtenähnlichen Versorgungsrechts novieren, nicht jedoch Ansprüche auf das beamtenähnliche Versorgungsrecht insgesamt aufheben:

Bereits der Wortlaut des Anschreibens der Beklagten vom 05.02.2010 stellt auf „die bestehenden Versorgungsanwartschaften“, die „auf den zum 31.12.2009 erreichten Stand eingefroren“ seien, sowie auf auch „in der Zukunft mögliche Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung“ ab, weiter auf das Angebot zur Überführung der Anwartschaft der Klagepartei „in die VO 2010 nach Maßgabe der Bestimmungen der Dienstvereinbarung zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.11.2009“, darüber hinaus auf die nunmehr angebotenen Regelungen der „Unterstützungskasse des BVV (Future Service)“ und die Konsequenzen einer Nichtannahme dieses Angebotes insgesamt:

Schon hiernach konnten für einen „normalen“ - erst recht für einen „verständigen und redlichen“ - Empfänger, und im Besonderen einen als grundsätzlich geschäftlich versiert anzusehenden Bankangestellten, zumal unter Einbeziehung des erkennbaren Zwecks dieses Umstellungsangebotes, der auf der Hand liegenden Interessenlage der Beklagten als zu diesem Zeitpunkt faktisch annähernd insolventer Bank, keinerlei Zweifel über die Bedeutung, den Inhalt dieses Angebots auf vollständige Vertragsnovation/ersetzung jeglichen beamtenähnlichen Versorgungsrechts wie bisher bestehen:

Weiter führt das von der Klagepartei unter dem 10.03.2010 gegengezeichnete „Zustimmungs“-Formular, nach dem dortigen Quittungstext („Empfangsbestätigung“ hinsichtlich des Erhalts konkret bezeichneter Dokumente) unter der nachfolgenden Überschrift: „Zustimmung zur Überführung“, aus: „Ich habe vom Inhalt der mir zugegangenen schriftlichen Information zur Überführung meiner bisher erworbenen Anwartschaft in die VO 2010 Kenntnis genommen und nehme das Angebot zur Überführung dieser Anwartschaft in eine rückgedeckte, insolvenzgesicherte Kapitalzusage im Durchführungsweg der Unterstützungskasse an (.)“.

Die (Gesamt-)Dienstvereinbarung vom 19.11.2009, auf die das Angebotsschreiben der Beklagten vom 05.02.2010 ausdrücklich Bezug nimmt und die unstreitig u. a. im Intranet der Beklagten veröffentlicht war, stellt bereits in Satz 1 ihrer Präambel fest, dass die Beklagte der Auffassung sei, dass aufgrund der nach ihrer Einschätzung schwierigen wirtschaftlichen Lage eine Weiterführung der betrieblichen Altersversorgung in der bisherigen Form und mit dem bisherigen finanziellen Aufwand nicht mehr tragbar sei.

Bereits auf der Grundlage des unmittelbaren Wortlauts dieser Dokumente/Erklärungen argumentieren zu wollen, dies hätte nicht die Ablösung/Umstellung des bisherigen beamtenähnlichen Versorgungssystems insgesamt, sondern lediglich dessen erste Stufe betreffen sollen - wie dies auch die 33. Kammer des Arbeitsgerichts München in ihrem Urteil vom 13.03.2015 (33 Ca 14749/13), das die Klagepartei umfänglich wörtlich zitiert, annehmen will -, ist nach Auffassung der Berufungskammer deshalb mindestens unnachvollziehbar, wenn, nach allem, nicht an der Grenze zum Abwegigen.

Die Beklagte verweist nachvollziehbar weiter darauf, dass eine Differenzierung zwischen „Direktzusage“ und „Versorgungsrecht“ artifiziell ist, da es der undifferenzierte durchgängige Sprachgebrauch bei der Beklagten - auch deren (Gesamt-)Personalrats und deren Mitarbeiter - war, beide Begriffe annähernd synonym als Chiffre für das beamtenähnliche Versorgungsrecht insgesamt zu verwenden.

Des Weiteren sind bei der Auslegung der Umstellungsvereinbarung auch die Umstände dieser Erklärungen, des Angebots der Beklagten und sodann der Annahme der Klagepartei, zu berücksichtigen:

Jedem Arbeitnehmer der Beklagten war in diesem Zeitraum (2009/2010) zweifelsohne die - auch in der Öffentlichkeit umfassend kommunizierte/diskutierte - faktische Insolvenz der C. („ihre desaströse wirtschaftliche Situation“, ihre „existenzbedrohende finanzielle Schieflage“, so u. a. ihre eigene Ausdrucksweise im vorliegenden Verfahren), die nur durch finanzielle Stabilisierungsmaßnahmen u. a. des Freistaats Bayern in hohen, zweistelligen, Milliardensummen (wie von der Beklagten erstinstanzlich detailliert aufgelistet) aufgefangen werden konnte, bekannt, ebenso, dass dies die auf der Hand liegende Ursache für die von der C. verfügte Einstellung der jahrzehntelang, seit ihrer Gründung, durchgängig praktizierten beamtenähnlichen Versorgungszusagen nach Erfüllung insbesondere bestimmter Wartezeiten (10/20 Jahre) war - was sodann bereits ab März/April 2010 zu zahlreichen Klagen betroffener Arbeitnehmer der C. zunächst vor dem Arbeitsgericht München führte (mit den folgenden Berufungsverfahren war auch die hier erkennende Kammer umfänglich befasst).

Vor diesem Hintergrund kam es, im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens, zum Abschluss der (Gesamt-)Dienstvereinbarung vom 19.11.2009 und zu zahlreichen Verlautbarungen/Veröffentlichungen in der Betriebsöffentlichkeit zu deren Inhalt und Bedeutung: Die Beklagte verweist nachvollziehbar etwa auf ihre Intranet-Mitteilungen vom 16.09.2009 und vom 18.09.2009, die Information des Personalrats vom 29.10.2009, die in gleicher Weise veröffentlichten Reden des Personalratsvorsitzenden B-Stadt - nebst Screenshots dessen dortiger PowerPoint-Präsentation - sowie des Gesamtpersonalrats-vorsitzenden jeweils auf der Personalversammlung vom 02.12.2009 usw. Der Inhalt dieser Informationen der Betriebsöffentlichkeit war eindeutig - diese stellten in klarer, unzweifelhafter, Weise auf die vollständige Ersetzung des beamtenähnlichen Versorgungsrechts als solches, insgesamt, („Past Service“) durch das neue System einer beitragsorientierten betrieblichen Altersversorgung (VO 2010, „Future Service“), nebst Zusatzangebotes einer Wechselprämie, ab.

Auch verweist die Beklagte hierzu zu Recht darauf, dass die Auslegung der Umstellungsvereinbarung dahin, diese hätte sich lediglich auf die Versorgungskassenzusa ge als erster Stufe und nicht auf das beamtenähnliche Versorgungsrecht insgesamt bezogen, zur Folge gehabt hätte, dass ersteres dann lediglich zeitlich befristet für den begrenzten Zeitraum bis zum Eingreifen des beamtenähnlichen („Voll“-)Versorgungsrechts nach Ablauf der 20-jährigen Wartezeit durch die neue beitragsorientierte VO 2010 abgelöst hätte werden sollen - mit nachgerade absurden Konsequenzen, die vor allem für einen Bankangestellten wie die Klagepartei als mehr als abwegig auf der Hand liegen müssten, zumal solches damit nicht nur die offen kommunizierten finanziellen Einsparintentionen hinsichtlich der Umstellung der betrieblichen Altersversorgung, sondern auch den erheblichen finanziellen Aufwand der Zahlung der „Wechselprämie“ als Anreiz für einen kurzfristigen Wechsel in offensichtlicher Weise konterkariert hätte.

4. Auch aus Gesichtspunkten des Schadensersatzes - §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, cic u.a. - lässt sich der nunmehr streitgegenständliche Anspruch der Klagepartei auf Abschluss des beamtenähnlichen Versorgungsrechts alten Zuschnitts nicht begründen.

a) Die Beklagte hat bereits keine vertraglichen „Aufklärungs“- oder andere Pflichten als Voraussetzung jeglichen Schadensersatzanspruches verletzt. Eine Rechtsgrundlage für eine von der Klagepartei hierzu bemühte Rechtspflicht der Beklagten zu ihrer weitergehenden Aufklärung bestand nicht. Eine solche Rechtspflicht will die Klagepartei wiederum insbesondere aus der apodiktischen Mitteilung im Umstellungsangebot der Beklagten, dass eine Einstellung der Erteilung von Versorgungszusagen bereits erfolgt sei, ableiten wollen. Dass diese Rechtsmeinung der Beklagten, der sie damals in jedenfalls nicht völlig unnachvollziehbarer Weise war und sein konnte (und im Übrigen noch heute sein will …), bereits keine - etwa erhöhte Aufklärungspflichten begründende - „Täuschung“ der Klagepartei darstellte - und schon gar nicht eine „wissentliche und willentliche Täuschung“, wie sie hierzu weiter ausführt -, liegt auf der Hand, bedarf keiner umfangreichen Ausführungen.

Auch konnten - wie ebenfalls vorstehend im Zusammenhang mit der von der Klagepartei bemühten Auslegungsnotwendigkeit der Umstellungsvereinbarung dargelegt wurde, worauf ebenfalls verwiesen wird (oben 3.) - nach dem Wortlaut und zumal den Umständen der, allzu präsenten, damaligen Diskussion/Kommunikation bei der Beklag ten keinerlei Zweifel der Klagepartei über die Bedeutung der Umstellungsvereinbarung als Ablösung des tradierten beamtenähnlichen Versorgungssystems in toto bestehen, damit auch keine weitergehenden „Aufklärungspflichten“ der Beklagten hierüber, auch nicht als vertragliche Nebenpflicht, etwa nach § 241 Abs. 2 BGB.

Letztlich läuft die Argumentation der Klagepartei auch hierzu auf den annähernden Zirkelschluss hinaus, dass die Unrechtmäßigkeit der - auf einer ursprünglich, wie sich im nachhinein durch rechtskräftige Entscheidungen zuletzt des BAG herausgestellt hat: rechtsirrigen, wenngleich nicht von vornherein grundsätzlich unvertretbaren, Rechtsauffassung beruhenden - einseitigen Einstellung des beamtenähnlichen Versorgungssystems von dieser von Anfang an entgegen ihrer eigenen, erkennbaren, Rechtsmeinung sowie den Interessen der Beklagten trotzdem gemäß der späteren gegenteiligen Rechtsprechung zu deren Wirksamkeit kommuniziert hätte werden müssen ! Die Klagepartei wusste, als sie unterschrieb, was sie unterschrieb - sie umging damit bewusst das zu diesem Zeitpunkt bestehende Risiko der damals laufenden Rechtsstreitigkeiten zahlreicher anderer Arbeitnehmer der Beklagten hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Einstellung der alten beamtenähnlichen Versorgungszusagen.

b) Des Weiteren verweist die Beklagte nachvollziehbar darauf, dass das Vorbringen der Klagepartei zu einem Schadensersatzanspruch auch deshalb unschlüssig ist, weil sie, unverändert, nichts zu einer Kausalität einer unterstellten Aufklärung seitens der Beklagten nach ihren, der Klagepartei, Vorstellungen und ihrer damaligen Entscheidungssituation vorgetragen hat.

c) Im Übrigen könnte sich allerdings selbst ein angenommener Schadensersatzanspruch im Rahmen der Schadensermittlungsgrundsätze der Höhe nach gemäß §§ 249 f BGB nicht ohne Weiteres auch auf eine Rechtspflicht zum Abschluss eines Vertrages auf beamtenähnliche Versorgung, wie von der Klagepartei nunmehr beantragt, richten.

5. Auch Gesichtspunkte der von der Klagepartei schließlich bemühten AGBKontrolle der Umstellungsvereinbarung verhelfen der Klage/Berufung nicht zum Erfolg.

a) Ein Verstoß gegen das Überraschungsklauselverbot des § 305 c Abs. 1 BGB liegt nicht vor:

aa) Neben den Grundsätzen zur Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf die vorstehend bereits Bezug genommen ist (siehe oben - Auslegung nach deren objektivem Inhalt und typischen Sinn einheitlich so, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise gemäß der Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen, nicht rechtskundigen, Vertragspartners des Verwenders verstanden werden), setzt die Anwendung der Regelung des § 305 c Abs. 2 BGB im Besonderen voraus, dass die Auslegung einer AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient: es müssten „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen, die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung dieser Bestimmung nicht (BAG, st. Rspr.).

bb) Hiernach scheidet die Annahme des Vorliegens einer Überraschungsklausel in diesem Sinn in der Umstellungsvereinbarung der Parteien wiederum offensichtlich aus:

Weder war die vollständige Ersetzung, die Novation, des Anspruches auf beamtenähnliche Versorgung überhaupt, wie hiernach erforderlich, objektiv ungewöhnlich -nach den vorstehend in Bezug genommenen Umständen: hier vielmehr klar auf der Hand liegend und in der Bank der Beklagten unmissverständlich auch so „kommuniziert“, dort Tagesgespräch - noch ist es überhaupt denkbar, dass die objektive Auslegung der Umstellungsvereinbarung zwei mögliche Ergebnisse - eine vollständige oder eine lediglich partielle (nur Ablösung der ersten Stufe des beamtenähnlichen Versorgungsrechts im Rahmen der Unterstützungskasse: nach zehn Jahren) Umstellungs-/Ablösungs-/Überführungsregelung - als möglich erscheinen ließ: Letzteres ist als Auslegungsalternative unmöglich in nachvollziehbarerer Weise anzunehmen - ist nach dem vorstehend Ausgeführten annähernd abwegig. Auch subjektiv konnte die Klagepartei keinesfalls überrascht sein - und war es zur Überzeugung der Berufungskammer (§ 286 Abs. 1 ZPO) tatsächlich auch nicht …

b) Auch ein Verstoß der Umstellungsvereinbarung gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nicht gegeben.

aa) Zum einen ist eine AGB-Kontrolle nach den Grundsätzen des Transparenzgebots hier von vornherein nicht möglich, wie die Beklagte ausführt, weil die Umstellungsvereinbarung der Parteien lediglich die (Gesamt-)Dienstvereinbarung „zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung“ vom 19.11.2009 - die eine ausdrückliche schriftliche „Zustimmung“ der (hierunter fallenden) Beschäftigten der Beklagten zur „Überführung“ der Versorgungsanwartschaften in die neu konstituierte „Versorgungsordnung 2010“ normiert - umsetzte, was eine AGB-Kontrolle hiernach ausschließt: § 307 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 310 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 BGB.

bb) Selbst bei Anwendung des Transparenzgebotes des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB würde sich die Umstellungsvereinbarung nicht als in diesem Sinn intransparent erweisen:

(1) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auch aus der mangelnden Klarheit und Verständlichkeit der Vertragsbedingungen ergeben. Da dieses Transparenzgebot auch das Bestimmtheitsgebot einschließt, müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen hier so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen, da es Sinn des Transparenzgebots ist, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Die Voraussetzungen und der Umfang von Leistungspflichten müssen deshalb so bestimmt oder zumindest so bestimmbar festgehalten sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt. Eine Klausel muss im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreiben und darf hiernach keine vermeidbaren Unklarheiten enthalten und Spielräume eröffnen (BAG, zuletzt etwa U. v. 30.09.2014, 3 AZR 930/12, NZA 2015, S. 231 f - Rz. 20, m. w. N. -).

(2) Hiernach konnte die Klagepartei zur Überzeugung der Berufungskammer (§ 286 Abs. 1 ZPO) wiederum keinerlei vernünftigen Zweifeln unterliegen, dass die Umstellungsvereinbarung eine vollständige, nicht lediglich partielle (erste Stufe: Unterstützungskasse, s. o.), Ablösung des beamtenähnlichen Versorgungsrechts hin zu einer vollständigen Ersetzung durch die beitragsorientierte Neuregelung der VO 2010 beinhaltete. Dies wurde wiederum bereits vorstehend ausgeführt - worauf zur Vermeidung von Wiederholungen auch insoweit verwiesen wird. Die Umstellungsbedingungen/modalitäten waren im Umstellungsangebot der Beklagten, zumal unter Berücksichtigung der dortigen Umstände (s. o.: umfangreich „kommunizierte“, bekannt gegebene, Neuregelungsmodalitäten vor dem Hintergrund der faktischen Insolvenz der Beklagten …), ausreichend klar und bestimmt zum Ausdruck gebracht. Dies konnte für die Klagepartei keinesfalls irgendwie „intransparent“ im obigen Sinn sein (auch hier müsste letztlich gelten: Bei hypothetischer Annahme der Unwirksamkeit der Umstellungsvereinbarung etwa qua „Intransparenz“ für die Klagepartei nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB würde sich dann aufdrängen müssen, dass sich bei einem sodann, ggf., gegebenen Anspruch auf beamtenähnliche Versorgung im Sinne der zweiten Stufe der Altregelung nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit bei der dort dann maßgeblichen weiteren Frage der Erfüllung der Voraussetzung der hier erforderlichen gesundheitlichen Eignung der Klagepartei auch die Frage ihres Reflexionsniveaus stellen müsste …).

c) Ebenso wenig liegt hier eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB allgemein vor.

aa) Dem steht wiederum (wie oben bei der Frage eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB: vorstehend lit. b aa) von vornherein entgegen, dass die Umstellungsvereinbarung lediglich die (Gesamt-)Dienstvereinbarung „zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung“ vom 19.11.2009 umsetzte, was eine AGB-Kontrolle hiernach ausschließt: § 307 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 310 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 BGB.

bb) Des Weiteren macht die Beklagte hierzu nicht unnachvollziehbar weiter geltend, dass es hier um Hauptleistungspflichten geht, die einer AGB-Kontrolle grundsätzlich nicht unterfallen.

cc) Ungeachtet dessen wiederum würde im Übrigen gelten:

(1) Formularmäßige Vertragsbestimmungen sind dann unangemessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners missbräuchlich durchzusetzen versucht, ohne dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Die typischen Interessen der Vertragspartner sind unter besonderer Berücksichtigung grundrechtlich geschützter Rechtspositionen wechselseitig zu bewerten. Die Unangemessenheit beurteilt sich auch insoweit nach einem generellen und typisierenden, vom Einzelfall losgelösten Maßstab unter Berücksichtigung von Gegenstand, Zweck und Eigenart des jeweiligen Geschäfts innerhalb der beteiligten Verkehrskreise (vgl. nur BAG, U. v. 25.09.2014, 2 AZR 788/13, NZA 2015, S. 350 f - Rz. 23, m. w. N. -).

(2) Ausgehend hiervon wiederum könnte im Angebot der Beklagten auf, vollständige, Umstellung/Ersetzung des Anwartschaftsrechts der Klagepartei auf beamtenähnliche Versorgung keine unangemessene Benachteiligung in diesem Sinn gesehen werden. Grundlage des Umstellungsangebots der Beklagten war die (Gesamt-)Dienst-vereinbarung vom 19.11.2009 mit einem insgesamt ausgewogenen, in einem paritätisch zusammengesetzten Einigungsstellengremium ausgehandelten, Kompromißpaket. Der Klagepartei stand es frei, dieses Angebot anzunehmen oder nicht - in letzterem Fall ggf., wie zahlreiche Kolleginnen und Kollegen der Klagepartei, gegen die von der C. verfügte Einstellung/Schließung des beamtenähnlichen Versorgungssystems zu prozessieren. Angesichts der zu diesem Zeitpunkt faktisch bestehenden Insolvenz der C. und der sodann im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens abgeschlossenen (Gesamt-)Dienstvereinbarung vom 19.11.2009 zur „Umstellung der betrieblichen Altersversorgung“ bei dieser in Form der Ersetzung des bisherigen beamtenähnlichen Versorgungssystems insgesamt durch eine nunmehr beitragsfinanzierte Versorgung gemäß der VO 2010, samt der - von der Klagepartei in Anspruch genommenen - „Wechselprämie“ in erheblicher Höhe (ungeachtet dessen, ob diese, ggf. auch, den Charakter einer „Sprinterprämie“ oder einer Gegenleistung für einen Klageverzicht hatte …), konnte keinesfalls von einer unangemessenen Benachteiligung der Klagepartei durch die Umstellungsvereinbarung ausgegangen werden. Die damit umgesetzte (Gesamt-)Dienstvereinbarung vom 19.11.2009 enthielt vielmehr, vor diesem Hintergrund, einen insgesamt nicht zu beanstandenden Ausgleich der Interessen der Arbeitnehmer hinsichtlich einer angemessenen betrieblichen Altersversorgung, nach/anstelle der beamtenähnlichen Versorgung, und der Interessen der Beklagten auf Sanierung ihrer „desaströsen“ wirtschaftlichen Lage.

Im Übrigen müsste es nach Auffassung der Berufungskammer auch als Verstoß gegen die Grundsätze des § 242 BGB - Treu und Glauben, unzulässige Rechtsausübung, widersprüchliches Verhalten - anzusehen sein, wenn die Klagepartei einerseits die ihr mit dem Umstellungsangebot auch angebotene „Wechselprämie“ in erheblicher Höhe in Anspruch nimmt und im nachhinein, in der nunmehrigen Phase der Vertragsreue, eine unangemessene Benachteiligung geltend machen will.

6. Damit muss die Berufung der Klagepartei jedenfalls als, insgesamt, unbegründet angesehen werden.

III.

Die Klagepartei hat damit die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

IV.

Die Berufungskammer hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

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Annotations

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)