Arbeitsgericht München Endurteil, 13. März 2015 - 33 Ca 14749/13

published on 13/03/2015 00:00
Arbeitsgericht München Endurteil, 13. März 2015 - 33 Ca 14749/13
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, mit Wirkung zum 01.07.2013 in Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag dem Abschluss einer Versorgungszusage mit der Klagepartei gemäß dem als Anlage K1 beiliegenden Muster - individualisiert auf die Klagepartei - zuzustimmen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 88,59%, die Klagepartei zu 11,41%.

5. Der Streitwert wird auf € 87.614,94 festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klagepartei einen Anspruch auf Abschluss eines den Arbeitsvertrag ergänzenden Vertrags über eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat, der zudem einen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall und auf Beihilfe sowie einen besonderen Kündigungsschutz beinhaltet.

Die Klagepartei war seit dem 01.07.1993 bei der Beklagten beschäftigt. Die monatliche Vergütung betrug € 5.408,34 brutto. Die Beklagte war 1972 aus einer Fusion der Bayerischen Gemeindebank - Girozentrale - und der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt hervorgegangen. In einer Anlage zum damaligen Fusionsvertrag vom 06.06.1972 hieß es in einer „Personalvereinbarung“ (Anlage K 33; im Folgenden: PV 72) u. a.:

„3.1 Mitarbeiter, die nach Vollendung des 17. Lebensjahres mindestens 10 Jahre bei den zu vereinigenden Instituten, der Bayerischen Landesbank Girozentrale oder beim Sparkassenverband tätig waren, erhalten eine Versorgung nach den Richtlinien der Versorgungskasse der Bayerischen Gemeindebank (Anlage 2). In besonders gelagerten Ausnahmefällen können weitere Dienstzeiten anerkannt werden.

3.2 Mitarbeiter, die mindestens 20 Jahre im Kreditgewerbe beschäftigt waren, davon mindestens 10 Jahre bei den zu vereinigenden Instituten oder der Bayerischen Landesbank Girozentrale können einen Rechtsanspruch auf Versorgung nach Maßgabe des beigefügten Vertragsmusters (Anlage 3) erhalten. Besonders tüchtigen und bewährten Mitarbeitern kann ein solcher Versorgungsanspruch vorzeitig gewährt werden. Die Entscheidung über die Gewährung trifft der Vorstand der Landesbank ....“

Die Versorgung nach Ziffer 3.1 der PV 72 wurde in der Folgezeit über die Versorgungskasse BayernLB GmbH abgewickelt. Deren Richtlinien (Stand 18.10.2007; Anlage K 34) sahen Versorgungsleistungen (für den Fall des Altersruhestandes, einer Erwerbsminderung oder des Todes [in Form einer Hinterbliebenenversorgung]) nach den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften vor. Der Versorgungsvertrag nach Ziffer 3.2. der PV 72 entsprach dem hier streitgegenständlichen Vertrag Anlage K 1 (sog. Versorger bzw. Versorgungsrecht). Dieser gewährte den Arbeitnehmern ebenfalls Ansprüche auf Altersversorgung entsprechend den für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften (wie nach den Richtlinien der Versorgungskasse), zusätzlich aber auch Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie Beihilfe nach beamtenähnlichen Grundsätzen. Darüber hinaus beinhaltete der Versorgungsvertrag einen besonderen Kündigungsschutz gegen betriebsbedingte Kündigungen. Folge der umfassenden Versorgung im Alter und im bestehenden Arbeitsverhältnis war die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Zum Versorgungsvertrag nach Ziffer 3.2 der PV 72 stellte das Bundesarbeitsgericht mit mehreren Parallelurteilen vom 15.05.2012 (u. a. 3 AZR 610/11, NZA 2012, 1279) fest, dass alle vor dem 01.01.2002 eingestellten Arbeitnehmer der Beklagten nach einer zwanzigjährigen Betriebszugehörigkeit aufgrund betrieblicher Übung gegen die Beklagte einen Anspruch auf Abschluss dieses Vertrages (entsprechend hier: Anlage K 1) hatten, sofern sie bei Erfüllung der Wartezeit durchschnittlich gute Beurteilungen sowie einen Gesundheitszustand aufwiesen, der eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nicht erwarten ließ. Zu den Rechtsstreitigkeiten war es gekommen, weil die Beklagte beginnend ab ca. 2009 mit ihren Arbeitnehmern keine Versorgungsverträge mehr abschloss. So teilte die Beklagte am 22.07.2009 im Intranet unter der Überschrift „Neugestaltung Betriebliche Altersversorgung“ mit (Anlage K 5):

• „Die Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) wird endgültig eingestellt.

• Die betriebliche Altersversorgung für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird auf ein marktübliches, beitragsorientiertes System umgestellt.“

Am 16.09.2009 gab es folgende weitere Intranetmeldung der Beklagten (Anlage K 6):

„I.

Versorgungsrecht

Klarstellend wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) endgültig eingestellt wurde..

II.

Versorgungskasse BayernLB GmbH

Die Richtlinien der Versorgungskasse werden mit Wirkung ab dem 1.1.2010 dahingehend geändert, dass nur die bis zum 31.12.2009 erworbenen Ansprüche oder Anwartschaften bestehen bleiben.... Die Anwartschaften sollen ... auf einen externen Versorgungsträger überführt werden...“

Die Beklagte und der bei ihr bestehende Personalrat schlossen unter dem 19.11.2009 eine „Dienstvereinbarung... zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung“ (Anlage K 9), die auszugsweise wie folgt lautete:

„Präambel

Die BayernLB ist der Auffassung, dass aufgrund der nach ihrer Einschätzung schwierigen wirtschaftlichen Lage eine Weiterführung der betrieblichen Altersversorgung in der bisherigen Form und dem bisherigen finanziellen Aufwand nicht mehr tragbar ist. Aus diesem Grund haben Vorstand und Verwaltungsrat der BayernLB entschieden, die Systeme der betrieblichen Altersversorgung grundlegend umzustellen.

Diese Entscheidung umfasst auch, dass keine individuellen Versorgungszusagen mehr erteilt werden und in der Vergangenheit erteilte Versorgungszusagen unberührt bleiben.

In Konsequenz dessen werden die Richtlinien der Versorgungskasse von der BayernLB mit Ablauf des 31.12.2009 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Der Gesamtpersonalrat trägt diese Entscheidung nicht mit. Vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung der Einigungsstelle hinsichtlich dieser Entscheidung Mitbestimmungsrechte des Personalrats nicht bestehen, werden in der vorliegenden Dienstvereinbarung ausschließlich die Grundsätze der Verteilung des für ein ablösendes System der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung gestellten Budgets geregelt.

II.

1. Versorgungsordnung 2010

Ab dem 01.01.2010 gilt in der BayernLB die „Versorgungsordnung 2010“ („VO2010“) mit folgendem Inhalt:

1. Träger der betrieblichen Altersversorgung

Träger der betrieblichen Altersversorgung ist ab dem 01.01.2010 der BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. ... Die BayernLB wird mit dem BVV einen Beitrittsvertrag abschließen und diejenigen Beschäftigten, die ihrer Anmeldung zustimmen und die Versicherungsbedingungen anerkennen, beim BVV anmelden und während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der BayernLB versichert halten.

2. Beitrag

Mit Wirkung ab 01.04.2010 werden folgende Beiträge entrichtet:

III.

Anwartschaften gegenüber der Versorgungskasse

Vor dem 01.01.2002 eingetretene Beschäftigte können ihre Anwartschaft gegenüber der Versorgungskasse nach Maßgabe der folgenden Regelungen in die VO2010 überführen...

1. Die BayernLB errechnet für jeden betroffenen Beschäftigten eine Einmalzahlung nach folgendem Modus...

2. Beschäftigte, die der Überführung ihrer Versorgungsanwartschaft durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bank innerhalb der von der BayernLB gesetzten Frist, die mindestens 4 Wochen betragen soll, zustimmen, erhalten eine freiwillige Wechselprämie in Höhe von 25% der angebotenen Einmalzahlung nach Nr. 1a) bis f). Hierfür stehen 67,32 Mio. € zur Verfügung.

Die Beschäftigten können wählen, ob dieser Betrag steuerpflichtig an sie ausgezahlt oder ob er der Einmalzahlung nach Nr. 1 zugerechnet werden soll.

3. ...

4. Beschäftigte, die entgegen Nr. 1 bis 3 der Überführung ihrer Versorgungsanwartschaften nicht innerhalb der von der BayernLB gesetzten Frist, spätestens jedoch bis zum 31.12.2014, zustimmen, erhalten ab dem Zeitpunkt der späteren Zustimmung die Beitragsleistungen des Arbeitgebers zur VO2010 auf der Grundlage von Nr. II 2b). ...

Die Gesamtsumme der Wechselprämienbeiträge, die nicht bis zu dem von der BayernLB für die Zustimmung zur Überführung der Anwartschaft gesetzten Termin ausgeschöpft ist, wird den Beschäftigten, die der Überführung ihrer Versorgungsanwartschaften innerhalb der von der BayernLB gesetzten Frist zugestimmt haben, nach der Berechnungsmethode nach Nr. 1 unverzüglich nach dem 30.06.2010 ausgezahlt...

5. ...

Etwaige Kürzungsbeträge nach dieser Regelung werden den Beschäftigten, die der Überführung ihrer Anwartschaft zugestimmt haben und die nach Ablauf von drei Jahren noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit der BayernLB stehen, nach der Berechnungsmethode nach Nr. 1 ausgezahlt.“

Im Januar 2010 erging ein Urteil des Arbeitsgerichts München - nachfolgend weitere, die schließlich in den o.g. Urteilen des BAG vom 15.05.2012 mündeten -, das einem Arbeitnehmer der Beklagten Recht gab, der auf Abschluss des Versorgungsvertrages geklagt hatte, nachdem die Beklagte dies verweigerte. Unter dem 14.01.2010 veröffentlichte die Beklagte im Intranet folgende Mitteilung (Anlage B 9):

„Ergänzende Information zur Entscheidung des Arbeitsgerichts München zur betrieblichen Altersversorgung

Im Zusammenhang mit der gestrigen Entscheidung des Arbeitsgerichts München wurde uns mehrfach die Frage gestellt, ob die Bank an dem bereits kommunizierten Fahrplan zur Einführung der neuen betrieblichen Altersversorgung festhält. Da das Urteil des Arbeitsgerichts München eine erste, nicht rechtskräftige Aussage ist und mit einer abschließenden Entscheidung seitens der Arbeitsgerichte in den nächst höheren Instanzen voraussichtlich erst in vier bis fünf Jahren gerechnet werden kann, gibt es keine Änderung beim geplanten Vorgehen zur Einführung der neuen betrieblichen Altersversorgung. ...

Dies bedeutet, dass die Bank bei ihrer Entscheidung bleibt, keine Versorgungszusagen zu erteilen, und die im Intranet kommunizierten Informationsveranstaltungen wie angekündigt stattfinden. Im Anschluss daran werden Sie Ihre individuellen Angebote erhalten.. „

Unter dem 04.02.2010 wurde im Intranet der Beklagten ein Schreiben des Personalrats veröffentlicht (Anlage B 6), das auszugsweise wie folgt lautete:

„Der Personalrat informiert: Betriebliche Altersversorgung

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

am Montag, den 25.01.2010 fand die Veranstaltung der Bank zur VO 2010 statt, in der über die Zusammensetzung der neuen Altersversorgung, bestehend aus Past- und Future-Service, informiert wurde. Die Veranstaltung setzte ihre Akzente aus Banksicht und im Wesentlichen auf das neue Altersversorgungssystem.

Eingeräumt wurde von der Bank- und Beraterseite, dass das neue System auch Risiken beinhaltet.

(Kapitalmarktentwicklung, Befristung der Dienstvereinbarung, Unsicherheiten im Rahmen von Fusionen etc.) und in seinem Leistungsumfang gegenüber dem Altsystem schlechter abschneidet; bedauerlicherweise hat die Bank bisher einen echten Vergleich zwischen Alt- und Neusystem nicht bereitgestellt.

Hinsichtlich der rechtlichen Dimension bleibt festzuhalten, dass das Arbeitsgericht München in erster Instanz zweien unserer Mitarbeiter einen Anspruch auf Abschluss des Versorgungsvertrages zugesprochen hat. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts liegt eine Gesamtzusage vor, an die die Bank rechtlich gebunden ist.

Auch wenn abzuwarten bleibt, wie die nächsten Instanzen entscheiden werden, hat sich die rechtliche Position der Mitarbeiter damit auf jeden Fall nicht verschlechtert.

Die endgültige Entscheidung, ob Sie wechseln oder das Versorgungsrecht einklagen, kann Ihnen kein Personalrat abnehmen.

Einige Leistungen und Vorteile (insbesondere die Beihilfe) sind im neuen System nicht berücksichtigt und fallen damit ersatzlos weg. Hier geht es je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit um Leistungen mit erheblichem Gegenwert. Eine Bewertung, auch finanziell werden und können wir an dieser Stelle aber nicht treffen, da es sich um individuelle Parameter handelt. Wenden Sie sich hierbei am besten an einen Rentenberater.

Aus Sicht des Personalrats gibt es in der Konsequenz mehrere Ergebnisse aus Ihrer Entscheidung:

1. Klage auf Abschluss des Versorgungsvertrages und MA bleibt bis ins Rentenalter in der BayernLB

2. Klage auf Abschluss des Versorgungsvertrages, aber MA verlässt später doch die Bank

3. Klage auf Abschluss des Versorgungsvertrages, aber Klage ist nicht erfolgreich

4. MA nimmt VO 2010 an Vorteile:

• MA erhält Einmalbetrag und Wechselprämie

• Ab 01.04.2010 werden Beiträge zum B VV durch die Bank entrichtet

• MA ist flexibler in der Planung der beruflichen Zukunft

• Andere Arbeitgeber der Branche zahlen in der Regel auch zum BVV ein, so dass der bestehende Vertrag fortgeführt werden kann

Nachteile:

• Keine Direktzusage mit den bekannten Vorteilen z. B.:

• Nettovorteil Sozialversicherungspflicht (ohne Gewähr - gesetzliche Grundlage kann sich ändern)

• Besonderer Kündigungsschutz

• Verlängerte Lohnfortzahlung

• Hinterbliebenenschutz

• Bei einem Wechsel des Arbeitgebers vor dem 31.03.2013 ist eine anteilige Rückzahlung des Einmalbetrages fällig.

• Bitte beachten Sie:

Nach dem Willen der Bank ist ein Wechsel nach dem 31.12.2014 in das neue Altersvorsorgesystem nicht mehr möglich.

Falls Sie den Klageweg beschreiten werden, lassen Sie sich rechtzeitig beraten.

Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass sich die Bank und somit unsere Anteilseigner durch die Abschaffung des alten Versorgungssystems erheblich Geld sparen.

Nutzen Sie die Ihnen eingeräumte Frist, um beide Altersversorgungssysteme gründlich zu prüfen. Vereinbaren Sie, falls geplant, rechtzeitig Termine mit Spezialisten wie Rentenberatern, Anwälten etc. Der Personalrat und die Gewerkschaften ver.di und DBV stehen Ihnen gerne beratend zur Seite.

Sobald uns nähere Kenntnisse über die Angebote vorliegen, werden wir Sie wieder informieren.“

Unter dem Datum 05.02.2010 erhielt jeder betroffene Arbeitnehmer der Beklagten, einschließlich der Klagepartei, ein persönliches Schreiben mit mehreren Anlagen (Anlagen K 12 sowie B 5). Darin hieß es unter dem Betreff „Neustrukturierung der betrieblichen Altersversorgung; Angebot zur Überführung Ihrer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung“ u. a.:

„Wie Ihnen bereits bekannt ist, wurden die bisherigen Richtlinien der Versorgungskasse BayernLB GmbH mit Wirkung zum 31.12.2009 für die Zukunft widerrufen. Damit sind die bestehenden Versorgungsanwartschaften gem. § 2 Abs. 1 BetrA VG auf den zum 31.12.2009 erreichten Stand eingefroren ...

Mit diesem Schreiben bieten wir Ihnen daher an, Ihre Anwartschaft in die VO 2010 nach Maßgabe der Bestimmungen der Dienstvereinbarung zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.11.2009... zu überführen.

Wenn Sie sich spätestens bis zum 12.03.2010 (Eingang der Erklärung bei der BayernLB) für eine Überführung Ihrer Anwartschaft entscheiden, gilt für Sie Folgendes:

1. Unterstützungskasse der BayernLB: Neuer Versorgungsplan für den Past Service

Ihre bis zum 31.12.2009 erworbene unverfallbare Versorgungsanwartschaft wird nach Maßgabe der Ziffer III. der Dienstvereinbarung in eine Einmalzahlung (Ablösebetrag) umgerechnet. Der Ablösebetrag wird in einen neuen Versorgungsplan für den Past Service eingebracht ... Die Versorgungsleistung für Sie wird von der Unterstützungskasse der BayernLB erbracht.

Um die Versorgungsansprüche zusätzlich für den Fall einer Insolvenz zu sichern, wird ein externer Treuhänder (CTA) die jeweils abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen ... verwalten.

Die BayernLB gewährt Ihnen bei Zustimmung innerhalb der oben genannten Frist zusätzlich einmalig eine Wechselprämie...

Mit diesem Schreiben erhalten Sie Ihre individuellen Berechnungen, insbesondere zur Einmalzahlung, Wechselprämie und den Leistungen des neuen Versorgungsplans für den Past Service.

2. Unterstützungskasse des BVV (Future Service)

Für künftige Dienstzeiten ab dem 01.01.2010 erhalten Sie vom Arbeitgeber Beiträge an die rückgedeckte Unterstützungskasse des BVV...

In der Anlage finden Sie Ihre individuellen Berechnungen.

3. Wenn Sie sich gegen eine Überführung Ihrer Anwartschaft in die VO 2010 entscheiden, beachten Sie bitte Folgendes:

• Es bleibt lediglich Ihre bis zum 31.12.2009 erworbene unverfallbare Anwartschaft (UVA) i. S. d. BetrAVG bestehen.

• Ein Anspruch auf die Wechselprämie besteht nicht.

• Es erfolgen für künftige Dienstzeiten ab dem 01.01.2010 keine bankfinanzierten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung: D. h. konkret, dass für Sie keine Beiträge an die Unterstützungskasse des BVV entrichtet werden.

Als Anlage 3a war dem Schreiben vom 05.02.2010 ein „Angebot zur Überführung ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO 2010“ („Zustimmung“) beigefügt. Unter der Überschrift „Zustimmung zur Überführung“ standen folgende drei Absätze:

„Ich habe vom Inhalt der mir zugegangenen schriftlichen Information zur Überführung meiner bisher erworbenen Anwartschaft in die VO2010 Kenntnis genommen und nehme das Angebot zur Überführung dieser Anwartschaft in eine rückgedeckte, insolvenzgesicherte Kapitalzusage im Durchführungsweg der Unterstützungskasse an. Die Wechselprämie wird brutto zur Erhöhung der Leistungen aus dem Versorgungsplan verwendet.

Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.

Ich nehme mit Wirkung ab 01.04.2010 am beitragsorientierten System der Versorgungsordnung 2010 teil.“

Darunter gab es die Möglichkeit anzukreuzen, ob eine Nettoauszahlung der Wechselprämie gewünscht wird, sowie eine Unterschriftszeile.

Die Anlage 3b zum Schreiben vom 05.02.2010 trug den Titel „Angebot zur Überführung ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO 2010“ („Ablehnung“). Unter der Überschrift „Ablehnung des Angebots“ hieß es:

„Ich habe vom Inhalt der mir zugegangenen schriftlichen Informationen zur Überführung der bisherigen Versorgung in die VO 2010 Kenntnis genommen, lehne jedoch - trotz der damit für mich verbundenen Nachteile - das Angebot vom (05.02.2010) ab.“

Die Klagepartei unterschrieb die Anlage 3a, welche der Beklagten vor dem 12.03.2010 zuging. Mit Schreiben vom 08.05.2013 erklärte die Klagepartei vorsorglich die Anfechtung dieser Erklärungen.

Mit ihrer Klage vom 29.11.2013 hat die Klagepartei einen Anspruch auf Abschluss einer Versorgungszusage mit Ablauf der Wartezeit geltend gemacht und rückwirkend zu diesem Zeitpunkt Abrechnungen begehrt, die die mit Abschluss der Versorgungszusage einhergehende Befreiung von der Sozialversicherungspflicht berücksichtigen und entsprechende Nachzahlungen verlangt.

Die Klagepartei behauptet, er habe gute Beurteilungen durch die Vorgesetzten erhalten und befinde sich in einer gesundheitlichen Verfassung, die eine vorzeitige Zurruhesetzung nicht erwarten ließe. Die Klagepartei behauptet weiter, die Beklagte habe sie durch den gesamten Vorgang, insbesondere aber durch Inhalt und Form des Wechselangebots, in mehrfacher Hinsicht getäuscht. Sie habe suggeriert, dass die Beendigung der beamtenähnlichen Versorgung auch für bereits bestehende Anwartschaften ohne weiteres und vor allem ohne Zutun der Klagepartei möglich sei. Weiterhin sei der Klagepartei vorgespiegelt worden, dass die Gewährträgerhaftung für den sog. Past Service trotz des Wechsels in die VO 2010 weiter gegeben sei. Tatsächlich bestehe die Gewährträgerhaftung des Freistaates Bayern und des Sparkassenverbandes Bayern nach dem Wechsel in die VO 2010 nach dem Gesetz nicht fort. Die Beklagte habe die Klagepartei hierüber ausdrücklich auf

klären müssen. Weitere Indizien für eine Täuschung seien, dass nach dem Text des Wechselangebots vordergründig „nur“ der Anspruch auf die Wechselprämie verloren gehe, wenn der Überführung nicht fristgerecht zugestimmt werde, das Formular jedoch in versteckter Form auch das Einverständnis mit der Beendigung der bisherigen beamtenähnlichen Versorgung umfasst werde. Die Zustimmung zur Ablösung der Unterstützungskassenzusage sei mit der Einwilligung zur Einstellung der Direktzusagen verknüpft worden. Auch seien die Folgen eines Verzichts für die Versorgungshöhe in der Zukunft nicht dargestellt worden. Im Wechselangebot sei der Wegfall der weiteren Vergünstigungen nicht erwähnt. Anlage 3b suggeriere, dass die Klagepartei ohne die Annahme des Wechselangebots nur Nachteile erleide, was objektiv falsch sei. All dies sei der Klagepartei bei Unterzeichnung nicht bekannt gewesen und auch nicht erkennbar gewesen. Der erzeugte Irrtum sei ursächlich für die Unterzeichnung gewesen, wobei die Ursächlichkeit im Wege des Anscheinsbeweises zu bejahen sei. Die Täuschungen seien auch arglistig. Die Beklagte habe die fehlende Möglichkeit zur einseitigen Abänderung der Vertragsbedingungen bzw. die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit ihrer Angaben und den Irrtum der Klagepartei gekannt bzw. damit gerechnet. Die Anfechtung werde auch auf § 119 BGB gestützt, denn die Klagepartei habe wegen der aufgezeigten Gründe nicht gewusst, was sie mit der Unterzeichnung der „Zustimmung“ erkläre. Die Beklagte habe zudem ihre Aufklärungspflichten verletzt. Sie habe nicht über Komponenten und Bedeutung der beamtenähnlichen Versorgung für die Klagepartei aufgeklärt und nicht über den Vergleich des Neusystems VO 2010 zur „alten“ beamtenähnlichen Versorgung. Als Folge habe die Klagepartei einen für sie klar nachteiligen Vertrag abgeschlossen. Da die „Zustimmung“ in versteckter Form auch das Einverständnis mit der Beendigung der bisherigen beamtenähnlichen Versorgung enthalte, ohne dass dies an dieser oder anderer Stelle des Wechselangebots ersichtlich gewesen sei, liege eine überraschende Klausel nach § 305c BGB vor. Daneben gebe es Verstöße gegen § 307 BGB. Schließlich beruft sich die Klagepartei auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Die Beklagte habe stets kommuniziert, zum Widerruf des bisherigen betrieblichen Versorgungssystems berechtigt gewesen zu sein. Die Mitarbeiter hätten hierauf vertraut. Spätestens mit den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts habe sich herausgestellt, dass die Geschäftsgrundlage von Anfang an „falsch“ gewesen sei. Insoweit sei die Klagepartei zum Rücktritt berechtigt.

Die Klagepartei beantragt zuletzt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, mit Wirkung zum 01.07.2013 in Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag dem Abschluss einer Versorgungszusage mit der Klagepartei gemäß dem als Anlage K1 beiliegenden Muster - individualisiert auf die Klagepartei - zuzustimmen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, unter Berücksichtigung der renten- und arbeitslosenversicherungsrechtlichen Vorschriften (sog. „Nettovorteile“) gegenüber der Klagepartei ab dem 01.07.2013 neu abzurechnen und ein sich daraus ergebendes Guthaben an die Klagepartei auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt,

1. die Klage abzuweisen

2. Hilfsweise, die Beklagte zur Erteilung des Versorgungsrechts nur Zug um Zug gegen Rückabwicklung der im Rahmen der Umstellung erworbenen Versorgungsanwartschaften zu verurteilen.

sowie im Wege der Hilfswiderklage,

1. die Klagepartei zu verurteilen, an die Beklagte € 49.812,09 nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage-erwiderung vom 16. Januar 2014 zu zahlen.

2. die Klagepartei zu verurteilen, an die Beklagte € 1.324,85 nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.

3. die Klagepartei zu verurteilen, ihren Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die zuständige Einzugsstelle (derzeit SBK) in Höhe von € 252,98 an die Beklagte abzutreten.

Die Beklagte behauptet, allen Mitarbeitern sei bewusst gewesen, dass sie mit einer Zustimmung ihr Einverständnis mit der Einstellung der Erteilung des beamtenähnlichen Versorgungsrechts erklärten. Die Mitarbeiter seien zuvor sowohl von der Beklagten als auch

vom Gesamtpersonalrat umfassend über die Konditionen und die Folgen eines Wechsels in die Versorgungsordnung 2010 aufgeklärt worden. Die Einstellung des beamtenähnlichen Versorgungssystems, die hiergegen gerichteten Klagen zahlreicher Mitarbeiter sowie die beabsichtigte Ablösung des Versorgungssystems seien lange Zeit „das“ beherrschende Thema bei der Beklagten gewesen. Die bestehenden Handlungsoptionen sowie die hiermit verbundenen Vor- und Nachteile seien den betroffenen Mitarbeitern am Tag vor der Versendung der Angebote nochmals ausführlich und verständlich durch den Gesamtpersonalrat in der Intranetmeldung erläutert worden. Die Mitarbeiter hätten vor der Entscheidung gestanden, entweder die Wechselprämie zu erhalten und damit im Gegenzug die Aussichten auf die Gewährung des Versorgungsrechts auszugeben oder auf einen Erfolg der gegen die Einstellung der beamtenähnlichen Versorgung gerichteten Klagen zu hoffen. Mit dem Angebot der Zahlung einer Wechselprämie habe die Beklagte sich Rechtssicherheit verschaffen wollen. Die entsprechende Vereinbarung, die die Klagepartei unterzeichnet habe, habe daher Vergleichscharakter. Die Klagepartei könne sich nicht auf den behaupteten Fortfall der Gewährträgerhaftung stützen. Die Beklagte sei bei Unterbreitung des Umstellungsangebots von einem Fortbestand der Gewährträgerhaftung ausgegangen. Sie habe zudem zu dieser Frage ein externes Rechtsgutachten eingeholt, welches zu dem Ergebnis komme, dass die Gewährträgerhaftung fortbestehe, weil es sich auch nach der Umstellung der Versorgung nach wie vor um dieselbe Versorgungszusage handele. Die Umstellungsvereinbarung halte auch einer AGB-Kontrolle stand. Das Einverständnis mit der möglichen Erteilung eines Versorgungsrechts stelle weder eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB dar, noch liege hierin eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs.1 BGB. Die Klausel sei bereits nicht objektiv ungewöhnlich. Die Ablösung des beamtenähnlichen Versorgungssystems durch die Versorgungsordnung 2010 setze denklogisch voraus, dass den betroffenen Mitarbeitern keine Versorgungsrechte mehr erteilt wurden. Die Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten sei die Geschäftsgrundlage für die Ablösung des Versorgungssystems und damit immanenter Bestandteil des Umstellungsangebots. Hingegen käme eine Unwirksamkeit wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage wegen der aus Sicht der Klagepartei unklaren Zulässigkeit der Einstellung des beamtenähnlichen Versorgungssystems nicht in Betracht, weil dies nicht zur Geschäftsgrundlage der geschlossenen Umstellungsvereinbarung geworden sei. Hierfür fehle es bereits an einem übereinstimmenden diesbezüglichen Geschäftswillen der Parteien. Hilfsweise werde ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Die Klagepartei könne, wenn die Umstellungsvereinbarung unwirksam wäre, allenfalls die Erteilung des Versorgungsrechts Zug-um-Zug gegen Rückabwicklung der im Zuge der Umstellung erworbenen Versorgungsansprüche verlangen. Jedenfalls seien die an die Klagepartei gezahlten Leistungen gemäß § 812 Abs. 1 BGB bzw. § 346 BGB zu-rückzugewähren.

Zum Vorbringen der Parteien wird im Übrigen auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Gründe

A.

Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg. Die zulässige Widerklage ist unbegründet.

I.

Der Antrag zu 1. ist erfolgreich. Die Klagepartei hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Abschluss eines Vertrages entsprechend Anlage K 1.

1. Der Antrag zu 1. ist zulässig, insbesondere ist er hinreichend bestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. In der Klage liegt die Abgabe eines hinreichend konkretisierten Angebotes, dass die Beklagte mit der fingierten Willenserklärung annehmen soll. Der Antrag ist aus sich selbst heraus verständlich; auch für die Zwangsvollstreckung sind keine Unsicherheiten hieraus erkennbar. Die im Antrag enthaltene Bezugnahme auf eine Anlage begegnet dabei keinen Bedenken (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.10.2011, 14 U 56/11, NJW-RR 2012, 820; BGH, Urteil vom 14.10.1999, I ZR 117/97, NJW 2000, 2207).

2. Der Antrag zu 1. ist begründet.

a) Der Anspruch scheitert nicht bereits daran, dass die Beklagte das Angebot auf Abschluss des Versorgungsvertrages gemäß Anlage K 1 rückwirkend zum 01.07.2013 annehmen und der Vertrag damit rückwirkend zustande kommen soll. Dem rückwirkenden Vertragsschluss steht nicht entgegen, dass der geänderte Vertrag für die Vergangenheit möglicherweise zum Teil nicht mehr durchgeführt werden kann, § 311 a Abs. 1 BGB (BAG, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 610/11, NZA 2012, 1279, Rz. 43, m. w. N., ausdrücklich zum Fall eines vergleichbaren Versorgungsvertrages).

b) Die Klagepartei hat aufgrund betrieblicher Übung einen Anspruch darauf, dass die Beklagte mit ihr mit Wirkung zum 01.07.2013 einen Versorgungsvertrag gemäß Anlage K 1 abschließt. Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses der Klagepartei bei der Beklagten am 01.07.1993 bestand bei dieser eine betriebliche Übung, wonach die Beklagte allen Mitarbeitern, die mindestens 20 Jahre im Bankgewerbe beschäftigt waren, davon mindestens 10 Jahre bei der Beklagten, die eine gute Beurteilung durch ihre Vorgesetzten erhalten hatten und in einer gesundheitlichen Verfassung waren, die eine vorzeitige Zurruhesetzung nicht erwarten ließ, den Abschluss eines Versorgungsvertrages anbot (zur näheren Begründung wird auf die Ausführungen des BAG im Urteil vom 15.05.2012 a. a. O., insbesondere Rz. 41 ff., 54 ff. umfassend Bezug genommen, wobei sich die hiesige Kammer die dortigen Ausführungen zu eigen macht). Entgegen der Ansicht der Beklagten musste die Klagepartei auch nicht detaillierter zum Vorliegen der Voraussetzungen „Gesundheit“ und „Beurteilungen“ Stellung nehmen. Die Beklagte selbst hat diese beiden zusätzlichen Kriterien als Voraussetzung für die Gewährung des Versorgungsvertrages eingeführt, ohne dass z. B. ein Arbeitnehmer im Einzelnen Kenntnis davon hat, anhand welchen Maßstabs dies geprüft wird. Es muss daher an dieser Stelle zunächst genügen, wenn die Klagepartei - natürlich nicht ins Blaue oder wider besseres Wissen -behauptet, die beiden Kriterien zu erfüllen (weil ihr nichts Gegenteiliges bekannt ist). Erst auf entsprechendes Bestreiten hin, im Rahmen dessen

a) die Beklagte auch die von ihr zugrunde gelegten Maßstäbe darzulegen hätte, kann der Klagepartei abverlangt werden, hierzu substantiierter vorzutragen. Die Beklagte hat vorliegend das Vorliegen der Voraussetzungen nicht bestritten. Ohne Bestreiten kann die Erfüllung der Kriterien als unstreitig zugrunde gelegt werden (wie es im Übrigen auch im Verfahren vor dem BAG, Urteil vom 15.05.2012 a. a. O.. der Fall war, siehe den dortigen Sachverhalt).

c) Diesem Anspruch steht es nicht entgegen, dass die Klagepartei das „Angebot zur Überführung Ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO 2010 (,Zustimmung‘)“ = Anlage 3a zum Schreiben der Beklagten an die Arbeitnehmer (Anlage K 12 bzw. B 5) angenommen hat. Die darin enthaltene Erklärung „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.“ ist nach § 305 c Abs. 1 BGB nämlich nicht Vertragsbestandteil geworden.

i. Dabei bestehen schon im Rahmen der Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB erhebliche Zweifel daran, ob die Beklagte das von der Klagepartei unterschriebene „Angebot zur Überführung“ redlicherweise unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben dahingehend verstehen konnte, mit der Unterzeichnung des Angebots erkläre die Klagepartei auch ihr Einverständnis mit der „Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht)“ und damit mit einer vertraglichen Änderung, also einem Verzicht auf den sich aus Ziffer 3.2 PV 72 i. V. m.. einer betrieblichen Übung ergebenden Anspruch.

Die Auslegung von Willenserklärungen erfolgt nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB. Sie sind demnach so auszulegen, wie sie die Parteien nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Auszugehend ist dabei vom Wortlaut der jeweiligen Regelung, jedoch ist nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern vielmehr der wirkliche Wille zu erforschen. Auch außerhalb der Erklärung liegende Umstände sind mit einzubeziehen, wie der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck oder die Bedeutung, die die Parteien selbst den von ihnen gewählten Formulierungen beiliegen (grundlegend BGH, Urteil vom 23.02.1956, II ZR 207/54, BGHZ 20, 109 ff.; BAG, Urteil vom 27.01.2010, 4 AZR 591/08 - juris; BAG, Urteil vom 22.10.2008, 4 AZR 793/07, NZA 2009, 323, 324). Wer eine Vertragsklausel „versteckt“, kann sich gegenüber dem Vertragspartner nicht darauf berufen, dieser habe mit seiner Unterschrift unter den gesamten Vertrag erkennbar alles darin Befindliche erklären wollen. Der Empfänger darf der Erklärung nicht einfach den für ihn günstigsten Sinn beilegen, sondern muss nach dem Gebot von Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit prüfen, was der Erklärende gemeint hat (BGH, Urteil vom 21.05.2008, IV ZR 238/06, NJW 2008, 2702, Rz. 30 m. w. N.).

Das „Angebot zur Überführung“ ist eine Anlage 3a zum Schreiben der Beklagten an die Klagepartei vom 05.02.2010. Der Text dieses Begleitschreibens sowie der weiteren diesem Schreiben vom 05.02.2010 beigefügten Anlagen sind maßgebliche Umstände für die Vertragsauslegung. Daraus ergibt sich, dass sich das von der Klagepartei unterzeichnete „Angebot zur Überführung“ nur auf die betriebliche Altersversorgung im Rahmen der Unterstützungskasse bezog und redlicherweise von der Klagepartei auf diesen Vertragsgegenstand beschränkt verstanden werden konnte. Der Betreff des Schreibens vom 05.02.2010 weist ein „Angebot zur Überführung Ihrer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung“ aus, was bereits in den ersten beiden Absätzen des Schreibens der Beklagten näher erläutert wird, nämlich dahingehend, dass die Richtlinien der Versorgungskasse widerrufen wurden und die bestehenden Versorgungsanwartschaften eingefroren seien. Im zweiten Absatz wird ausgeführt, dass diese Anwartschaft in die „VO 2010“ nach Maßgabe der Bestimmungen der Dienstvereinbarung vom 19.11.2009 überführt werden könne. Nach diesen einleitenden Absätzen des Begleitschreibens ist Vertragsgegenstand damit die über die Versorgungskasse gewährte Altersversorgung der Beklagten für die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer und die Umstellung dieses Versorgungskassensystems auf ein neues System. Dieses Verständnis des Vertragsgegenstandes setzt sich im weiteren Verlauf des Schreibens fort, wenn den Arbeitnehmern dort zunächst für ihre bisherigen Anwartschaften ein Ablösebetrag in Aussicht gestellt wird und für künftige Dienstzeiten ab dem 01.01.2010 ein beitragsorientiertes Altersversorgungssystem über die Unterstützungskasse des BVV angeboten wird. Im Übrigen verwendete die Beklagte in der Vergangenheit selbst den Begriff „Überführen“ stets (nur) im Zusammenhang mit der Versorgungszusage nach Ziffer 3.1. der PV 72 (vgl. etwa die Intranetmeldung vom 16.09.2009). Nichts anderes ergibt sich auch aus der Bezugnahme im Schreiben auf die Dienstvereinbarung vom 19.11.2009. In der Dienstvereinbarung wird in der Präambel als Ausgangspunkt ausdrücklich der Widerruf der Richtlinien der Versorgungskasse genannt. Im Weiteren befasst sich die Dienstvereinbarung dann mit dem neuen beitragsorientierten System über den Versicherungsverein des Bankgewerbes, der Höhe der hier zu entrichtenden Beiträge der Beklagten sowie mit der Frage, wie mit den Anwartschaften der Arbeitnehmer der Beklagten „gegenüber der Versorgungskasse“ (so der Wortlaut in Ziffer III. der Dienstvereinbarung) umzugehen ist. Im gesamten Anschreiben vom 05.02.2010 findet sich hingegen keinerlei Hinweis zu der weiteren Versorgungszusage, nämlich dem nach 20 Jahren in Betracht kommenden Versorgungsrecht, die ja gerade nicht nur Ansprüche der betrieblichen Altersversorgung beinhaltet. Dies gilt ebenso für die dem Schreiben vom 05.02.2010 beigefügten Anlagen, das sind: Anlage 1, das Schreiben des BVV vom 01.02.2010 (wohl Anlage 2), Anlage 4 und 5. Es ist auch weder ersichtlich noch vorgetragen dass die Klagepartei davon hätte ausgehen müssen, mit der Benennung und Regelung der einen Versorgungszusage im Angebot vom 05.02.2010 sei zwingend auch zum Schicksal der anderen etwas mitgeregelt. Beide Versorgungszusagen stehen zwar in einem engen Zusammenhang, jedoch sind sie - entgegen der Ansicht der Beklagten - keinesfalls so verzahnt, dass das eine „immanenter Bestandteil“ des anderen wäre und sie daher nur gemeinsam bestehen oder „untergehen“ könnten. Die Versorgungszusagen beruhen nämlich auf unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen, sie haben (wenn es auch Überschneidungen gibt) doch deutlich unterschiedliche Inhalte und ebenso unterschiedliche Durchführungswege. Dass es im Falle des Abschlusses eines Versorgungsvertrages nicht zu Doppelansprüchen kommt, ist über entsprechende Ausschlussklauseln bei der Anspruchsberechtigung in den Richtlinien der Versorgungskasse BayernLB GmbH geregelt. In der Gesamtschau aller Umstände bei Vertragsschluss kann die Anlage 3a daher nur als „Angebot zur Überführung Ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO 2010“ verstanden werden, d. h. im Vertragsgegenstand beschränkt auf die über die Unterstützungskasse gewährte betriebliche Altersversorgung (nach 10 Jahren) und damit eine Umwandlung der dem zugrundeliegenden Versorgungszusage hin zu einer beitragsorientierten Leistungszusage.

Es kann auch nicht angenommen werden, die Klagepartei habe ohne Weiteres erkennen müssen, dass sich der eine Satz der „Zustimmung zur Überführung“ entgegen dem sich aus dem Vertrag nebst Begleitschreiben und den genannten sonstigen Umständen ergebenden Vertragsverständnis gerade nicht nur auf die „Überführung“ der bisherigen Unterstützungskassenzusage in eine beitragsorientierte Leistungszusage handelte, sondern weitergehend auch das bisher im gesamten Vertragstext mit keinem Wort erwähnte Versorgungsrecht umfasste. Der reine Wortlaut dieses Satzes ist für dieses Verständnis nicht zwingend: Das überhaupt etwas „eingestellt“ werden sollte, ging aus dem Vertragsangebot durchaus hervor (nur dass sich dies immer auf eine „Einstellung“ der Unterstützungskassenversorgung bezog). Inhalt der Unterstützungskassenversorgung war auch eine „beamtenähnliche Versorgung“, wie sie in der fraglichen Vertragsklausel erwähnt wird. Und allein am Wort „Direktzusage“ festmachen zu wollen, der Klagepartei habe sich aufdrängen müssen, dass hierbei ein ganz anderer Versorgungsweg gemeint sei als es bei der Unterstützungskasse der Fall sei, greift sicherlich zu kurz.

ii. Die Frage kann letztlich jedoch dahingestellt bleiben, denn die streitgegenständliche Vertragsklausel hält jedenfalls einer AGB-Kontrolle nicht stand. Sie ist überraschend i. S. d. § 305 c Abs. 1 BGB und damit nicht Vertragsbestandteil geworden.

Nach § 305 c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Das „Angebot zur Überführung“ (Anlage 3a) enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. d. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Vertragstext wurde von der Beklagten für eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen vorformuliert. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (BAG, Urteil vom 17.06.2014, 3 AZR 676/12, BeckRS 2014, 72421).

Die Frage der Einbeziehung der Klausel gemäß § 305c BGB ist aufgrund des Vertragsinhalts zu beurteilen (BGH, Urteil vom 09.12.2009, XII ZR 109/08, NJW 2010, 671). Voraussetzung für die Nichteinbeziehung einer Klausel nach § 305c Abs. 1 BGB ist zum einen, dass es sich um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handelt, zum anderen in subjektiver Hinsicht, dass der Vertragspartner mit ihr nicht zu rechnen braucht. Objektiv ungewöhnlich ist eine Klausel dann, wenn zwischen dem durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen des Vertragspartners und dem tatsächlichen Vertragsinhalt ein deutlicher Widerspruch besteht. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen und das äußere Erscheinungsbild des Vertrags (BGH, Urteil vom 21.11.1991, IX ZR 60/91, NJW 1992, 1234, 1235; BAG, Urteil vom 23.09.2003, 3 AZR 551/02, ). In subjektiver Hinsicht ist maßgeblich, ob die durchschnittlichen Verkehrskreise mit der fraglichen Klausel rechnen müssen. Abzustellen ist dabei nicht auf die Erkenntnismöglichkeiten des konkreten Vertragspartners, auch nicht auf das Verständnis eines Fachmanns, insbesondere eines Juristen, der sich eingehend mit den betreffenden AGB beschäftigt hat. Maßgebend sind vielmehr die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden (BGH, Urteil vom 30.06.1995, V ZR 184/94, NJW 1995, 2637, 2638). Der Überraschungseffekt kann sich aus der Stellung der Klausel im Vertrag ergeben, z. B. wenn sie an einer unerwarteten Stelle oder in einem systematischen Zusammenhang steht, in dem der Vertragspartner sie nicht zu erwarten braucht (BGH, Urteil vom 21.07.2010, XII ZR 189/08, NJW 2010, 3152). Das Überraschungsmoment ist dabei umso eher zu bejahen, je belastender die Bestimmung ist.

Nach seinem gesamten äußeren Erscheinungsbild erfasste die von der Beklagten mit Schreiben vom 05.02.2010 angestrebte vertragliche Vereinbarung mit der Klagepartei eine Veränderung und Neugestaltung der Versorgungszusage, die die Beklagte nach 10jähriger Betriebszugehörigkeit bislang über eine Unterstützungskasse gewährte. Die somit umrissene betriebliche Altersversorgung sollte „überführt“ werden, in die „VO 2010“. Dieser Überführung konnte die Klagepartei ihre „Zustimmung“ (Anlage 3a) oder „Ablehnung“ (Anlage 3b) erteilen. Wenn nun die vertragliche Vereinbarung unter der Überschrift „Angebot zur Überführung ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO 2010“ (zur Bedeutung auch der Überschrift für das Vertragsverständnis etwa BAG, Urteil vom 09.05.2007, 4 AZR 319/06, , Rz. 24) sowie unter der Unterüberschrift „Zustimmung zur Überführung“ zwischen zwei Klauseln, die sich ausdrücklich auf die Unterstützungskassenversorgung beziehen, eine weitere Klausel enthält, die einen anderen weitergehenden Vertragsinhalt (Versorgungsrecht) aufweist, so ist diese Klausel ungewöhnlich, denn sie weicht von der berechtigten Erwartungen, die ein verständiger Leser des Überführungsangebots haben konnte, ab. Die subjektive Überraschung folgt schon allein aus dem äußeren Erscheinungsbild, denn die Klausel ist an unerwarteter Stelle gleichsam versteckt. Eine derart vom übrigen Vertragsinhalt abweichende Regelung bedarf einer besonderen Hervorhebung, welche gerade nicht erfolgt ist. Dazu reicht auch der Klammerzusatz „Versorgungsrecht“ nicht aus, denn auch der übrige Vertragsgegenstand (Unterstützungskasse) befasst sich mit einer beamtenähnlichen Versorgung, so dass die Erwähnung des Wort-Teils „Versorgung“ allein nicht ausreicht, um den Vertragspartner mit hinreichender Deutlichkeit auf die weitergehende Regelung aufmerksam zu machen. Ebenso wenig reicht die Verwendung des Wortes „Direktzusagen“ aus, denn zu erkennen, dass damit ein besonderer Durchführungsweg, nämlich der für das Versorgungsrecht, gekennzeichnet ist, kann von einem durchschnittlichen, zumal nicht juristisch vorgebildeten Vertragspartner in dieser äußerst schwierigen komplexen Materie nicht erwartet werden. Keiner der Begriffe war für sich genommen geeignet, eine erhöhte Aufmerksamkeit der Klagepartei zu begründen (vgl. auch BGH, Urteil vom Urteil vom 04.10.1995, XI ZR 215/94, NJW 1996, 191, das noch nicht einmal die Unterschrift auf einem gesonderten Formular unter einem kurzen Text ausreichen lässt). Das gilt im Übrigen auch für die im Vertrag versprochene Gegenleistung inklusive der Wechselprämie, aus der die Klagepartei nicht schließen musste, über den im Vordergrund stehenden Vertragsinhalt werde noch ein weitergehender Zweck verfolgt, den man bei erhöhter Aufmerksamkeit dem Vertragstext entnehmen könne. Dass die Beklagte die angestrebte Änderung der Versorgungszusage (Unterstützungskasse nach 10 Jahren) ihren Arbeitnehmern zusätzlich mit einer Wechselprämie „schmackhaft“ machte, war nicht per se ungewöhnlich und die angebotenen (individuellen) Summen der Wechselprämie angesichts des Verlusts der bisherigen Versorgungszusage auch nicht ungewöhnlich hoch.

Die Überraschungswirkung der Klausel ist auch nicht durch einen vorherigen geeigneten Hinweis oder Erläuterungen seitens der Beklagten gegenüber der Klagepartei weggefallen. Anerkannt ist, dass überraschende Klauseln aufgrund der konkreten Begleitumstände des Vertrags ihren unzulässigen Überrumpelungscharakter verlieren können. So kann der Verwender den von der Klausel ausgehenden generellen Überraschungseffekt durch geeignete - individuelle - Hinweise oder Erläuterungen ausschalten (BGH, Urteil vom 24.06.1997, XI ZR 288/96, NJW 1997, 2677), indem er den Vertragspartner von der Klausel inhaltlich besonders in Kenntnis setzt (OLG Hamburg, Urteil vom 26.03.1999, 1 U 162/98, NJW-RR 1999, 1506). Als Hinweis kann auch die drucktechnisch klare Gliederung und die Hervorhebung der Klausel im Formular ausreichend sein, wenn mit der Kenntnisnahme durch den Kunden gerechnet werden kann (BGH, Urteil vom 21.06.2001, IX ZR 69/00, NJW 2005, 1125). Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt die Beklagte als Verwender, wobei sich der Vortrag auf konkrete Einzelfallumstände beziehen muss, aus denen sich der Wegfall der Überraschungswirkung ergeben soll (BGH, Urteil vom 18.02.1992, XI ZR 126/91, NJW 1992, 1822, 1823; BGH, Urteil vom 29.01.1982, V ZR 82/81, NJW 1982, 1035 [das Vorlesen des gesamten Vertragstextes reicht nicht, erforderlich ist ein besonderer Hinweis auf die überraschende Klausel und ihre Wirkung]; Roloff in Erman BGB, 12. Auflage, § 305 c, Rn. 33). Diesen Nachweis hat die Beklagte vorliegend nicht erbracht. Die Beklagte beruft sich darauf, dass die Klagepartei wegen der im Vorfeld im gesamten Unternehmen geführten Gespräche und Diskussionen auf Leitungsebene sowie mit dem Personalrat Kenntnis davon hatte, dass die Beklagte nicht nur die Versorgungszusage bezogen auf die Unterstützungskasse ändern wollte, sondern weitergehend auch das Ziel hatte, keine sog. Versorgungsrechte (nach 20 Jahren) mehr zu gewähren. Allerdings ist die Motivationslage für den Abschluss einer Vereinbarung vom konkreten Inhalt dieser Vereinbarung zu trennen. Das Begleitschreiben selbst vom 05.02.2010 enthält keinerlei Angaben zu dem von der Beklagten beschriebenen Anlass für die vertragliche Vereinbarung sowie zu Inhalt und Gegenstand vorausgegangener Verhandlungen. Es ist nicht Aufgabe des Gegenübers des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, herauszufinden, welche der möglicherweise vom Gegenüber angestrebten Vertragszwecke konkret mit dem vorgelegten Vertragsangebot verfolgt werden und welche möglicherweise zurückgestellt oder zu einem späteren Zeitpunkt verfolgt werden. Die Beklagte als AGB-Verwender hat es vielmehr in der Hand, derartigen Unsicherheiten durch genaue Umschreibung der mit dem Vertrag verfolgten Zwecke im Vertragsangebot selbst sowie durch deutliche Hervorhebung der vertraglichen Regelungen entgegenzuwirken. Der Beklagten ist dabei auch entgegenzuhalten, dass sie selbst bis zu diesem Zeitpunkt ihre Arbeitnehmer dahingehend informierte, „dass die Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) ... endgültig eingestellt“ wurde (Intranetmeldungen vom 22.07.2009 und 16.09.2009). Sie selbst hat also diesbezüglich gerade keinen Regelungsbedarf kommuniziert. Dass es kurz vor Zugang des Angebots vom 05.02.2010 zwei erstinstanzliche arbeitsgerichtliche Urteile gab, die die Beklagte entgegen ihrer Ansicht verpflichteten, die Versorgungszusagen nach Ablauf von 20 Jahren zu erteilen, weil darauf ein - nicht einseitig änderbarer/widerrufbarer - Anspruch bestünde, ändert daran nichts. Die Beklagte hat gegenüber ihren Arbeitnehmern gleichwohl kommuniziert, „dass die Bank bei ihrer Entscheidung bleibt, keine Versorgungszusagen zu erteilen“ (Anlage B9 zum Schriftsatz der Beklagten vom 16.01.2014), also weiterhin keinen Regelungsbedarf offengelegt. Sollte es der Klagepartei obliegen zu erkennen, welche von der Beklagten angestrebten (offen gelegten? kommunizierten? insgeheim gewünschten?) Zwecke diese auf welche Art und Weise mittels welcher vertraglichen Konstruktion erreichen wollte? Auch auf die im Intranet zugängliche Information des Personalrats der Beklagten vom 04.02.2010 (also nicht ihrer eigenen!) kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen, um die Überraschungswirkung zum Wegfall bringen. Zum einen kann die Beklagte schon nicht konkret darlegen, dass die Klagepartei diese Intranet-Meldung tatsächlich gelesen und wie sie sie verstanden hat. Zum anderen bezieht sich die Intranet-Meldung jedenfalls nicht konkret auf das zeitlich nachfolgende Angebot der Beklagten. Die Intranet-Meldung enthält keinerlei konkreten Bezug zu einem Angebot vom 05.02.2010 und schließt insbesondere mit dem Hinweis „Sobald uns nähere Kenntnisse über die Angebote vorliegen, werden wir Sie wieder informieren.“

iii. Rechtsfolge des Verstoßes gegen § 305c BGB ist, dass die fragliche Klausel nicht Vertragsbestandteil wird. Nach § 306 Abs. 1 BGB bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen, d. h. es verbleibt bei der Änderung der auf Ziff. 3.1 der PV 72 beruhenden Versorgungszusage, die die Beklagte nunmehr als - beitragsorientiertes - Versorgungssystem weiterführt. Für eine Lückenfüllung durch Normen oder eine ergänzende Vertragsauslegung bezogen auf den Versorgungsvertrag ist im vorliegenden Fall kein Raum.

d) Da die Klausel nach dem eben Gesagten nicht Vertragsbestandteil geworden ist, kommt es auf die Frage nach einer etwaigen Anfechtung dieser Vertragsklausel nicht an.

II.

Gegen diesen Anspruch der Klagepartei steht der Beklagten kein Zurückbehaltungs-recht zu. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Umstellungsvereinbarung basierend auf dem Angebot vom 05.02.2010 nicht insgesamt (d. h. bezogen auf die Änderung der Versorgungszusage bzgl. der Unterstützungskasse) unwirksam, so dass kein Anspruch auf Rückabwicklung der im Zuge der Umstellung erworbenen Versorgungsansprüche einschließlich der von der Beklagten geleisteten Zahlungen besteht. Eine doppelte Inanspruchnahme von Leistungen ist im Übrigen durch die Richtlinien der Versorgungskasse BayernLB GmbH ausgeschlossen, denn danach sind Arbeitnehmer, die einen Rechtsanspruch auf Versorgung gegen die Beklagte haben, nicht anspruchsberechtigt.

1. Mit der Annahme des Angebots der Beklagten vom 05.02.2010 innerhalb der im Angebot genannten Frist erwarb die Klagepartei einen vertraglichen Anspruch auf sämtliche im Vertrag genannten Leistungen betreffend die Änderung der Versorgungszusage nach Ziffer 3.1 der PV 72 (Versorgungsanwartschaften, Einmalbetrag, Wechselprämie...). Ein Rückabwicklungsanspruch der Beklagten aus § 812 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, denn der Rechtsgrund, der Vertrag basierend auf dem Angebot vom 05.02.2010, besteht diesbezüglich nach wie vor.

a) Die oben unter Ziffer I festgestellte Unwirksamkeit der Vertragsklausel bezogen auf das Versorgungsrecht führt nicht weitergehend zu einer Unwirksamkeit des Vertrages im Gesamten. Dies folgt aus § 306 Abs. 1 BGB, der bestimmt, dass der Vertrag im Übrigen wirksam bleibt, soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden sind. § 306 BGB ist insoweit lex-specialis zu § 139 BGB. Zu einer etwaigen unzumutbaren Härte für die Beklagte durch das Festhalten am Vertrag (§ 306 Abs. 3 BGB) ist hinreichend konkreter Vortrag nicht ersichtlich.

b) AGB-rechtliche Bedenken bestehen bezogen auf das Änderungsangebot zur Versorgungszusage auf Grundlage von Ziffer 3.1 der PV 72 nicht.

c) Der Vertrag ist auch nicht wegen einer Anfechtung der Klagepartei von Anfang an als nichtig anzusehen. Der Klagepartei steht insoweit, nämlich bezogen auf die bezüglich der Änderung der Versorgungszusage über die Unterstützungskasse abgegebenen Willenserklärungen, kein Anfechtungsrecht zu.

i. Ein Anfechtungsgrund nach § 119 BGB ist nicht ersichtlich. Nach § 119 Abs. 1 BGB ist Voraussetzung für eine erfolgreiche Anfechtung, dass Erklärende bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war, oder eine Erklärung diesen Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte. Ein derartiger Erklärungs- oder Inhaltsirrtum bezogen auf die Umstellung der bisherigen Unterstützungsversorgung auf die „VO 2010“ ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Dass die Klagepartei mit ihrer Unterschrift ihr Einverständnis erklärte zu einem Wechsel in der Versorgungszusage, weg von der bisherigen Versorgungszusage auf beamtenähnliche Versorgung im Alter im Durchführungswege der Unterstützungskasse hin zu einer beitragsorientierten Versorgungszusage ebenfalls im Wege der Unterstützungskasse, war der Klagepartei bewusst und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie diesen Wechsel nicht erklären wollte. Soweit die Klagepartei vorträgt, von Seiten der Beklagten seien im Zusammenhang mit dem Angebot vom 05.02.2010 die Folgen eines Verzichts für die Versorgungshöhe in der Zukunft nicht dargestellt worden, ist dieser Einwand hier unbeachtlich. Es ist schon - mangels Vortrag - unklar, welche Willensbildung diesbezüglich bei der Klagepartei überhaupt stattfand und dass sie sich diesbezüglich über Tatsachen irrte. Dass die Klagepartei hier möglicherweise bestimmte Erwartungen hatte, ist als bloßer Motivirrtum unbeachtlich. Darüber hinaus ist auch der Wert eines Gegenstands als solcher (hier also des Vertragsgegenstandes Versorgungskasse alt) keine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache, die zur Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB berechtigen würde. Schließlich fehlt es auch an einer Darlegung, dass der Irrtum (welcher?) für die von der Klagepartei abgegebene Erklärung ursächlich war.

ii. Auch ein Anfechtungsgrund nach § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB ist nicht gegeben. Danach kann ein Erklärender seine Willenserklärung anfechten, wenn er zur Abgabe dieser Willenserklärung durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist. § 123 BGB schützt die rechtsgeschäftliche Entschließungsfreiheit. Die Täuschungshandlung kann dabei in der Vorspiegelung oder dem Entstellen von Tatsachen liegen. Das Verschweigen von Tatsachen stellt nur dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsachen eine Aufklärungspflicht besteht.

Im Hinweis der Beklagten im Begleitschreiben vom 05.02.2010, dass „bestehende Versorgungsanwartschaften . gem. § 2 Abs. 1 BetrAVG auf dem zum 31.12.2009 erreichten Stand eingefroren“ sind, liegt keine derartige Täuschung. Die Klagepartei will darin die - wohl wahrheitswidrige Behauptung - einer einseitigen Widerrufsmöglichkeit bezüglich der Versorgungszusage sehen. Es ist bereits fraglich, über welche Tatsache die Beklagte nach Ansicht der Klagepartei hier getäuscht haben sollte. So ist in Fällen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Widerrufsmöglichkeit - wenn auch in sehr begrenztem Umfang - durchaus denkbar, insbesondere, weil die den Arbeitnehmern der Beklagten zugesagte Versorgung nicht auf einer Finanzierung durch Entgeltumwandlung oder Eigenbeiträge der Arbeitnehmer beruhte (zu derartigen Widerrufsmöglichkeiten von Versorgungszusagen auf individualvertraglicher Grundlage siehe Rolfs in: Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Auflage 2010, Rn. 486 ff.; Rn. 556 a.E. bezogen auf Versorgungszusagen auf individual-rechtlicher Grundlage mit kollektivem Bezug - Gesamtzusage/betriebliche Übung). Unter den genannten Voraussetzungen kann auch ein Versorgungswerk geschlossen werden und die daraus aus der bisherigen Versorgungszusage bestehenden Ansprüche werden gleichsam eingefroren. Die Anfechtung scheiterte jedenfalls an der Arglist, denn Anhaltspunkte dafür, dass das Vorgehen der Beklagten und ihre diesbezüglichen Äußerungen die materielle Rechtslage bewusst unrichtig darstellt, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (hierzu etwa KG Berlin, Urteil vom 15.03.1971, 12 U 1317/70, NJW 1971, 1219).

Das gleiche Ergebnis zeigt sich bei der von der Klagepartei behaupteten Täuschung über den angeblichen Wegfall der Gewährträgerhaftung für den Past Service, denn es ist (auch angesichts der vorgelegten Rechtsgutachten) weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Beklagte die materielle Rechtslage bewusst unrichtig darstellt.

Die Klagepartei trägt weiter vor, die Folgen eines Verzichts für die Versorgungshöhe in der Zukunft seien im Angebot nicht dargestellt worden. Der Klagepartei ging es also um eine Information hinsichtlich der bisherigen Rechts- und Versorgungslage und damit um eine Art Vergleichsberechnung. Sie wollte wissen, wie sich die Versorgungslage darstellt, wenn sie das vorliegende Angebot nicht unterschreibt. Zu einer derartigen „Alternativberechnung“ war die Beklagte jedoch nicht verpflichtet, so dass ihr diesbezügliches Schweigen im Vertragsangebot vom 05.02.2010 nicht als Täuschungshandlung i. S. d. § 123 BGB verstanden werden kann. Es bestand diesbezüglich keine Aufklärungspflicht. Von einer Aufklärungspflicht ist dann auszugehen, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise eine Aufklärung erwarten durfte, wobei es grundsätzlich Sache jeder Partei ist, ihre Interessen selbst wahrzunehmen. Es besteht daher keine allgemeine Pflicht, alle Umstände zu offenbaren, die für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sein können (BGH, Urteil vom 11.08.2010, XII ZR 192/08, NJW 2010, 3362). Ungünstige Eigenschaften des Vertragsgegenstandes brauchen grundsätzlich nicht ungefragt offengelegt zu werden (Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Auflage 2012, § 123 Rn. 5). Der jeder Partei zuzubilligende Eigennutz findet seine Grenze an dem schutzwürdigen Lebensbereich des Vertragspartners. Bei der Bestimmung von Inhalt und Umfang der Beratungspflichten sind die Interessen des Arbeitgebers und des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers gegeneinander abzuwägen und alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits sind zu beachten. Anerkannt ist, dass den Arbeitgeber gesteigerte Hinweispflichten für den Fall treffen können, wenn ein Aufhebungsvertrag auf seine Initiative und in seinem Interesse zustande kommt (BAG, Urteil vom 23.09.2003, 3 AZR 658/02, BeckRS 2004, 40049). Daher kann den Arbeitgeber die Pflicht treffen, von sich aus im Zusammenhang z. B. mit der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses auf bestimmte Rechtsfolgen oder drohende Rechtsbeeinträchtigungen, insbesondere im Zusammenhang mit der zukünftigen Versorgungssituation, hinzuweisen und hierüber aufzuklären. Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Auskünfte über seine Versorgungssituation erteilt, müssen sie richtig und vollständig sein. Allerdings ist der Arbeitgeber nicht ohne weiteres verpflichtet, den Arbeitnehmer unaufgefordert über die Auswirkungen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die betriebliche Altersversorgung zu unterrichten. Der Arbeitgeber ist auch nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer von sich aus Auskunft über die Höhe der zu erwartenden Altersversorgung zu geben. Der Arbeitnehmer ist vielmehr gehalten, sich selbst über seine Versorgungsansprüche zu vergewissern (BAG, Urteil vom 26.10.1982, 3 AZR 472/80, BeckRS 1982, 04982; LAG Köln, Urteil vom 09.04.2014, 5 Sa 934/13, BeckRS 2014, 71717). Die von der Beklagten vorliegend betriebene Veränderung im System ihrer betrieblichen Altersversorgung liegt in ihrem Interesse und geht auf ihre Initiative zurück, so dass sich im vorgenannten Sinn durchaus gesteigerte Hinweis- und Aufklärungspflichten zur Lage des Arbeitnehmers bei der betrieblichen Altersversorgung ergeben können. Dies umfasst jedoch nicht eine - ungefragte - Auskunft über den Stand der Versorgung, wie sie sich aufgrund der bisherigen Versorgungszusage (Unterstützungskasse alt) ergeben würde. Die bisherige Versorgungszusage war auf eine Versorgung, wie sie für Beamte Anwendung findet (unter entsprechender Anwendung der diesbezüglichen beamtenrechtlichen Vorschriften), gerichtet. Über die sich aus der bisherigen Versorgungszusage ergebenden Versorgungsansprüche konnte sich die Klagepartei also ohne weiteres selbst vergewissern und die Höhe der hieraus zu erwartenden Altersversorgung in Kenntnis bringen. Allein eine gewisse Komplexität und die sich daraus ergebenden Schwierigkeiten bei der Berechnung rechtfertigen es noch nicht, hier eine Aufklärungspflicht der Beklagten anzunehmen. Im Übrigen mangelt es auch an der Kausalität eines eventuellen diesbezüglichen Irrtums der Klagepartei für ihre Vertragserklärung. Nach § 123 BGB ist die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nur zulässig, wenn der andere Teil hierdurch zu einer Willenserklärung bestimmt worden ist. Teilweise wird die Ursächlichkeit im Wege des Anscheinsbeweises bejaht, wenn die Täuschung nach der Lebenserfahrung geeignet ist, die Erklärung zu beeinflussen (BGH, Urteil vom 12.11.1957, VIII ZR 311/56, NJW 1958, 177; BGH, Urteil vom 12.05.1995, V ZR 34/94, NJW 1995, 2361; strittig, dagegen etwa BGH, Urteil vom 20.09.1968, V ZR 137/65, NJW 1968, 2139; BGH, Urteil vom 20.11.1995, II ZR 209/94 mit dem Hinweis darauf, dass der Anscheinsbeweis einen typischen Geschehensablauf voraussetzt, die einem Vertragsschluss zugrundeliegende Willensentscheidung jedoch von den individuellen Umständen des Einzelfalls abhängig ist). Selbst wenn man vorliegend zugunsten der Klagepartei einen Anscheinsbeweis für die Frage der Kausalität zwischen Irrtum und Willenserklärung ausreichen lassen wollte, liegen dessen Voraussetzungen gleichwohl nicht vor. Voraussetzung ist nämlich, dass der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten, und dass die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung hat. Es muss sich um einen typischen Geschehensablauf handeln, also ein Tatbestand vorliegen, der nach der Lebenserfahrung in der Regel auf eine bestimmte Ursache hinweist und in einer bestimmten Richtung zu verlaufen pflegt, bei dem also aus dem regelmäßigen und üblichen Ablauf der Dinge ohne weiteres auf den Hergang im Einzelfall geschlossen werden kann. Das ist hier nicht gegeben. Hier geht es um den höchstpersönlichen Entschluss eines Arbeitnehmers im Zusammenhang mit einer betrieblichen Altersversorgung, der sich der Beurteilung eines typischen Geschehensablaufs deshalb entzieht, weil die Versorgungslage für jeden Einzelnen durch höchstpersönliche Merkmale geprägt ist (Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses, Alter des Arbeitnehmers, Familienstand, Gesundheitszustand).

Auch soweit die Klagepartei darauf abstellt, die Beklagte habe ihr „vorgespiegelt“, die Gewährträgerhaftung des Freistaates Bayern für den sog. Past Service sei weiterhin gegeben, trotz des Wechsels in die VO 2010, stellt dies keinen Anfechtungsgrund dar. Die Beklagte konnte mit gutem Grund davon ausgehen, dass die Gewährträgerhaftung weiterhin bestehen würde. Eine bewusste unrichtige Darstellung der Rechtslage (als Voraussetzung für die Arglist) liegt damit - selbst bei Annahme einer diesbezüglichen Aufklärungspflicht - nicht vor.

Auch in der Aussage der Beklagten im Angebot vom 05.02.2010, es werde ein externer Treuhänder (CTA) eingeschaltet, „um die Versorgungsansprüche zusätzlich für den Fall einer Insolvenz zu sichern“, ist eine Täuschung nicht ersichtlich. Die von der Beklagten gewählte Treuhandstruktur begründet in der Insolvenz des Arbeitgebers ein Absonderungsrecht an den Sicherungsgegenstand und ist daher als „insolvenzfest“ anzusehen (BAG, Urteil vom 18.07.2013, 6 AZR 47/12, NZA 2013, 1440). Dass die Beklagte darüber hinaus etwaige weitergehende Versprechen für den Fall der Insolvenz getätigt hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Ein Anfechtungsgrund lässt sich schließlich auch nicht aus dem in der Anlage 3b des Angebots vom 05.02.2010 enthaltenen Satz begründen: „Ich habe vom Inhalt der mir zugegangenen schriftlichen Informationen zur Überführung der bisherigen Versorgung in die VO 2010 Kenntnis genommen, lehne jedoch - trotz der damit für mich verbundenen Nachteile - das Angebot vom 05.02.2010 ab.“ Zunächst einmal konnte die Nichtannahme des Angebots durchaus Nachteile für die Arbeitnehmer mit sich bringen. Sie erhielten keine neue künftige Versorgungszusage, was einen Nachteil bedeuten kann, wenn die Beklagte zu einem Widerruf der bisherigen Versorgungszusage berechtigt war (siehe dazu oben). Eine bewusst unrichtige Information der Beklagten über die materielle Rechtslage kann darin nicht gesehen werden. Dass die Beklagte möglicherweise darüber täuschte, dass die Annahme des Angebotes nicht nur Vorteile, sondern den Nachteil bezüglich des Verlusts des sog. Versorgungsrechts mit sich brachte, umgekehrt also die Ablehnung des Angebotes gerade nicht nur Nachteile, sondern vielmehr den Vorteil des Bestands des Versorgungsrechts beinhaltete, berechtigt allerdings nicht zur Anfechtung der auf die Unterstützungskasse bezogenen Willenserklärung.

d) Die Klagepartei kann auch nicht im Wege des Schadensersatzes verlangen, so gestellt zu werden, als sei der streitgegenständliche Vertrag im Gesamten nicht abgeschlossen. Zwar kann sich ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 auch im Zusammenhang mit der Verletzung von Sorgfaltspflichten bei der Aufnahme von Vertragsverhandlungen ergeben. Zu denken ist hier an objektiv unrichtige Angaben, die für den Vertragsentschluss des anderen Teils von Bedeutung sein können. Der Schadensersatzanspruch wäre in der Folge auf die Herstellung des Zustandes gerichtet, wie er ohne die Abgabe der für den Vertragspartner nachteiligen Willenserklärung bestanden hätte. Im Verhältnis zum Anfechtungsrecht aus § 123 BGB besteht dabei Anspruchskonkurrenz. Der Schadensersatzanspruch verlangt auf Tatbestandseite allerdings den Eintritt eines Schadens (ausführlich hierzu BHG, Urteil vom 26.09.1997, V ZR 29/96, NJW 1998, 302; BGH, Urteil vom 30.03.2007, V ZR 89/06 - juris). Ob ein Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach der sog. Differenzhypothese, also nach einem Vergleich, der in Folge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben hätte. Geht es um Schadensersatzansprüche mit dem Ziel der Vertragsrückabwicklung, kann ein Schaden auch darin liegen, dass der Vertragspartner durch den Abschluss des Vertrages in seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit nachhaltig beeinträchtigt wird bzw. der Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig anzusehen ist (BGH, Urteil vom 26.09.1997 sowie vom 30.03.2007 a. a. O.). Vorliegend fehlt es zur Bewertung dieser Umstände allerdings an jeglichem konkreten Vortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klagepartei. Ohne einen konkreten Vergleich der Versorgungslage der Klagepartei auf dem bisherigen Stand mit ihrer Versorgungslage nach der VO 2010 sind derartige Nachteile nicht ersichtlich.

2. Eine Rückabwicklung kommt auch nicht auf der Grundlage des §§ 313 Abs. 3, 346 BGB in Betracht, denn die Klagepartei kann sich nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage berufen. Fraglich ist bereits, ob ein zur Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB gewordener gemeinsamer Irrtum der Vertragsparteien bezüglich der Möglichkeit der Beklagten zum einseitigen Widerruf der Versorgungszusage nach Ziff. 3.1 der PV 72 bestand. Jedenfalls fehlt es - u. a. - an hinreichendem Vortrag der Klagepartei, dass diese Möglichkeit tatsächlich nicht bestand (sich also als falsch herausstellte; nicht ausreichend ist hierfür, dass das BAG bezüglich der Versorgungszusage auf Basis der Ziff. 3.2 der PV 72 eine einseitige Einstellung der Beklagte unterband) sowie dass die Klagepartei den Vertrag anderenfalls nicht geschlossen hätte.

III.

Mit ihrem Antrag zu 2. kann die Klagepartei nicht durchdringen. Soweit die Klagepartei mit diesem Antrag rückwirkend die Zahlung eines bestimmten Betrages von der Beklagten verlangt, ist dieser im Antrag zu beziffern. In der gestellten Form ist der Klageantrag unbestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Alleine mögliche Schwierigkeiten bei der Berechnung entbinden nicht von der darin normierten Voraussetzung, einen bestimmten Antrag zu stellen. Soweit die Klagepartei von der Beklagten rückwirkende Abrechnung verlangt, ist dieser Teil des Antrags als unbegründet anzusehen. Eine Abrechnungspflicht besteht nach § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO erst bei tatsächlicher Zahlung des Arbeitsentgelts. Ohne vorherige Zahlung ist die Abrechnung nicht einklagbar, denn die Abrechnung bezweckt die Information über die bereits erfolgte Zahlung. § 108 GewO regelt keinen selbstständigen Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs (BAG, Urteil vom 12.07.2006, 5 AZR 646/05, NZA 2006, 1294). Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klagepartei der Abrechnung bedürfte, um den Anspruch auf die Zahlung konkret verfolgen zu können, so dass sich nach allgemeinen Grundsätzen ein Auskunftsanspruch über die Grundlagen des Vergütungsanspruchs ergeben könnte.

IV.

Da die Beklagte hinsichtlich des Klageantrags zu 1. unterliegt, war über die Widerklage zu entscheiden. Die zulässigen Widerklageanträge sind jedoch unbegründet. Der Beklagten steht gegen die Klagepartei kein Anspruch auf Rückzahlung der an diese ausbezahlten Wechselprämie, des Erhöhungsbetrages oder des Kürzungsbetrages zu, denn Umstellungsvereinbarung hat bezogen auf die Versorgungszusage nach Ziff. 3.1. der PV 72 Bestand (siehe oben).

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 ArbGG, 92 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. §§ 3 ff. ZPO. Zugrunde gelegt wurden folgende - teilweise pauschalierten - Beträge:

- Antrag 1 (Auswirkungen im bestehenden Arbeitsverhältnis, jedenfalls grds. keine höhere Bewertung als Bestandsstreitigkeit; zzgl. Pauschalbetrag für Komponente der betrieblichen Altersversorgung): 3faches Bruttomonatsgehalt zzgl. € 10.000

- Antrag 2: pauschal € 10.000

- Widerklage: Nennwerte

Die Voraussetzungen für eine gesonderte Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 Ar-bGG sind nicht gegeben.

Gegen diese Entscheidung können die Parteien nach Maßgabe der folgenden Rechtsmittelbelehrung Berufung einlegen.

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published on 30/03/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 89/06 Verkündet am: 30. März 2007 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
published on 09/12/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 109/08 Verkündet am: 9. Dezember 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
published on 11/08/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 192/08 Verkündet am: 11. August 2010 Beskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 09/04/2014 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02. Oktober 2013– 7 Ca 9068/12 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. 1T a t b e s
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published on 24/09/2015 00:00

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 4. März 2015 - 37 Ca 14809/13 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand
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Annotations

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.

(2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.

(3) Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.

(4) In den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 vorliegen, hat die Einzugsstelle nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Die Einzugsstelle kann weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den Meldepflichtigen anfordern. Die elektronische Anforderung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an die Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat das Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschließen. Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2015. Das Nähere zum Verfahren, zu den zu übermittelnden Daten sowie den Datensätzen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.

(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch sowie zur Vorlage bei den Sozial- und Familiengerichten verwendet werden kann, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Besoldungsmitteilungen für Beamte, Richter oder Soldaten, die inhaltlich der Entgeltbescheinigung nach Satz 1 entsprechen, können für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.