Landesarbeitsgericht München Urteil, 18. Apr. 2018 - 11 Sa 42/18

published on 18/04/2018 00:00
Landesarbeitsgericht München Urteil, 18. Apr. 2018 - 11 Sa 42/18
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Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München (Az.: 24 Ca 495/17) vom 13.12.2017 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird, soweit sich die Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung der Verzugspauschale (Ziff. 3. des Endurteils des Arbeitsgerichts München) richtet, zugelassen, im Übrigen nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung von Fahrtkostenabgeltung sowie Verpflegungszuschuss nach dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 04.07.2002 (BRTV Bau), sowie die Zahlung der Verzugspauschale gem. § 288 Abs. 5 BGB.

Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Bauunternehmen, als Maurer beschäftigt.

Der Kläger war im Februar 2017 an 13 Arbeitstagen, im März 2017 an einem Arbeitstag, im April 2017 an elf Arbeitstagen, im Mai 2017 an 15 Arbeitstagen, im Juni 2017 an acht Arbeitstagen, im Juli 2017 an vier Arbeitstagen, im August 2017 an elf Arbeitstagen und im September 2017 an neun Arbeitstagen länger als 10 Stunden von seiner Wohnung abwesend.

Der Kläger ist im Februar 2017 520 Kilometer, im März 2017 26 Kilometer, im April 2017 468 Kilometer, im Mai 2017 684 Kilometer, im Juni 2017 396 Kilometer, im Juli 2017 216 Kilometer, im August 2017 468 Kilometer und im September 2017 480 Kilometer zu Baustellen der Beklagten gefahren, die mindestens 10 Kilometer von seiner Wohnung entfernt lagen. Die Fahrten hat der Kläger mit seinem Fahrrad zurückgelegt.

Auf das Arbeitsverhältnis ist unstreitig der BRTV Bau kraft beiderseitiger Tarifbindung anwendbar.

§ 7 BRTV Bau enthält unter der Überschrift Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung folgende Regelungen:

„2. Begriffsbestimmungen 2.1 Entfernungen Entfernungen sind nach Maßgabe des kürzesten mit Personenkraftwagen befahrbaren öffentlichen Weges zwischen der Arbeitsstelle und der Wohnung (Unterkunft des Arbeitnehmers) zu bestimmen.

3. Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt“

Der Arbeitnehmer, der außerhalb des Betriebes arbeitet und dem kein Auslösungsanspruch nach Nr. 4 zusteht, hat nach folgender Maßgabe Anspruch auf eine Fahrtkostenabgeltung und einen Verpflegungszuschuss.

3.1. Fahrtkostenabgeltung Arbeitet der Arbeitnehmer auf einer mindestens 10 Kilometer von seiner Wohnung entfernten Arbeitsstelle und benutzt für die Fahrt ein von ihm gestelltes Fahrzeug, so erhält er eine Fahrtkostenabgeltung i.H.v. € 0,20 je Arbeitstag und gefahrenen Kilometer (Kilometergeld).Der arbeitstägliche Anspruch ist auf € 20,00 begrenzt. Bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels werden dem Arbeitnehmer die hierfür notwendigen Kosten erstattet. Ein Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung besteht nicht, wenn die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung mit einem vom Arbeitgeber gestellten ordnungsgemäßen Fahrzeug besteht. Soweit die gewährte Fahrtkostenabgeltung zu versteuern ist, hat der Arbeitgeber von der Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG Gebrauch zu machen; eine Überwälzung der entrichteten Steuer auf den Arbeitnehmer ist unwirksam. Dies gilt auch, soweit eine kostenlose Beförderung (Abs. 3) als Sachbezug zu versteuern ist.

3.2 Verpflegungszuschuss Ist der Arbeitnehmer ausschließlich aus beruflichen Gründen mehr als 10 Stunden von seiner Wohnung abwesend, so erhält er einen Verpflegungszuschuss i.H.v. € 4,09 je Arbeitstag in Betrieben in den alten Bundesländern und i.H.v. € 2.56 je Arbeitstag in Betrieben in den neuen Bundesländern.“

Der BRTV Bau enthielt vor der Fassung vom 04.07.2002 eine Unterscheidung hinsichtlich der Fahrtkostenabgeltung zwischen genutzten Personenkraftwagen und Zweirad, wobei hier unterschiedlich hohe Fahrtkostenabgeltung vorgesehen war. Seit der Fassung des 04.07.2002 enthält der BRTV die Formulierung „Fahrzeug“.

Der Kläger begehrt - soweit für die Berufung von Bedeutung - im vorliegenden Verfahren für die genannten Monate Fahrtkostenerstattung i.H.v. € 0,20 je gefahrenem Kilometer gem. § 7 Ziff. 3.1 BRTV, insgesamt € 649,20, sowie Verpflegungszuschuss gem. § 7 Ziff. 3.2. BRTV, da der Kläger an den vorgetragenen Arbeitstagen ausschließlich aus beruflichen Gründen länger als 10 Stunden von seiner Wohnung abwesend gewesen sei, insgesamt € 302,66. Da auch ein Fahrrad ein Fahrzeug i.S.d. StVO sei, habe der Kläger auch Anspruch auf die Fahrtkostenerstattung. Dies ergebe sich auch aus einer im Verfahren 11 Sa 58/17 beim Landesarbeitsgericht München eingeholten Auskunft der Tarifvertragsparteien. Aufgrund der ausstehenden Zahlungen habe der Kläger Anspruch pro Monat auf die Verzugspauschale gem § 288 Abs. 5 BGB, mithin insgesamt € 320.-.

Der Kläger beantragte erstinstanzlich:

1. Die Beklagte wird verurteilt, 53,17 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.03.2017 an den Kläger zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, 104,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.03.2017 an den Kläger zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Verzugsschaden in Höhe von 40,00 € netto zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, 4,09 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.04.2017 an den Kläger zu bezahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, 5,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.04.2017 an den Kläger zu bezahlen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Verzugsschaden in Höhe von 40,00 € netto zu zahlen.

7. Die Beklagte wird verurteilt, 44,99 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.05.2017 an den Kläger zu bezahlen.

8. Die Beklagte wird verurteilt, 93,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.05.2017 an den Kläger zu bezahlen.

9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Verzugsschaden in Höhe von 40,00 € netto zu zahlen.

10. Die Beklagte wird verurteilt, 61,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.06.2017 an den Kläger zu bezahlen.

11. Die Beklagte wird verurteilt, 136,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.06.2017 an den Kläger zu bezahlen.

12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Verzugsschaden in Höhe von 40,00 € netto zu zahlen.

13. Die Beklagte wird verurteilt, 32,72 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2017 an den Kläger zu bezahlen.

14. Die Beklagte wird verurteilt, 79,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2017 an den Kläger zu bezahlen.

15. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Verzugsschaden in Höhe von 40,00 € netto zu zahlen.

16. Die Beklagte wird verurteilt, 16,36 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.08.2017 an den Kläger zu bezahlen.

17. Die Beklagte wird verurteilt, 43,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.08.2017 an den Kläger zu bezahlen.

18. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Verzugsschaden in Höhe von 40,00 € netto zu zahlen.

19. Die Beklagte wird verurteilt, 44,99 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.09.2017 an den Kläger zu bezahlen.

20. Die Beklagte wird verurteilt, 93,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.09.2017 an den Kläger zu bezahlen.

21. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Verzugsschaden in Höhe von 40,00 € netto zu zahlen.

22. Die Beklagte wird verurteilt, 44,99 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2017 an den Kläger zu bezahlen.

23. Die Beklagte wird verurteilt, 93,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2017 an den Kläger zu bezahlen.

24. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Verzugsschaden in Höhe von 40,00 € netto zu zahlen.

Die Beklagte beantragte erstinstanzlich:

Klageabweisung.

Die Beklagte war erstinstanzlich der Auffassung, dass die tarifliche Fahrtkostenregelung davon ausgehe, dass diese nur eingreifen würde, falls ein Auto verwendet würde. Denn bei den Tarifverhandlungen hätte nach Auskunft der Tarifvertragsparteien das Fahrrad keine Rolle gespielt. Auch wegen der Anhebung der Kilometergrenze von sechs auf 10 Kilometer sei dies kein Thema gewesen. Daher ergebe die Auslegung der Tarifvorschrift nach Sinn und Zweck, dass eine Erstattung anfallender Kosten beabsichtigt gewesen sei, die aber bei dem Fahrrad nicht anfallen würden. Schließlich spreche auch der systematische Zusammenhang gegen das Fahrrad als Fahrzeug im Sinne der Tarifvorschrift, da der Arbeitgeber nach § 7 Nr.3.1 BRTV Bau die Möglichkeit habe, die Fahrtkostenerstattung durch Stellung eines Fahrzeugs zu vermeiden. Des Weiteren wären die langen Abwesenheiten von zu Hause nicht angefallen, wenn der Kläger ein Auto verwendet hätte. Der Kläger sei nicht nur aus beruflichen, sondern aus sportlichen Gründen länger als 10 Stunden von seiner Wohnung abwesend gewesen.

Das Arbeitsgericht München hat mit dem angefochtenen Urteil vom 13.12.2017 der Klage, soweit für die vorliegende Berufung von Bedeutung, vollumfänglich stattgegeben.

Es hat dies damit begründet, dass ein Anspruch auf Zahlung einer Fahrtkostenabgeltung bei Benutzung eines Fahrrades bestehe, da die Auslegung von § 7 Ziff. 3.1 BRTV nach Wortlaut, dem geäußerten Willen der Tarifvertragsparteien und Systematik ergebe, dass mit dem Begriff Fahrzeug auch ein Fahrrad gemeint sein sollte. Auch habe der Kläger Anspruch auf den geltend gemachten Verpflegungszuschuss. Dessen Voraussetzungen seien erfüllt, nachdem davon auszugehen sei, dass die Beklagte eine kostenlose Beförderung des Klägers mit einem von ihr gestellten Fahrzeug nicht übernehmen wollte und der Kläger damit mit einem eigenen Fahrzeug zu den Baustellen fahren musste. Insofern sei der Kläger aus beruflichen Gründen mehr als 10 Stunden von seiner Wohnung abwesend gewesen. Die Anspruchshöhe sei nicht bestritten. Auch der Anspruch auf die Verzugspauschale sei gegeben.

Gegen dieses, der Beklagten am 19.12.2017 zugestellte, Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten mit Schriftsatz vom 19.01.2018, am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht München eingegangen.

Die Beklagte wiederholt im Rahmen der Berufungsinstanz ihren erstinstanzlichen Vortrag (zum Großteil durch Wiedergabe des identischen Wortlauts eines erstinstanzlichen Schriftsatzes). Gegen das Fahrrad spräche auch der Hinweis auf § 21 StVO, da dieser als Beispiel für Personenbeförderung eine ausreichende Anzahl von zugelassenen Sitzen vorsehe. Anspruch auf die Verzugspauschale bestehe nicht, da § 12 a Abs. 1 Satz1 ArbGG jeden denkbaren Schadensersatzanspruch ausschließe und nach Rechtsprechung des BAG auch materiellrechtlich begründete Kostenerstattungsansprüche ausgeschlossen seien. Die Verzugspauschale stelle einen pauschalierten Schadensersatz dar, wobei dessen Geltendmachung ebenso wie diejenige des Ersatzes des tatsächlichen Schadens durch § 12 a ArbGG gehindert werde.

Die Beklagte beantragte zuletzt,

  • 1.Das Urteil des Arbeitsgerichtes B-Stadt vom 13.12.2017 - 24 Ca 495/17 wird aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger Euro 302,66 brutto zzgl. Zinsen sowie Euro 649,20 brutto sowie einen Verzugsschaden in Höhe von Euro 320,00 zu zahlen.

  • 2.Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger beantragte zuletzt,

Zurückweisung der Berufung.

Der Kläger hält die Berufung schon nicht für zulässig, da die Beklagte sich nicht mit dem Urteil auseinandergesetzt habe, sondern lediglich einen Schriftsatz der ersten Instanz kopiert habe. Die Auslegung der Tarifvorschrift ergebe, dass mit Fahrzeug auch ein Fahrrad gemeint sei.

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze vom 19.01.2018, 14.02.2018, 20.02.2018, 15.03.2018 sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

I.

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520, 524 ZPO). Sie ist daher zulässig. Insbesondere findet eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil statt. Zwar muss eine Berufungsbegründung auf den jeweiligen Fall und das ergangene Urteil zugeschnitten sein, sich mit den Urteilsgründen auseinandersetzen und darf nicht nur erstinstanzlichen Vortrag wiederholen (vgl. BAG v. 27.07.2010 - 1 AZR 186/09). Im vorliegenden Fall besteht aber die Besonderheit, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichtes aufgrund des bereits früher zwischen den Parteien verhandelten Falls gleichen Themas absehbar war und die vorgebrachten Argumente der Beklagten daher auch auf den Urteilsinhalt zugeschnitten sind. Sie setzen sich daher mit den Urteilsgründen auseinander, weil auch das Arbeitsgericht vor allem die Begründung aus dem Verfahren 11 Sa 58/17 vor dem LAG München übernommen hat, das zum Zeitpunkt der Erstellung des erstinstanzlichen Schriftsatzes, der in die Berufungsbegründung übernommen wurde, bereits vorlag. Es kann aber keine Unterschied machen, ob die Argumente, auf denen die Beklagte beharrt, mit gleichem Wortlaut übernommen werden oder umformuliert erneut vorgebracht werden.

II.

Die Berufung der Beklagten ist aber nicht begründet.

1. Der Kläger hat gem. § 7 Ziff. 3.1 Abs. 1 BRTV Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung i.H.v. € 0,20 je gefahrenen Kilometer für die von ihm angegebenen Monate Februar bis September 2017 in dem von ihm angegebenen Umfang, der insoweit unstreitig ist.

a) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Anspruch des Klägers auf Fahrtkostenabgeltung nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Kläger ein Fahrrad für seine Fahrten von der Wohnung zur jeweiligen Baustelle benutzt hat. Dies ergibt die Auslegung von Ziff. 3.1 des § 7 BRTV.

aa) Haben die Tarifvertragsparteien einen Tarifvertrag mit Rechtsnormen vereinbart, sind diese nach der objektiven Methode auszulegen. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfrei Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge, weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG, Urteil v. 23.06.2016 - 8 AZR 643/14; Urteil v. 14.07.2015 - 3 AZR 903/13).

bb) Danach ergibt die Auslegung, dass auch die Nutzung eines Fahrrades eine Nutzung eines Fahrzeuges i.S.v. Ziff. 3.1 des § 7 BRTV darstellt.

Zunächst ergibt dies bereits die Auslegung des Wortlauts. Denn die Rede ist in dieser Ziff. 3.1 lediglich von einem Fahrzeug. Insoweit erscheint bereits der Wortlaut als eindeutig und insoweit nicht auslegungsfähig, als zwischen den Parteien völlig unstreitig auch ein Fahrrad ein Fahrzeug darstellt. Dabei ist es auch gleichgültig, ob es sich um ein Fahrzeug i.S.v. § 21 StVO handelt, da jedenfalls auch ein Fahrrad ein Fahrzeug im allgemein gebrauchten Wortsinne ist. Insoweit stellt sich bereits die Frage, ob aufgrund des eindeutigen Wortlauts überhaupt eine weitere Auslegung erforderlich ist. Zwar beinhaltet § 7 BRTV in Ziff. 3.1 keine ausdrückliche Erwähnung des Fahrrades, so dass die Vorschrift an sich auslegungsbedürftig sein könnte dahingehend, ob sie auch den Begriff des Fahrrades erfasst. Die Wortlautauslegung, die aber primär vorzunehmen ist, spricht an sich bereits eindeutig auch für die Einbeziehung des Fahrrades.

Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgt und man eine Unklarheit bejahen würde, insbesondere unter Einbeziehung von Ziff. 2.1 des § 7 BRTV, wo die Entfernungsbemessung der kürzesten Strecke anhand der Fahrtstrecke mit einem PKW vorgenommen wird, so wäre nach den o.g. Auslegungsgrundsätzen jedenfalls der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen. Dieser muss sich auch aus den tariflichen Normen insoweit ergeben, als er dort seinen Niederschlag gefunden haben muss.

Aufgrund der von Seiten des Gerichts eingeholten Tarifauskunft der Tarifvertragsparteien ist aber von diesen eindeutig ein Wille dahingehend geäußert worden, dass die Tarifnorm auch das Fahrrad mit erfassen soll. Dies zeigen die eingeholten Auskünfte der tarifschließenden Parteien, in denen explizit dargelegt ist von allen drei Parteien, dass der Begriff des Fahrzeuges auch das Fahrrad mit erfassen sollte, insbesondere im Hinblick auf die Abänderung des Tarifwortlauts im Jahre 2002. Dies sollte eine Vereinheitlichung und Verkürzung insoweit darstellen, dass lediglich noch die „Fahrzeuge“ erwähnt werden und keine Differenzierung mehr vorgenommen werden sollte, so dass eine Vereinheitlichung und Verschlankung des Tarifvertrages eintreten sollte. Dieser tatsächlich geäußerte Wille der Tarifvertragsparteien findet auch seinen Niederschlag im Wortlaut in dem Begriff Fahrzeug, der wie oben erwähnt, auch das Fahrrad mit erfasst. Dabei wird auch nicht etwa durch die Auskunft eine Auslegung aus Sicht der jeweiligen Tarifpartei vorgenommen, sondern mitgeteilt, dass man durch die Vereinfachung die Fahrtkostenerstattung auch auf das Fahrrad erstrecken wollte. Besonders deutlich wird dies in der Auskunft des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie (Bl. 24 d.A.), in der es heißt, dass der Wille der Tarifvertragsparteien mit dem Begriff Fahrzeug auch Fahrräder erfassen wollte.

Schließlich ergibt sich dieses Auslegungsergebnis insoweit von der Systematik her, als der Tarifvertrag in § 7 Ziff. 2.1 BRTV zwar vom Personenkraftwagen spricht, aber ansonsten in der Regelung Ziff. 3.1 den Begriff Fahrzeug verwendet, wobei es nahegelegen hätte, hätte die Tarifregelung lediglich etwa motorgetriebene Fahrzeuge umfassen sollen, diesen Begriff zu verwenden und nicht den Begriff des Fahrzeuges, der völlig allgemein sämtliche Fahrzeuge aller Art erfasst.

Insofern ist, nachdem die Wortlautauslegung eindeutig ist, auch der Wille der Tarifvertragsparteien eindeutig geäußert wurde und vorliegt, eine weitere Auslegung entbehrlich. Insoweit ist insbesondere auch der tarifliche Gesamtzusammenhang nur für die Auslegung heranzuziehen, um den Anhaltspunkt für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien und den Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend zu ermitteln. Nachdem aber insbesondere der Wille der Tarifvertragsparteien eindeutig bestimmbar ist, kommt es auf den näheren Gesamtzusammenhang nicht mehr an.

Auch der Sinn und Zweck der Fahrtkostenerstattung spricht im Übrigen nicht gegen dieses Ergebnis. Sicher ging es primär um die Erstattung entstehender Kosten. Aber diese entstehen auch bei Nutzung eines Fahrrades, infolge des Verschleißes etwa für Wartung, Bremsen Reifen usw. Auch wenn man also vor allem PKW-Kosten im Auge hatte, steht der Sinn und Zweck der Auslegung nicht entgegen. Dies wäre nur anzunehmen, falls überhaupt keine Kosten bei Fahrradnutzung entstünden. Die Höhe der entstehenden Kosten hingegen spielt aufgrund der vorgenommenen Pauschalierung keine Rolle. Selbst wenn es insoweit zwar nachvollziehbar erscheint, dass es merkwürdig wäre, dass der Arbeitgeber durch das Zurverfügungstellen eines Fahrrades bereits die Fahrtkostenabgeltung ausschließen könnte, da auch im weiteren Text der Ziff. 3.1 des § 7 BRTV die Formulierung Fahrzeug verwendet wird, so spricht dies grundsätzlich nicht gegen diesen Inhalt der Tarifnorm. Denn insoweit dürfte auch zu berücksichtigen sein, dass die Zurverfügungstellung eines Fahrrades für den Weg von der Wohnung zur Baustelle und auch die Nutzung des Fahrrades einen absoluten Ausnahmefall darstellen dürfte und daher von den Tarifvertragsparteien vernachlässigbar erschien, zumal dies auch nur dann in Betracht käme, wenn tatsächlich die Fahrradnutzung auch dem Arbeitnehmer zumutbar ist, wie im vorliegenden Fall, in dem der Kläger selbst dieses Fahrzeug gewählt hat.

Eine Tarifauslegung gegen den ausdrücklichen Willen der Tarifvertragsparteien ist zudem auch deshalb gehindert, weil dies einen Eingriff in die Tarifautonomie darstellen würde. Denn das Gericht würde seine Ansicht an die Stelle der übereinstimmenden Äußerungen der Tarifvertragsparteien stellen. Dies ist nicht Aufgabe der Gerichte. Lediglich bei unklaren Regelungen und unklarem Willen der Tarifvertragsparteien, insbesondere etwa auch divergierendem Willen der Tarifvertragsparteien, kann allenfalls über die Auslegung ein bestimmtes Ergebnis herbeigeführt werden, jedoch nicht gegen den Willen der Tarifvertragsparteien (vgl. z.B. BAG 24.09.2008 - 4 AZR 642/07)

Insoweit war die Berufung zurückzuweisen.

2. Die weitere Berufung der Beklagten ist ebenfalls unbegründet, da der Kläger Anspruch auf den Verpflegungszuschuss hat.

Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger grundsätzlich die Voraussetzungen von Ziff. 3.2 des § 7 BRTV unstreitig erfüllt hat. Dabei spielt es des Weiteren auch keine Rolle, dass der Kläger über die 10-Stunden-Grenze möglicherweise nur wegen der Verwendung eines Fahrrades hinauskommt.

Da wie vorhin dargelegt, auch ein Fahrrad i.S.d. Ziff. 3.1 des § 7 BRTV ein Fahrzeug darstellt, kann es dem Arbeitnehmer nicht genommen werden, ein entsprechenden Fahrzeug zu nutzen. Vielmehr hätte gegebenenfalls von Seiten der Tarifvertragsparteien eine entsprechende Nutzung ausgeschlossen werden müssen. Jedenfalls war der Kläger i.S.d. Tarifnorm lediglich ausschließlich aus beruflichen Gründen mehr als 10 Stunden von seiner Wohnung abwesend. Denn der Kläger hat sich, um sich auf die Baustelle zu begeben, mit dem Fahrrad dorthin begeben. Dass der Kläger dies aus gesundheitlichen oder sportlichen Gründen gemacht hätte, ist eine reine Vermutung der Beklagten. Jedenfalls kann bei Einbeziehung des Fahrrades in den Begriff des Fahrzeuges dem Kläger die Nutzung dieses Fahrrades dann nicht entgegengehalten werden. Insoweit konnte die Berufung auch insoweit keinen Erfolg haben und war diese zurückzuweisen.

3. Schließlich war die Berufung auch im Hinblick auf die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 zurückzuweisen. Die Beklagte befand sich in Verzug mit den o.g. Leistungen, da diese monatlich nach dem Tarifvertrag zum Fünfzehnten des Monats geschuldet waren, § 5 Nr.7 BRTV Bau.

§ 288 Abs. 5 BGB kommt auch im Arbeitsrecht zur Anwendung. Die Regelung des § 288 Abs. 5 BGB wird nicht durch § 12 a ArbGG verdrängt. Insoweit fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Der eindeutige Wortlaut des § 288 Abs. 5 BGB spricht für diesen Anspruch, zumal er keine Ausnahmeregelung enthält. Gleichermaßen wäre es systemwidrig die Möglichkeit von Verzugszinsen zuzulassen und die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens, aber die Pauschale auszuschließen ( vgl. ebenso LAG Niedersachsen 20.04.2017 - 5 Sa 1263/16; LAG Baden-Württemberg 13.10.2016 - 3 Sa 34/16; Germelmann/Künzel in Germelmann ArbGG 9. Aufl. § 12 a Rnr.39).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

5. Anlass, die Revision auch bezüglich der Fahrtkostenerstattung und des Verpflegungszuschusses zuzulassen, besteht nicht. Dem Rechtsstreit kommt keine grundlegende Bedeutung zu. Die Frage der Auslegung des Tarifvertrages ist kein Zulassungsgrund gem. § 72 Abs. 2 ArbGG. Angesichts des hier vorliegenden Einzelfalls kann, auch wenn theoretisch die Möglichkeit einer unbestimmten Anzahl von betroffenen Fällen besteht, von einer grundsätzlichen Bedeutung der Frage nicht die Rede sein, da die tatsächlich vorliegenden Fälle und die Relevanz selbst nach Ansicht der Beklagten absolut gering sind. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird insoweit verwiesen. Bezüglich der Frage der Verzugspauschale und ihrer Anwendbarkeit im Arbeitsrecht liegt die grundsätzliche Bedeutung vor. Insoweit war diesbezüglich die Berufung zuzulassen.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1)1Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer mit einem unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 38a zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben wird, soweit

1.
von dem Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen gewährt werden oder
2.
in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat.
2Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes ist zu berücksichtigen, dass die in Absatz 3 vorgeschriebene Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine in Geldeswert bestehende Einnahme im Sinne des § 8 Absatz 1 darstellt (Nettosteuersatz).3Die Pauschalierung ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ausgeschlossen, soweit der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer sonstige Bezüge von mehr als 1 000 Euro im Kalenderjahr gewährt.4Der Arbeitgeber hat dem Antrag eine Berechnung beizufügen, aus der sich der durchschnittliche Steuersatz unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Jahresarbeitslöhne und der durchschnittlichen Jahreslohnsteuer in jeder Steuerklasse für diejenigen Arbeitnehmer ergibt, denen die Bezüge gewährt werden sollen oder gewährt worden sind.

(2)1Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, soweit er

1.
arbeitstäglich Mahlzeiten im Betrieb an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt oder Barzuschüsse an ein anderes Unternehmen leistet, das arbeitstäglich Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt.2Voraussetzung ist, dass die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile vereinbart sind,
1a.
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2.
Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt,
3.
Erholungsbeihilfen gewährt, wenn diese zusammen mit Erholungsbeihilfen, die in demselben Kalenderjahr früher gewährt worden sind, 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind nicht übersteigen und der Arbeitgeber sicherstellt, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden,
4.
Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 4a Satz 2 oder Satz 4 zahlt, soweit die Vergütungen die nach § 9 Absatz 4a Satz 3, 5 und 6 zustehenden Pauschalen um nicht mehr als 100 Prozent übersteigen,
5.
den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt Datenverarbeitungsgeräte übereignet; das gilt auch für Zubehör und Internetzugang.2Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung gezahlt werden,
6.
den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt die Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz übereignet.2Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung dieser Ladevorrichtung gezahlt werden,
7.
den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches Fahrrad, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist, übereignet.
2Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit folgenden Pauschsteuersätzen erheben:
1.
mit einem Pauschsteuersatz von 15 Prozent für die nicht nach § 3 Nummer 15 steuerfreien
a)
Sachbezüge in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 oder
b)
Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden,
soweit die Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden; diese pauschal besteuerten Bezüge mindern die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abziehbaren Werbungskosten oder
2.
mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent anstelle der Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 15 einheitlich für alle dort genannten Bezüge eines Kalenderjahres, auch wenn die Bezüge dem Arbeitnehmer nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden; für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abziehbaren Werbungskosten oder
3.
mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent für die Freifahrtberechtigungen, die Soldaten nach § 30 Absatz 6 des Soldatengesetzes erhalten; für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 sowie Nummer 5 Satz 6 abziehbaren Werbungskosten.
3Die nach Satz 2 pauschalbesteuerten Bezüge bleiben bei der Anwendung des § 40a Absatz 1 bis 4 außer Ansatz.4Bemessungsgrundlage der pauschalen Lohnsteuer sind in den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 und 3 die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer.

(3)1Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen.2Er ist Schuldner der pauschalen Lohnsteuer; auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn und mindert nicht die Bemessungsgrundlage.3Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Ansatz.4Die pauschale Lohnsteuer ist weder auf die Einkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer anzurechnen.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist. Es ist verboten, Personen mitzunehmen

1.
auf Krafträdern ohne besonderen Sitz,
2.
auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder
3.
in Wohnanhängern hinter Kraftfahrzeugen.

(1a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 26), der zuletzt durch Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/37/EU vom 27. Februar 2014 (ABl. L 59 vom 28.2.2014, S. 32) neu gefasst worden ist, genannten Anforderungen genügen und für das Kind geeignet sind. Abweichend von Satz 1

1.
ist in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t Satz 1 nicht anzuwenden,
2.
dürfen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden, soweit wegen der Sicherung anderer Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen für die Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit besteht,
3.
ist
a)
beim Verkehr mit Taxen und
b)
bei sonstigen Verkehren mit Personenkraftwagen, wenn eine Beförderungspflicht im Sinne des § 22 des Personenbeförderungsgesetzes besteht,
auf Rücksitzen die Verpflichtung zur Sicherung von Kindern mit amtlich genehmigten und geeigneten Rückhalteeinrichtungen auf zwei Kinder mit einem Gewicht ab 9 kg beschränkt, wobei wenigstens für ein Kind mit einem Gewicht zwischen 9 und 18 kg eine Sicherung möglich sein muss; diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn eine regelmäßige Beförderung von Kindern gegeben ist.

(1b) In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftomnibusse.

(2) Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen ist verboten. Dies gilt nicht, soweit auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitgenommene Personen dort notwendige Arbeiten auszuführen haben. Das Verbot gilt ferner nicht für die Beförderung von Baustellenpersonal innerhalb von Baustellen. Auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Anhängern darf niemand mitgenommen werden. Jedoch dürfen auf Anhängern, wenn diese für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden. Das Stehen während der Fahrt ist verboten, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich ist.

(3) Auf Fahrrädern dürfen Personen von mindestens 16 Jahre alten Personen nur mitgenommen werden, wenn die Fahrräder auch zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind. Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr dürfen auf Fahrrädern von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können. Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist. Es ist verboten, Personen mitzunehmen

1.
auf Krafträdern ohne besonderen Sitz,
2.
auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder
3.
in Wohnanhängern hinter Kraftfahrzeugen.

(1a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 26), der zuletzt durch Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/37/EU vom 27. Februar 2014 (ABl. L 59 vom 28.2.2014, S. 32) neu gefasst worden ist, genannten Anforderungen genügen und für das Kind geeignet sind. Abweichend von Satz 1

1.
ist in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t Satz 1 nicht anzuwenden,
2.
dürfen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden, soweit wegen der Sicherung anderer Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen für die Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit besteht,
3.
ist
a)
beim Verkehr mit Taxen und
b)
bei sonstigen Verkehren mit Personenkraftwagen, wenn eine Beförderungspflicht im Sinne des § 22 des Personenbeförderungsgesetzes besteht,
auf Rücksitzen die Verpflichtung zur Sicherung von Kindern mit amtlich genehmigten und geeigneten Rückhalteeinrichtungen auf zwei Kinder mit einem Gewicht ab 9 kg beschränkt, wobei wenigstens für ein Kind mit einem Gewicht zwischen 9 und 18 kg eine Sicherung möglich sein muss; diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn eine regelmäßige Beförderung von Kindern gegeben ist.

(1b) In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftomnibusse.

(2) Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen ist verboten. Dies gilt nicht, soweit auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitgenommene Personen dort notwendige Arbeiten auszuführen haben. Das Verbot gilt ferner nicht für die Beförderung von Baustellenpersonal innerhalb von Baustellen. Auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Anhängern darf niemand mitgenommen werden. Jedoch dürfen auf Anhängern, wenn diese für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden. Das Stehen während der Fahrt ist verboten, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich ist.

(3) Auf Fahrrädern dürfen Personen von mindestens 16 Jahre alten Personen nur mitgenommen werden, wenn die Fahrräder auch zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind. Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr dürfen auf Fahrrädern von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können. Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.