Arbeitsgericht München Endurteil, 13. Dez. 2017 - 24 Ca 495/17

published on 13/12/2017 00:00
Arbeitsgericht München Endurteil, 13. Dez. 2017 - 24 Ca 495/17
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 302,66 € brutto (i.W. dreihundertzwei 66/100 EURO) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 53,17 € seit 15.03.2017, weiteren 4,09 € seit 15.04.2017, weiteren 44,99 € seit 15.05.2017, weiteren 61,35 € seit 15.06.2017, weiteren 32,72 € seit 15.07.2017, weiteren 16,36 € seit 15.08.2017, weiteren 44,99 € seit 15.09.2017, weiteren 44,99 € seit 15.10.2017 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 649,20 € brutto (i.W. sechshundertneunundvierzig 20/100 EURO) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 104,00 € seit 15.03.2017, weiteren 5,20 € seit 15.04.2017, weiteren 93,60 € seit 15.05.2017, weiteren 136,80 € seit 15.06.2017, weiteren 79,20 € seit 15.07.2017, weiteren 43,20 € seit 15.08.2017, weiteren 93,60 € seit 15.09.2017 weiteren 93,60 € seit 15.10.2017 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Verzugsschaden in Höhe von 320 € (i.W. dreihundertzwanzig EURO) zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Der Kläger trägt 37/100, die Beklagte 63/100 der Kosten des Rechtsstreits.

6. Der Streitwert wird auf 1.829,02 € festgesetzt.

7. Soweit die Berufung nicht kraft Gesetzes statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung von Fahrtkostenabgeltung und Verpflegungszuschüssen nach dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 04.07.2002 (BRTV Bau) und über Differenzlohnansprüche wegen einer tariflichen Lohnerhöhung nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neunen Länder und des Landes Berlin vom 10.06.2016 (im Folgenden: TV Lohn/West) für die Monate Februar bis einschließlich September 2017.

Der Kläger ist gelernter Maurer und seit 25.04.2005 bei der Beklagten als solcher beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für das Bauhauptgewerbe kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung.

§ 7 BRTV Bau enthält unter der Überschrift Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung folgende Regelungen:

„2. Begriffsbestimmungen 2.1 Entfernungen Entfernungen sind nach Maßgabe des kürzesten mit Personenkraftwagen befahrbaren öffentlichen Weges zwischen der Arbeitsstelle und der Wohnung (Unterkunft des Arbeitnehmers) zu bestimmen.

3. Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt“

Der Arbeitnehmer, der außerhalb des Betriebes arbeitet und dem kein Auslösungsanspruch nach Nr. 4 zusteht, hat nach folgender Maßgabe Anspruch auf eine Fahrtkostenabgeltung und einen Verpflegungszuschuss.

3.1. Fahrtkostenabgeltung Arbeitet der Arbeitnehmer auf einer mindestens 10 Kilometer von seiner Wohnung entfernten Arbeitsstelle und benutzt für die Fahrt ein von ihm gestelltes Fahrzeug, so erhält er eine Fahrtkostenabgeltung i.H.v. € 0,20 je Arbeitstag und gefahrenen Kilometer (Kilometergeld).Der arbeitstägliche Anspruch ist auf € 20,00 begrenzt. Bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels werden dem Arbeitnehmer die hierfür notwendigen Kosten erstattet. Ein Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung besteht nicht, wenn die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung mit einem vom Arbeitgeber gestellten ordnungsgemäßen Fahrzeug besteht. Soweit die gewährte Fahrtkostenabgeltung zu versteuern ist, hat der Arbeitgeber von der Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG Gebrauch zu machen; eine Überwälzung der entrichteten Steuer auf den Arbeitnehmer ist unwirksam. Dies gilt auch, soweit eine kostenlose Beförderung (Abs. 3) als Sachbezug zu versteuern ist.

3.2 Verpflegungszuschuss Ist der Arbeitnehmer ausschließlich aus beruflichen Gründen mehr als 10 Stunden von seiner Wohnung abwesend, so erhält er einen Verpflegungszuschuss i.H.v. € 4,09 je Arbeitstag in Betrieben in den alten Bundesländern und i.H.v. € 2.56 je Arbeitstag in Betrieben in den neuen Bundesländern.“

Der BRTV Bau enthielt vor der Fassung vom 04.07.2002 eine Unterscheidung hinsichtlich der Fahrtkostenabgeltung zwischen genutzten Personenkraftwagen und Zweirad, wobei hier unterschiedlich hohe Fahrtkostenabgeltung vorgesehen war. Seit der Fassung des 04.07.2002 enthält der BRTV Bau die Formulierung „Fahrzeug“.

Die Beklagte legte in der Abrechnung des Klägers für Februar bis einschließlich April 2017 einen Stundenlohn von 19,10 € brutto und ab Mai 2017 einen Stundenlohn von 19,52 € brutto zugrunde.

Der Kläger war im Februar 2017 an 13 Arbeitstagen, im März 2017 an einem Arbeitstag, im April 2017 an elf Arbeitstagen, im Mai 2017 an 15 Arbeitstagen, im Juni 2017 an acht Arbeitstagen, im Juli 2017 an vier Arbeitstagen, im August 2017 an elf Arbeitstagen und im September 2017 an neun Arbeitstagen mehr als zehn Stunden von seiner Wohnung abwesend.

Der Kläger ist im Februar 2017 520 km, im März 2017 26 km, im April 2017 468 km, im Mai 2017 684 km zu, im Juni 2017 396 km, im Juli 2017 216 km, im August 2017 468 km und im September 2017 480 km zu Baustellen der Beklagten gefahren, die mindestens zehn Kilometer von seiner Wohnung entfernt liegen. Die Fahrten legte der Kläger mit seinem Fahrrad zurück.

Der Kläger trägt vor, auf Grundlage seiner Eingruppierung in Lohngruppe 4 des TV Lohn/West stehe ihm ab dem 01.05.2016 eine tarifliche Entgelterhöhung i.H.v. 2,4 Prozent, mithin 19,56 € brutto pro Stunde zu. Außerdem stehe dem Kläger seit dem 01.05.2017 eine weitere Erhöhung um 2,2 Prozent zu, mithin 19,99 € brutto zu. Dies ergebe sich aus § 2 Abs. 1 TV Lohn/West.

Die Beklagte habe dem Kläger eine nicht anrechenbare Zulage neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt. Der Prokurist der Beklagten habe den Kläger im Mai 2014 gefragt, ob er den Vorarbeiter bei der Leitung von zukünftigen Baustellen im Hinblick auf die Maßgenauigkeit unterstützen wolle. Für diese Aufgabe sei dem Kläger eine dauerhafte, individuell auf ihn zugeschnittene Sonderzahlung von 0,45 € brutto in der Stunde, zusätzlich zu seinem bisherigen Stundenlohn von 17,62 € brutto, zugesprochen worden. Seit April 2017 würden dem Kläger keine Messarbeiten mehr übertragen. Der Kläger habe nicht im Juni 2015 gesagt, dass er die Zusatzaufgaben nicht mehr mache.

Das Fahrrad sei ein Fahrzeug i.S.d. § 7 Ziffer 3.1 BRTV Bau. Der Kläger habe Anspruch auf Verpflegungszuschüsse gem. § 7 Ziffer 3.2 BRTV Bau.

Der Kläger beantragt zuletzt,

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, 75,44 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.03.2017 an den Kläger zu zahlen.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, 53,17 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.03.2017 an den Kläger zu zahlen.

  • 3.Die Beklagte wird verurteilt, 104,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.03.2017 an den Kläger zu zahlen.

  • 4.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Verzugsschaden in Höhe von 40,00 € netto zu zahlen.

  • 5.Die Beklagte wird verurteilt, 2,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.04.2017 an den Kläger zu zahlen.

  • 6.Die Beklagte wird verurteilt, 76,36 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.04.2017 an den Kläger zu zahlen.

  • 7.Die Beklagte wird verurteilt, 4,09 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.04.2017 an den Kläger zu zahlen.

  • 8.Die Beklagte wird verurteilt, 5,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.04.2017 an den Kläger zu zahlen.

  • 9.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Verzugsschaden in Höhe von 40,00 € netto zu bezahlen.

  • 10.Die Beklagte wird verurteilt, 75,44 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.05.2017 an den Kläger zu zahlen.

  • 11.Die Beklagte wird verurteilt, 44,99 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.05.2017 an den Kläger zu zahlen.

  • 12.Die Beklagte wird verurteilt, 93,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.05.2017 an den Kläger zu zahlen.

  • 13.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Verzugsschaden in Höhe von 40,00 € zu zahlen.

  • 14.Die Beklagte wird verurteilt, 78,73 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.06.2017 an den Kläger zu zahlen.

  • 15.Die Beklagte wird verurteilt, 61,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.06.2017 an den Kläger zu zahlen.

  • 16.Die Beklagte wird verurteilt, 136,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.06.2017 an den Kläger zu zahlen.

  • 17.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Verzugsschaden in Höhe von 40,00 € zu zahlen.

  • 18.Die Beklagte wird verurteilt, 79,90 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2017 an den Kläger zu zahlen.

  • 19.Die Beklagte wird verurteilt, 32,72 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2017 an den Kläger zu zahlen.

  • 20.Die Beklagte wird verurteilt, 79,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2017 an den Kläger zu zahlen.

  • 21.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Verzugsschaden in Höhe von 40,00 € zu zahlen.

  • 22.Die Beklagte wird verurteilt, 59,93 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.08.2017 an den Kläger zu zahlen.

  • 23.Die Beklagte wird verurteilt, 16,36 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.08.2017 an den Kläger zu zahlen.

  • 24.Die Beklagte wird verurteilt, 43,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.08.2017 an den Kläger zu zahlen.

  • 25.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Verzugsschaden in Höhe von 40,00 € zu zahlen.

  • 26.Die Beklagte wird verurteilt, 54,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.09.2017 an den Kläger zu zahlen.

  • 27.Die Beklagte wird verurteilt, 44,99 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.09.2017 an den Kläger zu zahlen.

  • 28.Die Beklagte wird verurteilt, 93,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.09.2017 an den Kläger zu zahlen.

  • 29.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Verzugsschaden in Höhe von 40,00 € zu zahlen.

  • 30.Die Beklagte wird verurteilt, 54,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2017 an den Kläger zu zahlen.

  • 31.Die Beklagte wird verurteilt, 44,99 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2017 an den Kläger zu zahlen.

  • 32.Die Beklagte wird verurteilt, 93,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2017 an den Kläger zu zahlen.

  • 33.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Verzugsschaden in Höhe von 40,00 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, eine prozentuale Lohnerhöhung sei dem TV Lohn/West fremd.

Es sei richtig, dass der Prokurist der Beklagten den Kläger gefragt habe, ob er dem Vorarbeiter zur Hand gehen wolle. Der Kläger habe geantwortet: „Da darfst Du aber einiges drauflegen“. Der Prokurist der Beklagten habe dann gesagt, dass er das erst im Büro besprechen werde. Mit der nächsten Lohnzahlung sei dem Kläger ein höherer Lohn ausbezahlt worden, ohne weiter darüber zu sprechen. Gut zwölf Monate später, am 24.06.2015, habe der Kläger dem Prokuristen der Beklagten mitgeteilt, dass er die Zusatzaufgaben nicht mehr machen könne, da ihm das zu stressig sei und er das nervlich nicht mehr aushalte. Der Prokurist der Beklagten habe geantwortet, dass der Kläger es dann lassen müsse. Ab diesem Zeitpunkt habe der Kläger keine Messarbeiten mehr ausgeführt und den Vorarbeiter nicht mehr unterstützt. Ab dem 24.06.2015 sei daher eine allgemeine Zulage ohne Zweckbestimmung geleistet worden, so dass eine Anrechnung von Tariflohnerhöhungen in der Zukunft möglich gewesen sei.

Ein Anspruch auf Verpflegungszuschuss sei nicht gegeben, da der Kläger nicht ausschließlich aus beruflichen, sondern aus sportlichen Gründen mehr als zehn Stunden von seiner Wohnung abwesend gewesen sei.

Das Fahrrad sei kein Fahrzeug i.S.d. § 7 Ziffer 3.1 BRTV Bau. Die tarifvertragsschließenden Arbeitgeberverbände hätten in einem Parallelverfahren (Az. …) mitgeteilt, dass bei den Tarifvertragsverhandlungen das Fahrrad keine Rolle gespielt habe.

Hinsichtlich des weiteren Sachvortrages der Parteien wird Bezug genommen auf die jeweils gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst zugehörigen Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist, teilweise begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die Zahlung der geltend gemachten Verpflegungszuschüsse i.H.v. insgesamt 302,66 € brutto (Ziffer 2, 7, 11, 16, 20, 24, 28 und 32 des Beklagtenschriftsatzes vom 07.11.2017), auf die Zahlung der geltend gemachten Fahrtkostenerstattung i.H.v. insgesamt 649,20 € brutto (Ziffer 3, 8, 12, 17, 21, 25, 29 und 33 des Beklagtenschriftsatzes vom 07.11.2017) sowie auf die Zahlung des geltend gemachten Verzugsschadens i.Hv. insgesamt 320 € (Ziffer 4, 9, 14, 18, 22, 26, 30 und 34 des Beklagtenschriftsatzes 07.11.2017) . Differenzlohnansprüche des Klägers wegen einer tariflichen Lohnerhöhung (Ziffer 1, 5, 6, 10, 15, 19, 23, 27 und 31 des Beklagtenschriftsatzes vom 07.11.2017) bestehen hingegen nicht.

Im Einzelnen:

1. Der Kläger hat für die geltend gemachten Monate Februar bis einschließlich September 2017 keine Differenzlohnansprüche wegen einer tariflichen Lohnerhöhung.

a. Der Anspruch des Klägers ist gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. Der Gesamttarifstundenlohn für Lohgruppe 4 gem. § 5 Ziffer 3 BRTV Bau betrug gem. § 2 Abs. 6 TV Lohn/West von Februar bis einschließlich Mai 2017 19,09 € brutto und in der Zeit von Juni bis einschließlich September 2017 19,51 € brutto. Die Beklagte hat dem Kläger im Zeitraum Februar bis einschließlich April 2017 einen Stundenlohn i.H.v. 19,10 € brutto und ab Mai 2017 einen Stundenlohn i.H.v. 19,52 € brutto bezahlt.

b. Die von der Beklagten gewährte Zulage ist - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht anrechnungsfest.

aa. Ob eine Tariflohnerhöhung individualrechtlich auf eine übertarifliche Vergütung angerechnet werden kann, hängt von der zugrunde liegenden Vergütungsabrede ab. Haben die Arbeitsvertragsparteien dazu eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, gilt diese.

Andernfalls ist aus den Umständen zu ermitteln, ob eine Befugnis zur Anrechnung besteht. Die Anrechnung ist grundsätzlich möglich, sofern dem Arbeitnehmer nicht vertraglich ein selbständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt worden ist (BAG vom 23.09.2009, Az. 23.09.2009, Rn. 21, zitiert nach juris).

Dies ist der Fall, wenn die Zulage für eine Tätigkeit oder eine Leistung gewährt wird, für die der Tarifvertrag keine Gegenleistung vorsieht und der Arbeitgeber sich eine Anrechnung oder einen Widerruf nicht ausdrücklich vorbehalten hat (BAG vom 23.03.1993, Az. 1 AZR 520/92, AP Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang).

Allein in der tatsächlichen Zahlung liegt keine vertragliche Abrede, die Zulage solle auch nach einer Tariflohnerhöhung als selbständiger Lohnbestandteil neben dem jeweiligen Tariflohn gezahlt werden. Das gilt auch, wenn die Zulage über einen längeren Zeitraum vorbehaltlos gezahlt und nicht mit Tariflohnerhöhungen verrechnet worden ist. Eine neben dem Tarifentgelt gewährte übertarifliche Zulage greift künftigen Tariflohnerhöhungen vor. Für den Arbeitgeber ist regelmäßig nicht absehbar, ob er bei künftigen Tariflohnerhöhungen weiter in der Lage sein wird, eine bisher gewährte Zulage in unveränderter Höhe fortzuzahlen. Dies ist für den Arbeitnehmer erkennbar und Grundlage einer sog. freiwilligen übertariflichen Zulage. Der Anrechnungsvorbehalt ist demgemäß bereits mit der Vereinbarung einer übertariflichen Vergütung oder Zulage hinreichend klar ersichtlich. Erhöht sich die tarifliche Vergütung, entspricht die Zulässigkeit der Anrechnung regelmäßig dem Parteiwillen, weil sich die Gesamtvergütung nicht verringert. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der übertarifliche Vergütungsbestandteil als freiwillig oder anrechenbar bezeichnet worden ist. Es reicht aus, dass das Gesamtentgelt übertariflich ist. Der in diesem enthaltene übertarifliche Vergütungsbestandteil hängt von der Höhe des Tarifentgelts ab und ist deshalb variabel. Er entspricht in seiner rechtlichen Bedeutung weder einer anrechenbaren noch einer anrechnungsfesten übertariflichen Zulage (BAG vom 23.09.2009, Az. 23.09.2009, Rn. 21, zitiert nach juris).

Will der Arbeitnehmer geltend machen, das vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt setze sich in Wahrheit aus dem Tarifentgelt und einer anrechnungsfesten übertariflichen Zulage zusammen, hat er tatsächliche Umstände vorzutragen, die den Schluss auf eine solche Vereinbarung erlauben. Andernfalls kann die Erhöhung des Tarifentgelts nur dann zu einem effektiv erhöhten Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers führen, wenn das Tarifentgelt das vereinbarte Entgelt übersteigt (BAG vom 23.09.2009, Az. 23.09.2009, Rn. 21, zitiert nach juris).

bb. Unter Anwendung der dargestellten Grundsätze war die dem Kläger gewährte Zulage i.H.v. 0,45 € brutto pro Stunde auf künftige Tariflohnerhöhungen anrechenbar.

(1) Eine ausdrückliche Vereinbarung zur Anrechenbarkeit haben die Parteien auch nach dem Vortrag des Klägers nicht getroffen.

(2) Aus dem Vortrag des Klägers wird auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger ein selbständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt worden ist.

Aus dem Vortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass die gewährte Zulage für eine Tätigkeit oder Leistung gewährt werden sollte, für die der BRTV Bau i.V.m. TV Lohn/West keine Gegenleistung vorsieht. Der Kläger erbringt und erbrachte im Arbeitsverhältnis zur Beklagten lediglich diejenigen Leistungen, die gemäß § 5 BRTV-Bau i.V.m. TV Lohn/West abgegolten werden sollten. Die Zulage sollte weder eine besondere Erschwernis noch eine zusätzliche Tätigkeit oder Leistung des Klägers abgelten.

Nach dem klägerischen Vortrag wurde die Zulage geleistet, weil er dem Vorarbeiter insbesondere im Hinblick auf die Maßgenauigkeit zur Hand gehen sollte. Hieraus ergibt sich aber - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht, dass die Zulage einen eigenständigen Leistungszweck über den dem Kläger zu gewährenden Gesamttarifstundenlohn hinaus aufweist. Vielmehr gehen die vom Kläger vorgetragenen Aufgaben - dem Vorarbeiter im Hinblick auf die Maßgenauigkeit zur Hand gehen - nicht über die in Lohngruppe 4 BRTV Bau enthaltene Tätigkeitsbeschreibung (selbständige Ausführung der Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes) hinaus.

Damit war die Zulage - wie die Beklagte zutreffend ausführt - auf künftige Tariflohnerhöhungen anrechenbar. Eine anderslautende betriebliche Übung konnte aufgrund der oben dargestellten Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts nicht entstehen.

2. Der Kläger hat Anspruch auf die Zahlung der geltend gemachten Verpflegungszuschüsse gem. § 7 Ziffer 3.2 BRTV Bau für den Zeitraum Februar bis einschließlich September 2017 in dem von ihm angegebenen Umfang, der insoweit unstreitig ist.

a. Gem. § 7 Ziffer 3.2 BRTV Bau erhält der Arbeitnehmer, wenn er ausschließlich aus beruflichen Gründen mehr als zehn Stunden von seiner Wohnung abwesend ist, einen Verpflegungszuschuss in Höhe von 4,09 € je Arbeitstag in Betrieben in den alten Bundesländern.

b. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Nachdem - mangels eines anderweitigen Vortrags der Beklagten - davon auszugehen ist, dass die Beklagte eine kostenlose Beförderung des Klägers mit einem von ihr gestellten Fahrzeug nicht übernehmen wollte und der Kläger damit mit einem eigenen Fahrzeug zu den einzelnen Baustellen fahren musste, war der Kläger aus beruflichen Gründen an den von ihm genannten streitgegenständlichen Arbeitstagen mehr als zehn Stunden von seiner Wohnung abwesend.

c. Der Kläger hat die tarifliche Ausschlussfrist des § 15 Ziffer 1 BRTV Bau gewahrt.

3. Der Kläger hat gem. § 7 Ziffer 3.1 Abs. 1 BRTV Bau Anspruch auf die geltend gemachte Fahrtkostenabgeltung i.H.v. € 0,20 je gefahrenen Kilometer für die von ihm angegebenen Monate Februar bis einschließlich September 2017 in dem von ihm angegebenen Umfang, der insoweit unstreitig ist.

a. Nach einer Entscheidung des LAG München vom 24.05.2017 (11 Sa 58/17) ergibt sich die Erstattungsfähigkeit des Fahrrads aus einer Auslegung von Ziffer 3.1 des § 7 BRTV Bau. Das LAG München hat hierzu Folgendes ausgeführt:

aa. Haben die Tarifvertragsparteien einen Tarifvertrag mit Rechtsnormen vereinbart, sind diese nach der objektiven Methode auszulegen. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfrei Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge, weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG vom 23.06.2016, Az. 8 AZR 643/14; BAG vom 14.07.2015, Az. 3 AZR 903/13).

bb. Danach ergibt die Auslegung, dass auch die Nutzung eines Fahrrades eine Nutzung eines Fahrzeuges i.S.v. Ziff. 3.1 des § 7 BRTV darstellt.

Zunächst ergibt dies bereits die Auslegung des Wortlauts. Denn die Rede ist in dieser Ziff. 3.1 lediglich von einem Fahrzeug. Insoweit erscheint bereits der Wortlaut als eindeutig und insoweit nicht auslegungsfähig, als zwischen den Parteien völlig unstreitig auch ein Fahrrad ein Fahrzeug darstellt. Dabei ist es auch gleichgültig, ob es sich um ein Fahrzeug i.S.v. § 21 StVO handelt, da jedenfalls auch ein Fahrrad ein Fahrzeug im allgemein gebrauchten Wortsinne ist. Insoweit stellt sich bereits die Frage, ob nach der Wortlautauslegung ohnehin eine weitere Auslegung erforderlich ist. Zwar beinhaltet § 7 BRTV in Ziff. 3.1 keine ausdrückliche Erwähnung des Fahrrades, so dass die Vorschrift an sich auslegungsbedürftig dahingehend ist, ob sie auch den Begriff des Fahrrades erfasst. Die Wortlautauslegung, die aber primär vorzunehmen ist, spricht an sich bereits eindeutig auch für die Einbeziehung des Fahrrades.

Selbst wenn dies nicht als eindeutig anzusehen wäre, insbesondere unter Einbeziehung von Ziff. 2.1 des § 7 BRTV, wo die Rede von der Entfernung über die Bemessung der kürzesten Strecke mit einem PKW vorgenommen wird, so wäre nach den o.g. Auslegungsgrundsätzen jedenfalls der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen. Dieser muss sich auch aus den tariflichen Normen insoweit ergeben, als er dort seinen Niederschlag gefunden haben muss.

Aufgrund der von Seiten des Gerichts eingeholten Tarifauskunft der Tarifvertragsparteien ist aber von diesen eindeutig ein Wille dahingehend geäußert worden, dass die Tarifnorm auch das Fahrrad mit erfassen soll. Dies zeigen die eingeholten Auskünfte, in denen explizit dargelegt ist von allen drei tarifschließenden Parteien, dass der Begriff des Fahrzeuges auch das Fahrrad mit erfassen sollte, insbesondere im Hinblick auf die Abänderung des Tarifwortlauts im Jahre 2002. Dies sollte eine Vereinheitlichung und Verkürzung insoweit darstellen, dass lediglich noch die Fahrzeuge erwähnt werden und keine Differenzierung mehr vorgenommen werden sollte, so dass eine Vereinheitlichung und Verschlankung des Tarifvertrages eintreten sollte. Dieser tatsächlich geäußerte Wille der Tarifvertragsparteien findet auch seinen Niederschlag im Wortlaut in dem Begriff Fahrzeug, der wie oben erwähnt, auch das Fahrrad mit erfasst.

Schließlich ergibt sich dieses Auslegungsergebnis insoweit von der Systematik her, als der Tarifvertrag in § 7 Ziff. 2.1 BRTV zwar vom Personenkraftwagen spricht, aber ansonsten in der Regelung Ziff. 3.1 den Begriff Fahrzeug verwendet, wobei es nahegelegen hätte, hätte die Tarifregelung lediglich etwa motorgetriebene Fahrzeuge umfassen sollen, diesen Begriff zu verwenden und nicht den Begriff des Fahrzeuges, der völlig allgemein sämtliche Fahrzeuge aller Art erfasst.

Insofern ist, nachdem die Wortlautauslegung eindeutig ist, auch der Wille der Tarifvertragsparteien eindeutig geäußert wurde und vorliegt, eine weitere Auslegung entbehrlich. Insoweit ist insbesondere auch der tarifliche Gesamtzusammenhang nur für die Auslegung heranzuziehen, um den Anhaltspunkt für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien und den Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend zu ermitteln. Nachdem aber insbesondere der Wille der Tarifvertragsparteien eindeutig bestimmbar ist, kommt es auf den näheren Gesamtzusammenhang nicht mehr an.

Selbst wenn es insoweit zwar nachvollziehbar erscheint, dass es merkwürdig wäre, dass der Arbeitgeber durch das Zurverfügungstellen eines Fahrrades bereits die Fahrtkostenabgeltung ausschließen könne, da auch im weiteren Text der Ziff. 3.1 des § 7 BRTV die Formulierung Fahrzeug verwendet wird, so spricht dies grundsätzlich nicht gegen diesen Inhalt der Tarifnorm. Denn insoweit dürfte auch zu berücksichtigen sein, dass die Zurverfügungstellung eines Fahrrades für den Weg von der Wohnung zur Baustelle und auch die Nutzung des Fahrrades einen absoluten Ausnahmefall darstellen dürfte und daher von den Tarifvertragsparteien vernachlässigbar erschien. Eine Tarifauslegung gegen den ausdrücklichen Willen der Tarifvertragsparteien ist zudem auch dadurch gehindert, weil dies einen Eingriff in die Tarifautonomie darstellen würde. Denn das Gericht würde seine Ansicht an die Stelle der übereinstimmenden Äußerungen der Tarifvertragsparteien stellen. Dies ist nicht Aufgabe der Gerichte. Lediglich bei unklaren Regelungen und unklarem Willen der Tarifvertragsparteien, insbesondere etwa auch divergierendem Willen der Tarifvertragsparteien, kann allenfalls über die Auslegung ein bestimmtes Ergebnis herbeigeführt werden, jedoch nicht gegen den Willen der Tarifvertragsparteien.

b. Der Kläger hat die tarifliche Ausschlussfrist gem. § 15 Ziffer 1 BRTV Bau gewahrt.

4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 5 Ziffer 7.2 BRTV Bau i.V.m. §§ 286, 288 BGB.

5. Der Anspruch auf den geltend gemachten sonstigen Verzugsschaden i.H.v. insgesamt 320 € ergibt sich aus § 288 Abs. 5 BGB.

Die Neuregelung des § 288 Abs. 5 BGB findet auch auf arbeitsrechtliche Entgeltansprüche Anwendung (LAG Köln vom 22.11.2016, Az. 12 Sa 524/16, Rn. 58, zitiert nach juris; LAG Niedersachsen vom 20.04.2017, Az. 5 Sa 1263/16, Rn. 22, zitiert nach juris).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 92 Abs. 1, 98 ZPO. Als Kostenstreitwert wurden insgesamt 2.788,10 € (Nennwert der geltend gemachen Zahlungsansprüche) berücksichtigt.

III.

Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzen. Er entspricht dem Nennwert der zuletzt anhängigen Zahlungsanträge.

IV.

1. Gemäß § 64 Abs. 3a ArbGG ist im Urteilstenor klarzustellen, ob die Berufung zugelassen wird. Für eine besondere Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 ArbGG bestand keine Veranlassung. Hiervon unberührt bleibt die Zulässigkeit der Berufung aus anderen Gründen, insbesondere gemäß § 64 Abs. 2b ArbGG für den Fall, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes € 600,00 übersteigt.

2. Die Parteien können gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht in München einlegen. Im Einzelnen gilt das Folgende:

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr
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published on 23/06/2016 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 10. Juli 2014 - 6 Sa 198/14 - wird zurückgewiesen.
published on 14/07/2015 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 14. August 2013 - 6 Sa 70/13 - aufgehoben.
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published on 18/04/2018 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München (Az.: 24 Ca 495/17) vom 13.12.2017 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird, soweit sich die Berufung gegen die Verurte
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Annotations

(1)1Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer mit einem unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 38a zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben wird, soweit

1.
von dem Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen gewährt werden oder
2.
in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat.
2Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes ist zu berücksichtigen, dass die in Absatz 3 vorgeschriebene Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine in Geldeswert bestehende Einnahme im Sinne des § 8 Absatz 1 darstellt (Nettosteuersatz).3Die Pauschalierung ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ausgeschlossen, soweit der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer sonstige Bezüge von mehr als 1 000 Euro im Kalenderjahr gewährt.4Der Arbeitgeber hat dem Antrag eine Berechnung beizufügen, aus der sich der durchschnittliche Steuersatz unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Jahresarbeitslöhne und der durchschnittlichen Jahreslohnsteuer in jeder Steuerklasse für diejenigen Arbeitnehmer ergibt, denen die Bezüge gewährt werden sollen oder gewährt worden sind.

(2)1Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, soweit er

1.
arbeitstäglich Mahlzeiten im Betrieb an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt oder Barzuschüsse an ein anderes Unternehmen leistet, das arbeitstäglich Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt.2Voraussetzung ist, dass die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile vereinbart sind,
1a.
oder auf seine Veranlassung ein Dritter den Arbeitnehmern anlässlich einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte Mahlzeiten zur Verfügung stellt, die nach § 8 Absatz 2 Satz 8 und 9 mit dem Sachbezugswert anzusetzen sind,
2.
Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt,
3.
Erholungsbeihilfen gewährt, wenn diese zusammen mit Erholungsbeihilfen, die in demselben Kalenderjahr früher gewährt worden sind, 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind nicht übersteigen und der Arbeitgeber sicherstellt, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden,
4.
Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 4a Satz 2 oder Satz 4 zahlt, soweit die Vergütungen die nach § 9 Absatz 4a Satz 3, 5 und 6 zustehenden Pauschalen um nicht mehr als 100 Prozent übersteigen,
5.
den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt Datenverarbeitungsgeräte übereignet; das gilt auch für Zubehör und Internetzugang.2Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung gezahlt werden,
6.
den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt die Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz übereignet.2Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung dieser Ladevorrichtung gezahlt werden,
7.
den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches Fahrrad, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist, übereignet.
2Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit folgenden Pauschsteuersätzen erheben:
1.
mit einem Pauschsteuersatz von 15 Prozent für die nicht nach § 3 Nummer 15 steuerfreien
a)
Sachbezüge in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 oder
b)
Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden,
soweit die Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden; diese pauschal besteuerten Bezüge mindern die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abziehbaren Werbungskosten oder
2.
mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent anstelle der Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 15 einheitlich für alle dort genannten Bezüge eines Kalenderjahres, auch wenn die Bezüge dem Arbeitnehmer nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden; für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abziehbaren Werbungskosten oder
3.
mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent für die Freifahrtberechtigungen, die Soldaten nach § 30 Absatz 6 des Soldatengesetzes erhalten; für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 sowie Nummer 5 Satz 6 abziehbaren Werbungskosten.
3Die nach Satz 2 pauschalbesteuerten Bezüge bleiben bei der Anwendung des § 40a Absatz 1 bis 4 außer Ansatz.4Bemessungsgrundlage der pauschalen Lohnsteuer sind in den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 und 3 die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer.

(3)1Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen.2Er ist Schuldner der pauschalen Lohnsteuer; auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn und mindert nicht die Bemessungsgrundlage.3Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Ansatz.4Die pauschale Lohnsteuer ist weder auf die Einkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer anzurechnen.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist. Es ist verboten, Personen mitzunehmen

1.
auf Krafträdern ohne besonderen Sitz,
2.
auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder
3.
in Wohnanhängern hinter Kraftfahrzeugen.

(1a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 26), der zuletzt durch Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/37/EU vom 27. Februar 2014 (ABl. L 59 vom 28.2.2014, S. 32) neu gefasst worden ist, genannten Anforderungen genügen und für das Kind geeignet sind. Abweichend von Satz 1

1.
ist in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t Satz 1 nicht anzuwenden,
2.
dürfen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden, soweit wegen der Sicherung anderer Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen für die Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit besteht,
3.
ist
a)
beim Verkehr mit Taxen und
b)
bei sonstigen Verkehren mit Personenkraftwagen, wenn eine Beförderungspflicht im Sinne des § 22 des Personenbeförderungsgesetzes besteht,
auf Rücksitzen die Verpflichtung zur Sicherung von Kindern mit amtlich genehmigten und geeigneten Rückhalteeinrichtungen auf zwei Kinder mit einem Gewicht ab 9 kg beschränkt, wobei wenigstens für ein Kind mit einem Gewicht zwischen 9 und 18 kg eine Sicherung möglich sein muss; diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn eine regelmäßige Beförderung von Kindern gegeben ist.

(1b) In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftomnibusse.

(2) Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen ist verboten. Dies gilt nicht, soweit auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitgenommene Personen dort notwendige Arbeiten auszuführen haben. Das Verbot gilt ferner nicht für die Beförderung von Baustellenpersonal innerhalb von Baustellen. Auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Anhängern darf niemand mitgenommen werden. Jedoch dürfen auf Anhängern, wenn diese für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden. Das Stehen während der Fahrt ist verboten, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich ist.

(3) Auf Fahrrädern dürfen Personen von mindestens 16 Jahre alten Personen nur mitgenommen werden, wenn die Fahrräder auch zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind. Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr dürfen auf Fahrrädern von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können. Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.