Landesarbeitsgericht München Urteil, 13. Jan. 2016 - 10 Sa 544/15

published on 13/01/2016 00:00
Landesarbeitsgericht München Urteil, 13. Jan. 2016 - 10 Sa 544/15
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Arbeitsgericht Rosenheim, 5 Ca 1308/14, 24/02/2015

Gericht

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Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 24.02.2015, 5 Ca 1308/14, abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin mit Wirkung ab dem 01.03.2007 auf der Grundlage der VO95 bei der Unterstützungskasse neu anzumelden.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine betriebliche Altersversorgung für die Klägerin.

Die 1961 geborene Klägerin war ab dem 01.11.1991 in A-Stadt bei der E. beschäftigt. Im Jahr 2001 entstand die Beklagte durch Verschmelzung von fünf Gewerkschaften, u. a. der damaligen Arbeitgeberin der Klägerin.

Mit Arbeitsvertrag vom 27.02.2004 vereinbarten die Parteien eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses als geringfügig Beschäftigte ab dem 01.03.2004 mit Anrechnung der bisherigen Beschäftigungsdauer. Der Bruttomonatsverdienst der Klägerin beträgt € xxx.

§ 3 dieses Arbeitsvertrages lautet wie folgt:

„§ 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen

Auf das Vertragsverhältnis finden die „Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der C." (AAB C.), die Gesamtbetriebsvereinbarungen und Betriebsvereinbarungen sowie Richtlinien für C. in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Mit ihrem Inkrafttreten werden diese Regelungen verbindliche Bestandteile dieses Vertrages.

...

Zum weiteren Wortlaut des Arbeitsvertrages wird auf Bl. 6 ff d. A. verwiesen.

§ 20 der Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die C.-Beschäftigten zum Stand Februar 2011 lautet wie folgt:

„ § 20 Betriebliche Altersversorgung C. gewährt seinen Beschäftigten eine betriebliche Altersversorgung. Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchshöhe werden in einer GBV geregelt."

Zum weiteren Wortlaut der Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die C.-Beschäftigten siehe Bl. 9 ff d. A.

§ 4 der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in C. lautet wie folgt:

„§ 4 Beschäftigte ohne Versorgungszusage sowie neu eingestellte Beschäftigte

(1) Beschäftigte, denen bisher innerhalb der Gründungsorganisationen oder von C. keine Versorgungszusage gegeben worden ist, werden mit Wirkung ab dem 01.03.2007 auf der Grundlage der VO95 bei der Unterstützungskasse neu angemeldet.

(2) Ab dem 01.03.2007 neu eingestellte Beschäftigte erhalten eine Versorgungszusage nach VO95."

(1) Zum weiteren Wortlaut der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in C. siehe Bl. 34 ff d. A.

§ 2 der Versorgungsordnung 1995 (VO95) lautet wie folgt:

„§ 2 Begünstigte

(1) Beschäftigte eines Kassenmitgliedes werden als Begünstigte bei der Unterstützungskasse angemeldet, wenn sie folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:

1. Es besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis

2. In dem Arbeitsverhältnis muss eine mehr als geringfügige Beschäftigung (§ 8 SGB IV) stattfinden

3. Die/der Beschäftigte darf bei Beginn des Arbeitsverhältnisses nicht dienstunfähig oder erwerbsunfähig (§ 13) sein

4. Die/der Beschäftigte darf bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(4) Die Anmeldung bei der Unterstützungskasse erfolgt für die Dauer der Beschäftigung gegen Entgelt (versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, § 7 SGB IV). . .

Bezüglich des weiteren Wortlauts der VO95 wird auf Bl. 41 ff d. A. verwiesen.

Die Klägerin hat im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung nicht auf die Versicherungsfreiheit zur Rentenversicherung verzichtet.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe Anspruch darauf, zur betrieblichen Altersversorgung angemeldet zu werden. Das ergebe sich bereits aus § 4 der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in C., der keine Einschränkung im Hinblick auf geringfügig Beschäftigte enthalte. Die Regelung in § 2 der VO95, wonach zur Anmeldung zur Unterstützungskasse eine mehr als geringfügige Beschäftigung vorliegen müsse, komme nicht zum Tragen, weil teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer gem. § 4 Abs. 1 TzBfG nicht schlechter behandelt werden dürfen als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung liege nicht vor. Es treffe auch nicht zu, dass ein Missverhältnis bestünde zwischen dem Aufwand für die Beklagte und den Ertrag für die Klägerin.

Die Klägerin beantragte erstinstanzlich:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin mit Wirkung ab dem 01.03.2007 auf der Grundlage der VO95 bei der Unterstützungskasse neu anzumelden.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Beklagte beantragte erstinstanzlich, die Klage abzuweisen.

Aus der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in C. ergebe sich kein voraussetzungsloser Zugang zur betrieblichen Altersversorgung für alle dort genannten Beschäftigten. Eine Verpflichtung zur Anmeldung zur Unterstützungskasse ergebe sich nur im Rahmen der VO95. Der darin enthaltene Ausschluss von geringfügig Beschäftigten sei wirksam. Die betriebliche Altersversorgung diene der Ergänzung der gesetzlichen Altersversorgung. Nachdem die Klägerin keine Ansprüche aus der gesetzlichen Altersversorgung aus ihrer Beschäftigung erwerbe, entfiele auch diese Ergänzungsfunktion.

Es bestünde auch ein Missverständnis zwischen dem Aufwand, den der Beklagten entstünde, wenn sie die Klägerin zur betrieblichen Altersversorgung anmelden würde und dem möglichen Ertrag hieraus für die Klägerin. Bei einem Verwaltungsaufwand von etwa € 40,00 pro Begünstigtem und Jahr würde die Klägerin bei einem Renteneintritt mit dem 63. Lebensjahr eine Rentenanwartschaft i. H. v. € xx erwerben. Insgesamt müsse die Beklagte für diesen Anspruch € 1.680,00 bis dahin aufwenden.

Bezüglich des weiteren erstinstanzlichen Vortrages wird auf die Schriftsätze der Parteien vom 16.09.2014, 21.12.2014, 28.01.2014, 16.02.2014, 23.02.2015 verwiesen.

Mit der Klägerin am 22.05.2015 zugestellten Urteil vom 24.02.2015 hat das Arbeitsgericht Rosenheim die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Es bestünde ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. Ein Zuwarten der Klägerin bis zur Erreichung des Renteneintrittsalters, um sodann auf Zahlung gegen die Beklagte zu klagen, erscheine nicht zumutbar.

Weder aus den allgemeinen Arbeitsbedingungen noch aus der Gesamtbetriebsvereinbarung ergebe sich ein vorbehaltloser Anspruch für jeden Arbeitnehmer auf betriebliche Altersversorgung. Es müssten auch die Tatbestandsvoraussetzungen der VO95 erfüllt sein, was bei der Klägerin nicht der Fall sei. Der darin enthaltene Ausschluss für geringfügig Beschäftigte sei zulässig. Es sei zwar nicht möglich Teilzeitbeschäftigte generell von der betrieblichen Altersversorgung auszuschließen, für geringfügig Beschäftigte ergebe sich eine sachliche Rechtfertigung eines Ausschlusses allerdings daraus, dass die betriebliche Altersversorgung zur Aufstockung der gesetzlichen Altersversorgung bestimmt sei. Ergebe sich aus der Beschäftigung keine gesetzliche Altersversorgung, wäre auch ein Aus-schluss aus der betrieblichen Altersversorgung nicht unzulässig.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 16.06.2015 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung und begründet diese mit Schriftsatz vom 15.07.2015 (zugegangen beim Landesarbeitsgericht München am gleichen Tag, der Beklagten zugestellt am 20.07.2015) wie folgt:

Die VO95 schränke den in den allgemeinen Arbeitsbedingungen für die C.-Beschäftigten und in der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in C. festgelegten Anspruch auf Zugang zur betrieblichen Altersversorgung nicht ein. Mit der Neuregung der Versicherungspflicht geringfügig Beschäftigter zum 01.01.2013 habe der Gesetzgeber das früher bestehende Verhältnis von grundsätzlicher Versicherungsfreiheit und wahlweisen Verzicht auf die Versicherungsfreiheit mit der Folge der Versicherungspflicht umgekehrt. Nach § 6 Abs. 1 b SGB VI bestünde nun grundsätzlich Rentenversicherungspflicht für geringfügig Beschäftigte. Diese könnten sich lediglich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Insoweit habe sich die Rechtslage seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.02.2000 (3 AZR 845/98), das einen Ausschluss für geringfügig Beschäftigte jedenfalls für die Vergangenheit als möglich angesehen hat, entscheidend geändert. Hinzu komme, dass § 2 Abs. 2 TzBfG jetzt ausdrücklich geringfügig Beschäftigte in den Anwendungsbereich des TzBfG aufgenommen habe. Eine Differenzierung zwischen geringfügig Beschäftigten und Teilzeitbeschäftigten, deren Beschäftigung darüber hinausgehe, sei deshalb nicht möglich.

Die Klägerin beantragt in der Berufungsinstanz:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 24.02.2015, Az.: 5 Ca 1308/14, abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin mit Wirkung ab dem 01.03.2007 auf der Grundlage der VO95 bei der Unterstützungskasse neu anzumelden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit am 20.08.2015 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenem Schriftsatz begründet sie dies - ihren erstinstanzlichen Vortrag vertiefend und ergänzend - wie folgt:

Die Auffassung der Klägerin, der Anspruch auf betriebliche Altersversorgung aus den allgemeinen Arbeitsbedingungen für die C.-Beschäftigten und aus der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in C. sei vorbehaltlos würde dazu führen, dass Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchshöhe völlig im Unklaren bleiben würden. Die Neuregelung zur Versicherungsfreiheit von geringfügig Beschäftigten gelte nicht uneingeschränkt für Altfälle, also für vor dem 1. Januar 2013 bereits in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis sich befindende Beschäftigte. Nach § 230 SGB VI habe ein geringfügig Beschäftigter wie die Klägerin auch weiterhin einen Anspruch auf versicherungsfreie Beschäftigung, wenn auf die Versicherungsfreiheit nicht verzichtet worden sei. Für die Klägerin habe sich daher an der Versicherungsfreiheit nichts geändert. Dies stelle auch einen sachlichen Differenzierungsgrund dar.

Aus den Regelungen in § 1 a, 3 Abs. 2 BetrAVG folge, dass ein Arbeitgeber nicht verpflichtet sein soll, Kleinstrenten oder -anwartschaften zu ermöglichen oder zu bedienen, wenn diese einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand generieren würden.

Bezüglich des weiteren Vorbringens in der Berufung wird auf die Schriftsätze der Parteien vom 15.07.2015 und 20.08.2015 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet.

I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO).

II. Der Antrag ist zulässig.

Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Klage muss sich dabei nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen. Es reicht, wenn sie sich auf einzelne sich daraus ergebende Rechte oder Folgen beschränkt, sofern dafür ein Feststellungsinteresse besteht (BAG v. 11.12.2012, 3 AZR 588/10).

Bei der von der Klägerin begehrten Feststellung zur Verpflichtung zur Anmeldung bei der Unterstützungskasse handelt es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass sie dazu nicht verpflichtet sei, woraus sich das Feststellungsinteresse ergibt. Dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich. Die Klägerin hat bereits jetzt ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung des Umfangs seiner Versorgungsrechte, damit sie frühzeitig etwa bestehende Versorgungslücken schließen kann (BAG v. 11.12.2012, 3 AZR 588/10).

Das gilt unabhängig davon, dass es sich hier bei dem in Rede stehenden Versorgungsanspruch um einen sehr überschaubaren Betrag handelt, der die Annahme einer besorgniserregenden Versorgungslücke nicht nahelegt. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, anstelle der Parteien die Höhe der Summe zu bewerten und hieraus Rückschlüsse auf eine Zulässigkeit einer Klage zu ziehen.

III. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Zugang zur betrieblichen Altersversorgung nach § 611 BGB i. V. m. den Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die C.-Beschäftigten in Verbindung mit der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in C. sowie der VO95. Die Beklagte kann sich dem gegenüber nicht darauf berufen, dass die VO95 geringfügig Beschäftigte wie die Klägerin aus der betrieblichen Altersversorgung ausnimmt, weil diese Regelung gegen § 4 Abs. 1 TzBfG verstößt.

1. Ein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Altersversorgung folgt nicht unmittelbar aus den Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die C.-Beschäftigten in Verbindung mit der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in C. Das ergibt eine Auslegung der hier einschlägigen Regelungen.

Die Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in C. verweist ausdrücklich auf die VO95. Die Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die C.-Beschäftigten verweisen im Hinblick auf Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchshöhe auf eine GBV. Auch aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich kein Anhaltspunkt darauf, dass unabhängig von den Regelungen der VO95 ein Anspruch aus den genannten Regelungen auf voraussetzungslosen Zugang zur betrieblichen Altersversorgung bestehen soll.

Darüber hinaus führt nur ein Verständnis, das auch die Regelungen in der VO95 im Hinblick auf die Anspruchsvoraussetzungen mit einbezieht zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktischen brauchbaren Regelung, weil die Grundlage für die betrieblich Altersversorgung die VO95 darstellt. Die Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die C.-Beschäftigten und die Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in C. transportieren die in der VO95 geregelten Ansprüche lediglich in das Arbeitsverhältnis.

2. Letztlich kann das aber dahingestellt bleiben, weil der in der VO95 enthaltene Ausschlusstatbestand für geringfügig Beschäftigte gegen § 4 Abs. 1 verstößt.

2.1 Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Eine Ungleichbehandlung wegen Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an welches die unterschiedliche Behandlung bei den Arbeitsbedingungen anknüpft. Die unterschiedliche vertragliche Arbeitszeit allein rechtfertigt nicht die schlechtere Behandlung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Die Sachgründe müssen anderer Art sein. Die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung hat sich am Zweck der Leistung zu orientieren. Die unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten kann nur gerechtfertigt sein, wenn sich der Grund aus dem Verhältnis von Leistungszweck und Umfang der Teilzeitarbeit herleiten lässt (BAG v. 11.12.2012, 3 AZR 588/10).

Darüber hinaus verbietet § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG ausdrücklich eine Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten beim Arbeitsentgelt, wenn auch nicht ausnahmslos. Aus dem systematischen Zusammenhang von Satz 1 und 2 des § 4 Abs. 1 TzBfG und der Gesetzesbegründung folgt, dass § 4 Abs. 1 TzBfG ein einheitliches Verbot der sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit enthält (BAG v. 18.03.2014, 9 AZR 740/13).

Vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer i. S. d. § 4 Abs. 1 TzBfG sind nach § 2 Abs. 1 S. 3 TzBfG Arbeitnehmer „mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit". Maßgeblich ist somit vor allem die Vergleichbarkeit der Tätigkeit. Diese funktionale Sichtweise ist allerdings dann nicht maßgeblich, wenn der Arbeitgeber bei der Leistungserbringung nicht auf die Tätigkeit, sondern auf andere Faktoren - etwa die Betriebszugehörigkeit - abstellt, wenn also die Funktion bzw. die Art und der Inhalt der Tätigkeit für die Leistungserbringung nicht maßgeblich sind. Entscheidend für die Vergleichbarkeit ist dann vielmehr, wie der Arbeitgeber selbst die Gruppenbildung vorgenommen hat oder an welche Gesichtspunkte er für die Erbringung der Leistung anknüpft (BAG v. 28.05.2013, 3 AZR 266/11).

Das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG betrifft nach dem Wortlaut zwar das Verhältnis von teilzeit- zu vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern. Das Verbot gilt jedoch auch, wenn teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer untereinander unterschiedlich behandelt werden, sofern eine Gruppe der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, die andere Gruppe der Teilzeitbeschäftigten hingegen von einzelnen Leistungen ausgeschlossen wird (BAG v. 28.05.2013, 3 AZR 266/11).

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich Folgendes:

2.2 Das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG greift grundsätzlich, weil hier nach der VO95 geringfügig Beschäftigte im Gegensatz zu Vollzeitbeschäftigten keinen Zugang zur betrieblichen Altersversorgung erhalten sollen. Das stellt sie schlechter als die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer und auch schlechter als Teilzeitbeschäftigte, die nicht nur geringfügig beschäftigt sind, weil auch diese nach der VO95 einen Zugang zur betrieblichen Altersversorgung haben, während bei geringfügig Beschäftigten das nicht der Fall sein soll.

Die vorstehend genannten Beschäftigten sind auch vergleichbar. Nach der Klarstellung in § 2 Abs. 2 TzBfG ist teilzeitbeschäftigt auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des SGB IV ausübt.

Aus der geringfügigen Beschäftigung ergibt sich keine andere „Art des Arbeitsverhältnisses" i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 3 TzBfG, auch wenn man darauf abstellen wollte, dass auch der Gesetzgeber bei der gesetzlichen Altersversorgung von geringfügig Beschäftigten eine differenzierende Regelung getroffen hat, die jedenfalls für manche Personen - u. a. für die Klägerin - dazu führt, dass kein Anspruch auf gesetzliche Altersversorgung besteht. Das ändert nämlich nichts daran, dass der Gesetzgeber mittlerweile auch geringfügig Beschäftigte seit dem 01.01.2013 in die gesetzliche Rentenversicherungspflicht einbezogen hat. Nach § 6 Abs. 1b SGB VI besteht für diese Personen lediglich die Möglichkeit der Befreiung hiervon (opt-out), wobei für die Klägerin zusätzlich § 230 Abs. 8 S. 1 SGB VI gilt.

Die Möglichkeit der Einbeziehung in die gesetzliche Rentenversicherung bestand auch schon vorher - soweit hier von Interesse - jedenfalls ab 2007. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI a. F. waren geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 SGB VI a. F. zwar versicherungsfrei, allerdings wurde zum 01.04.1999 neu eingeführt, dass der Arbeitgeber pauschal Sozialversicherungsbeiträge u. a. für die Rentenversicherung zu tragen und abzuführen hatte, und dass, auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet werden kann (opt-in). Damit wurde geringfügig Beschäftigten ein Zugang zur gesetzlichen Rentenversicherung eröffnet, wenn auch z. T. nur mit Einschränkungen. Geringfügige Beschäftigung ist daher nicht zwangsläufig mit Befreiung von der Rentenversicherungspflicht verbunden. Sie führt daher - soweit es um die Altersversorgung geht - nicht zu einer grundsätzlichen anderen Art des Arbeitsverhältnisses.

Bei der betrieblichen Altersversorgung handelt es sich um einen Entgeltbestandteil, bezüglich dessen die Vergleichbarkeit von geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern und solchen, die das nicht sind, nicht ausgeschlossen ist. Die Differenzierung knüpft unmittelbar an die gesetzliche Definition zur geringfügigen Beschäftigung und damit an das Ausmaß der Beschäftigung an, ausgedrückt durch die Entgeltgrenze der aktuellen Fassung des § 8 Abs. 1 S. 1 SGB IV (bzw. durch die Kombination von Entgeltgrenze und Stundenzahl der Vorläuferregelungen) und nicht an andere davon unabhängige Kriterien.

2.3 Die vorliegende unterschiedliche Behandlung von geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern und solchen, die das nicht sind, ist sachlich nicht gerechtfertigt i. S. d. § 4 Abs. 1 TzBfG.

2.3.1 Für die Zeit vor dem 01.04.1999 hat das BAG entschieden, dass ein tarifvertraglicher Ausschluss von geringfügig Beschäftigten aus der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst aufgrund des von den Tarifvertragsparteien gewählten Gesamtversorgungssystems jedenfalls bis zum 31. März 1999 sachlich gerechtfertigt sei (BAG v. 22.02.2000, 3 AZR 845/98).

Die als Gesamtversorgungssystem ausgestaltete Zusatzversorgung ergänze die gesetzliche Rentenversicherung. Da die Gesamtversorgung aufgrund ihres Zwecks notwendigerweise das gesetzliche Rentenversicherungsrecht mit berücksichtige, dürften die Tarifvertragsparteien auch auf die sozialversicherungsrechtliche Rechtslage abstellen. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV habe geringfügige Beschäftigungen von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ausgenommen. Dies sei europarechtlich nicht zu beanstanden. An dieser sozialversicherungsrechtlichen Regelung könnten sich die Tarifvertragsparteien orientieren.

Der sachlichen Rechtfertigung stünde nicht entgegen, dass betriebliche Altersversorgung auch Entgeltcharakter habe. Dies bedeute nicht, dass Versorgungsleistungen stets dem Umfang der Arbeitsleistungen und der Dauer des Arbeitsverhältnisses entsprechen müssten. Bei dem im öffentlichen Dienst bestehenden Gesamtversorgungssystem gehe es darum, eine Grundsicherung, wie sie die gesetzliche Rentenversicherung darstellt, durch tarifliche Zusatzleistungen zu ergänzen. An einer solchen Grundsicherung fehle es aber in den Fällen des § 8 Abs. 1 SGB IV. Der Ausschluss geringfügig Beschäftigter aus der Zusatzversorgung widerspreche deshalb nicht der Ergänzungsfunktion der betrieblichen Altersversorgung im öffentlichen Dienst. Er trage ihr vielmehr Rechnung.

Ob das auch für Zeiträume nach dem 01.04.1999 Geltung beanspruchen könne, lies das BAG ausdrücklich offen.

2.3.2 Die Bedeutung dieser Entscheidung für die Zukunft wurde deswegen in der Fachliteratur nur sehr zurückhaltend beurteilt (vgl. Reichel/Hess, BetrAV 2001, 529, Lelley in einer Anmerkung zu dem genannten Urteil in EWiR 2000, 593-594).

In der juristischen Fachliteratur herrscht mittlerweile die Auffassung vor, dass jedenfalls seit dem 01.04.1999 eine solche Differenzierung zwischen geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern und solchen, die das nicht sind, nicht mehr möglich sei (vgl. Langohr-Plato, Betriebliche Altersversorgung 6. Aufl. 2013, 1415; Laux in Laux-Schlachter TzBfG, 2. Aufl., § 4 RN 76; Meinel/Heyn/Herms TzBfG, 5. Aufl. 2015, § 4 Rn. 71; Preis in ErfK, 16. Aufl. § 4 TzBfG Rn. 56; Müller-Glöge in Müko, 6. Aufl. 2012, § 4 TzBfG Rn. 40). Jedenfalls seit der Änderung der Regelungen zur gesetzlichen Altersversorgung zum 01.04.1999 sei ein Ausschluss von geringfügig Beschäftigten aus der betrieblichen Altersversorgung nicht mehr möglich.

2.3.3 Dem schließt sich die Kammer an.

Bereits mit der Entscheidung v. 09.09.1999 (C-281/97) betonte der EUGH den hohen Stellenwert der Entgeltgleichheit auch für geringfügig Beschäftigte, der nicht mit einem Hinweis auf einige besondere gesetzliche Regelungen für diesen Personenkreis ins Leere laufen könne, soweit es sich nicht um eine Maßnahme, die der nationale Gesetzgeber im Rahmen seines Ermessens getroffen habe handle oder um einen tragenden Grundsatz des deutschen Systems der sozialen Sicherheit. Vorliegend rechtfertigt der Zweck der Leistung, Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung zu verschaffen, nicht die Differenzierung zwischen geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern und solchen, die das nicht sind.

Letztlich liegt der von der Beklagten geltend gemachten Differenzierung die Vorstellung zugrunde, zwischen geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern und solchen, die das nicht sind, bestünde ein unterschiedlicher Versorgungsbedarf, der es erlauben würde in rechtlich zulässiger Weise nach § 4 Abs. 1 TzBfG zu unterscheiden, und dass dies auch in der VO95 zum Ausdruck käme. Bezüglich des zuletzt genannten Punktes kann darauf verwiesen werden, dass die VO95 in § 21 die Abfindung kleiner Unterstützungen erlaubt und in § 22 Abs. 6 regelt, dass die Unterstützung ruhen soll, soweit ein Berechtigter noch Bezüge oder vergleichbare Leistungen erhält. Insoweit wird tatsächlich an einen Versorgungsbedarf angeknüpft.

Dem schließt sich die Kammer insoweit an als, ein unterschiedlicher Versorgungsbedarf tatsächlich ein sachliches Differenzierungskriterium sein kann, auch wenn es sich bei der betrieblichen Altersversorgung um eine Leistung mit Entgeltcharakter handelt. Darüber hinaus hält es die Kammer auch für möglich, dass ein unterschiedlicher Versorgungsbedarf aus Regelungen der gesetzlichen Altersversorgung abgeleitet werden kann.

Dem entspricht es, wenn das BAG (v. 11.12.2012, 3 AZR 588/10) für die Bemessung der Betriebsrente nicht nur an den Verdienst, sondern auch an den unterschiedlichen Versorgungsbedarf anknüpft, der bei Lohn- und Gehaltsteilen oberhalb und unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze bestehe. Sinn und Zweck der dort zur Entscheidung gestellten Regelung sei es, den im Einkommensbereich über der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf über die hierfür vorgesehene Leistung abzudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesichert sei. Demgegenüber bestünde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die wegen der Teilzeitarbeit typischerweise ein rentenfähiges Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielten, keine Versorgungslücke in der gesetzlichen Rentenversicherung, da ihr gesamtes Einkommen durch die gesetzliche Altersrente abgesichert sei. Dies rechtfertige die unterschiedliche Behandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigen (BAG v. 11.12.2012, 3 AZR 588/10).

Vorliegend lässt sich aber aus den Reglungen zur gesetzlichen Rente für geringfügig Beschäftigte nicht ableiten, dass für diese Personen kein Versorgungsbedürfnis besteht. Der Gesetzgeber hat gerade seit dem 01.04.1999 ein solches Versorgungsbedürfnis anerkannt, indem er die gesetzliche Rentenversicherung schrittweise für geringfügig Beschäftigte geöffnet hat. Dass diese Öffnung nur schrittweise geschah und bis heute Ausnahmen vorsieht ist den gewachsenen Strukturen geschuldet und ändert nichts an dem bereits erfolgten Paradigmenwechsel.

Die vor dem 01.04.1999 geltende Rechtslage, wonach aus Sicht des EUGH die Herausnahme der geringfügig Beschäftigten aus der Pflichtversicherung einem Strukturprinzip des deutschen Sozialversicherungssystems entspreche, das es erlaube zu differenzieren (so noch EUGH v. 14.12.1995, C-317/93 und daran anschließend BAG v. 22.02.2000, 3 AZR 845/98), bietet daher jedenfalls in dem hier in Rede stehenden Zeitraum seit 2007 keinen Ansatz mehr für einen sachlichen Differenzierungsrund.

Das gilt auch für die Personen, die - wie die Klägerin - nach geltendem Recht nach wie vor nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen. Aus den oben genannten Gründen könnte daraus nur geschlossen werden, dass für diese Personen - mangels gesetzlicher Altersversorgung - ein erhöhter Bedarf für eine betriebliche Altersversorgung besteht. Das würde es möglicherweise erlauben, für diese Personengruppe höhere Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung vorzusehen, was § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG entspräche, wonach mindestens das Arbeitsentgelt pro-rata-temporis zu zahlen ist, nicht aber ein Versagen der betrieblichen Altersversorgung.

Die besondere sozialversicherungsrechtliche Behandlung geringfügig Beschäftigter kommt daher als Rechtfertigungsgrund nicht in Betracht (vgl. auch BAG v. 25.04.2007, 6 AZR 746/06).

Weitere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Die unterschiedliche vertragliche Arbeitszeit rechtfertigt daher nicht die schlechtere Behandlung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer.

2.4 Es kann dahingestellt bleiben, ob dann, wenn im Einzelfall ein Missverhältnis zwischen dem Aufwand der Beklagten und dem Ertrag für die Klägerin besteht, der Anspruch auf Teilnehme an der betrieblichen Altersversorgung entfallen kann. Nach Auffassung der Kammer wäre das allenfalls denkbar, wenn tatsächlich ein krasses Missverhältnis bestünde und wohl auch nur, wenn die Versorgungsordnung einen solchen Wegfall vorsieht. Darauf kommt es aber nicht an, weil nicht einmal ein von der Beklagten geltend gemachtes Missverhältnis besteht. Unterstellt, der Aufwand ist tatsächlich so hoch, wie von der Beklagten vorgetragen, übersteigt der Ertrag für die Klägerin bei einer statistischen Lebenserwartung von über 80 Jahren die Kosten für die Beklagte deutlich.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG, § 91 ZPO.

V. Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG für die Beklagte zuzulassen. Die Zulässigkeit des Ausschlusses von geringfügig Beschäftigten aus der betrieblichen Altersversorgung hat grundsätzliche Bedeutung. Die Klägerin ist nicht beschwert.

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Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 1. März 2011 - 2 Sa 56/10 - wird zurückgewiesen.
published on 11/12/2012 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Juni 2010 - 8 Sa 188/10 - wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt. Vergleichbar ist ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; in allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist.

(2) Teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausübt.

(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 als

1.
Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf,
2.
Handwerker oder
3.
Mitglieder der Pensionskasse deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen
versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. Handwerker, die am 31. Dezember 1991 aufgrund eines Lebensversicherungsvertrages versicherungsfrei waren, und Personen, die am 31. Dezember 1991 als Versorgungsbezieher versicherungsfrei waren, bleiben in jeder Beschäftigung und jeder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei.

(2) Personen, die am 31. Dezember 1991 als versicherungspflichtige

1.
Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände oder
2.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften,
nicht versicherungsfrei und nicht von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. Sie werden jedoch auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 von der Versicherungspflicht befreit. Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung, nachdem für Beschäftigte beim Bund und bei Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben, das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat. Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrags an. Sie ist auf die jeweilige Beschäftigung beschränkt.

(3) Personen, die am 31. Dezember 1991 als Beschäftigte oder selbständig Tätige nicht versicherungsfrei und nicht von der Versicherungspflicht befreit waren, werden in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 und 3 versicherungsfrei. Sie werden jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrags an. Sie bezieht sich auf jede Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit.

(4) Personen, die am 1. Oktober 1996 in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. Sie können jedoch beantragen, dass die Versicherungsfreiheit endet.

(5) § 5 Abs. 1 Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn vor dem 1. Februar 2002 aufgrund einer Entscheidung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 bereits Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 vorlag.

(6) Personen, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungsfrei.

(7) Personen, die eine Versorgung nach § 6 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes beziehen, sind nicht nach § 5 Absatz 4 Nummer 2 versicherungsfrei.

(8) Personen, die am 31. Dezember 2012 als Beschäftigte nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungsfrei, solange die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung vorliegen. Sie können durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten; der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen nur einheitlich erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend.

(9) Personen, die am 31. Dezember 2016 wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. Beschäftigte können durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Selbständige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

(1) Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt. Vergleichbar ist ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; in allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist.

(2) Teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausübt.

(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

(1) Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt. Vergleichbar ist ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; in allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist.

(2) Teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausübt.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 als

1.
Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf,
2.
Handwerker oder
3.
Mitglieder der Pensionskasse deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen
versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. Handwerker, die am 31. Dezember 1991 aufgrund eines Lebensversicherungsvertrages versicherungsfrei waren, und Personen, die am 31. Dezember 1991 als Versorgungsbezieher versicherungsfrei waren, bleiben in jeder Beschäftigung und jeder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei.

(2) Personen, die am 31. Dezember 1991 als versicherungspflichtige

1.
Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände oder
2.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften,
nicht versicherungsfrei und nicht von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. Sie werden jedoch auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 von der Versicherungspflicht befreit. Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung, nachdem für Beschäftigte beim Bund und bei Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben, das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat. Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrags an. Sie ist auf die jeweilige Beschäftigung beschränkt.

(3) Personen, die am 31. Dezember 1991 als Beschäftigte oder selbständig Tätige nicht versicherungsfrei und nicht von der Versicherungspflicht befreit waren, werden in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 und 3 versicherungsfrei. Sie werden jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrags an. Sie bezieht sich auf jede Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit.

(4) Personen, die am 1. Oktober 1996 in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. Sie können jedoch beantragen, dass die Versicherungsfreiheit endet.

(5) § 5 Abs. 1 Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn vor dem 1. Februar 2002 aufgrund einer Entscheidung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 bereits Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 vorlag.

(6) Personen, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungsfrei.

(7) Personen, die eine Versorgung nach § 6 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes beziehen, sind nicht nach § 5 Absatz 4 Nummer 2 versicherungsfrei.

(8) Personen, die am 31. Dezember 2012 als Beschäftigte nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungsfrei, solange die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung vorliegen. Sie können durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten; der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen nur einheitlich erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend.

(9) Personen, die am 31. Dezember 2016 wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. Beschäftigte können durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Selbständige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Versichert sind auch Personen,

1.
die nachversichert sind oder
2.
für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind.
Nachversicherte stehen den Personen gleich, die versicherungspflichtig sind.

(2) Nachversichert werden Personen, die als

1.
Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften,
3.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften oder
4.
Lehrer oder Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen oder Anstalten
versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2) nicht gegeben sind. Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). Bei einem Ausscheiden durch Tod erfolgt eine Nachversicherung nur, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend gemacht werden kann.

(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.