Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 19. Aug. 2016 - 9 Sa 415/15
Gericht
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil desArbeitsgerichts Bonn vom 05.03.2015 – 1 Ca 2342/14 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Fortzahlung einer Erschwerniszulage in pauschalierter Form.
3Der am 26.05. geborene Kläger war seit dem 04.03.2002 auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 04.03.2002 bei der Stadt B im Geschäftsbereich des Amts für Stadtreinigung und Abfallwirtschaft (Amt ) beschäftigt. Gemäß Nr. 1 des Arbeitsvertrages richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge wie dem Bezirkszusatztarifvertrag (BZT-G/NRW) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach den an deren Stelle tretenden Tarifverträgen.
4Gemäß einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom 29.04.2002 erhielt der Kläger ab dem 04.03.2002 für geleistete Arbeiten, für die tariflich ein Erschwerniszuschlag zu zahlen war, eine Pauschale i.H.v. zunächst101,35 EUR/Monat, die entsprechend der jährlichen Lohnerhöhung steigen sollte. Gemäß Nr. 4 der Vereinbarung ist die Nebenabrede mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss kündbar. Zuletzt war der Kläger ausweislich der von ihm vorgelegten Verdienstabrechnung für August 2014 in die Entgeltgruppe 7 Stufe 5 TVÖD eingruppiert, wobei die Erschwerniszuschlagspauschale 122,31 EUR/Monat betrug.
5Das Amt ging zum 01.01.2013 auf die Beklagte, ein als Anstalt des öffentlichen Rechts neu gegründetes kommunales Dienstleistungsunternehmen für Abfallwirtschaft und Stadtreinigung, über. Im Zuge der damit verbundenen Überleitung der Arbeitsverhältnisse schloss die Stadt B mit dem Gesamtpersonalrat und dem Personalrat Technik und Verwaltung im August 2012 eine Vereinbarung zur Personalüberleitung, die unter Abs. 3 der Grundsätze vorsieht, dass „zukünftige abweichende Regelungen, die Ansprüche der Beschäftigten (…) betreffen, (…) nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Personalrat der zukünftigen AöR möglich“ sind. Gemäß Nr. I.2 der Vereinbarung dürfen den betroffenen Beschäftigten durch die Überleitung keine Nachteile entstehen. Dies soll insbesondere hinsichtlich der Vergütungshöhe, des Bestandsschutzes, der sozialen Absicherung und des Einsatzortes im Stadtgebiet von B gelten.
6Zwischen dem Personalrat der Stadt B und dem Amt wurde vereinbart, dass die Zahlung der Erschwerniszuschläge überprüft werden solle. Aus diesem Grund wurde in einer Testphase vom 01.10.2012 bis 31.03.2013 veranlasst, dass die Mitarbeiter ihre zuschlagspflichtigen Tätigkeiten einzeln erfassen und dokumentieren.
7Mit Schreiben vom 11.09.2014, dem Kläger am 30.09.2014 zugegangen, kündigte die Beklagte die Nebenabrede vom 29.04.2002 zum 30.09.2014. Seit Oktober 2014 rechnet die Beklagte die Erschwerniszulage auf den Einzelfall ab.
8Mit seiner am 07.10.2014 beim Arbeitsgericht Bonn eingereichten Klage macht der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung der Nebenabrede geltend. Er hat die Auffassung vertreten, dass bereits Nr. I.2 der Vereinbarung zur Personalüberleitung der Kündigung entgegenstehe. Gemäß Abs. 3 der Grundsätze hätte es einer vorherigen Vereinbarung mit dem Personalrat bedurft. Außerdem hätte der Personalrat nach § 74 Abs. 1 LPVG NRW vor Ausspruch der Kündigung beteiligt werden müssen. Schließlich habe die Beklagte das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NRW missachtet.
9Der Kläger hat beantragt,
10festzustellen, dass die Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom 04.03.2002 mit Datum vom 29.04.2002 nicht wirksam durch die Kündigung vom 11.09.2014 beseitigt worden ist.
11Die Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 05.03.2015 abgewiesen und dies wie folgt begründet: § 2 Abs. 3 TVöD lasse eine Kündigung der Nebenabrede ohne weitere Voraussetzungen zu, soweit dies wie im vorliegenden Fall – vertraglich vereinbart sei. Mit dem Wechsel von der Pauschalierung zur Spitzabrechnung werde nicht wesentlich in das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung eingegriffen. Die Kündigung sei auch nicht willkürlich. Der Kündigung stehe Nr. I.2 der Vereinbarung zur Personalüberleitung nicht entgegen, da die Kündigung nicht in Zusammenhang mit der Überleitung erfolgt sei. Die Kündigungsmöglichkeit sei bereits vor der Überleitung vereinbart worden. Einer Beteiligung des Personalrats habe es nach § 74 Abs. 1 LPVG NRW nicht bedurft, da die streitgegenständliche Teilkündigung nicht unter den Anwendungsbereich dieser Vorschrift falle. Ein Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG habe ebenfalls nicht bestanden; die Norm erfasse die inhaltliche Ausgestaltung von Arbeitsverträgen, nicht hingegen die Ausübung eines vertraglich und unter Beteiligung des Personalrats vereinbarten Kündigungsrechts. Eine Mitbestimmung nach § 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG sei ebenfalls nicht einschlägig gewesen, da eine wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen nicht vorliege. Zudem unterliege die Kündigung der Nebenabrede nicht dem Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 4 Nr. 5 LPVG, da die vorrangige Tarifvorschriften eine abschließende Regelung enthielten. Danach besehe nur eine Wahlmöglichkeit zwischen der Spitzabrechnung und der Pauschalierung, die keinen Spielraum für betriebliche Regelungen eröffne. Abs. 3 der Grundsätze in der Vereinbarung zur Personalüberleitung begründe ebenfalls kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats, da sich die Regelung auf Änderungen der vertraglichen Bestimmungen beziehe.
14Das Urteil ist dem Kläger am 27.03.2015 zugestellt worden. Seine dagegen gerichtete Berufung ist am 02.04.2015 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen mit einem am 21.05.2015 eingegangenen Schriftsatz begründet worden.
15Der Kläger vertiefte seinen Sachvortrag unter Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des arbeitsrechtlichen Urteils. Er vertritt die Auffassung, dass die vertragliche Klausel zum Widerruf der Pauschalierung mangels Angabe jeglichen Widerrufsgrundes unwirksam sei.
16Der Kläger beantragt,
17das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 05.03.2015 mit dem Az. 1 Ca 2342/14 abzuändern und nach den erstinstanzlich gestellten Schlussanträgen zu erkennen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Sie verteidigt die arbeitsrechtliche Entscheidung. Sie ist der Auffassung, dass die Kündigungsmöglichkeit von Nebenabreden bereits tariflich in § 2 Abs. 3 Satz 2 TVöD geregelt sei. Jedenfalls liege keine unangemessene Benachteiligung des Klägers vor. Die Kündigung der Pauschalisierungsabrede halte auch einer Ausübungskontrolle stand. Der Kläger habe aufgrund der Fortentwicklung der tatsächlichen Arbeitsbedingungen - wenn überhaupt – nur noch in einem untergeordneten Maß Arbeiten ausgeführt, die einen Anspruch auf Zahlung eines Erschwerniszuschlags begründen könnten. In dem Zeitraum von Oktober 2012 bis März 2013 hätte der durchschnittliche Monatsbetrag17,87 EUR betragen. Im Januar 2016 hätten die zuschlagspflichtigen Tätigkeiten 7,33 EUR, im April 2016 6,93 EUR und im Juni 2106 4,95 EUR ausgemacht.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze, den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
23Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Insoweit wird zunächst gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Die Kammer macht sich diese Ausführungen in vollem Umfang zu Eigen. Ergänzend sei ausgeführt:
241.) Bei der Pauschalierungsvereinbarung vom 29.04.2002 handelt es sich um eine Nebenabrede i.S.d. § 2 Abs. 3 TVöD, § 4 Abs. 2 Satz 2 BMT-G. Der TVöD ist ein an die Stelle des BMT-G tretender Tarifvertrag im Sinne der Vereinbarung unter Nr. 1 des Arbeitsvertrags und liegt dem Arbeitsverhältnis der Parteien unstreitig nunmehr zu Grunde. Eine vertragliche Abrede über die Zahlung einer Pauschale für Erschwerniszuschläge unterfällt daher als Nebenabrede dem Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 TVöD sowie der Vorgängervorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 BMT-G (vgl. BAG, Urteil vom 13. Juli 2010 – 9 AZR 264/09 –, Rn. 49, juris). Denn es ist wie folgt zu unterscheiden: Die Verpflichtung zur Zahlung einer Erschwerniszulage zählt als solche zu den Hauptpflichten der Beklagten. Die Vereinbarung über eine Pauschalierung der Zuschläge selbst ist hingegen nur eine Nebenabrede (vgl. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12. September 2013 – 11 Sa 37/13 –, Rn. 113, juris). Denn eine Pauschalierung hat nicht den Sinn, Entgeltansprüche zu generieren, sondern dient nur der Vereinfachung der Erfassung von Vergütungsbestandteilen.
252.) Die Nebenabrede war gesondert kündbar. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 TVöD, der insoweit § 4 Abs. 2 Satz 2 BMT-G entspricht, können Nebenabreden gesondert gekündigt werden, soweit dies, wie hier, einzelvertraglich vereinbart ist.
26a) Eine AGB-Kontrolle findet insoweit nicht statt. Zwar finden die Regelungen zur Gestaltung der Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen in vollem Umfang Anwendung für Vereinbarungen, die wie die hier vorliegende ab dem 01.01.2002 abgeschlossen wurden, Anwendung. Während vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom26. November 2001 bei weit gefassten Vertragsklauseln jeweils nur geprüft wurde, ob das Handeln des Arbeitgebers im konkreten Einzelfall Treu und Glauben (§ 242 BGB) beachtete oder billiges Ermessen (§ 315 Abs. 3 BGB) wahrte, ist die Vereinbarung eines Widerrufsrechts nach neuer Rechtslage gemäß § 308 Nr. 4 BGB nur dann zumutbar, wenn es für den Widerruf einen sachlichen Grund gibt und dieser sachliche Grund bereits in der Änderungsklausel beschrieben ist. Eine Widerrufsregelung muss daher grundsätzlich nicht nur klar und verständlich sein (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Sachgrund muss zudem in der Klausel in einer Weise konkretisiert werden, die für den Arbeitnehmer deutlich macht, was gegebenenfalls auf ihn zukommt und unter welchen Voraussetzungen er mit einem Widerruf rechnen muss (BAG, Urteil vom 13. April 2010 – 9 AZR 113/09 –, Rn. 28, 29, juris).
27b) Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass die Kündigung bzw. der Widerruf einer Nebenabrede in § 2 Abs. 3 Satz 2 TVöD tariflich geregelt ist. § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB, wonach die Bestimmungen des BGB zur Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf Tarifverträge keine Anwendung finden, enthält seinem Wortlaut nach keine Einschränkung dahin, dass dies nur für Tarifverträge gelten soll, die kraft Tarifbindung unmittelbar und zwingend gelten. Der gesetzliche Gesamtzusammenhang spricht gleichfalls gegen eine Inhaltskontrolle einschlägiger tarifvertraglicher Regelungen, die wie hier - im Arbeitsvertrag - wie hier - im Wege der Globalverweisung in Bezug genommen worden sind. Da Tarifverträge gemäß § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB Rechtsvorschriften i.S.d. § 307 Abs. 3 BGB gleichstehen, erlangen die tarifvertraglichen Bestimmungen bei nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern erst Geltung im Arbeitsverhältnis. Die Verweisung führt damit nicht zu einer Abweichung von Rechtsvorschriften i.S.d. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, sondern zu deren Anwendbarkeit. Eine Inhaltskontrolle hat in diesem Fall nicht zu erfolgen, weil sie gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nur bei einer Abweichung von Rechtsvorschriften stattfindet (BAG, Urteil vom 28. Juni 2007 – 6 AZR 750/06 –, BAGE 123, 191-208, Rn. 22).
28c) § 2 Abs. 3 Satz 2 TVöD verlangt ebenso wenig wie § 4 Abs. 2Satz 2 BMT-G und insoweit abweichend von der gesetzlichen Regelung, dass die Voraussetzungen für die Kündigung in die Vereinbarung aufgenommen werden. § 308 Nr. 4 BGB findet insoweit keine Anwendung (a.A. Burger/Dick TVöD, 3. Aufl. 2016, § 24 Rn. 21). Hierzu bestand, jedenfalls in Bezug auf die Pauschalierung von Entgeltansprüchen nach § 24 Abs. 6 TVöD auch kein Anlass. Denn sachliche Voraussetzung für eine Pauschalierung ist, ohne dass dies ein unmittelbares Tatbestandsmerkmal wäre, dass die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile während des Pauschalierungszeitraums voraussichtlich im Durchschnitt regelmäßig anfallen. Denn die Festsetzung eines Pauschalentgelts ist nur vertretbar, wenn die zuschlagsberechtigenden Tätigkeiten regelmäßig anfallen und hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Häufigkeit nur geringen Schwankungen unterliegen (Sponer/Steinherr, TVöD,§ 24, Rn. 76). Die Tarifregelung setzt daher voraus, dass die Kündigung einer Pauschalierungsabrede nicht (wesentlich) in das Synallagma des Arbeitsverhältnisses eingreift und daher – anders als bei anderen Entgeltbestandteilen – keines Schutzes durch eine AGB-Kontrolle bedarf. Diese Auffassung wird bestätigt durch das Rundschreiben des Bundesministeriums des Inneren vom 28.12.2005 - D II 2 - 220 210-2/24 – wonach „die Pauschalierung (…) als jederzeit widerrufliche Nebenabrede zum Arbeitsvertrag zu gestalten“ ist, ohne dass weitere Voraussetzungen in die Pauschalierungsabrede aufzunehmen wären.
293.) Allerdings unterliegt die Ausübung des Kündigungsrechts nach wie vor einer an § 315 BGB ausgerichteten Billigkeitskontrolle (Bepler/Böhle/Meerkamp/Russ/Schwill, TVöD, § 2 Rn. 97; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck, TVöD, § 2, Rn. 37). Die Kündigung der Nebenabrede hält im vorliegenden Fall einer solchen Ausübungskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB stand. Denn sie erfolgte unter Abwägung der wesentlichen Umstände des Falls und unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass beim Kläger in dem Erhebungszeitraum und danach kaum zuschlagspflichtige Tätigkeiten angefallen sind. Ein Festhalten an der Pauschalierungsabrede hätte daher zu Lasten der Beklagten und zur Begünstigung des Klägers dazu geführt, dass eine tariflich nicht geschuldete überhöhte Vergütung gezahlt würde.
304.) Die Frage, ob die Kündigung der Pauschalierungsabrede der Mitbestimmung des Personalrats unterlag, hat das Arbeitsgericht ausführlich und überzeugend beantwortet. Bei der Kündigung einer Nebenabrede greift kein Mitbestimmungsrecht nach dem LPVG NRW ein (Cecior/Vallendar/ Lechtermann/Klein, § 72 LPVG NRW, § 72, Rn. 97). Auch Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 2002/73/EG führt nicht zur Bejahung eines Mitbestimmungsrechts. Der Grundsatz der Gleichbehandlung bei den Arbeitsbedingungen erfordert nicht zwingend eine Mitbestimmung der Personalvertretung bei der Kündigung von arbeitsvertraglichen Nebenabreden und eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung des nordrhein-westfälischen Personalvertretungsrechts.
31Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.
32Die Kammer misst den entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG bei und hat deshalb die Revision für den Kläger zugelassen.
33RECHTSMITTELBELEHRUNG
34Gegen dieses Urteil kann vonder klagenden Partei
35R E V I S I O N
36eingelegt werden.
37Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
38Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
39Bundesarbeitsgericht
40Hugo-Preuß-Platz 1
4199084 Erfurt
42Fax: 0361-2636 2000
43eingelegt werden.
44Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
45Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
46- 47
1. Rechtsanwälte,
- 48
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 49
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
51Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
52Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
53* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
- 1.
(Annahme- und Leistungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten; - 1a.
(Zahlungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist; - 1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist; - 2.
(Nachfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält; - 3.
(Rücktrittsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse; - 4.
(Änderungsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist; - 5.
(Fingierte Erklärungen) eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass - a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und - b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
- 6.
(Fiktion des Zugangs) eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt; - 7.
(Abwicklung von Verträgen) eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt, - a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder - b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
- 8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung) die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet, - a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und - b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
- 9.
(Abtretungsausschluss) eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird - a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder - b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn - aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder - bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
- 1.
(Annahme- und Leistungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten; - 1a.
(Zahlungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist; - 1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist; - 2.
(Nachfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält; - 3.
(Rücktrittsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse; - 4.
(Änderungsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist; - 5.
(Fingierte Erklärungen) eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass - a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und - b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
- 6.
(Fiktion des Zugangs) eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt; - 7.
(Abwicklung von Verträgen) eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt, - a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder - b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
- 8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung) die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet, - a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und - b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
- 9.
(Abtretungsausschluss) eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird - a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder - b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn - aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder - bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.