Arbeitsgericht Bonn Urteil, 05. März 2015 - 1 Ca 2342/14
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.403,16 € festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Fortzahlung einer Erschwerniszulage in pauschalierter Form.
3Der Kläger war vom 04.03.2002 bis zum 31.12.2012 auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 04.03.2002 (Bl. 7f. d.A.) bei der … bei deren … beschäftigt.
4Unter dem 29.04.2002 vereinbarten der Kläger und die … in einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag (Bl. 15 d.A.) die Pauschalierung der Erschwerniszulage gem. § 23 BMT-G iVm. § 5 BZT-G. Weiterhin vereinbarten sie die Kündbarkeit der Nebenabrede mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss. Die Pauschale betrug zuletzt EUR 122,31 monatlich. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers findet jedenfalls kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der TVöD Anwendung.
5Das … wurde zum 01.01.2012 auf die Beklagte übertragen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging nach übereinstimmender Auffassung der daran Beteiligten im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte über.
6Im Zuge der Überleitung der Arbeitsverhältnisse schloss die … mit dem Gesamtpersonalrat und dem Personalrat … im August 2012 eine Vereinbarung zur Personalüberleitung (Bl. 9ff. d.A.), dem die Beklagte nach ihrer Gründung beitrat und der in Auszügen wie folgt lautet:
7„Grundsätze
8(…)
9Zukünftige abweichende Regelungen, die Ansprüche der Beschäftigten und der Beamtinnen und Beamten betreffen, sind nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Personalrat der zukünftigen … möglich.
10-
11
I. Individualrechtliche Folgen
(…)
132. Genereller Ausschluss von Nachteilen
14Die Parteien sind sich darüber einig, dass den betroffenen Beschäftigten durch die Überleitung keine Nachteile entstehen dürfen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Vergütungshöhe, des Bestandsschutzes, der sozialen Absicherung und des Einsatzortes im ….“
15Mit Schreiben vom 11.09.2014 (Bl. 20 d.A.), dem Kläger am 13.09.2014 zugegangen, kündigte die Beklagte die Nebenabrede vom 29.04.2002 mit Wirkung zum 30.09.2014. Seit Oktober 2014 rechnet die Beklagte die Zulage auf den Einzelfall bezogen ab. Vor Ausspruch der etwa 15 Kündigungen hat die Beklagte den bei ihr gebildeten Personalrat über ihre Kündigungsabsicht informiert.
16Mit seiner am 07.10.2014 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung der Nebenabrede geltend.
17Der Kläger ist der Auffassung, die Kündigung der Nebenabrede sei sowohl aus individualrechtlicher als auch aus kollektivrechtlicher Sicht unwirksam. Ziffer 2 der Vereinbarung zur Personalüberleitung stehe einer Kündigung entgegen. Aus Abs. 3 der Grundsätze dieser Vereinbarung ergebe sich zudem, dass es vor der Kündigung einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Personalrat bedurft hätte.
18Außerdem hätte der Personalrat nach § 74 Abs. 1 LPVG NRW beteiligt werden müssen, der nicht zwischen einer Kündigung, die auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abziele und der Kündigung nebenvertraglicher Abreden unterscheide. Außerdem habe der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 1 Ziff. 1 LPVG NRW. Die dieses Mitbestimmungsrecht tragenden Gründe würden gleichermaßen für den Ausspruch einer Kündigung der arbeitsvertraglichen Nebenabrede gelten. Es stünde mithin in einem Widerspruch, dem Personalrat einerseits beim Abschluss von Nebenabreden ein zwingendes Mitbestimmungsrecht einzuräumen, ihm andererseits jedoch bei deren Beseitigung durch Kündigung ein Mitbestimmungsrecht abzusprechen.
19Der Kläger beantragt,
20festzustellen, dass die Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom 04.03.2002 mit Datum vom 29.04.2002 nicht wirksam durch Kündigung vom 11.09.2014 beseitigt worden ist.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Sie ist der Auffassung, die Kündigung der Nebenabrede sei rechtswirksam. Ihr stünden weder tarifliche Vorschriften noch die des Personalüberleitungsvertrags noch des Personalvertretungsrechts entgegen. § 74 LPVG NRW erfasse keine Teilkündigungen und § 72 LPVG NRW räume nur ein Mitbestimmungsrecht beim Abschluss von Nebenabreden ein. Sinn und Zweck des Personalüberleitungsvertrags sei es überdies, dem Rechtsgedanken des § 613a BGB folgend, sicher zu stellen, dass die übergeleiteten Mitarbeiter keine Nachteile erleiden. Rechte und Pflichten sollten so weiter Bestand haben, als hätte es den Betriebsübergang nicht gegeben.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
26A. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Beklagte konnte mit ihrer Erklärung vom 19.09.2014 die Nebenabrede zum Arbeitsvertrag des Klägers vom 04.03.2002 wirksam zum 30.09.2014 kündigen.
27I. Die Klage ist als Feststellungsklage iSd. § 256 ZPO zulässig.
28Zwar besteht das Rechtsschutzziel des Klägers letztlich darin, weiterhin die 2002 vereinbarte pauschalierte Erschwerniszulage zu erhalten, so dass er auch eine Leistungsklage hätte erheben können. Allerdings führt dies im Streitfall nicht zur Verneinung des erforderlichen Feststellungsinteresses. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG (vgl. nur BAG 15. Februar 1990 – 6 AZR 386/88 – juris) besteht gleichwohl ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, wenn das angestrebte Urteil mit seiner lediglich ideellen, der Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet ist, den Konflikt der Parteien endgültig zu lösen. Dies gilt nur dann nicht, wenn nur ein Teilaspekt eines Gesamtstreits zwischen zwei Prozessparteien gelöst und ein weiterer Prozess nicht vermieden wird. Die erhobene Feststellungsklage muss vielmehr geeignet sein, weitere Prozesse durch einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu verhindern.
29Dies trifft im Streitfall zu. Mit der Entscheidung über den Feststellungsantrag steht fest, ob dem Kläger seit dem 01.10.2014 „lediglich“ die „spitz“ abgerechnete Zulage oder die Zulage in pauschalierter Form zusteht. Weitere Streitpunkte gibt es nicht zwischen den Parteien. Auch kann davon ausgegangen werden, dass die Beklagte sich einem rechtskräftigen Feststellungsurteil beugen wird. Dem Kläger ist es vor diesem Hintergrund nicht zuzumuten, allmonatlich die pauschalierte Zulage abzüglich der „spitz“ und damit voraussichtlich in unterschiedlicher Höhe abgerechneten Pauschale einzuklagen.
30II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Kündigung der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag ist wirksam. Die Kammer folgt in vollem Umfang den zutreffenden Erwägungen der 6. Kammer in dem den Parteien bekannten Urteil vom 10.03.2014 (6 Ca 2330/14).
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1. Die Kündigung ist zunächst nicht aus individualrechtlichen Gründen unwirksam.
a) Der Kündigung steht nicht § 2 Abs. 3 S. 2 TVöD entgegen. Danach können Nebenabreden zum Arbeitsvertrag gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. Gesondert kündbar sind damit nur Nebenabreden im tariflichen Sinne. Nebenabreden im tariflichen Sinne sind Vereinbarungen der Parteien des Arbeitsvertrags, die weder die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers noch die Gegenleistung des Arbeitgebers unmittelbar betreffen (BAG 15. März 2011 – 9 AZR 799/09 – juris). Die Verpflichtung zur Zahlung einer Erschwerniszulage als solche gehört – wie die 6. Kammer zutreffend ausgeführt hat – zu den Hauptpflichten des Arbeitgebers. Demgegenüber betrifft die Nebenabrede nicht die grundsätzliche Verpflichtung zur Zahlung dieser Zulage, sondern regelt deren Pauschalierung, die tarifvertraglich zwar vorgesehen, aber nicht zwingend ist. Insoweit betrifft sie nicht unmittelbar die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptpflichten (vgl. auch LAG Baden-Württemberg 12. September 2013 – 11 Sa 37/13 – juris).
34§ 2 Abs. 3 TVöD lässt eine ordentliche Kündigung der Nebenabrede ohne weitere Voraussetzungen zu, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. Außer der Beachtung der Kündigungsfrist gelten für die Kündigung einer Nebenabrede keine weiteren Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen (vgl. zu § 4 Abs. 2 S. 2 BAT: LAG Hessen 17. März 2006 – 3 Sa 1877/04 – juris). Eine Beschränkung ergibt sich allenfalls aus dem Willkürverbot oder aus § 134 BGB wegen Umgehung des zwingenden Kündigungsschutzes (vgl. BAG 15. Februar 1990 – 6 AZR 386/88 – juris; 12. Februar 1987 – 6 AZR 129/84 – juris). Derartige Unwirksamkeitsgründe sind im Streitfall nicht einschlägig. Mit dem Wechsel von der Pauschalierung zur sog. Spitzabrechnung wird nicht wesentlich in das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung eingegriffen. Die Kündigung ist auch nicht willkürlich. Sie beruht, wie die Beklagte unwidersprochen ausgeführt hat, auf entsprechenden Überprüfungen der Werkstattorganisation.
35b) Der Kündigung steht auch Ziffer I.2 des Personalüberleitungsvertrags nicht entgegen. Unabhängig davon, wie dieser Geltung zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits erlangt, führt er bereits deshalb nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, weil er sich auf Nachteile bezieht, welche durch die Überleitung entstehen. Die Kündigung der Nebenabrede steht indes nicht im Zusammenhang mit der Überleitung, die Kündigungsmöglichkeit ist bereits vor der Überleitung in der Nebenabrede vereinbart worden. Durch die Regelung in Ziffer 2 sollen die übergeleiteten Beschäftigten nicht besser gestellt werden als sie ohne die Überleitung stünden. Die Nebenabrede war indes auch vor der Überleitung kündbar.
362. Die Kündigung der Nebenabrede ist auch nicht deshalb unwirksam, weil der Personalrat vor ihrem Ausspruch nicht beteiligt worden ist.
37a) Der Personalrat war vor Ausspruch der Kündigung zunächst nicht nach § 74 Abs. 1 LPVG NRW zu beteiligen. Danach bestimmt der Personalrat bei ordentlichen Kündigungen durch den Arbeitgeber mit.
38Auch nach Auffassung der erkennenden Kammer fällt die ausgesprochene Teilkündigung nicht unter den Anwendungsbereich des § 74 Abs. 1 LPVG NRW. Kündigung iSd. Vorschrift ist nur die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung mit dem Ziel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder dessen Fortsetzung zu geänderten Bedingungen (so zu § 72 Abs. 1 Nr. 8 LPVG NRW aF.: BAG 12. Februar 1987 – 6 AZR 129/84 – juris; ebenso Welkoborsky/Herget LPVG NRW § 74 Rdn. 2f.). Dies ergibt sich bereits aus der Systematik des § 74 LPVG NRW, der ausschließlich (vorbereitende) Maßnahmen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses betrifft. Die Kündigung der Nebenabrede greift demgegenüber nicht in den Bestand des Arbeitsverhältnisses ein, sie stellt auch keine Änderungskündigung iSd. § 2 KSchG dar.
39b) Der Personalrat war auch nicht nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NRW zu beteiligen.
40Nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NRW hat der Personalrat ua. in Personalangelegenheiten bei Nebenabreden zum Arbeitsvertrag mitzubestimmen.
41Damit fällt die Kündigung der Nebenabrede nicht unter den Wortlaut der Vorschrift. Auch Sinn und Zweck des Mitbestimmungstatbestands gebieten eine Beteiligung bei der Kündigung der Nebenabrede nicht. Diese bestehen nach der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 9/3091, S. 38) darin, dem Personalrat zur Vermeidung von Unruhe und Ungleichbehandlung Möglichkeiten der Einflussnahme einzuräumen, da der Mitbestimmungstatbestand grundlegende Entscheidungen der Beschäftigten betreffe (LT-Drs. 15/1644, S. 84). Wie die 6. Kammer zutreffend ausgeführt hat, ist damit der Inhalt einzelner Arbeitsverträge der Mitbestimmung unterworfen werden. Dessen inhaltliche Ausgestaltung ist Gegenstand des Mitbestimmungsrechts, nicht hingegen die Ausübung des vertraglich und unter Beteiligung des Personalrats vereinbarten Kündigungsrechts (iE. ebenso Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen § 72 Rdn. 97). So sieht der Mitbestimmungstatbestand auch nur eine Beteiligung des Personalrats bei der Vereinbarung einer Befristung, nicht aber bei deren Ablauf vor.
42c) Eine Mitbestimmung nach § 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NRW kommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine „wesentliche Änderung von Arbeitsbedingungen“ iSd. Vorschrift liegt nur bei einer Änderung der Hauptleistungspflichten vor.
43d) Ferner unterliegt die Kündigung der Nebenabrede nicht der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Nr. 5 LPVG NRW:
44Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, über Fragen der Gestaltung des Entgelts innerhalb der Dienststelle, ua. insbesondere die Aufstellung von Entgeltgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entgeltmethoden und deren Änderung, mitzubestimmen.
45Wie bereits die 6. Kammer zutreffend ausgeführt hat, steht einer Mitbestimmung des Personalrats nach diesem Tatbestand bei der „Rückführung“ der Zahlung zur tariflich vorgesehenen „Spitzabrechnung“ der Tarifvorrang entgegen. Danach ist das Mitbestimmungsrecht ausgeschlossen, soweit die Tarifvertragsparteien eine abschließende Regelung getroffen haben, nicht aber dann, wenn der Tarifvertrag insgesamt oder in einzelnen Punkten noch ergänzungsbedürftige Rahmenvorschriften enthält oder die Mitbestimmung des Betriebsrates zur weiteren Durchführung eine von den Tarifvertragsparteien geregelten Angelegenheit vorsieht. Das Mitbestimmungsrecht ist ausgeschlossen, wenn die tarifliche Regelung einigermaßen vollständig ist. Es genügt, wenn sie aus sich heraus praktisch handhabbar ist (BAG 12. Februar 1987 – 6 AZR 129/84 – juris). Die der Pauschalierung der Zulage zugrunde liegende tarifliche Vorschrift der § 23 BMT-G iVm. § 5 BZT-G bzw. aktuell des § 24 Abs. 6 TVöD, enthalten für den mit der Kündigung der Nebenabrede herbeigeführten Rechtszustand eine abschließende Regelung. Denn die Wahlmöglichkeit zwischen der Spitzabrechnung und der Pauschalierung lässt keinen Spielraum für betriebliche Regelungen. Vielmehr wird es den Arbeitsvertragsparteien überlassen, welche Gestaltungsform sie wählen (vgl. BAG 12. Februar 1987 – 6 AZR 129/84 – juris; Schart/Waldinger Erläuterungen zum BMT-G und BZT-G NRW zu § 7 BZT-G).
46e) Die Kündigung der Nebenabrede unterlag schließlich auch nicht nach Abs. 3 der Grundsätze des Personalüberleitungsvertrags der Mitbestimmung des Personalrats. Die Regelung bezieht sich auf künftige Änderungen der mitbestimmt getroffenen Regelungen dieses Vertrags. Sie begründet keine neuen Mitbestimmungstatbestände.
47B. Die Kostentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO i.V.m. § 42 Abs. 1 S. 1 GKG und erfolgte in Höhe des dreifachen Jahresbezugs der pauschalierten Erschwerniszulage.
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(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.
(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.