Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 31. Juli 2014 - 7 Sa 587/13
Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 23.05.2013 in Sachen3 Ca 144/13 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten in erster Linie um die Wirksamkeit der Befristung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2002 durch den Nachtrag vom 15.12.2010 zum Arbeitsvertrag vom 06.01.2010, einen Weiterbeschäftigungsantrag und von der Wirksamkeit der Befristung abhängige Zahlungsanträge.
3Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn dazu bewogen haben, den Hauptanträgen des Klägers stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 23.05.2013 Bezug genommen.
4Das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn wurde der Beklagten am 03.07.2013 zugestellt. Die Beklagte hat hiergegen am 02.08.2013 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 04.10.2013 - am 04.10.2013 begründet.
5Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger durch den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt sei. Im Rahmen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG seien sogenannte Projektbefristungen nach der Rechtsprechung des BAG privilegiert: Die stets notwendige Prognose des nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs brauche sich nicht auf die Frage zu beziehen, ob der Arbeitnehmer bei Ablauf der Befristung auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Projekt befristet oder unbefristet weiterbeschäftigt werden könnte, sondern nur darauf, dass allein die in dem zur Befristung herangezogenen Projekt anfallenden Arbeitsaufgaben zum vorhersehbaren Ende des Projektes wegfallen.
6Für die notwendige Abgrenzung zwischen Projektarbeit und Daueraufgaben des Arbeitgebers könne zuverlässig und maßgeblich auf das Kriterium der Drittmittelfinanzierung abgestellt werden. Für das Vorliegen eines Projektes und gegen die Annahme einer Daueraufgabe spreche es regelmäßig, wenn dem Arbeitgeber für die Durchführung der in dem Projekt verfolgten Tätigkeiten finanzielle Mittel Dritter oder sonstige Sachleistungen befristet zur Verfügung gestellt würden.
7Das Arbeitsgericht nehme nach Auffassung der Beklagten im Anschluss an die sogenannte K -Entscheidung des EUGH vom 26.01.2012 auch eine fehlerhafte Missbrauchskontrolle vor. Eine solche habe nämlich nach der Rechtsprechung des BAG im Anschluss an die EUGH-Rechtsprechung einzelfallbezogen nur auf die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnis und die Anzahl der Befristungen im Rahmen einer Befristungskette abzustellen, nicht aber auf die Anforderungen an den jeweiligen Sachgrund. Aus der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses des Klägers sowie der Anzahl der bisherigen Befristungen könne das Verdikt eines Rechtsmissbrauchs nicht hergeleitet werden.
8Nach Ansicht der Beklagten führten auch das vom Kläger angeführte Zitiergebot auf der Grundlage von Nr. 2 Abs. 1 SR 2y BAT und die Behauptung einer rechtsverbindlichen Verlängerungszusage durch Herrn W nicht zum Erfolg der Klage.
9Schließlich behauptet die Beklagte auch, dass der Kläger zu zeitlich mindestens 70 % mit Tätigkeiten für das Projekt „Korruptionsbekämpfung in Afghanistan/Offener Politikberatungsfond“, für das er eingestellt worden sei, beschäftigt worden wäre. Wegen der von der Beklagten auf den Auflagenbeschluss des Berufungsgerichts vom 16.01./14.04.2014 hierzu vorgetragenen Tatsachen wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 20.05.2014 (Bl. 540 ff. d. A.) und vom 25.07.2014 (Bl. 640 ff. d. A.) Bezug genommen.
10Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt nunmehr,
11das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 23.05.2013(3 Ca 144/13) abzuändern und die Klage abzuweisen.
12Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
13die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
14Der Kläger und Berufungsbeklagte geht weiterhin von der Unwirksamkeit der Vertragsbefristung zum 31.12.2012 aus. Die Grundsätze zur Befristung wegen drittmittelfinanzierter, zeitlich begrenzter Projekttätigkeit könnten vorliegend nicht zur Anwendung kommen; denn in Wirklichkeit sei er, der Kläger, eingestellt worden, um Daueraufgaben der Beklagten zu erfüllen. Die Beklagte sei ebenso wie früher die G zu 100 % projektfinanziert. Ihr gesellschaftsvertraglicher Daseinszweck bestehe gerade in der Durchführung von Projekten und Maßnahmen für die Bundesregierung im Rahmen der Entwicklungshilfe. Sie führe eigenverantwortlich und ständig zwischen 520 und 1040 parallel bestehende einzelne Projekte durch. Die Drittmittelfinanzierung durch die hundertprozentige Gesellschafterin sei betriebszweckimmanent und tauge nicht als Indiz für eine Abgrenzung von vorübergehendem Mehrbedarf und Daueraufgabe. Ebenso wenig habe die Beklagte vorgetragen, dass das vorliegend zur Befristung herangezogene Projekt sich durch eventuelle Besonderheiten von den von der Beklagten alltäglich durchgeführten Projekten unterscheide.
15Der Kläger und Berufungsbeklagte moniert, dass bei der Befristung seines Arbeitsvertrages keine Prognose darüber angestellt worden sei, ob seine Arbeitskraft nach Ablauf des Befristungszeitraumes noch benötigt werde. Unter Verweis auf statistisches Zahlenwerk führt der Kläger und Berufungsbeklagte aus, dass es aus der Sicht des Prognosejahres 2010 zu 81 % wahrscheinlich gewesen wäre, dass ein Bedarf an seiner Arbeitsleistung auch nach Ablauf der Befristung fortbestehen würde; denn in diesem Jahr 2010 seien bei der früheren, in der Beklagten aufgegangenen Firma I nur 51 Arbeitnehmer ausgeschieden, während 240 befristete Arbeitsverträge verlängert und weitere 31 entfristet worden seien. Bei der Beklagten selbst seien im Jahre 2012 1243 befristete Arbeitsverhältnisse verlängert und 191 entfristet worden, hingegen nur 347 Mitarbeiter ausgeschieden.
16Weiter behauptet der Kläger, er sei während des Befristungszeitraums bei weitem nicht „überwiegend“ mit Aufgaben des Projekts beschäftigt worden, für das er eingestellt worden sei. Planungsgrundlage für die Beschäftigungsprognose könne nur die Tätigkeitsdarstellung des Klägers vom September 2010 sein. Hieraus gehe hervor, dass überhaupt nur 60 % der Gesamtarbeitskapazität mit Projektaufgaben angefüllt gewesen seien, zu denen neben dem Befristungsprojekt in Afghanistan auch ein Chinaprojekt, ein Irakprojekt sowie sog. Alumni-Maßnahmen gehört hätten. Wegen der Ausführungen des Klägers zur Frage des zeitlichen Anteils der Beschäftigung mit Projekttätigkeiten wird ergänzend auf die Einzelheiten seines Schriftsatzes vom 04.07.2014 Bezug genommen.
17Schließlich hält der Kläger daran fest, dass die Befristung schon wegen der Verletzung des Zitiergebots aus Nr. 2 Abs. 1 SR 2y BAT unwirksam sei und dass durch die Zusage von Herrn Wollnik aus September 2012 eine rechtsverbindliche Verlängerungsabrede zustande gekommen sei.
18Ergänzend wird auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift der Beklagten und der Berufungserwiderung des Klägers Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 23.05.2013 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchstabe c) ArbGG statthaft und wurde formal ordnungsgemäß und innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.
21II. Die Berufung der Beklagten konnte jedoch zur Überzeugung des Berufungsgerichts keinen Erfolg haben. Die Befristungsabrede vom 15.12.2010 ist rechtsunwirksam. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses auf den 31.12.2012 ist nicht durch einen sachlichen Grund im Sinne von § 14 Abs.1 Satz 2 TzBfG gerechtfertigt. Aus der Unwirksamkeit der Befristung folgt die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger zu den bisherigen vertraglichen Bedingungen über den 01.01.2013 hinaus weiter zu beschäftigen und ihm unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges die eingeklagten Gehälter abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes für die Zeit nach dem 01.01.2013 zu zahlen.
221. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann zur Überzeugung der Berufungskammer die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Parteien nicht mit dem Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt werden. Nach dieser Norm liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses dann vor, wenn „der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht“. Auf einen vorübergehenden Arbeitskräftebedarf lässt sich die Befristung eines Arbeitsvertrages nur dann stützen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgrund greifbarer Tatsachen mit einiger Sicherheit zu erwarten ist, dass die Arbeitskraft des Arbeitnehmers in absehbarer Zeit nicht mehr benötigt wird (std. Rspr., z. B. BAG vom 10.06.1992 – EzA § 620 BGB Nr. 116).
23a. Der Fall, dass belegbare Anhaltspunkte von vornherein die Prognose rechtfertigen, dass der Bedarf an der Arbeitskraft eines Arbeitnehmers nur vorübergehender Natur und somit zeitlich befristet sein wird, ist von dem Fall der allgemeinen Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs abzugrenzen. Diese Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch den Abschluss befristeter Arbeitsverträge auf seine Arbeitnehmer abwälzen kann. Der Arbeitgeber kann sich bei nicht oder nur schwer voraussehbarem quantitativen Bedarf nicht darauf berufen, mit befristeten Arbeitsverhältnissen leichter und schneller auf Bedarfsschwankungen reagieren zu können. Auch die Unsicherheit der zukünftigen finanziellen Entwicklung gibt noch keinen sachlichen Grund für eine Befristung ab (BAG vom 11.12.1991, AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 145; BAG vom 02.09.2009, AP § 14 TzBfG, Haushalt Nr. 14; BAG vom 22.03.2000, AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 145; BAG vom 16.10.2008, AP § 14 TzBfG Nr. 53; APS/Backhaus, § 14 TzBfG Rdnr. 39 f. d. A.).
24b. Nach der Rechtsprechung des BAG kann die Mitarbeit an einem bestimmten Projekt, das einen vorübergehend erhöhten Personalbedarf nach sich zieht, eine Befristung rechtfertigen (BAG vom 07.05.2008, AP § 14 TzBfG Nr. 49; BAG vom 15.02.2006, ZTR 2006, 500, 509). Die Projektmitarbeit rechtfertigt eine Befristung jedoch nur dann, wenn es sich um gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare vorübergehende Zusatzaufgaben handelt. Das ist nicht der Fall bei Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszweckes dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er verpflichtet ist (BAG vom 07.11.2007, AP § 14 TzBfG Nr. 42; BAG vom 11.02.2004, AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 256; APS/Backhaus, § 14 TzBfG Rdnr. 267). Dabei nimmt das BAG an, dass es sich „regelmäßig“ um eine die Befristung rechtfertigende Projektmitarbeit und nicht um die Mitarbeit an Daueraufgaben des Arbeitgebers handelt, wenn dem Arbeitgeber für die Durchführung der im Projekt verfolgten Tätigkeiten von einem Dritten finanzielle Mittel oder sonstige Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden (BAG vom 07.05.2008, AP § 14 TzBfG Nr. 49).
25c. Die Besonderheit der Rechtsprechung des BAG zur sogenannten Projektbefristung besteht darin, dass das BAG in diesen Fällen die im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages anzustellende Prognose ausschließlich darauf bezieht, ob absehbar ist, dass die in dem konkreten Projekt anfallenden Tätigkeiten nur für einen befristeten Zeitraum anfallen und künftig wieder wegfallen werden. Dagegen hält das BAG es in solchen Fällen nicht für geboten, eine Prognose darüber anzustellen, ob der befristet beschäftigte Projektmitarbeiter nach Ablauf des Projektes aufgrund seiner Qualifikation auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Projekt oder im Rahmen der Daueraufgaben des Arbeitgebers befristet oder unbefristet weiterbeschäftigt werden könnte (BAG vom 07.05.2008, AP § 14 TzBfG Nr. 49; BAG vom 15.02.2006, ZTR 2006, 509; BAG vom 07.11.2007, NZA 2008, 467).
26d. Die Befristungsrechtsprechung des BAG zur drittmittelfinanzierten Projektbeschäftigung hat erhebliche Kritik erfahren (vgl. APS/Backhaus, § 14 TzBfG Rdnr. 267 f.). Auch die Berufungskammer hat erhebliche Bedenken, ob die Rechtsprechung des BAG zu drittmittelfinanzierten Projektbefristungen, welche für den Hochschul-, Wissenschafts- und Forschungsbetrieb konzipiert worden ist, auch auf andere Bereiche gewerblich organisierten Handelns und Wirtschaftens übertragen werden darf. Insbesondere erscheint es schwer nachvollziehbar, warum die Befristung des Arbeitsvertrages eines Projektmitarbeiters auch dann nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt sein soll, wenn bereits bei Vertragsabschluss absehbar ist, dass der Mitarbeiter aufgrund der bei ihm vorhandenen Qualifikation nach Projektende mit hoher Wahrscheinlichkeit nahtlos in einem anderen Projekt oder mit den Daueraufgaben des Unternehmens beschäftigt werden könnte.
27e. Auch im vorliegenden Fall hätte die Prognose der Arbeitgeberin über Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten für den Kläger nach Projektende im Zweifel positiv ausfallen müssen, wenn sie sich nicht lediglich auf die Frage des Projektendes als solches fokussiert hätte.
28aa. Dies legt zum einen die weitgefächerte Tätigkeitserfahrung nahe, wie sie aus der vom Kläger vorgelegten Tätigkeitsbeschreibung vom September 2010 hervorgeht. Dort werden als „tragende Aufgaben“ u. a. beschrieben: „Akquirieren von Projekten und Projektmitteln“, „Produktentwicklung und Weiterbildungsberatung für Auftraggeber und Partner“, „Operatives Kooperationsmanagement, Netzwerkmanagement und fachliche Öffentlichkeitsarbeit“. Hierbei handelt es sich in einem auf die Durchführung von Projekten spezialisierten Unternehmen wie der Beklagten um stark nachgefragte Erfahrungen.
29bb. Die zu erwartende positive Beschäftigungsprognose wird sodann auch durch den Umstand bestätigt, dass sich der Kläger im September 2012 bereits mit dem Fachverantwortlichen des fraglichen Bereichs über eine Weiterbeschäftigung als Projektmanager Statistik und Governance über den 31.12.2012 hinaus einig war und Letzterer den Kläger für diese Position für „ideal geeignet“ hielt. Zu einer entsprechenden Weiterbeschäftigung kam es letztlich deshalb nicht, weil die Beklagte eine Ausschreibung der fraglichen Stelle für geboten hielt und in diesem Rahmen eine andere Bewerberin für noch geeigneter hielt. Das Interesse der Arbeitgeberin, bestimmte Arbeitsaufgaben neu auszuschreiben, obwohl im eigenen Hause uneingeschränkt geeignete Mitarbeiter bereits vorhanden sind, um vielleicht einen noch besseren Kandidaten zu finden, vermag für sich betrachtet eine Arbeitsvertragsbefristung jedoch nicht zu rechtfertigen. Ein berechtigtes Interesse eines Arbeitgebers nach personeller „Abwechslung“ bei der Besetzung bestimmter Stellen ist bisher nur bei ganz speziellen Berufsgruppen wie Theaterkünstlern, Journalisten u. ä. als Befristungsgrund anerkannt.
30f. Die Frage, ob der Rechtsprechung des BAG zur Arbeitsvertragsbefristung bei drittmittelfinanzierten "Projekten" grundsätzlich zu folgen ist, kann jedoch dahingestellt bleiben; denn auch wenn man die vorgenannte Rechtsprechung des BAG zugrundelegt, lässt sich aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles die Befristung des Arbeitsvertrages mit dem Kläger nicht gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG rechtfertigen.
31aa. Nach den besonderen Verhältnissen bei der Beklagten kann anders, als dies sonst „regelmäßig“ der Fall sein mag, die Mitarbeit in einem Projekt nicht als Gegensatz zur Mitarbeit bei den ureigenen Daueraufgaben der Arbeitgeberin gewertet werden; denn der gesellschaftsvertraglich festgelegte Unternehmenszweck der Beklagten besteht gerade darin, fortdauernd die Entwicklungshilfeprojekte für die Bundesrepublik Deutschland durchzuführen. Eine Unterscheidung zwischen inhaltlichen Daueraufgaben und Projektaufgaben ist deshalb nicht möglich, weil die Daueraufgabe der Beklagten gerade in der fortwährenden Durchführung verschiedenster Projekte besteht. Wie der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, befasst sich die Beklagte permanent mit der Durchführung von 520 bis 1040 Entwicklungshilfeprojekten gleichzeitig. Dementsprechend wird auch die Beklagte ebenso wie ihre Rechtsvorgängerin G als „zu 100 % projektfinanziert“ bezeichnet.
32bb. In formaler Hinsicht fungiert die Bundesrepublik Deutschland als „Auftraggeberin“ des wesentlichen Teils der von der Beklagten durchzuführenden Entwicklungshilfeprojekte. Wie das BAG ausdrücklich feststellt, zählt die Durchführung von Entwicklungshilfeprojekten zu den zeitlich unbegrenzten staatlichen Daueraufgaben (BAG vom 25.08.2004, 7 AZR 7/04, juris, Rdnr. 23). Zwar wird die Daueraufgabe eines Auftraggebers, mit deren Durchführung dieser einen Auftragnehmer betraut, dadurch nicht automatisch zur eigenen Daueraufgabe dieses Subunternehmers (BAG a. a. O.). Anders als in dem vorgenannten vom BAG entschiedenen Fall besteht der Unternehmenszweck der hiesigen Beklagten aber gerade darin, der Bundesrepublik Deutschland permanent als Auftragnehmer für die Durchführung ihrer Daueraufgabe „Entwicklungshilfeprojekte“ zu dienen. In einem so gelagerten Fall wird – abweichend von einer in tatsächlicher Hinsicht ansonsten gegebenenfalls anzunehmenden „Regelmäßigkeit“ – die Hauptaufgabe des Auftraggebers dann doch auch zur Hauptaufgabe des Auftragnehmers.
33cc. Die zweite Besonderheit der vorliegenden Fallkonstellation besteht darin, dass es sich bei der Bundesrepublik Deutschland, welche die von der Beklagten durchgeführten Projekte finanziert, im Verhältnis zur Beklagten nicht wirklich um einen „Dritten“ im Sinne der Drittmittelrechtsprechung des BAG handelt.
34aaa. Bei der Beklagten handelt es sich zwar um ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen. Dessen hundertprozentige Alleingesellschafterin ist jedoch wiederum die Bundesrepublik Deutschland. Anders, als z. B. ein Wirtschaftsunternehmen, das ein Forschungsprojekt einer Hochschule finanziert, hat die Bundesrepublik Deutschland in ihrer Eigenschaft als Alleingesellschafterin zum einen bestimmenden Einfluss auf die Unternehmensführung der Beklagten, zum anderen aber auch Verantwortung in wirtschaftlicher Hinsicht für diese.
35bbb. Der Umstand, dass sich die Bundesrepublik Deutschland eines von ihr beherrschten privatrechtlich organisierten Unternehmens bedient, um in einem bestimmten Bereich eigene Daueraufgaben durchführen zu lassen, kann nicht dazu führen, dass die Arbeitsaufgaben in dem beherrschten Unternehmen unter dem Gesichtspunkt der drittmittelfinanzierten Projekttätigkeit Arbeitsvertragsbefristungen rechtfertigen, die nicht gerechtfertigt werden könnten, wenn die Bundesrepublik Deutschland die Aufgaben in eigener Regie durchführen würde.
36dd. Dass das Projekt, welches die Befristung des Arbeitsvertrages mit dem Kläger auf den 31.12.2012 rechtfertigen soll, deshalb nicht als Teil der Daueraufgaben der Beklagten angesehen werden könnte, weil es atypische Besonderheiten aufweist, die es von den anderen Projekten der Beklagten unterscheidet, hat die Beklagte nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden.
37g. Es kann somit nicht angenommen werden, dass aus der Sicht des Zeitpunkts des Abschlusses des streitigen befristeten Arbeitsvertrages mit dem Kläger die Prognose gerechtfertigt gewesen wäre, dass der betriebliche Bedarf an seiner Arbeitsleistung nur zeitlich befristet bestehen würde. Der Befristungsgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG liegt somit nicht vor.
382. Dasselbe Ergebnis folgt noch aus einem weiteren Grund:
39a. Nach der Rechtsprechung des BAG besteht ein anerkennenswertes Interesse des Arbeitgebers am Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages zur Durchführung eines Projektes nur dann, wenn die projektbezogene Tätigkeit den Arbeitnehmer voraussichtlich überwiegend beanspruchen wird (BAG vom 07.05.2008, 7 AZR 146/07, AP § 14 TzBfG Nr. 49). Die tatsächliche Verteilung der Arbeitsaufgaben während des Befristungszeitraums lässt sodann Rückschlüsse zu, ob bei Abschluss des befristeten Vertrages eine entsprechende Prognose gerechtfertigt war: Wurde der Arbeitnehmer während der Befristungszeit tatsächlich überwiegend in dem fraglichen Projekt eingesetzt, so spricht dies mangels entgegenstehenden Sachvortrags des Arbeitnehmers dafür, dass eine entsprechende Prognose auch bei Vertragsabschluss gegeben war. Ergibt sich allerdings, dass der Arbeitnehmer tatsächlich für andere Aufgaben eingesetzt und jedenfalls nicht überwiegend in dem für die Befristung herangezogenen Projekt beschäftigt wurde, so müsste der Arbeitgeber vortragen, dass es sich hierbei um eine im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare, somit überraschende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gehandelt hat.
40b. Die Beklagte hat auch in Anbetracht des gerichtlichen Auflagenbeschlusses vom 16.01./14.04.2014 nicht hinreichend substantiiert vortragen können, dass der Kläger in der Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2012 tatsächlich überwiegend in dem Projekt „Korruptionsbekämpfung in Afghanistan“ tätig wurde bzw. auf welche sachlichen Gründe sich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dennoch eine entsprechende Prognose begründete.
41aa. Während der Kläger behauptet, er sei während des Befristungszeitraums mit weit weniger als der Hälfte seiner Arbeitskapazität in dem Befristungsprojekt eingesetzt gewesen und dies sei aus der Sicht des Zeitpunkts des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages auch nicht anders zu erwarten gewesen, behauptet die Beklagte zwar, der Kläger sei „deutlich überwiegend mit Tätigkeiten für das Projekt „Korruptionsbekämpfung in Afghanistan/offener Politikberatungsfond“ beschäftigt worden und quantifiziert das an anderer Stelle mit mindestens 70 % seiner Beschäftigungskapazität. Es fehlt aber an einer hinreichend substantiierten Konkretisierung dieser Behauptung. Den pauschalen Beweisantritten war daher nicht nachzugehen.
42aaa. Bereits die Bezeichnung des Projektes als „Korruptionsbekämpfung in Afghanistan/Offener Politikberatungsfond“ erscheint als solche missverständlich und erläuterungsbedürftig. Unstreitig führte die Beklagte im fraglichen Zeitraum nicht nur eines, sondern eine Vielzahl verschiedener Projekte in Afghanistan aus. Das Projekt „Korruptionsbekämpfung in Afghanistan“ ist dementsprechend nicht identisch mit dem Aufgabenbereich „Offener Politikberatungsfond“, sondern nur ein nach der Verschmelzung von I auf die G in dem von der G übernommenen „Offenen Politikberatungsfond“ aufgegangenes Einzelprojekt neben diversen anderen.
43bbb. Dementsprechend erscheint es z.B. nicht zutreffend, sämtliche Dienstreisen des Klägers nach Afghanistan oder überhaupt sämtliche Tätigkeiten des Klägers in Zusammenhang mit Afghanistan automatisch mit einer Tätigkeit für das Projekt, das die Befristung rechtfertigen sollte, gleichzusetzen.
44ccc. Auch soweit der Kläger sich mit Projektakquise und/oder Projektentwicklung befasst hat, wäre dies von einer Tätigkeit in dem fraglichen Projekt zu unterscheiden.
45ddd. Die genaue Definition des maßgeblichen Projektes kann vielmehr dem Zuschussvertrag entnommen werden, der auch die Finanzierung des Projektes regelt. Dort wird das fragliche Projekt wie folgt konkretisiert: „Der Zuschussempfänger führt eigenverantwortlich im Rahmen des Projekts Anti-corruption Capacity Building Programme 2010 bis 2012 die folgenden Maßnahmen durch:
46- intermittierender Experten-Einsatz für Capacity Building beim High Office of Oversight and anti-corruption (HOO),
47- Fortbildungsmaßnahmen für Mitarbeiter von in HOO-Reformmaßnahmen eingebundenen Institutionen,
48- Fortbildungsmaßnahmen für leitende Mitarbeiter von Province- und Districts/Stadtverwaltungen (Provincial Governor‘s Office/PGO, District Governor‘s Office/DGO) und anderen relevanten Einrichtungen (Civil Service Commission/IARCSC Provincial Council / PC) in Nordafghanistan“ (vgl. Bl. 67 R d. A.).
49In welchem Umfang der Kläger sich mit diesen genau definierten Projektaufgaben tatsächlich befasst hat, wird aus dem Sachvortrag der Beklagten nicht deutlich.
50bb. Der Kläger seinerseits hat sich auf eine Tätigkeitsdarstellung aus September 2010 bezogen, die als Grundlage für seine Eingruppierung diente, welche, soweit ersichtlich, auch während der hier interessierenden Projektphase weiterhin Gültigkeit haben sollte. Nach dieser Tätigkeitsdarstellung war der Kläger insgesamt nur zu 60 % seiner Arbeitszeit mit eigentlichen Aufgaben eines Projektleiters beschäftigt. Hierbei spielten aber noch Projekte in China und dem Irak eine Rolle. Unstreitig war der Kläger auch während des Befristungszeitraums teilweise noch mit dem China-Projekt befasst, wenn auch nach Darstellung der Beklagten nur in geringem Umfang. Dies wiederum hing aber ausweislich der zu den Akten gereichten Unterlagen auch damit zusammen, dass sich das China-Projekt aufgrund von Schwierigkeiten mit dem auswärtigen Projektpartner nicht wie erwartet entwickeln konnte. Diese Umstände verstärken neben der fehlenden substantiierten Darlegung, dass der Kläger tatsächlich mit dem konkreten Projekt überwiegend beschäftigt war, die Zweifel daran, dass auch im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine entsprechende Prognose gestellt werden konnte.
51c. Auch weil somit nicht ersichtlich ist, dass der Kläger während des Befristungszeitraums tatsächlich überwiegend mit den im Zuschussvertrag definierten Projekttätigkeiten befasst war, kann von einer Wirksamkeit der Befristung mit dem Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG nicht ausgegangen werden.
52Das Arbeitsgericht Bonn hat den Rechtsstreit somit zutreffend entschieden. Die Berufung der Beklagten musste zurückgewiesen werden.
53III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs.1 ZPO.
54Die vorliegende Entscheidung beruht auf den Umständen des Einzelfalles und weicht in ihrer tragenden Begründung nicht von den Grundsätzen der Rechtsprechung des BAG ab, so dass ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision nicht ersichtlich ist.
55Rechtsmittelbelehrung
56Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
57Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird vorsorglich auf § 72a ArbGG verwiesen.
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Annotations
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.
(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.
(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.
(4) Ein Verbrauchervertrag über eine digitale Dienstleistung kann auch nach Maßgabe der §§ 327c, 327m und 327r Absatz 3 und 4 beendet werden.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.
(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.
(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.
(4) Ein Verbrauchervertrag über eine digitale Dienstleistung kann auch nach Maßgabe der §§ 327c, 327m und 327r Absatz 3 und 4 beendet werden.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.
(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.
(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.
(4) Ein Verbrauchervertrag über eine digitale Dienstleistung kann auch nach Maßgabe der §§ 327c, 327m und 327r Absatz 3 und 4 beendet werden.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.