Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 10. Feb. 2016 - 5 Sa 759/15
Gericht
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29. Mai 2015 – 1 Ca 106/12 – wird zurückgewiesen.
II. Die Widerklage wird abgewiesen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Höhe einer Betriebs- bzw. Witwenrente.
3Die Beklagte ist ein Unternehmen der chemischen Industrie. Nach Einstellung der Produktion im Jahr 1994 wird es als Handelsgesellschaft mit derzeit fünf Mitarbeitern fortgeführt und hat insbesondere die Funktion, die Betriebsrenten für gegenwärtig mehr als 1.000 ehemalige Mitarbeiter zu leisten.
4Der im 1929 geborene und am 2014 verstorbene Ehemann der Klägerin, die seine Alleinerbin ist, war seit dem 1. Januar 1958 bei der Beklagten als sog. AT-Mitarbeiter beschäftigt. Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrages, der in § 11 eine Schriftformklausel enthält, wird auf die Kopie Bl. 401 ff. d.A. Bezug genommen. Die Beklagte sagte ihm eine betriebliche Altersversorgung nach dem Altersversorgungs-Statut für Außertarifliche Angestellte der K AG, Ka , C GmbH, K , K mbH, H , Co GmbH, Ha , M mbH, K vom 05.04.1984 (K + S Statut), zu. Dieses enthält u.a. folgende Regelungen:
5„Die mit diesem Statut geschaffene Altersversorgung umfasst folgende zusätzliche Renten:
61. die zusätzliche Altersrente (§ 4 des Statuts),
72. die zusätzliche Witwenrente (§ 5),
83. die zusätzliche Witwenrente (§ 6),
94. die zusätzliche Waisenrente (§ 7).
10§ 1
11Die anrechnungsfähige Dienstzeit
121. Als anrechnungsfähige Dienstzeit werden alle Beschäftigungszeiten bei K + S und die von K + S kraft ausdrücklicher schriftlicher Erklärung anerkannten sonstigen Beschäftigungszeiten gerechnet, die nach der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen . . . .
13. . . . .
148. Endet das Dienstverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, so behält der Mitarbeiter einen Anspruch auf Rente, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens das 35. Lebensjahr vollendet hat und entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens 10 Jahre bestanden hat oder er zum Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens 12 Jahre ununterbrochen dem Unternehmen angehört und die Versorgungszusage für ihn mindestens 3 Jahre bestanden hat.
15Ausbildungszeiten werden hierbei nicht berücksichtigt. Die Rentenhöhe richtet sich dann nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974.
169. Verbleibt bei der Berechnung der anrechnungsfähigen Dienstjahre ein Rest von mindestens 6 Monaten, so wird diese Restzeit als volles Dienstjahr gerechnet.
17§ 2
18Das anzurechnende Einkommen
191. Zusätzliche Renten nach diesem Statut werden als Ergänzung zu dem sonstigen Einkommen gezahlt und sind in ihrer Höhe von diesem abhängig.
202. Als anzurechnendes Einkommen im Sinne dieses Status gelten:
21a) alle Renten aus deutschen oder ausländischen Rentenversicherungen, jedoch mit Ausnahme des Teils einer Rente, der vom Versorgungsberechtigten voll oder zu mehr als der Hälfte aus eigenen Mitteln erzielt wurde,
22. . . .
23Angerechnet werden jeweils die Brutto-Beträge dieser Renten, Ruhegelder, Unterstützungen oder Nebeneinkünfte . . . .
24§ 3
25Das letzte Diensteinkommen bei K + S
261. Die zusätzlichen Renten nach diesem Statut sind in ihrer Höhe weiter abhängig vom letzten Diensteinkommen bei K + S.
27§ 4
28Die zusätzliche Altersrente
291. Die zusätzliche Altersrente wird nach 5jähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit gezahlt:
30a) bei Männern; beim Ausscheiden wegen Vollendung des 65. Lebensjahres,
31bei Frauen: beim Ausscheiden wegen Vollendung,
32b) beim Ausscheiden wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der
33Sozialversicherungsgesetze,
34c) gemäß § 6 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
35Altersversorgung an Mitarbeiter, die das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nehmen.
36Die zusätzliche Altersrente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem der Empfänger stirbt.
372. Die 5jährige Wartezeit entfällt, wenn der Versorgungsfall auf einem Betriebsunfall (schließlich einem Wegeunfall) oder einer Berufskrankheit beruht und von der Berufsgenossenschaft anerkannt wird.
383. Soweit Männer nach Vollendung des 65., Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei K + S weiter beschäftigt werden, wird die zusätzliche Altersrente erst vom Tag des Ausscheidens an gezahlt.
394. Nach mindestens 5jähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit (§ 1) wird als zusätzliche Altersrente monatlich der Unterschied zwischen dem anzurechnenden Einkommen (§ 2) und 35 % des letzten Diensteinkommens bei K + S (§ 3) gezahlt. Für jedes weitere vollendete Dienstjahr erhöht sich der Prozentsatz um 1 % bis höchstens auf 60 %.
405. Scheidet ein Außertarif-Angestellter nach mindestens 5jähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit wegen dauernder Berufsunfähigkeit aus, so erhält er für die Zeit, während der ihm eine Sozialrente wegen Berufsunfähigkeit gezahlt wird, die zusätzliche Rente nach Abs. 7 dieses Paragraphen. Wird die Sozialrente wegen Berufsunfähigkeit später in eine Rente wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit oder in ein Altersruhegeld umgewandelt, so richtet sich die zusätzliche Altersrente vom Umwandlungstag an nach den Absätzen 4, 6 und 7 dieses Paragraphen.
416. Die zusätzliche Altersrente wird nur insoweit gezahlt, als das anzurechnende Einkommen und die Zahlungen von K + S zusammen monatlich einen Höchstbetrag nicht übersteigen. Der Höchstbetrag wird für jeden Außertarif-Angestellten bei Übergabe des Altersversorgungs-Statuts oder durch spätere schriftliche Erklärung von K + S festgelegt. Er wird auf der ersten Seite dieser Statut-Ausgabe von der aushändigenden Firma verbindlich bestätigt.
42Es bestehen für den Höchstbetrag die Gruppen I, II und III.
437. Soweit sich aus den Absätzen 4 und 6 dieses Paragraphen keine höhere zusätzliche Altersrente ergibt, erhält der Versorgungsberechtigte in jedem Falle die nachstehende Mindestrente:
44…
45§ 5
46Die zusätzliche Witwenrente
471. Die Witwe eines ehemaligen Außertarif-Angestellten erhält eine zusätzliche Witwenrente, wenn ihr verstorbener Ehemann zur Zeit des Todes eine mindestens 5jährige anrechnungsfähige Dienstzeit erreicht hatte und zuletzt bei K+S beschäftigt war oder die zusätzliche Altersrente nach diesem Statut erhielt bzw. zu erhalten hatte.
482. Die Witwe erhält 60 v.H. der zusätzlichen Altersrente, die ihr verstorbener Ehemann bezogen hat oder auf die er eine Anwartschaft hatte.
49…
50§ 8
51Beantragung und Zahlung der zusätzlichen Renten
523. Alle Leistungen aus dem Statut werden monatlich nachträglich gezahlt . .
53. . . „
54Der Höchstbetrag nach § 4 Abs. 6 K + S Statut beläuft sich im vorliegende Fall auf 4.825,00 DM.
55Der Ehemann der Klägerin und die Beklagte verständigten sich in einem Aufhebungsvertrag vom 21. Dezember 1987 auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 1988. In diesem Aufhebungsvertrag heißt es u.a.:
56„Des Weiteren erhalten Sie für die Zeit vom 01.01.1990 bis zum 31.05.1992 eine Firmenrente in Höhe von 3.050 DM monatlich. Der Berechnung der Firmenrente wird der Höchstbetrag zugrundegelegt, der am 01.01.1990 gültig ist. Sofern erforderlich, wird für den o. g. Zeitraum ein Zuschuss in Höhe des Differenzbetrages bis zu 3.050 DM gezahlt.“
57Der Ehemann der Klägerin war nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zunächst arbeitslos. Er bezog ab dem 1. Januar 1990 die gesetzliche Altersrente.
58Die Beklagte zahlte an den Ehemann der Klägerin entsprechend der Vereinbarung vom 21. Dezember 1987 in der Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Mai 1992 3.050 DM brutto monatlich. Mit Schreiben vom 16. Februar 1990 (Kopie des Schreibens und des beigefügten Berechnungsbogens Bl. 52 ff. d.A.) teilte sie ihm mit, dass seine zusätzliche Altersrente 3.021 DM brutto (= 1.544,61 EUR) monatlich betrage. Unter dem 21. Juli 2010 (Kopie des Schreibens und des beigefügten Berechnungsbogens Bl. 55 ff. d.A.) teilte die Beklagte dem Ehemann der Klägerin mit, dass sie seine Betriebsrente neu berechnet habe. Sie werde ihm ab Juli 2010 1.393 EUR auszahlen. In dem Berechnungsbogen gab sie nach den Worten „fiktiver Austritt“ den 28. Mai 1992 an. Eine weitere Neuberechnung nahm die Beklagte im Dezember 2010 vor. Auf das Schreiben vom 29. Dezember 2010 und den beigefügten Berechnungsbogen, in dem nach den Worten „fiktiver Austritt“ der 31. Dezember 1989 aufgeführt wurde, wird Bezug genommen (Bl. 16 f. d.A.). Die Beklagte zahlte sodann ab Dezember 2010 monatlich 1.296 EUR brutto an den Ehemann der Klägerin. Diesen Betrag zahlte sie an die Klägerin bis Januar 2015 weiter, seitdem erhält sie 777,60 EUR brutto monatlich (= 60 % von 1.296 EUR) als Witwenrente. Die Beklagte hat im Prozess eine weitere Neuberechnung (Kopie Bl. 565 f. d.A.) vorgenommen. Danach sollte dem verstorbenen Ehemann 1.152,45 EUR brutto monatlich zugestanden haben und der Klägerin monatlich 691,26 EUR brutto zustehen.
59Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Fortzahlung der Betriebs – bzw. Witwenrente in unveränderter Höhe ab Juli 2011.
60Die Klägerin hat beantragt,
611. die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.442,72 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 151,61 € seit dem 01.08.2010, seit dem 01.09.2010, seit dem 01.10.2010, seit dem 01.11.2010, seit dem 01.12.2010 sowie aus jeweils 248,61 € seit dem Ersten jeden Monats beginnend mit dem 01.01.2011 und endend mit dem 01.11.2014 zu zahlen;
622. die Beklagte zu verurteilen, an sie beginnend ab dem Monat Februar 2015 jeweils monatlich zum Monatsersten des Folgemonats zusätzlich zu den zu zahlenden 776,60 € brutto weitere 149,17 € brutto zu zahlen;
633. die Beklagte zu verurteilen, an sie für die Monate November 2014 und Dezember 2014 sowie Januar 2015 zusätzlich zu den gezahlten 1.296 € brutto weitere 248,61 € brutto je Monat zu zahlen.
64Die Beklagte hat beantragt,
65die Klage abzuweisen.
66Sie hat geltend gemacht, sie sei zu der Vornahme der erfolgten Kürzungen berechtigt gewesen. Die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Dezember 2013 zur Auslegung des K +S – Statuts seien fehlerhaft. Darüber hinaus seien die Sachverhalte nicht vergleichbar, weil der Ehemann der Klägerin nicht unmittelbar nach seinem Ausscheiden aus ihren Diensten die gesetzliche Altersrente bezogen habe, sondern unstreitig zunächst arbeitslos gewesen sei. Hierzu hat die Beklagte in verschiedenen Schriftsätzen wörtlich wie folgt vorgetragen:
67- Schriftsatz vom 2. Februar 2011, Seite 3 (= Bl. 21 d.A.):
68„nach Maßgabe der mit dem Kläger getroffenen Vereinbarung sollte er jedoch so gestellt werden, wie wenn er bis zum 31.12.1989 gearbeitet hätte und erst dann ausgeschieden wäre.“
69- Schriftsatz vom 30. Juni 2011, Seite 9 (= Bl. 146 d.A.):
70„Da der Kläger vorliegend zum 31.12.1988 ausgeschieden ist und ihm eine Dienstzeit bis zum 31.12.1989 angerechnet wurde....“
71- Schriftsatz vom 30. Juni 2011, Seite 12 (= Bl. 149 d.A.):
72„Die Beklagte hatte mit dem Kläger eine Dienstzeitabrede getroffen und ihm eine Dienstzeit bis zum 31.12.1989 angerechnet, trotz seines Ausscheidens bereits zum 31.12.1988.
73Diese Dienstzeit ist jedoch weder Gegenstand der BAG-Rechtsprechung, auch nicht der Änderung der BAG-Rechtsprechung.
74Die Frage, in welchem Umfang Dienstzeiten bei der Ermittlung von Firmenrentenansprüchen zu berücksichtigen sind, ist auch kein Gegenstand des Gesetzestextes des BetrAVG insoweit, als dort geregelt und vorgeschrieben wird, was als Dienstzeit zugrunde zu legen ist. Dies ist regelmäßig Regelungsmaterie von Versorgungsordnungen – bzw., wie im Fall des verstorbenen Ehemannes der Klägerin, Gegenstand von ergänzenden individuellen Vereinbarungen.
75Und diese – zugesagte – Dienstzeit reichte bis zum frühestmöglichen Bezug einer Sozialversicherungsrente, was beim Kläger die Rente mit vollendetem 60. Lebensjahr ab dem 01.01.1990 nach vorausgegangener Arbeitslosigkeit war.“
76- Schriftsatz vom 30. Juni 2011, Seite 21 (= Bl. 158 d.A.):
77„Die Beklagte hat wegen des sich nahtlos an die für den Kläger maßgebliche Dienstzeit anschließenden Bezugs der Sozialversicherungsrente direkt die Versorgungsansprüche des Klägers berechnet.“
78- Schriftsatz vom 30. Juni 2011, Seite 22 (= Bl. 159 d.A.):
79„Der Kläger behauptet weiter, die Beklagte habe die Firmenrente nach dem K+S Statut stets so berechnet, dass sie weder die Sozialversicherungsrente hochgerechnet, noch eine Quotierung vorgenommen habe.
80Diese Behauptung trifft nur für den Personenkreis zu, der bei der Beklagten ausschied, weil er im unmittelbaren Anschluss an die aktive bzw. zuerkannte Dienstzeit sofort ein vorgezogenes Altersruhegeld bezog und nach § 6 BetrAVG die betriebliche Leistung einforderte.
81Diese Voraussetzungen waren beim Kläger gegeben.“
82- Schriftsatz vom 3. April 2012, Seite 17 (= Bl. 190 d.A.):
83„Vorliegend hatte die Beklagte mit dem Kläger in der Aufhebungsvereinbarung auch festgelegt, dass dem Kläger die Betriebszugehörigkeit bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn (31.12.1989) angerechnet wird. Dies ergibt sich aus der Vereinbarung, dass der Rentenberechnung des Höchstbetrag zugrunde gelegt wird, der bis zum 01.01.1990 (dem Rentenbeginn für das vorgezogene Altersruhegeld) gilt.“
84- Schriftsatz vom 24. Juni 2014, Seite 6 f. (= Bl. 273 f. d.A.):
85„Vorliegend war dem Kläger im Rahmen der Aufhebungsvertragsgespräche allein zugesagt worden, dass seine Firmenrente so berechnet werden würde, als wenn er bis zu dem frühestmöglichen Termin der Inanspruchnahme der gesetzlichen Sozialversicherungsrente bei der Beklagten weiter gearbeitet hätte.
86Diese Zusage bezog (und bezieht) sich deshalb – eindeutig wie auch allein – auf den (Ouotierungs-)Aspekt der Dauer der „tatsächlichen“ Betriebszugehörigkeit in (dem seit 1974 insoweit existierenden) § 2 Abs. 1 BetrAVG, die bis zu einem konkret definierbaren Zeitpunkt bei einer vorzunehmenden Quotierung „zugerechnet“ werden sollte.“
87- Schriftsatz vom 16. Januar 2015, Seite 1 (= Bl. 397 d.A.):
88„Die Beklagte bleibt dabei, dass der frühere Kläger nach Maßgabe der mit ihm getroffenen – insoweit allein mündlichen – Vereinbarung so gestellt werden sollte, wie wenn er – maximal – bis zum frühestmöglichen Rentenbezugsdatum gearbeitet hätte.
89Damit ist allein eine „rechnerische“ Anrechnung von (tatsächlich gar nicht zu leistenden Dienstzeiten bei der Berücksichtigung der „tatsächlich erbrachten“ Dienstzeiten bei der Beklagten erfasst.
90Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 29. Mai 2015 stattgegeben. Hiergegen richtet sich die von der Beklagten eingelegte Berufung. Mit dem erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Widerantrag verlangt sie von der Klägerin die Rückzahlung aus ihrer Sicht überzahlter Rente für den Zeitraum von Januar 2012 bis Januar 2016.
91Die Beklagte meint, sie habe dem verstorbenen Ehemann der Klägerin in dem Aufhebungsvertrag zwei Zusagen gemacht. Zum einen sei vereinbart worden, dass ihm für eine befristete Zeit, konkret vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Mai 1992, eine Firmenrente in Höhe von 3.050 DM gezahlt wird. Zum anderen sei festgelegt worden, dass der Berechnung seiner Firmenrente der am 1. Januar 1990 gültige Höchstbetrag zugrunde gelegt wird. Diese Zusicherungen seien – dem Schriftformerfordernis aus dem Arbeitsvertrag entsprechend – schriftlich fixiert. Sonstige und/oder weitere Zusicherungen seien nicht gemacht worden. Insbesondere sei keine Zusicherung auf „Anrechnung von Dienstzeiten“ oder „Zurechnung von Dienstzeiten“ gegeben. Hierüber sei auch keine Vereinbarung getroffen worden. Eine solche hätte zudem schriftlich fixiert werden müssen. Die gegenteilige Annahme des Arbeitsgerichts sei falsch und werde ausdrücklich bestritten.
92Die Beklagte beantragt,
931. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.05.2015 zum Aktenzeichen 1 Ca 106/12 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen;
942. die Klägerin im Wege der Widerklage zu verurteilen, aus der Überzahlung in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis einschließlich September 2015 an die Beklagte 6.002,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2015 zu zahlen;
953. die Klägerin zu verurteilen, aus der Überzahlung in der Zeit vom Oktober 2015 bis einschließlich Januar 2016 an die Beklagte 345,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2016 zu zahlen.
96Die Klägerin beantragt,
97die Berufung zurückzuweisen.
98Sie tritt der angefochtenen Entscheidung bei und nimmt Bezug auf ihre erstinstanzlich dargestellte Rechtsauffassung. Sie verweist insbesondere auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 10. Dezember 2013 (3 AZR 715/11) und meint die dortigen Rechtsprechungsgrundsätze seien auch vorliegend anwendbar.
99Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
100E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
101I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
102Zulässig ist auch die Widerklage. Sie ist sachdienlich (§§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 533 Nr. 1 ZPO), weil der bisherige Prozessstoff verwertbar bleibt und durch ihre Zulassung ein neuer Prozess vermieden wird.
103II. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen insgesamt stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung der restlichen Betriebs- bzw. Witwenrente nebst Zinsen verurteilt. Da dem verstorbenen Ehemann der Klägerin und der Klägerin die Ansprüche in der geltend gemachten Höhe zustanden bzw. zustehen, erweist sich die Widerklage als unbegründet.
104Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich in dem Rechtsstreit zwei streitentscheidende Fragen stellen. Zunächst ist zu klären, wie das K + S Statut auszulegen ist. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die vom BAG vorgenommene Auslegung auf den vorliegenden Fall anwendbar ist.
1051. Hinsichtlich der Auslegung des K + S Statuts folgt die Kammer den Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das Arbeitsgericht hat die zu dem K + S Statut ergangene Rechtsprechung des BAG, der sich auch die Kammer anschließt, zutreffend auf den Streitfall angewandt.
106Das BAG hat in der genannten Entscheidung erkannt, dass § 4 Abs. 4 K + S Statut eine eigenständige Regelung zur Berechnung der zusätzlichen Altersernte für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 BetrAVG enthält.
1072. Die vom BAG zu dem K + S Statut für den Fall, dass ein Arbeitnehmer mit dem Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, entwickelten Grundsätze finden auf den vorliegenden Fall Anwendung. Dem steht nicht entgegen, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin nicht mit Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Dies wirkt sich jedoch wegen der im Aufhebungsvertrag getroffenen Regelung nicht zu Lasten der Klägerin aus. Dieser ist dahingehend auszulegen, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin so gestellt werden sollte, als ob er nahtlos mit Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis in den vorgezogenen Rentenbezug gewechselt wäre.
108a) Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, so geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrags und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch. Diese Grundsätze sind auch anzuwenden bei der Frage, ob ein bestimmtes willentliches Verhalten eine Willenserklärung darstellt (BAG 22. Juli 2014 – 9 AZR 1066/12 - juris).
109b) Nach diesen Grundsätzen ist der Aufhebungsvertrag dahingehend auszulegen, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin so gestellt werden sollte, als ob er nahtlos mit Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis in den vorgezogenen Rentenbezug gewechselt wäre.
110Der Beklagten ist zuzugeben, dass der Wortlaut des Aufhebungsvertrages nicht eindeutig ist. Er lässt eine Auslegung in beide Richtungen zu. Für die Beklagte spricht, dass der Vertrag die angenommene Vereinbarung nicht ausdrücklich enthält. Dies bedeutet indes nicht, dass ein entsprechender Wille im Vertrag nicht zum Ausdruck kommt. Auf diesen Gesichtspunkt hat die Beklagte in dem Schriftsatz vom 3. April 2012 (Seite 17 = Bl. 190 d.A.) selbst hingewiesen. Sie hat ausgeführt, die Beklagte habe mit dem Ehemann der Klägerin in dem Aufhebungsvertrag festgelegt, dass ihm die Betriebszugehörigkeit bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn (31.12.1989) angerechnet werde. Dies ergebe sich aus der Vereinbarung, dass der Rentenberechnung der Höchstbetrag zugrunde gelegt werden sollte, der zum 1. Januar 1990 galt. Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen an.
111Der verstorbene Ehemann der Klägerin sollte durch sein vorzeitiges Ausscheiden keine Nachteile in Bezug auf seine betriebliche Altersversorgung haben. Er sollte so gestellt werden, als ob sich der Bezug von Altersruhegeld nahtlos an das Arbeitsverhältnis angeschlossen hätte.
112Daraus ergibt sich der wirkliche Wille der vertragsschließenden Parteien. Da alle Beteiligten die Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden haben, geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrags und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber dem nicht völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch. Dies hat das Arbeitsgericht entgegen der Annahme der Beklagten nicht verkannt. Die Beklagte selbst hat – wie im Tatbestand wiedergegeben – den wirklichen Willen der vertragsschließenden Parteien dargestellt. An dieser Stelle soll nur auf ihre erste Einlassung, die in dem Schriftsatz vom 2. Februar 2011 (Seite 3 = Bl. 21 d.A.) erfolgt ist, verwiesen werden. Sie hat angegeben, der Ehemann habe „nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarung so gestellt werden sollen, wie wenn er bis zum 31.12.1989 gearbeitet hätte und erst dann ausgeschieden wäre“. Der verstorbene Ehemann der Klägerin hat den Vertrag auch in diesem Sinne verstanden. Er entspricht auch der zunächst von den vertragsschließenden Parteien gelebten Praxis. Die Beklagte ist noch bei der Neuberechnung vom 29. Dezember 2010 von einer „tatsächlichen Dienstzeit bis zum 31.12.1989“ bzw. einem „fiktivem Austritt zum 31. Dezember 1989“ ausgegangen (vgl. Schreiben vom 29. Dezember 2010 nebst Berechnung).
113Die Kammer hat berücksichtigt, dass die Beklagte den Vertrag nunmehr anders verstehen will. Einer anderen Interpretation stehen indes ihre eindeutigen Ausführungen in der ersten Instanz und die gelebte Vertragspraxis entgegen. Diesen beiden Umständen und der genannten Formulierung ist der wirkliche Wille der vertragsschließenden Parteien zu entnehmen. Das gefundene Ergebnis ist zudem vernünftig, widerspruchsfrei und wird den Interessen beider Vertragspartner gerecht. Dem Vertrag ist das Ziel zu entnehmen, dass dem verstorbenen Ehemann durch das vorzeitige Ausscheiden keine Nachteile entstehen sollten. Für einen gewissen Zeitraum sollte er sogar (geringfügig) besser gestellt werden. Mit diesem erkennbar verfolgten Ziel wäre es nicht vereinbar, wenn beabsichtigt worden wäre, den Ehemann der Klägerin zunächst besser und anschließend schlechter als bei einem Ausscheiden zum 31. Dezember 1989 zu stellen. Ein derartiger Wille lässt sich dem Aufhebungsvertrag nicht zu entnehmen. Das Verständnis der Beklagten zugrunde gelegt, lässt sich nicht erklären, warum der Höchstbetrag, der am 1. Januar 1990 gültig war, zugrunde gelegt werden sollte.
114Mit dem schriftlich vereinbarten Aufhebungsvertrag ist schließlich dem arbeitsvertraglich vereinbarten Schriftformerfordernis entgegen der Annahme der Beklagten Genüge getan worden.
115Der Hinweis der Beklagten, dass Ansprüche aus betrieblicher Übung nicht bestünden, trifft zu, ohne dass sich ein anderes Ergebnis ergäbe. Es geht nicht um einen Anspruch aus betrieblicher Übung. Dies ist weder von der Klägerin behauptet noch vom Arbeitsgericht angenommen worden.
116III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestehen nicht, da die maßgeblichen Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt sind und die Entscheidung im Übrigen auf der Auslegung einer individuellen Aufhebungsvereinbarung und damit auf den Umständen des Einzelfalls beruht.
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Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Wird die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf einen Teilbetrag beschränkt, können die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Wird die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf einen Teilbetrag beschränkt, können die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.