Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 11. März 2016 - 4 Sa 955/15
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.08.2015 – 3 Ca 9530/14 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger monatlich zustehenden Betriebsrente. Der Streit geht im Wesentlichen darum, wie der Begriff des „Leistungsfalls“ im Sinne des § 5 TV A -Rente auszulegen ist.
3Der am 1957 geborene Kläger war vom 1.8.1983 bis zum 31.12.2008 bei der Beklagten als Sachbearbeiter beschäftigt. Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis mit vier Schreiben vom 18.06.2008 jeweils einmal als Tatkündigung und einmal als Verdachtskündigung fristlos und fristgerecht zum 31.12.2008 gekündigt. Die Kündigungsschutzklage richtete sich zunächst dem Wortlaut nach nur gegen die fristlosen Kündigungen. Später wurde klargestellt, dass die Klage gegen alle Kündigungen gerichtet sei. Der Klage gegen die fristlosen Kündigungen wurde mit Urteil des Arbeitsgerichts vom 09.07.2009 (7 Ca 3726/08) nach Beweisaufnahme stattgegeben. Die Klage gegen die ordentlichen Kündigungen wurde aus Gründen der Fristversäumnis abgewiesen. Beide Parteien legten Berufung ein. Das Berufungsverfahren wurde bis zum 17.02.2010 geführt. Im Termin vom 17.02.2010 vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf kündigte der Vorsitzende Richter an, dass die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der fristlosen Kündigungen richtig sei und dass wegen Frage der Rechtzeitigkeit der Klage im Übrigen die Revision zum BAG zugelassen werde. Das Gericht regte an, dass der Kläger wegen der unberechtigten Kündigungsvorwürfe die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß §§ 9, 10 KSchG beantragen möge. Der Kläger sah sich zu diesem Zeitpunkt gesundheitlich nicht mehr in der Lage, das Verfahren fortzusetzen. Am Tag vor der mündlichen Verhandlung bei dem LAG war sein Vater gestorben. Der Auflösungsantrag wurde gestellt. Absprachegemäß begründete der Kläger ihn nicht, die Beklagte trat ihm nicht entgegen. In dem Urteil des Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 17.02.2010 (Bl. 7 d. A.) wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der ausgesprochenen Kündigung geendet hat, und das Arbeitsverhältnis aufgrund des Antrags des Klägers nach §§ 9, 10 KSchG zum 31.12.2008 gegen Zahlung einer Abfindung von 29.000,00 € brutto aufgelöst. Bei dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 17.02.2010 handelt es sich um ein Urteil gemäß § 313 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Die Parteien hatten auf Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittel verzichtet.
4Der Kläger war ab dem 20.06.2008 erkrankt. Er erhielt von der Beklagten bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Anrechnung von gezahltem Krankengeld Entgeltfortzahlung. Am 16.03.2009 stellte der Kläger einen Antrag auf Rehabilitationsleistungen bei der Deutschen Rentenversicherung. Dieser Antrag wurde nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sodann in einen Rentenantrag umgedeutet. Mit Bescheid vom 30.06.2010 (Bl. 10 d. A.) wurde dem Kläger eine befristete volle Erwerbsminderungsrente bewilligt. Die Rentenbewilligung erfolgt ab dem Tag der Antragstellung, nämlich ab dem 01.03.2009. In dem Bescheid wurde festgestellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen bereits seit dem 20.06.2008 erfüllt seien. Mit Bescheid vom 20.3.2014 ist die Bewilligung zunächst weiter bis zum 31.5.2017 befristet.
5Für den Kläger gilt eine Versorgungszusage auf betriebliche Altersversorgung auf Grundlage des TV AOK-Rente vom 28.November 2002 in der Fassung vom 25.Oktober 2006 (Text Bl. 11 ff. d. A.).
6Vor Ausspruch der Kündigung war dem Kläger ein Versorgungskontoauszug AOK-Rente (Bl. 25 d. A.) erteilt worden. Dort heißt es unter Ziffer 10 „Schätzung einer Erwerbsminderungsrente“:
7„Wenn Sie zum 31.12.2007 die Voraussetzung für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt hätten, würden Sie eine garantierte Monatsrente i.H.v. 215,40 € erhalten.“
8Nach Eingang des Bescheides der Rentenversicherung über die Bewilligung der Erwerbsminderungsrente stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Betriebsrente wegen Erwerbsminderung. Diese wurde ihm mit Schreiben der Mercer Deutschland GmbH, die für die Beklagte die Altersversorgung nach dem TV AOK-Rente verwaltet, ab dem 01.03.2009 bewilligt bei gleichzeitiger Mitteilung, dass seine Erwerbsminderungsrente monatlich 101,71 € brutto betrage (Bl. 26 d. A.).
9Der Kläger begehrt mit seiner am 16. Dezember 2014 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage die Erhöhung seiner bisher monatlich gezahlten Betriebsrente i.H.v. 101,71 € brutto auf insgesamt 215,75 € brutto und macht zudem die Differenzen seit dem 01.01.2011 geltend. Strittig ist zwischen den Parteien die Frage, ob das Arbeitsverhältnis im Sinne des § 5 TV AOK-Rente vor oder nach Eintritt des Leistungsfalles geendet hat. Die davon abhängige Berechnung der Ansprüche des Klägers ist als solche unstreitig.
10In dem TV AOK-Rente ist u.a. Folgendes geregelt:
11„§ 2 Versorgungsleistungen
12(…)
13(2) Ein Leistungsfall liegt vor, wenn die allgemeinen und die speziellen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.
14(…)
15§ 5 Ausscheiden vor dem Leistungsfall
16(1) Enden Beschäftigungsverhältnisse vor Eintritt eines Leistungsfalles, so richten sich die Ansprüche der Beschäftigten nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), insbesondere zur Unverfallbarkeit, in der jeweils gültigen Fassung. (...)
17§ 11 Garantierenten
18Die Garantierenten im Sinne von § 8 berechnen sich i.V.m. § 10 wie folgt:
19a) (…)
20b) Für die garantierte Erwerbsminderungsrente werden, wenn der Leistungsfall vor der Vollendung des 60. Lebensjahres eintritt, so viele Versorgungsbausteine zugerechnet, wie bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres noch hätten zugeteilt werden können. Für die Höhe jedes zuzurechnenden Versorgungsbausteins wird der Durchschnitt der letzten 12 zugeteilten Versorgungsbeiträge (§ 6) zu Grunde gelegt.
21(…)“
22Der in diesem Zusammenhang zu sehende § 46 BAT/AOK-Neu lautet auszugsweise:
23„(…)
24(2) Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert sind, frühestens jedoch einen Monat nach der schriftlichen Unterrichtung der Beschäftigten durch den Arbeitgeber über den Zeitraum der Beendigung aufgrund der Erwerbsminderung. Die Beschäftigten haben den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu unterrichten. Erfolgt die Unterrichtung außerhalb dieser Frist, verkürzt sich die Monatsfrist für den Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Erwerbsminderung um den Zeitraum, der die Frist von zwei Wochen übersteigt.
25Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheides, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangegangenen Tages.
26Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes.
27Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Falle ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird.
28(…)“
29Der Kläger hat sich im Wesentlichen darauf gestützt, dass in dem befristeten Bewilligungsbescheid festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung einer vollen Erwerbsminderungsrente bereits am 20.06.2008 und damit vor Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.12.2008 bestanden hätten.
30Der Kläger hat beantragt,
31- 32
1. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.386,24 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 114,04 € monatlich ab dem 1.1.2011 zu zahlen,
- 33
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn monatlich ab dem 1.9.2015 eine Betriebsrente i.H.v. 215,75 € zu zahlen, solange er Rentenleistung der Deutschen Rentenversicherung bezieht, vorbehaltlich einer Anpassung nach § 16 BetrAVG.
Die Beklagte hat beantragt,
35die Klage abzuweisen
36und hilfsweise für den Fall, dass dem Kläger über die gezahlte monatliche Betriebsrente i.H.v. 101,71 € eine weitergehende Rente zusteht,
37- 38
1. den Kläger (und Widerbeklagte) zu verurteilen, an sie 26.095,75 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
hilfsweise
40- 41
2. festzustellen, dass die sie berechtigt ist, etwaige Geldforderungen des Klägers (und Widerbeklagten) i.H.v. 26.095,75 € aufzurechnen.
Der Kläger hat beantragt,
43die Widerklage abzuweisen.
44Das Arbeitsgericht hat die Klage hinsichtlich des eigentlich streitigen Teils abgewiesen und ihr nur insoweit und nur zeitlich begrenzt stattgegeben, als dass der Betriebsrentenanspruch in Höhe von 101,71 € monatlich zu zahlen ist (soweit er also unstreitig besteht und ohnehin bereits gezahlt wird).
45Gegen dieses ihm am 11.09.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.09.2015 Berufung eingelegt und diese am 10.11.2015 begründet. Er legt dar, warum nach seiner Auffassung die Auslegung der tarifvertraglichen Vorschriften durch das Arbeitsgericht unzutreffend ist. Insoweit wird auf die Berufungsbegründung (insbesondere Bl. 154 - 157 d. A.) und auf den Schriftsatz des Klägers vom 12.02.2016 (insbesondere Bl. 194 – 198 d. A.) Bezug genommen.
46Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12.02.2016 seine Klage um einen hilfsweise zum bisherigen Antrag zu 2.) gestellten Feststellungsantrag erweitert.
47Der Kläger beantragt nunmehr,
48- 49
I. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.08.2015 – 3 Ca 9530/14 – abzuändern und
- 51
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.386,24 € nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem Basiszinssatz von monatlich jeweils 114,04 € ab dem 01.01.2011 zu zahlen;
- 53
2. die Beklagte zu verurteilen, ab dem 01.11.2015 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 215,75 € zu zahlen, solange wie der Kläger Rentenleistungen von der Deutschen Rentenversicherung bezieht, vorbehaltlich einer Anpassung gemäß § 16 BetrAVG.
- 55
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 228,08 € zuzüglich 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem Basiszinssatz von jeweils 114,04 € ab dem 01.09.2015 und dem 01.10.2015 zu zahlen.
Hilfsweise zum Antrag zu 2.:
57festzustellen, dass bei der Berechnung der monatlichen Betriebsrente des Klägers wegen Erwerbsminderung der Eintritt des Leistungsfalls am 20.06.2008, vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugrundezulegen und die Betriebsrente des Klägers gemäß § 9 i. V. m. § 11 TV A -Rente zu berechnen ist und vorbehaltlich weiterer Anpassungen 215,75 € monatlich beträgt, solange der Kläger Erwerbsminderungsrente von der Deutschen Rentenversicherung bezieht.
58Die Beklagte beantragt,
59die Berufung zurückzuweisen.
60Zum Verständnis der Klageanträge hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2016 erläutert, dass der Antrag zu 1.) die Summe der Differenzen in Höhe von monatlich jeweils 114,04 € für die unverjährte Zeit bis August 2015 umfasse und dass der Antrag zu 3.) die entsprechenden Differenzen für die Monate September und Oktober 2015 betreffe. Sie erläuterte dazu, dass die Rente jeweils zum 1. eines Kalendermonats gezahlt werde – was unstreitig ist.
61Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil ebenfalls mit Rechtsausführungen, wegen derer auf die Berufungserwiderung (Bl. 177 – 181 d. A.) und den Schriftsatz vom 25.02.2016 (Bl. 200 – 203 d. A.) Bezug genommen wird.
62Zu der unstreitigen Tatsache, dass die Beklagte dem Kläger Erwerbsminderungsrente rückwirkend auf den 01.03.2009, den Tag des Beginns der Rentenzahlungen durch die Deutsche Rentenversicherung, geleistet hat, trägt die Beklagte vor, dass dieses darauf beruhe, dass sie sich eines externen Dienstleisters (Mercer) für die Abwicklung bediene, dem offensichtlich insoweit ein Fehler unterlaufen sei. Richtig sei jedenfalls die beklagtenseits vertretene Auffassung, dass frühestens der Antrag eines Arbeitnehmers – zusammen mit dem Vorlegen der weiteren Leistungsvoraussetzungen – den Leistungsfall auslösen könne.
63Schließlich meint die Beklagte, der Kläger verhalte sich im Übrigen treuwidrig. In dem vorangegangenen Kündigungsschutzverfahren seien die Parteien nach Erinnerung des als Zeugen benannten Rechtsanwalts M W zu einer Einigung dergestalt gelangt, dass der Kläger bei dem Landesarbeitsgericht einen Auflösungsantrag stellen, diesen nicht begründen und die Beklagte diesem Antrag nicht entgegentreten sollte. Dementsprechend habe es sich bei dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 17.02.2010 auch um ein Urteil gemäß § 313 Abs. 1 Satz 2 ZPO gehandelt. Die Parteien hätten – was unstreitig ist – auf Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittel verzichtet.
64Dieser Einigung – so die Beklagte weiter – hätte der Zeuge W nie zugestimmt, hätte er gewusst, dass der Kläger einen Rentenantrag gestellt hatte und das Arbeitsverhältnis bei erfolgreichem Rentenantrag wahlweise geendet (bei unbefristeter Rente), zumindest aber geruht hätte (bei befristeter Rente). Hätte der Zeuge W von dem Rentenantrag des Klägers gewusst, so hätte er nach den Hinweisen des Landesarbeitsgerichts schlicht die Berufung gegen das erstinstanzliche arbeitsgerichtliche Urteil zurückgenommen und damit die Unwirksamkeit der Kündigung praktisch anerkannt. Wäre es dann zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses gekommen, wären weitere Entgeltzahlungen nicht zu leisten gewesen. Eine Abfindung wäre schon gar nicht geschuldet gewesen.
65Dazu repliziert der Kläger, es sei darauf hinzuweisen, dass er einen Antrag auf Rehabilitationsleistungen bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt habe und dieser nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sodann in einen Rentenantrag umgedeutet worden sei. Im Übrigen hätten –unstreitig – beide Parteien gegen das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf Berufung eingelegt. Ihm, dem Kläger, sei zum Zeitpunkt der Beendigung des Rechtsstreits vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf nicht bekannt gewesen, dass der in einen Rentenantrag umgedeutete Rehabilitationsantrag durch Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 30.06.2010 (also 4 ½ Monate später) positiv beschieden und ihm die Erwerbsminderungsrente zugesprochen worden sei. Der Beklagten sei demgegenüber unbedingt an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelegen gewesen.
66Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die von diesen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
67E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
68Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
69Die Beklagte hat den Rentenanspruch des Klägers wegen Erwerbsminderungsrente zutreffend (rechnerisch unstreitig) gemäß § 5 TV A -Rente ratierlich gekürzt, weil ein Fall des Ausscheidens vor dem Leistungsfall im Sinne des § 5 Abs. 1 TV A -Rente vorliegt.
70Der Kläger ist aufgrund des Urteils des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 17.02.2010 durch Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung von 29.000,00 € nach §§ 9, 10 KSchG zum 31.12.2008 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden.
71Der Leistungsfall LAG später. Dieses ergibt die Auslegung von § 2 Abs. 2 i. V. m. §§ 3 und 4 TV A -Rente.
72Das Arbeitsgericht hat die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von Tarifverträgen zutreffend zitiert (Seite 9 des erstinstanzlichen Urteils). Darauf wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG Bezug genommen.
73Danach stehen Wortlaut und Gesamtzusammenhang (Systematik) wie bei jeder normativen Auslegung im Vordergrund. Erst dann, wenn sich danach nicht zweifelsfreie Auslegungsergebnisse ergeben, gebührt derjenigen Auslegung der Vorrang, die zu einer vernünftigen, sachgerechten und praktisch brauchbaren Regelung führt. Der Kläger argumentiert demgegenüber ausschließlich mit den letzteren Auslegungskriterien, ohne den eindeutigen Wortlaut des Tarifvertrages und seine Systematik zu berücksichtigen:
74I. Der Tarifvertrag enthält in § 2 Abs. 2 eine „Legaldefinition“ des Leistungsfalls. Ein solcher liegt vor, „wenn die allgemeinen und die speziellen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind“.
75§ 3 ist mit „allgemeine Leistungsvoraussetzungen“, § 4 mit „spezielle Leistungsvoraussetzungen“ überschrieben. Damit regelt der Tarifvertrag nach Wortlaut und Systematik zweifelsfrei, dass ein Leistungsfall dann vorliegt, wenn die Voraussetzungen des § 2 und des § 4 erfüllt sind.
76§ 3 Abs. 2 sieht als allgemeine Leistungsvoraussetzung vor, dass die Versorgungsleistungen von Beschäftigten oder deren Hinterbliebenen „schriftlich bei dem Arbeitgeber“ zu beantragen sind. Damit ist der schriftliche Antrag allgemeine Leistungsvoraussetzung. Sie muss erfüllt sein, damit ein Leistungsfall vorliegt.
77II. 1. Soweit es dadurch – worauf der Kläger argumentativ zunächst abhebt – zu zeitlichen Verzögerungen gegenüber dem Leistungsbeginn aus der Sozialversicherungsrente kommen kann, so ist dieses zwar aus Sicht des Arbeitnehmers misslich, es lässt sich aber nicht mit rein ergebnisbezogenen Argumenten (wobei das Ergebnis auch nur für die eine Seite ungünstig und für die andere Seite dementsprechend günstig ist) der nach Wortlaut und Systematik klare Tarifinhalt hinweginterpretieren.
782. Auch die Tarifpraxis ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur dann relevant, wenn sich aus Wortlaut und Systematik nicht ein eindeutiges Ergebnis ergibt. Die Tatsache, dass im vorliegenden Fall und – nach Behauptung des Klägers – in allen Fällen bei der Beklagten die Betriebsrente auch für Zeiten vor der schriftlichen Antragstellung gezahlt wurde (im vorliegenden Fall synchron mit dem Beginn der Sozialversicherungsrente), kann schon aus diesem Grunde an dem aus Wortlaut und Systematik folgenden Auslegungsergebnis nichts ändern.
79Davon abgesehen aber geht es hier wie allgemein in der Definition des § 2 Abs. 2 TV A -Rente nicht darum, ob die Rente auch für Zeiten gezahlt werden kann, die vor dem in § 2 Abs. 2 des Tarifvertrages definierten Leistungsfall liegen. Nach § 5 TV A -Rente kommt es nicht darauf an, ob das Beschäftigungsverhältnis vor dem Zeitpunkt endet, vor dem – rückwirkend – Rentenleistungen gezahlt werden, sondern allein darauf, ob es „vor Eintritt eines Leistungsfalls“ endet. Der Leistungsfall ist aber – wie gesagt – in § 2 Abs. 2 TV A -Rente für den Tarifvertrag definiert.
803. Diesem Auslegungsergebnis steht auch im Gegensatz zur Auffassung des Klägers (Bl. 194/195 d. A.) § 3 Abs. 3 zweiter Unterabsatz TV A -Rente nicht entgegen. Dort ist geregelt:
81„Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Leistungsfall durch einen Arbeitsunfall eingetreten ist, der im Zusammenhang mit dem begründeten Beschäftigungsverhältnis steht.“
82Das bedeutet nicht, dass der Leistungsfall mit dem Arbeitsunfall eingetreten ist. Die Präposition „durch“ bezeichnet einen kausalen Zusammenhang, nicht einen zeitlichen.
834. Sofern der Kläger des weiteren argumentiert (Bl. 195 d. A.), im Falle von Hinterbliebenenrenten im Sinne von § 2 Abs. 1 d) und e) TV A -Rente trete der Leistungsfall mit dem Tode des Mitarbeiters ein, ohne dass an diesem Tag bereits ein Rentenantrag zu stellen sei, so ist eine solche Zwangsläufigkeit nicht gegeben. Auch in diesem Fall sieht § 3 Abs. 2 einen schriftlichen Antrag vor und zwar „der Hinterbliebenen“.
84II. Damit sind die Klageanträge des Klägers zu 1. und zu 2. unbegründet, weil dem Kläger nicht mehr als die unbestrittenen und auch gezahlten 101,71 € brutto monatlich zustanden.
85Dem Klageantrag zu 3. hat das Arbeitsgericht teilweise stattgegeben, ihn jedoch zu Recht insoweit abgewiesen, als er die 101,71 € brutto monatlich und die Zeit bis zum 31.5.2017 überschreitet. Hinsichtlich dieser zeitlichen Begrenzung wird gem. § 69 Abs. 3 ArbGG auf A. I. 2. c. des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
86Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag war, soweit er den Betrag von 215,27 € benennt, dahin auszulegen, dass damit nur die Konsequenz aus den in diesem Antrag genannten Berechnungsmodalitäten gezogen werden sollte – und nicht auch der unstreitige Betrag von 101,71 € zum Streitgegenstand gemacht werden sollte (was auch unzulässig wäre, da dafür ein Feststellungsinteresse nicht erkennbar ist). Im Übrigen war der Antrag unbegründet, wie sich aus den Ausführungen zu I. ergibt.
87III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
88IV. Die Kammer hat die Revision zugelassen, weil es sich um einen bundesweit geltenden Tarifvertrag handelt und die Auslegungsfrage, wann der Leistungsfall eintritt, für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen relevant sein kann.
89Rechtsmittelbelehrung
90Gegen dieses Urteil kann vonder klagenden Partei
91R E V I S I O N
92eingelegt werden.
93Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
94Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
95Bundesarbeitsgericht
96Hugo-Preuß-Platz 1
9799084 Erfurt
98Fax: 0361-2636 2000
99eingelegt werden.
100Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
101Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
102- 103
1. Rechtsanwälte,
- 104
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 105
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
107Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
108Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
109* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 11. März 2016 - 4 Sa 955/15
Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 11. März 2016 - 4 Sa 955/15
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Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 11. März 2016 - 4 Sa 955/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger monatlich ab dem 1.9.2015 bis zum 31.5.2017 eine Betriebsrente in Höhe von 101,71 € vorbehaltlich der Anpassung nach § 16 BetrAVG zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger zu 53% und die Beklagte zu 47%.
4. Die Berufung wird gesondert zugelassen.
5. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 9.061,15 €.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger monatlich zustehenden Betriebsrente.
3Der am 7.10.1957 geborene Kläger war in der Zeit vom 1.8.1983 bis zum 31.12.2008 bei der Beklagten in deren Kölner Regionaldirektion als Sachbearbeiter tätig. Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis am 18.6.2008 fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31.12.2008 gekündigt. Über die Wirksamkeit dieser Kündigung wurde vor dem Arbeitsgericht sowie dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf ein Kündigungsschutzverfahren geführt. Der Kläger obsiegte sowohl in erster Instanz (Urteil vom 9.7.2009) sowie in der zweiten Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf. In der zweiten Instanz stellte der Kläger darüber hinaus einen Auflösungsantrag, dem das Gericht stattgab. Entsprechend wurde in dem Urteil des Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 17.2.2010 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der ausgesprochenen Kündigung geendet hat und das Arbeitsverhältnis wurde aufgrund des Antrags des Klägers nach §§ 9, 10 KSchG zum 31.12.2008 gegen Zahlung einer Abfindung von 29.000 € brutto aufgelöst.
4Der Kläger erkrankte ab dem 20.6.2008 und erhielt von der Beklagten bis zum Beendigungszeitpunkt unter Anrechnung von gezahltem Krankengeld Entgeltfortzahlung.
5Zwischenzeitlich hatte der Kläger am 16.3.2009 einen Antrag auf eine Rehamaßnahme gestellt. Diese Rehaantrag wurde von den zuständigen Stellen in einen Rentenantrag umgedeutet. Mit Bescheid vom 30.6.2010 wurde dem Kläger eine befristete volle Erwerbsminderungsrente bewilligt. Die Rentenbewilligung erfolgt ab dem Tag der Antragstellung, d.h. ab dem 1.3.2009. Darüber hinaus wurde in dem Bescheid festgestellt, dass die Voraussetzung bereits seit dem 20.6.2008 gegeben ist. Mit Bescheid vom 20.3.2014 ist die Bewilligung zunächst weiter bis zum 31.5.2017 befristet.
6Für den Kläger gilt eine Versorgungszusage auf betriebliche Altersversorgung auf Grundlage des TV AOK-Rente vom 28.11.2002 in der Fassung vom 25.10.2006.
7Noch vor Ausspruch der Kündigung war dem Kläger ein Versorgungskontoauszug AOK-Rente (vergleiche Bl. 25 der Akte) erteilt worden. Dort heißt es unter Ziffer 10 „Schätzung einer Erwerbsminderungsrente: Wenn Sie zum 31.12.2007 die Voraussetzung für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt hätten, würden Sie eine garantierte Monatsrente i.H.v. 215,40 € erhalten.“
8Nach Eingang des Bescheides der Rentenversicherung über die Bewilligung der Erwerbsminderungsrente stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Betriebsrente wegen Erwerbsminderung. Diese wurde ihm bewilligt bei gleichzeitiger Mitteilung, dass seine Erwerbsminderungsrente monatlich 101,71 € brutto betrage.
9Der Kläger begehrt mit seiner am 16. Dezember 2014 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage die Erhöhung seiner bisher monatlich gezahlten Betriebsrente i.H.v. 101,71 € brutto auf insgesamt 215,75 € brutto und macht zudem die Differenzen seit dem 1.1.2011 geltend. Die Berechnung der Betriebsrente ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist allein die Frage, ob § 5 Abs. 1 TV AOK-Rente vorliegend einschlägig ist oder nicht, d.h. ob der Leistungsfall vor oder nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eingetreten ist und wie der Leistungsfall zu definieren ist. Für den Fall, dass der Leistungsfall vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist, gilt § 11 b) TV AOK-Rente und der Anspruch beträgt monatlich 215,75 € brutto.
10In dem TV AOK-Rente ist u.a. Folgendes geregelt:
11„§ 2 Versorgungsleistungen
12(…)
13(2) Ein Leistungsfall liegt vor, wenn die allgemeinen und die speziellen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.
14(…)
15§ 5 Ausscheiden vor dem Leistungsfall
16(1) Enden Beschäftigungsverhältnisse vor Eintritt eines Leistungsfalles, so richten sich die Ansprüche der Beschäftigten nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), insbesondere zur Unverfallbarkeit, in der jeweils gültigen Fassung. (...)
17§ 11 Garantierenten
18Die Garantierenten im Sinne von § 8 berechnen sich i.V.m. § 10 wie folgt:
19a) (…)
20b) Für die garantierte Erwerbsminderungsrente werden, wenn der Leistungsfall vor der Vollendung des 60. Lebensjahres eintritt, so viele Versorgungsbausteine zugerechnet, wie bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres noch hätten zugeteilt werden können. Für die Höhe jedes zuzurechnenden Versorgungsbausteins wird der Durchschnitt der letzten 12 zugeteilten Versorgungsbeiträge (§ 6) zu Grunde gelegt.
21(…)“
22Im Übrigen wird auf den zur Akte gereichten Tarifvertrag Bl. 11 ff. verwiesen.
23Im Tarifvertrag BAT/AOK-Neu ist in § 46 folgendes geregelt:
24(…)
25(2) Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert sind, frühestens jedoch einen Monat nach der schriftlichen Unterrichtung der Beschäftigten durch den Arbeitgeber über den Zeitraum der Beendigung aufgrund der Erwerbsminderung. Die Beschäftigten haben den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu unterrichten. Erfolgt die Unterrichtung außerhalb dieser Frist, verkürzt sich die Monatsfrist für den Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Erwerbsminderung um den Zeitraum, der die Frist von zwei Wochen übersteigt.
26Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheides, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangegangenen Tages.
27Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes.
28Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Falle ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird.
29(…)“
30Der Kläger ist der Auffassung, maßgeblich sei allein, dass in dem befristeten Bewilligungsbescheid festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung einer vollen Erwerbsminderungsrente bereits am 20.6.2008 und damit vor Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.12.2008 bestanden hätten.
31Der Kläger beantragt konkretisierend zuletzt,
32-
33
1. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.386,24 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 114,04 € monatlich ab dem 1.1.2011 zu zahlen,
-
34
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn monatlich ab dem 1.9.2015 eine Betriebsrente i.H.v. 215,75 € zu zahlen, solange er Rentenleistung der Deutschen Rentenversicherung bezieht, vorbehaltlich einer Anpassung nach § 16 BetrAVG.
Die Beklagte beantragt,
36die Klage abzuweisen
37und hilfsweise für den Fall, dass dem Kläger über die gezahlte monatliche Betriebsrente i.H.v. 101,71 € eine weitergehende Rente zusteht,
38-
39
1. den Kläger (und Widerbeklagte) zu verurteilen, an sie 26.095,75 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
hilfsweise
41-
42
2. festzustellen, dass die sie berechtigt ist, etwaige Geldforderungen des Klägers (und Widerbeklagten) i.H.v. 26.095,75 € aufzurechnen.
Der Kläger beantragt,
44die Widerklage abzuweisen.
45Die Beklagte ist der Auffassung, maßgeblich sei vorliegend der Zeitpunkt der Bewilligung der vollen Erwerbsminderungsrente durch den Sozialversicherungsträger, d.h. der 16.3.2009 so dass das Beschäftigungsverhältnis vor Eintritt des Leistungsfalls gemäß § 5 Abs. 1 TV AOK-Rente beendet wurde. Ein Leistungsfall im Sinne der tarifvertraglichen Regelung trete zudem frühestens dann ein, wenn der Beschäftigte nach § 3 TV AOK-Rente Versorgungsleistung schriftlich beim Arbeitgeber beantragt habe. Ein Leistungsfall im Sinne der tarifvertraglichen Regelung setze nach ihrer Auffassung voraus, dass die Voraussetzungen des § 3 (allgemeine Leistungsvoraussetzung) und § 4 (spezielle Leistungsvoraussetzung) erfüllt seien. Dies ergebe sich aus der Regelung zum Leistungsfall in § 2 Abs. 2 TV AOK-Rente. Dies setze nach § 3 TV AOK-Rente allerdings einen Antrag voraus und nach § 4 AOK-Rente die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Erwerbsminderung Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung.
46Wenn man hingegen dem Kläger dahingehend zustimmen wolle, dass der Leistungsfall bereits am 20.6.2008 eingetreten wäre, so würde dies bedeuten, dass ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nach § 4 mit dem 20.6.2008 bereits entstanden wäre. Dies hätte nach Auffassung der Beklagten allerdings zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis auch mit diesem Zeitpunkt beendet wäre. Dementsprechend hätte der Kläger ab diesem Zeitpunkt bis zur tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2008 zu Unrecht Vergütungsansprüche erhalten, so dass dann die Widerklage begründet wäre. Hinsichtlich des näheren Vorbringens zu Widerklage wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 13.3.2015 verwiesen.
47Der Kläger ist hingegen der Auffassung, die Frage des Zeitpunktes des Eintretens des Leistungsfalles sei unabhängig von der Frage einer Rückzahlungsverpflichtung der mit der Widerklage geltend gemachten Beträge zu betrachten. In keinem Fall sei das Arbeitsverhältnis rückwirkend zum Zeitpunkt des Bestehens der Anspruchsvoraussetzungen der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente beendet worden. Dies ergebe sich aus den einschlägigen tariflichen Bestimmungen, wonach das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des Monats des Vorliegens des Rentenbescheides enden könne bzw. ab dem Zeitpunkt des Bezuges der befristeten Erwerbsminderungsrente ruhen würde.
48Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
49Entscheidungsgründe
50A. Die zulässige Klage hat nur im Umfang der bereits gezahlten Betriebsrente i.H.v. 101,71 € monatlich und das auch nur bis zum 31.5.2017 Erfolg. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
51I. Der Klageantrag zu 2) ist zulässig. Er hat aber nur teilweise Erfolg und unterliegt im Übrigen der Abweisung.
521. Der Klageantrag zu 2) ist zulässig. Die Zulässigkeit einer Klage auf wiederkehrende Leistungen richtet sich bei Rentenleistungen nach § 258 ZPO (vgl. Zöller/Greger, 30. Auflage, § 258 ZPO Rn. 1). Die Zahlungsverpflichtung der Beklagten hängt auch nicht von einer Gegenleistung ab. Zudem besteht auch ein Titulierungsinteresse hinsichtlich der gesamten, d.h. teilweise unstreitig gezahlten Betriebsrente. Auch dieses ergibt sich aus § 258 ZPO. Nach § 258 ZPO sind wiederkehrende Leistungen - hierzu gehören auch Betriebsrentenzahlungen - schon vor Eintritt der Fälligkeit des jeweiligen Teilanspruchs der Titulierung zugänglich. Dadurch wird es dem Gläubiger erspart, über jede Rate auf der Grundlage sich stets wiederholenden Vortrags immer wieder einen Titel erwirken zu müssen (BAG 14.2.2012 – 3 AZB 59/11, juris Rn. 20).
532. Der Klageantrag zu 2) ist allerdings nur in Höhe der bereits gezahlten Betriebsrente begründet, vorbehaltlich einer Anpassung nach § 16 BetrAVG und auch nur bis zum 31.5.2017.
54a. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte richtet sich nach § 5 Abs. 1 TV AOK-Rente i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 2 Abs. 5a BetrAVG und nicht wie der Kläger meint, nach § 11b TV AOK-Rente. Die Kammer folgt der Auffassung der Beklagten, dass gemäß § 5 Abs. 1 TV AOK-Rente der Leistungsfall nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist.
55aa. Nach der Rechtsprechung des BAG ist bei der Auslegung der Begriffe wie Berufs- / Erwerbsunfähigkeit regelmäßig von einer Kopplung an das Sozialversicherungsrecht auszugehen. Der Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles muss sich aber nicht zwingend hieran orientieren, sondern kann im Wege der Vertragsfreiheit auch anderweitig festgelegt und definiert werden. Sieht der Arbeitgeber von einer Regelung ab, will er damit in der Regel die sozialversicherungsrechtlichen Gegebenheiten übernehmen (BAG 11.10.2011 – 3 AZR 795/09, juris Rn. 25). Ob eine eigene Begriffsbestimmung vorliegt, ist durch Auslegung der Versorgungsordnung zu ermitteln (vergleiche BAG 11.10.2011 – 3 AZR 795/09, juris Rn. 24).
56bb. Bei der hier streitigen Versorgungsordnung handelt es sich um einen Tarifvertrag. Tarifverträge sind nach der Rechtsprechung des BAG nach den für Gesetze geltenden Regelungen auszulegen. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorrang, die zu einer vernünftigen, sachgerechten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 23.5.2007 – 10 AZR 323/06, juris Rn. 16).
57cc. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze geht die erkennende Kammer davon aus, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff des Leistungsfalles, der in § 5 Abs. 1 TV AOK-Rente verwendet wird, in § 2 Abs. 2 TV AOK-Rente definiert haben. Nach dem Wortlaut der Tarifnorm liegt ein Leistungsfall vor, „wenn die allgemeinen und die speziellen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind“. Die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen sind sodann weiter in § 3 und die speziellen Leistungsvoraussetzungen in § 4 TV AOK-Rente geregelt.
58Nach dem eindeutigen Wortlaut der Normen ist damit der Leistungsfall nicht wie der Kläger meint, dass Vorliegend der Voraussetzungen einer Erwerbsminderung nach den sozialrechtlichen Vorschriften. Sondern der Tarifvertrag definiert den Leistungsfall dahingehend, dass der Leistungsfall gleichgesetzt wird, mit einem Anspruch auf Gewährung der betrieblichen Versorgungsleistung. Erst wenn alle Voraussetzungen nach den §§ 3 und 4 TV AOK-Rente gegeben sind, ist der Leistungsfall eingetreten. Hierzu gehört nach § 3 Abs. 2 TV AOK-Rente u.a. eine schriftliche Beantragung beim Arbeitgeber. Weiter müsste der Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 3 TV AOK-Rente das Vorliegen einer Erwerbsminderungsrente in der Regel durch einen rechtskräftigen Bescheid eines deutschen Rentenversicherungsträgers nachweisen; alternativ durch ein ärztliches Attest. Auch dies spricht dafür, dass die Tarifvertragsparteien den Leistungsfall gerade gleichsetzen wollten mit den Anspruch auf Gewährung und keine „Rückwirkung“ auf den Zeitpunkt des Bestehens der Voraussetzungen einer Erwerbsminderung nach den sozialgesetzlichen Bestimmungen erfolgen sollte.
59Darüber hinaus bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Leistungsfall in § 5 Abs. 1 TV AOK-Renten abweichend von § 2 Abs. 2 TV AOK-Renten zu verstehen ist.
60Die vollständigen Voraussetzungen für einen Leistungsbezug der betrieblichen Rentenzahlung lagen unstreitig allerdings erst nach Beendigung des Arbeitsvertrages vor.
61b. Da das Arbeitsverhältnis aufgrund seiner Auflösung somit vor dem Eintritt des Leistungsfalles im Sinne des § 2 Abs. 2 TV AOK-Rente geendet hat, gilt § 5 Abs. 1 TV AOK-Rente i.V.m. dem Betriebsrentengesetz. Dies bedeutet eine Rentenleistung in Höhe der bereits monatlich gezahlten 101, 71 €. Die Berechnung ist zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig.
62c. Soweit der Kläger über den 31.5.2017 hinaus eine monatlich wiederkehrende Leistung verlangt, ist der Antrag zurzeit unbegründet. Die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der betrieblichen Versorgungsleistung bestehen nur solange die Voraussetzungen der Erwerbsminderung gegeben sind und zudem ist dies dem Arbeitgeber nachzuweisen, vgl. § 4 Abs. 3 TV AOK-Rente. Diesen Nachweis hat der Kläger zurzeit nur bis zum 31.5.2017 erbracht. Ein weitergehender Anspruch erfordert neuen Tatsachenvortrag und dies ist kein Fall des § 258 ZPO (s.o.).
63II. Der zulässige Leistungsantrag auf Nachzahlung der bereits aufgelaufenen Differenzen (Klageantrag zu 1)) ist unbegründet, da dem Kläger gemäß der obigen Ausführung kein weitergehender Anspruch als die bereits unstreitig gezahlte Rente zusteht.
64III. Mangels eines Hauptanspruchs auf Zahlung der bereits aufgelaufenen Differenzen, scheidet auch eine Verzinsung nach den §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB aus.
65B. Da die Beklagte mit ihrer Auffassung, dass dem Kläger die höhere Betriebsrente nicht zusteht, durchdringt, fiel die hilfsweise erhobene Widerklage nicht zur Entscheidung an. Die Beklagte begehrte lediglich die Rückzahlung der in dem Zeitraum vom 21.6.2008 bis zum 31.12.2008 gezahlten Vergütung für den Fall, dass das Gericht zu der Auffassung käme, dass der Leistungsfall bereits am 20.6.2008 eingetreten wäre. Diese Auffassung des Klägers teilt das Gericht wie oben ausgeführt allerdings nicht. Der Leistungsfall im Sinne der tarifvertraglichen Regelung ist hier gemäß der Argumentation der Beklagten erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten.
66C. Die Streitwertfestsetzung im Urteil hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 9 ZPO. Für die Klageanträge wurde der 42-fache Betrag der monatlichen Leistung berücksichtigt. Da die Widerklage nicht zur Entscheidung anfiel, wirkt sie auch nicht streitwerterhöhend.
67Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 92 Abs. 1 ZPO. Die Parteien haben im Umfang ihres Unterliegens die Kosten des Rechtsstreits in Bezug auf den Gebührenstreitwert, der mit gesondertem Beschluss festgesetzt wird, zu tragen.
68Die Berufung ist nach § 64 Abs. 3 Nr. 2) b) ArbGG gesondert zuzulassen.
(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.
(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.
(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.
(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.
(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.
(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.
(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.
(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.
(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.
(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.
(1) Das Urteil enthält:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist; - 4.
die Urteilsformel; - 5.
den Tatbestand; - 6.
die Entscheidungsgründe.
(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.
(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe ist nach Maßgabe des Kapitels 9 ein Beitrag aufzubringen.
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
- 1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder - 2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, - 2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder - 3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger monatlich ab dem 1.9.2015 bis zum 31.5.2017 eine Betriebsrente in Höhe von 101,71 € vorbehaltlich der Anpassung nach § 16 BetrAVG zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger zu 53% und die Beklagte zu 47%.
4. Die Berufung wird gesondert zugelassen.
5. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 9.061,15 €.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger monatlich zustehenden Betriebsrente.
3Der am 7.10.1957 geborene Kläger war in der Zeit vom 1.8.1983 bis zum 31.12.2008 bei der Beklagten in deren Kölner Regionaldirektion als Sachbearbeiter tätig. Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis am 18.6.2008 fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31.12.2008 gekündigt. Über die Wirksamkeit dieser Kündigung wurde vor dem Arbeitsgericht sowie dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf ein Kündigungsschutzverfahren geführt. Der Kläger obsiegte sowohl in erster Instanz (Urteil vom 9.7.2009) sowie in der zweiten Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf. In der zweiten Instanz stellte der Kläger darüber hinaus einen Auflösungsantrag, dem das Gericht stattgab. Entsprechend wurde in dem Urteil des Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 17.2.2010 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der ausgesprochenen Kündigung geendet hat und das Arbeitsverhältnis wurde aufgrund des Antrags des Klägers nach §§ 9, 10 KSchG zum 31.12.2008 gegen Zahlung einer Abfindung von 29.000 € brutto aufgelöst.
4Der Kläger erkrankte ab dem 20.6.2008 und erhielt von der Beklagten bis zum Beendigungszeitpunkt unter Anrechnung von gezahltem Krankengeld Entgeltfortzahlung.
5Zwischenzeitlich hatte der Kläger am 16.3.2009 einen Antrag auf eine Rehamaßnahme gestellt. Diese Rehaantrag wurde von den zuständigen Stellen in einen Rentenantrag umgedeutet. Mit Bescheid vom 30.6.2010 wurde dem Kläger eine befristete volle Erwerbsminderungsrente bewilligt. Die Rentenbewilligung erfolgt ab dem Tag der Antragstellung, d.h. ab dem 1.3.2009. Darüber hinaus wurde in dem Bescheid festgestellt, dass die Voraussetzung bereits seit dem 20.6.2008 gegeben ist. Mit Bescheid vom 20.3.2014 ist die Bewilligung zunächst weiter bis zum 31.5.2017 befristet.
6Für den Kläger gilt eine Versorgungszusage auf betriebliche Altersversorgung auf Grundlage des TV AOK-Rente vom 28.11.2002 in der Fassung vom 25.10.2006.
7Noch vor Ausspruch der Kündigung war dem Kläger ein Versorgungskontoauszug AOK-Rente (vergleiche Bl. 25 der Akte) erteilt worden. Dort heißt es unter Ziffer 10 „Schätzung einer Erwerbsminderungsrente: Wenn Sie zum 31.12.2007 die Voraussetzung für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt hätten, würden Sie eine garantierte Monatsrente i.H.v. 215,40 € erhalten.“
8Nach Eingang des Bescheides der Rentenversicherung über die Bewilligung der Erwerbsminderungsrente stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Betriebsrente wegen Erwerbsminderung. Diese wurde ihm bewilligt bei gleichzeitiger Mitteilung, dass seine Erwerbsminderungsrente monatlich 101,71 € brutto betrage.
9Der Kläger begehrt mit seiner am 16. Dezember 2014 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage die Erhöhung seiner bisher monatlich gezahlten Betriebsrente i.H.v. 101,71 € brutto auf insgesamt 215,75 € brutto und macht zudem die Differenzen seit dem 1.1.2011 geltend. Die Berechnung der Betriebsrente ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist allein die Frage, ob § 5 Abs. 1 TV AOK-Rente vorliegend einschlägig ist oder nicht, d.h. ob der Leistungsfall vor oder nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eingetreten ist und wie der Leistungsfall zu definieren ist. Für den Fall, dass der Leistungsfall vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist, gilt § 11 b) TV AOK-Rente und der Anspruch beträgt monatlich 215,75 € brutto.
10In dem TV AOK-Rente ist u.a. Folgendes geregelt:
11„§ 2 Versorgungsleistungen
12(…)
13(2) Ein Leistungsfall liegt vor, wenn die allgemeinen und die speziellen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.
14(…)
15§ 5 Ausscheiden vor dem Leistungsfall
16(1) Enden Beschäftigungsverhältnisse vor Eintritt eines Leistungsfalles, so richten sich die Ansprüche der Beschäftigten nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), insbesondere zur Unverfallbarkeit, in der jeweils gültigen Fassung. (...)
17§ 11 Garantierenten
18Die Garantierenten im Sinne von § 8 berechnen sich i.V.m. § 10 wie folgt:
19a) (…)
20b) Für die garantierte Erwerbsminderungsrente werden, wenn der Leistungsfall vor der Vollendung des 60. Lebensjahres eintritt, so viele Versorgungsbausteine zugerechnet, wie bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres noch hätten zugeteilt werden können. Für die Höhe jedes zuzurechnenden Versorgungsbausteins wird der Durchschnitt der letzten 12 zugeteilten Versorgungsbeiträge (§ 6) zu Grunde gelegt.
21(…)“
22Im Übrigen wird auf den zur Akte gereichten Tarifvertrag Bl. 11 ff. verwiesen.
23Im Tarifvertrag BAT/AOK-Neu ist in § 46 folgendes geregelt:
24(…)
25(2) Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert sind, frühestens jedoch einen Monat nach der schriftlichen Unterrichtung der Beschäftigten durch den Arbeitgeber über den Zeitraum der Beendigung aufgrund der Erwerbsminderung. Die Beschäftigten haben den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu unterrichten. Erfolgt die Unterrichtung außerhalb dieser Frist, verkürzt sich die Monatsfrist für den Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Erwerbsminderung um den Zeitraum, der die Frist von zwei Wochen übersteigt.
26Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheides, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangegangenen Tages.
27Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes.
28Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Falle ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird.
29(…)“
30Der Kläger ist der Auffassung, maßgeblich sei allein, dass in dem befristeten Bewilligungsbescheid festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung einer vollen Erwerbsminderungsrente bereits am 20.6.2008 und damit vor Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.12.2008 bestanden hätten.
31Der Kläger beantragt konkretisierend zuletzt,
32-
33
1. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.386,24 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 114,04 € monatlich ab dem 1.1.2011 zu zahlen,
-
34
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn monatlich ab dem 1.9.2015 eine Betriebsrente i.H.v. 215,75 € zu zahlen, solange er Rentenleistung der Deutschen Rentenversicherung bezieht, vorbehaltlich einer Anpassung nach § 16 BetrAVG.
Die Beklagte beantragt,
36die Klage abzuweisen
37und hilfsweise für den Fall, dass dem Kläger über die gezahlte monatliche Betriebsrente i.H.v. 101,71 € eine weitergehende Rente zusteht,
38-
39
1. den Kläger (und Widerbeklagte) zu verurteilen, an sie 26.095,75 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
hilfsweise
41-
42
2. festzustellen, dass die sie berechtigt ist, etwaige Geldforderungen des Klägers (und Widerbeklagten) i.H.v. 26.095,75 € aufzurechnen.
Der Kläger beantragt,
44die Widerklage abzuweisen.
45Die Beklagte ist der Auffassung, maßgeblich sei vorliegend der Zeitpunkt der Bewilligung der vollen Erwerbsminderungsrente durch den Sozialversicherungsträger, d.h. der 16.3.2009 so dass das Beschäftigungsverhältnis vor Eintritt des Leistungsfalls gemäß § 5 Abs. 1 TV AOK-Rente beendet wurde. Ein Leistungsfall im Sinne der tarifvertraglichen Regelung trete zudem frühestens dann ein, wenn der Beschäftigte nach § 3 TV AOK-Rente Versorgungsleistung schriftlich beim Arbeitgeber beantragt habe. Ein Leistungsfall im Sinne der tarifvertraglichen Regelung setze nach ihrer Auffassung voraus, dass die Voraussetzungen des § 3 (allgemeine Leistungsvoraussetzung) und § 4 (spezielle Leistungsvoraussetzung) erfüllt seien. Dies ergebe sich aus der Regelung zum Leistungsfall in § 2 Abs. 2 TV AOK-Rente. Dies setze nach § 3 TV AOK-Rente allerdings einen Antrag voraus und nach § 4 AOK-Rente die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Erwerbsminderung Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung.
46Wenn man hingegen dem Kläger dahingehend zustimmen wolle, dass der Leistungsfall bereits am 20.6.2008 eingetreten wäre, so würde dies bedeuten, dass ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nach § 4 mit dem 20.6.2008 bereits entstanden wäre. Dies hätte nach Auffassung der Beklagten allerdings zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis auch mit diesem Zeitpunkt beendet wäre. Dementsprechend hätte der Kläger ab diesem Zeitpunkt bis zur tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2008 zu Unrecht Vergütungsansprüche erhalten, so dass dann die Widerklage begründet wäre. Hinsichtlich des näheren Vorbringens zu Widerklage wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 13.3.2015 verwiesen.
47Der Kläger ist hingegen der Auffassung, die Frage des Zeitpunktes des Eintretens des Leistungsfalles sei unabhängig von der Frage einer Rückzahlungsverpflichtung der mit der Widerklage geltend gemachten Beträge zu betrachten. In keinem Fall sei das Arbeitsverhältnis rückwirkend zum Zeitpunkt des Bestehens der Anspruchsvoraussetzungen der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente beendet worden. Dies ergebe sich aus den einschlägigen tariflichen Bestimmungen, wonach das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des Monats des Vorliegens des Rentenbescheides enden könne bzw. ab dem Zeitpunkt des Bezuges der befristeten Erwerbsminderungsrente ruhen würde.
48Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
49Entscheidungsgründe
50A. Die zulässige Klage hat nur im Umfang der bereits gezahlten Betriebsrente i.H.v. 101,71 € monatlich und das auch nur bis zum 31.5.2017 Erfolg. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
51I. Der Klageantrag zu 2) ist zulässig. Er hat aber nur teilweise Erfolg und unterliegt im Übrigen der Abweisung.
521. Der Klageantrag zu 2) ist zulässig. Die Zulässigkeit einer Klage auf wiederkehrende Leistungen richtet sich bei Rentenleistungen nach § 258 ZPO (vgl. Zöller/Greger, 30. Auflage, § 258 ZPO Rn. 1). Die Zahlungsverpflichtung der Beklagten hängt auch nicht von einer Gegenleistung ab. Zudem besteht auch ein Titulierungsinteresse hinsichtlich der gesamten, d.h. teilweise unstreitig gezahlten Betriebsrente. Auch dieses ergibt sich aus § 258 ZPO. Nach § 258 ZPO sind wiederkehrende Leistungen - hierzu gehören auch Betriebsrentenzahlungen - schon vor Eintritt der Fälligkeit des jeweiligen Teilanspruchs der Titulierung zugänglich. Dadurch wird es dem Gläubiger erspart, über jede Rate auf der Grundlage sich stets wiederholenden Vortrags immer wieder einen Titel erwirken zu müssen (BAG 14.2.2012 – 3 AZB 59/11, juris Rn. 20).
532. Der Klageantrag zu 2) ist allerdings nur in Höhe der bereits gezahlten Betriebsrente begründet, vorbehaltlich einer Anpassung nach § 16 BetrAVG und auch nur bis zum 31.5.2017.
54a. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte richtet sich nach § 5 Abs. 1 TV AOK-Rente i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 2 Abs. 5a BetrAVG und nicht wie der Kläger meint, nach § 11b TV AOK-Rente. Die Kammer folgt der Auffassung der Beklagten, dass gemäß § 5 Abs. 1 TV AOK-Rente der Leistungsfall nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist.
55aa. Nach der Rechtsprechung des BAG ist bei der Auslegung der Begriffe wie Berufs- / Erwerbsunfähigkeit regelmäßig von einer Kopplung an das Sozialversicherungsrecht auszugehen. Der Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles muss sich aber nicht zwingend hieran orientieren, sondern kann im Wege der Vertragsfreiheit auch anderweitig festgelegt und definiert werden. Sieht der Arbeitgeber von einer Regelung ab, will er damit in der Regel die sozialversicherungsrechtlichen Gegebenheiten übernehmen (BAG 11.10.2011 – 3 AZR 795/09, juris Rn. 25). Ob eine eigene Begriffsbestimmung vorliegt, ist durch Auslegung der Versorgungsordnung zu ermitteln (vergleiche BAG 11.10.2011 – 3 AZR 795/09, juris Rn. 24).
56bb. Bei der hier streitigen Versorgungsordnung handelt es sich um einen Tarifvertrag. Tarifverträge sind nach der Rechtsprechung des BAG nach den für Gesetze geltenden Regelungen auszulegen. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorrang, die zu einer vernünftigen, sachgerechten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 23.5.2007 – 10 AZR 323/06, juris Rn. 16).
57cc. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze geht die erkennende Kammer davon aus, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff des Leistungsfalles, der in § 5 Abs. 1 TV AOK-Rente verwendet wird, in § 2 Abs. 2 TV AOK-Rente definiert haben. Nach dem Wortlaut der Tarifnorm liegt ein Leistungsfall vor, „wenn die allgemeinen und die speziellen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind“. Die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen sind sodann weiter in § 3 und die speziellen Leistungsvoraussetzungen in § 4 TV AOK-Rente geregelt.
58Nach dem eindeutigen Wortlaut der Normen ist damit der Leistungsfall nicht wie der Kläger meint, dass Vorliegend der Voraussetzungen einer Erwerbsminderung nach den sozialrechtlichen Vorschriften. Sondern der Tarifvertrag definiert den Leistungsfall dahingehend, dass der Leistungsfall gleichgesetzt wird, mit einem Anspruch auf Gewährung der betrieblichen Versorgungsleistung. Erst wenn alle Voraussetzungen nach den §§ 3 und 4 TV AOK-Rente gegeben sind, ist der Leistungsfall eingetreten. Hierzu gehört nach § 3 Abs. 2 TV AOK-Rente u.a. eine schriftliche Beantragung beim Arbeitgeber. Weiter müsste der Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 3 TV AOK-Rente das Vorliegen einer Erwerbsminderungsrente in der Regel durch einen rechtskräftigen Bescheid eines deutschen Rentenversicherungsträgers nachweisen; alternativ durch ein ärztliches Attest. Auch dies spricht dafür, dass die Tarifvertragsparteien den Leistungsfall gerade gleichsetzen wollten mit den Anspruch auf Gewährung und keine „Rückwirkung“ auf den Zeitpunkt des Bestehens der Voraussetzungen einer Erwerbsminderung nach den sozialgesetzlichen Bestimmungen erfolgen sollte.
59Darüber hinaus bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Leistungsfall in § 5 Abs. 1 TV AOK-Renten abweichend von § 2 Abs. 2 TV AOK-Renten zu verstehen ist.
60Die vollständigen Voraussetzungen für einen Leistungsbezug der betrieblichen Rentenzahlung lagen unstreitig allerdings erst nach Beendigung des Arbeitsvertrages vor.
61b. Da das Arbeitsverhältnis aufgrund seiner Auflösung somit vor dem Eintritt des Leistungsfalles im Sinne des § 2 Abs. 2 TV AOK-Rente geendet hat, gilt § 5 Abs. 1 TV AOK-Rente i.V.m. dem Betriebsrentengesetz. Dies bedeutet eine Rentenleistung in Höhe der bereits monatlich gezahlten 101, 71 €. Die Berechnung ist zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig.
62c. Soweit der Kläger über den 31.5.2017 hinaus eine monatlich wiederkehrende Leistung verlangt, ist der Antrag zurzeit unbegründet. Die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der betrieblichen Versorgungsleistung bestehen nur solange die Voraussetzungen der Erwerbsminderung gegeben sind und zudem ist dies dem Arbeitgeber nachzuweisen, vgl. § 4 Abs. 3 TV AOK-Rente. Diesen Nachweis hat der Kläger zurzeit nur bis zum 31.5.2017 erbracht. Ein weitergehender Anspruch erfordert neuen Tatsachenvortrag und dies ist kein Fall des § 258 ZPO (s.o.).
63II. Der zulässige Leistungsantrag auf Nachzahlung der bereits aufgelaufenen Differenzen (Klageantrag zu 1)) ist unbegründet, da dem Kläger gemäß der obigen Ausführung kein weitergehender Anspruch als die bereits unstreitig gezahlte Rente zusteht.
64III. Mangels eines Hauptanspruchs auf Zahlung der bereits aufgelaufenen Differenzen, scheidet auch eine Verzinsung nach den §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB aus.
65B. Da die Beklagte mit ihrer Auffassung, dass dem Kläger die höhere Betriebsrente nicht zusteht, durchdringt, fiel die hilfsweise erhobene Widerklage nicht zur Entscheidung an. Die Beklagte begehrte lediglich die Rückzahlung der in dem Zeitraum vom 21.6.2008 bis zum 31.12.2008 gezahlten Vergütung für den Fall, dass das Gericht zu der Auffassung käme, dass der Leistungsfall bereits am 20.6.2008 eingetreten wäre. Diese Auffassung des Klägers teilt das Gericht wie oben ausgeführt allerdings nicht. Der Leistungsfall im Sinne der tarifvertraglichen Regelung ist hier gemäß der Argumentation der Beklagten erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten.
66C. Die Streitwertfestsetzung im Urteil hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 9 ZPO. Für die Klageanträge wurde der 42-fache Betrag der monatlichen Leistung berücksichtigt. Da die Widerklage nicht zur Entscheidung anfiel, wirkt sie auch nicht streitwerterhöhend.
67Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 92 Abs. 1 ZPO. Die Parteien haben im Umfang ihres Unterliegens die Kosten des Rechtsstreits in Bezug auf den Gebührenstreitwert, der mit gesondertem Beschluss festgesetzt wird, zu tragen.
68Die Berufung ist nach § 64 Abs. 3 Nr. 2) b) ArbGG gesondert zuzulassen.
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
- 1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder - 2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, - 2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder - 3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
(1) Das Urteil enthält:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist; - 4.
die Urteilsformel; - 5.
den Tatbestand; - 6.
die Entscheidungsgründe.
(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.
(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.
(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.
(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.
(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.
(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.
(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)