Arbeitsgericht Köln Urteil, 19. Aug. 2015 - 3 Ca 9530/14
Gericht
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger monatlich ab dem 1.9.2015 bis zum 31.5.2017 eine Betriebsrente in Höhe von 101,71 € vorbehaltlich der Anpassung nach § 16 BetrAVG zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger zu 53% und die Beklagte zu 47%.
4. Die Berufung wird gesondert zugelassen.
5. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 9.061,15 €.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger monatlich zustehenden Betriebsrente.
3Der am 7.10.1957 geborene Kläger war in der Zeit vom 1.8.1983 bis zum 31.12.2008 bei der Beklagten in deren Kölner Regionaldirektion als Sachbearbeiter tätig. Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis am 18.6.2008 fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31.12.2008 gekündigt. Über die Wirksamkeit dieser Kündigung wurde vor dem Arbeitsgericht sowie dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf ein Kündigungsschutzverfahren geführt. Der Kläger obsiegte sowohl in erster Instanz (Urteil vom 9.7.2009) sowie in der zweiten Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf. In der zweiten Instanz stellte der Kläger darüber hinaus einen Auflösungsantrag, dem das Gericht stattgab. Entsprechend wurde in dem Urteil des Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 17.2.2010 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der ausgesprochenen Kündigung geendet hat und das Arbeitsverhältnis wurde aufgrund des Antrags des Klägers nach §§ 9, 10 KSchG zum 31.12.2008 gegen Zahlung einer Abfindung von 29.000 € brutto aufgelöst.
4Der Kläger erkrankte ab dem 20.6.2008 und erhielt von der Beklagten bis zum Beendigungszeitpunkt unter Anrechnung von gezahltem Krankengeld Entgeltfortzahlung.
5Zwischenzeitlich hatte der Kläger am 16.3.2009 einen Antrag auf eine Rehamaßnahme gestellt. Diese Rehaantrag wurde von den zuständigen Stellen in einen Rentenantrag umgedeutet. Mit Bescheid vom 30.6.2010 wurde dem Kläger eine befristete volle Erwerbsminderungsrente bewilligt. Die Rentenbewilligung erfolgt ab dem Tag der Antragstellung, d.h. ab dem 1.3.2009. Darüber hinaus wurde in dem Bescheid festgestellt, dass die Voraussetzung bereits seit dem 20.6.2008 gegeben ist. Mit Bescheid vom 20.3.2014 ist die Bewilligung zunächst weiter bis zum 31.5.2017 befristet.
6Für den Kläger gilt eine Versorgungszusage auf betriebliche Altersversorgung auf Grundlage des TV AOK-Rente vom 28.11.2002 in der Fassung vom 25.10.2006.
7Noch vor Ausspruch der Kündigung war dem Kläger ein Versorgungskontoauszug AOK-Rente (vergleiche Bl. 25 der Akte) erteilt worden. Dort heißt es unter Ziffer 10 „Schätzung einer Erwerbsminderungsrente: Wenn Sie zum 31.12.2007 die Voraussetzung für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt hätten, würden Sie eine garantierte Monatsrente i.H.v. 215,40 € erhalten.“
8Nach Eingang des Bescheides der Rentenversicherung über die Bewilligung der Erwerbsminderungsrente stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Betriebsrente wegen Erwerbsminderung. Diese wurde ihm bewilligt bei gleichzeitiger Mitteilung, dass seine Erwerbsminderungsrente monatlich 101,71 € brutto betrage.
9Der Kläger begehrt mit seiner am 16. Dezember 2014 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage die Erhöhung seiner bisher monatlich gezahlten Betriebsrente i.H.v. 101,71 € brutto auf insgesamt 215,75 € brutto und macht zudem die Differenzen seit dem 1.1.2011 geltend. Die Berechnung der Betriebsrente ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist allein die Frage, ob § 5 Abs. 1 TV AOK-Rente vorliegend einschlägig ist oder nicht, d.h. ob der Leistungsfall vor oder nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eingetreten ist und wie der Leistungsfall zu definieren ist. Für den Fall, dass der Leistungsfall vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist, gilt § 11 b) TV AOK-Rente und der Anspruch beträgt monatlich 215,75 € brutto.
10In dem TV AOK-Rente ist u.a. Folgendes geregelt:
11„§ 2 Versorgungsleistungen
12(…)
13(2) Ein Leistungsfall liegt vor, wenn die allgemeinen und die speziellen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.
14(…)
15§ 5 Ausscheiden vor dem Leistungsfall
16(1) Enden Beschäftigungsverhältnisse vor Eintritt eines Leistungsfalles, so richten sich die Ansprüche der Beschäftigten nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), insbesondere zur Unverfallbarkeit, in der jeweils gültigen Fassung. (...)
17§ 11 Garantierenten
18Die Garantierenten im Sinne von § 8 berechnen sich i.V.m. § 10 wie folgt:
19a) (…)
20b) Für die garantierte Erwerbsminderungsrente werden, wenn der Leistungsfall vor der Vollendung des 60. Lebensjahres eintritt, so viele Versorgungsbausteine zugerechnet, wie bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres noch hätten zugeteilt werden können. Für die Höhe jedes zuzurechnenden Versorgungsbausteins wird der Durchschnitt der letzten 12 zugeteilten Versorgungsbeiträge (§ 6) zu Grunde gelegt.
21(…)“
22Im Übrigen wird auf den zur Akte gereichten Tarifvertrag Bl. 11 ff. verwiesen.
23Im Tarifvertrag BAT/AOK-Neu ist in § 46 folgendes geregelt:
24(…)
25(2) Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert sind, frühestens jedoch einen Monat nach der schriftlichen Unterrichtung der Beschäftigten durch den Arbeitgeber über den Zeitraum der Beendigung aufgrund der Erwerbsminderung. Die Beschäftigten haben den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu unterrichten. Erfolgt die Unterrichtung außerhalb dieser Frist, verkürzt sich die Monatsfrist für den Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Erwerbsminderung um den Zeitraum, der die Frist von zwei Wochen übersteigt.
26Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheides, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangegangenen Tages.
27Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes.
28Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Falle ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird.
29(…)“
30Der Kläger ist der Auffassung, maßgeblich sei allein, dass in dem befristeten Bewilligungsbescheid festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung einer vollen Erwerbsminderungsrente bereits am 20.6.2008 und damit vor Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.12.2008 bestanden hätten.
31Der Kläger beantragt konkretisierend zuletzt,
32-
33
1. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.386,24 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 114,04 € monatlich ab dem 1.1.2011 zu zahlen,
-
34
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn monatlich ab dem 1.9.2015 eine Betriebsrente i.H.v. 215,75 € zu zahlen, solange er Rentenleistung der Deutschen Rentenversicherung bezieht, vorbehaltlich einer Anpassung nach § 16 BetrAVG.
Die Beklagte beantragt,
36die Klage abzuweisen
37und hilfsweise für den Fall, dass dem Kläger über die gezahlte monatliche Betriebsrente i.H.v. 101,71 € eine weitergehende Rente zusteht,
38-
39
1. den Kläger (und Widerbeklagte) zu verurteilen, an sie 26.095,75 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
hilfsweise
41-
42
2. festzustellen, dass die sie berechtigt ist, etwaige Geldforderungen des Klägers (und Widerbeklagten) i.H.v. 26.095,75 € aufzurechnen.
Der Kläger beantragt,
44die Widerklage abzuweisen.
45Die Beklagte ist der Auffassung, maßgeblich sei vorliegend der Zeitpunkt der Bewilligung der vollen Erwerbsminderungsrente durch den Sozialversicherungsträger, d.h. der 16.3.2009 so dass das Beschäftigungsverhältnis vor Eintritt des Leistungsfalls gemäß § 5 Abs. 1 TV AOK-Rente beendet wurde. Ein Leistungsfall im Sinne der tarifvertraglichen Regelung trete zudem frühestens dann ein, wenn der Beschäftigte nach § 3 TV AOK-Rente Versorgungsleistung schriftlich beim Arbeitgeber beantragt habe. Ein Leistungsfall im Sinne der tarifvertraglichen Regelung setze nach ihrer Auffassung voraus, dass die Voraussetzungen des § 3 (allgemeine Leistungsvoraussetzung) und § 4 (spezielle Leistungsvoraussetzung) erfüllt seien. Dies ergebe sich aus der Regelung zum Leistungsfall in § 2 Abs. 2 TV AOK-Rente. Dies setze nach § 3 TV AOK-Rente allerdings einen Antrag voraus und nach § 4 AOK-Rente die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Erwerbsminderung Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung.
46Wenn man hingegen dem Kläger dahingehend zustimmen wolle, dass der Leistungsfall bereits am 20.6.2008 eingetreten wäre, so würde dies bedeuten, dass ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nach § 4 mit dem 20.6.2008 bereits entstanden wäre. Dies hätte nach Auffassung der Beklagten allerdings zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis auch mit diesem Zeitpunkt beendet wäre. Dementsprechend hätte der Kläger ab diesem Zeitpunkt bis zur tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2008 zu Unrecht Vergütungsansprüche erhalten, so dass dann die Widerklage begründet wäre. Hinsichtlich des näheren Vorbringens zu Widerklage wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 13.3.2015 verwiesen.
47Der Kläger ist hingegen der Auffassung, die Frage des Zeitpunktes des Eintretens des Leistungsfalles sei unabhängig von der Frage einer Rückzahlungsverpflichtung der mit der Widerklage geltend gemachten Beträge zu betrachten. In keinem Fall sei das Arbeitsverhältnis rückwirkend zum Zeitpunkt des Bestehens der Anspruchsvoraussetzungen der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente beendet worden. Dies ergebe sich aus den einschlägigen tariflichen Bestimmungen, wonach das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des Monats des Vorliegens des Rentenbescheides enden könne bzw. ab dem Zeitpunkt des Bezuges der befristeten Erwerbsminderungsrente ruhen würde.
48Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
49Entscheidungsgründe
50A. Die zulässige Klage hat nur im Umfang der bereits gezahlten Betriebsrente i.H.v. 101,71 € monatlich und das auch nur bis zum 31.5.2017 Erfolg. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
51I. Der Klageantrag zu 2) ist zulässig. Er hat aber nur teilweise Erfolg und unterliegt im Übrigen der Abweisung.
521. Der Klageantrag zu 2) ist zulässig. Die Zulässigkeit einer Klage auf wiederkehrende Leistungen richtet sich bei Rentenleistungen nach § 258 ZPO (vgl. Zöller/Greger, 30. Auflage, § 258 ZPO Rn. 1). Die Zahlungsverpflichtung der Beklagten hängt auch nicht von einer Gegenleistung ab. Zudem besteht auch ein Titulierungsinteresse hinsichtlich der gesamten, d.h. teilweise unstreitig gezahlten Betriebsrente. Auch dieses ergibt sich aus § 258 ZPO. Nach § 258 ZPO sind wiederkehrende Leistungen - hierzu gehören auch Betriebsrentenzahlungen - schon vor Eintritt der Fälligkeit des jeweiligen Teilanspruchs der Titulierung zugänglich. Dadurch wird es dem Gläubiger erspart, über jede Rate auf der Grundlage sich stets wiederholenden Vortrags immer wieder einen Titel erwirken zu müssen (BAG 14.2.2012 – 3 AZB 59/11, juris Rn. 20).
532. Der Klageantrag zu 2) ist allerdings nur in Höhe der bereits gezahlten Betriebsrente begründet, vorbehaltlich einer Anpassung nach § 16 BetrAVG und auch nur bis zum 31.5.2017.
54a. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte richtet sich nach § 5 Abs. 1 TV AOK-Rente i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 2 Abs. 5a BetrAVG und nicht wie der Kläger meint, nach § 11b TV AOK-Rente. Die Kammer folgt der Auffassung der Beklagten, dass gemäß § 5 Abs. 1 TV AOK-Rente der Leistungsfall nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist.
55aa. Nach der Rechtsprechung des BAG ist bei der Auslegung der Begriffe wie Berufs- / Erwerbsunfähigkeit regelmäßig von einer Kopplung an das Sozialversicherungsrecht auszugehen. Der Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles muss sich aber nicht zwingend hieran orientieren, sondern kann im Wege der Vertragsfreiheit auch anderweitig festgelegt und definiert werden. Sieht der Arbeitgeber von einer Regelung ab, will er damit in der Regel die sozialversicherungsrechtlichen Gegebenheiten übernehmen (BAG 11.10.2011 – 3 AZR 795/09, juris Rn. 25). Ob eine eigene Begriffsbestimmung vorliegt, ist durch Auslegung der Versorgungsordnung zu ermitteln (vergleiche BAG 11.10.2011 – 3 AZR 795/09, juris Rn. 24).
56bb. Bei der hier streitigen Versorgungsordnung handelt es sich um einen Tarifvertrag. Tarifverträge sind nach der Rechtsprechung des BAG nach den für Gesetze geltenden Regelungen auszulegen. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorrang, die zu einer vernünftigen, sachgerechten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 23.5.2007 – 10 AZR 323/06, juris Rn. 16).
57cc. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze geht die erkennende Kammer davon aus, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff des Leistungsfalles, der in § 5 Abs. 1 TV AOK-Rente verwendet wird, in § 2 Abs. 2 TV AOK-Rente definiert haben. Nach dem Wortlaut der Tarifnorm liegt ein Leistungsfall vor, „wenn die allgemeinen und die speziellen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind“. Die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen sind sodann weiter in § 3 und die speziellen Leistungsvoraussetzungen in § 4 TV AOK-Rente geregelt.
58Nach dem eindeutigen Wortlaut der Normen ist damit der Leistungsfall nicht wie der Kläger meint, dass Vorliegend der Voraussetzungen einer Erwerbsminderung nach den sozialrechtlichen Vorschriften. Sondern der Tarifvertrag definiert den Leistungsfall dahingehend, dass der Leistungsfall gleichgesetzt wird, mit einem Anspruch auf Gewährung der betrieblichen Versorgungsleistung. Erst wenn alle Voraussetzungen nach den §§ 3 und 4 TV AOK-Rente gegeben sind, ist der Leistungsfall eingetreten. Hierzu gehört nach § 3 Abs. 2 TV AOK-Rente u.a. eine schriftliche Beantragung beim Arbeitgeber. Weiter müsste der Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 3 TV AOK-Rente das Vorliegen einer Erwerbsminderungsrente in der Regel durch einen rechtskräftigen Bescheid eines deutschen Rentenversicherungsträgers nachweisen; alternativ durch ein ärztliches Attest. Auch dies spricht dafür, dass die Tarifvertragsparteien den Leistungsfall gerade gleichsetzen wollten mit den Anspruch auf Gewährung und keine „Rückwirkung“ auf den Zeitpunkt des Bestehens der Voraussetzungen einer Erwerbsminderung nach den sozialgesetzlichen Bestimmungen erfolgen sollte.
59Darüber hinaus bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Leistungsfall in § 5 Abs. 1 TV AOK-Renten abweichend von § 2 Abs. 2 TV AOK-Renten zu verstehen ist.
60Die vollständigen Voraussetzungen für einen Leistungsbezug der betrieblichen Rentenzahlung lagen unstreitig allerdings erst nach Beendigung des Arbeitsvertrages vor.
61b. Da das Arbeitsverhältnis aufgrund seiner Auflösung somit vor dem Eintritt des Leistungsfalles im Sinne des § 2 Abs. 2 TV AOK-Rente geendet hat, gilt § 5 Abs. 1 TV AOK-Rente i.V.m. dem Betriebsrentengesetz. Dies bedeutet eine Rentenleistung in Höhe der bereits monatlich gezahlten 101, 71 €. Die Berechnung ist zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig.
62c. Soweit der Kläger über den 31.5.2017 hinaus eine monatlich wiederkehrende Leistung verlangt, ist der Antrag zurzeit unbegründet. Die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der betrieblichen Versorgungsleistung bestehen nur solange die Voraussetzungen der Erwerbsminderung gegeben sind und zudem ist dies dem Arbeitgeber nachzuweisen, vgl. § 4 Abs. 3 TV AOK-Rente. Diesen Nachweis hat der Kläger zurzeit nur bis zum 31.5.2017 erbracht. Ein weitergehender Anspruch erfordert neuen Tatsachenvortrag und dies ist kein Fall des § 258 ZPO (s.o.).
63II. Der zulässige Leistungsantrag auf Nachzahlung der bereits aufgelaufenen Differenzen (Klageantrag zu 1)) ist unbegründet, da dem Kläger gemäß der obigen Ausführung kein weitergehender Anspruch als die bereits unstreitig gezahlte Rente zusteht.
64III. Mangels eines Hauptanspruchs auf Zahlung der bereits aufgelaufenen Differenzen, scheidet auch eine Verzinsung nach den §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB aus.
65B. Da die Beklagte mit ihrer Auffassung, dass dem Kläger die höhere Betriebsrente nicht zusteht, durchdringt, fiel die hilfsweise erhobene Widerklage nicht zur Entscheidung an. Die Beklagte begehrte lediglich die Rückzahlung der in dem Zeitraum vom 21.6.2008 bis zum 31.12.2008 gezahlten Vergütung für den Fall, dass das Gericht zu der Auffassung käme, dass der Leistungsfall bereits am 20.6.2008 eingetreten wäre. Diese Auffassung des Klägers teilt das Gericht wie oben ausgeführt allerdings nicht. Der Leistungsfall im Sinne der tarifvertraglichen Regelung ist hier gemäß der Argumentation der Beklagten erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten.
66C. Die Streitwertfestsetzung im Urteil hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 9 ZPO. Für die Klageanträge wurde der 42-fache Betrag der monatlichen Leistung berücksichtigt. Da die Widerklage nicht zur Entscheidung anfiel, wirkt sie auch nicht streitwerterhöhend.
67Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 92 Abs. 1 ZPO. Die Parteien haben im Umfang ihres Unterliegens die Kosten des Rechtsstreits in Bezug auf den Gebührenstreitwert, der mit gesondertem Beschluss festgesetzt wird, zu tragen.
68Die Berufung ist nach § 64 Abs. 3 Nr. 2) b) ArbGG gesondert zuzulassen.
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(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
- 1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder - 2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, - 2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder - 3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.
(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.
(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.
(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.
(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe ist nach Maßgabe des Kapitels 9 ein Beitrag aufzubringen.
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
- 1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder - 2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, - 2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder - 3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
- 1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder - 2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, - 2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder - 3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.