Arbeitsgericht Köln Urteil, 19. Aug. 2015 - 3 Ca 9530/14
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger monatlich ab dem 1.9.2015 bis zum 31.5.2017 eine Betriebsrente in Höhe von 101,71 € vorbehaltlich der Anpassung nach § 16 BetrAVG zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger zu 53% und die Beklagte zu 47%.
4. Die Berufung wird gesondert zugelassen.
5. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 9.061,15 €.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger monatlich zustehenden Betriebsrente.
3Der am 7.10.1957 geborene Kläger war in der Zeit vom 1.8.1983 bis zum 31.12.2008 bei der Beklagten in deren Kölner Regionaldirektion als Sachbearbeiter tätig. Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis am 18.6.2008 fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31.12.2008 gekündigt. Über die Wirksamkeit dieser Kündigung wurde vor dem Arbeitsgericht sowie dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf ein Kündigungsschutzverfahren geführt. Der Kläger obsiegte sowohl in erster Instanz (Urteil vom 9.7.2009) sowie in der zweiten Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf. In der zweiten Instanz stellte der Kläger darüber hinaus einen Auflösungsantrag, dem das Gericht stattgab. Entsprechend wurde in dem Urteil des Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 17.2.2010 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der ausgesprochenen Kündigung geendet hat und das Arbeitsverhältnis wurde aufgrund des Antrags des Klägers nach §§ 9, 10 KSchG zum 31.12.2008 gegen Zahlung einer Abfindung von 29.000 € brutto aufgelöst.
4Der Kläger erkrankte ab dem 20.6.2008 und erhielt von der Beklagten bis zum Beendigungszeitpunkt unter Anrechnung von gezahltem Krankengeld Entgeltfortzahlung.
5Zwischenzeitlich hatte der Kläger am 16.3.2009 einen Antrag auf eine Rehamaßnahme gestellt. Diese Rehaantrag wurde von den zuständigen Stellen in einen Rentenantrag umgedeutet. Mit Bescheid vom 30.6.2010 wurde dem Kläger eine befristete volle Erwerbsminderungsrente bewilligt. Die Rentenbewilligung erfolgt ab dem Tag der Antragstellung, d.h. ab dem 1.3.2009. Darüber hinaus wurde in dem Bescheid festgestellt, dass die Voraussetzung bereits seit dem 20.6.2008 gegeben ist. Mit Bescheid vom 20.3.2014 ist die Bewilligung zunächst weiter bis zum 31.5.2017 befristet.
6Für den Kläger gilt eine Versorgungszusage auf betriebliche Altersversorgung auf Grundlage des TV AOK-Rente vom 28.11.2002 in der Fassung vom 25.10.2006.
7Noch vor Ausspruch der Kündigung war dem Kläger ein Versorgungskontoauszug AOK-Rente (vergleiche Bl. 25 der Akte) erteilt worden. Dort heißt es unter Ziffer 10 „Schätzung einer Erwerbsminderungsrente: Wenn Sie zum 31.12.2007 die Voraussetzung für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt hätten, würden Sie eine garantierte Monatsrente i.H.v. 215,40 € erhalten.“
8Nach Eingang des Bescheides der Rentenversicherung über die Bewilligung der Erwerbsminderungsrente stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Betriebsrente wegen Erwerbsminderung. Diese wurde ihm bewilligt bei gleichzeitiger Mitteilung, dass seine Erwerbsminderungsrente monatlich 101,71 € brutto betrage.
9Der Kläger begehrt mit seiner am 16. Dezember 2014 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage die Erhöhung seiner bisher monatlich gezahlten Betriebsrente i.H.v. 101,71 € brutto auf insgesamt 215,75 € brutto und macht zudem die Differenzen seit dem 1.1.2011 geltend. Die Berechnung der Betriebsrente ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist allein die Frage, ob § 5 Abs. 1 TV AOK-Rente vorliegend einschlägig ist oder nicht, d.h. ob der Leistungsfall vor oder nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eingetreten ist und wie der Leistungsfall zu definieren ist. Für den Fall, dass der Leistungsfall vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist, gilt § 11 b) TV AOK-Rente und der Anspruch beträgt monatlich 215,75 € brutto.
10In dem TV AOK-Rente ist u.a. Folgendes geregelt:
11„§ 2 Versorgungsleistungen
12(…)
13(2) Ein Leistungsfall liegt vor, wenn die allgemeinen und die speziellen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.
14(…)
15§ 5 Ausscheiden vor dem Leistungsfall
16(1) Enden Beschäftigungsverhältnisse vor Eintritt eines Leistungsfalles, so richten sich die Ansprüche der Beschäftigten nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), insbesondere zur Unverfallbarkeit, in der jeweils gültigen Fassung. (...)
17§ 11 Garantierenten
18Die Garantierenten im Sinne von § 8 berechnen sich i.V.m. § 10 wie folgt:
19a) (…)
20b) Für die garantierte Erwerbsminderungsrente werden, wenn der Leistungsfall vor der Vollendung des 60. Lebensjahres eintritt, so viele Versorgungsbausteine zugerechnet, wie bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres noch hätten zugeteilt werden können. Für die Höhe jedes zuzurechnenden Versorgungsbausteins wird der Durchschnitt der letzten 12 zugeteilten Versorgungsbeiträge (§ 6) zu Grunde gelegt.
21(…)“
22Im Übrigen wird auf den zur Akte gereichten Tarifvertrag Bl. 11 ff. verwiesen.
23Im Tarifvertrag BAT/AOK-Neu ist in § 46 folgendes geregelt:
24(…)
25(2) Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert sind, frühestens jedoch einen Monat nach der schriftlichen Unterrichtung der Beschäftigten durch den Arbeitgeber über den Zeitraum der Beendigung aufgrund der Erwerbsminderung. Die Beschäftigten haben den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu unterrichten. Erfolgt die Unterrichtung außerhalb dieser Frist, verkürzt sich die Monatsfrist für den Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Erwerbsminderung um den Zeitraum, der die Frist von zwei Wochen übersteigt.
26Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheides, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangegangenen Tages.
27Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes.
28Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Falle ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird.
29(…)“
30Der Kläger ist der Auffassung, maßgeblich sei allein, dass in dem befristeten Bewilligungsbescheid festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung einer vollen Erwerbsminderungsrente bereits am 20.6.2008 und damit vor Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.12.2008 bestanden hätten.
31Der Kläger beantragt konkretisierend zuletzt,
32-
33
1. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.386,24 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 114,04 € monatlich ab dem 1.1.2011 zu zahlen,
-
34
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn monatlich ab dem 1.9.2015 eine Betriebsrente i.H.v. 215,75 € zu zahlen, solange er Rentenleistung der Deutschen Rentenversicherung bezieht, vorbehaltlich einer Anpassung nach § 16 BetrAVG.
Die Beklagte beantragt,
36die Klage abzuweisen
37und hilfsweise für den Fall, dass dem Kläger über die gezahlte monatliche Betriebsrente i.H.v. 101,71 € eine weitergehende Rente zusteht,
38-
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1. den Kläger (und Widerbeklagte) zu verurteilen, an sie 26.095,75 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
hilfsweise
41-
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2. festzustellen, dass die sie berechtigt ist, etwaige Geldforderungen des Klägers (und Widerbeklagten) i.H.v. 26.095,75 € aufzurechnen.
Der Kläger beantragt,
44die Widerklage abzuweisen.
45Die Beklagte ist der Auffassung, maßgeblich sei vorliegend der Zeitpunkt der Bewilligung der vollen Erwerbsminderungsrente durch den Sozialversicherungsträger, d.h. der 16.3.2009 so dass das Beschäftigungsverhältnis vor Eintritt des Leistungsfalls gemäß § 5 Abs. 1 TV AOK-Rente beendet wurde. Ein Leistungsfall im Sinne der tarifvertraglichen Regelung trete zudem frühestens dann ein, wenn der Beschäftigte nach § 3 TV AOK-Rente Versorgungsleistung schriftlich beim Arbeitgeber beantragt habe. Ein Leistungsfall im Sinne der tarifvertraglichen Regelung setze nach ihrer Auffassung voraus, dass die Voraussetzungen des § 3 (allgemeine Leistungsvoraussetzung) und § 4 (spezielle Leistungsvoraussetzung) erfüllt seien. Dies ergebe sich aus der Regelung zum Leistungsfall in § 2 Abs. 2 TV AOK-Rente. Dies setze nach § 3 TV AOK-Rente allerdings einen Antrag voraus und nach § 4 AOK-Rente die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Erwerbsminderung Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung.
46Wenn man hingegen dem Kläger dahingehend zustimmen wolle, dass der Leistungsfall bereits am 20.6.2008 eingetreten wäre, so würde dies bedeuten, dass ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nach § 4 mit dem 20.6.2008 bereits entstanden wäre. Dies hätte nach Auffassung der Beklagten allerdings zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis auch mit diesem Zeitpunkt beendet wäre. Dementsprechend hätte der Kläger ab diesem Zeitpunkt bis zur tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2008 zu Unrecht Vergütungsansprüche erhalten, so dass dann die Widerklage begründet wäre. Hinsichtlich des näheren Vorbringens zu Widerklage wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 13.3.2015 verwiesen.
47Der Kläger ist hingegen der Auffassung, die Frage des Zeitpunktes des Eintretens des Leistungsfalles sei unabhängig von der Frage einer Rückzahlungsverpflichtung der mit der Widerklage geltend gemachten Beträge zu betrachten. In keinem Fall sei das Arbeitsverhältnis rückwirkend zum Zeitpunkt des Bestehens der Anspruchsvoraussetzungen der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente beendet worden. Dies ergebe sich aus den einschlägigen tariflichen Bestimmungen, wonach das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des Monats des Vorliegens des Rentenbescheides enden könne bzw. ab dem Zeitpunkt des Bezuges der befristeten Erwerbsminderungsrente ruhen würde.
48Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
49Entscheidungsgründe
50A. Die zulässige Klage hat nur im Umfang der bereits gezahlten Betriebsrente i.H.v. 101,71 € monatlich und das auch nur bis zum 31.5.2017 Erfolg. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
51I. Der Klageantrag zu 2) ist zulässig. Er hat aber nur teilweise Erfolg und unterliegt im Übrigen der Abweisung.
521. Der Klageantrag zu 2) ist zulässig. Die Zulässigkeit einer Klage auf wiederkehrende Leistungen richtet sich bei Rentenleistungen nach § 258 ZPO (vgl. Zöller/Greger, 30. Auflage, § 258 ZPO Rn. 1). Die Zahlungsverpflichtung der Beklagten hängt auch nicht von einer Gegenleistung ab. Zudem besteht auch ein Titulierungsinteresse hinsichtlich der gesamten, d.h. teilweise unstreitig gezahlten Betriebsrente. Auch dieses ergibt sich aus § 258 ZPO. Nach § 258 ZPO sind wiederkehrende Leistungen - hierzu gehören auch Betriebsrentenzahlungen - schon vor Eintritt der Fälligkeit des jeweiligen Teilanspruchs der Titulierung zugänglich. Dadurch wird es dem Gläubiger erspart, über jede Rate auf der Grundlage sich stets wiederholenden Vortrags immer wieder einen Titel erwirken zu müssen (BAG 14.2.2012 – 3 AZB 59/11, juris Rn. 20).
532. Der Klageantrag zu 2) ist allerdings nur in Höhe der bereits gezahlten Betriebsrente begründet, vorbehaltlich einer Anpassung nach § 16 BetrAVG und auch nur bis zum 31.5.2017.
54a. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte richtet sich nach § 5 Abs. 1 TV AOK-Rente i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 2 Abs. 5a BetrAVG und nicht wie der Kläger meint, nach § 11b TV AOK-Rente. Die Kammer folgt der Auffassung der Beklagten, dass gemäß § 5 Abs. 1 TV AOK-Rente der Leistungsfall nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist.
55aa. Nach der Rechtsprechung des BAG ist bei der Auslegung der Begriffe wie Berufs- / Erwerbsunfähigkeit regelmäßig von einer Kopplung an das Sozialversicherungsrecht auszugehen. Der Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles muss sich aber nicht zwingend hieran orientieren, sondern kann im Wege der Vertragsfreiheit auch anderweitig festgelegt und definiert werden. Sieht der Arbeitgeber von einer Regelung ab, will er damit in der Regel die sozialversicherungsrechtlichen Gegebenheiten übernehmen (BAG 11.10.2011 – 3 AZR 795/09, juris Rn. 25). Ob eine eigene Begriffsbestimmung vorliegt, ist durch Auslegung der Versorgungsordnung zu ermitteln (vergleiche BAG 11.10.2011 – 3 AZR 795/09, juris Rn. 24).
56bb. Bei der hier streitigen Versorgungsordnung handelt es sich um einen Tarifvertrag. Tarifverträge sind nach der Rechtsprechung des BAG nach den für Gesetze geltenden Regelungen auszulegen. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorrang, die zu einer vernünftigen, sachgerechten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 23.5.2007 – 10 AZR 323/06, juris Rn. 16).
57cc. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze geht die erkennende Kammer davon aus, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff des Leistungsfalles, der in § 5 Abs. 1 TV AOK-Rente verwendet wird, in § 2 Abs. 2 TV AOK-Rente definiert haben. Nach dem Wortlaut der Tarifnorm liegt ein Leistungsfall vor, „wenn die allgemeinen und die speziellen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind“. Die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen sind sodann weiter in § 3 und die speziellen Leistungsvoraussetzungen in § 4 TV AOK-Rente geregelt.
58Nach dem eindeutigen Wortlaut der Normen ist damit der Leistungsfall nicht wie der Kläger meint, dass Vorliegend der Voraussetzungen einer Erwerbsminderung nach den sozialrechtlichen Vorschriften. Sondern der Tarifvertrag definiert den Leistungsfall dahingehend, dass der Leistungsfall gleichgesetzt wird, mit einem Anspruch auf Gewährung der betrieblichen Versorgungsleistung. Erst wenn alle Voraussetzungen nach den §§ 3 und 4 TV AOK-Rente gegeben sind, ist der Leistungsfall eingetreten. Hierzu gehört nach § 3 Abs. 2 TV AOK-Rente u.a. eine schriftliche Beantragung beim Arbeitgeber. Weiter müsste der Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 3 TV AOK-Rente das Vorliegen einer Erwerbsminderungsrente in der Regel durch einen rechtskräftigen Bescheid eines deutschen Rentenversicherungsträgers nachweisen; alternativ durch ein ärztliches Attest. Auch dies spricht dafür, dass die Tarifvertragsparteien den Leistungsfall gerade gleichsetzen wollten mit den Anspruch auf Gewährung und keine „Rückwirkung“ auf den Zeitpunkt des Bestehens der Voraussetzungen einer Erwerbsminderung nach den sozialgesetzlichen Bestimmungen erfolgen sollte.
59Darüber hinaus bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Leistungsfall in § 5 Abs. 1 TV AOK-Renten abweichend von § 2 Abs. 2 TV AOK-Renten zu verstehen ist.
60Die vollständigen Voraussetzungen für einen Leistungsbezug der betrieblichen Rentenzahlung lagen unstreitig allerdings erst nach Beendigung des Arbeitsvertrages vor.
61b. Da das Arbeitsverhältnis aufgrund seiner Auflösung somit vor dem Eintritt des Leistungsfalles im Sinne des § 2 Abs. 2 TV AOK-Rente geendet hat, gilt § 5 Abs. 1 TV AOK-Rente i.V.m. dem Betriebsrentengesetz. Dies bedeutet eine Rentenleistung in Höhe der bereits monatlich gezahlten 101, 71 €. Die Berechnung ist zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig.
62c. Soweit der Kläger über den 31.5.2017 hinaus eine monatlich wiederkehrende Leistung verlangt, ist der Antrag zurzeit unbegründet. Die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der betrieblichen Versorgungsleistung bestehen nur solange die Voraussetzungen der Erwerbsminderung gegeben sind und zudem ist dies dem Arbeitgeber nachzuweisen, vgl. § 4 Abs. 3 TV AOK-Rente. Diesen Nachweis hat der Kläger zurzeit nur bis zum 31.5.2017 erbracht. Ein weitergehender Anspruch erfordert neuen Tatsachenvortrag und dies ist kein Fall des § 258 ZPO (s.o.).
63II. Der zulässige Leistungsantrag auf Nachzahlung der bereits aufgelaufenen Differenzen (Klageantrag zu 1)) ist unbegründet, da dem Kläger gemäß der obigen Ausführung kein weitergehender Anspruch als die bereits unstreitig gezahlte Rente zusteht.
64III. Mangels eines Hauptanspruchs auf Zahlung der bereits aufgelaufenen Differenzen, scheidet auch eine Verzinsung nach den §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB aus.
65B. Da die Beklagte mit ihrer Auffassung, dass dem Kläger die höhere Betriebsrente nicht zusteht, durchdringt, fiel die hilfsweise erhobene Widerklage nicht zur Entscheidung an. Die Beklagte begehrte lediglich die Rückzahlung der in dem Zeitraum vom 21.6.2008 bis zum 31.12.2008 gezahlten Vergütung für den Fall, dass das Gericht zu der Auffassung käme, dass der Leistungsfall bereits am 20.6.2008 eingetreten wäre. Diese Auffassung des Klägers teilt das Gericht wie oben ausgeführt allerdings nicht. Der Leistungsfall im Sinne der tarifvertraglichen Regelung ist hier gemäß der Argumentation der Beklagten erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten.
66C. Die Streitwertfestsetzung im Urteil hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 9 ZPO. Für die Klageanträge wurde der 42-fache Betrag der monatlichen Leistung berücksichtigt. Da die Widerklage nicht zur Entscheidung anfiel, wirkt sie auch nicht streitwerterhöhend.
67Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 92 Abs. 1 ZPO. Die Parteien haben im Umfang ihres Unterliegens die Kosten des Rechtsstreits in Bezug auf den Gebührenstreitwert, der mit gesondertem Beschluss festgesetzt wird, zu tragen.
68Die Berufung ist nach § 64 Abs. 3 Nr. 2) b) ArbGG gesondert zuzulassen.
Urteilsbesprechung zu Arbeitsgericht Köln Urteil, 19. Aug. 2015 - 3 Ca 9530/14
Urteilsbesprechungen zu Arbeitsgericht Köln Urteil, 19. Aug. 2015 - 3 Ca 9530/14
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Arbeitsgericht Köln Urteil, 19. Aug. 2015 - 3 Ca 9530/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
- 1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder - 2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, - 2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder - 3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.
(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.
(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.
(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.
(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe ist nach Maßgabe des Kapitels 9 ein Beitrag aufzubringen.
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
- 1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder - 2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, - 2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder - 3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.
Tenor
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Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 22. September 2011 - 18 Ta 24/11 - wird zurückgewiesen.
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Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
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I. Die Parteien haben darüber gestritten, um welchen Betrag die Betriebsrente des Klägers zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2010 anzupassen war.
- 2
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Der Kläger bezieht seit Januar 1995 von der Beklagten eine Betriebsrente, die sich zunächst umgerechnet auf monatlich 2.048,75 Euro brutto belief. Die Beklagte passte die Betriebsrente in der Folgezeit mehrfach nach § 16 BetrAVG an. Mit Wirkung zum 1. Juli 2007 erhöhte sie die Betriebsrente des Klägers auf insgesamt 2.458,04 Euro brutto und mit Wirkung zum 1. Juli 2010 um weitere 4 % auf insgesamt 2.557,04 Euro brutto. Diesen Betrag zahlte sie ab dem 1. Juli 2010 monatlich an den Kläger aus.
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Mit der am 8. Februar 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage nahm der Kläger die Beklagte auf Zahlung einer höheren monatlichen Betriebsrente in Anspruch. Mit seinem Antrag zu 1. verlangte er Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit von Juli 2010 bis Februar 2011 in Höhe von insgesamt 135,68 Euro brutto sowie mit seinem Antrag zu 2. Zahlung künftiger Leistungen für die Zeit ab März 2011 in Höhe von 2.574,00 Euro brutto monatlich. Die Klage wurde der Beklagten am 11. Februar 2011 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2011, der beim Arbeitsgericht am 16. Februar 2011 einging, beantragte die Beklagte Klageabweisung. Zugleich erkannte sie den mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten Anspruch auf künftige Leistungen in Höhe von monatlich 2.557,04 Euro brutto unter Protest gegen die Kostenlast an. Im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht am 21. Juli 2011 änderte der Kläger seine Klageanträge dahin ab, dass er mit dem Antrag zu 1. rückständige Betriebsrente für die Zeit von Juli 2010 bis Juni 2011 in Höhe von insgesamt 91,08 Euro und mit dem Antrag zu 2. die Zahlung künftiger Leistungen ab Juli 2011 in Höhe von 2.564,63 Euro brutto monatlich verlangte. Im Übrigen nahm er die Klage zurück.
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Mit „Teilanerkenntnis- und Schlussurteil“ vom 21. Juli 2011 erkannte das Arbeitsgericht in der Hauptsache nach den zuletzt gestellten Anträgen, wies jedoch die Kostenlast insgesamt dem Kläger zu. Zur Begründung führte es aus: Hinsichtlich des Betrages in Höhe von 2.557,04 Euro brutto habe der Kläger die Kosten nach § 93 ZPO zu tragen, da die Beklagte ein sofortiges Anerkenntnis abgegeben habe. Insoweit habe die Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Der Anteil des Unterliegens der Beklagten in Höhe des den anerkannten Betrag übersteigenden Betrages sei gemessen am geforderten Gesamtbetrag verhältnismäßig geringfügig und habe keine wesentlich höheren Kosten veranlasst (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen habe, habe er die Kosten gemäß § 269 Abs. 3 ZPO zu tragen. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert im Urteil auf 107.805,54 Euro festgesetzt.
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Das Urteil wurde dem Kläger am 5. August 2011 zugestellt. Der Kläger hat am 19. August 2011 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er sich allein gegen die Kostenentscheidung gewandt und die Auffassung vertreten hat, die Beklagte habe trotz ihres sofortigen Anerkenntnisses die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da er hinsichtlich des Gesamtbetrages der künftigen Leistungen ein Titulierungsinteresse gehabt habe und seine ursprüngliche Zuvielforderung verhältnismäßig geringfügig gewesen sei. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 15. September 2011 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
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II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde zu Recht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zwar zulässig, aber unbegründet.
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1. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO iVm. § 99 Abs. 2 ZPO statthaft.
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a) Zwar kann gemäß § 99 Abs. 1 ZPO die Kostenentscheidung nur zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden. Ist jedoch die Hauptsache durch eine aufgrund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gemäß § 99 Abs. 2 ZPO gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass ein Rechtsmittel in der (nicht angefochtenen) Hauptsache zulässig gewesen wäre. Dies wäre nach § 99 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur dann der Fall, wenn die Berufungssumme erreicht worden wäre, die sich gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG auf 600,00 Euro beläuft. Zudem ist die Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten nach § 567 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt(vgl. BGH 22. Juni 2010 - VI ZB 10/10 - Rn. 4, NJW-RR 2011, 143).
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b) In Anwendung dieser Grundsätze ist die sofortige Beschwerde statthaft.
- 10
-
Das Arbeitsgericht hat den Wert der Beschwer in der Hauptsache gemäß §§ 9, 5 ZPO im Urteil auf 107.805,54 Euro und damit höher als den für die Statthaftigkeit der Berufung notwendigen Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 600,00 Euro festgesetzt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag des mit dem Antrag zu 2. verfolgten Begehrens auf Zahlung künftiger Leistungen ab Juli 2011 in Höhe von 2.564,63 Euro brutto monatlich sowie dem Wert des mit dem Antrag zu 1. geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit von Juli 2010 bis Juni 2011 in Höhe von insgesamt 91,08 Euro. An diese Festsetzung sind die Rechtsmittelinstanzen gebunden, wenn sie nicht offensichtlich unrichtig ist (BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 280/06 - Rn. 16, EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 42; 4. Juni 2008 - 3 AZB 37/08 - Rn. 10, AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 42 = EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 43). Dies ist nicht der Fall. Das Arbeitsgericht hat sich am Klageantrag orientiert. Der Kläger hat nicht nur den streitigen Differenzbetrag zwischen der von der Beklagten gezahlten und der von ihm beanspruchten monatlichen Betriebsrente eingeklagt, sondern mit seiner Klage auch ein Titulierungsinteresse im Hinblick auf den unstreitig von der Beklagten gezahlten Betrag geltend gemacht.
- 11
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Auch der Beschwerdewert nach § 567 Abs. 2 ZPO von 200,00 Euro wird überschritten. Dieser Wert beläuft sich nach § 42 Abs. 2 und Abs. 4 GKG auf den dreifachen Jahresbetrag der ursprünglich geforderten Gesamtrente in Höhe von 2.574,00 Euro brutto, mithin auf 92.664,00 Euro.
- 12
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2. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger zu Recht die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits nach § 93 ZPO auch insoweit zu tragen, als die Beklagte den Anspruch des Klägers auf künftige Leistungen in Höhe von monatlich 2.557,04 Euro brutto anerkannt hat und entsprechend ihrem Anerkenntnis verurteilt wurde. Die Beklagte hat die Klageforderung zwar nur teilweise anerkannt. Gleichwohl fallen dem Kläger nach § 93 ZPO die Prozesskosten auch insoweit zur Last, weil die Beklagte durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage keinen Anlass gegeben und den Anspruch sofort anerkannt hat.
- 13
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a) § 93 ZPO erfordert nach seinem Wortlaut zwar, dass der gesamte Klageanspruch anerkannt wird. Ausnahmsweise kann jedoch auch ein Teilanerkenntnis die Kostenfolge des § 93 ZPO auslösen.
- 14
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§ 93 ZPO passt die prozessuale Situation an die materielle Rechtslage gemäß § 266 BGB an, wonach der Schuldner zu Teilleistungen nicht berechtigt ist(vgl. OLG Hamm 18. Februar 1997 - 7 WF 72/97 - FamRZ 1997, 1413; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 70. Aufl. § 93 Rn. 58; Zöller/ Herget ZPO 29. Aufl. § 93 Rn. 6). Allerdings wird § 266 BGB durch § 242 BGB(Treu und Glauben) eingeschränkt. Der Gläubiger darf Teilleistungen nicht ablehnen, wenn ihm die Annahme bei verständiger Würdigung der Lage des Schuldners und seiner eigenen schutzwürdigen Interessen zuzumuten ist. Ist die Höhe des Anspruchs streitig, kann eine Annahmepflicht dann bestehen, wenn der Schuldner in vertretbarer Würdigung der Umstände der Ansicht sein durfte, er leiste alles was er schulde oder wenn nur ein geringfügiger Spitzenbetrag fehlt (Palandt/Grüneberg BGB 71. Aufl. § 266 Rn. 8 mwN). Dementsprechend kann sich ein Schuldner, der von einem Gläubiger klageweise auf Zahlung in Anspruch genommen wird, der Kostenlast nicht dadurch teilweise entziehen, dass er die Klageforderung zum Teil anerkennt, es sei denn, dem Gläubiger ist die Annahme der Teilleistung zuzumuten und der Schuldner hat keine Veranlassung zur Klage gegeben.
- 15
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b) Danach hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits nach § 93 ZPO zu tragen, soweit die Beklagte die Klageforderung anerkannt hat.
- 16
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aa) Die Beklagte kann sich zwar nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe in vertretbarer Würdigung der Umstände der Ansicht sein dürfen, sie leiste alles was sie schulde.
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Die Beklagte hat die von ihr zu zahlende Betriebsrente in Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Senats berechnet, wonach der für den Anpassungsbedarf und die reallohnbezogene Obergrenze maßgebliche Prüfungszeitraum grundsätzlich vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag reicht (vgl. nur 25. April 2006 - 3 AZR 184/05 - Rn. 31; 31. August 2010 - 3 AZN 445/10 - Rn. 6 ff. mwN). Deshalb konnte sie nicht annehmen, sie erfülle die gesamte Schuld.
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bb) Allerdings bleibt der von der Beklagten gezahlte und anerkannte Teilbetrag in Höhe von monatlich 2.557,04 Euro brutto nur geringfügig sowohl hinter der vom Kläger ursprünglich geforderten monatlichen Betriebsrente in Höhe von 2.574,00 Euro brutto als auch hinter der von der Beklagten tatsächlich geschuldeten monatlichen Betriebsrente in Höhe von 2.564,63 Euro brutto zurück. Zudem hat der Kläger in der Vergangenheit seit Juli 2010 die Teilleistungen entgegengenommen. Es war ihm daher zumutbar, die Teilleistungen seitens der Beklagten weiterhin anzunehmen und die Klage auf die darüber hinausgehenden Differenzbeträge zu beschränken.
- 19
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cc) Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger ein Titulierungsinteresse für die volle geschuldete Betriebsrente hatte.
- 20
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(1) Hinsichtlich des streitigen Teils der Betriebsrente war ein Titel schon deswegen erforderlich, weil erst dieser dem Kläger die Vollstreckung ermöglicht. Ein Titulierungsinteresse hatte der Kläger allerdings auch hinsichtlich des unstreitigen Teilbetrages. Dies folgt aus § 258 ZPO, wonach bei wiederkehrenden Leistungen auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden kann(vgl. BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 137/09 - Rn. 16). Nach § 258 ZPO sind wiederkehrende Leistungen - hierzu gehören auch Betriebsrentenzahlungen - schon vor Eintritt der Fälligkeit des jeweiligen Teilanspruchs der Titulierung zugänglich. Dadurch wird es dem Gläubiger erspart, über jede Rate auf der Grundlage sich stets wiederholenden Vortrags immer wieder einen Titel erwirken zu müssen (vgl. BGH 17. November 2006 - V ZR 71/06 - NJW 2007, 294). Bei einer Klage nach § 258 ZPO auf wiederkehrende Leistungen, die von keiner Gegenleistung abhängen, muss im Gegensatz zu einer Klage nach § 259 ZPO zudem nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde(BAG 9. November 1999 - 3 AZR 361/98 - zu A 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 96 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 62).
- 21
-
(2) Das Titulierungsinteresse schließt die Anwendung des § 93 ZPO jedoch nicht aus. Passt der Arbeitgeber die Betriebsrente zum jeweiligen Anpassungsstichtag nach § 16 BetrAVG an und zahlt er die sich aus seiner Anpassungsentscheidung ergebende Betriebsrente an den Betriebsrentner aus, ist jedenfalls dann, wenn - wie hier - der gezahlte und anerkannte Teilbetrag nur geringfügig hinter der insgesamt geschuldeten Betriebsrente zurückbleibt, die Anwendung von § 93 ZPO zu Gunsten des Arbeitgebers geboten. Nur dann kann er sein Kostenrisiko, das aus dem mit der Klage auf Zahlung der vollen Betriebsrente verbundenen höheren Streitwert (hier: 92.326,68 Euro) resultiert, auf den Wert reduzieren, der sich aus der streitigen Forderung ergibt (hier: 610,56 Euro). Anderenfalls müsste er stets den gesamten vom Betriebsrentner geforderten Betrag zahlen und anerkennen, um der drohenden Kostenfolge des § 91 ZPO zu entgehen. Demgegenüber ist es dem Versorgungsgläubiger zuzumuten, sich auf die Geltendmachung der über die gezahlte Betriebsrente hinausgehenden streitigen Differenzbeträge zu beschränken. Die Gefahr, der Arbeitgeber werde bei einer entsprechenden Titulierung nur den Differenzbetrag zahlen und sich im Übrigen seiner Leistungspflicht entziehen, besteht in einem solchen Fall nicht.
- 22
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dd) Die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 2. Dezember 2009 (- XII ZB 207/08 - NJW 2010, 238) zur Kostentragungspflicht bei einem Teilanerkenntnis aufgestellt hat, gebieten keine andere Beurteilung. Sie betreffen Unterhaltsleistungen und sind deshalb für das vorliegende Verfahren nicht einschlägig.
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III. Da der Kläger mit der Rechtsbeschwerde unterlegen ist, hat er nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
-
Gräfl
Schlewing
Spinner
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
- 1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder - 2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, - 2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder - 3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
Tenor
-
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 6. Oktober 2009 - 7 Sa 868/08 - wird zurückgewiesen.
-
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Invalidenrente des Klägers.
- 2
-
Der im Juni 1947 geborene Kläger war vom 1. April 1969 bis zum 30. September 2002 bei der Beklagten beschäftigt.
-
Die Beklagte erließ am 2. Januar 1980 eine als Versorgungszusage überschriebene Versorgungsordnung (im Folgenden: VO 1980), die unter anderem folgende Regelungen enthält:
-
„§ 1
Kreis der Versorgungsberechtigten
Jeder Mitarbeiter des Bankhauses M der in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit dem Bankhaus steht, hat eine Anwartschaft auf eine Versorgungsleistung, wenn er die Voraussetzungen erfüllt hat.
§ 2
Versorgungsleistungen
Nach Erfüllung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen werden als Versorgungsleistungen gewährt:
a)
Altersrente und vorgezogene Altersrente
b)
Invalidenrente
…
§ 3
Leistungsvoraussetzungen
1)
Versorgungsleistungen werden auf formlosen Antrag des Versorgungsberechtigten gewährt, wenn der Mitarbeiter
a)
bei Eintritt des Versorgungsfalles eine versorgungsfähige Dienstzeit von mindestens 10 Jahren (Wartezeit) bei dem Unternehmen abgeleistet hat,
b)
nach Eintritt des Versorgungsfalles aus den Diensten des Unternehmens ausgeschieden ist und
c)
die bei den einzelnen Versorgungsleistungen vorgesehenen Leistungsvoraussetzungen erfüllt hat.
2)
Bei Ansprüchen von Mitarbeitern, die vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschieden sind oder von deren Hinterbliebenen, für die die gesetzlichen Voraussetzungen über die Unverfallbarkeit gegeben sind, bestimmen sich Art, Höhe und Fälligkeit der Anwartschaft ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften. (Siehe Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974.)
§ 4
Altersrente
1)
Einem Betriebsangehörigen, der Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt, werden auf sein Verlangen die Leistungen nach dieser Versorgungsordnung vom gleichen Zeitpunkt an gewährt, wenn die Wartezeit und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind und das Arbeitsverhältnis gleichzeitig beendet wird. Das gleiche gilt für ehemalige Betriebsangehörige, wenn für sie eine unverfallbare Anwartschaft nach dem Betriebsrentengesetz besteht.
…
3)
Die Höhe der vorgezogenen Altersrente bestimmt sich nach der bis dahin erreichten Ruhegeldanwartschaft.
4)
Die Berechnung der vorgezogenen Altersrente nach der Versorgungsordnung ergibt sich nach der anrechnungsfähigen Dienstzeit des bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Steigerungsbetrages des Ruhegeldes und des ruhegeldfähigen Einkommens. Ferner sind die Bestimmungen über die Begrenzung der Gesamtversorgung zugrundezulegen.
5)
Die so errechnete Altersrente wird für jeden Monat, um den die Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,5 v.H. ihres Betrages vor Anwendung des § 8 der Versorgungsordnung gekürzt, höchstens jedoch für 24 Monate.
6)
Der Kürzungsfaktor vermindert sich - sofern sich der Rentenberechtigte beim Ausscheiden im Dienste der Firma befindet - für jedes Jahr der anrechnungsfähigen Dienstzeit vom 21. Dienstjahr an um 0,05 v.H., so daß bei einer Dienstzeit von 30 und mehr Jahren keine Kürzung mehr erfolgt.
§ 5
Invalidenrente
1)
Die Invalidenrente wird dem Mitarbeiter gewährt, wenn er vor Erreichen der Altersgrenze (§ 4) aus dem Unternehmen ausgeschieden ist und nachweist, daß er berufs- oder erwerbsunfähig ist.
…
3)
Die Invalidenrente ist unter Beifügung des Rentenbescheides des Rentenversicherungsträgers zu beantragen. Änderungen des Rentenbescheides sind dem Unternehmen unverzüglich bekanntzugeben.
…
5)
Die Höhe der Invalidenrente bestimmt sich nach der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreichten Anwartschaft auf Altersruhegeld.
…
§ 12
Begrenzung
Spalte 2 und 3 der Tabelle
1)
Die Versorgungsleistungen werden neben der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, einer eventuellen Beamtenpension sowie neben den unverfallbaren Renten aus einer anderen betrieblichen Altersversorgung (§ 1 BetrAVG) gewährt; jedoch dürfen die Gesamtbezüge aus diesen anderweitigen Renten und dieser Versorgungszusage grundsätzlich 70 % des im Durchschnitt der letzten 12 Monate vor Eintritt des Ruhegeldfalles brutto bezogenen ruhegeldfähigen Einkommens nicht übersteigen.
…“
-
Der Kläger schied aufgrund krankheitsbedingter Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des 30. September 2002 aus dem Unternehmen der Beklagten aus. Im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses schlossen die Parteien eine Abwicklungsvereinbarung vom 5./21. November 2002, die unter anderem bestimmt:
-
„4.)
Der Arbeitgeber bestätigt dem Arbeitnehmer hiermit ausdrücklich, daß dieser unverfallbare Pensionsansprüche gemäß der gültigen Ruhegeldordnung der F erworben hat, die dem Arbeitnehmer erhalten bleiben.“
- 5
-
Am 2. September 2003 stellte der Kläger bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Mit Bescheid der BfA vom 23. Februar 2004 wurde diesem Antrag stattgegeben und dem Kläger für die Zeit ab dem 1. Oktober 2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt. Die Anspruchsvoraussetzungen sind nach diesem Rentenbescheid seit dem 2. September 2003 erfüllt.
- 6
-
Die Beklagte zahlt seit dem 1. Oktober 2003 an den Kläger eine Invalidenrente. Nach der Berechnung der Beklagten beläuft sich diese auf 718,83 Euro brutto monatlich. Hierbei legte die Beklagte als maximal erreichbare Voll-Leistung nach der VO 1980 einen Betrag in Höhe von 927,50 Euro brutto zugrunde. Diesen Betrag kürzte die Beklagte im Verhältnis der vom Kläger tatsächlich abgeleisteten Beschäftigungszeit von 33 Jahren und sechs Monaten zur möglichen Beschäftigungszeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres von 43 Jahren, zwei Monaten und 20 Tagen.
- 7
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Da der Kläger der Auffassung war, dass ihm nach § 5 Abs. 5 iVm. § 4 Abs. 6 VO 1980 der ungekürzte Rentenbetrag in Höhe von 927,50 Euro brutto zustehe und eine Kürzung wegen seiner mehr als 30-jährigen Dienstzeit nicht in Betracht komme, erhob er vor dem Arbeitsgericht eine Zahlungsklage über einen monatlichen Differenzbetrag von 208,67 Euro für die Monate Oktober 2003 bis einschließlich Juli 2006. Das Arbeitsgericht gab dieser Klage in Höhe eines monatlichen Betrages von 34,95 Euro statt. Im Übrigen wies es die Klage ab. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein und erweiterte die Klage um jeweils 208,67 Euro monatlich für die Monate August 2006 bis einschließlich Dezember 2006 sowie um jeweils 220,65 Euro monatlich für die Monate Januar 2007 bis einschließlich August 2007. Im Rahmen des Berufungsverfahrens machte der Kläger erstmals geltend, die Erwerbsminderung habe bereits im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis vorgelegen. Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Klägers zurück und wies die Klage auf die Anschlussberufung der Beklagten insgesamt ab. Ausweislich Ziff. 3 des Urteilstenors wurde die Klage als unzulässig abgewiesen, „soweit der Kläger in der Berufungsinstanz die Klage auf neue Tatsachen gestützt hat“. In den Entscheidungsgründen führte das Landesarbeitsgericht aus, der Kläger habe mit dem Vortrag in der Berufungsinstanz, die Erwerbsminderung sei bereits vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten eingetreten, die Klage um einen eigenständigen neuen Streitgegenstand erweitert. Dies sei in der Berufung unzulässig. Die gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen.
- 8
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Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger seine Ansprüche auf die ungekürzte Invalidenrente für die Zeit von Januar 2004 bis August 2007 erneut geltend gemacht. In der Berufungsinstanz hat er die Klage um Ansprüche für die Monate September 2007 bis September 2009 in Höhe von jeweils 220,68 Euro erweitert.
- 9
-
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Rechtskraft der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts in dem Vorprozess stehe der erneuten gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche nicht entgegen. Die Beklagte sei nicht berechtigt, seine Invalidenrente wegen seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis zum 30. September 2002 zu kürzen. Dies folge aus § 4 Abs. 6 iVm. § 5 Abs. 5 VO 1980, wonach nach einer 30-jährigen Dienstzeit keine Kürzung der Rente mehr erfolge. Zudem habe die Erwerbsminderung bereits vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden. Unabhängig davon begründe auch das krankheitsbedingte Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf Invalidenrente, da die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar in die nachfolgende Erwerbsminderung eingemündet sei und die Arbeitsunfähigkeit und die Erwerbsminderung auf ein- und derselben Erkrankung beruhten.
-
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
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1.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.512,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus monatlich je 208,67 Euro seit dem 1. Februar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. September 2004, 1. Oktober 2004, 1. November 2004, 1. Dezember 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. März 2005, 1. April 2005, 1. Mai 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. August 2005, 1. September 2005, 1. Oktober 2005, 1. November 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. Februar 2006, 1. März 2006, 1. April 2006, 1. Mai 2006, 1. Juni 2006, 1. Juli 2006, 1. August 2006, 1. September 2006, 1. Oktober 2006, 1. November 2006, 1. Dezember 2006 und 1. Januar 2007 zu zahlen,
2.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.075,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus monatlich je 220,68 Euro seit dem 1. Februar 2007, 1. März 2007, 1. April 2007, 1. Mai 2007, 1. Juni 2007, 1. Juli 2007, 1. August 2007, 1. September 2007, 1. Oktober 2007, 1. November 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Februar 2008, 1. März 2008, 1. April 2008, 1. Mai 2008, 1. Juni 2008, 1. Juli 2008, 1. August 2008, 1. September 2008, 1. Oktober 2008, 1. November 2008 und 1. Dezember 2008 zu zahlen,
3.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 220,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2009 zu zahlen,
4.
die Beklagte zu verurteilten, an den Kläger 220,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2009 zu zahlen,
5.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 220,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2009 zu zahlen,
6.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 220,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2009 zu zahlen,
7.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 220,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2009 zu zahlen,
8.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 220,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2009 zu zahlen,
9.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 220,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2009 zu zahlen,
10.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 220,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2009 zu zahlen,
11.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 220,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2009 zu zahlen,
12.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 220,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2009 zu zahlen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Allerdings ist die Klage entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts insgesamt zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht keine höhere als die von der Beklagten gezahlte Invalidenrente für die Zeit von Januar 2004 bis September 2009 zu.
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I. Die Klage ist insgesamt zulässig. Einer Sachentscheidung über die Ansprüche auf Invalidenrente für die Monate Januar 2004 bis August 2007 steht die Rechtskraft des Urteils in dem Vorprozess nicht entgegen. Das Landesarbeitsgericht hat in jenem Verfahren zwar entschieden, dass dem Kläger für die Monate Januar 2004 bis August 2007 aus der VO 1980 kein weitergehender Anspruch auf Zahlung einer Invalidenrente zusteht. Es hat aber angenommen, durch das neue Vorbringen des Klägers im damaligen Berufungsverfahren habe er die Klage um einen neuen, zweiten Streitgegenstand erweitert, was unzulässig sei. Das Landesarbeitsgericht hat damit diesen Gesichtspunkt aus seiner rechtlichen Würdigung ausdrücklich ausgenommen und damit über den dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt nicht abschließend entschieden. Die Rechtskraft des in dem Vorprozess ergangenen Urteils ist daher insoweit eingeschränkt.
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1. Die materielle Rechtskraft eines Urteils (§ 322 Abs. 1 ZPO) führt zur Unzulässigkeit einer weiteren Klage mit demselben Streitgegenstand.
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Bei der Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft eines die Leistungsklage abweisenden Urteils sind Tatbestand und Entscheidungsgründe einschließlich des Parteivorbringens heranzuziehen, da sich allein aus der Urteilsformel der Streitgegenstand und damit Inhalt und Umfang der getroffenen Entscheidung nicht notwendig erkennen lassen (BGH 14. Mai 2002 - X ZR 144/00 - zu I 2 der Gründe, DB 2002, 2376; 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89 - NJW 1990, 1795).
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Streitgegenstand ist der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung verstandene, eigenständige prozessuale Anspruch, der durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt wird (BAG 15. September 2009 - 3 AZR 173/08 - Rn. 22, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 42 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 13; 21. Juni 2006 - 7 AZR 416/05 - Rn. 15; BGH 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91 - zu II 2 a der Gründe, BGHZ 117, 1). Zum Streitgegenstand zählen dabei alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens unterbreitet hat (BAG 15. September 2009 - 3 AZR 173/08 - Rn. 22, aaO; 15. Juli 2008 - 3 AZR 172/07 - Rn. 22, AP ZPO § 253 Nr. 48). Eine materiell rechtskräftige Entscheidung steht einer erneuten gerichtlichen Geltendmachung grundsätzlich auch dann entgegen, wenn das Gericht über den ihm unterbreiteten Sachverhalt nicht unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte entschieden hat (BGH 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89 - zu I 1 der Gründe, NJW 1990, 1795).
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Die Rechtskraft eines die Leistungsklage abweisenden Urteils ist jedoch eingeschränkt, wenn dem Urteil zu entnehmen ist, dass das Gericht einen rechtlichen Gesichtspunkt bewusst ausgespart hat. Eine Einschränkung der Rechtskraft eines die Leistungsklage abweisenden Urteils ist danach dann geboten, wenn in der Entscheidung unmissverständlich der Wille des Prozessgerichts zum Ausdruck kommt, über den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht abschließend zu erkennen und dem Kläger so eine Klage zu diesem Anspruch auf der gleichen tatsächlichen Grundlage und aufgrund von bereits zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegenden Umständen vorzubehalten (BGH 14. Mai 2002 - X ZR 144/00 - zu I 2 der Gründe, DB 2002, 2376).
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2. Danach steht die rechtskräftige Klageabweisung durch das Urteil in dem Vorprozess dem vom Kläger im vorliegenden Rechtsstreit verfolgten Klagebegehren auf Zahlung einer ungekürzten Invalidenrente für die Zeit von Januar 2004 bis August 2007 nicht entgegen.
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Das Landesarbeitsgericht hat zwar in dem Vorprozess über den Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, soweit die Ansprüche auf Invalidenrente für die Zeit von Januar 2004 bis August 2007 betroffen sind, bereits rechtskräftig entschieden. Der Kläger verfolgt im vorliegenden Rechtsstreit ebenso wie in dem vorausgegangenen Verfahren Ansprüche auf Zahlung einer ungekürzten Invalidenrente aus der VO 1980. Der zugrunde liegende Lebenssachverhalt ist in beiden Prozessen die Invalidität des Klägers iSd. VO 1980, aus der er die in beiden Verfahren identische Rechtsfolge herleitet. Die Fragen, ob ein Anspruch auf ungekürzte Invalidenrente nach der VO 1980 die durch den Rentenversicherungsträger auf einen Zeitpunkt vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festgestellte Erwerbsminderung voraussetzt oder ob es genügt, dass die Erwerbsminderung objektiv bereits vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vorlag, und ob nach einer mindestens 30-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kürzung der Rente auch dann unterbleibt, wenn der Arbeitnehmer bereits vor der Feststellung der Erwerbsminderung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, betreffen die Auslegung der Vorschriften der VO 1980. Entgegen der vom Landesarbeitsgericht in dem Vorprozess vertretenen Auffassung hat der Kläger daher durch sein neues Vorbringen in der Berufung die Klage nicht um einen weiteren Streitgegenstand erweitert.
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Das Landesarbeitsgericht hat aber in dem im Vorprozess ergangenen Urteil durch die teilweise Abweisung der Klage als unzulässig unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass von der Klageabweisung in der Sache nicht der Vortrag des Klägers erfasst sein soll, dass er bereits bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. September 2002 erwerbsgemindert gewesen sei. Die Geltendmachung der ungekürzten Invalidenrente mit dieser Begründung wollte das Landesarbeitsgericht dem Kläger daher unzweifelhaft in einem weiteren Rechtsstreit ermöglichen.
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II. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat die Invalidenrente des Klägers zu Recht wegen seines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis nach § 3 Abs. 2 VO 1980, § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitratierlich gekürzt. Der Versorgungsfall der Invalidität ist nach dem Rentenbescheid der BfA am 2. September 2003 und damit erst elf Monate nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. September 2002 eingetreten. Der Kürzung steht weder § 4 Abs. 6 VO 1980 noch die im Zuge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossene Abwicklungsvereinbarung vom 5./21. November 2002 entgegen.
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1. Nach § 5 Abs. 5 VO 1980 bestimmt sich die Höhe der Invalidenrente nach der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreichten Anwartschaft auf Altersruhegeld. Für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Eintritt des Versorgungsfalls regelt § 3 Abs. 2 VO 1980, dass sich die Höhe der Anwartschaft ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften des Betriebsrentengesetzes richtet. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hat ein vor Eintritt des Versorgungsfalls wegen Invalidität ausgeschiedener Arbeitnehmer einen Anspruch mindestens in der Höhe des Teils der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. An die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsordnung als feste Altersgrenze vorgesehen ist. Danach hat die Beklagte die dem Kläger zustehende Invalidenrente zutreffend berechnet. Der Kläger ist vor dem Eintritt des Versorgungsfalls der Invalidität aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Die Beklagte ist bei der Berechnung der Rente zu Recht von einer möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze von 65 Jahren ausgegangen. Die VO 1980 sieht keine frühere feste Regelaltersgrenze vor. Die zeitratierliche Kürzung hat nicht nach § 4 Abs. 6 VO 1980 zu unterbleiben. Diese Bestimmung betrifft ausschließlich die Kürzung der Altersrente wegen deren vorgezogenen Inanspruchnahme, nicht jedoch die zeitratierliche Kürzung der Rente wegen des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis.
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a) Die Beklagte war berechtigt, die Invalidenrente des Klägers nach § 3 Abs. 2 VO 1980, § 2 Abs. 1 BetrAVG zu kürzen. Der Versorgungsfall „Invalidität“ des Klägers nach § 5 VO 1980 ist am 2. September 2003 und damit nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten zum 30. September 2002 eingetreten. Die Auslegung der VO 1980 ergibt, dass mit dem Versorgungsfall Invalidität die vom Rentenversicherungsträger festgestellte Erwerbsminderung gemeint ist. Es kommt daher nicht darauf an, ob bereits zu einem früheren Zeitpunkt objektiv eine Erwerbsminderung vorlag.
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aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei der Auslegung der Begriffe der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit in Versorgungsbestimmungen regelmäßig von einer Kopplung an das Sozialversicherungsrecht auszugehen (20. Februar 2001 - 3 AZR 21/00 - EzA BetrAVG § 1 Wartezeit Nr. 2; 14. Dezember 1999 - 3 AZR 742/98 - AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 12 = EzA BetrAVG § 1 Invalidität Nr. 2; 24. Juni 1998 - 3 AZR 288/97 - BAGE 89, 180; 19. April 1983 - 3 AZR 4/81 - AP BetrAVG § 6 Nr. 6 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 6). Der Arbeitgeber ist zwar nicht verpflichtet, sich am gesetzlichen Rentenversicherungsrecht zu orientieren (vgl. BAG 20. Oktober 1987 - 3 AZR 208/86 - AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 7 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 50). Der Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls muss auch nicht zwingend mit dem Zeitpunkt übereinstimmen, der im Bescheid des Sozialversicherungsträgers angegeben ist, sondern kann im Wege der Vertragsfreiheit auch anderweitig festgelegt werden (vgl. etwa BAG 14. Januar 1986 - 3 AZR 473/84 - zu II 1 b der Gründe, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 6 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 36: Versorgungsfall erst mit Zahlungsbeginn der gesetzlichen Rente). Sieht der Arbeitgeber aber davon ab, die Begriffe der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit selbst zu definieren und den Eintritt des Versorgungsfalls eigenständig festzulegen, will er damit in der Regel die sozialversicherungsrechtlichen Gegebenheiten übernehmen.
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bb) § 5 Abs. 1 VO 1980 sieht die Zahlung einer Invalidenrente vor, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass er berufs- oder erwerbsunfähig ist. Nach § 5 Abs. 3 VO 1980 ist die Invalidenrente unter Beifügung des Rentenbescheids des Rentenversicherungsträgers zu beantragen. Die Versorgungsordnung knüpft damit ausdrücklich an die sozialversicherungsrechtlichen Begriffe der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit an. Dies lässt sich auch aus § 12 Abs. 1 VO 1980 entnehmen. Danach darf die Gesamtversorgung aus der Sozialversicherungsrente und der betrieblichen Rente 70 vH des im Durchschnitt der letzten zwölf Monate vor Eintritt des Ruhegeldfalls brutto bezogenen ruhegeldfähigen Einkommens nicht übersteigen. Die Betriebsrente wird demnach als Zuschuss zur gesetzlichen Alters- oder Invalidenrente gezahlt. Dieser Ergänzungsfunktion der Betriebsrente entspricht es, dass die Anspruchsvoraussetzungen der betrieblichen Invalidenrente und der Sozialversicherungsrente möglichst weitgehend übereinstimmen (vgl. BAG 14. Dezember 1999 - 3 AZR 742/98 - zu I 1 b der Gründe, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 12 = EzA BetrAVG § 1 Invalidität Nr. 2; 19. Januar 2011 - 3 AZR 83/09 - Rn. 23, EzA BetrAVG § 1 Invalidität Nr. 4).
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cc) Zwar kann durch einen Rentenbescheid keine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit mehr nachgewiesen werden, da das frühere Recht der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) mit Wirkung zum 1. Januar 2001 vollständig reformiert wurde. Das Gesetz unterscheidet nunmehr in § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI zwischen vollständiger und teilweiser Erwerbsminderung. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entspricht jedoch die Rente wegen voller Erwerbsminderung nach Voraussetzungen und Inhalt der bisherigen Erwerbsunfähigkeitsrente (vgl. ausführlich 19. Januar 2011 - 3 AZR 83/09 - Rn. 27 ff., EzA BetrAVG § 1 Invalidität Nr. 4), so dass zumindest bei Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung auch die Voraussetzungen der Invalidität iSd. § 2 Buchst. b VO 1980 erfüllt sind.
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dd) Nach dem Rentenbescheid der BfA vom 23. Februar 2004 sind die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente wegen voller Erwerbsminderung beim Kläger seit dem 2. September 2003 erfüllt, so dass mangels abweichender Regelungen in der VO 1980 der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Es kommt somit nicht darauf an, ob die Erwerbsminderung bereits zu einem früheren als von dem Rentenversicherungsträger festgestellten Zeitpunkt vorlag. Das Landesarbeitsgericht hat daher insoweit zu Recht eine Beweisaufnahme unterlassen.
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b) Die Beklagte ist bei der Berechnung der Invalidenrente nach § 3 Abs. 2 VO 1980, § 2 Abs. 1 BetrAVG zu Recht von einer möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum 65. Lebensjahr ausgegangen. Die VO 1980 sieht keine davon abweichende feste Altersgrenze vor. Aus § 4 Abs. 5 VO 1980 ergibt sich keine Festlegung der Regelaltersgrenze auf die Vollendung des 63. Lebensjahres. Derartiges lässt sich der Bestimmung nicht entnehmen. Sie regelt nur, dass Abschläge wegen der Inanspruchnahme der Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres nur für maximal 24 Monate vorgenommen werden. Damit wird jedoch nicht die feste Altersgrenze auf die Vollendung des 63. Lebensjahres festgesetzt, sondern lediglich die Kürzungsmöglichkeit für die vorgezogene Inanspruchnahme der Altersrente vor der festen Altersgrenze von 65 Jahren begrenzt.
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c) Der zeitratierlichen Kürzung nach § 3 Abs. 2 VO 1980, § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG steht § 4 Abs. 6 VO 1980 nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung unterbleibt eine Kürzung der vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommenen Altersrente nach einer 30-jährigen Dienstzeit. Die Bestimmung betrifft nicht die Kürzung der Rente wegen vorzeitigen Ausscheidens, sondern die Kürzung wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Altersrente. Hierum geht es im Streitfall jedoch nicht. Der Kläger beansprucht keine Altersrente, sondern eine Invalidenrente, die naturgemäß nicht vorgezogen in Anspruch genommen werden kann.
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Die Kürzung einer Betriebsrente kann unter zwei Gesichtspunkten in Betracht kommen. Zunächst kann in das Gegenseitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen werden, dass der Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und deshalb die Betriebstreue bis zur festen Altersgrenze nicht erbracht hat. Diese Störung des Gegenseitigkeitsverhältnisses von Leistung und Gegenleistung wird durch eine zeitanteilige Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG im Verhältnis der tatsächlichen zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze ausgeglichen.
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Außerdem kann eine Verschiebung des in der Versorgungsordnung festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung dadurch eintreten, dass der Arbeitnehmer aufgrund der flexiblen Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung die gesetzliche Altersrente bereits vor Erreichen der festen Altersgrenze von 65 Jahren in Anspruch nimmt. § 6 Satz 1 BetrAVG sieht für diesen Fall vor, dass der Betriebsrentner dann auch die Betriebsrente vorgezogen in Anspruch nehmen kann, ohne jedoch deren Höhe selbst zu bestimmen. Durch den früheren Rentenbezugsbeginn und den damit längeren Bezug der Betriebsrente wird in das Äquivalenzverhältnis eingegriffen. Deshalb ist bei der vorgezogenen Inanspruchnahme der Altersrente eine Kürzung zulässig. Der Kürzungsfaktor richtet sich nach der jeweiligen Versorgungsordnung.
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Die Kürzung wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Altersrente, die § 4 Abs. 6 VO 1980 regelt, hat daher mit der Kürzung der Rente wegen des vorzeitigen Ausscheidens, die die Beklagte nach § 3 Abs. 2 VO 1980, § 2 Abs. 1 BetrAVG vorgenommen hat, nichts zu tun.
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2. Die Abwicklungsvereinbarung vom 5./21. November 2002 enthält keinen Verzicht der Beklagten auf die Kürzung nach § 3 Abs. 2 VO 1980, § 2 Abs. 1 BetrAVG. Sie ist auch nicht intransparent oder unklar.
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a) Die Abwicklungsvereinbarung bestätigt dem Kläger einen Anspruch auf die unverfallbaren Pensionsansprüche gemäß der bestehenden Ruhegeldordnung. Die Ansprüche werden daher lediglich im Rahmen der bestehenden Regelungen garantiert. Eine weitergehende rechtsgeschäftliche Verpflichtung ist der Vereinbarung nicht zu entnehmen.
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b) Die Abwicklungsvereinbarung verstößt entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Formulierung ist klar und verständlich. Sie enthält keine eigenständige Regelung über die Höhe der dem Kläger zustehenden unverfallbaren Anwartschaften. Vielmehr wird auf die bei der Beklagten geltende Ruhegeldordnung verwiesen. Selbst wenn die Abwicklungsvereinbarung insoweit intransparent und deshalb unwirksam wäre, würde dies zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis führen. An die Stelle der unwirksamen Regelung würde gem. § 306 Abs. 1 iVm. Abs. 2 BGB die gesetzliche Vorschrift und damit § 2 Abs. 1 BetrAVG treten. Diese Bestimmung sieht aber gerade eine zeitratierliche Kürzung bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor.
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c) Die Abwicklungsvereinbarung ist auch nicht unklar iSv. § 305c Abs. 2 BGB. Der Abwicklungsvereinbarung ist unmissverständlich zu entnehmen, dass die Versorgungsansprüche des Klägers nur im Rahmen der gesetzlichen Unverfallbarkeitsregelung und der gültigen Versorgungsordnung garantiert werden.
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III. Der Kläger hat die Kosten der Revision gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
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Gräfl
Schlewing
Spinner
Schmalz
Rau
Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
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für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
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die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.