Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 04. März 2016 - 4 Sa 1001/15
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.09.2015 – 1 Ca 9771/14 – abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 73.222,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16.08.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Der klagende Insolvenzverwalter und der Beklagte streiten darüber, ob der Beklagte, ein eingetragener Verein, dessen Zweck es ist, für seine Mitglieder (Trägerunternehmen) Versorgungsleistungen unter anderem an deren versorgungsberechtigte ehemalige Arbeitnehmer zu erbringen, streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Rückkaufwerte aus einer Rückdeckversicherung für zwei Arbeitnehmer der Schuldnerin, deren Mitgliedschaft als Trägerunternehmen auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens satzungsgemäß beim Beklagten erloschen ist, an die Insolvenzmaße auszukehren.
3Wegen des insgesamt unstreitigen Parteivorbringens und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
4Bezug genommen wird insbesondere auch auf den betrieblichen Leistungsplan für die Schuldnerin (Bl. 22 bis 26 d. A.) und die Satzung des Beklagten (Bl. 31 bis 37 d. A.).
5Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 04.09.2015 die Klage abgewiesen.
6Gegen dieses ihm am 28.09.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.10.2015 Berufung eingelegt und diese am 30.11.2015 begründet.
7Beide Parteien verfolgen ausschließlich mit Rechtsausführungen ihr jeweiliges Prozessziel weiter. Insoweit wird auf die Berufungsbegründung des Klägers (Bl. 126 bis 138 d. A.) sowie dessen Schriftsatz vom 22.02.2016 (Bl. 153 bis 157 d. A.) und auf die Berufungsbeantwortung des Beklagten (Bl. 143 bis 147 d. A.) Bezug genommen.
8Der Kläger beantragt,
9das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 73,222,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16.08.2013 zu bezahlen.
10Der Beklagte beantragt,
11die Berufung zurückzuweisen.
12Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätzen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hatte in der Sache Erfolg. Der Anspruch ergibt sich aus§ 812 Abs. 1 S. 2, 1. Alternative (späterer Wegfall des rechtlichen Grundes).
15I. Der Beklagte hat die Beitragszahlungen der Schuldnerin für die Arbeitnehmer A und B in Höhe von insgesamt 91.113,75 € erhalten, die jedenfalls zum Teil für den Abschluss und die Bedienung der Rückdeckungsversicherungen für die beiden Arbeitnehmer verwandt wurden und deren Rückkaufwerte zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft der Schuldnerin beim Beklagten 73.222,64 € betrugen. Die Rückdeckungsversicherungen dienten dazu, die im Leistungsplan festgelegten Leistungen rückzudecken. Dieser Zweck konnte nach Erlöschen der Mitgliedschaft der Schuldnerin beim Beklagten nicht mehr erreicht werden. Der Beklagte ist insoweit auch nicht entreichert, weil er Versicherungsnehmer der Rückdeckungsversicherungen ist und sich der Wert der Rückdeckungsversicherung noch in seinem Vermögen befindet. Der Anspruch des Klägers ist auch weder durch eine anderweitige gesetzliche Zuordnung des Vermögens, nämlich zum Pensionssicherungsverein, ausgeschlossen, noch durch Vertrag bzw. mitgliedschaftsrechtliche Regelungen in der Satzung des Beklagten. Im Einzelnen gilt Folgendes:
161. Der Beklagte hat das mit der Klage zurückgeforderte Geld im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB durch Leistung erlangt. Der Beklagte hat unstreitig die von der Schuldnerin gezahlten 91.113,75 € erhalten. Das Geld hat er – unter Abzug von Unkosten, Gebühren, etc. – für den Abschluss der Rückdeckungsversicherungen ausgegeben. Das aber ändert nichts daran, dass der Beklagte das Geld erlangt hat. Das Geld hat auch der Beklagte und nicht etwa das Versicherungsunternehmen, bei dem die Rückdeckungsversicherung abgeschlossen wurde, erlangt. Denn die Schuldnerin leistete im Rahmen des Deckungsverhältnisses an den Beklagten. Gemäß VIII 3. erster Absatz des Leistungsplanes (Bl. 25 d. A.) hatte der Beklagte den Versicherungsvertrag abzuschließen. Er ist Versicherungsnehmer. Die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag stehen dem Beklagten zu.
172. Dass der Beklagte das Geld (das Erlangte) für den Versicherungsvertrag ausgegeben hat, führte nicht zu einer Entreicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB. Zur Feststellung, ob eine Entreicherung vorliegt, findet eine Saldierung statt (Palandt/Sprau § 818 BGB Rn. 28/29). Ergibt der Vermögensvergleich zwischen der Zeit der Leistung und dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit einen Überschuss der Aktiv– über die Passivposten, ist in diesem Umfang der Bereicherungsanspruch gegeben (vgl. Palandt/Sprau a.a.O mit weiteren Nachweisen).
18Der Anspruch aus der Rückdeckungsversicherung ist auch unstreitig für den Beklagten realisierbar. Der Beklagte hat dem Klägervortrag, dass die nur noch beitragsfrei bestehende Rückdeckungsversicherung auch vor der Zeit kündbar ist, nicht widersprochen.
193. Der Zweck der ursprünglichen Leistung ist in Höhe des Wertes der Rückdeckungsversicherung nicht mehr erreichbar. Wie bereits gesagt bestand der Zweck der Leistung gemäß VIII. 3. des Leistungsplanes in der Rückdeckung der im Leistungsplan festgelegten Versorgungsleistungen, konkret der in den Leistungsausweisen des Beklagten für die Arbeitnehmer A und B bestätigten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (Leistungsausweise Bl. 27 f., 29 f. der Akten).
20Dieser Zweck kann nicht mehr eintreten. Die Mitgliedschaft der Schuldnerin ist gemäß § 4 b der Satzung des Beklagten (Bl. 32 d. A.) durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erloschen. Auf die Kündigung der Mitgliedschaft durch den Kläger kommt es insofern nicht mehr an.
21Gemäß § 2 Nr. 2 der Satzung besteht „der ausschließliche und unabänderliche Zweck des Vereins … darin, Zugehörigen oder früheren Zugehörigen, Arbeitnehmern, Angehörigen der Vorgenannten, Personen im arbeitnehmerähnlichen Verhältnis der Trägerunternehmen, die Mitglied des Vereins sind, freiwillige, einmalige oder laufende Unterstützung für den Fall des Alters, des Todes, der Berufs/Erwerbsunfähigkeit sowie in Notfällen nach Maßgabe dieser Satzung und der ergänzenden Richtlinien des Vereins zu gewähren.“
22Die Schuldnerin ist nicht mehr als Trägerunternehmen Mitglied des Vereins. Deshalb sind die beiden genannten Arbeitnehmer nicht mehr Arbeitnehmer eines Mitglieds des Beklagten. Damit sind sie aus dem Kreis der Begünstigten ausgeschieden (vgl. auch BAG 03.02.1987 - 3 AZR 208/85 – juris Rn. 16). Mit dem Ausscheiden der Schuldnerin aus dem Kreis der Träger des beklagten Vereins (Gruppenunterstützungskasse) endete auch die Leistungspflicht des Beklagten gegenüber Mitarbeitern der Schuldnerin und deren Hinterbliebenen. Stattdessen muss seither die Versorgungszusage unmittelbar von der Schuldnerin erfüllt werden (BAG a.a.O. juris Rn.19; BAG 22.10.1991 NZA 1992, 934 f.).
23Insofern liegt der Fall grundlegend anders als der vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 29.09.2010 (3 AZR 107/08) entschiedene. Dort (Rn. 29) hat das Bundesarbeitsgericht unter dem Gesichtspunkt des § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB den Fall der grundsätzlich noch verfallbaren Anwartschaft behandelt und – für den dortigen Fall – darauf hingewiesen, dass der Rechtsgrund für die Beitragszahlungen nicht entfallen sei, weil nach Ziffer 5 Satz 4 des dortigen Leistungsplans die Versorgung in Höhe der beitragsfreien Versicherungssumme aus der Rückdeckungsversicherung, die sich nach dem Geschäftsplan des Rückdeckungsversicherers zum Zeitpunkt des Ausscheidens ergab, unverfallbar war. In diesem Umfang – so das Bundesarbeitsgericht – stehe dem Arbeitnehmer gegenüber dem dortigen Beklagten im Versorgungsfall noch ein Leistungsanspruch zu.
24Das ist im vorliegenden Fall anders: Nach V. des Leistungsplanes (Bl. 24 d. A.) behält der Versorgungsberechtigte bei Ausscheiden aus den Diensten des Trägerunternehmens vor Eintritt des Versorgungsfalls seine Anwartschaften auf Versorgungsleistungen nur dann, wenn die in § 1 b Abs. 1 BetrAVG geregelten Voraussetzungen erfüllt sind (Absatz 1). Nach Absatz 2 gilt:
25„Liegen die Voraussetzungen vor, besteht ein Anspruch in der Höhe, die der vom Zeitpunkt der Zusage bis zum Ausscheiden erreichten Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin gezahlten Beiträgen entspricht. Diese entspricht der Höhe nach der Leistung, die sich aus der zum Ausscheiden beitragsfrei gestellten Rückdeckungsversicherung zuzüglich künftiger Überschussanteile ergibt.“
26Die Ansprüche der Arbeitnehmer gegen den Beklagten bleiben mithin nur dann erhalten, wenn die Voraussetzungen des § 1 b Abs. 1 BetrAVG gegeben sind. Dass sie auch dann in Höhe des Wertes der Rückdeckungsversicherung erhalten bleiben sollen, wenn noch keine Unverfallbarkeit in diesem Sinne eingetreten ist, ist im vorliegenden Leistungsplan im Gegensatz zu dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall gerade nicht vorgesehen. Damit gilt im vorliegenden Fall die bereits oben zitierte Rechtsprechung, die mit Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 03.02.1987 (3 AZR 208/85) begründet wurde.
27Dass die Versorgungsanwartschaften der Arbeitnehmer A und B nicht unverfallbar waren, ergibt sich daraus, dass die Anwartschaften erst 2008 begründet wurden und der Insolvenzfall, mit dem die Schuldnerin aus dem Beklagten ausschied, am 01.08.2011 eintrat, mithin die 5-Jahrefrist nach § 1 b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG bei weitem noch nicht erreicht war.
28Der Beklagte kann auch nicht freiwillig an die Arbeitnehmer die ihm bei einer Kündigung aus der Rückdeckversicherung zufließende Summe auskehren. Denn das Vereinsvermögen darf auf Dauer nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden (§ 13 Nr. 1 der Satzung des Beklagten, Bl. 35 d. A.). Da die beiden genannten Arbeitnehmer nicht im Sinne des § 2 Nr. 2 der Satzung bezugsberechtigt sind, darf der Beklagte einen entsprechenden Vermögenswert nicht an diese Arbeitnehmer auskehren.
294. Das Landesarbeitsgericht München hat in dem den Parteien bekannten Urteil vom 10.05.2006 (9 Sa 999/05) einen gesetzlichen Ausschluss der Rückforderung dann für möglich gehalten, wenn eine Insolvenzsicherung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG vorliegt, weil dann gemäß § 9 Abs. 3 BetrAVG eine Vermögensübertragung auf den Träger der Insolvenzsicherung stattfinden müsse. Dieses sieht die erkennende Kammer ebenso. Die Insolvenzsicherung ist jedoch hier gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG nicht eingetreten, da nach dieser Vorschrift Versorgungsanwartschaften nur dann insolvenzgesichert sind, wenn eine nach § 1 b unverfallbare Versorgungsanwartschaft besteht. Dieses war indes zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin – wie oben gezeigt – nicht der Fall.
30II. Die Ansprüche des Klägers sind auch nicht durch die Satzung des Beklagten ausgeschlossen.
31Der Beklagte beruft sich insoweit auf die Regelung in § 12 Nr. 3 der Satzung, welche lautet:
32„Die Trägerunternehmen können von dem Verein Zuwendungen nur zurückfordern, wenn diese infolge eines Irrtums geleistet worden sind“.
331. Diese Vorschrift ist nicht etwa deshalb irrelevant, weil – wie der Kläger erstinstanzlich gemeint hat – die bereicherungsrechtlichen Ansprüche nicht abdingbar wären. Sie sind abdingbar (vgl. BAG 01.10.2002– 9 AZR 215/01 – und BGH 13.06.2007 – VIII ZR 387/04).
342. § 12 Nr. 3 der Satzung des Beklagten ist aber so auszulegen, dass er nicht Rückgewähransprüche auf Grund des Ausscheidens aus der Mitgliedschaft bei dem Beklagten erfasst.
35Dafür spricht schon der Wortlaut. Er verweist mit dem Wort „Trägerunternehmen“ auf § 2 Nr. 1 der Satzung. Dort ist die Rede von Trägerunternehmen, „die ihre betrieblichen Altersversorgungsmaßnahmen über eine überbetriebliche Unterstützungskasse … durchführen wollen“. Mit Ausscheiden aus der Mitgliedschaft aber war die Schuldnerin nicht mehr ein solches Trägerunternehmen.
36Für eine solche Auslegung spricht auch die Systematik: Nach § 13 Nr. 1 der Satzung darf Vereinsvermögen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden, das heißt gem. § 2 Nr. 2 der Satzung („ausschließlich und unabänderlich“) zur Unterstützung von Bezugsberechtigten, die in einem der von § 2 Nr. 2 erfassten Rechtsverhältnisse zu einem Trägerunternehmen stehen, das Mitglied des Vereins ist.
37Ohne eine restriktive Interpretation des § 12 Nr. 3 der Satzung hinge der in Gestalt der Rückdeckungsversicherung vorhandene Vermögenswert im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds nach § 4 der Satzung „in der Luft“. Es träte das unsinnige Ergebnis ein, dass der Beklagte den Vermögenswert behalten dürfte, ihn aber wegen der sich aus §§ 2 Nr. 2, 13 Nr. 1 des Satzung ergebenden Restriktionen nicht verwenden dürfte. Eine solche Verwendung wird auch nicht durch § 18 b der Satzung zugelassen. Denn die Zuführung zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken ist nur für den Fall der Auflösung des Beklagten geregelt, die weder gegeben noch absehbar ist.
383. Würde hingegen § 12 Nr. 3 der Satzung auch den vorliegenden Fall erfassen, so wäre er gemäß § 307 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 BGB unwirksam.
39a) Es handelt sich bei der Satzung des Beklagten, die die Schuldnerin bei Eintritt in den Beklagten vorfand, um allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. OLG Köln 28.02.2013 – 7 U 101/12). Die Satzungsbestimmung in § 12 Nr. 3 ist auch nicht eine sogenannte „Preisklausel“, die eine vertragliche Hauptleistungspflicht regelt. Sie greift – wollte man sie auf den vorliegenden Fall erstrecken – erst bei Ausscheiden des Mitglieds und liegt außerhalb der normalen Vertragsabwicklung (vgl. OLG Köln a.a.O. Rn. 37 mit weiteren Nachweisen).
40b) § 12 Nr. 3 weicht – das ergeben die vorstehenden Ausführungen zu §§ 812, 818 BGB - von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nämlich von den bereicherungsrechtlichen Vorschriften ab, die fundamentale Grundgedanken des Zivilrechts verwirklichen sollen. Das Bereicherungsrecht gebietet in besonderem Maße eine wirtschaftliche und nicht rechtsformale Betrachtungsweise, denn es ist dazu bestimmt, „das Endziel des (objektiven) Vermögensrechts“, eine gerechte und billige Regelung der Vermögensverhältnisse zu verwirklichen. Bereicherungsansprüche gehören dem Billigkeitsrecht an und stehen daher in besonderem Maße unter den Grundsätzen von Treu und Glauben (vgl. BGH 21.12.1961 – III ZR 130/60, NJW 1962, 582).
41Wie oben dargestellt, hat die zuvor seitens der Schuldnerin vorgenommene Vermögensverschiebung zu Gunsten des Beklagten, die sich in Höhe des Rückkaufwerts des Rückdeckungsversicherungsvertrages noch im Vermögen des Beklagten befindet, nicht nur ihren Zweck verloren, sondern auch jeglichen sonstigen Sinn, da der Beklagte den Betrag zu den in § 2 Nr. 2 definierten Satzungszwecken, nämlich zur Gewährleistung einer Altersversorgung der Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin nicht mehr verwenden kann.
42In Betracht käme allein eine Verwendung zu Gunsten der übrigen Trägerunternehmen oder – wenn der Beklagte die Versicherung nicht kündigt – die Möglichkeit, den Betrag endgültig im Vermögen des Versicherungsunternehmens zu belassen. Beides erscheint unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht akzeptabel.
434. Dem steht auch nicht entgegen, dass eine Rückerstattung sowohl beim Kläger als auch beim Beklagten zu steuerrechtlichen Folgen führen kann. Den rückerstatteten Betrag gegebenenfalls versteuern zu müssen oder Steuern für den seinerzeit aufgewandten Betrag nachzahlen zu müssen, erscheint für die Schuldnerin bzw. den Kläger immer noch günstiger als auf den gesamten Betrag verzichten zu müssen. Was den Beklagten und die Folgen für die Körperschaftssteuer anbelangt, so ließen sich solche Folgen vermeiden, wenn der Beklagte satzungsgemäß die Leistungen an die Arbeitnehmer der Trägerunternehmen nicht nur in dem Falle gewähren würde, indem gesetzliche Unverfallbarkeit vorliegt, sondern auch dann, wenn ein Trägerunternehmen ausgeschieden ist und Unverfallbarkeit noch nicht vorliegt – ähnlich wie es in dem vom Bundesarbeitsgericht am 29.09.2010 – 3 AZR 107/08 – entschiedenen Fall gegeben war (vgl. nochmals dort Rn. 29).
44III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
45RECHTSMITTELBELEHRUNG
46Gegen dieses Urteil kann vonder beklagten Partei
47R E V I S I O N
48eingelegt werden.
49Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
50Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
51Bundesarbeitsgericht
52Hugo-Preuß-Platz 1
5399084 Erfurt
54Fax: 0361-2636 2000
55eingelegt werden.
56Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
57Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
58- 59
1. Rechtsanwälte,
- 60
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 61
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
63Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
64Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
65* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,
- 1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 2.
wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, - 3.
wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
- 1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, - 2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt, - 3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.
(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht
- 1.
auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers, - 2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 3.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder - 4.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.
(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich
- 1.
bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1, - 2.
bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2, - 3.
bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.
(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.
(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur
- 1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder - 2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.
(1) Der Träger der Insolvenzsicherung teilt dem Berechtigten die ihm nach § 7 oder § 8 zustehenden Ansprüche oder Anwartschaften schriftlich mit. Unterbleibt die Mitteilung, so ist der Anspruch oder die Anwartschaft spätestens ein Jahr nach dem Sicherungsfall bei dem Träger der Insolvenzsicherung anzumelden; erfolgt die Anmeldung später, so beginnen die Leistungen frühestens mit dem Ersten des Monats der Anmeldung, es sei denn, daß der Berechtigte an der rechtzeitigen Anmeldung ohne sein Verschulden verhindert war.
(2) Ansprüche oder Anwartschaften des Berechtigten gegen den Arbeitgeber auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die den Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung begründen, gehen im Falle eines Insolvenzverfahrens mit dessen Eröffnung, in den übrigen Sicherungsfällen dann auf den Träger der Insolvenzsicherung über, wenn dieser nach Absatz 1 Satz 1 dem Berechtigten die ihm zustehenden Ansprüche oder Anwartschaften mitteilt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden. Die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens übergegangenen Anwartschaften werden im Insolvenzverfahren als unbedingte Forderungen nach § 45 der Insolvenzordnung geltend gemacht.
(3) Ist der Träger der Insolvenzsicherung zu Leistungen verpflichtet, die ohne den Eintritt des Sicherungsfalls eine Unterstützungskasse erbringen würde, geht deren Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten auf ihn über; die Haftung für die Verbindlichkeiten beschränkt sich auf das übergegangene Vermögen. Wenn die übergegangenen Vermögenswerte den Barwert der Ansprüche und Anwartschaften gegen den Träger der Insolvenzsicherung übersteigen, hat dieser den übersteigenden Teil entsprechend der Satzung der Unterstützungskasse zu verwenden. Bei einer Unterstützungskasse mit mehreren Trägerunternehmen hat der Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch gegen die Unterstützungskasse auf einen Betrag, der dem Teil des Vermögens der Kasse entspricht, der auf das Unternehmen entfällt, bei dem der Sicherungsfall eingetreten ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn der Sicherungsfall auf den in § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 genannten Gründen beruht, es sei denn, daß das Trägerunternehmen seine Betriebstätigkeit nach Eintritt des Sicherungsfall nicht fortsetzt und aufgelöst wird (Liquidationsvergleich).
(3a) Hat die Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Kenntnis über den Sicherungsfall bei einem Arbeitgeber erlangt, dessen Versorgungszusage von ihr durchgeführt wird, hat sie dies und die Auswirkungen des Sicherungsfalls auf die Pensionskasse der Aufsichtsbehörde und dem Träger der Insolvenzsicherung unverzüglich mitzuteilen. Sind bei der Pensionskasse vor Eintritt des Sicherungsfalls garantierte Leistungen gekürzt worden oder liegen der Aufsichtsbehörde Informationen vor, die eine dauerhafte Verschlechterung der finanziellen Lage der Pensionskasse wegen der Insolvenz des Arbeitgebers erwarten lassen, entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Trägers der Insolvenzsicherung und der Pensionskasse nach pflichtgemäßem Ermessen, ob das dem Arbeitgeber zuzuordnende Vermögen der Pensionskasse einschließlich der Verbindlichkeiten auf den Träger der Insolvenzsicherung übertragen werden soll. Die Aufsichtsbehörde teilt ihre Entscheidung dem Träger der Insolvenzsicherung und der Pensionskasse mit. Die Übertragungsanordnung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Der Träger der Insolvenzsicherung kann nach Anhörung der Aufsichtsbehörde der Pensionskasse Finanzmittel zur Verfügung stellen. Werden nach Eintritt des Sicherungsfalls von der Pensionskasse garantierte Leistungen gekürzt, gelten die Sätze 2 bis 6 entsprechend.
(3b) Absatz 3a gilt entsprechend für den Pensionsfonds. Abweichend von Absatz 3a Satz 2 hat die Aufsichtsbehörde bei nicht versicherungsförmigen Pensionsplänen stets das dem Arbeitgeber zuzuordnende Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten auf den Träger der Insolvenzsicherung zu übertragen.
(4) In einem Insolvenzplan, der die Fortführung des Unternehmens oder eines Betriebes vorsieht, ist für den Träger der Insolvenzsicherung eine besondere Gruppe zu bilden, sofern er hierauf nicht verzichtet. Sofern im Insolvenzplan nichts anderes vorgesehen ist, kann der Träger der Insolvenzsicherung, wenn innerhalb von drei Jahren nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ein Antrag auf Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers gestellt wird, in diesem Verfahren als Insolvenzgläubiger Erstattung der von ihm erbrachten Leistungen verlangen.
(5) Dem Träger der Insolvenzsicherung steht gegen den Beschluß, durch den das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die sofortige Beschwerde zu.
(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,
- 1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 2.
wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, - 3.
wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
- 1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, - 2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt, - 3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.
(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht
- 1.
auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers, - 2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 3.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder - 4.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.
(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich
- 1.
bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1, - 2.
bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2, - 3.
bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.
(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.
(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur
- 1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder - 2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.