Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 05. Feb. 2014 - 3 Sa 752/13
Gericht
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.08.2012 – 14 Ca 320/13 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung.
3Der am .1952 geborene Kläger war seit 1983 bei der Beklagten beschäftigt. Zuletzt bestand in der Zeit vom 01.05.2007 bis 30.04.2012 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis. Auf die Altersteilzeitvereinbarung vom 12.12.2006 (Bl. 6 f. d. A.) wird Bezug genommen. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge für das private Versicherungsgewerbe einschließlich des tariflichen Altersteilzeitabkommens (AtzA) Anwendung.
4Das AtzA enthält in § 2 Abs. 9 folgende Regelung:
5„Angestellte, die dem Unternehmen mindestens 10 Jahre angehören und die vor dem 1. Januar 2014 das 57. Lebensjahr vollendet haben und mit dem Arbeitgeber eine bis zu sechsjährige Altersteilzeit vereinbaren, die mit dem 63. Lebensjahr endet und bei denen sich in Folge des vorzeitigen Rentenbezugs mit Vollendung des 63. Lebensjahres nachweislich ein Rentenabschlag in der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt, sind wirtschaftlich so zu stellen, als ob dieser Rentenabschlag nur die Hälfte betragen würde. Dabei darf der Aufwand des Arbeitgebers 3,6% der individuellen Sozialversicherungsrente nicht übersteigen1. Über die Art und Weise dieses wirtschaftlichen Ausgleichs (z. B. durch Erhöhung einer bestehenden betrieblichen Altersversorgung) entscheidet das jeweilige Versicherungsunternehmen.
61. Protokollnotiz vom 24. November 2007:
7Die Begrenzung des Arbeitgeberaufwandes auf 3,6% der individuellen Sozialversicherungsrente bleibt ungeachtet der Änderungen des gesetzlichen Rentenalters durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz in dieser Höhe bestehen."
8Der Kläger bezieht mit Erreichen des 60. Lebensjahres seit dem 01.05.2012 eine gesetzliche Regelaltersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von derzeit 1.558,48 € monatlich. Aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme vermindert sich der Zugangsfaktor um 0.108 (= 10,8%). Auf die Berechnung der Rentenversicherung (Bl. 9 d. A.) wird Bezug genommen. Ab dem 63. Lebensjahr hätte der Kläger abschlagfrei in Rente gehen können.
9Mit seiner am 09.01.2013 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage begehrt der Kläger in entsprechender Anwendung der tarifvertraglichen Regelung ebenfalls die Gewährung eines Ausgleichs seines hälftigen Rentenabschlags gedeckelt auf 3,6% der individuellen Sozialversicherungsrente.
10Wegen des weiteren erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch ergebe sich weder unmittelbar aus der tarifvertraglichen Regelung, noch sei diese gleichheitswidrig oder verstoße gegen das AGG. Wegen der weitergehenden Begründung im Einzelnen wird auf das erstinstanzliche Urteil (Bl. 105 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegen das ihm am 03.09.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.09.2013 Berufung eingelegt und hat diese am Montag, den 04.11.2013 begründet.
11Der Kläger hält die tarifliche Regelung weiterhin für gleichheitswidrig und meint, für die durch den Tarifvertrag erfolgende Ungleichbehandlung von schwerbehinderten und nicht schwerbehinderten Menschen, die nach Altersteilzeitarbeit vorzeitig mit Abschlägen in die Altersrente gingen, fehle es an dem erforderlichen Sachgrund. Zwar habe das Arbeitsgericht richtigerweise festgestellt, dass die Tarifregelung einen Anreiz zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und vorzeitigen Rentenbezug unter Inkaufnahme von Abschlägen schaffen wolle. Diese Anreizschaffung könne sich aber nicht auf die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente mit 63 Jahren beschränken. Denn die Situation der schwerbehinderten Menschen, die vorzeitige Altersrente mit 60 Jahren beanspruchten sei mit derjenigen der nicht schwerbehinderten Menschen, die mit 63 Jahren vorzeitig in Altersrente gingen vollkommen vergleichbar. Dem Gleichheitssatz könne vorliegend nur dadurch Rechnung getragen werden, dass auch dem Kläger die tarifvertragliche Vergünstigung gewährt werde.
12Der Kläger ist darüber hinaus der Auffassung, dass auch ein Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gegeben sei. Es liege zumindest eine mittelbare Benachteiligung des Klägers aufgrund seiner Schwerbehinderteneigenschaft vor, die ihrerseits nicht aus Gründen des AGG gerechtfertigt sei. Insbesondere könne das Anknüpfungsmerkmal 63. Lebensjahr kein sachliches Differenzierungskriterium sein.
13Der Kläger beantragt,
14unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 06.08.2013 – 14 Ca 320/13 –
15- 16
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 783,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 54,91 € seit dem 01.06.2012, aus 54,91 € seit dem 01.07.2012 sowie jeweils aus 56,11 € seit dem 01.08.2012, 01.09.2012, 01.10.2012, 01.11.2012, 01.12.2012, 01.01.2013, 01.02.2013, 01.03.2013, 01.04.2013, 01.05.2013, 01.06.2013 und 01.07.2013 zu zahlen;
- 18
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger seit dem 01.08.2013 einen Betrag in Höhe von monatlich jeweils 3,6 % der jeweiligen individuellen Sozialversicherungsrente, derzeit 56,11 € zu zahlen;
- 20
3. hilfsweise für den Fall, dass der Antrag zu 1. und/oder der Antrag zu 2. abgewiesen werden,
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger seit dem 01.05.2012 wirtschaftlich so zu stellen, als ob der Rentenabschlag nur 5,4 % betragen würde, wobei der Aufwand der Beklagten 3,6 % der individuellen Sozialversicherungsrente nicht übersteigen darf und die Art und Weise des wirtschaftlichen Ausgleichs (z. B. durch Erhöhung einer bestehenden betrieblichen Altersvorsorge) durch die Beklagte gewählt werden kann.
22Die Beklagte beantragt,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Die Beklagte tritt der angefochtenen Entscheidung bei und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Sie nimmt insbesondere Bezug auf die Tarifhistorie und führt erneut aus, dass es den Tarifvertragsparteien nicht um den frühestmöglichen Renteneintritt der Arbeitnehmer gegangen sei, sondern vielmehr bewusst das Alter 63. Lebensjahr als Anknüpfungspunkt gewählt worden sei, da zu diesem Datum die meisten Arbeitnehmer in Altersteilzeit einen vorzeitigen Rentenbezug vorweisen konnten. Diese Regelung sei bei der Neufassung des Altersteilzeitabkommens zum 01.01.2006 übernommen worden. Im Übrigen habe sich der Kläger bewusst für den frühestmöglichen Renteneintritt mit vollendetem 60. Lebensjahr, also drei Jahre früher als tariflich vorgesehen, entschieden.
25Die Beklagte hält die tarifliche Regelung weiterhin für verfassungskonform und meint, die Tarifvertragsparteien seien nicht gehalten, allen Arbeitnehmern mit ihrem jeweiligen frühzeitigen Renteneintritt einen Anspruch auf Ausgleich ihres Rentenabschlags einzuräumen. Auch liege weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Diskriminierung des Klägers vor. Letztere scheitere bereits an der fehlenden Ungleichbehandlung des Klägers, die deutlich werde, wenn man die zu vergleichenden Arbeitnehmergruppen - anders als der Kläger - zutreffend wähle.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
28I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie insgesamt statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
29II. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die tarifliche Regelung in § 2 Abs. 9 AtzA verstößt wegen gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, so dass der Kläger weder aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes noch wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG einen Anspruch auf die klageweise begehrte Zahlung hat. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Hier auf wird Bezug genommen. Der Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
301. Die Regelung in § 2 Abs. 9 AtzA verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG.
31a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Tarifvertragsparteien bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte gleichwohl dazu, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Unterscheidungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Den Tarifvertragsparteien kommt als selbstständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Differenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab. Hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen liegt die Einschätzungsprärogative bei den Tarifvertragsparteien. Sie brauchen nicht die sachgerechteste oder zweckmäßigste Regelung zu finden (vgl. zuletzt BAG, Urteil vom 19.12.2013 - 6 AZR 145/12 -).
32Verfassungsrechtlich erheblich ist danach nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln. Bei der personenbezogenen Ungleichbehandlung ist der Gleichheitssatz verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. zuletzt BAG, Urteil vom 19.12.2013 - 6 AZR 94/12 -; BAG, Urteil vom 16.12.2010- 6 AZR 437/09 -).
33b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass der Kläger bei einem vorzeitigen Altersrentenbezug mit vollendetem 60. Lebensjahr von der Beklagten keine teilweise Erstattung der gesetzlichen Rentenabschläge erhält.
34Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist die tarifliche Regelung sehr wohl nachvollziehbar und enthält auch keine ausfüllungsbedürftigen Lücken. Wie das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat, haben die Tarifvertragsparteien in § 2 Abs. 9 AtzA bewusst eine Stichtagsregelung dergestalt getroffen, dass die arbeitgeberseitige Beteiligung an gesetzlichen Rentenabschlägen davon abhängt, dass der Arbeitnehmer mit Vollendung des 63. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und sodann vor Erreichen der Regelaltersgrenze vorzeitig gesetzliche Rente bezieht. Sie haben gerade nicht geregelt, dass eine solche Bezuschussung immer dann erfolgt, wenn ein Arbeitnehmer zum für ihn frühestmöglichen Zeitpunkt in Rente geht.
35Das ist unter Anwendung des oben dargestellten Prüfungsmaßstabs rechtlich unbedenklich. Zwar mag dem Kläger eine umfassendere Gewährung der tariflichen Leistung in allen Fällen des vorzeitigen Rentenbezugs sachgerechter erscheinen. Die Tarifvertragsparteien habe sich jedoch für eine eingeschränktere Lösung, nämlich die Förderung des Rentenbezugs mit vollendetem 63. Lebensjahr, und damit eine zumindest auch sachgerechte Differenzierung entschieden. Ein Zwang zur weitreichendsten Leistungsgewährung und damit zur Förderung eines von ihnen gerade nicht für förderungswürdig angesehenen vorzeitigen Ausscheidens besteht für die Tarifvertragsparteien aus Art. 3 Abs. 1 GG im vorliegenden Fall nicht.
362. Die Regelung in § 2 Abs. 9 AtzA verstößt auch nicht gegen §§ 7 Abs. 1, 2, 1 AGG.
37a) Nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden; Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen dieses Benachteiligungsverbot verstoßen, sind gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Hierzu zählen auch Tarifverträge als Kollektivvereinbarungen (Bauer/Göpfert/Krieger, AGG, 4. Aufl., § 7 Rn. 21).
38b) Eine unmittelbare Benachteiligung des Klägers wegen seiner Schwerbehinderung liegt offensichtlich nicht vor. § 2 Abs. 9 AtzA knüpft die Zuschussgewährung nicht an eine nicht bestehende Schwerbehinderung.
39c) Auch eine mittelbare Diskriminierung ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht gegeben.
40Eine derartige mittelbare Diskriminierung liegt nach § 3 Abs. 2 AGG nur dann vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind angemessen und erforderlich.
41Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Eine auch nur mittelbare Benachteiligung des Klägers erfolgt nicht.
42Der Kläger meint, eine solche Benachteiligung ergebe sich, wenn man ihn als schwerbehinderten Arbeitnehmern mit nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern vergleiche, die wie er im Jahr 2006 einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen hätten. Letztere erhielten im Gegensatz zu ihm die tarifliche Ausgleichszahlung.
43Der Kläger nimmt dabei einen abstrakten Vergleich nach dem Kriterium „frühestmöglicher Rentenbezug" vor. Diese Vergleichsbetrachtung des Klägers greift zu kurz. Denn der Kläger vergleicht auf diese Weise nicht Gleiches mit Gleichem, sondern die von ihm herangezogenen Sachverhalte unterscheiden sich in einem wesentlichen Umstand. Während die Vergleichsarbeitnehmer mit Vollendung des 63. Lebensjahres vorzeitig gesetzliche Rente beziehen geschieht dies beim Kläger drei Jahre früher, nämlich bereits mit vollendetem 60. Lebensjahr.
44Völlig zu Recht hat daher das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass die vom Kläger vorgenommene Bildung der Vergleichsgruppen zu eng gefasst ist. Auch die weitere Schlussfolgerung des Arbeitsgerichts trifft zu. Was der Kläger begehrt ist keine Gleichbehandlung, sondern es geht ihm vielmehr um eine individuelle Ausweitung der beklagtenseitigen finanziellen Unterstützung eines vorzeitigen Ausscheidens schwerbehinderter Menschen aus dem Arbeitsverhältnis. Eine solche Bevorzugung wird allerdings durch das AGG nicht gewährt.
453. Nach allem bleibt es damit bei der erstinstanzlichen klageabweisenden Entscheidung.
46III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht.
47R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
48Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.