Bundesarbeitsgericht Urteil, 16. Dez. 2010 - 6 AZR 437/09
Gericht
Tenor
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1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. März 2009 - 9 Sa 355/08 E - aufgehoben.
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2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 16. Juli 2008 - 9 Ca 1066/07 E - abgeändert:
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin von Januar 2006 bis einschließlich Dezember 2008 pro Monat einen individuellen Übergangsbetrag in Höhe von jeweils 36,31 Euro brutto zu zahlen nebst Zinsen hierauf iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen ersten des Folgemonats.
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3. Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu 37 % und die Klägerin zu 63 % zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
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Die Parteien streiten noch darüber, ob der Klägerin nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses in den Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) vom 28. März 2006 in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008 ein individueller Übergangsbetrag in rechnerisch unstreitiger Höhe von monatlich 36,31 Euro brutto zustand.
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Die 1970 geborene Klägerin ist seit dem 1. Oktober 1991 bei der Beklagten in der Agentur für Arbeit H als Fachassistentin für Arbeitnehmerleistungen SGB III beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtete sich nach dem Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (MTA-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Am 4. August 2006 vereinbarten die Parteien, dass auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des TV-BA und des Tarifvertrags zur Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit in den TV-BA und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-BA) vom 28. März 2006 Anwendung finden.
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Die Beklagte führte im Zusammenhang mit der Bildung von Kundenzentren und Service-Center-Verbünden eine grundlegende Organisationsreform durch. Diese Änderungen und die Reform der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes führten zum Abschluss des TV-BA, der den MTA-O ablöste. Der TV-BA wurde am 28. März 2006 unterzeichnet und trat gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 TV-BA rückwirkend zum 1. Januar 2006 in Kraft. Bereits im Juli 2005 hatten sich die Tarifvertragsparteien auf wesentliche Eckpunkte des künftigen Tarifvertrags verständigt.
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Mit dem Inkrafttreten des TV-BA änderte sich die Vergütungsstruktur der Beklagten. Nach § 27 Abs. 1 MTA-O bemaß sich die Grundvergütung in den einzelnen Vergütungsgruppen nach Lebensaltersstufen, beginnend mit dem 21. Lebensjahr. Nach jeweils zwei Jahren wurde die nächste Lebensaltersstufe erreicht. Zusätzlich erhielten Angestellte einen Ortszuschlag und eine allgemeine Zulage.
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Nach § 17 TV-BA erhalten die Beschäftigten nunmehr ein monatliches Festgehalt. Dessen Höhe richtet sich nach der Tätigkeitsebene (§ 14 TV-BA), in die sie eingruppiert sind, sowie nach der für sie maßgeblichen Entwicklungsstufe (§ 18 TV-BA). Die Zuordnung der in den TV-BA übergeleiteten Beschäftigten zu den einzelnen Entwicklungsstufen erfolgte nach den §§ 4 und 5 TVÜ-BA. Dort ist bestimmt:
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„§ 4
Überleitungszeitpunkt
(1)
Die Überleitung der Beschäftigten erfolgt, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag des Inkrafttretens des TV-BA.
(2)
1Beschäftigte in den Agenturen für Arbeit (AA), denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TV-BA eine Tätigkeit nach Anlage 1.1 des TV-BA übertragen wird, werden mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Umstellung, frühestens jedoch am 1. Januar 2005, übergeleitet. 2Zeitpunkte der Umstellung (Überleitungszeitpunkte) sind:
• 01.01.2005
für die AA … H …
…
…
(6)
1Der Überleitungszeitpunkt für die einzelne Beschäftigte/den einzelnen Beschäftigten richtet sich grundsätzlich jeweils nach der Dienststelle, der sie/er zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TV-BA angehört. …
…
§ 5
Tätigkeitsübertragung und Zuordnung zu Entwicklungsstufen
(1)
1Im Rahmen der Überleitung wird jede/jeder Beschäftigte durch Übertragung einer Tätigkeit, die nach den Anlagen 1.1 bis 1.9 des TV-BA einer Tätigkeitsebene zugeordnet ist, einer Tätigkeitsebene und innerhalb der jeweiligen Tätigkeitsebene einer Entwicklungsstufe zugeordnet. …
…
(2)
1Die erstmalige Zuordnung zu den Entwicklungsstufen richtet sich für die vor dem Überleitungszeitpunkt vom MTA bzw. MTA-O erfassten Beschäftigten nach der am Tag vor dem jeweiligen Überleitungszeitpunkt erreichten Lebensaltersstufe (§ 27 MTA / MTA-O). 2Die Zuordnung erfolgt im Einzelnen nach folgenden Lebensaltersstufen:
…
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bis einschließlich Lebensaltersstufe 35
Entwicklungsstufe 4
…
…
Abschnitt III
Besitzstandsregelung
§ 7
Individueller Übergangsbetrag
(1)
Sofern die Überleitung für Beschäftigte mit einer Verringerung des Entgelts verbunden ist, wird ab dem Zeitpunkt der Überleitung monatlich ein individueller Übergangsbetrag gezahlt.
(2)
1Der individuelle Übergangsbetrag beläuft sich auf die Differenz zwischen dem Entgelt im Kalendermonat vor der Überleitung gemäß den nachfolgenden Absätzen (Vergleichsentgelt) und dem Festgehalt (§ 17 TV-BA) der maßgeblichen Entwicklungsstufe sowie gegebenenfalls einer Funktionsstufe (§ 20 TV-BA) bzw. einer weiteren Gehaltskomponente (§ 16 Abs. 3 TV-BA). …
(3)
1Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des MTA / MTA-O setzt sich das Vergleichsentgelt aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage, Ortszuschlag bis zur Stufe 2 sowie Zulagen nach den Absätzen 7 und 8 zusammen.
…
…
(10)
1Hat die/der Beschäftigte zwischen dem Überleitungszeitpunkt und dem 1.1.2006 nach den bisherigen tarifvertraglichen Regelungen eine höhere Lebensalters-/Lohnstufe erreicht, erhöht sich der individuelle Übergangsbetrag auf Antrag der/des Beschäftigten ab 1. Januar 2006 um die Differenz zwischen dem im Januar 2006 zustehenden Gehalt nach § 16 TV-BA und der/dem letzten nach den bisherigen tarifvertraglichen Regelungen abgerechneten Vergütung/Lohn im Sinne der Absätze 3 bis 5. 2Der Anspruch ist bis zum 30. Juni 2006 geltend zu machen.
…
(12)
1Der individuelle Übergangsbetrag tritt als weiterer Gehaltsbestandteil neben das Gehalt nach § 16 TV-BA. …“
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Die Niederschrift über die Tarifverhandlung zwischen der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di und der Beklagten am 14. März 2006 lautet unter 7. (Top 3):
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„Nach Verhandlungsunterbrechung wird im Rahmen eines Gesamtpaketes zu den §§ 4 Abs. 6 und 7, 5 Abs. 2, 7 Abs. 8 und 12 (neu), 8, 9, 10 Abs. 6 und 15 Abs. 3 folgendes Ergebnis unter dem Vorbehalt der Gesamteinigung zum TVÜ-BA zu einem neu eingefügten Abs. 10 in § 7 TVÜ-BA erzielt:
Lebensaltersstufensteigerungen werden unter folgenden Bedingungen berücksichtigt:
1.
Nach dem individuellen Überleitungstermin erfolgte bis zum 31.12.2005 eine Lohn-/ Lebensaltersstufensteigerung im alten System.
2.
Zwischen der letzten Gehaltsabrechnung nach dem alten System und der ersten (richtigen) Gehaltsabrechnung im neuen System tritt tatsächlich eine Differenz auf, die auf die Nichtberücksichtigung der Lohn-/ Lebensaltersstufensteigerung zurückzuführen ist.
3.
Die/Der Betroffene ist Empfänger/in eines individuellen Übergangsbetrages.
4.
Die/Der Betroffene hat bis zum 30.6.2006 einen entsprechenden Antrag auf Berücksichtigung der tatsächlich noch im alten System erfolgten Lohn-/ Lebensaltersstufensteigerung gestellt.“
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Die Beklagte zahlte der Klägerin bis zum 31. Juli 2005 unter Zugrundelegung der Lebensaltersstufe 33 eine monatliche Bruttovergütung iHv. insgesamt 2.109,93 Euro und in den Monaten August bis November 2005 unter Zugrundelegung der Lebensaltersstufe 35 jeweils monatlich 2.147,09 Euro brutto einschließlich des kinderbezogenen Ortszuschlags iHv. 83,78 Euro. Rückwirkend zum Überleitungszeitpunkt 1. Januar 2005 stufte die Beklagte die Klägerin in die Tätigkeitsebene V ein, ordnete sie der Entwicklungsstufe 4 zu, errechnete eine Bruttovergütung der Klägerin iHv. 2.027,00 Euro zuzüglich eines Kinderzuschlags gemäß § 10 TVÜ-BA iHv. 83,78 Euro und zahlte der Klägerin ab dem 1. Dezember 2005 ein monatliches Gehalt iHv. insgesamt 2.110,78 Euro brutto. Die Klägerin hat ohne Erfolg von der Beklagten per E-Mail am 8. Mai 2006 und am 19. Juni 2006 die Zahlung eines individuellen Übergangsbetrags iHv. monatlich 36,31 Euro ab dem 1. Dezember 2005 mit der Begründung verlangt, sie habe im August 2005 eine höhere Lebensaltersstufe erreicht.
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Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe ihr gemäß § 7 Abs. 10 TVÜ-BA den beanspruchten individuellen Übergangsbetrag zu zahlen. Ihrem Anspruch stehe nicht entgegen, dass ihr nicht bereits vor dem Erreichen der höheren Lebensaltersstufe ein individueller Übergangsbetrag zugestanden habe. Maßgebend sei, dass sich ihre Grundvergütung aufgrund des Erreichens der höheren Lebensaltersstufe im August 2005 und damit zwischen dem Überleitungszeitpunkt und dem 1. Januar 2006 erhöht habe. Der individuelle Übergangsbetrag dürfe ihr nicht allein deshalb vorenthalten werden, weil sie zufällig bereits zum 1. Januar 2005 in den TV-BA übergeleitet worden sei und keinen anderen überleitungsbedingten Entgeltverlust erlitten habe. Ein solches Ergebnis hielte dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht stand.
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Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen,
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dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008 pro Monat einen individuellen Übergangsbetrag nach § 7 Abs. 10 TVÜ-BA in Höhe von 36,31 Euro brutto zu zahlen und die Differenzbeträge ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basissatz der EZB zu verzinsen.
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Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Ansicht vertreten, im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit von Tarifregelungen mit Art. 3 Abs. 1 GG sei der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie Rechnung zu tragen. Den Tarifvertragsparteien komme in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zu. Sie seien nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Daran gemessen verstoße die tarifliche Regelung nicht gegen den Gleichheitssatz, weil sie als Stichtagsregelung Ausdruck einer gebotenen pauschalierten Betrachtung sei.
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Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren für die Monate Januar 2006 bis Dezember 2008 weiter. Soweit die Klägerin den individuellen Übergangsbetrag auch für Dezember 2005 und über den 31. Dezember 2008 hinaus beansprucht hatte, hat sie ihre Klage mit Zustimmung der Beklagten in der Revisionsverhandlung zurückgenommen. Die Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Unrecht abgewiesen, soweit die Klägerin für die Monate Januar 2006 bis Dezember 2008 einen individuellen Übergangsbetrag in rechnerisch unstreitiger Höhe von monatlich 36,31 Euro brutto beansprucht hat. Der Klägerin steht dieser Betrag gemäß § 7 Abs. 10 TVÜ-BA iVm. dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu.
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I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Trotz ihres Vergangenheitsbezugs liegt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor. Der verlangte Gegenwartsbezug wird dadurch hergestellt, dass die Klägerin die Erfüllung konkreter Vergütungsansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit einen gegenwärtigen rechtlichen Vorteil erstrebt. Das angestrebte Feststellungsurteil ist geeignet, den Konflikt der Parteien endgültig beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Es kann von der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts erwartet werden, dass sie einem stattgebenden Feststellungsurteil nachkommen wird (vgl. Senat 22. April 2010 - 6 AZR 484/08 - Rn. 9, EzTöD 240 TV-Ärzte/TdL § 16 Nr. 2; 21. Januar 2010 - 6 AZR 449/09 - Rn. 14 mwN, AP BGB § 611 Dienstordnungs-Angestellte Nr. 78).
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II. Die Vorinstanzen haben zutreffend angenommen, dass der Anspruch der Klägerin auf individuelles Übergangsgeld nicht allein aus § 7 Abs. 10 Satz 1 TVÜ-BA folgt.
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1. Diese Vorschrift regelt, um welchen Betrag sich der individuelle Übergangsbetrag auf Antrag der/des Beschäftigten erhöht, wenn diese/r zwischen dem Überleitungszeitpunkt und dem 1. Januar 2006 nach den bisherigen tarifvertraglichen Regelungen eine höhere Lebensalters-/Lohnstufe erreicht. Sie bindet den Anspruch auf einen erhöhten individuellen Übergangsbetrag ihrem Wortlaut nach, auf den es bei der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zunächst ankommt (vgl. 18. November 2010 - 6 AZR 454/09 -; 25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - Rn. 15, BAGE 124, 284; 9. Oktober 2003 - 6 AZR 512/02 - BAGE 108, 72, 74), mit der Formulierung „…erhöht sich der individuelle Übergangsbetrag...“ daran, dass die/der Beschäftigte bereits vor der Erhöhung Anspruch auf einen individuellen Übergangsbetrag hatte. Selbst wenn angenommen würde, dass der Wortlaut des § 7 Abs. 10 Satz 1 TVÜ-BA insoweit nicht völlig eindeutig ist, schlösse die Niederschrift der Tarifvertragsparteien vom 14. März 2006 zur Berücksichtigung von Lebensaltersstufensteigerungen letzte Zweifel am Ergebnis der wortlautgetreuen Auslegung aus. In Nr. 3 dieser Niederschrift ist als Verhandlungsergebnis festgehalten, dass die Berücksichtigung der Lebensaltersstufensteigerung nach § 7 Abs. 10 Satz 1 TVÜ-BA voraussetzt, dass die/der Betroffene Empfänger/in eines individuellen Übergangsbetrags ist.
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2. Die Tarifvertragsparteien haben damit alle Beschäftigten von der Berücksichtigung einer Lebensaltersstufensteigerung zwischen dem Überleitungszeitpunkt und dem 1. Januar 2006 ausgeschlossen, denen vor dem Erreichen der höheren Lebensaltersstufe ein individueller Übergangsbetrag gemäß § 7 Abs. 1 TVÜ-BA nicht zustand, weil für sie die Überleitung in den TV-BA nicht mit einer Verringerung des Entgelts verbunden war. Zu dieser Beschäftigtengruppe gehört die Klägerin. Ihre Gesamtbruttovergütung betrug im Monat vor dem für sie maßgeblichen Überleitungszeitpunkt 1. Januar 2005 2.109,93 Euro und nach der Überleitung in den TV-BA 2.110,78 Euro. Die Überleitung war für die Klägerin damit nicht mit einer Verringerung, sondern mit einer Erhöhung ihres Entgelts um monatlich 0,85 Euro brutto verbunden.
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III. Die Ausnahme der Beschäftigten in § 7 Abs. 10 Satz 1 TVÜ-BA, für die die Überleitung in den TV-BA zwar nicht mit einer Verringerung des Entgelts verbunden war, denen jedoch nach der tariflichen Regelung nach ihrer Überleitung in den TV-BA ein niedrigeres Entgelt zusteht als das, das sie bei Berücksichtigung einer zwischen dem Überleitungszeitpunkt und dem 1. Januar 2006 erreichten Lebensaltersstufensteigerung erhielten, ist auch unter Beachtung des den Tarifvertragsparteien zukommenden Gestaltungsspielraums gleichheitswidrig und damit nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
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1. Die Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Sie müssen hierbei jedoch aufgrund der Schutzpflichtfunktion der Grundrechte den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 3 GG beachten(st. Rspr. des Senats, vgl. 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - BAGE 111, 8; 30. Oktober 2008 - 6 AZR 32/08 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bundesagentur für Arbeit Nr. 1; 18. März 2010 - 6 AZR 434/07 - Rn. 33, AP GG Art. 3 Nr. 321 = EzTöD 100 TVöD-AT § 2 Diskriminierung sexuelle Orientierung Nr. 1; 22. April 2010 - 6 AZR 966/08 - Rn. 26, AP GG Art. 3 Nr. 322 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 20). Deshalb ist im Ergebnis bei der Prüfung der Vereinbarkeit von Tarifregelungen mit Art. 3 Abs. 1 GG derselbe Maßstab anzulegen wie im Fall einer unmittelbaren Grundrechtsbindung(Senat 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - BAGE 111, 8, 14 ff.).
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a) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für alle Belastungen und ungleiche Begünstigungen (BVerfG 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 - NJW 2010, 2783 mwN). Verboten ist damit auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall das Willkürverbot oder das Verbot verhältnismäßiger Gleichbehandlung verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (BVerfG 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 - aaO).
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b) Bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung ist der Gleichheitssatz verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG 28. Januar 2003 - 1 BvR 487/01 - BVerfGE 107, 133, 141). Im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit von Tarifregelungen mit Art. 3 Abs. 1 GG ist der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie Rechnung zu tragen. Den Tarifvertragsparteien kommt in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie eine Einschätzungsprärogative zu. Sie sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (st. Rspr. des Senats, vgl. 23. September 2010 - 6 AZR 180/09 - Rn. 12, PersR 2010, 482; 22. April 2010 - 6 AZR 966/08 - Rn. 26, AP GG Art. 3 Nr. 322 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 20; 18. März 2010 - 6 AZR 156/09 - Rn. 30, EzA GG Art. 3 Nr. 108; 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - BAGE 111, 8, 19 mwN).
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2. Daran gemessen ist die Nichtberücksichtigung einer im maßgeblichen tariflichen Zeitraum erfolgten Lebensaltersstufensteigerung bei Beschäftigten nicht zu beanstanden, soweit sich die Gesamthöhe ihres Entgelts infolge der Überleitung in den TV-BA nicht verringert hat und sie unter der Geltung der bisherigen tariflichen Regelungen auch nach dem Erreichen der höheren Lebensaltersstufe ein niedrigeres Entgelt bezogen hätten als nach der Überleitung in den TV-BA (vgl. Senat 30. Oktober 2008 - 6 AZR 32/08 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bundesagentur für Arbeit Nr. 1). Die Tarifvertragsparteien mussten bei der Regelung des individuellen Übergangsbetrags auch nicht erst nach dem jeweiligen Überleitungszeitpunkt erreichte höhere Lebensaltersstufen berücksichtigen. Wenn sie dies jedoch für angemessen gehalten haben, mussten sie die Grenzen ihrer autonomen Regelungsmacht beachten und durften Beschäftigte wie die Klägerin, für die die Überleitung in den TV-BA zwar nicht mit einer Verringerung des Entgelts verbunden war, denen jedoch nach der tariflichen Regelung nach der Überleitung ein niedrigeres Entgelt zusteht als das, das sie bei Berücksichtigung einer zwischen dem Überleitungszeitpunkt und dem 1. Januar 2006 erreichten Lebensaltersstufensteigerung erhalten hätten, von der Begünstigung nicht ausnehmen.
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a) Zwischen der von der Regelung in § 7 Abs. 10 Satz 1 TVÜ-BA erfassten Beschäftigtengruppe und der Gruppe der Beschäftigten, der die Klägerin angehört, bestehen im Hinblick auf den Zweck des individuellen Übergangsbetrags, den Besitzstand der Beschäftigten zu sichern und eine mit der Überleitung der Beschäftigten in den TV-BA verbundene Verringerung des Entgelts auszugleichen, keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Mit dem Gebot verhältnismäßiger Gleichbehandlung ist es deshalb nicht zu vereinbaren, Beschäftigte ohne Anspruch auf einen individuellen Übergangsbetrag von der begünstigenden Regelung in § 7 Abs. 10 Satz 1 TVÜ-BA auch dann auszunehmen und ihnen damit die mit der Berücksichtigung der höheren Lebensaltersstufe verbundene Entgeltsteigerung vorzuenthalten, wenn ihnen im Vergleich zu dem Entgelt, auf das sie nach den bisherigen tariflichen Regelungen bei Berücksichtigung der erreichten Lebensaltersstufensteigerung Anspruch hatten und - wie die Klägerin - auch erhielten, nach der Überleitung in den TV-BA ein niedrigeres Entgelt zusteht.
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b) Allerdings dürfen Tarifvertragsparteien bei der Gruppenbildung generalisieren und typisieren. Sie können bestimmte in wesentlichen Elementen gleichgeartete Lebenssachverhalte normativ zusammenfassen und dabei Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, generalisierend vernachlässigen. Allerdings müssen die von ihnen vorgenommenen Verallgemeinerungen im Normzweck angelegt sein und dürfen diesem nicht widersprechen. Die bei einer solchen Typisierung entstehenden, unvermeidlichen Ungerechtigkeiten und Härten in einzelnen, besonders gelagerten Fällen, in denen die Interessenlage von der von den Tarifvertragsparteien als typisch angenommenen abweicht, sind hinzunehmen, wenn sie nicht besonders schwerwiegend und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. Senat 22. April 2010 - 6 AZR 966/08 - Rn. 28, AP GG Art. 3 Nr. 322 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 20; 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - Rn. 26, AP TVÜ § 11 Nr. 2 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 Nr. 13).
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c) Bei Anwendung dieser Grundsätze überschreitet die tarifliche Regelung in § 7 Abs. 10 Satz 1 TVÜ-BA die Grenzen zulässiger Typisierung. Sie führt nicht nur in atypischen, seltenen Ausnahmefällen zu erheblichen Nachtteilen für die ausgenommene Beschäftigtengruppe, der die Klägerin zuzuordnen ist.
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aa) Aus den in § 4 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-BA festgesetzten Überleitungszeitpunkten ergibt sich, dass bereits ein großer Teil der Beschäftigten in den ersten Monaten des Jahres 2005 in den TV-BA übergeleitet worden ist. Ausweislich der Personalstatistik im Geschäftsbericht 2006 der Beklagten (S. 87) wies ihr Haushaltsplan im Jahr 2005 76.483,50 Stellen für Plankräfte, davon 20.014 Stellen für Beamte aus. Dies rechtfertigt die Annahme, dass eine große Zahl der in einem Arbeitsverhältnis Beschäftigten nach ihrer Überleitung in den TV-BA bis zum 1. Januar 2006 eine höhere Lebensaltersstufe erreicht hat. Dies war bei allen Beschäftigten der Fall, deren Grundvergütung sich nach der bisherigen tariflichen Regelung nach Lebensaltersstufen bemessen hat, die noch nicht der höchsten Lebensaltersstufe zugeordnet waren und die im maßgeblichen Zeitraum ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendeten.
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bb) Angesichts der großen Zahl der bei der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis Beschäftigten fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass sich infolge der Überleitung in den TV-BA bei nur sehr wenigen Beschäftigten das monatliche Entgelt im Vergleich mit ihrer Vergütung vor der Überleitung lediglich um 0,85 Euro brutto oder ähnlich geringfügig erhöht hat. Für das Gegenteil spricht schon, dass die als Fachassistentin für Arbeitnehmerleistungen SGB III beschäftigte Klägerin von den insgesamt acht Tätigkeitsebenen des neuen Vergütungssystems der Tätigkeitsebene V zugeordnet worden ist und die Beklagte im Bereich der Arbeitsförderung (SGB III) eine Vielzahl von Fachassistentinnen und Fachassistenten beschäftigt. Die Beklagte hat auch nicht behauptet, dass es sich beim Fall der Klägerin um einen seltenen Ausnahmefall handelt.
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cc) Gemessen an der mit der Lebensaltersstufensteigerung verbundenen Entgelterhöhung von monatlich 37,16 Euro ist die mit der Überleitung in den TV-BA für die Klägerin verbundene Entgeltsteigerung von monatlich nur 0,85 Euro brutto keine einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ausschließende Kompensation. Die Entgeltsteigerung ist vielmehr im Vergleich zur vorenthaltenen Begünstigung unverhältnismäßig. Dies ist auch dann anzunehmen, wenn für Beschäftigte mit der Überleitung in den TV-BA eine ähnlich geringfügige Entgeltsteigerung wie für die Klägerin verbunden war. Ohne die Ausnahme der Gruppe der Beschäftigten, der die Klägerin angehört, hätte die Klägerin bis zur Erhöhung des Festgehalts durch das Aufsteigen in den Entwicklungsstufen ihrer Tätigkeitsebene (§ 9 Abs. 3 TVÜ-BA) und damit in den Monaten Januar 2006 bis Dezember 2008 jeweils ein um den Differenzbetrag von 36,31 Euro brutto höheres Entgelt erhalten. Die Benachteiligung iHv. insgesamt 1.307,16 Euro brutto kann bezogen auf den Regelungsbereich „Besitzstandswahrung“ und angesichts der Höhe des Gehalts der Klägerin nicht als marginale, unerhebliche Schlechterstellung vernachlässigt werden. Es trifft zwar zu, dass in den TV-BA übergeleitete Beschäftigte die nächsthöhere Entwicklungsstufe - ungeachtet einer nach Maßgabe des § 19 TV-BA möglichen Verkürzung oder Verlängerung von für das Erreichen von Entwicklungsstufen erforderlichen Zeiten - anders als die Klägerin nicht erst nach vier Jahren, sondern gemäß § 18 Abs. 6 TV-BA auch schon nach einem Jahr, zwei Jahren oder drei Jahren erreichen konnten mit der Folge der Verringerung oder des Wegfalls des individuellen Übergangsbetrags gemäß § 9 Abs. 3 TVÜ-BA. Auch dies rechtfertigt aber noch nicht die Annahme, dass eine der Benachteiligung der Klägerin vergleichbare Schlechterstellung nur in Ausnahmefällen eingetreten ist, zumal nach § 18 Abs. 6 TV-BA die Entwicklungsstufe 6 erst nach fünf Jahren einer ununterbrochenen Tätigkeit in der Entwicklungsstufe 5 erreicht wird und sich die Benachteiligung damit noch stärker auswirkt.
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3. Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bewirkt, dass die Klägerin so zu stellen ist, als würde sie von der Regelung in § 7 Abs. 10 Satz 1 TVÜ-BA erfasst.
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a) Verstöße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG lösen bei Tarifverträgen und Gesetzen die gleichen Rechtsfolgen aus. Soweit den Tarifvertragsparteien ein Regelungsspielraum verbleibt, haben die Gerichte für Arbeitssachen dies zu respektieren. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches einer tariflichen Regelung ist daher nicht ohne weiteres möglich. Die gleichheitswidrig ausgenommenen Beschäftigten haben jedoch dann Anspruch auf die Vergünstigung, wenn die Tarifvertragsparteien nur auf diesem Weg dem Gleichheitssatz Rechnung tragen können oder wenn anzunehmen ist, dass sie bei Beachtung des Gleichheitssatzes alle zu berücksichtigenden Personen in die Vergünstigung einbezogen hätten (vgl. Senat 22. April 2010 - 6 AZR 966/08 - Rn. 43, AP GG Art. 3 Nr. 322 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 20; 18. März 2010 - 6 AZR 434/07 - Rn. 57, AP GG Art. 3 Nr. 321 = EzTöD 100 TVöD-AT § 2 Diskriminierung sexuelle Orientierung Nr. 1; 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - Rn. 36, AP TVÜ § 11 Nr. 2 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 Nr. 13).
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b) Die Voraussetzungen einer Ausdehnung des Anwendungsbereiches einer tariflichen Regelung in § 7 Abs. 10 Satz 1 TVÜ-BA sind erfüllt. Der gleichheitswidrige Begünstigungsausschluss kann nur dadurch beseitigt werden, dass die Beschäftigtengruppe, der die Klägerin angehört, die ihr vorenthaltene Leistung erhält und sich ihr Entgelt damit unter Berücksichtigung einer eingetretenen Lebensaltersstufensteigerung nach Maßgabe des § 7 Abs. 10 Satz 1 TVÜ-BA erhöht. Aus Gründen des Vertrauensschutzes kann der von § 7 Abs. 10 Satz 1 TVÜ-BA erfassten Beschäftigtengruppe der erhöhte individuelle Übergangsbetrag nicht rückwirkend genommen werden(vgl. Senat 18. März 2010 - 6 AZR 156/09 - Rn. 54 mwN, EzA GG Art. 3 Nr. 108).
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4. Die Zinsentscheidung beruht auf § 286 Abs. 1, §§ 288, 247 BGB iVm. § 26 Abs. 1 Satz 2 TV-BA.
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IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Der Klägerin waren die Kosten aufzuerlegen, soweit sie die Klage teilweise zurückgenommen hat. Zur Ermittlung der Kostenquote war ein fiktiver, den gesamten Streitgegenstand abbildender Streitwert zu bilden. Dabei waren für jede Instanz bezogen auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung der von der Feststellungsklage umfasste, vergangenheitsbezogene Zeitraum einerseits und der zukunftsgerichtete Teil der Klage andererseits zu berücksichtigen (Senat 23. September 2010 - 6 AZR 174/09 - Rn. 26).
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Fischermeier
Brühler
Spelge
Klapproth
Jerchel
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.