Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 11. Mai 2015 - 2 Sa 1188/14
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 14.10.2014 – 4 Ca 798/14 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers aus betrieblicher Altersversorgung.
3Der 1957 geborene Kläger ist seit 1981 bei der Beklagten in der Spielbank in A beschäftigt. Die Beklagte, die in Nordrhein-Westfalen öffentlich konzessionierte Spielbanken betreibt, gewährt ihren bis zum 31.08.2005 eingetretenen Mitarbeitern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, wobei nach drei Mitarbeitergruppen unterschieden wird. Die für die Mitarbeitergruppen des Klägers geltende aktuelle Versorgungsordnung vom 08.12.2004 (VO 2004) wurde im Wege einer Gesamtbetriebsvereinbarung eingeführt und durch die Beklagte zum 31.08.2005 gekündigt.
4Die bei der Beklagten bestehende und hier streitgegenständliche betriebliche Altersversorgung besteht zum einen aus einer bei der Westfälischen P -Versicherung AG bestehenden Lebensversicherung, aus der den Mitarbeitern bei Eintritt in den Ruhestand eine Kapitalleistung zur Verfügung gestellt wird, zum anderen aus einer direkten Versorgungszusage, die eine monatliche Rentenleistung vorsieht. Zu dieser Direktzusage enthält die Versorgungsordnung vom 08.12.2004 folgende Regelungen:
5„§ 7 Höhe der Alters- und Dienstunfähigkeitsrente
61. Der jährliche Basisanspruch auf Alters- und Dienstunfähigkeit beträgt 0,4 % für alle Mitarbeiter, der Summe der monatlichen pensionsfähigen Bezüge aus der gesamten Zeit der pensionsfähigen Betriebszugehörigkeit.
72. Die nach Absatz 1. ermittelten Jahresrenten werden in 12 gleichen Monatsraten nachschüssig ausgezahlt.
8[…]
9§ 15 Deckung der Versorgungsverpflichtung
101. Zur Deckung der Versorgungsverpflichtungen wird eine Rückstellung gebildet, der monatlich 5 % der Summe aller pensionsfähigen Bezüge zugeführt werden.
112. Am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres wird der Stand der Rückstellung verglichen mit der Summe der Barwerte der erreichten korrigierten Basisansprüche am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zuzüglich der Summe der Barwerte der aus dem abgelaufenen Wirtschaftsjahr resultierenden Basisansprüche. Weicht die Rückstellung von der vorgenannten Summe der Barwerte ab, so wird bei einer positiven Abweichung 10 % des die Barwertsumme übersteigenden Betrages einer Sicherheitsrücklage zugeführt, die maximal 10 % des Fondsvermögens betragen darf. Sodann werden alle Anwartschaften und laufende Renten prozentual gleichmäßig so verändert, dass die Rückstellung (ggf. vermindert um die Sicherheitsrücklagen) und die Summe der Barwerte der korrigierten Basisansprüche am Berechnungsstichtag gleich sind. Die korrigierten Basisansprüche dürfen die nach § 7 der Versorgungsordnung errechneten Basisansprüche nicht unterschreiten.
12Wenn die Veränderung der korrigierten Basisansprüche durch außerordentliche Einflüsse in einem Zeitraum von drei Jahren sowohl unter der Entwicklung der Lebenshaltungskosten als auch unter der durchschnittlichen Entwicklung der Nettoeinkommen der aktiven Belegschaft liegt, kann auf Vorschlag des Versicherungsmathematikers die Sicherheitsrücklage ganz oder teilweise zur weiteren Erhöhung der korrigierten Basisansprüche verwendet werde.
133. Der Abschlussprüfer erstellt das erforderliche versicherungsmathematische Gutachten, aus dem die korrigierten Basisansprüche am Berechnungsstichtag für jeden einzelnen Berechtigten zu entnehmen sind.
14Die jeweils erreichten korrigierten Basisansprüche werden den Berechtigten nach Abschluss der versicherungsmathematischen Berechnung mitgeteilt.
15§ 16 Verwendung der Zinserträge
16Der Rückstellung zur Deckung der Versorgungsverpflichtungen wird auch der Zinssaldo aus dem angesammelten Vermögen zugeführt und die Versorgungsleistungen, Abfindung nach § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und § 14, Übertragungszahlen nach § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 2, der Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Insolvenzversicherung sowie die Kosten für das erforderliche versicherungsmathematische Gutachten entnommen.
17…“
18Für nach dem 31.08.2005 neu eintretende Beschäftigte wurde das Versorgungswerk von der Beklagten geschlossen.
19Die Beklagte führt die jährlich zurück zu stellenden Beträge aus § 15 VO 2004 dem so genannten Fortuna-Fonds zu. Hierbei handelt es sich nicht um einen Pensionsfonds im Sinne des Betriebsrentenrechts. Vielmehr verwaltet die Beklagte diese Gelder als getrennt bilanzierten Rechnungsposten selbst. Der Fortuna- Fonds hat keine eigenständige Rechtspersönlichkeit.
20Die dem Kläger mitgeteilten Stände seines korrigierten Basisanspruchs betrugen zum 31.12.2009 3.530,00 € und zum 31.12.2012 nur noch 3.162,00 €.
21Mit seiner am 01.03.2014 eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass sein korrigierter Basisanspruch aus der Betriebsrentenzusage der Beklagten zukünftig nicht unterhalb von 3.530,00 € pro Jahr liegt. Er vertritt die Auffassung, beim korrigierten Basisanspruch handele es sich um eine erdiente Anwartschaft, so dass eine einmal erreichte Höhe des Anspruchs nicht wieder unterschritten werden dürfe. Dies folge bereits aus § 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). § 2 Abs. 1 BetrAVG schütze die Anwartschaft auch im laufenden Arbeitsverhältnis und verbiete die Unterschreitung eines einmal erworbenen Besitzstandes. Der dem Kläger mitgeteilte Anspruch über seine betriebliche Altersversorgung sei in dem Zeitraum von 2009 bis 2012 bereits um ca. 10 % gesunken. Auf Grund fehlender Zuführungen für die seit dem 01.09.2005 bei der Beklagten neu eingetretenen Beschäftigten und auf Grund der gleichzeitigen Zunahme von Versorgungsempfängern sei zu erwarten, dass der korrigierte Basisanspruch sich weiter vermindere, zumindest aber der Stand vom 31.12.2009 nicht mehr erreicht werde.
22Entgegen der Auffassung der Beklagten sei nicht nur der in § 7 VO 2004 geregelte Basisanspruch garantiert. Vielmehr belege § 15 Nr. 2, wonach unter bestimmten Voraussetzungen die sogenannte Sicherheitsrücklage zur weiteren Erhöhung des korrigierten Basisanspruchs verwendet werden könne, dass ein Absinken des Anspruchs nicht stattfinden dürfe. Des Weiteren spreche auch die von der Beklagten vorgenommene Meldung der korrigierten Ansprüche zur Insolvenzsicherung dafür, dass auch die Beklagte davon ausgehe, dass es sich um echte Ansprüche im Sinne des Betriebsrentengesetzes und nicht nur um vage und veränderbare Aussichten auf eine spätere Betriebsrente handele, denn im Rahmen der Selbstveranlagung beim Pensionssicherungsverein a.G. melde die Beklagte als Bemessungsgrundlage die korrigierten Basisansprüche, und zahlt unstreitig auch Versicherungsbeiträge.
23Der Kläger hat beantragt,
24festzustellen, dass der korrigierte Basisanspruch des Klägers aus der Betriebsrentenzusage der Beklagten auf Grund der Versorgungsordnung vom 08.12.2004 zukünftig nicht unterhalb von 3.530,00 € pro Jahr liegt.
25Die Beklagte hat beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Sie hält die Klage bereits für unzulässig, da der Kläger alleine einen einzelnen Bemessungsfaktor seiner betrieblichen Versorgungsansprüche zum Gegenstand der Klage mache und damit letztlich die richterliche Begutachtung einer ihn interessierenden Rechtsfrage begehre. Sie vertritt in der Sache weiter die Auffassung, bei den jeweils zum Jahresende ermittelten korrigierten Basisansprüchen handele es sich nicht um erdiente Ansprüche, die in der Folgezeit nicht wieder absinken dürften. Dieses ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der VO 2004, die lediglich den in § 7 Nr. 1 definierten Anspruch garantiere. § 15 Nr. 2 stelle dem gegenüber keinen Versorgungsanspruch dar, sondern eröffne lediglich die Chance, bei Eintritt des Versorgungsfalles eine über den garantierten Wert hinausgehende betriebliche Altersversorgung zu erhalten, sofern aus einer günstigen Anlage der für die Versorgung benötigten finanziellen Mittel Erträge erwirtschaftet werden können; die Beklagte habe insoweit aber keinen Anlageerfolg garantiert. Die Versorgungsberechtigten müssten deshalb damit rechnen, dass bis zu ihrem Ausscheiden erreichte Steigerungen auch wieder aufgezehrt werden können. § 15 Nr. 2 VO 2004 verpflichte die Beklagte deshalb lediglich, bei Eintritt des Versorgungsfalls vorhandene Wertsteigerungen des für die betriebliche Altersversorgung separierten Vermögens an die Versorgungsberechtigten weiterzugeben. Die Zusage der Beteiligung an einer günstigen Entwicklung der Rückstellung stehe daher von vorneherein unter dem Vorbehalt, dass die Verpflichtungen nicht die Rückstellungen überschreiten.
28Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf § 2 BetrAVG berufen, da es sich insoweit um eine Sonderbestimmung handele, die nur für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens gelte, was im Falle des Klägers nicht der Fall sei.
29Im Übrigen sei es auch nicht ungewöhnlich, dass sich die Höhe einer Versorgungsanwartschaft sowohl nach unten als auch nach oben verändern könne. Dies zeige auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur sogenannten gespaltenen Rentenformel.
30Das Arbeitsgericht hat die Klage nach Auslegung der Versorgungsordnung abgewiesen.
31Der Kläger verfolgt seine erstinstanzlichen Ansprüche weiter und beantragt,
32die Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen vom 14.10.2014 Az. 4 Ca 798/14 abzuändern und festzustellen, dass der korrigierte Basisanspruch des Klägers aus der Betriebsrentenzusage der Beklagten aufgrund der Versorgungsordnung vom 08.12.2004 zukünftig nicht unterhalb von 3.530,00 € pro Jahr liegt.
33Die Beklagte beantragt,
34die Berufung zurückzuweisen.
35Zwischenzeitlich ist das LAG Hamm im Parallelverfahren 4 Sa 1308/14, dem ebenfalls die VO 2004 zu Grunde lag, zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Anspruch der Arbeitnehmer auf jeweils den Höchststand des korrigierten Basisanspruchs nicht besteht.
36Die Beklagte hat ihren Vortrag nunmehr dahingehend geändert, dass auch Mitarbeiter, die mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschieden sind, im Rentenfall lediglich den zu diesem Zeitpunkt gegebenen korrigierten Basisanspruch erhalten. Eine Besserstellung von Arbeitnehmern, die mit einer Anwartschaft zu einem Zeitpunkt ausscheiden, zu dem der korrigierte Basisanspruch einen Höchststand erreicht hat, liege damit nicht vor.
37E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
38Die zulässige und fristgerechte Berufung des Klägers ist unbegründet.
39Das Feststellungsinteresse ist gegeben, da der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass ein Rechtsverhältnis alsbald durch richterliche Entscheidung festgestellt wird. Das Bestehen einer Versorgungsanwartschaft bzw. deren Höhe ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von§ 256 Abs. 1 ZPO.
40Die Auslegung der VO 2004 ergibt, dass die Regelung in § 15 VO 2004 eine isolierte Beitragszusage und damit keine Betriebsrentenzusage i.S.d. BetrAVG darstellt. Die erkennende Kammer folgt der Auslegung des Arbeitsgerichts Köln und des LAG Hamm, aus dessen Urteil teilweise zitiert wird, da die Erwägungen mit der von der erkennenden Kammer gefundenen Begründung übereinstimmen.
41Da es sich bei der VO 2004 um eine (Gesamt-)Betriebsvereinbarung handelt, sind die folgenden Auslegungsgrundsätze maßgeblich: Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (st. Rechtspr. des BAG, etwa Urteil vom 24.04.2013 – 7 AZR 523/11 = AP Nr. 63 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung; Urteil vom 14.03.2012 – 7 AZR 147/11 = AP Nr. 60 zu§ 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung; BAG, Urteil vom 27.07.2010 – 1 AZR 67/09 = DB 2010, 2455 f.).
42Die Systematik und der Wortlaut sprechen gegen die Annahme, in § 15 VO 2004 werde die Höhe des während des laufenden Arbeitsverhältnisses erreichten korrigierten Basisanspruchs als Betriebsrente geschuldet und in der jemals erreichten Maximalhöhe festgeschrieben. Während § 7 VO 2004 schon ausweislich der Überschrift eine Regelung über die „Höhe der Alters- und Dienstunfähigkeitsrente“ trifft, befindet sich die hier fragliche Regelung des § 15 VO 2004 schon räumlich in ganz anderem Zusammenhang, nämlich mit einigen Schlussbestimmungen. Nach den Regelung über die „Rückstellung“ in den§§ 15 und 16 VO 2004 folgen nur noch in § 17 Ausnahmeregelungen, in § 18 ein Hinweis auf die Insolvenzsicherung durch den PSV und in § 19 das Inkrafttreten.
43Aus der Überschrift des § 15 VO 2004 „Deckung der Versorgungsverpflichtungen“, lässt sich auch auf den Sinn und Zweck der Regelung schließen. Es sollte die Finanzierung der durch die Versorgungsordnung begründeten Versorgungsverpflichtungen der Beklagten über eine abgesonderte Vermögensmasse, den „Fortuna-Fonds“, den die Betriebsparteien als „Rückstellung“ bezeichnet haben, sichergestellt werden. Nähere Einzelheiten über die Bewirtschaftung dieses Fondsvermögens enthalten die §§ 15 Abs. 1 und 16 VO 2004. Vor diesem Hintergrund ist das Verständnis der Beklagten vom Inhalt des § 15 Abs. 2 VO 2004 schlüssig. Danach wollten die Betriebsparteien sicherstellen, dass bei günstiger Entwicklung der aus dem Fondsvermögen erwirtschafteten Erträge die Versorgungsberechtigten angemessen beteiligt würden. Das ist auch nachvollziehbar, weil sich der Fortuna-Fonds mittelbar zu einem maßgeblichen Teil aus dem Tronc speist und damit aus Mitteln, die letztlich von den Besuchern der von der Beklagten betriebenen Spielbanken für deren Mitarbeiter überlassen wurden. Es finden sich aber in § 15 VO 2004 keinerlei Hinweise darauf, dass bei ungünstiger Ertragslage des Fortuna-Fonds die Beklagte mit eigenen Mitteln die Versorgungsanwartschaften aufstocken wollte, um einen zu einem früheren Zeitpunkt einmal erreichten Höchststand des korrigierten Basisanspruchs dauerhaft festzuschreiben. Eben dies wäre aber die Konsequenz, wenn man der Rechtsaufassung des Klägers folgen würde.
44Für entscheidend hält die Kammer die Regelung in § 15 Abs. 2 Satz 4 VO 2004. Anders als Satz 3, der seinerseits mit dem einleitenden Wort „sodann“ auf Satz 2 Bezug nimmt und daher nur für den Fall der positiven Abweichung eine Regelung trifft, ist in Satz 4 eindeutig der Fall der negativen Entwicklung des Fondsvermögens angesprochen. Die Regelung, wonach die korrigierten Basisansprüche die nach § 7 errechneten Basisansprüche nicht unterschreiten dürfen, verdeutlicht, dass die Betriebsparteien erkannt haben, dass sich das Fondsvermögen auch rückläufig entwickeln kann und haben unterstellt, dass in diesem Fall auch die korrigierten Basisansprüche im Vergleich zum Vorjahreswert geringer ausfallen können. § 15 Satz 4 VO 2004 begrenzt dies auf den in § 7 geregelten Basisanspruch, der dadurch den Anwartschaftsberechtigten garantiert wird. Wäre eine Entwicklung des korrigierten Basisanspruchs nach unten gar nicht möglich, wie der Kläger annimmt, dann wäre § 15 Abs. 2 Satz 4 VO 2004 überflüssig. Es kann aber nicht angenommen werden, dass die Betriebsparteien eine Regelung ohne Anwendungsbereich schaffen wollten. Die Regelung enthält damit eine klarstellende Risikobegrenzung, die an dieser Stelle der VO durchaus sinnvoll ist, um das Verhältnis der echten Betriebsrentenansprüche aus § 7 VO 2004 und der Beitragsverpflichtung mit Gewinnchance aus § 15 VO 2004 gegeneinander abzugrenzen.
45Nach Auffassung der Kammer folgt auch aus der Regelung über die Sicherheitsrücklage in § 15 Abs. 2 Satz 5 VO 2004 nichts, was die Auffassung des Klägers stützen würde. Gerade die Tatsache, dass ein Versicherungsmathematiker dazu Vorgaben macht, ob die Sicherheitsrücklage dazu eingesetzt werden soll, die korrigierten Basisansprüche zu erhöhen, schließt einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der jeweils höchsten erreichten korrigierten Basisversorgung aus. Zweck der Sicherheitsrücklage ist es, die vollständige Abkopplung der Entwicklung der Lebenshaltungskosten von der Fondsentwicklung zu verhindern oder wenigstens abzumildern. Aus der Formulierung „weitere Erhöhung der korrigierten Basisansprüche“ lässt sich nicht mehr schließen, als dass in einem solchen Fall selbst bei einer Erhöhung der korrigierten Basisansprüche nach § 15 Abs. 2 Satz 3 VO 2004 eine zusätzliche Erhöhung nach § 15 Abs. 2 Satz 5 VO 2004 möglich sein soll. Dies folgt auch daraus, dass am Satzanfang gerade nicht von einer Erhöhung der korrigierten Basisansprüche die Rede ist, sondern von einer „Veränderung“, was eine mögliche Verringerung begrifflich mit umfasst.
46Auch aus § 12 Abs. 2 VO 2004 folgt nichts für die vom Kläger für richtig gehaltene Auslegung. Dort ist der Sonderfall geregelt, dass ein Arbeitnehmer der Beklagten zu einer Schwestergesellschaft wechselt. In diesem Fall soll nach § 12 Abs. 2 Satz 2 VO 2004 neben der erreichten Anwartschaft auch der Barwert der korrigierten Basisansprüche nach § 15 Abs. 2 VO 2004 übertragen werden. Dieser Vorgang setzt eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten voraus, so dass an sich der Anwendungsbereich des § 2 BetrAVG eröffnet wäre. Es muss nicht entschieden werden, ob die danach aufrechtzuerhaltende Versorgungsanwartschaft den zum Ausscheidungszeitpunkt erreichten korrigierten Basisanspruch nach § 15 VO 2004 mit umfasst. Jedenfalls bezweckt § 12 Abs. 2 VO 2004 ersichtlich für den dort angesprochenen Sonderfall die ungeschmälerte Aufrechterhaltung des erreichten Besitzstandes einschließlich des korrigierten Basisanspruchs. Dadurch erhält dieser aber noch nicht den Rechtscharakter einer Versorgungsanwartschaft. Eher lässt sich aus der fraglichen Regelung das Gegenteil ableiten, denn es wird klar unterschieden zwischen der erreichten Anwartschaft einerseits (§ 12 Abs. 2 Satz 1 VO 2004) und dem korrigierten Basisanspruch andererseits (§ 12 Abs. 2 Satz 2 VO 2004). Wären die korrigierten Basisansprüche Teil der erworbenen unverfallbaren Versorgungsanwartschaft, wäre § 12 Abs. 2 Satz 2 VO 2004 überflüssig.
47Soweit der Kläger aus dem Umstand, dass die Beklagte offenbar bei der Bemessung der Beiträge an den PSV von den korrigierten Basisansprüchen ausgeht, etwas für die von ihm vertretene Auslegung ableiten möchte, mag dies allenfalls indiziell für das Verständnis des § 15 Abs. 2 VO 2004 der bei der Beklagten für die Beitragsabführung zuständigen Stelle sprechen, vermag aber nicht das gefundene Auslegungsergebnis zu ändern. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Abführung von Beiträgen zum PSV weder dazu führt, dass in dieser Höhe Betriebsrentenansprüche entstehen, noch dass die fehlende Abführung von Beiträgen die Entstehung von Betriebsrentenansprüchen hindert.
48Die Auslegungsüberlegungen des LAG Hamm sind noch um folgende Erwägungen zu ergänzen: § 15 Abs. 3, 2. Abschnitt VO 2004 spricht lediglich davon, dass dem Berechtigten die korrigierten Basisansprüche mitgeteilt werden. Es handelt sich also um eine rein informatorische Inkenntnissetzung über die aktuellen Berechnungen der Versicherungsmathematiker. Der Wortlaut spricht an dieser Stelle also ausdrücklich nicht von einer Betriebsrentenzusage sondern von Information.
49Auch die Tatsache, dass der in § 15 der VO geregelte Sachverhalt dazu dient, einen Verwendungsnachweis der Tronc-Anteile zu erbringen und dabei auszuschließen, dass diese Tronc-Anteile in das Vermögen der Beklagten zurück fließen, spricht dafür, dass die Regelung ausschließlich eine Beitragszusage beinhaltet und damit keine betriebliche Altersversorgung im Sinne des BetrAVG darstellt. Da es sich bei dem Fortuna-Fonds nicht um einen Pensionsfonds handelt und die Zusage aus § 15 der VO nicht einmal eine Beitragszusage mit Mindestleistungsgarantie umfasst, beschränkt sich dieser Teil der VO darauf, den Arbeitnehmern eine Gewinnchance aus den gesondert verwalteten Geldern einzuräumen und den vollständigen Verwendungsnachweis der aus dem Tronc abgeführten Anteile zu Gunsten der Arbeitnehmer zu erbringen.
50Die Rechtsansicht des Klägers, dass Versorgungszusagen immer solche sein müssten, die dem Gesetz über die betriebliche Altersversorgung unterfallen, ist nicht zutreffend. Maßgeblich ist das Auslegungsergebnis. Steht dieses fest, ergibt sich, ob eine Zusage den besonderen Regelungen des Gesetzes über die betriebliche Altersversorgung unterfällt und damit beispielsweise auch Insolvenzschutz und eine Anpassungsverpflichtung nach§ 16 BetrAVG gegeben ist oder ob eine Zusage ein Versorgungsversprechen eigener Art darstellt und damit nicht den steuerlichen Begünstigungen des Betriebsrentenrechts unterfällt. Weicht eine durch Auslegung feststellbare Versorgungszusage vom Betriebsrentenrecht ab, so kann nicht verlangt werden, dass die Zusage geändert wird. Im Verhältnis zwischen den Parteien bleibt sie als solche wirksam, so wie sie vereinbart wurde.
51Ansprüche des Klägers ergeben sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Dabei kann es dahinstehen, ob Mitarbeiter, die mit einer Anwartschaft ausgeschieden sind, die korrigierten Basisansprüche zum Zeitpunkt des Ausscheidens festgeschrieben erhalten, oder ob die Versorgungsordnung auch für diese Mitarbeiter dahin auszulegen ist, dass die korrigierten Basisansprüche fortgeschrieben werden. Hierfür spricht § 15 Abs. 2 VO 2004, wonach alle Anwartschaften und laufenden Renten in jedem Jahr angepasst werden, wie es der Summe der Barwerte entspricht. Eine Unterscheidung zwischen den Anwartschaften vorzeitig ausgeschiedener Mitarbeiter und noch im Arbeitsverhältnis befindlicher Mitarbeiter ist in der VO nicht angelegt. Im Übrigen würde aber auch der unterschiedliche Sachverhalt eine Ungleichbehandlung zwischen vorzeitig ausgeschiedenen Mitarbeitern und weiter im Arbeitsverhältnis befindlichen Mitarbeitern rechtfertigen, wie das LAG Hamm bereits ausgeführt hat.
52Auch wenn es für das Auslegungsergebnis letztlich keine Rolle spielt, sei der Kläger dennoch darauf hingewiesen, dass die Schließung des Versorgungswerks für neu eintretende Mitarbeiter nicht zu einer Veränderung seiner Ansprüche aus § 15 VO 2004 führt. Denn nach wie vor ist für die Mitarbeiter, auf die die Versorgungsordnung noch Anwendung findet, 5 % von deren pensionsfähigen Bezügen dem Fortuna-Fonds zuzuführen. Es handelt sich damit um ein kapitalgedecktes System und nicht um ein Umlageverfahren. Auch wenn zu einem Zeitpunkt in der Zukunft alle anspruchsberechtigten Arbeitnehmer Rentner sind, muss hieraus keine Verschlechterung der korrigierten Basisansprüche folgen. Denn mit jedem Jahr verringern sich auch die Barwerte der bis zum Tode des letzten Rentners noch auszuzahlenden Renten, so dass das angesammelte Kapital, welches zur Auszahlung gelangt, in gleichem Maße abgebaut wird, wie die Barwerte der Ansprüche. Auch hier gilt wieder die bereits in der Regelung von vornherein angelegte Risikostruktur: Bei geringen Zinseinnahmen und hohen Verwaltungskosten ist weniger Geld zu verteilen. Bei einer abweichend vom versicherungsmathematischen Durchschnitt besonderen Langlebigkeit der Belegschaft ist ebenfalls weniger Geld zu verteilen. Diese Veränderungen treten unabhängig davon ein, ob das Versorgungswerk neue Arbeitnehmer aufnimmt oder nicht. Neue Anspruchsberechtigte erhöhen das Einzahlungsvolumen direktproportional zu deren Einkommen. Die Ansprüche dieser Arbeitnehmer ändern sich aber ebenso im Verhältnis der ihnen zugeordneten Einzahlungen.
53Auch in den weiteren Erwägungen zu § 313 Abs. 1 BGB und § 242 BGB folgt die erkennende Kammer dem Arbeitsgericht Köln.
54Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
55RECHTSMITTELBELEHRUNG
56Gegen dieses Urteil kann von vom Kläger
57R E V I S I O N
58eingelegt werden.
59Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
60Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
61Bundesarbeitsgericht
62Hugo-Preuß-Platz 1
6399084 Erfurt
64Fax: 0361-2636 2000
65eingelegt werden.
66Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
67Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
68- 69
1. Rechtsanwälte,
- 70
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 71
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
73Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
74Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
75* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Annotations
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
- 1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder - 2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, - 2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder - 3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)