Arbeitsgericht Aachen Justizzentrum Aachen Urteil, 14. Okt. 2014 - 4 Ca 798/14
Gericht
Tenor
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
- 3.
Streitwert: 1.104,00 EUR.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers aus betrieblicher Altersversorgung.
3Der 2. geborene Kläger ist seit K. 2. bei der Beklagten in der T. in B. beschäftigt. Die Beklagte, die in Nordrhein-Westfalen öffentlich konzessionierte T. betreibt, gewährt ihren bis zum 31.08.2005 eingetretenen Mitarbeitern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, wobei nach drei Mitarbeitergruppen unterschieden wird. Die für die Mitarbeitergruppe des Klägers geltende aktuelle Versorgungsordnung vom 08.12.2004 (Blatt 4 ff. d. A.) wurde im Wege einer Gesamtbetriebsvereinbarung eingeführt und durch die Beklagte zum 31.08.2005 gekündigt.
4Die bei der Beklagten bestehende und hier streitgegenständliche betriebliche Altersversorgung besteht zum einen aus einer bei der X. Q. AG bestehenden Lebensversicherung, aus der den Mitarbeitern bei Eintritt in den Ruhestand eine Kapitalleistung zur Verfügung gestellt wird, zum anderen aus einer direkten Versorgungszusage, die eine monatliche Rentenleistung vorsieht. Zu dieser Direktzusage enthält die Versorgungsordnung vom 08.12.2004 folgende Regelungen:
5„§ 7 Höhe der Alters- und Dienstunfähigkeitsrente
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1. Der jährliche Basisanspruch auf Alters- und Dienstunfähigkeit beträgt 0,4 % für alle Mitarbeiter, der Summe der monatlichen pensionsfähigen Bezüge aus der gesamten Zeit der pensionsfähigen Betriebszugehörigkeit.
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2. Die nach Absatz 1. ermittelten Jahresrenten werden in 12 gleichen Monatsraten nachschüssig ausgezahlt.
[…]
11§ 15 Deckung der Versorgungsverpflichtungen
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1. Zur Deckung der Versorgungsverpflichtungen wird eine Rückstellung gebildet, der monatlich 5 % der Summe aller pensionsfähigen Bezüge zugeführt werden.
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2. Am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres wird der Stand der Rückstellung verglichen mit der Summe der Barwerte der erreichten korrigierten Basisansprüche am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zuzüglich der Summe der Barwerte der aus dem abgelaufenen Wirtschaftsjahr resultierenden Basisansprüche. Weicht die Rückstellung von der vorgenannten Summe der Barwerte ab, so wird bei einer positiven Abweichung 10 % des die Barwertsumme übersteigenden Betrages einer Sicherheitsrücklage zugeführt, die maximal 10 % des Fondsvermögens betragen darf. Sodann werden alle Anwartschaften und laufende Renten prozentual gleichmäßig so verändert, dass die Rückstellung (ggf. vermindert um die Sicherheitsrücklagen) und die Summe der Barwerte der korrigierten Basisansprüche am Berechnungsstichtag gleich sind. Die korrigierten Basisansprüche dürfen die nach § 7 der Versorgungsordnung errechneten Basisansprüche nicht unterschreiten.
Wenn die Veränderung der korrigierten Basisansprüche durch außerordentliche Einflüsse in einem Zeitraum von drei Jahren sowohl unter der Entwicklung der Lebenshaltungskosten als auch unter der durchschnittlichen Entwicklung der Nettoeinkommen der aktiven Belegschaft liegt, kann auf Vorschlag des Versicherungsmathematikers die Sicherheitsrücklage ganz oder teilweise zur weiteren Erhöhung der korrigierten Basisansprüche verwendet werden.
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3. Der Abschlussprüfer erstellt das erforderliche versicherungs-mathematische Gutachten, aus dem die korrigierten Basisansprüche am Berechnungsstichtag für jeden einzelnen Berechtigten zu entnehmen sind.
Die jeweils erreichten korrigierten Basisansprüche werden den Berechtigten nach Abschluss der versicherungsmathematischen Berechnung mitgeteilt.“
20Die Zusammensetzung der Rückstellungen ist in § 16 der Versorgungsordnung aufgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Versorgungsordnung Blatt 4 ff. d. A. Bezug genommen.
21Die Höhe der korrigierten Basisansprüche bestimmt sich maßgeblich nach einem Abgleich der Höhe der Rückstellungen zum Jahresanfang und zum Jahresende. Das Verhältnis dieser beiden Werte zueinander ergibt den Korrekturfaktor. Ist die Rückstellung am Jahresanfang niedriger als zum Jahresende, ergibt dies einen positiven Korrekturfaktor; ist der Wert zum Jahresende niedriger als bei Jahresanfang, ergibt sich ein negativer Korrekturfaktor. Die Höhe der Rückstellung wird wesentlich vom Anlageerfolg des G. beeinflusst, in dem die rückgestellten Gelder für die betrieblichen Versorgungsleistungen angelegt sind. Weiteren Einfluss auf die Höhe der Rückstellungen haben die auf Grundlage der Mitarbeitervergütungen zugeführten Beträge (5 % der Summe aller pensionsfähigen Bezüge).
22Die dem Kläger mitgeteilten Stände seines korrigierten Basisanspruchs betrugen zum 31.12.2009 3.530,00 EUR und zum 31.12.2012 3.162,00 EUR.
23Mit seiner am 01.03.2014 eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass sein korrigierter Basisanspruch aus der Betriebsrentenzusage der Beklagten zukünftig nicht unterhalb von 3.530,00 EUR pro Jahr liegt. Er vertritt die Auffassung, beim korrigierten Basisanspruch handele es sich um eine erdiente Anwartschaft, so dass eine einmal erreichte Höhe des Anspruchs nicht wieder unterschritten werden dürfe. Dies folge bereits aus § 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). § 2 Abs. 1 BetrAVG schütze die Anwartschaft auch im laufenden Arbeitsverhältnis und verbiete die Unterschreitung eines einmal erworbenen Besitzstandes. Der dem Kläger mitgeteilte Anspruch über seine betriebliche Altersversorgung sei in dem Zeitraum von 2009 bis 2012 bereits um ca. 10 % gesunken. Auf Grund fehlender Zuführungen für die seit dem 01.09.2005 bei der beklagten neu eingetretenen Beschäftigten und auf Grund der gleichzeitigen Zunahme von Versorgungsempfängern sei zu erwarten, dass der korrigierte Basisanspruch sich weiter vermindere, zumindest aber der Stand vom 4. nicht mehr erreicht werde.
24Entgegen der Auffassung der Beklagten sei nicht nur der in § 7 der Versorgungsordnung geregelte Basisanspruch garantiert. Vielmehr belege § 15 Nr. 2, wonach unter bestimmten Voraussetzungen die sogenannte Sicherheitsrücklage zur weiteren Erhöhung des korrigierten Basisanspruchs verwendet werden könne, dass ein Absinken des Anspruchs nicht stattfinden dürfe. Des Weiteren spreche auch die von der Beklagten selbst vorgenommene Behandlung der korrigierten Ansprüche hinsichtlich der Insolvenzsicherung dafür, dass auch die Beklagte selbst davon ausgehe, dass es sich um echte Ansprüche im Sinne des Betriebsrentengesetzes und nicht nur um vage und veränderbare Aussichten auf eine spätere Betriebsrente handele, denn im Rahmen der Selbstveranlagung beim Pensionssicherungsverein a.G. melde die Beklagte als Bemessungsgrundlage die korrigierten Basisansprüche, wofür unstreitig auch Versicherungsbeiträge gezahlt werden.
25Der Kläger beantragt,
26festzustellen, dass der korrigierte Basisanspruch des Klägers aus der Betriebsrentenzusage der Beklagten auf Grund der Versorgungsordnung vom 08.12.2004 zukünftig nicht unterhalb von 3.530,00 EUR pro Jahr liegt.
27Die Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Sie hält die Klage bereits für unzulässig, da der Kläger alleine einen einzelnen Bemessungsfaktor seiner betrieblichen Versorgungsansprüche zum Gegenstand der Klage mache und damit letztlich die richterliche Begutachtung einer ihn interessierenden Rechtsfrage begehre. Sie vertritt in der Sache weiter die Auffassung, bei den jeweils zum Jahresende ermittelten korrigierten Basisansprüchen handele es sich nicht um erdiente Ansprüche, die in der Folgezeit nicht wieder absinken dürften. Dieses ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Versorgungsordnung, die lediglich den in § 7 Nr. 1 definierten Anspruch garantiere. § 15 Nr. 2 der Versorgungsordnung stelle dem gegenüber keinen Versorgungsanspruch dar, sondern eröffne lediglich die Chance, bei Eintritt des Versorgungsfalles eine über den garantieren Wert hinausgehende betriebliche Altersversorgung zu erhalten, sofern aus einer günstigen Anlage der für die Versorgung benötigten finanziellen Mittel Erträge erwirtschaftet werden können; die Beklagte habe insoweit aber keinen Anlageerfolg garantiert. Die Versorgungsberechtigten müssten deshalb damit rechnen, dass bis zu ihrem Ausscheiden erreichte Steigerungen auch wieder aufgezehrt werden können. § 15 Nr. 2 der Versorgungsordnung verpflichte die Beklagte deshalb lediglich, bei Eintritt des Versorgungsfalls vorhandene Wertsteigerungen des für die betriebliche Altersversorgung separierten Vermögens an die Versorgungsberechtigten weiterzugeben. Die Zusage der Beteiligung an einer günstigen Entwicklung der Rückstellung stehe daher von vorneherein unter dem Vorbehalt, dass die Verpflichtungen nicht die Rückstellungen überschreiten.
30Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf § 2 BetrAVG berufen, da es sich insoweit um eine Sonderbestimmung handele, die nur für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens gelte, was im Falle des Klägers nicht der Fall sei.
31Im Übrigen sei es auch nicht ungewöhnlich, dass sich die Höhe einer Versorgungsanwartschaft sowohl nach unten als auch nach oben verändern könne. Dies zeige auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur sogenannten gespaltenen Rentenformel.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
33E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
34I.
35Die Klage ist jedenfalls unbegründet.
36Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass sein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung in Form des korrigierten Basisanspruchs den zum Stichtag 4. erreichten Höchstwert nicht mehr unterschreiten darf.
371.
38Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus der Versorgungsordnung vom 08.12.2004.
39Nach § 7 der Versorgungsordnung (VO) erwirbt jeder Anspruchsberechtigte einen Basisanspruch, der 0,4 % der Summe der monatlichen pensionsfähigen Bezüge, die in § 5 VO definiert sind, beträgt. Hierbei handelt es sich um einen garantierten Basisanspruch. § 15 Nr. 2 Satz 4 VO bestimmt insoweit, dass die korrigierten Basisansprüche, die nach § 7 VO errechneten Basisansprüche nicht unterschreiten dürfen.
40Ob sich ein höherer tatsächlicher Versorgungsanspruch in Form des sogenannten korrigierten Basisanspruchs ergibt, ist nach Maßgabe der Regelungen des § 15 VO im Ergebnis vom Verhältnis der Höhe der Rückstellungen zum Jahresanfang und der Höhe der Rückstellungen zum Jahresende und dem sich hieraus ergebenden Korrekturfaktor abhängig. Ein positiver Korrekturfaktor ergibt sich dann, wenn die Rückstellung am Jahresanfang niedriger als zum Jahresende ist, was wiederum im Wesentlichen von dem Anlageerfolg der Fonds beeinflusst wird, in dem die rückgestellten Gelder für die betrieblichen Versorgungsleistungen angelegt sind. Aus der Ausgestaltung des Korrekturfaktors in Abhängigkeit vom Anlageerfolg dieser Fonds ergibt sich ohne Weiteres, dass der Korrekturfaktor, und somit auch der korrigierte Basisanspruch, Schwankungen unterworfen ist. Der Versorgungsordnung selbst sind aber keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, dass einmal erreichte Höchstwerte des korrigierten Basisanspruchs nicht wieder unterschritten werden dürfen. Vielmehr regelt § 15 Nr. 2 Satz 4 VO ausdrücklich nur, dass der garantierte Versorgungsanspruch aus § 7 VO – auch im Falle eines negativen Korrekturfaktors – nicht unterschritten werden darf. Hätte auch der korrigierte Basisanspruch auf einem bestimmten Stand gesichert werden sollen, wäre auch eine diesbezügliche ausdrückliche Regelung zu erwarten gewesen.
41Gegen eine garantierte Zusage des Höchstwertes des korrigierten Basisanspruchs spricht auch die Regelung des § 15 Nr. 2 Satz 5 VO. Hier ist geregelt, dass, wenn die Veränderung der korrigierten Basisansprüche durch außerordentliche Einflüsse in einem Zeitraum von drei Jahren sowohl unter der Entwicklung der Lebenshaltungskosten als auch unter der durchschnittlichen Entwicklung der Nettoeinkommen der aktiven Belegschaft liegt, auf Vorschlag des Versicherungsmathematikers die Sicherheitsrücklage ganz oder teilweise zur weiteren Erhöhung der korrigierten Basisansprüche verwendet werden kann. Mit dieser „Kann-Regelung“ wird gerade keine Verpflichtung der Beklagten begründet, Maßnahmen zu unternehmen, um einen bestimmten Wert der korrigierten Basisansprüche festzuschreiben.
422.
43Ein Anspruch auf die begehrte Feststellung der Festschreibung des korrigierten Basisanspruchs zum Stichtag 4. folgt aus nicht § 2 BetrAVG (vgl. im Ergebnis ebenso Arbeitsgericht Dortmund vom 10.07.2014, 4 Ca 287/14).
44Insbesondere folgt aus § 2 Abs. 5 BetrAVG nicht die Unzulässigkeit einer Regelung, nach der neben einem garantierten Mindestanspruch ein weiterer Bestandteil der Versorgungsansprüche variabel ausgestaltet wird und hierbei Schwankungen im laufenden Arbeitsverhältnis sowohl nach oben als auch nach unten bis zum Erreichen des Garantiewertes zulässt.
45§ 2 Abs. 1 BetrAVG legt für den Fall, dass ein Arbeitnehmer vorzeitig vor Eintritt des Versorgungsfalles ausscheidet, die Mindesthöhe der unverfallbaren Anwartschaft fest, die gemäß dem Entgeltgedanken in einem angemessenen Verhältnis zu der vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsleistung stehen soll (vgl. ErfKomm – Steinmeyer, 14 Aufl. 2014, § 2 BetrAVG, Rd. 1). Hierzu bestimmt § 2 Abs. 5 BetrAVG weiter, dass Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen für die Leistung der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eintreten, außer Betracht bleiben sollen. Diese Bestimmung soll der Rechtsklarheit dienen und dem Arbeitnehmer Gewissheit über sein künftiges Ruhegeld verschaffen (ErfKomm-Steinmeyer a.a.O., Rd. 44). Das heißt, der zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers bestehende korrigierte Basisanspruch muss dergestalt festgeschrieben werden, dass die künftige Entwicklung des Korrekturfaktors außer Betracht bleibt. Den Bestimmungen des § 2 BetrAVG kann dem gegenüber nicht entnommen werden, dass im Falle einer teilweisen variablen Ausgestaltung der Ruhegeldansprüche die im laufenden Arbeitsverhältnis einmal erreichten Höchstwerte einer Veränderungssperre unterliegen sollen.
463.
47Der Anspruch des Klägers ist auch nicht wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB begründet.
48Dies folgt bereits daraus, dass es sich bei der Versorgungsordnung um keine individualrechtliche Vereinbarung zwischen den Parteien, sondern um eine Gesamtbetriebsvereinbarung handelt, die nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis Anwendung findet.
494.
50Der Anspruch des Klägers ist schließlich nicht aus § 242 BGB begründet.
51Soweit sich die Klägerseite darauf beruft, dass die Beklagte zum 31.08.2005 für neu eintretende Beschäftigte das Versorgungswerk geschlossen hat, handelt es sich um keine treuwidrige oder rechtsmissbräuchliche Maßnahme. Zwar findet für die seit dem 01.09.2005 neu eingetretenen Arbeitnehmer keine Zuführung in die Rückstellung nach § 15 Nr. 1 VO mehr statt, wobei zugleich weiter versorgungsberechtigte Ruhegeldempfänger ihre Betriebsrenten nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und Eintritt des Versorgungsfalls in Anspruch nehmen. Allerdings ist zu beachten, dass sowohl durch das Ableben von Versorgungsempfängern als auch durch die Schließung des Versorgungswerkes und die hieraus folgende Reduzierung des Kreises „nachrückender“ Ruhegeldempfänger auch der Kreis der Versorgungsberechtigten natürlich begrenzt wird. Zudem ist eine untragbare Härte für den Kläger auch deshalb nicht anzunehmen, weil sein nach § 7 VO garantierter Basisanspruch unberührt bleibt.
52II.
53Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Demnach hat der Kläger als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
54Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 3 ZPO in Höhe des dreifachen jährlichen Differenzbetrages zwischen dem am 4. und am 4. mitgeteilten korrigierten Anspruch im Urteil festgesetzt.
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(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.