Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 02. Juli 2015 - 11 Ta 164/15
Gericht
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 18.03.2015– 6 Ca 106/14 – aufgehoben.
1
G r ü n d e
2Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
3Der Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist nicht aus § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO gerechtfertigt, denn der Kläger hat die Änderung seiner Anschrift weder absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit nicht unverzüglich im Sinne des § 120 a Abs. 2 Satz 1 ZPO mitgeteilt.
4Aufgrund des Sanktionscharakters des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO (vgl. hierzu: LAG Köln, Beschluss vom 22.06.2015 – 1 Ta 145/15 – m.w.N.) bedarf es nicht nur eines vorherigen Hinweises auf die Rechtsfolgen eines Pflichtverstoßes, sondern auch der positiven Feststellung eines absichtlichen oder wenigstens grob nachlässigen Verstoßes gegen die Mitteilungspflicht. Wegen des Sanktionscharakters ist bei der Prüfung des Verschuldens Augenmaß zu bewahren. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale erfordern eine Verletzung der prozessualen Sorgfaltspflichten in besonders schwerwiegender Weise. Sie sind nicht bereits erfüllt, wenn der objektive Tatbestand vorliegt. Eine unzureichende oder unterbliebene, weil vergessene Mitteilung einer Anschriftenänderung im Rahmen eines Umzugs, wie im Streitfall, genügt diesen Anforderungen nicht (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.2015– 4 Ta 8/15 – m.w.N.).
5Der Beschluss ist unanfechtbar.
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Annotations
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
- 1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; - 2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; - 3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; - 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.