Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 18. Nov. 2015 - 11 Sa 462/15
Gericht
Tenor
(*1)
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 29.01.2015– 1 Ca 1824/14 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen vorprozessual nicht erteilter Drittschuldnererklärung.
3Die C GmbH Vermögensverwaltung & Co. Inkasso KG (CVI) erwarb durch Abtretung im Jahre 1996 von dem Konkursverwalter über das Vermögen der Firma E und Kopp Bauelemente GmbH drei titulierte Forderungen gegen den Streitverkündeten, der bis zum Jahre 1990 Geschäftsführer und Gesellschafter der insolventen Firma war.
4Hierbei handelt es sich um folgende Titel:
5- Vollstreckungsbescheid des AG Hagen vom 02.08.1994 - 94-2316567-0-4- (Bl. 64 d.A.), vollstreckbare Ausfertigung für die CVI erteilt am 09.08.1996 (Bl. 65 d.A.);
6- Versäumnisurteil des LG Bonn vom 25.02.1994 - 15 O 28/94 - (Bl. 67 d.A.), vollstreckbare Ausfertigung für die CVI erteilt am 18.07.1996 (Bl. 68 d.A.);
7- Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Bonn vom 06.04.1994 - 15 O 28/94 - (Bl. 70 d.A.), vollstreckbare Ausfertigung für die CVI erteilt am 18.07.1996 (Bl. 71 d.A.).
8Die CVI ist aufgrund Verschmelzungsvertrag vom 26.08.2010 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 26.08.2010 mit der Klägerin verschmolzen. Es handelt sich um eine Verschmelzung durch Aufnahme, die vom Registergericht am 03.09.2010 eingetragen wurde (Bl. 32 f. d.A.).
9Unter dem 18.10.2011 erwirkte die CVI beim Amtsgericht Siegburg - 35 a M 1970/11 - einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Streitverkündeten mit dem u.a. das gegenwärtige und zukünftige Arbeitseinkommen des Streitverkündeten gepfändet wurde. Wegen der Einzelheiten des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird auf Bl. 73 ff. d.A. Bezug genommen. Dieser Beschluss wurde dem Beklagten, Sohn und Arbeitgeber des Streitverkündeten, als Drittschuldner unter der Bezeichnung R E /Hausmeisterservice am 26.10.2011 zugestellt, wobei der Beklagte sich ausweislich Zustellungsurkunde binnen einer Frist von zwei Wochen gemäß § 840 ZPO erklären sollte (Bl. 79 d.A.).
10Der Beklagte ließ die Erklärungsfrist verstreichen. Daraufhin erwirkte die Klägerin am 13.01.2014 einen Mahnbescheid gegen den Beklagten über einen Betrag von 8.506,42 € (Bl. 1 d.A.). Der Beklagte widersprach dem am 16.01.2014 zugestellten Mahnbescheid mit einem am 24.01.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Widerspruch, wobei sich der Widerspruch gegen den Anspruch insgesamt richtete. In dem sich anschließenden, am 21.07.2014 anhängig gemachten, Klageverfahren erhöhte die Klägerin die Klage auf 10.417,24 € nebst Zinsen. Grundlage der Einziehungsklage war ein zugrundegelegter Nettolohn des Streitverkündeten von monatlich 1.500,-- € ohne Berücksichtigung einer Unterhaltspflicht sowie die Pfändung der hiernach pfändbaren Lohnbestandteile für den Zeitraum November 2011 bis Juni 2014.
11Unter dem 02.09.2014 wurde der Klägerin als Rechtsnachfolgerin eine vollstreckbare Ausfertigung hinsichtlich des genannten Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 06.04.1994 und des Versäumnisurteils vom 03.03.1994 (Bl. 69,72 d.A.) und am 22.10.2014 hinsichtlich des Vollstreckungsbescheides vom 02.08.1994 (Bl. 66 d.A.) erteilt.
12Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 22.09.2014 die Aktivlegitimation der Klägerin gerügt und sich zur Art der Beschäftigung und zu den monatlichen Einkünften des Streitverkündeten erklärt hatte, stellte die Klägerin mit Schriftsatz vom 29.10.2014, dem Beklagten am 03.11.2014 zugestellt, ihre Klage um auf Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe von 2.613,36 € nebst Zinsen wegen nicht erteilter Drittschuldnererklärung. Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf Bl. 62 d.A. verwiesen.
13Am 30.11.2014 wurden dem Streitverkündeten durch Niederlegung die o.g. Vollstreckungstitel nebst auf die Klägerin lautender Rechtsnachfolgklauseln zugestellt (Bl. 122 ff. d.A.).
14Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 29.01.2015 (Bl. 130 ff. d.A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei nicht zur Erteilung einer Drittschuldnerauskunft verpflichtet gewesen, da die mit Rechtsnachfolgeklausel versehenen Titel erst nach Klageerhebung zugestellt worden seien. Zudem sei die Drittschuldnerklage unschlüssig gewesen, weil sie die gesetzliche Unterhaltspflicht für die Ehefrau des Streitverkündeten nicht berücksichtigt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbingens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
15Gegen das ihr am 24.03.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24.04.2015 Berufung eingelegt und diese am 22.05.2015 begründet.
16Die Klägerin meint, der Formfehler des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sei durch die nachträglich erfolgte Zustellung der Titel nebst der Rechtsnachfolgeklausel rückwirkend geheilt worden. Die Einziehungsklage sei schlüssig gewesen, der zugrundegelegte Lohn sei im Hinblick auf den Tariflohn für den Bereich Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau NRW angemessen gewesen, die Nichtberücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person habe keine Bedeutung für die Schlüssigkeit der Klage, sondern nur für die Höhe der gepfändeten Beträge.
17Die Klägerin beantragt,
181. das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg 1 Ca 1824/14 vom 29.01.2015 wird aufgehoben;
192. der Beklagte wird verurteilt, 2.613,36 € an die Klägerin nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
203. der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites in beiden Instanzen.
21Der Beklagte beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung mit Rechtsausführungen. Aufgrund der fehlerhaften Vollstreckungsmaßnahme sei er nicht zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung verpflichtet gewesen. Zudem habe die Klägerin aufgrund früherer Vermögensverzeichniserklärungen um die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Streitverkündeten gewusst. Schließlich sei die Berechnung der Schadensersatzforderung fehlerhaft.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 22.05.2015, 17.06.2015 und 24.06.2015 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
26I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet.
27II. Die Berufung ist unbegründet, denn das Arbeitsgericht hat zutreffend die Klage abgewiesen. Die Ausführungen der Klägerin in der Berufungsinstanz rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Beklagte war weder aufgefordert noch verpflichtet, gegenüber der Klägerin eine Drittschuldnererklärung abzugeben, so dass eine Schadensersatzpflicht wegen unterlassener vorprozessualer Drittschuldnererklärung schon dem Grunde nach ausscheidet.
281. Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner sich binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses dem Gläubiger nach Maßgabe des § 840 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 ZPO zu erklären. Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden, § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Verletzt der Arbeitgeber als Drittschuldner die ihm nach § 840 Abs. 1 ZPO obliegende Erklärungspflicht, umfasst der Anspruch des Pfändungsgläubigers auf Schadenersatz auch die Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten zur Eintreibung der gepfändeten Forderung (BAG, Urt. v. 16.05.1990 - 4 AZR 56/90 -). Es soll verhindert werden, dass der Gläubiger einen überflüssigen Einziehungsprozess mit der Kostenfolge des§ 93 ZPO führt. Der Gläubiger ist so zu stellen, wie er bei einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft des Drittschuldners gestanden hätte (BAG, Urt. v. 07.07.2015 - 10 AZR 416/14 - m.w.N.).
292. Durch die wirksame Zustellung des Pfändungsbeschlusses (§ 829 Abs. 3 ZPO) entsteht zwischen dem Gläubiger und dem Drittschuldner ein gesetzliches Schuldverhältnis (vgl. z.B.: Zöller/Stöber, 31. Auflage, § 840 ZPO Rdn. 2, 12). Die Erklärungspflicht besteht gegenüber dem Gläubiger. Gläubiger ist derjenige, der durch Antrag das Zwangsvollstreckungsverfahren in Gang setzt. Für den Beginn der formalisierten Zwangsvollstreckung muss sich der Gläubiger nach § 750 Abs. 1 ZPO aus dem Vollstreckungstitel oder der beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich ergeben und der Titel zugestellt oder gleichzeitig zugestellt sein. Die Beteiligten des Zwangsvollstreckungsverfahrens müssen parteifähig im Sinne des § 50 Abs. 1 ZPO sein (Zöller/Stöber, 31. Auflage, Vorbem. zu §§ 704-945 b ZPO Rdn. 16 m.w.N.). Hat im Wege der Rechtsnachfolge die Person des Gläubigers oder des Schuldners gewechselt, so ist gemäß § 727 ZPO eine titelumschreibende Vollstreckungsklausel erforderlich.
303. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestand kein gesetzliches Schuldverhältnis im Sinne des § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die Klägerin war zwar aufgrund Verschmelzung nach den §§ 2 Nr. 1, 20 Abs. Nr. 1 UmwG Rechtsnachfolgerin, mithin materielle Forderungsinhaberin, aber nicht Gläubigerin des Vollstreckungsverfahrens, denn sie hat keine Vollstreckungsmaßnahmen beantragt und der erlassene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss lautet folgerichtig nicht auf die Klägerin als Antragstellerin. Gläubigerin des Vollstreckungsverfahrens war vielmehr die nicht mehr parteifähige, weil als übertragender Rechtsträger nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG erloschene CVI. Der Hinweis der Klägerin auf die Möglichkeit der Heilung fehlerhafter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (vgl. hierzu im Einzelnen: Zöller/Stöber, 31. Auflage, Vorbem. zu §§ 704-945b ZPO Rdn. 34 f. m.w.N) ist irreführend, denn vorliegend mangelt es bereits an einem durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 18.10.2011 formal begründeten Vollstreckungsverhältnis zwischen den Parteien, welches Grundlage einer Schadensersatzpflicht nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO sein könnte, so dass es auf die Frage der Möglichkeit der Heilung von Mängeln wegen unrichtiger Sachbehandlung durch das Vollstreckungsorgan im Rahmen eines zwischen den Parteien begründeten Vollstreckungsverhältnisses und die Auswirkungen auf die Drittschuldnerpflichten nicht ankommt.
31III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
32IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.
33R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
34Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
35Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf§ 72a ArbGG verwiesen.
36Am 03.02.2016 erging folgender Berichtigungsbeschluss:
37(*1) Der Tenor des am 18.11.2015 verkündeten Urteils LAG Köln 11 Sa 462/15 wird wie folgt berichtigt:
38Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 29.01.2015 – 1 Ca 1824/14 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
39Die Revision wird nicht zugelassen.
40G r ü n d e
41Der Tenor war hinsichtlich der Bezeichnung des Rechtsmittelführers wegen eines offenkundigen Schreibfehlers nach § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen, da nicht die „Beklagte“, sondern die „Klägerin“ Berufung eingelegt hat.
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(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:
- 1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei; - 2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen; - 3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei; - 4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und - 5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.
(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.
(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:
- 1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei; - 2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen; - 3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei; - 4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und - 5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.
(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.
(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.
(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.
(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:
- 1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei; - 2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen; - 3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei; - 4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und - 5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.
(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.
(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.
(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.
(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.
(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.
(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.
(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:
- 1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei; - 2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen; - 3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei; - 4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und - 5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.
(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.
(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.
Rechtsträger können unter Auflösung ohne Abwicklung verschmolzen werden
- 1.
im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens eines Rechtsträgers oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger (übernehmender Rechtsträger) oder - 2.
im Wege der Neugründung durch Übertragung der Vermögen zweier oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) jeweils als Ganzes auf einen neuen, von ihnen dadurch gegründeten Rechtsträger
(1) Die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers hat folgende Wirkungen:
- 1.
Das Vermögen der übertragenden Rechtsträger geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über. - 2.
Die übertragenden Rechtsträger erlöschen. Einer besonderen Löschung bedarf es nicht. - 3.
Die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger werden Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers; dies gilt nicht, soweit der übernehmende Rechtsträger oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers ist oder der übertragende Rechtsträger eigene Anteile innehat oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, dessen Anteilsinhaber ist. Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften der übertragenden Rechtsträger bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden Rechtsträgers weiter. - 4.
Der Mangel der notariellen Beurkundung des Verschmelzungsvertrags und gegebenenfalls erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber wird geheilt.
(2) Mängel der Verschmelzung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt.
(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:
- 1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei; - 2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen; - 3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei; - 4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und - 5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.
(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.
(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.