Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 02. Sept. 2015 - 11 Sa 357/15
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 05.02.2015– 8 Ca 3794/13 d – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Verpflichtung des beklagten Landes, den Kläger am Einstellungsverfahren für den Schuldienst teilnehmen zu lassen sowie über Schadenersatzansprüche.
3Der Kläger, der erfolgreich ein Lehramtsstudium in den Fächern Mathematik und Physik sowie den Referendardienst erfolgreich absolviert hat, war ab dem Oktober 1987 in der Privatwirtschaft als Schulungsmitarbeiter beschäftigt. Im Sommer 1994 nahm er den Schuldienst bei dem beklagten Land auf. An derselben Einsatzschule arbeitete auch seine geschiedene Ehefrau. Ihr Verhältnis war von jahrelangen Auseinandersetzungen gekennzeichnet. Der Kläger empfand deren finanziellen Forderungen als existenzvernichtend und entwickelte Wut und Hass über ihr Verhalten während und nach der Scheidung. Er deponierte ein explosives und brandgeneigtes Schwarzpulvergemisch in das Auto seiner geschiedenen Ehefrau und verband es mit der Zündung. Das Gemisch entzündete sich am 26.02.1998 auf dem Lehrerparkplatz, bei dem sowohl seine geschiedene Ehefrau als auch eine weitere Kollegin, die mit der die Ehefrau eine Fahrgemeinschaft gebildet hatte, ihr Leben verloren. Sie kamen infolge der sich entwickelnden Dämpfe und des Sauerstoffs in dem Fahrzeug um. Schüler nahmen den Brandgeruch und den Qualm wahr und rannten zu dem Tatort.
4Das Landgericht Köln verurteilte den Kläger wegen zweifachen Mordes zu lebenslanger Haft. Wegen der weiteren Einzelheiten der Feststellungen des Landgerichts Köln wird auf das Urteil vom 16.12.1998 – B. 111-15/98 – verwiesen.
5Mit Beschluss des Landgerichts Bonn vom 18.06.2012– 52 StVK 619/11 – wurde der Kläger nach der Verbüßung von 15 Jahren der Strafe am 25.02.2013 auf Bewährung aus der Strafhaft entlassen. Die Bewährungszeit wurde auf 5 Jahre festgesetzt. Zur Begründung nahm das Landgericht auf ein Prognosegutachten eines psychiatrischen Sachverständigen Bezug, wonach bei dem Kläger eine hinreichend günstige Legal- und Sozialprognose bestehe. Die durch die Tat hervorgetretene Gefährlichkeit bestehe nicht mehr fort. Es habe sich um ein singuläres Anlassdelikt in einer spezifischen Beziehungskonstellation gehandelt. Der Kläger habe sich tiefgreifend mit seiner damaligen Situation und der Verwerflichkeit seines Handelns auseinandergesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Feststellungen und der Begründung der Strafvollstreckungskammer wir auf den Beschluss vom 18.06.2012 (PKH-Heft erster Instanz Bl. 46 ff. d. A.) verwiesen.
6Das beklagte Land nahm den Kläger im September 2012 in die Bewerberdatei und das sog. Listenverfahren für ausgeschriebene Lehrerstellen im Online-Verfahren auf. Der Kläger wurde bei diversen Berufsschulen zu Vorstellungsgesprächen eingeladen, eine Einstellung erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 22.08.2013 teilte das beklagte Land dem Kläger mit, dass er wegen der Verurteilung zur lebenslangen Haftstrafe bei Auswahlverfahren für ausgeschriebene Lehrstellen im öffentlichen Dienst als Bewerber nicht berücksichtigt werden könne. Zur Erläuterung wies das beklagte Land mit Schreiben vom 05.09.2013 unter anderem darauf hin, dass vor jeder Einstellung einer Lehrkraft in den öffentlichen Schuldienst ein erweitertes Führungszeugnis für die Arbeit im kinder- und jugendnahen Bereich vorgelegt werden müsse. Eintragungen seien nicht in jedem Fall hinderlich. Sei jedoch kurz- und mittelfristig nicht mit einer Tilgung des Registereintrags zu rechnen, so komme eine Einstellung grundsätzlich nicht in Betracht.
7Für die Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern in den öffentlichen Schuldienst werden auf der Grundlage des Runderlasses vom 09.08.2007 „Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern in den öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen“ in der jeweils aktuellen Fassung durch ergänzende Runderlasse Festlegungen zur Ausgestaltung des Ausschreibungs- und Listenverfahren sowie zum Bewerbungsverfahren getroffen. Nach Ziffer 3.3 d) des Runderlasses des Schulministeriums vom 16.01.2014 - insoweit inhaltsgleich mit dem vorhergehenden Runderlass vom 21.12.2012 und dem nachgehenden Runderlass vom 08.12.2014 - werden zum Einstellungsverfahren grundsätzlich keine Bewerber zugelassen, deren Nichteignung bereits festgestellt wurde.
8Mit Urteil vom 05.02.2015 hat das Arbeitsgericht Aachen (Bl. 54 ff. d. A.) den Antrag des Klägers auf Teilnahme an dem Einstellungsverfahren und Listenverfahren für den öffentlichen Schuldienst sowie die damit verbundene Schadenersatzklage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger fehle aufgrund seiner Straftat die charakterliche Eignung für die Einstellung als Lehrer, er dürfe daher vom Bewerbungsverfahren ausgeschlossen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
9Gegen das ihm am 16.03.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.03.2015 Berufung eingelegt und diese am 14.04.2015 begründet.
10Der Kläger trägt vor, er sei auch charakterlich für die Ausübung des Lehrerberufs geeignet. Er habe seine Haftstrafe verbüßt und sei resozialisiert. Er nimmt Bezug auf die Prognose des psychiatrischen Sachverständigen, die Grundlage für die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn vom 18.06.2012 war. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich nicht um ein Delikt gehandelt habe, welches in Zusammenhang mit der Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen stehe. Das Landgericht Bonn habe auch kein Berufsverbot ausgesprochen. Die schematische Ablehnung seiner Bewerbung stelle eine pauschale Vorverurteilung eines Vorbestraften und die Missachtung seines Grundrechts auf Resozialisierung sowie seines Bewerberverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG dar. Zugleich werde er diskriminiert und sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt, weshalb das beklagte Land Schadenersatz in Höhe der mangels Einstellung unterbliebenen Vergütung ab Juni 2013 leisten müsse.
11Der Kläger beantragt,
12unter Abänderung des am 05.02.2015 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Aachen, Aktenzeichen8 Ca 3794/13 d,
13- 14
1. das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger Schadenersatz in Höhe von 7.200,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus 3.600,00 € ab dem 01.10.2013 abzüglich erhaltener Leistung nach dem SGB II;
- 16
2. das beklagte Land zu verurteilen, den Kläger am Einstellungsverfahren und Listenverfahren für den öffentlichen Schuldienst Sekundarstufe II, Mathematik und Physik, des Landes Nordrhein-Westfalen teilnehmen zu lassen und die Teilnahme an Ausschreibungen der Berufskollege nicht mit der Weisung zu unterbinden, dem Kläger würde die notwendige charakterliche Eignung fehlen;
- 18
3. das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger bis zur beantragten Einstellung in den öffentlichen Schuldienst monatlich 3.600,00 € zu jedem ersten des Folgemonats beginnend mit November 2013 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2013 abzüglich erhaltener Leistung nach dem SGB II.
Das beklagte Land beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Das beklagte Land meint, es sei grundsätzlich berechtigt, ein eintragungsfreies Führungszeugnis für die erfolgreiche Teilnahme an dem Bewerbungsverfahren für den öffentlichen Schuldienst zu verlangen. Es bestehe derzeit ein zeitlich befristetes Einstellungshindernis, weil die Bewährungszeit noch andauere. Der Kläger besitze derzeit nicht die charakterliche Eignung für den öffentlichen Schuldienst. Jedenfalls habe der Kläger keinen Einstellungsanspruch, so dass er auch diesem Grund nicht die Zahlung von Vergütung als Schadenersatz beanspruchen könne.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 14.04.2015, 13.05.2015 und 07.08.2015, die Sitzungsniederschrift vom 02.09.2015 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
24I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet.
25II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Bewerberverfahrensanspruch des Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht verletzt ist und das beklagte Land keinen Schadenersatz schuldet. Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, den Kläger für das Bewerbungsverfahren des öffentlichen Schuldienstes in den Fächern Mathematik und Physik, Sekundarstufe II, zuzulassen.
261. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Öffentliche Ämter im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG sind nicht nur Beamtenstellen, sondern auch solche Stellen, die ein öffentlicher Arbeitgeber mit Arbeitnehmern zu besetzen beabsichtigt. Der unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistete Grundsatz der Bestenauslese dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt die Verfassungsnorm dem berechtigten Interesse der Bediensteten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass sie grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Beamten und Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst steht deshalb bei der Besetzung von Ämtern des öffentlichen Dienstes ein verfassungsrechtlicher Bewerbungsverfahrensanspruch zu. Daraus folgt angesichts der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren, insbesondere bei Begründung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen (BAG, Urteil vom 19.05.2015 - 9 AZR 837/13 - m.w.N.).
272. Geeignet im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist. Der Begriff der Eignung erfasst Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften (BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 23/03 - m.w.N.). Zur Eignung gehören darüber hinaus die Fähigkeit und die innere Bereitschaft, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten (BAG, Urteil vom 20.05.1999 - 2 AZR 320/98 - m.w.N.). Begangene Straftaten können je nach des Lage des Falles einen Bewerber für den Schuldienst als ungeeignet erscheinen lassen, denn dem Lehrer obliegt die Aufgabe, die ihm anvertrauten Schüler über die reine Wissensvermittlung hinaus zu sozialer Verantwortung und Menschlichkeit, zur Achtung der Würde anderer und zu Eigenverantwortlichkeit zu erziehen und sie in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Begabung zu fördern (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.09.2009 - 6 B 1283/09 - m.w.N.). Das SchulG NRW bestimmt in § 2 Abs. 1, dass die Schule junge Menschen auf der Grundlage des Grundgesetztes und der Landesverfassung (LV) unterrichtet und erzieht. Die Schule verwirklicht die in Art. 7 der LV NRW bestimmten allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele. Hiernach ist das vornehmste Ziel der Erziehung die Ehrfurcht vor Gott, die Achtung vor der Würde des Menschen und das Wecken der Bereitschaft zum sozialen Handeln (Art. 7 Abs. 1 LV NRW). Gemäß § 7 Abs. 2 LV NRW soll die Jugend unter anderem im Geiste der Menschlichkeit erzogen werden. Damit ist der Lehrer nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der Schüler verpflichtet. Er muss insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Schüler fördern und schützen (LAG Hamm, Urteil vom 08.05.2013 - 5 Sa 513/12 - m.w.N.). Er hat aufgrund seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Werteordnung glaubhaft zu vermitteln (BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 5/10 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.06.2012 - DL 13 S 155/12 - m.w.N.). Angestellte des öffentlichen Dienstes haben auch außerhalb des Dienstes die Rechtsordnung zu wahren. Sie treten unabhängig von der konkreten Dienstfunktion gegenüber der Öffentlichkeit als Repräsentanten des Staates auf. Der Staat hat hinsichtlich des menschlichen Lebens eine umfassende Schutzpflicht. Begeht ein vom Staat beschäftigter Angestellter ein vorsätzliches Tötungsdelikt ist es dem öffentlichen Arbeitgeber in der Regel unzumutbar, ihn (weiter) zu beschäftigen. Anderenfalls gerät der Staat in die Gefahr, in Ausübung seiner Schutzaufgabe gegenüber der Öffentlichkeit und seinen anderen Bediensteten unglaubwürdig zu werden (vgl. BAG, Urteil vom 08.06.2000 - 2 AZR 638/99 - m.w.N.).
283. Bei der Besetzung von Stellen des öffentlichen Dienstes ist auch der verfassungsrechtlich geschützte Resozialisierungsgedanke zu beachten. Die Resozialisierung eines Straftäters folgt aus dem Selbstverständnis einer Gemeinschaft, die die Menschenwürde in den Mittelpunkt ihrer Wertordnung stellt (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG) und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) verpflichtet ist. Der verurteilte Straftäter muss nach Verbüßung seiner Strafe die Chance erhalten, sich wieder in die Gemeinschaft einordnen zu können (grundlegend: BVerfG, Urteil vom 05.06.1973 – 1 BvR 536/72 -). Die Ausgestaltung der Regelungen des BZRG über die Erteilung von Führungszeugnissen, insbesondere hinsichtlich der Tilgungsfristen, beruht auf dem Resozialisierungsgedanken einer schnellen Wiedereingliederung von Straftätern in Beruf und Gesellschaft, wobei das Ziel der Resozialisierung stets mit den Interessen Dritter und dem Schutz ihrer Rechtsgüter abzuwägen ist (BGH, Urteil vom 11.07.2013 – III ZR 31/12 – m.w.N.). Die Regelungen des BZRG geben Aufschluss darüber, wann aus Sicht des Gesetzgebers der Resozialisierungsanspruch des früheren Straftäters Vorrang gegenüber dem Informations- und Verwertungsinteresse des öffentlichen Dienstherrn zukommt (vgl. BayVGH, Urteil vom 28.02.2006 - 7 B 05.2202 - m.w.N.).
294. Für den Streitfall bedeutet dies Folgendes:
30a) Das beklagte Land hat den Bewerberverfahrensanspruch durch die Nichtzulassung des Klägers zum Einstellungsverfahren (derzeit) nicht verletzt. Die Straftat des Klägers des zweifachen Mordes steht der einem Lehrer obliegenden Aufgabe unvereinbar gegenüber. Er hat aufs Schwerste die grundgesetzliche Ordnung verletzt, indem er anderen Menschen das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 GG) nahm. Ein solches Verhalten ist im besonderen Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt des Lehrers bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Der Kläger verfügt nicht mehr über die berufserforderliche Integrität, um vorbildlich und glaubhaft den ihm anvertrauten Schülern die Achtung vor der Würde des Menschen und den Geist der Menschlichkeit zu vermitteln. Er ist daher für den Lehrerberuf im öffentlichen Schuldienst zur Unterrichtung minderjähriger Schüler nicht geeignet. Darüber hinaus könnte das beklagte Land seinen umfassenden Schutzauftrag nicht mehr glaubwürdig gegenüber Dritten vermitteln.
31b) Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht unter Berücksichtigung des Resozialisierungsgedankens geboten. Der Kläger verkennt bereits, dass er seine Strafhaft noch nicht verbüßt hat, sondern die Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe nur zur Bewährung ausgesetzt wurde. Seine Entlassung aus der Strafhaft erfolgte gemäß § 57a Abs. 1 Nr.1, Abs. 3 Satz 1 StGB auf Bewährung, die Bewährungszeit wird erst mit dem 25.02.2018 ablaufen. Die lebenslange Freiheitstrafe wird erst nach Ablauf der (erfolgreichen) Bewährung erlassen, sofern die Strafaussetzung nicht widerrufen wird, § 56g Abs.1, Abs. 2 StGB. Erst dann kann davon ausgegangen werden, der Kläger habe seine Strafe verbüßt. Darüber hinaus sprechen die gesetzgeberischen Wertungen des BZRG gegen die Annahme, seine Verurteilung sei im Rahmen der Prüfung der charakterlichen Eignung nicht mehr zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich bestimmt, dass Eintragungen über Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe nicht nach einer bestimmten Frist getilgt werden, § 45 Abs. 3 Nr. 1 BZRG. Er hat damit aufgrund der Schwere der Tat zu erkennen gegeben, dass in diesem Fall die Schutzinteressen der Gemeinschaft regelmäßig überwiegen. Lediglich ausnahmsweise kommt eine Tilgung der Eintragung nach Maßgabe des § 49 BZRG in Betracht. Dabei hat die Registerbehörde umfassend bezogen auf den Einzelfall abzuwägen zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Vollständigkeit des Registers gegenüber dem Resozialisierungsanspruch des Täters zurücktreten muss. Ob im Falle einer Tilgung der Eintragung nach Erledigung der Strafvollstreckung die Straftat des Klägers unter Berücksichtigung der Wertung des § 51 Abs. 1 BZRG noch im Rahmen der Zulassung zur Bewerbung Beachtung finden könnte, war vorliegend nicht zu entscheiden.
32c) Die Schadenersatzklage des Klägers ist unzulässig, da sie mangels Angabe der anzurechnenden Sozialleistungen keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Darüber hinaus hat das beklagte Land – wie dargelegt - den Bewerberverfahrensanspruch des Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht verletzt, so dass die Annahme eines Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach den §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB oder ein Anspruch aus den §§ 823 Abs. 2 BGB, Art. 33 Abs. 2 GG dem Grunde nach ausscheidet. Das beklagte Land hat nicht rechtswidrig gehandelt, sondern zu Recht den Kläger mangels Eignung nicht zum Bewerberverfahren zugelassen. Eine Persönlichkeitsverletzung des Klägers aufgrund rechtmäßiger Maßnahme wegen der Modalitäten des Handelns (vgl. hierzu: BAG, Urteil vom 16.05.2007 – 8 AZR 709/06 – m.w.N.) der Nichtberücksichtigung ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der vom Kläger angesprochene Schadenersatz wegen Diskriminierung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG scheitert bereits daran, dass die Benachteiligung wegen der Verurteilung zu einer Strafhaft nicht zu den Benachteiligungsmerkmalen des § 1 AGG zählt. Darüber hinaus ist der vom Kläger geltend gemachte Schaden auch der Höhe nach nicht plausibel, denn selbst wenn das beklagte Land den Kläger zum Bewerberverfahren zugelassen hätte, steht damit noch nicht hinreichend fest, dass der Kläger angesichts der Dauer der strafbedingten Unterbrechung seiner Lehrertätigkeit unter Beachtung der Grundsätze fehlerfreier Auswahl überhaupt in den Schuldienst aufgenommen worden wäre (vgl. zum Schadensersatzanspruch eines unterlegenen Bewerbers: BAG, Urteil vom 19.02.2008 – 9 AZR 70/07 – m.w.N.).
33III Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
34IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.
35R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
36Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
37Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf§ 72a ArbGG verwiesen.
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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
- 1.
fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind, - 2.
nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und - 3.
die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.
(3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.
(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
(1) Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 56f Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.
(2) Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen, wenn der Verurteilte wegen einer in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. Der Widerruf ist nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig. § 56f Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Eintragungen über Verurteilungen (§ 4) werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt.
(2) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung nur der betroffenen Person Auskunft erteilt werden.
(3) Absatz 1 gilt nicht
- 1.
bei Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe, - 2.
bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder - 3.
bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 176c oder 176d des Strafgesetzbuches, durch die erkannt worden ist - a)
auf Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren oder - b)
auf Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bei zwei oder mehr im Register eingetragenen Verurteilungen nach den §§ 176c oder 176d des Strafgesetzbuches.
(1) Die Registerbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, daß Eintragungen entgegen den §§ 45, 46 zu tilgen sind, falls die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse der Anordnung nicht entgegensteht. Die Registerbehörde soll das erkennende Gericht und die sonst zuständige Behörde hören. Betrifft die Eintragung eine Verurteilung, durch welche eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, so soll sie auch die Stellungnahme eines oder einer in der Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverständigen einholen.
(2) Hat der Verurteilte infolge der Verurteilung durch ein Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, verloren, so darf eine Anordnung nach Absatz 1 nicht ergehen, solange er diese Fähigkeit oder dieses Recht nicht wiedererlangt hat.
(3) Gegen die Ablehnung einer Anordnung nach Absatz 1 steht dem Antragsteller innerhalb zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde zu. Hilft die Registerbehörde der Beschwerde nicht ab, so entscheidet das Bundesministerium der Justiz.
(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.
(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.