Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 21. Aug. 2013 - 11 Sa 171/13
Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.01.2013 - 3 Ca 1632/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Zahlung einer Karenzentschädigung.
3Die Klägerin war bei der Beklagten bis zum 31.03.2012 als Fachärztin für Allgemeinmedizin auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 30.08.2006 tätig. Dieser Anstellungsvertrag enthält in § 13 ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nebst Verpflichtung zur Zahlung einer Karenzentschädigung und bestimmt in § 14, dass u.a. Änderungen des Arbeitsvertrages der Schriftform bedürfen und dieses auch für die Abänderung des Schriftformerfordernisses gilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Anstellungsvertrages wird auf Bl. 3 ff. d. A. verwiesen.
4Die Klägerin hat auf der Grundlage des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes die Karenzentschädigung für die Monate April bis Juni 2012 nebst Verzugszinsen eingeklagt. Das Arbeitsgericht hat mit Versäumnisurteil vom 13.12.2012 der Klage stattgegeben. Auf den Einspruch der Beklagten hat es mit Urteil vom 10.01.2013 (Bl. 61 ff. d. A.) das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe weder vor Beendigung des Dienstverhältnisses schriftlich auf das Wettbewerbsverbot verzichtet noch sei dieses Konkurrenzverbot wirksam mündlich aufgehoben worden. Es sei auch nicht treuwidrig, wenn sich die Klägerin auf das Schriftformerfordernis berufe, denn es diene der Rechtssicherheit des Nachweises. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Wettbewerbsverbots seien eingehalten, die Klägerin habe ihre Praxis außerhalb des vereinbarten Radius von 5 Kilometern um den Sitz der Beklagten eröffnet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe, wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
5Gegen das ihr am 04.02.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 28.02.2013 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 06.05.2013 begründet.
6Die Beklagte behauptet, die Parteien hätten das Wettbewerbsverbot einvernehmlich mündlich aufgehoben. Sie meint, dadurch sei zugleich die Schriftformklausel des Anstellungsvertrages abbedungen worden. Die doppelte Schriftformklausel sei zudem zu weit gefasst und somit gemäߧ 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Die Klägerin verhalte sich treuwidrig, wenn sie sich auf das Wettbewerbsverbot berufe.
7Die Beklagte beantragt,
8unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Bonn, verkündet am 10.01.2013(Az. 3 Ca 1032/12) die Klage abzuweisen.
9Die Klägerin beantragt,
10die Berufung zurückzuweisen.
11Die Klägerin verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Eine mündliche Aufhebung der doppelten Schriftformklausel sei aus Rechtsgründen nicht möglich. Zudem könne sich die Beklagte als Verwenderin nicht auf eine Unwirksamkeit der Klausel berufen. Zu einer mündlichen Aufhebung des Wettbewerbsverbots sei es in den Gesprächen zwischen den Parteien nicht gekommen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 06.05.2013 und 27.06.2013, die Sitzungsniederschrift vom 21.08.2013 und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, denn sie ist nach§ 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.
15II. Die Berufung ist in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus § 13 Abs. 2 des Anstellungsvertrages vom 30.08.2006 einen Anspruch auf Karenzentschädigung für die Monate April bis Juni 2012 in rechnerisch unstreitiger Höhe von € brutto. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus den §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB. Die Angriffe in der Berufungsbegründung rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
161. Das Wettbewerbsverbot wurde nicht mündlich rechtswirksam zwischen den Parteien aufgehoben. Die Beklagte verkennt den Unterschied zwischen einfacher und doppelter Schriftformklausel. Während bei der einfachen Schriftformklausel, nach der Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages – wie vorliegend die Aufhebung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes - der Schriftform bedürfen, das Schriftformerfordernis von den Vertragsparteien jederzeit formlos aufgehoben werden kann, selbst wenn die Vertragsparteien bei ihrer mündlichen Abrede an die Schriftform überhaupt nicht gedacht haben, gilt dies nicht für die doppelte Schriftformklausel. Sie kann regelmäßig nicht durch eine die Schriftform nicht wahrende Vereinbarung abbedungen werden. An der Verwendung gerade der doppelten Schriftformklausel wird deutlich, dass die Vertragsparteien auf die Wirksamkeit ihrer Schriftformklausel besonderen Wert legen. Ein Verstoß führt gemäߧ 125 Satz 2 BGB zur Nichtigkeit der Änderungsabrede (BAG, Urt. v. 20.05.2008 – 9 AZR 382/07 – m.w.N.).
172. Die Berufung der Klägerin auf die Formnichtigkeit der streitigen Aufhebung des Konkurrenzverbotes verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).
18a) Die Berufung auf einen Formmangel kann zwar ausnahmsweise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. Grundsätzlich ist die Einhaltung der vorgeschriebenen Form jedoch zu beachten, da ansonsten die Formvorschriften des bürgerlichen Rechts ausgehöhlt würden. Im Allgemeinen hat jede Partei die Rechtsnachteile zu tragen, die sich aus der Formnichtigkeit eines Rechtsgeschäftes ergeben. Das Berufen auf die Formnichtigkeit kann nach § 242 BGB unbeachtlich sein, wenn der Erklärungsgegner einen besonderen Grund hatte, auf die Gültigkeit der Erklärung trotz des Formmangels zu vertrauen und der Erklärende sich mit der Berufung auf den Formmangel zu seinem eigenen vorhergehenden Verhalten in Widerspruch setzt. Dies ist etwa der Fall, wenn der Erklärende seinen Willen mit ganz besonderer Verbindlichkeit und Endgültigkeit mehrfach zum Ausdruck bringt und damit einen besonderen Vertrauenstatbestand (vgl.: BAG, Urt. v. 16.09.2004 – 2 AZR 659/03 – m.w.N.). Zudem ist erforderlich, dass das Ergebnis des Formmangels für die betroffene Partei nicht nur hart, sondern schlechthin untragbar ist (BAG, Urt. v. 27.03.1987 – 7 AZR 527/85 m.w.N.).
19b) Auch nach dem Beklagtenvortrag hat die Klägerin nicht hartnäckig auf die mündliche Aufhebung des Wettbewerbsverbots gedrängt. Es sei vielmehr die Beklagte gewesen, die in den Verhandlungen kommuniziert habe, dass sie auf das Wettbewerbsverbot verzichten könne. Die Beklagte hat lediglich in allgemeiner Form und ohne nähere zeitliche Einordnung behauptet, die Parteien hätten ausdrücklich vereinbart, eine schriftliche Verzichtserklärung hinsichtlich des Wettbewerbsverbots werde nicht benötigt. In welchem Gespräch dies in der unstreitigen Vielzahl von Gesprächen gewesen sein soll, bleibt offen. Die Beklagte selbst hat vorgetragen, dass die Aufhebung des Wettbewerbsverbots in Zusammenhang damit stand, dass eine Kooperation der Parteien nach dem Ende des Anstellungsverhältnisses angedacht war. Aus welchen sachlichen Gründen nach dem Scheitern der Kooperationspläne die Klägerin mit der Aufhebung des Wettbewerbsverbots nebst Karrenzentschädigung einverstanden gewesen sein soll, erschließt sich nicht. Die Beklagte hat daher nicht substantiiert aufgezeigt, warum sie trotz Nichteinhaltung der für beide Seiten erkennbaren Formvorschrift auf die Aufhebung des Wettbewerbsverbotes vertrauen durfte. Das Festhalten an dem Wettbewerbsverbot führt für sie auch nicht zu einem untragbaren Ergebnis. Sie erhält für die Karrenzentschädigung eine angemessene Gegenleistung in Form des Wettbewerbsschutzes. Dass es sich dabei nicht um eine untragbare Situation handelt zeigt sich an der von den Parteien selbst abgeschlossenen schriftlichen Vereinbarung vom 30.08.2006.
203. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Unwirksamkeit der doppelten Schriftformklausel nach § 307 Abs. 1 BGB berufen.
21Dass es sich bei der Schriftformklausel in dem Formulararbeitsvertrag um eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. §§ 305 ff. BGB handelt, ist zwischen den Parteien unstreitig. Zwar wird die Klägerin als Vertragspartner der Beklagten durch die Schriftformklausel unangemessen im Sinne des§ 307 Abs. 1 BGB benachteiligt, weil sie bei ihr den Eindruck erweckt, eine mündliche Abrede sei entgegen § 305 b BGB unwirksam (vgl.: BAG, Urt. v. 20.05.2008 – 9 AZR 382/07 – m.w.N.). Dies führt aber nur zur Unwirksamkeit der Regelung hinsichtlich des die Klägerin belastenden Teils. Hingegen bleibt der die Beklagte als Verwenderin belastende Teil von der Inhaltskontrolle unberührt. Die Inhaltskontrolle schafft lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Klauselverwender. Sie dient aber nicht dem Schutz des Klauselverwenders vor den von ihm selbst eingeführten Formularbestimmungen. Der Verwender einer unwirksamen Klausel kann sich deshalb gegenüber dem Vertragspartner nicht auf die Unwirksamkeit berufen (BAG, Urt. v. 27.10.2005 – 8 AZR 3/05 -; LAG Köln Urt. v. 29.02.2012 – 9 Sa 1464/11 – jew. m.w.N.).
224. Dem Antrag der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung auf Schriftsatznachlass war nicht nachzugehen. Er rechtfertigt sich hinsichtlich der rechtlichen Erwägungen nicht aus § 139 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung beruht auf der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter hätte mit ihr rechnen müssen. Auch die Berufungsbeantwortung befasst sich ausdrücklich mit dem Unterschied zwischen einfacher und doppelter Schriftformklausel und dem mangelnden Verwenderschutz. Bezüglich des Tatsachenvortrags aus der Berufungsbeantwortung war kein Schriftsatznachlass gemäß § 283 Satz 1 ZPO zu gewähren, weil der Schriftsatz etwa sechs Wochen vor dem Termin der Beklagten zugegangen ist, auch auf Nachfrage nicht erkennbar war, was sie überhaupt konkret vorzutragen beabsichtigt und warum sie nicht zu einer Erklärung im Termin im Stande war.
23III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
24IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung auf den Besonderheiten des Einzelfalles beruht und eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht Gegenstand der Entscheidung war.
25R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
26Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Wegen der
27Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.
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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.