Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 19. Okt. 2016 - 3 Sa 53/16
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. Februar 2016 – 22 Ca 264/15 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung und um Weiterbeschäftigung.
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Die Klägerin war an der S. Universität in Hamburg seit dem 16. Oktober 2012 im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung tätig. Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Beklagten hatte die Klägerin einen Hochschulabschluss als Diplomvolkswirtin erworben. Den Masterstudiengang hatte sie begonnen.
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Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält unter anderem folgende Regelungen:
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„§ 1
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Frau B. wird ab dem 16.10.2012 bei der S. Universität als nicht vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Arbeitnehmerin (wissenschaftliche Mitarbeiterin) mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin für die Zeit bis zum 15.10.2015 eingestellt.
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Es handelt sich um ein befristetes Beschäftigungsverhältnis gemäß §§ 1 und 2 Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) zur Wahrnehmung befristeter Aufgaben einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin gemäß § 53 HRG.
§ 2
- 7
...
Durch den Arbeitsvertrag wird kein Anspruch auf Verwendung auf einen bestimmten Arbeitsplatz oder in einem bestimmten Aufgabengebiet begründet...“
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In der Ausschreibung für die von der Klägerin besetzte Stelle waren als persönliche und fachliche Einstellungsvoraussetzungen unter anderem die Fähigkeit und der Wille zur Anfertigung einer kumulativen Promotion in den Bereichen Wachstum, Ausländische Direktinvestitionen, Internationaler Handel, Entwicklungshilfe oder Ungleichheit vorgesehen. Unter „Aufgaben und Perspektiven“ heißt es in der Stellenausschreibung:
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„ – Unterstützung des Professurinhabers bei den anfallenden Aufgaben in Forschung, Lehre und Verwaltung
– Neben einer anspruchsvollen und zugleich abwechslungsreichen Tätigkeit in angenehmer, anregender Atmosphäre erwartet sie das Angebot einer intensiven Promotionsbetreuung.“
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Die Klägerin hat während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses folgende Lehrtätigkeiten verrichtet: Durchführung von Übungsveranstaltungen zum Modul Makroökonomik im Umfang von 2 Wochenstunden im Frühjahrstrimester 2013 sowie im Frühjahrstrimester 2015 und Beteiligung an der Durchführung des Repetitoriums „Allgemeine Wirtschaftspolitik“ im Umfang von 0,25 Wochenstunden zusammen mit dem Lehrstuhlinhaber und zwei weiteren wissenschaftlichen Mitarbeitern im Wintertrimester 2014.
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Ferner unterstützte die Klägerin den Lehrstuhlinhaber bei der Betreuung dreier Bachelorarbeiten und einer Masterarbeit sowie bei sonstigen administrativen Tätigkeiten. Welchen Umfang die einzelnen Tätigkeiten der Klägerin hatten, ist streitig.
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Die Klägerin legte ihrem Vorgesetzten, Herrn H., am 8. Juli 2015 ein 68-seitiges Exposé zum Forschungsbereich “...“ im Rahmen ihres Promotionsvorhabens vor.
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Mit ihrer am 2. November 2015 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung geltend gemacht.
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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Befristung ihres Arbeitsvertrages unwirksam sei, da einerseits der Arbeitsvertrag keine Festlegung auf eine bestimmte Tätigkeit enthalte und sie andererseits auch tatsächlich nicht in wissenschaftliche Tätigkeiten oder Projekte eingebunden gewesen sei.
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Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe für den Lehrstuhlinhaber nach dessen Anleitung administrative bzw. organisatorische Aufgaben erledigt. Hierzu hätten etwa die Pflege der Website, die Kommunikation mit dem Lehrstuhl hinsichtlich Inventur und Arbeitssicherheit sowie die organisatorische Vorbereitung und Durchführung von Konferenzen gehört. Die Wahrnehmung der administrativen Aufgaben habe ca. 35 % ihrer Gesamttätigkeit ausgemacht.
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Die Lehrverpflichtung habe die Klägerin dadurch erfüllt, dass sie nach Vorgaben des Vorgesetzten die praktischen Übungsveranstaltungen im Kurs Makroökonomik des Bachelorstudienganges durchgeführt habe. Im Wesentlichen seien praktische Fertigkeiten geübt worden, die den späteren Klausuraufgaben entsprochen hätten. Insoweit sei auch der Inhalt vollständig durch die Vorlesung des Professors bestimmt worden. Weiterhin habe es sich um eine Anfängerveranstaltung im Bachelorstudiengang gehandelt. Diese Veranstaltungen hätten keine offenen Fragen der Wissenschaft, sondern die Vermittlung von Grundfertigkeiten zum Inhalt. Ein Repetitorium sei keine wissenschaftliche Tätigkeit, sondern es gehe um die komprimierte Wiederholung bereits erlernten Stoffes.
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Außerdem habe sie Layout und Druck sowie die Aufsicht bei und Korrektur von Klausuren übernommen. An den Klausuren hätten bis zu 150 Studenten teilgenommen, sodass diese Tätigkeiten einen hohen zeitlichen Aufwand bedeutet hätten. Zusätzlich sei sie auch zur Unterstützung bei Aufsicht und Korrektur von Klausuren in anderen Kursen eingesetzt worden. Layout, Aufsicht und Korrektur im Zusammenhang mit den Klausuren hätten einen Zeitanteil von geschätzt ca. 65 % der gesamten Beschäftigung eingenommen. Übungsveranstaltungen hätten zwar nicht in jedem Trimester stattgefunden. Wenn dies jedoch der Fall gewesen sei, seien die vereinbarten 19,5 Wochenstunden bereits durch die Klausurtätigkeit überschritten worden. Dies habe in diesem Trimester zum Aufbau von Überstunden geführt, die dann in anderen Trimestern abgebummelt worden seien. Angesichts einer Arbeitszeit von 19,5 Wochenstunden sei der Klägerin in der Arbeitszeit kein wesentlicher Raum für eigene wissenschaftliche Reflexion verblieben.
- 18
Im Vorstellungsgespräch sei über eine Promotion gesprochen worden. Es sei angedacht gewesen, dass die Klägerin nach den ersten 3 Jahren eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses erhalte und dann diese Zeit zur Promotion nutze. Deshalb habe die Klägerin in ihrer Freizeit das Exposé zum Promotionsvorhaben erstellt. Während der Laufzeit des hier interessierenden Vertrages habe es keine Gespräche mehr über die Promotion, kein Angebot einer Promotionsbetreuung und natürlich auch keine Promotionsbetreuung gegeben.
- 19
Die Klägerin hat beantragt,
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1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Befristung in dem Arbeitsvertrag vom 8. Oktober 2012 nicht zum 15. Oktober 2015 beendet wurde;
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2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin auch über den 15. Oktober 2015 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat sich auf eine wirksame Befristung gemäß § 2 Abs. 1 WissZeitVG berufen. Bei der Klägerin handele es sich um eine wissenschaftliche Arbeitnehmerin gemäß § 53 HRG. Einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin gemäß § 53 HRG oblägen wissenschaftliche Dienstleistungen. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehöre es auch, den Studenten Fachwissen und praktischen Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen. Den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern könne nach § 53 HRG zudem im Rahmen ihrer Dienstaufgaben auch Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion gegeben werden. Damit enthalte der Arbeitsvertrag entgegen dem Vortrag der Klägerin eine Festlegung auf eine bestimmte Tätigkeit. Der im Arbeitsvertrag gegebene Hinweis, dass die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz habe und der Arbeitgeber das Recht habe, eine andere Tätigkeit zu übertragen, habe rein deklaratorischen Charakter und sei Ausfluss des allgemeinen Direktionsrechts des Arbeitgebers und des diesen konkretisierenden § 4 TVöD. Vorliegend habe die Beklagte von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht.
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Die Klägerin sei entsprechend der Stellenausschreibung beschäftigt und tätig gewesen. Sie habe in zeitlich überwiegendem Maße und in einer das Beschäftigungsverhältnis prägenden Weise wissenschaftliche Tätigkeiten erbracht. Seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses habe die vorrangige wissenschaftliche Aufgabe der Klägerin darin bestanden, auf eine kumulative Promotion hinzuarbeiten und diese auch möglichst während der 3-jährigen Vertragslaufzeit abzuschließen oder zumindest in die Richtung eines Abschlusses zu bringen. Die Ausführungen der Klägerin zu ihrem Exposé seien nicht zutreffend. Vielmehr sei es der zuständige Professor und Betreuer gewesen, der die Idee zu dem Thema gehabt habe. Ursprünglich hätte der Professor das Thema „...“ als mögliches Promotionsthema vorgeschlagen und mit der Klägerin mehrfach diskutiert. Die Klägerin habe sich dann aber Mitte des Jahres 2013 für das Thema „...“ entschieden. Während der Laufzeit des Arbeitsverhältnisses habe es etliche Gespräche zwischen der Klägerin und Herrn H. über das Promotionsvorhaben und die Intensität der Betreuung gegeben. Die Klägerin habe das Exposé auch in ihrer Arbeitszeit verfasst.
- 26
Die Korrektur von ca. 150 Klausuren habe maximal 4 Wochen der Arbeitszeit eines zu 50 % beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters beansprucht. Hochgerechnet auf den gesamten Beschäftigungszeitraum der Klägerin mache die Korrektur von 2 × 150 Klausuren einen Umfang von ca. 6 % der Arbeitszeit aus. Da die sonstigen administrativen Tätigkeiten für die Professur keinen höheren Zeitanteil im Beschäftigungszeitraum ausgemacht hätten, sei der Klägerin entgegen ihrer Behauptung ausreichend Zeit zu eigener wissenschaftlicher Tätigkeit sowie zur Auseinandersetzung und Reflexion von wissenschaftlichen Erkenntnissen in dem Fachgebiet verblieben.
- 27
Die von der Klägerin durchgeführten Übungsveranstaltungen seien neben der vom Professor gehaltenen Vorlesung Bestandteil des Moduls „Makroökonomik“ im Studiengang Volkswirtschaftslehre gewesen. In den Übungen seien das in der Vorlesung theoretisch vermittelte Wissen und die dort behandelten Themen mit den Studierenden besprochen, vertiefend umgesetzt und praxisbezogen angewendet worden. Der Inhalt der von der Klägerin durchgeführten Übungsveranstaltungen baue zwar thematisch auf den Vorlesungen auf, sei aber vom zuständigen Professor nicht verbindlich vorgegeben worden. Die Klägerin habe die Veranstaltungen vielmehr eigenverantwortlich konzipiert, organisiert und durchgeführt. Diese Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehöre zu wissenschaftlichen Dienstleistungen. Auch die von der Klägerin wahrgenommenen Tätigkeiten der Korrektur von Klausuren und der Betreuung von Abschlussarbeiten seien als wissenschaftliche Dienstleistungen zu qualifizieren. Nach Einschätzung der Beklagten habe die Wahrnehmung der Lehraufgaben sowie der Prüfungs- und Betreuungsleistungen durch die Klägerin im gesamten Beschäftigungszeitraum höchstens 25 % der Arbeitszeit in Anspruch genommen. Danach hätten der Klägerin rund 75 % ihrer Arbeitszeit zur Verfolgung des eigenen Promotionsvorhabens bzw. selbständigen Forschung zur Verfügung gestanden.
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Mit Urteil vom 24. Februar 2016 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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Gegen das ihr am 18. März 2016 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 8. April 2016 bei Gericht eingegangenen und am 18. April 2016 begründeten Berufung.
- 30
Die Klägerin rügt, das Arbeitsgericht gehe unzutreffend davon aus, eine Lehrtätigkeit sei schon dann wissenschaftlich, wenn wissenschaftliches Fachwissen für ihre Ausübung erforderlich sei. Auch nehme das Arbeitsgericht zu Unrecht an, die Klägerin habe die Klausuren und die Lösungsskizzen eigenständig erstellt. Vielmehr habe die Klägerin bereits vorhandene Aufgaben und Lösungen in Abstimmung mit dem Professor wiederverwendet. Bei den Übungen handele es sich um Anfängerveranstaltungen; eine auf Erkenntnisgewinn zielende Auseinandersetzung finde – wenn überhaupt – in der Vorlesung statt.
- 31
Weiter rügt die Klägerin, das Arbeitsgericht setze sich nicht damit auseinander, dass im Arbeitsvertrag keine konkrete Tätigkeit vereinbart sei und dass auch keine Stellenbeschreibung vorliege.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. Februar 2016 – 22 Ca 264/15 –
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1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Befristung in dem Arbeitsvertrag vom 8. Oktober 2012 nicht zum 15. Oktober 2015 beendet wurde;
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2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin auch über den 15. Oktober 2015 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
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Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und die Sitzungsniederschriften verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
- 41
Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie ist zudem gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit auch im Übrigen zulässig.
II.
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Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
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1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund Befristung mit Ablauf des 15. Oktober 2015 geendet.
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Die Befristung war nach § 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zulässig.
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1.1. Der Kläger gehörte zum „wissenschaftlichen Personal“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG.
- 46
Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ bestimmt sich inhaltlich-aufgabenbezogen. Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Zum „wissenschaftlichen Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Es kommt nicht auf die formelle Bezeichnung des Arbeitnehmers an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern. Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören. Wissenschaftliche Betätigung ist eine Lehrtätigkeit aber nur dann, wenn dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt; die wissenschaftliche Lehrtätigkeit ist insofern von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen (BAG, Urteil vom 01. Juni 2011 – 7 AZR 827/09 – m.w.N., juris). Entscheidend ist, dass der Lehrende Forschungs- und Erkenntnisentwicklungen auf seinem jeweiligen Wissenschaftsgebiet permanent verfolgen, reflektieren und kritisch hinterfragen muss, um diese für seine Lehre didaktisch und methodisch zu verarbeiten. Würde man wissenschaftliche Lehre nur dann annehmen, wenn sie sich als Resultat eigener Forschung darstellt, wäre auch ein Großteil der Lehre an Universitäten nicht als wissenschaftlich zu qualifizieren, was dem Grundrechtsschutz für die Freiheit der Lehre nicht gerecht würde. Unter Berücksichtigung dessen ist eine Lehrtätigkeit, die sich nach dem vereinbarten Vertragsinhalt auf eine rein repetierende Wiedergabe vorgegebener Inhalte beschränkt, nicht als wissenschaftliche Lehre anzusehen, während eine Lehrtätigkeit auch dann eine wissenschaftliche Dienstleistung ist, wenn zwar keine eigenen Forschungsergebnisse gelehrt, sondern Erkenntnisse Dritter vermittelt werden, von dem Lehrenden aber nach dem Vertragsinhalt erwartet wird, dass er diese Erkenntnisse kritisch hinterfragt, sich damit auseinandersetzt und dass er diese eigenen Reflexionen in seine Lehrtätigkeit einbringt. Dies kann von dem Lehrenden allerdings nur erwartet werden, wenn ihm während seiner Arbeitszeit die Gelegenheit und insbesondere die erforderliche Zeit zu eigener Reflexion verbleibt. Die Möglichkeit der Nutzung wissenschaftlicher Einrichtungen außerhalb der Dienstzeit genügt nicht (BAG, Urteil vom 20. Januar 2016 – 7 AZR 376/14 –, juris). Die Wissenschaftlichkeit der Tätigkeit erfordert nicht unbedingt das Bemühen um eigene, neue wissenschaftliche Erkenntnisse. Dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG können auch Tätigkeiten unterfallen, die nicht den Gewinn eigener, neuer Forschungserkenntnisse zum Gegenstand haben, sondern allein die ständige Reflexion fremder wissenschaftlicher Erkenntnisse verlangen. Das gilt insbesondere für die Lehre (BAG, Urteil vom 24. Februar 2016 – 7 AZR 182/14 –, juris).
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Für die Beurteilung, ob die Tätigkeit eines Mitarbeiters insgesamt wissenschaftliches Gepräge hat, kommt es auf die Umstände bei Vertragsschluss an. Maßgeblich ist, was von dem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags, einer Dienstaufgabenbeschreibung oder sonstiger Umstände nach objektiven Gesichtspunkten bei Vertragsschluss erwartet wird. Die Parteien haben es nicht selbst in der Hand, durch eine Modifizierung der vertraglichen Aufgaben die Wissenschaftlichkeit nachträglich herbeizuführen oder zu beseitigen. Andernfalls könnte der Arbeitnehmer beispielsweise selbst der Befristung die Grundlage entziehen, indem er entgegen der vertraglichen Vereinbarungen keine wissenschaftlichen Dienstleistungen erbringt. Ebenso wenig kann der Arbeitgeber durch die Zuweisung wissenschaftlicher Tätigkeiten nach Vertragsschluss den personellen Anwendungsbereich des WissZeitVG nachträglich (BAG, Urteil vom 20. April 2016 – 7 AZR 657/14 –, juris).
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Unter Zugrundelegung dieser Kriterien bestand die Tätigkeit der Klägerin für die Beklagte in der Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen.
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1.1.1. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin aufgrund des Arbeitsvertrages wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen hatte. Hierfür spricht die Regelung in § 1 des Arbeitsvertrages in Verbindung mit der für die von der Klägerin eingenommene Stelle erfolgten Stellenausschreibung.
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Gemäß § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages handelt es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis zur Wahrnehmung von Aufgaben einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin gemäß § 53 HRG. Einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin gemäß § 53 HRG obliegen wissenschaftliche Dienstleistungen. Den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern kann nach § 53 HRG zudem im Rahmen ihrer Dienstaufgaben auch Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion gegeben werden.
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Da der Arbeitsvertrag selbst die Aufgaben der Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin nicht näher umschreibt und auch eine gesonderte Stellenbeschreibung nicht vorliegt, ist für die Konkretisierung der von der Klägerin erwarteten Tätigkeit auf die ihrer Bewerbung zugrunde liegende Stellenausschreibung zurückzugreifen. Aus der Stellenausschreibung ergibt sich, dass es sich um eine Mischtätigkeit handelte, denn danach ist Inhalt der Tätigkeit die Unterstützung des Professurinhabers bei den anfallenden Aufgaben in Forschung, Lehre und Verwaltung. Bei Mischtätigkeiten ist erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen abzugrenzen (BAG, Urteil vom 01. Juni 2011, a.a.O.). Dies war hier der Fall.
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Von der Klägerin wurde nach objektiven Gesichtspunkten bei Vertragsschluss insbesondere auch erwartet, dass sie forschend tätig wurde. Als Einstellungsvoraussetzungen werden u.a. genannt die Fähigkeit und Bereitschaft, in englischer Sprache zu publizieren, und die Fähigkeit und der Wille zur Anfertigung einer kumulativen Promotion in einem der genannten Bereiche. Gerade die Tatsache, dass nicht nur generell die Bereitschaft zur Promotion verlangt wurde, sondern zur Anfertigung einer kumulativen, also durch mehrere Veröffentlichungen in Fachzeitschriften zu erstellenden Promotion, und dass auch die möglichen Promotionsgebiete in der Stellenausschreibung abschließend benannt werden, verdeutlichen die konkrete Erwartung an die Bewerber, im Rahmen der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit nach wissenschaftlichem Erkenntnisgewinn zu streben und forschend tätig zu werden.
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Soweit die Klägerin behauptet, im Vorstellungsgespräch sei angedacht worden, dass sie nach den ersten drei Jahren eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses erhalte und dann diese Zeit zur Promotion nutze, hat sie für ihr von der Beklagten bestrittenes Vorbringen keinen Beweis angeboten. Zudem steht diese Behauptung im Widerspruch dazu, dass die Klägerin am 8. Juli 2015 bei H. ein umfangreiches Exposé ihres Promotionsvorhabens mit dem Thema „...“ eingereicht hat. Die Klägerin hat sich also schon während des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten mit einem Promotionsvorhaben befasst, welches auch von seinem Forschungsbereich her der Stellenausschreibung entsprach.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin wird der Wissenschaftsbezug der vereinbarten Tätigkeit nicht dadurch ausgeschlossen, dass gemäß § 2 Abs. 3 des Arbeitsvertrages das Recht der Beklagten, der Klägerin eine andere Tätigkeit zu übertragen, nicht eingeschränkt wird. Diese Vertragsklausel ermöglicht es der Beklagten zwar, im Rahmen des ihr zustehenden Direktionsrechtes der Klägerin andere Aufgaben. Diese Aufgaben können sich jedoch nur im Rahmen der in § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vereinbarten Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin bewegen. Die Umgestaltung einer bisher wissenschaftlichen Tätigkeit in eine Tätigkeit ohne wissenschaftliches Gepräge ist hiervon nicht umfasst (vgl. zu einer ähnlichen Vertragsgestaltung BAG, Urteil vom 20. Januar 2016, a.a.O.).
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1.1.2. Die Parteien haben das Arbeitsverhältnis auch so gehandhabt, dass der Klägerin während ihrer Arbeitszeit ausreichend Zeit für die Arbeit an einer kumulativen Promotion zur Verfügung stand. Die Klägerin hat in den insgesamt 3 Jahren ihrer Beschäftigung lediglich in drei Trimestern Lehrveranstaltungen abgehalten, deren zeitlicher Umfang äußerst beschränkt war. Wie die von der Klägerin zur Akte gereichten Übersichten über die Trimestereinteilung ausweisen, betrug die Vorlesungszeit in einem Trimester jeweils 12 Wochen. Somit hat die Klägerin insgesamt lediglich 51 Lehrveranstaltungsstunden absolviert (zwei Übungen mit jeweils zwei Wochenstunden und ein Repetitorium mit 0,25 Wochenstunden). Selbst wenn zugunsten der Klägerin davon ausgegangen würde, dass – wie von ihr behauptet – für die Korrektur einer Klausur zwischen einer und zwei Stunden benötigt wurden, ergäbe sich unter Zugrundelegung eines Mittelwertes von 1,5 Stunden für die Korrektur von 2 x 150 Klausuren ein Zeitaufwand von 450 Stunden. Wenn für die Korrektur von 60 – 70 Wiederholungsklausuren nochmals rund 100 Stunden addiert werden, ergäbe sich insgesamt für die Durchführung der Lehrveranstaltungen einschließlich der Korrektur der Klausuren ein Zeitaufwand von 601 Stunden. Dies entspricht für die Dauer der dreijährigen Tätigkeit der Klägerin einem Anteil von rund 22 % an den insgesamt verfügbaren 2691 Arbeitsstunden (46 Wochen im Jahr x 19,5 x 3).
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Soweit die Klägerin behauptet, der Anteil ihrer administrativen Tätigkeiten habe insgesamt 35 % ihrer Arbeitszeit betragen, ist dies in keiner Weise nachvollziehbar. Da die Klägerin nicht nur Klausuren korrigiert, sondern auch Lehrveranstaltungen vorbereitet und durchgeführt und studentische Abschlussarbeiten betreut hat, und da nach der Behauptung der Klägerin bereits Layout, Aufsicht und Korrektur im Zusammenhang mit den Klausuren ca. 65 % ihrer gesamten Arbeitszeit beanspruch haben, konnte der Anteil administrativer Tätigkeiten nicht 35 % betragen haben. Zudem hat die Klägerin lediglich schlagwortartig dargelegt, dass zu den administrativen Tätigkeiten etwa die Pflege der Website, die Kommunikation mit dem Lehrstuhl in Bezug auf Inventur und Arbeitssicherheit sowie die organisatorische Betreuung von Konferenzen gehört hätten. Was Letzteres betrifft, hat die Klägerin an anderer Stelle vorgetragen, sie sei lediglich einmal zweitägig und einmal viertägig auf Konferenzen eingesetzt und dabei mit Hilfstätigkeiten bei der Organisation betraut worden. Es handelte sich also nicht um eine Daueraufgabe. Dass ansonsten im Durchschnitt pro Arbeitswoche mehr als 6,5 Stunden für die Pflege der Website sowie die Kommunikation mit dem Lehrstuhl in Bezug auf Inventur und Arbeitssicherheit erforderlich gewesen seien, ist in keiner Weise nachvollziehbar. Hierzu hätte die Klägerin ihren von der Beklagten bestrittenen Vortrag näher substanziieren müssen, indem sie konkret dargelegt hätte, welche administrativen Einzeltätigkeiten mit welchen Zeitanteilen sie ausgeübt haben will. Selbst wenn Im Übrigen zugunsten der Klägerin davon ausgegangen würde, dass sie mit 35 % ihrer Arbeitszeit administrative Tätigkeiten verrichtet hätte, hätten ihr auch unter Berücksichtigung ihrer Lehrtätigkeit ca. 40 % ihrer Arbeitszeit für eigene wissenschaftlicher Tätigkeit zur Verfügung gestanden.
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1.1.3. Dass das Arbeitsverhältnis der Parteien seinen Schwerpunkt in eigener wissenschaftlicher Tätigkeit der Klägerin im Zusammenhang mit einem Promotionsvorhaben haben sollte, wird auch dadurch bestätigt, dass die Klägerin in den ersten fünfeinhalb Monaten des Arbeitsverhältnisses keinerlei Lehrverpflichtungen gehabt und darüber hinaus lediglich in drei von neun Trimestern überhaupt Lehrveranstaltungen abgehalten hat. In der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz hat die Klägerin auf die Frage, womit sie das erste halbe Jahr ihrer Tätigkeit verbracht habe, erklärt, sie habe sich auf ihre Lehrveranstaltung vorbereiten und entsprechende Bücher und Texte lesen müssen. Abgesehen davon, dass vor dem Hintergrund der Behauptung der Klägerin, der Inhalt sowie die Materialien für die von ihr abzuhaltenden Übungen seien ihr vorgegeben worden, schwerlich nachvollziehbar ist, dass die Klägerin einen Zeitraum von fünfeinhalb Monaten überwiegend für die Vorbereitung einer solchen Übung benötigt haben will, verdeutlicht auch diese Erklärung der Klägerin, dass ihre Gesamttätigkeit nicht so weitgehend mit Lehr- und Prüfungstätigkeiten ausgefüllt war, dass die ihr übertragenen Aufgaben nur noch unter Rückgriff auf vorhandenes Wissen erfüllbar waren. Vielmehr erlaubte es ihre Tätigkeit, den wissenschaftlichen Diskurs zu verfolgen, und war auch insofern wissenschaftlich (vgl. Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 02. Dezember 2015 – 5 Sa 943/15 –, juris).
- 58
1.1.4. Anders als die Klägerin offenbar meint, kommt es für die Wissenschaftlichkeit ihrer Tätigkeit nicht darauf an, ob sie in ihrer Beschäftigungszeit tatsächlich weitergehende Erkenntnisse ermittelt und neue Ideen entwickelt hat. Abgesehen davon, dass sich im Einzelfall kaum je mit Sicherheit wird feststellen lassen, ob eine Tätigkeit zu einem weiteren Erkenntnisgewinn geführt hat, ist dies jedenfalls für die Zulässigkeit einer Befristung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG nicht maßgeblich. Sonst würde nämlich immer erst aufgrund der im Einzelfall erbrachten Leistungen festzustellen sein, ob ein wissenschaftlicher Mitarbeiter zum „wissenschaftlichen Personal“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört oder nicht. Derjenige, der keinen Beitrag zur Fortentwicklung seiner Disziplin geleistet hätte, wäre dann kein „wissenschaftliches Personal“ und stünde folglich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Dies wäre ein absurdes Ergebnis, denn § 2 Abs. 1 WissZeitVG will – wie sich schon aus der Gesetzesbegründung ergibt (BT-Drucks. 16/3438, S. 11) – mit der Möglichkeit der Befristung u.a. die Innovation in Forschung und Lehre an den Hochschulen sichern. Von daher kann es nur darauf ankommen, ob die vorgesehene Tätigkeit als solche dazu geeignet ist, zur Innovation von Forschung und Lehre beizutragen. Dies war bei einer kumulativen Promotion der Fall. Dass die Klägerin das Exposé ihres Promotionsvorhabens erst kurz vor Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses vorgelegt hat - möglicherweise weil sie sich zunächst dem Abschluss ihres Masterstudiengange gewidmet hat –, ist daher unerheblich. Maßgeblich ist vielmehr, dass sie schon von Anfang des Arbeitsverhältnisses an Gelegenheit hatte, an ihrem Promotionsvorhaben zu arbeiten.
- 59
1.1.5. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses nicht in der Anfertigung einer kumulativen Promotion hätte liegen sollen, wäre von einer wissenschaftlichen Tätigkeit der Klägerin auszugehen. Die administrativen Aufgaben der Klägerin haben auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin nicht überwogen. Die sonstigen Aufgaben der Klägerin stellten wissenschaftliche Dienstleistungen dar. Dies gilt vor allem für die von der Klägerin durchgeführten Übungen.
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Soweit die Klägerin geltend macht, bei ihrer Lehrtätigkeit habe es sich um Veranstaltungen gehandelt, die die Lehrtätigkeit des Professors begleiten und die Studenten durch das Üben bereits gesicherter und vorgegebener Inhalte auf die Prüfungen vorbereiten sollten, deswegen sei die Wissenschaftlichkeit zu verneinen, kann dem nicht gefolgt werden.
- 61
Ausweislich der Modulbeschreibung ist Ziel des Moduls Makroökonomik, Interesse für volkswirtschaftliche Zusammenhänge zu wecken, grundlegende ökonomische Fragestellungen zu erörtern und daran anknüpfend wirtschaftspolitische Themen zu diskutieren. Es werden, ausgehend vom Verhalten der privaten Haushalte, der Unternehmen sowie von staatlichen Akteuren, Folgen für Makrogrößen wie Beschäftigung, Konsum, Investitionen, Volkseinkommen und Inflation untersucht. Die Studenten sollen dadurch befähigt werden, gesamtwirtschaftliche Zusammenhänge zu erfassen, Probleme der Wirtschaftspolitik zu erkennen und zu analysieren sowie sich fachliche Urteile zu aktuellen wirtschaftspolitischen Fragestellungen zu erarbeiten.
- 62
Die Modulbeschreibung macht deutlich, dass es sich bei der aus Vorlesung und Übung bestehenden Lehrveranstaltung nicht um die rein repetierende Wiedergabe vorgegebener Inhalte handelt. Wenn es darum geht, grundlegende ökonomische Fragestellungen zu erörtern, und die Studenten befähigt werden sollen, Probleme der Wirtschaftspolitik zu erkennen und zu analysieren und sich fachliche Urteile zu erarbeiten, ist von den Lehrenden zu erwarten, dass sie die vermittelten Erkenntnisse kritisch hinterfragen, sich damit auseinander setzen und ihre eigenen Reflexionen in die Lehrtätigkeit einbringen. Anders sind sie nicht in der Lage, mit den Studenten über deren Argumente und fachlichen Urteile in der gebotenen Tiefe zu diskutieren. Dies gilt gerade auch für die Übungen, in denen der Stoff der Vorlesung reflektiert werden kann und die anders als eine Vorlesung den Studenten Gelegenheit zum Austausch von Argumenten geben. Dass die Klägerin sich für die Durchführung ihrer Übungen mit den Erkenntnissen Dritter auseinandersetzen musste, verdeutlicht auch ihr Vorbringen, dass sie sich auf die erste Übung durch das Lesen von Büchern und Texten vorbereiten musste.
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Die Konzeption und Vorbereitung der Übungen stellte ebenso wie die Konzeption und Korrektur der Klausuren Zusammenhangstätigkeiten mit der Lehre dar. Auch die Prüftätigkeit ist zur wissenschaftlichen Dienstleistung zu rechnen. Diese ist nicht denkbar, ohne eine stetige Beschäftigung und Auseinandersetzung mit aktuellen Veröffentlichungen und deren Durchdringung, Auswertung und Einordnung, ggf. auch eigener Stellungnahme. Die Abnahme von Prüfungen, die im Zusammenhang mit der vermittelten Lehre stehen, stellt eine Zusammenhangstätigkeit mit der Lehre dar (vgl. Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 17. September 2014 – 5 Sa 341/14 –, juris). Auch bei der Korrektur der Klausuren musste die Klägerin wissenschaftliche Erkenntnisse kritisch hinterfragen, um bewerten zu können, ob Antworten der Studenten auf die Klausurfragen vertretbar waren oder nicht.
- 64
Dass es sich bei den Übungen um Anfängerveranstaltungen handelte, ändert am wissenschaftlichen Charakter der Lehrtätigkeit nichts. Der Umstand, dass den Studenten Basiswissen vermittelt wird, bedeutet nicht, dass dieses nicht auf wissenschaftlich fundiertem Erkenntnisgewinn beruht (vgl. Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 17. September 2014, a.a.O.).
- 65
1.2. Die Befristungsvereinbarung im Arbeitsvertrag der Parteien wird ausdrücklich auf § 2 Abs.1 Satz 1 WissZeitVG gestützt, so dass dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG Genüge getan ist.
- 66
1.3. Die sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ergebende Befristungshöchstdauer von sechs Jahren ist nicht überschritten worden wäre.
- 67
2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte angesichts der Wirksamkeit der Kündigung entsprechend den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 27. 2.1985 – GS 1/84 – , juris) aufgestellten Grundsätzen keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits.
III.
- 68
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG.
IV.
- 69
Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da die hierfür gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
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Annotations
(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die Beamtinnen, Beamten und Angestellten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.
(2) Soweit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Aufgaben übertragen werden, die auch der Vorbereitung einer Promotion oder der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind, soll ihnen im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden.
(3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschulstudium.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend.
(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.
(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.
(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.
(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um
- 1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind, - 2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung, - 3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist, - 4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes, - 5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und - 6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die Beamtinnen, Beamten und Angestellten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.
(2) Soweit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Aufgaben übertragen werden, die auch der Vorbereitung einer Promotion oder der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind, soll ihnen im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden.
(3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschulstudium.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.
(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die Beamtinnen, Beamten und Angestellten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.
(2) Soweit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Aufgaben übertragen werden, die auch der Vorbereitung einer Promotion oder der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind, soll ihnen im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden.
(3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschulstudium.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend.
(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.
(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.
(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.
(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um
- 1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind, - 2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung, - 3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist, - 4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes, - 5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und - 6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.
(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.
(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.
(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.
(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.
(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um
- 1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind, - 2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung, - 3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist, - 4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes, - 5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und - 6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.