Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 18. Okt. 2016 - 7 Sa 794/16
Gericht
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 18.09.2015 – 3 Ca 986/15 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um die Bemessung des Arbeitsentgelts des Klägers als freigestellter Betriebsrat.
3Der 1958 geborene Kläger ist seit dem 01.12.1989 bei der Beklagten als technischer Angestellter in der Funktion eines Linienleiters beschäftigt. Der Kläger ist Betriebsratsmitglied und seit dem Jahr 2002 freigestellt. Bei einer vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von 42,5 Stunden erhält er seit Jahren ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.914,42 €.
4Die Beklagte, ein Unternehmen der Nahrungsmittelindustrie, bot den bei ihr tätigen 27 Linienleitern im Mai 2008 eine Abänderung der Vertragsbedingungen in der Form an, dass die wöchentliche Arbeitszeit auf 40 Stunden bei gleichzeitiger Flexibilisierung verkürzt wird und sich das monatliche Bruttoeinkommen um 60,-- € erhöht. Aus einer von der Beklagten mit Schriftsatz vom 19.08.2015 zur Gerichtsakte (Bl. 17 d.A.) gereichten Auflistung ergibt sich, dass bis auf drei Linienleiter alle dieses Angebot angenommen haben. Hinsichtlich der verbliebenen drei Linienleiter enthält die Auflistung die Bemerkung „per Post (krank)“ oder „per Post (Urlaub)“. Der Kläger hat eine entsprechende Vertragsänderung nicht unterzeichnet; für ihn findet sich die Bemerkung „per Post (krank)“. Er hat hierzu vorgetragen, dass ihm das entsprechende Angebot nicht zugegangen sei.
5Im Jahre 2014 kam es zu einer innerbetrieblichen Diskussion über die Vergütung von Umkleide- und Wegezeiten, die sich wegen des Tragens vorgeschriebener Hygieneschutzkleidung und vorgegebener Wege zum Arbeitsplatz ergeben. Zur Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen bot die Beklagte den Arbeitnehmern eine Vertragsänderung an. In dem dazugehörigen Aushang (Bl. 20 d.A.) heißt es hierzu wörtlich:
6„Um eine innerbetriebliche Lösung zu erzielen, beabsichtigen wir, den betreffenden Mitarbeitern/-innen ab dem neuen Jahr eine Lohnerhöhung von 5,5 % anzubieten. Damit sollen zukünftig max. drei Stunden pro Woche für Umkleide- und Wegezeiten abgegolten sein.
7…
8Darüber hinaus planen wir Neu- bzw. Umbauten von Sozialräumen direkt vor den Produktionsstätten, …. Auch wenn die Wegezeiten sich durch den Umbau verkürzen, werden die 5,5 % für die Mitarbeiter/-innen, mit denen wir das vereinbaren, weiter gezahlt, weil es sich um eine Pauschale handelt.“
9Im Übrigen wird auf die Kopie Bl. 20 d.A. Bezug genommen.
10Dieses Angebot wurde auch gegenüber dem Kläger gemacht, welches er auch annehmen wollte. In diesem Zeitpunkt wurde es ihm gegenüber zurückgezogen mit der Begründung, als freigestelltes Betriebsratsmitglied entstünden die entsprechenden Wege- und Umkleidezeiten nicht.
11Mit Schreiben vom 11.05.2015 machte der Kläger gegenüber der Beklagten sowohl die Erhöhung der Vergütung von 60,-- € im Monat, also auf 2.974,42 €, geltend als auch die Lohnerhöhung um 5,5 % (Bl. 7, 8 d.A.). Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 22.05.2015 (Bl. 5, 6 d.A.) ab. Mit der vorliegenden, beim ArbeitsgerichtPaderborn am 19.06.2015 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und stützt sich auf die gesetzlichen Regelungen zum Entgeltschutz fürBetriebsratsmitglieder. Für die Monate Januar 2015 bis Mai 2015 berechnet er unter Berücksichtigung einer Entgelterhöhung von 60,-- € und einer folgenden Erhöhung um 5,5 Prozentpunkte einen nicht streitigen Betrag von 1.117,95 €.
12Dementsprechend hat der Kläger beantragt,
13die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.117,95 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 16.06.2015 zu zahlen.
14Die Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Die Beklagte hat vorgetragen, das vom Kläger erzielte Einkommen bewege sich im Rahmen der betriebsüblichen Vergütung für Linienleiter. Sie habe dem Kläger im Jahre 2008 das Änderungsangebot für Linienleiter unterbreitet. Ihr sei nicht bekannt, warum der Kläger dieses Angebot nicht angenommen habe. Die Gehaltserhöhung von 5,5 % sei damit verbunden gewesen, auch auf in der Vergangenheit entstandene etwaige Ansprüche aus Umkleide- und Wegezeiten zu verzichten. Da der Kläger seit 2002 freigestelltes Betriebsratsmitglied sei, würden solche Umkleide- und Wegezeiten nicht anfallen, sodass er insoweit ohnehin nicht vergleichbar mit den anderen Linienleitern sei.
17Durch Urteil vom 18.09.2015, der Beklagten zugestellt unter dem 02.10.2015, hat das Arbeitsgericht der Klage in vollem Umfange stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der gesetzlich beschriebene Entgeltschutz für Betriebsratsmitglieder nach § 37 Abs. 4 BetrVG den Anspruch trage.Wegen der Einzelheiten der angegriffenen Entscheidung wird auf Bl. 23 bis 29 d.A. Bezug genommen.
18Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vorliegenden, vorab per Telefax beim Landesarbeitsgericht am 28.10.2015 eingegangenen und mit Schriftsatz vom 26.11.2015, vorab am selben Tage beim Landesarbeitsgericht eingegangen, begründeten Berufung.
19Die Beklagte trägt vor:
20Zwar habe das Arbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem der Kläger noch ausschließlich beruflich tätig war und insoweit auf die Linienleiter zurückgegriffen. Das Arbeitsgericht habe aber versäumt zu prüfen, welche Mitglieder dieser Gruppe eine betriebsübliche Entwicklung genommen hätten. Die Lohnerhöhung im Jahre 2008 um 60,-- € brutto stehe dem Kläger schon deshalb nicht zu, weil dieses Angebot mit einer Flexibilisierung derArbeitsbedingungen, z.B. mit der Möglichkeit der Anordnung von Samstagsarbeit, einhergegangen sei. Nicht alle Linienleiter hätten dieses Angebot angenommen; jedenfalls hätten sich für diejenigen, die es akzeptiert hätten, die Arbeitsbedingungen so weitgehend geändert, dass sie nicht weiter als mit dem Kläger vergleichbare Arbeitnehmer zu bewerten seien. Die Annahme des Angebots stelle keine betriebsübliche Entwicklung im Sinne der gesetzlichen Regelungen dar.
21Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer hat die Beklagte ergänzend unter Vertiefung ihres schriftsätzlichen Vorbringens ausgeführt, dass die Gleichbehandlung des Klägers als freigestelltes Betriebsratsmitglied allenfalls einen Anspruch auf Abschluss eines geänderten Arbeitsvertrages beinhalte, der mit den Arbeitsbedingungen der anderen Linienleiter übereinstimme. Nur so könne den von den Linienleitern hergegebenen Gegenleistungen Rechnung getragen werden. Andernfalls würde der Kläger die Lohnerhöhung bekommen, ohne der damit einhergehenden Flexibilisierung der Arbeitszeit zuzustimmen, was eine Begünstigung des Klägers als Betriebsratsmitglied darstellen könnte, die gesetzlich verboten sei.
22Soweit die Gehaltserhöhung von 5,5 % als Pauschale für die Abgeltung von Wege- und Umkleidezeiten im Streit stehe, stünde auch diese dem Kläger nicht zu. Der Kläger stemple schließlich – unstreitig – am sogenannten Tor 3 und begebe sich sodann in der Regel mit seinem Pkw zum Betriebsratsbüro. Daran werde deutlich, dass der Kläger die Zeit vom Einstempeln bis zum Erreichen des Betriebsratsbüros bereits vergütet erhalte. Schließlich würde auch in einer Gewährung der 5,5 %igen Gehaltserhöhung eine Bevorzugung eines Betriebsrates vorliegen, da mit dieser Pauschale insgesamt drei Stunden abgegolten werden sollen, nicht aber nur 2,5 Stunden, die sich rein rechnerisch ergeben, wenn man die Arbeitszeit des Klägers mit 42,5 Stunden pro Woche gegenüber den 40 Stunden der übrigen Linienleiter betrachte.
23Die Beklagte beantragt,
24das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 18.09.2015 – 3 Ca 986/15 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
25Der Kläger beantragt,
26die Berufung zurückzuweisen.
27Er verteidigt die angegriffene Entscheidung als zutreffend und hält eine Bevorzugung des Klägers auch bei Gewährung der 5,5 %igen Gehaltserhöhung für ausgeschlossen. Die Beklagte habe nämlich ausweislich ihres eigenen Vorbringens mit ihrem Angebot nicht exakt drei Stunden Wege- und Umkleidezeiten vergüten wollen, sondern, so wörtlich, „bis zu drei Stunden“. Da der Kläger für die gleiche Vergütung, die die übrigen Linienleiter erhalten, nicht 40, sondern 42,5 Stunden Arbeitszeit erfassen müsse, bewegten sich die 2,5 Stunden eindeutig innerhalb des von der Beklagten als „Pauschale“ bezeichneten Rahmens.
28Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe
30Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
31I. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 1.117,95 € brutto als Entgeltdifferenz für die Monate Januar bis einschließlich Mai 2015 gemäß §§ 611 Abs. 1 BGB, 37 Abs. 4 BetrVG zuzüglich der Zinsen (§ 286 Abs. 1 i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB).
321. Die allgemeinen Voraussetzungen des § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG liegen vor; der Kläger ist Betriebsratsmitglied.
332. Nach der Bestimmung des § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung.
34a) Nach der ständigen und zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts soll § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG sicherstellen, dass Mitglieder des Betriebsrates weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung Nachteile erleiden. Vergleichbar sind dabei Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie das Betriebsratsmitglied und dafür in gleicher Weise wie dieses fachlich und persönlich qualifiziert waren. Üblich ist die Entwicklung, die vergleichbare Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben. Eine Üblichkeit entsteht aufgrund gleichförmigen Verhaltens des Arbeitgebers und einer von ihm aufgestellten Regel. Der Geschehensablauf muss dabei so typisch sein, dass aufgrund der Gegebenheiten und Gesetzmäßigkeiten zumindest in der überwiegenden Anzahl der vergleichbaren Fälle mit der jeweiligen Entwicklung gerechnet werden kann. Hierbei ist zu beachten, dass auch im Bereich des § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG zur Anwendung kommt und daher der Entgelt- und Berufsschutz auch nicht zu einer Begünstigung gegenüber anderen Arbeitnehmern führen kann (zuletzt BAG, Urteil vom 04.11.2015, 7 AZR 972/13 Rdnr. 20 ff. m.w.N.).
35b) Ausgehend hiervon gilt vorliegend folgendes:
36aa) Der Kläger hat gemäß § 37 Abs. 4 BetrVG i.V.m. § 611 Abs. 1 BGB zunächst einen Anspruch auf Zahlung einer Lohnerhöhung von 60,-- € brutto monatlich.
37(1) Schon aufgrund des unstreitigen Vorbringens musste die Berufungskammer davon ausgehen, dass der Kläger als Linienleiter hinsichtlich seiner beruflichen und fachlichen Qualifikation mit den übrigen bei der Beklagten beschäftigten Linienleitern vergleichbar ist, da die Beklagte für die übrigen Linienleiter atypische Entwicklungen nicht behauptet hat mit der Folge, dass der Kläger hierzu auch nicht ergänzend vortragen musste (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast BAG aaO.). Unabhängig davon, ob dem Kläger das Angebot seinerzeit im Mai 2008 zugegangen ist oder nicht, ist es jedenfalls im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung einer Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer unterbreitet und von ihnen akzeptiert worden, was von der Beklagten nach eigenem Vorbringen auch initiiert und beabsichtigt war. Betrachtet man die von der Beklagten zur Gerichtsakte gereichte Aufstellung, so ergibt sich (Bl. 17 d.A.), dass 24 von 27 Linienleitern das Angebot der Beklagten mit „ja“ unterschrieben haben, also nahezu 90 %.
38(2) Soweit die Beklagte eingewandt hat, mit diesem Angebot sei ja auch die Flexibilisierung der Arbeitsbedingungen einschließlich der Möglichkeit der Anordnung von Samstagarbeit einhergegangen, was für den Kläger bedeute, er habe allenfalls einen Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung bezogen auf einen inhaltsgleichen Arbeitsvertrag, so verkennt die Beklagte die Funktion des § 37 Abs. 4 BetrVG. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG stellt nämlich gerade nicht darauf ab, ob und welche Arbeitsbedingungen im Übrigen für andere Beschäftigte gelten, sondern nur auf die Bemessung des Arbeitsentgelts vergleichbarer Arbeitnehmer bei betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies ist auch gar nicht anders möglich, wie der vorliegende Fall deutlich zeigt: Der Kläger ist freigestelltes Betriebsratsmitglied und als solcher zur Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung nicht verpflichtet (so ausdrücklich § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, wie auch § 37 Abs. 2 BetrVG). Damit erfordert die Vorschrift des § 37 Abs. 4, worauf das Bundesarbeitsgericht aaO. in ständiger Rechtsprechung zutreffend abstellt, eine hypothetische Betrachtung, nicht aber eine Vertragsanpassung der arbeitsvertraglichen Bedingungen des Betriebsratsmitgliedes (vgl. auch Fitting u.a., BetrVG 28. Aufl., § 37 Rdnr. 116 m. zahlreichen N.).
39bb) Dem Kläger steht auch die den übrigen Linienleitern angebotene Lohnerhöhung von 5,5 % ab dem 01.01.2015 gemäß § 37 Abs. 4 BetrVG i.V.m. § 611 Satz 1 BGB zu.
40(1) Dass es sich hierbei um eine betriebsübliche Entwicklung im Sinne des § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG handelt, ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte durch Aushang das entsprechende Angebot allen Beschäftigten unterbreitet hat, wobei zwischen den Parteien nicht im Streit ist, dass es jedenfalls gegenüber den Linienleitern abgegeben worden ist. Die Beklagte hat dies übrigens auch selbst dadurch dokumentiert, dass sie grundsätzlich davon ausgegangen ist, der Kläger falle auch unter diesen Personenkreis, da die Rücknahme des Angebots gegenüber dem Kläger ausschließlich darauf gestützt wurde, bei ihm fielen als Betriebsratsmitglied, welches freigestellt sei, Wege- und Umkleidezeiten nicht an.
41(2) Im Übrigen kann wegen der grundlegenden Voraussetzungen der betriebsüblichen beruflichen Entwicklung im Sinne des § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG auf die obigen Ausführungen wie auch auf die zutreffenden Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen werden, § 69 Abs. 2 ArbGG.
42(3) Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren ihr Argument, der Kläger werde durch die Weitergabe einer 5,5 %igen Gehaltserhöhung bevorzugt, da insoweit Wege- und Umkleidezeiten nicht anfielen und er diese im Übrigen aufgrund der anderen Arbeitszeiterfassungserfordernisse auch vergütet erhalte, so vermochte die Berufungskammer dem nicht zu folgen. Denn die Beklagte verkennt dabei, dass der Kläger eine Arbeitszeit von 42,5 Stunden pro Woche erfassen muss, um auf die gleiche Vergütung monatlich zu kommen, wie die übrigen Linienleiter, die hierfür indessen nur 40 Stunden Arbeitszeit erbringen müssen. Mit anderen Worten: Der Kläger muss für das gleiche Entgelt wie die vergleichbaren Mitarbeiter mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung 2,5 Stunden pro Woche mehr „arbeiten“. Dementsprechend erfolgt für den Kläger bei Gewährung der 5,5 %igen Gehaltserhöhung keine Besserstellung, auch wenn man sie als mit dem untrennbaren Inhalt verbunden sieht, hiermit seien maximal drei Stunden pro Woche an Umkleide- und Wegezeiten abgegolten. Denn die Beklagte hat in ihrem Angebot (Aushang) selbst formuliert, dass es sich hierbei um eine Pauschale handeln soll, die sich auf maximal drei Stunden pro Woche erstrecke. Das heißt, die Beklagte selbst stellt nicht darauf ab, ob tatsächlich drei Stunden pro Woche anfallen, sie akzeptiert mit diesem Vertragsinhalt auch, dass geringere Umkleide- und Wegezeiten anfallen können, die gleichwohl zur 5,5 %igen Gehaltserhöhung führen sollen. Besonders deutlich wird dies an dem weiteren Inhalt des Angebots der Beklagten (Bl. 20 d.A.), wonach auch bei einer Verkürzung von Wegezeiten durch Neu- bzw. Umbauten von Sozialräumen eine Kürzung der5,5 %igen Gehaltserhöhungen nicht erfolgt. Sie bezeichnet selbst diese Gehaltserhöhung als „Pauschale“. Handelt es sich aber nach eigenem Willen der Beklagten um eine Pauschale, so kann es sich beim Kläger hinsichtlich der von ihm mehr zu erbringenden 2,5 Stunden nicht um eine Begünstigung im Sinne des § 78 Satz 2 BetrVG handeln.
43Nach alledem konnte die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben.
44II. Die Beklagte trägt die Kosten der erfolglosen Berufung gemäß § 97 ZPO.
45Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der die erkennende Berufungskammer die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde gelegt hat.
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(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel
200 bis 500 | Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied, |
501 bis 900 | Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder, |
901 bis 1.500 | Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder, |
1.501 bis 2.000 | Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder, |
2.001 bis 3.000 | Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder, |
3.001 bis 4.000 | Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder, |
4.001 bis 5.000 | Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder, |
5.001 bis 6.000 | Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder, |
6.001 bis 7.000 | Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder, |
7.001 bis 8.000 | Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder, |
8.001 bis 9.000 | Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder, |
9.001 bis 10.000 | Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder. |
In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.
(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.
(3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit.
(4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.