Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 28. Jan. 2015 - 5 Sa 251/14
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22.01.2014 – 9 Ca 5521/13 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung des Arbeitsvertrages zum 31.03.2014 sowie über die Weiterbeschäftigung des Klägers.
3Der 1967 geborene Kläger – 2002 zum Dr. phil. promoviert – ist seit dem 01.04.2007 bei der Beklagten als Lehrkraft für besondere Aufgaben am Institut für Anglistik und Amerikanistik der Fakultät Kulturwissenschaften beschäftigt. Seine Promotion absolvierte der Kläger in dem Zeitraum vom 01.10.1999 bis zum 11.12.2002 (3 Jahre und 73 Tage). Der letzte Arbeitsvertrag vom 07.12.2011 enthält u. a. folgende Regelung:
4„§ 1
5Herr Dr. T wird ab 01.04.2012 als Teilzeitbeschäftigter mit 50 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten eingestellt. […]
6Das Arbeitsverhältnis ist befristet gemäß § 2 (1) Satz 2 WissZeitVG bis zum 31.03.2014“
7(wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf Blatt 16 der Akte verwiesen).
8Mit Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 07.12.2011 haben die Parteien am 20.03.2012 vereinbart, dass die Arbeitszeit des Klägers in dem Zeitraum 01.04.2012 bis zum 31.03.2013 um 50 % auf 100 % aufgestockt wird (wegen der Einzelheiten des Nachtragsvertrages wird auf Blatt 46 der Akte verwiesen).
9Gemäß § 4 des Arbeitsvertrages vom 07.12.2011 ist der Kläger in die Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert.
10Die Tätigkeit des Klägers setzte sich in dem Zeitraum 01.04.2012 bis 31.03.2014 zusammen aus Lehraufgaben, Forschungsaufgaben und sonstigen Dienstleistungen, wobei die Lehrtätigkeit einen Anteil an der gesamten Arbeitszeit von 70 %, die Forschungsaufgaben einen Anteil von 20 % und die sonstigen Dienstleistungen einen Anteil von 10 % ausmachen.
11Im Rahmen seiner Lehrtätigkeit bot der Kläger in dem Zeitraum 01.04.2012 bis 31.03.2014 sowohl einführende Lehrveranstaltungen („Introduction to British Literary Studies“) sowie Hauptseminare an. Die einführenden Lehrveranstaltungen werden auf der Homepage der Beklagten (studiwiki) beschrieben (Course Description vgl. Blatt 96 der Akte). Die von dem Kläger seit dem Sommersemester 2012 durchgeführten Hauptseminare sind ebenfalls auf der Homepage der Beklagten (studiwiki) ausführlich beschrieben (vgl. Blatt 98 bis 116 der Akte). Im Rahmen seiner Forschungstätigkeit hat der Kläger seit dem Sommersemester 2012 folgende Aktivitäten entfaltet: Vorträge (3 Vorträge), Veröffentlichungen (2 Veröffentlichungen), Herausgebertätigkeiten (1 Herausgebertätigkeit), sowie die Organisation von 3 Konferenzen (wegen der Einzelheiten der Forschungstätigkeiten des Klägers wird auf Blatt 33 der Akte verwiesen). Unter die „sonstigen Dienstleistungen“ des Klägers fallen insbesondere Sprechstunden für die Studenten/Studentinnen sowie der allgemeine Schriftverkehr.
12Mit seiner am 15.07.2013 beim Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Klage machte der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages vom 07.12.2011 geltend und nahm die Beklagte auf Weiterbeschäftigung in Anspruch.
13Er hat die Auffassung vertreten, eine Befristung nach dem WissZeitVG sei nicht eröffnet, da er nicht zum wissenschaftlichen Personal im Sinne von § 1 Absatz 1 WissZeitVG gehöre. Ganz überwiegend - nämlich zu 70 % - sei der Kläger mit Lehrtätigkeiten und den dazu gehörenden nötigen Prüfungsaufgaben, Korrekturen und Nachbereitungen betraut, die nicht als wissenschaftliche bzw. forschende Tätigkeit zu bewerten seien. Die Hälfte der vom Kläger abgehaltenen Lehrveranstaltungen seien Pflichtveranstaltungen, die das Institut der Beklagten regelmäßig anbiete. In den vom Kläger abgehaltenen Einführungsveranstaltungen, Grundkursen im Rahmen der Pflichtfelder und Wahlpflichtfächer gehe es um die Vermittlung von Grundlagen, die immer wiederkehrenden und bewährten Anfangsstudieninhalten entsprächen. Die Lehrveranstaltungen ließen dem Kläger keine Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion im Sinne eines wissenschaftlichen Arbeitens. Seine Forschungstätigkeiten beschränkten sich auf Vorträge, Veröffentlichungen, Herausgebertätigkeiten und Konferenzorganisationen. Auf keinen Fall würden jedoch seine Forschungstätigkeiten einen wesentlichen Anteil an der Gesamttätigkeit ausmachen. Insgesamt handele es sich bei der Tätigkeit des Klägers fast ausschließlich um Lehrtätigkeit, die weder wissenschaftlich noch forschend sei.
14Der Kläger hat beantragt:
151. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der vereinbarten Befristung am 31.03.2014 beendet werden wird.
162. Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. wird die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Lehrkraft für besondere Aufgaben weiterzubeschäftigen.
17Die Beklagte hat beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger erbringe mit der Wahrnehmung von Aufgaben in Lehre und Forschung wissenschaftliche Dienstleistungen und gehöre daher zum wissenschaftlichen Personal der Beklagten. Es handele sich bei ihm nicht um einen Sprachlehrer, der überwiegend repetierend tätig sei. Vielmehr umfasse seine Lehrtätigkeit u. a. die Vermittlung wissenschaftlicher Theorien, die Darstellung des aktuellen Kenntnisstandes sowie die Reflexion der vermittelten Lehrinhalte. Diese Reflexion erfolge dabei einerseits durch die didaktische Aufbereitung von Lehre, was gerade bei Geisteswissenschaften ein essentieller Schritt bei der Gewinnung wissenschaftlicher Einsichten sei, und andererseits durch den Dialog mit den Studierenden.
20Überwiegend habe der Kläger Hauptseminare, d. h. fortgeschrittene, explizit forschungsbasierte Seminare angeboten. Im Rahmen dieser Seminare habe sich der Kläger mit seinen eigenen Forschungsthemen beschäftigt und seine gewonnenen Erkenntnisse an die Kursteilnehmer weitervermittelt. Auch die einführenden Lehrveranstaltungen hätten wissenschaftlichen Charakter. Bereits die Kurzbeschreibung im Studiwiki mache deutlich, dass es sich um die Vermittlung wissenschaftlichen und methodischen Handwerkszeugs handele. Bei diesen Veranstaltungen handele es sich nicht um Vorlesungen, bei denen der Vortragende einen Text ablese, sondern um Proseminare, bei denen die wissenschaftliche Diskussion zwischen Lehrendem und Studierenden im Vordergrund stehe. Dass es für diese Einführungsseminare eine gemeinsame Textgrundlage gebe, heiße keineswegs, dass die eigene Forschungstätigkeit der Lehrkraft keine Rolle spiele. Auch die vom Kläger durchgeführten Prüfungstätigkeiten zählten nach Auffassung der Beklagten zu wissenschaftlichen Dienstleistungen. Sowohl die mündliche als auch die schriftliche Prüfung erforderten eine Auseinandersetzung mit der wissenschaftlichen Materie.
21Daneben habe der Kläger die Möglichkeit, sich wissenschaftlich zu qualifizieren und eigener Forschung nachzugehen. Dies sei von vornherein mit einem Anteil von 20 % des Beschäftigungsumfangs vorgesehen. Da Lehre, Prüfungstätigkeiten und Sprechstunden vornehmlich in der Vorlesungszeit anfielen, habe der Kläger während der vorlesungsfreien Zeit ausreichend Gelegenheit zu eigener Forschungstätigkeit. Schließlich positioniere der Kläger sich auf der Website des Instituts in seinem Profil mit Vorträgen, Projekten und Publikationen selbst deutlich als Wissenschaftler.
22Mit Urteil vom 22.01.2014 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die mit Arbeitsvertrag vom 07.12.2011 vereinbarte Befristung entspreche den zeitlichen Vorgaben des § 2 Absatz 1 WissZeitVG, da im Fall des Klägers der höchstzulässige Befristungsumfang nach abgelegter Promotion um die Promotionszeit von 3 Jahren und 73 Tage (Zeitraum vom 01.10.1999 bis 11.12.2002) zu verlängern sei. Auch sei der persönliche Geltungsbereich des WissZeitVG eröffnet, da es sich bei dem Kläger um einen wissenschaftlichen Mitarbeiter im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG handele. Der Begriff des wissenschaftlichen Mitarbeiters bestimme sich inhaltlich–aufgabenbezogen und knüpfe an die Art der zu erbringenden Dienstleistung an. Auf die formelle Bezeichnung des Arbeitnehmers komme es nicht an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit. Bei Mischtätigkeiten sei erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwögen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägten.
23Wissenschaftliche Tätigkeit sei alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen. Sie sei nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern. Dabei umfasse die Freiheit der Forschung insbesondere die Fragestellung und die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Zu wissenschaftlicher Dienstleistung könne aber auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören. Wissenschaftliche Betätigung sei eine Lehrtätigkeit aber nur dann, wenn dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibe; die wissenschaftliche Tätigkeit sei insofern von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug – also von einer reproduktiven oder repetierenden Tätigkeit – abzugrenzen.
24Der Kläger erbringe wissenschaftliche Dienstleistung, da der Großteil der zu erbringenden Tätigkeiten Bezug zur Forschung hätte, so dass wissenschaftliche Dienstleistungen überwögen bzw. der Tätigkeit des Klägers das Gepräge gäben.
25Bei den von dem Kläger durchgeführten Einführungsveranstaltungen (Introduction to British Literary Studies) handele sich nicht um das bloße Unterrichten von englischen Sprachkenntnissen. Vielmehr vermittele der Kläger bei den Studierenden in den Einführungsveranstaltungen Fachwissen und praktische Fertigkeiten und unterweise sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden. Der Einführungskurs werde im Vorlesungsverzeichnis als ein Kurs beschrieben, der die Studenten in Literaturtheorie und -geschichte, Textanalyse und -interpretation und Methodik einführe. Auch seien „conference sessions“ vorgesehen, in denen die Teilnehmer bestimmte Themen mündlich präsentierten, die dann im Plenum diskutiert würden (Blatt 96 der Akte). Der Kläger stelle damit in diesen Einführungsveranstaltungen den aktuellen Kenntnisstand von Theorien und methodischen Ansätzen dar, wobei er diese Veranstaltungen unstreitig eigenständig durchführe und somit selbst gestalte, wie er diesen Einführungskurs didaktisch aufbereite. Damit vermittele er wissenschaftliches und methodisches Handwerkszeug, was ohne eine Auseinandersetzung mit den Lehrinhalten und einer damit verbundenen Reflexion von diesen Lehrinhalten nicht auskomme. Selbst wenn der Kläger sich dabei mit bereits existierenden Forschungsansätzen auseinandersetze, habe seine Lehrtätigkeit dennoch Wissenschaftsbezug und gehe über das reine Unterrichten im Sinne von Repetieren und Reproduzieren hinaus.
26Auch die von dem Kläger angebotenen Hauptseminare hätten Wissenschaftsbezug. Unstreitig wähle der Kläger als Veranstaltungsleiter die Thematik und die Inhalte der Hauptseminare selbst aus, d. h. ihm obliege die fachliche Planung des Lehrangebots und der Lehrinhalte. Die von der Beklagten als Anlage 2 vorgelegten Kursbeschreibungen in dem kommentierten Vorlesungsverzeichnis der Beklagten gäben den Lehrinhalt wieder, wonach der Kläger auch hier den Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten vermittele durch Unterweisung in wissenschaftlicher Methodik und durch die Vermittlung von wissenschaftlichen Theorien. Aus den Kursbeschreibungen (vgl. hierzu Blatt 98 bis 116 der Akte) gehe hervor, dass in diesen Seminaren Texte, die der Kläger selbst zusammengestellt habe, studiert und analysiert würden, dass theoretische und methodische Grundlagen vermittelt würden und die Studenten sich mit diesen Theorien und Methoden auseinandersetzten. Ein weiterer Schwerpunkt der Seminare liege auf der Diskussion der jeweiligen Lehrinhalte. Insbesondere in dem Seminar „New Wave“ (vgl. Blatt 104 der Akte) sollten die Studenten auf die Teilnahme an einer Konferenz zum Thema „Philip K. Dick“ vorbereitet werden. Es handele sich also um fortgeschrittene Seminare. Texte für das Seminar stelle der Kläger gezielt zusammen, Thesen würden im Seminar im Dialog/Diskussion mit den Studierenden überprüft, die Vorstellung wissenschaftlicher Theorien seien zentrale Bestandteile der von dem Kläger gehaltenen Seminare. Die von dem Kläger vorgelegten Arbeitsblätter zum Seminar „New Wave“ seien von ihm selbst ausgearbeitet und unterstrichen die eigene Methode des Klägers zur Vermittlung der wissenschaftlichen Inhalte. Da bei den von dem Kläger geleiteten Hauptseminaren insbesondere die wissenschaftliche Diskussion mit den Studierenden im Vordergrund stehe, kämen auch derartige Veranstaltungen nicht ohne die Auseinandersetzung mit den entsprechenden Lehrinhalten aus. Auch die Hauptseminare gingen über das reine Unterrichten im Sinne von Repetieren und Reproduzieren hinaus.
27Auch die in Zusammenhang mit den von dem Kläger abgehaltenen Lehrveranstaltungen stehenden Prüfungstätigkeiten seien als wissenschaftliche Dienstleistungen zu qualifizieren. Sowohl in den mündlichen als auch in den schriftlichen Prüfungen müsse der Kläger sich – sei es im Dialog mit den Studierenden in der mündlichen Prüfung, sei es in der Begutachtung der schriftlichen Ausarbeitungen der Studenten – mit der wissenschaftlichen Materie, die der Kläger in den Lehrveranstaltungen vermittelt habe, erneut auseinandersetzen.
28Der Bereich der reinen Forschungstätigkeit sei bereits mit einem Stellenanteil von 20% festgelegt; auch ergebe sich aus den vom Kläger erbrachten und selbst als Forschungstätigkeit angesehenen Vorträgen, Veröffentlichungen, Herausgebertätigkeiten und Konferenzorganisationen (vgl. Blatt 33 der Akte), dass der Kläger auch tatsächlich Forschungstätigkeiten und damit unstreitig wissenschaftliche Tätigkeiten erbracht habe. Wieso dieses im größeren Umfang als geschehen jedenfalls außerhalb der Vorlesungszeit nicht möglich gewesen sein soll, sei nicht ersichtlich.
29Gegen dieses ihm am 04.02.2014 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 27.02.2014 bei Gericht eingegangenen Berufung, die nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04.05.2014 mit am 29.04.2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet worden ist.
30Er trägt vor, die vom Arbeitsgericht angenommene Gewichtung der Tätigkeitsanteile 70/20/10% sei lediglich im Antrag auf Weiterbeschäftigung angegeben und nicht Gegenstand des Arbeitsvertrages geworden; diese sei auch nicht gelebt worden. Vielmehr sei dort nur die Lehrverpflichtung von 6,5 Wochenstunden festgelegt. Er verweist auf eine von ihm erstellte stundenplanartige Aufstellung seiner Tätigkeiten im Wintersemester 2013/14 ( Bl. 215 – 239 d.A.) aus der sich ergäbe, dass er im Durchschnitt 22 Stunden wöchentlich mit Lehre befasst sei und in lediglich sechs Wochen drei Stunden für die Forschung aufbringe, was in etwa 1/15 seiner Tätigkeit und damit 7% entspräche. Die Lehrtätigkeit erfahre kein wissenschaftliches Gepräge, da dem Kläger die Möglichkeit zu eigener Forschung und Reflexion nur in äußerst geringem Umfang verbliebe. Der Forschungsanteil von 20% sei daher zu hinterfragen. Diesen Anteil habe er auch erstinstanzlich gerade nicht eingeräumt; Vorträge und Veröffentlichungen könnten auf Forschung beruhen, Herausgebertätigkeiten und Konferenzorganisation hätte bei strenger Betrachtung mit Forschung nichts zu tun. Das Arbeitsgericht gehe von falschen Fakten aus, wenn es diesen Bereich als Forschung bewerte. Der Kläger habe Forschung nur außerhalb der Arbeitszeit, nicht in der vorlesungsfreien Arbeitszeit durchführen können. Von den 52 Jahreswochen entfielen zwei Wochen Betriebsferien in der Weihnachtszeit sowie 10 Feiertage, somit 48 Wochen Arbeitszeit. Da Sommer- und Wintersemester 30 Wochen umfassten, verblieben 18 Wochen vorlesungsfreie Zeit, von denen sechs Wochen Urlaub abzuziehen seien, somit verblieben 12 Wochen. Weitere 8 Wochen entfielen auf Semesterkorrekturen, Prüfungen und Sprechstunden, so dass 4 Wochen für Forschung verblieben. Allerdings dienten die semesterfreien Zeiten auch zum Ausgleich von im Semester geleisteter Mehrarbeit. Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass die von ihm geleistete Lehrtätigkeit eine Vermittlung von immer wiederkehrenden und bewährten Anfangsstudieninhalten sei, die eigenständige Reflexion nicht zulasse und keinen Wissenschaftsbezug habe. Hierfür führt er die von ihm abgehaltenen Veranstaltungen nebst Kommentierung an (Bl. 207 – 212 d.A.).
31Der Kläger beantragt,
32das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22.01.2014 AZ.: 9 Ca 5521/13 abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung mit Ablauf des 31.03.2014 endet sowie weiter die Technische Universität E zu verurteilen, den Kläger über den 31.03.2014 hinaus weiter zu beschäftigen
33Die Beklagte beantragt,
34die Berufung zurückzuweisen.
35Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und verweist auf den erstinstanzlichen Vortrag sowie darauf, dass das Berufungsvorbringen des Klägers bezüglich der Verteilung der Inhalte des Arbeitsverhältnisses seinem erstinstanzlichen Vortrag widerspreche, bei dem er selbst Vortragstätigkeiten, Veröffentlichungen, Herausgebertätigkeiten sowie Konferenzen als wissenschaftliche Tätigkeit eingeordnet habe. Auch sei entgegen der Auffassung des Klägers die Lehrtätigkeit als wissenschaftliche Tätigkeit zu werten. Insbesondere die Hauptseminare im Modul 6 definierten sich durch einen hohen Grad an Wissenschaftlichkeit. Gerade das Hauptseminar „New Wave“ dokumentiere dies, da dieses im Zusammenhang mit einer wissenschaftlichen Konferenz unterrichtet worden sei, die wiederum eine Publikation zur Folge gehabt habe. Die Stundenplanmäßigen Aufzeichnungen bestreitet die Beklagte und verweist darauf, dass die Zeiten für Vor- und Nachbereitung der Seminare deutlich zu hoch angesetzt seien.
36Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
37Entscheidungsgründe
38I. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 519 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und innerhalb der Frist (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und auch ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) begründet worden.
39II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die Kammer folgt den Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Anwendbarkeit des Befristungsmöglichkeit nach § 2 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 1 WissZeitVG und sieht insoweit von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
40Die Berufungsbegründung gibt zu folgenden Ergänzungen Anlass:
41a) Die Berufung der Beklagten auf die Befristung gem. dem WissZeitVG ist nicht bereits wegen eines Verstoßes gegen das in § 2 Abs. 4 S. 1 WissZeitVG enthaltene Zitiergebot unzulässig.
42Zur Gewährleistung des Zitiergebotes ist erforderlich aber auch ausreichend, dass sich aus der vertraglichen Vereinbarung der Wille ergibt, das Arbeitsverhältnis aus einem Tatbestand des WissZeitVG heraus zu befristen. Die genaue Angabe des Befristungstatbestandes ist nicht erforderlich (BAG, Urteil vom 01. Juni 2011 – 7 AZR 827/09 –, BAGE 138, 91-106).
43Diese Angabe ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag in § 1 eindeutig.
44aa) Eine Überschreitung der zulässigen Befristungsdauer macht der Kläger nicht geltend, sie ergibt sich auch nicht aus den Umständen. Die Kammer schließt sich insofern den zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteiles an.
45b) Die Befristung ist auch gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zulässig, da der Kläger zum wissenschaftlichen Personal gehört.
46Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ bestimmt sich inhaltlich-aufgabenbezogen. Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Zum „wissenschaftlichen Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Es kommt nicht auf die formelle Bezeichnung des Arbeitnehmers an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit. Bei Mischtätigkeiten ist erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (vgl. BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - zu B II 4 der Gründe, BAGE 111, 8). Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören (vgl. Preis WissZeitVG § 1 Rn. 14). Wissenschaftliche Betätigung ist eine Lehrtätigkeit aber nur dann, wenn dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt; die wissenschaftliche Lehrtätigkeit ist insofern von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen (BAG, Urteil vom 01. Juni 2011 – 7 AZR 827/09 –, BAGE 138, 91-106; BAG 19. März 2008 - 7 AZR 1100/06 - Rn. 33 mwN, BAGE 126, 211).
47Bezogen auf die Lehrtätigkeit kann fraglich sein, wann diese wissenschaftlich ist. Vereinzelt wird in der Literatur gefordert, dass die Lehre aus der eigenen Forschungstätigkeit hervorgehen muss (Preiss, WissZeitVG, § 1 Rz. 14; KR-Treber § 1 WissZeitVG Rz. 43). Dies würde aber bedeuten, dass häufig auch die Lehrtätigkeit von Hochschulprofessoren nicht als wissenschaftlich, da jedenfalls nicht auf umfassenden eigenen Forschungsleistungen beruhend anzusehen wäre. Wissenschaft bedeutet auch, dass aufbauend auf den Erkenntnissen vorangegangener Generationen, diese Erkenntnisse fortlaufend zum einen an weitere Forschungsgenerationen weitergegeben, aktualisert, auf ihre Werthaltigkeit überprüft und weiterentwickelt werden (in diesem Sinn auch LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 24.02.2014, 1 Sa 8/13, -juris -). Zu unterscheiden ist daher von einer wissenschaftsbasierten Lehre, bei der der Lehrende sich mit wissenschaftlichen Methoden und Inhalten eigenständig auseinandersetzt und Gegenstand der Veranstaltung auch und gerade die Probleme des jeweiligen Fachgebietes sind, der reine Unterricht, der auf die Vermittlung praktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten zielt, die sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe von gesicherten und damit letztlich vorgegebenen Inhalten beschränkt ( Krause in Heilbronner/Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, 38. Aufl. 2011, Rz 18 f m.w.N.).
48Wissenschaftliches Personal vermittelt den Studierenden an einer Hochschule in bestimmten Fächern praktische Fertigkeiten und Kenntnisse. Es ist dabei typischerweise in den semesterbezogenen Lehrbetrieb einer Hochschule einbezogen und damit dem Wissenschaftsbereich der Hochschulen funktional zugeordnet. Soweit es im Rahmen der Lehrtätigkeit an der Sicherung und Ausweitung des Erkenntnisstandes einer wissenschaftlichen Disziplin mitwirkt, nimmt es seinerseits an der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 5 Abs. 3 GG teil. Denn wissenschaftlich in diesem Sinne ist jede Tätigkeit, die nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt ist, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern. In der Regel wird das wissenschaftliche Personal seine Lehrtätigkeit im Einvernehmen mit dem für ihr Fach bestellten Hochschullehrer ausüben. Es unterliegt dabei den Weisungen des verantwortlichen Wissenschaftlers und hat die zu vermittelnden Lerninhalte an dem Inhalt seiner Lehrveranstaltungen auszurichten. Dementsprechend kommt der beruflichen Tätigkeit eine wesentliche inhaltliche Unterstützungsfunktion in Bezug auf eine typische wissenschaftliche Lehrtätigkeit zu (BAG, Urteil vom 27. Mai 2004 – 6 AZR 129/03 –, BAGE 111, 8 ff). Diese wissenschaftliche Dienstleistung dient der Qualifizierung des wissenschaftlichen Personals und kann der Vorbereitung einer Promotion dienen oder im Sammeln von Erfahrungen durch die Erbringung von wissenschaftlichen Dienstleistungen in Forschung und Lehre für eine spätere Berufsausübung außerhalb der Hochschule darstellen (Preißler in: Leuze/Epping, HG NRW, 11. Ergänzungslieferung, November 2012, Rz. 17). Die Auslegung und Anwendung des WissZeitVG hat dabei auch vor dem Hintergrund der Zweckrichtung des Gesetzes zu erfolgen. Dieses erlaubt die weitgehenden Befristungsmöglichkeiten für wissenschaftliches Personal, die über diejenigen des TzBfG weit hinausgehen, da vom Gesetzgeber unterstellt wurde, dass zum einen ihre Beschäftigung der eigenen Aus-, Fort- und Weiterbildung dient und zum anderen der regelmäßige Austausch des Personals zur Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre an den Hochschulen notwendig ist. Die von den Mitarbeitern erbrachten Dienstleistungen können auch Daueraufgaben der Hochschule sein, die Befristungsmöglichkeit wird aber im Interesse der Nachwuchs- und Qualifikationsförderung eröffnet (Begründung der Bundesregierung in BT-Drucksache 16/3438 zum Entwurf des WissZeitVG, S. 11 wonach u.a. eine befristete Beschäftigung auch dann möglich ist, wenn eine Promotion nicht angestrebt ist zur Heranführung an wissenschaftliche Arbeit; BAG Urt. v. 01.06.2011, 7 AZR 827/09, a.a.O.).
49Wenn daher dem Lehrenden im Rahmen seiner Tätigkeit noch ein hinreichender Freiraum zu eigener Forschung verbleiben soll, bedeutet dies im Gegensatz zu der vom Kläger vertretenen Auffassung gerade nicht, dass ein von jeglicher anderer Arbeitsbeanspruchung freibleibender Zeitraum für reine Lehre verbleiben muss, der sich klar prozentual darstellen lässt. Vielmehr geht es um die Frage der Wissenschaftlichkeit der Lehre, die davon abhängt, dass dem Lehrenden die Möglichkeit eigenständiger Forschung und Reflexion verbleibt (LAG Hamburg, Urt. v. 31.10.2012, 3 Sa 66/12, - juris -). Die Gesamttätigkeit darf daher nicht so weitgehend mit Lehr- und Prüfungstätigkeit ausgefüllt sein, dass die Erfüllung des Lehrauftrags nur noch unter Rückgriff auf vorhandenes Wissen erfüllbar ist oder nur repetierenden Charakter hat. Vielmehr ist es hinreichend aber notwendig, dass die Tätigkeit es erlaubt, den wissenschaftlichen Diskurs zu verfolgen und in die Lehre zu integrieren (Krause, a.a.O., Rz. 19).
50c) Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger vor. Der Kläger selbst geht von einer überwiegenden Beanspruchung durch Lehrtätigkeit aus, diese hatte er selbst erstinstanzlich auch mit 70% angegeben. Der Kläger war zuletzt mit 100% der wöchentlichen Arbeitszeit tätig, das entspricht im öffentlichen Dienst des Landes NRW 40 Wochenstunden. Entsprechend den in der Vergangenheit abgeschlossenen Arbeitsverträgen bestand damit eine Lehrverpflichtung von 13 Wochenstunden. Dieses entspricht auch der Vereinbarung der Parteien, wonach sich die Lehrverpflichtung nach der Lehrverpflichtungsverordnung richtet. Diese bestimmt in § 3 eine Lehrverpflichtung von 13 Lehrveranstaltungsstunden etwa für akademische Räte mit Lehrverpflichtungen sowie sonstige Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Damit war der Kläger durch die reine Lehrtätigkeit im Umfang von 32 % gebunden. Schon hieraus ergibt sich, dass der reine Unterricht, der ggf. die wissenschaftlich forschende Tätigkeit zumindest einengt, da dieser vornehmlich der Wissensvermittlung dient, keinen so hohen Zeitanteil auswies, dass dem Kläger keine Zeit verblieben wäre, selbst forschend tätig zu sein. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger den Zeitanteil für die Lehre auf insgesamt 70% bemisst. Dieser resultiert aus der vom Kläger jeweils als erforderlich angegebenen Zeit für die Vor- und Nachbereitung einer jeden Veranstaltung im Umfang von jeweils 1 Std. und 15 Minuten. Schon dieser erhebliche Umfang widerspricht dem Vorbringen des Klägers, wonach es sich lediglich um repetierende, auf eigenem, vorhandenem gesicherten Wissen basierende Veranstaltungen handelte, da ansonsten dieser Umfang nicht erklärlich wäre. Vielmehr ergibt sich gerade hieraus, dass die Einbettung der zu vermittelnden Thematik in den gegenwärtigen Stand der Forschung unter Einbeziehung eigener Ansätze erforderlich war, jedenfalls aber sowohl faktisch als auch zeitlich möglich war.
51Dabei war es dem Kläger auch möglich, auf seinem eigenen Wissensgebiet forschend tätig zu werden. So hat der Kläger in seinem Profil auf der Homepage des Fachbereichs als Forschungsinteresse angegeben „film analysis; popular culture; subculture; popular music;..“. Das Seminar „New Wave: James Graham Ballard, Brian Aldiss, und andere“ aus dem Wintersemester 2012/13 befasst sich gerade mit diesem Bereich unter Beleuchtung der Entwicklung des Genres „New Wave“ in der Literatur (Anerkennung, Stilentwicklung, Verwendung literarischer Techniken). Einbezogen war auch die Verwendung und Auswertung von Verfilmungen der verwendeten Texte. Dieses entspricht dem Forschungs- /Interessengebiet des Klägers nach seiner eigenen Darstellung. Eingebettet war dieses Seminar, womit auch konkret bereits geworben wurde, in die Vorbereitung einer Konferenz zu Philip K. Dick, die an der Technischen Universität E durchgeführt worden ist. Dass es sich hierbei um lediglich aufbereitetes Basiswissen handelte, erschließt sich nicht. Hierzu bedarf es keiner Konferenz. Soweit der Kläger gerade in Bezug auf dieses Seminar darauf verwiesen hat, dass es nicht um die Diskussion eigenständiger Thesen geht, sondern um das Bekanntmachen mit bereits existierenden Forschungsansätzen, steht dies einer Bewertung dieser Lehrtätigkeit als wissenschaftlich nicht entgegen. Wenn in dem Seminar diskutiert wird, ob, wenn ja, warum gewisse neue Formen von Texten (Science Fiction etwa) als Literatur anzusehen, welche Grundsätze hierfür zugrunde zu legen sind und dergleichen, ist dies nicht möglich, ohne diesen Bereich selbst bearbeitet und durchdacht zu haben und sich in irgendeiner, vorzugsweise wissenschaftlich fundierten, Weise dazu zu verhalten. Dies ist allerdings mehr als ein Bekanntmachen mit existierenden Forschungsansätzen. Wenn der Kläger der Auffassung ist, dass wissenschaftliche Lehre nur dann gegeben ist, wenn er eigene Forschungsansätze, die aufgrund ausserunterrichtlich erbrachter Forschung gefunden wurden, in eigenen Vorlesungen vermittelt, so teilt die Kammer diese Auffassung nicht.
52d) Wissenschaftliche Lehre setzt voraus, dass sie von einer Lehrperson abgehalten wird, die auf dem fraglichen Fachgebiet wissenschaftlich tätig bzw. ausgewiesen ist, da hierdurch garantiert ist, dass sie in den betreffenden Lehrveranstaltungen auch die eigene und eigenverantwortlich gewonnene Erkenntnis der Lehrperson einbringt, so dass es sich um wissenschaftliche Lehre handelt. (Maunz/Dürig-Scholz, Band I, Art. 5 Abs. III Rz. 105). Eine eigene wissenschaftliche Lehre könnte daher dann verneint werden, wenn es sich lediglich um eine die Lehrveranstaltung eines Hochschullehrers begleitende Arbeitsgemeinschaft oder ähnliches handelte. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Die Art der Lehre ist daher im Gegensatz zu der Auffassung des Klägers auch von der etwa eines Gymnasiallehrers abzugrenzen. Auch der Schullehrer kann wissenschaftlich tätig sein, er ist dies aber nicht in seiner spezifischen Amtsfunktion. Die „pädagogische Freiheit des Lehrers“ untersteht der in Art. 7 Abs. 1 GG statuierten staatlichen Schulhoheit; der Lehrer ist daher nicht unabhängig, wie dies eine wissenschaftliche Lehre im Sinne des Art. 5 ABs. 3 GG voraussetzt (Maunz/Dürig-Scholz, a.a.O., Rz. 107).
53Ob Lehre daher als wissenschaftlich anzusehen ist, hängt von deren Inhalt, der Lehrperson und der Zwecksetzung ab. Wenn dieses zu bejahen ist, kann auch reine Lehrtätigkeit wissenschaftliche Tätigkeit sein (BAG, Beschluss vom 13.03.2013, 7 AZN 48/13, n.v.; Beschluss zur Nichtzulassungsbeschwerde bezüglich der Entscheidung des LAG Hamburg vom 31.10.2012, 3 Sa 66/12, - juris -). Die von dem Kläger angeführten Beispiele, weshalb die von ihm gehaltenen Veranstaltungen nicht als wissenschaftliche Lehre anzusehen seien, belegen dies im Übrigen selbst deutlich, allerdings nicht in dem vom Kläger verstandenen Sinn.
54Soweit der Kläger das Modul „English Language Skills“ im Modul 1 für Lehramtsstudenten für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit dem Modul 4 „British Literature und Culture“ gleichstellt, folgt die Kammer dieser Ansicht nicht. Das Modul 1 für Lehramtsstudenten ist erkennbar darauf ausgerichtet, reine Sprachfähigkeit in der zu erlernenden und zu lehrenden Sprache zu verbessern und Methoden zur eigenen Verbesserung der Sprachfähigkeit zu vermitteln (u.a. Vermittlung von Lernstrategien zur Förderung der persönlichen Sprachentwicklung; Erkennung und Überwindung gängiger Aussprachefehler; Zeichensetzung, Layout, Rechtschreibung) (siehe die aufgeführten Lehrinhalte auf Seite 8 des Berufungsschriftsatzes des Klägers) durch das Verfassen von Texten. Das Modul 4 im Bereich „British Literature and Culture“ beinhaltet das Vermitteln grundlegender Methoden, die die Studenten, losgelöst von einer bestimmten Thematik, dazu befähigt, Texte in übergeordnetem fachlichem Zusammenhang zu erfassen, einzuordnen und zu bewerten. Hier werden somit Grundfertigkeiten der wissenschaftlichen Tätigkeit vermittelt, die wissenschaftliches Arbeiten überhaupt erst ermöglichen. Gegenüber stehen sich hier Handwerk (Erwerben von Sprachkenntnissen für den Bereich Lehramt) gegenüber Wissenschaft (British Literature and Culture).
55Soweit der Kläger darauf verwiesen hat, dass es nicht beabsichtigt gewesen sei, die Studenten in dem Seminar „New Wave“ auf eine Teilnahme an dem Kongress vorzubereiten, widerspricht dies zum Einen der Darstellung in der Ankündigung, da hier ausgeführt wird, dass den Studenten die Chance gegeben wird, an diesem Kongress teilzunehmen. Dieses wäre nicht möglich ohne eine entsprechende Vorbereitung innerhalb der Thematik.
56Weiterhin entsprach die Veranstaltung auch dem Forschungsschwerpunkt des Klägers, verweist der Kläger doch selbst als „Leistungsnachweis“ auf einen Vortrag/eine Vorlesung zu diesem Thema auf dem Philip K. Dick Festival in San Francisco im September 2012. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger die seinem Schwerpunkt und seinen Forschungsinteressen entsprechenden Thematiken zum Gegenstand der von ihm geleisteten Lehrveranstaltungen gemacht und umgekehrt Lehrveranstaltungen mit seinem außeruniversitären Wirken verbunden hat. Eine Verbindung von Forschung und Lehre ergibt sich auch hieraus.
57Die von dem Kläger durchgeführten Lehrveranstaltungen waren auch nicht nur „Anhängsel“ einer von einem Hochschulprofessor abgehaltenen Vorlesung, sondern eigenständiger Lehrbestandteil. Den Ablauf sowie die Inhalte konnte der Kläger frei gestalten. Dass hierbei aufgrund der aufeinander aufbauenden Module des Studiengangs gewisse einheitliche Vorgaben hinsichtlich der Reihenfolge der zu vermittelnden Fertigkeiten zu beachten waren, steht der Wissenschaftlichkeit der Inhalte nicht entgegen.
58Nach alledem stellt sich die Lehrtätigkeit des Klägers als wissenschaftliche Tätigkeit dar. Die von dem Kläger durchgeführten Lehrveranstaltungen waren darauf angelegt, in der Wechselwirkung von Forschung und Lehre neue Erkenntnisse zu gewinnen oder jedenfalls diese zu verarbeiten sowie die Studierenden in wissenschaftlichen Methoden zu unterweisen. Da sie nach eigener Einschätzung des Klägers den überwiegenden Teil seiner Tätigkeit ausmachten, ergibt sich bereits hieraus, dass der Kläger in einer die Gesamttätigkeit prägenden Weise mit wissenschaftlichen Tätigkeiten beschäftigt war.
59e) Soweit das Arbeitsgericht bereits darauf verwiesen hat, dass auch die Prüftätigkeiten des Klägers wissenschaftliche Tätigkeiten darstellten, schließt sich die Kammer den Ausführungen an. Von einer widerholenden Darstellung wird im Hinblick auf § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
60f) Dem Kläger ist auch Gelegenheit zur wissenschaftlichen Weiterqualifikation gegeben worden.
61Der Kläger hat außerhalb des universitären Wirkens wissenschaftliche Tätigkeit er-bracht. Das ergeben bereits die von ihm in seiner Selbstdarstellung auf der Homepage aufgeführten Veröffentlichungen, Projekte und an anderen Institutionen gehaltenen Vorträge/Vorlesungen. Diese sind überwiegend während der Beschäftigung bei der Beklagten erfolgt. Einer formalen Zuweisung von Qualifikationsmöglichkeiten, etwa durch eine Ausweisung des prozentualen Anteils im Arbeitsvertrag, bedurfte es entgegen der offensichtlich vom Kläger vertretenen Auffassung hierfür nicht (LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 24.02.2014, 1 Sa 8/13, juris). Wie insbesondere die Veröffentlichungen und Vorträge zu Philip K. Dick zeigen, hat er dabei auch die in den Vorlesungen aufbereiteten Themen zum Gegenstand weiterführender Veranstaltungen gemacht.
62Dasselbe gilt für die Veranstaltung „Retro: Heritage, Fashion and Design“ aus dem Wintersemester 2013/14. Hierzu existiert eine Veröffentlichung des Klägers aus dem Jahr 2009 sowie eine Vortragsveranstaltung aus Januar 2009. Auch hieraus ergibt sich die Verbindung von Forschung und Lehre, die von dem Kläger auch durchaus zu dem Zweck genutzt wurde, sein wissenschaftliches Wirken öffentlich zu machen. Dieses entspricht auch dem Zweck der Befristungsmöglichkeit des WissZeitVG im Anschluss an eine Promotion, die nicht allein auf eine mögliche Habilitation abzielt, sondern ebenso darauf, die weitere Tätigkeit des Lehrenden zu befördern (LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 24.02.2014, a.a.O.) Auch das Sammeln von Erfahrungen durch die Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen in Forschung und Lehre für eine spätere Berufsausübung außerhalb der Hochschule kann eine Qualifizierung darstellen (Preißler in Leuze/Epping, a.a.O. § 1 WissZeitVG, Rz. 17)
63Da der Kläger somit wissenschaftliche Dienstleistungen in einem Umfang erbracht hat, die jedenfalls erheblich mehr als 70% seiner Arbeitszeit umfassten und der Gesamttätigkeit das Gepräge gaben, war der Kläger als zum wissenschaftlichen Personal gem. § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG anzusehen, war die Befristung des Arbeitsverhältnisses gem. § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG zulässig.
64Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
65III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.
66IV. Gründe, die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
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(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.
(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.
(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.
(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.
(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.
(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um
- 1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind, - 2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung, - 3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist, - 4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes, - 5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und - 6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.
(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.
(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.
(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.
(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.
(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um
- 1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind, - 2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung, - 3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist, - 4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes, - 5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und - 6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.
(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.
(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.
(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.
(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.
(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.
(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um
- 1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind, - 2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung, - 3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist, - 4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes, - 5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und - 6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.