Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 02. Juli 2015 - 18 Sa 91/15
Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 03.12.2014 – 2 Ca 1360/14 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Tenor des erstinstanzlichen Urteils zu Ziffer 2) wird dahin ergänzt, dass die Beklagte zur Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Arbeitsvertrags vom 22.07.2013 verurteilt wird.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede und über einen Weiterbeschäftigungsanspruch.
3Die am 29.09.1972 geborene Klägerin war zuletzt in ihrer Eigenschaft als Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung als Bezugsbetreuerin in der von der Beklagten betriebenen E-Werkstatt zu einem monatlichen Entgelt in Höhe von 2.500 Euro brutto beschäftigt.
4Sie war für die Beklagte zunächst auf Basis des befristeten Vertrages vom 16.07.2010 für den Zeitraum vom 02.08.2010 bis zum 31.07.2011 als Praktikantin im Anerkennungsjahr tätig. Mit Arbeitsvertrag vom 19.07.2011 wurde sie vom 01.08.2011 „gemäß § 14 II TzBfG“ bis zum 31.07.2012 als Aushilfe im Gruppenbetreuungsdienst eingesetzt. Mit Arbeitsvertrag vom 04.07.2012 wurde sie „gemäß § 21 BErzG“ ab dem 01.08.2012 befristet bis zum 30.09.2012 weiterhin als Aushilfe im Gruppenbetreuungsdienst eingesetzt. Ab dem 01.10.2012 wurde die Klägerin dann auf der Basis des Arbeitsvertrags vom 24.09.2012 „gemäß § 21 BErzG bis zum 09.09.2013“ befristet als Gruppenleiterin tätig. Zuletzt wurde sie auf der Basis des Arbeitsvertrags vom 22.07.2013 (Bl. 20 ff d. A.) ab dem 10.09.2013 „gemäß § 21 BErzG bis zum 09.09.2014“ als Bezugsbetreuerin eingesetzt.
5Das Arbeitsverhältnis der Frau T, einer Mitarbeiterin der Beklagten, war bis zum 03.05.2014 befristet. Diese Mitarbeiterin befand sich aufgrund der Geburt ihres ersten Kindes am 10.09.2012 bis zum 09.09.2013 in Elternzeit. Während dieser Zeit wurde sie erneut schwanger und erhielt vom 10.09.2013 bis zum 19.10.2013 ein Beschäftigungsverbot. Vom 20.10.2013 bis zum 04.02.2014 befand sie sich im Mutterschutz. Das zweite Kind wurde am 10.12.2013 geboren. Die Mitarbeiterin T beantragte am 28.01.2014 Elternzeit „bis 03.05.2014, im Falle einer Vertragsverlängerung jedoch längstens bis 31.08.2014“. Die Elternzeit wurde ihr bis zum 03.05.2014 bewilligt.
6Der Fachbereichsleiter Herbert T ersuchte etwa im März 2014 den Verwaltungsleiter M und der Mitarbeiterin V der Beklagten um Abfassung eines Schreibens mit dem Inhalt, dass die Mitarbeiterin T zu September 2014 aus der Elternzeit zurückkehren und ihr Arbeitsvertrag verlängert werden sollte. Die nicht unterzeichnete Bescheinigung vom 20.03.2014 wurde daraufhin von der Personalmitarbeiterin B wie folgt erstellt:
7„Sehr geehrte Frau T,
8hiermit bestätigen wir Ihnen, vorbehaltlich der Zustimmung unserer Gesellschafter und des Betriebsrats, dass Sie ab dem 1.9.2014 in Vollzeit bei uns tätig sein werden.
9Mit freundlichen Grüßen
10C H
11Geschäftsführung“
12Der Prokurist und Werkstattleiter X unterrichtete den Fachbereichsleiter T darüber, dass die Bescheinigung nicht unterzeichnet und Frau T nicht weiter beschäftigt werden könne. Das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterin T endete mit Ablauf des 03.05.2014.
13Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.06.2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Vertrag nicht über den 09.09.2014 hinaus verlängert werde und sie nicht von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ausgehe.
14Mit ihrer am 31.07.2014 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 08.08.2014 zugestellten Klage wendet sich die Klägerin gegen die Rechtswirksamkeit der Befristung aus dem Arbeitsvertrag vom 22.07.2013.
15Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Befristung wegen Verstoßes gegen § 14 TzBfG unwirksam sei. Ein Sachgrund habe für keinen der Arbeitsverträge vorgelegen. Die Befristung des letzten Arbeitsvertrages sei nicht durch die Elternzeitvertretung für die Mitarbeiterin T gerechtfertigt, da deren Arbeitsvertrag unstreitig von Anfang an bis zum 03.05.2014 befristet war und mit Ablauf des 03.05.2014 endete. Für den Zeitraum vom 04.05. bis zum 09.09.2014 sei somit kein Sachgrund gegeben. Soweit die Beklagte geltend mache, es sei ursprünglich eine Vertragsverlängerung mit der Mitarbeitern T beabsichtigt gewesen, so handele es sich um reine Spekulation. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte im maßgebenden Zeitpunkt von einer Vertragsverlängerung mit der Mitarbeitern T ausgegangen sein will.
16Die Klägerin hat beantragt,
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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung aus dem Arbeitsvertrag vom 22.07.2014 nicht mit Ablauf des 09.09.2014 endet und
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2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin über den Ablauf des 09.09.2014 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Entfristungsrechtsstreits weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass nur der letzte Arbeitsvertrag der Befristungskontrolle unterfalle und keine unzulässige Kettenbefristung vorliege. Die Beschäftigungszeit als Praktikantin im Anerkennungsjahr stelle keine Vorbeschäftigung im Sinne von § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG dar. Die Befristung vom 19.07.2011 sei aufgrund der Neubesetzung der Stelle des Mitarbeiters W, der zum 31.07.2011 ausgeschieden sei, erfolgt. Die weiteren Befristungen einschließlich der streitgegenständlichen Befristung vom 22.07.2013 seien zur Vertretung der sich in Mutterschutz bzw. Elternzeit befindenden Mitarbeiterin T gemäß § 21 BEEG i. V. m. § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG erfolgt. Die erneute Schwangerschaft der Mitarbeiterin T sei - was unstreitig ist - im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der Klägerin bereits bekannt gewesen. Auch sei, so behauptet die Beklagte, zu diesem Zeitpunkt eine Dauer der Elternzeit bis zum 10.09.2014 vorgesehen gewesen. Zwar sei es zutreffend, dass der Arbeitsvertrag der Mitarbeiterin T bis zum 03.05.2014 befristet gewesen sei, aber die Beklagte sei bei dem Vertragsabschluss mit der Klägerin von einer Verlängerung des Vertrages der Mitarbeiterin T bzw. von einem Neuabschluss nach dem Ende der Elternzeit ausgegangen und auch davon, dass die Elternzeit bis September 2014 andauern werde. Dies ergebe sich aus den Informationen zur Personalplanung 2014, wo es heißt „FB2: Vertrag Frau G endet, Frau T aus Elternzeit“ (Bl. 71 d. A.) sowie aus der von der Mitarbeiterin Günther am 02.09.2013 erstellten Personalkostenrechnung (Bl. 72 d. A.), in welcher die Mitarbeiterin T ab September 2014 wieder mit dem vollen Gehalt aufgeführt ist, ferner aus der im März 2014 erstellten, letztlich nicht unterzeichneten Bescheinigung vom 20.03.2014. Es sei somit im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der Klägerin fest geplant gewesen, dass der Sachgrund der Elternzeitvertretung für Frau T bis September 2014 vorliegen werde. Das vorherige Ausscheiden der Mitarbeitern T sei bei Vertragsabschluss nicht absehbar gewesen. Der spätere Wegfall des bei Vertragsabschluss bestehenden Sachgrundes berühre die Wirksamkeit der Befristung nicht. Die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterin T sei nur wegen einer Belegung in der Behindertenwerkstatt, die geringer als die Planung gewesen sei, im März 2014 nicht erfolgt. So seien im März 2014 statt geplanten 615 nur 601 behinderte Menschen beschäftigt gewesen. Bei einer Planbelegung wären 82,75 Gruppenleiter nötig gewesen, bei der Ist-Belegung nur 81,17 Gruppenleiter. Aufgrund dieser Belegungsentwicklung sei daher im März 2014 entschieden worden, den Vertrag mit Frau T nicht zu verlängern bzw. nicht nach Ende der Elternzeit neu abzuschließen. Ausweislich der Belegungsübersicht für die Monate Juli 2013 bis März 2014 (Bl. 144 d. A.) belief sich im Juli 2013 die Ist-Belegung auf 609, die Plan-Belegung auf 622.
24Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Befristungsabrede im Vertrag vom 22.07.2013 sei rechtsunwirksam, da es an einem sachlichen Befristungsgrund fehle. Die Beklagte könne sich nicht auf den Befristungsgrund der Elternzeitvertretung berufen. Sie habe nicht hinreichend darzulegen vermocht, aufgrund welcher konkreten Umstände sie im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der Klägerin trotz des bis zum 03.05.2014 befristeten Arbeitsvertrages der Mitarbeiterin T davon ausgehen konnte, dass diese Mitarbeiterin ihre Tätigkeit überhaupt bzw. im September 2014 wieder aufnehmen werde. Im Übrigen wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil Bezug genommen.
25Das Urteil ist der Beklagten am 07.01.2015 zugestellt worden. Die Beklagte hat mit einem Schriftsatz, der am 16.01.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung mit einem am 07.04.2015 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.04.2015 verlängert worden war.
26Die Beklagte meint, das Arbeitsgericht habe die Befristung zu Unrecht als rechtsunwirksam angesehen. Die Befristung sei durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt. Der Arbeitsvertrag mit der Klägerin sei wirksam befristet gewesen, da sie aufgrund der Elternzeitvertretung für Frau T beschäftigt gewesen sei. Bei Abschluss des Arbeitsvertrages vom 22.07.2013 sei, so behauptet die Beklagte, eine Verlängerung des Vertrages und der Elternzeit von Frau T bzw. ein Neuabschluss des Arbeitsvertrages nach dem Ende der Elternzeit fest geplant gewesen. Alle Beteiligten seien davon ausgegangen, dass Frau T „wieder kommen“ werde. Im Sommer 2013 habe vor Abschluss der streitbefangenen Befristungsabrede ein Gespräch zwischen der Klägerin, dem Mitarbeiter X der Beklagten sowie Frau T und deren Ehemann stattgefunden; dabei sei über die geplante Elternzeit für Frau T gesprochen worden. Lediglich aufgrund der sinkenden Belegungszahlen sei im Nachhinein anders entschieden worden. Nach Auffassung der Beklagten stellt dies nicht in Frage, dass bei Abschluss der Befristungsabrede ein Sachgrund vorgelegen habe; eine Kongruenz von Vertragsdauer und Befristungsgrund sei nicht erforderlich. Der Arbeitgeber dürfe grundsätzlich davon ausgehen, dass die vertretene Stammarbeitskraft zurückkehre. Allein durch den Wegfall des bei Vertragsschluss bestehenden Sachgrunds für die Befristung entstehe kein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
27Die Beklagte beantragt,
28das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 03.12.2014, 2 Ca 1360/14, zugestellt am 07.01.2015, abzuändern und die Klage abzuweisen.
29Die Klägerin beantragt,
30die Berufung zurückzuweisen.
31Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertritt die Auffassung, die Beklagte habe bei Abschluss des Arbeitsvertrages vom 22.07.2013 nicht davon ausgehen dürfen, dass die Mitarbeiterin T ab dem 10.09.2014 wieder als Vollzeitkraft tätig sein werde. Die Beklagte habe für einen vermeintlichen Vertretungsbedarf über den 03.05.2014 – dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Mitarbeiterin T – hinaus ausschließlich Mutmaßungen, unsichere Planungen und Absichten herangezogen.
32Ergänzend wird auf die Erklärungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht Bezug genommen.
33Entscheidungsgründe
34I
35Die Berufung der Beklagten ist zulässig.
36Die Beklagte hat die Berufung insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.
37II
38Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
39Das Arbeitsgericht hat die Befristungsabrede vom 22.07.2013 zu Recht als unwirksam angesehen und die Beklagte zur Weiterbeschäftigung der Klägerin verurteilt.
401. Die Befristung, die die Parteien im Arbeitsvertrag vom 22.07.2013 vereinbarten, ist rechtsunwirksam; daher gilt der Arbeitsvertrag nach § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
41a) Die Befristung gilt nicht nach §§ 17 Satz 2 TzBfG, 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. Die Klägerin hat, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, rechtzeitig Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist.
42b) Die Befristungsabrede, die die Parteien im Arbeitsvertrag vom 22.07.2013 trafen, bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit eines sachlichen Grundes.
43Die Befristung ist nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ohne Vorliegen eines Sachgrundes zulässig. Nach dieser Vorschrift ist eine sachgrundlose Befristung nur bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Diese Gesamtdauer wird durch die Befristungsabrede vom 22.07.2013 überschritten.
44c) Die Befristung ist nicht durch den Sachgrund der Vertretung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 BEEG gerechtfertigt. Andere Sachgründe für die Befristung sind nicht ersichtlich.
45aa) § 21 Abs. 1 BEEG regelt den Sachgrund der Vertretung und hat insoweit bestätigende klarstellende Bedeutung (vgl. BAG, Urteil vom 25.03.2009 – 7 AZR 59/08, sowie BAG, Urteil vom 02.07.2003 – 7 AZR 529/02, zur Vorgängervorschrift;). Teil des Sachgrunds der Vertretung ist eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters (BAG, Urteil vom 25.03.2009 – 7 AZR 59/08). Denn der Grund für die Befristung liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend an der Arbeitsleistung verhinderten Arbeitnehmer in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Arbeitnehmers rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis. Nach dem Ausscheiden des Vertretenen besteht hingegen kein Bedarf mehr für eine befristete Vertretung (LAG Köln, Urteil vom 08.09.2011 – 7 Sa 87/11). Maßgeblich ist, ob damit zu rechnen ist, dass der Vertretene wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehren wird (BAG, Urteil vom 25.03.2009 – 7 AZR 59/08, Urteil vom 23.01.2002 – 7 AZR 740/00, Urteil vom 11.12.1991 – 7 AZR 431/90). Nimmt der Arbeitgeber den Vertretungsfall zum Anlass für eine befristete Beschäftigung, ist aufgrund der Umstände bei Vertragsschluss zu beurteilen, ob der Bedarf für die Beschäftigung des Vertreters auf die Abwesenheit des zeitweilig ausfallenden Arbeitnehmers zurückzuführen ist (BAG, Urteil vom 16.01.2013 – 7 AZR 661/11).
46bb) Nach diesen Grundsätzen lag bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages vom 22.07.2013 der Sachgrund der Vertretung nicht vor.
47(1) Es ließ sich gerade nicht prognostizieren, dass nach Ablauf der Befristungsdauer zum 09.09.2014 der Vertretungsbedarf nicht mehr besteht und die vertretene Arbeitnehmerin T zurückkehren wird. Denn bei Abschluss der hier streitbefangenen Befristungsabrede war der Arbeitsvertrag von Frau T auf den 03.05.2014 befristet. Damit bestand schon ab dem 04.05.2014 kein Vertretungsbedarf mehr.
48(2) Die Beklagte kann dem nicht entgegenhalten, dass die Befristungsdauer nicht deckungsgleich mit der Dauer des Befristungsbedarfs sein müsse.
49Zwar bedarf die vertraglich vereinbarte Befristungsdauer nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keiner eigenen sachlichen Rechtfertigung (vgl. etwa BAG, Urteil vom 21.02.2001 – 7 AZR 200/00). Die Prognose des Arbeitgebers muss sich nur auf den Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die zu erwartende Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters, nicht aber auf den Zeitpunkt der Rückkehr und damit auf die Dauer des Vertretungsbedarfs erstrecken (BAG, Urteil vom 25.03.2009 – 7 AZR 34/08, Urteil vom 26.06.1996 – 7 AZR 662/95). Insbesondere kann die Befristungsdauer hinter dem tatsächlichen Bedarf zurückbleiben (BAG, Urteil vom 24.05.2006 – 7 AZR 640/05; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 03.08.2006 – 1 Sa 85/06; Lipke, in: KR, 13. Aufl. 2013, § 14 TzBfG Rnr. 74, 76b). Dem Arbeitgeber steht es nämlich frei, den Arbeitsausfall überhaupt zu überbrücken; deshalb verbleibt ihm auch die Entscheidung, die Vertretung nur für eine kürzere Zeit zu regeln.
50Etwas anderes gilt jedoch im hier vorliegenden umgekehrten Fall: Überschreitet die vereinbarte Vertragsdauer deutlich die bei Vertragsabschluss voraussehbare Dauer des Befristungsgrundes, so lässt sich die Vertragsdauer mit dem angegebenen Befristungsgrund nicht mehr erklären; Befristungsgrund und Befristungsdauer stehen dann nicht miteinander im Einklang, so dass der angegebene Befristungsgrund die vertraglich vereinbarte Befristung nicht zu tragen vermag (BAG, Urteil vom 15.03.1989 – 7 AZR 264/88, Urteil vom 26.08.1988 – 7 AZR 101/88; Lipke, a.a.O., Rnr. 74a m.w.N.).
51(3) Eine tragfähige Prognose für einen Vertretungsbedarf bis zum 09.09.2014 - ungeachtet der Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis der zu vertretende Mitarbeiterin T auf den 03.05.2014 befristet war -, ließ sich bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages vom 22.07.2013 nicht erstellen. Es lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Frau T ihre Tätigkeit im September 2014 wieder aufnehmen werde.
52(a) Der Arbeitgeber darf mit der Rückkehr der Stammkraft rechnen, wenn sie einen Anspruch darauf hat, die Tätigkeit wieder aufzunehmen (BAG, Urteil vom 13.06.2007 – 7 AZR 747/05). Einen solchen Anspruch konnte Frau T jedoch nicht der Beklagten gegenüber geltend machen. Ihr Arbeitsvertrag war auf den 03.05.2014 befristet. Umstände, die einen Wiedereinstellungsanspruch begründen könnten, wie etwa eine dementsprechende Zusage durch die Beklagte, liegen nicht vor.
53(b) Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte hinreichend konkrete Planungen zur Fortsetzung der Tätigkeit von Frau T über den 03.05.2014 hinaus bei Abschluss der Befristungsabrede vom 22.07.2013 vorgenommen hatte.
54Entsteht der Vertretungsbedarf für den Arbeitgeber „fremdbestimmt“, weil der Ausfall der Stammkraft (z.B. durch Krankheit oder Urlaub) nicht in erster Linie auf seiner Entscheidung beruht, ist regelmäßig damit zu rechnen, dass der Vertretene seine arbeitsvertraglichen Pflichten wieder erfüllen wird (BAG, Urteil vom 16.01.2013 – 7 AZR 661/11, Urteil vom 25.03.2009 – 7 AZR 59/08), so dass an eine entsprechende Rückkehrprognose des Arbeitgebers keine strengen Voraussetzungen zu stellen sind. Anders ist dies, falls die voraussichtliche Rückkehr der Stammkraft nicht nur von Umständen in deren Sphäre abhängt, sondern maßgeblich auch von Umständen und Entscheidungen, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen (so für den Fall des abordnungsbedingten Vertretungsbedarfs, BAG, Urteil vom 16.01.2013 – 7 AZR 661/11). Ist die Rückkehr des abgeordneten Arbeitnehmers auf seinen Stammarbeitsplatz durch den Arbeitgeber plan- und steuerbar, ist dies bei der vom Arbeitgeber anzustellenden Rückkehrprognose zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber muss dann bei der Prognose über die voraussichtliche Rückkehr der Stammkraft sämtliche Umstände des Einzelfalls würdigen und kann sich nicht darauf beschränken, die Stammkraft werde, sofern sie nichts Gegenteiliges erklärt, auf ihren Arbeitsplatz zurückkehren.
55Im Streitfall waren nach diesen Grundsätzen nähere Darlegungen der Beklagten zur Rückkehrprognose erforderlich. Denn der Ausfall von Frau T als Stammkraft war für sie nicht fremdbestimmt. Zwar fand sich Frau T im Erziehungsurlaub. Da aber das Arbeitsverhältnis dieser Mitarbeiterin bis zum 03.05.2014 befristet war, hing ihr weiteres Tätigwerden bzw. eine Verlängerung des Erziehungsurlaubs von einer Entscheidung der Beklagten über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab. Dass eine Entscheidung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei Abschluss der hier streitbefangenen Befristungsabrede am 22.07.2013 bereits getroffen oder hinreichend sicher zu prognostizieren war, lässt sich dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen.
56(aa) Soweit die Beklagte sich auf die Personalkostenhochrechnung für das Jahr 2014, die am 02.09.2013 erstellt wurde, und auf die Bescheinigung über die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses mit Frau T vom 20.03.2014 beruft, um ihre Rückkehrprognose zu stützen, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass diese Unterlagen bei Abschluss der Befristungsabrede noch nicht vorlagen und daher als Prognosegrundlage nicht in Betracht kommen.
57(bb) Auch auf die - undatierten - Informationen zur Personalplanung 2014 kann die Beklagte sich in diesem Zusammenhang nicht berufen. Die Beklagte hat nicht dargelegt, wann dieses Dokument erstellt wurde. Jedenfalls ergibt sich aus dem Inhalt des Dokuments nicht hinreichend klar, dass der Arbeitsvertrag von Frau T verlängert werden soll und dass es insoweit eine verbindliche Planung der Beklagten gab. Rein interne und unverbindliche Überlegungen des Arbeitgebers können die erforderliche Rückkehrprognose nicht tragen (LAG Köln, Urteil vom 08.09.2011 – 7 Sa 87/11).
58(cc) Umstände, aus denen sich ergibt, dass die Beklagte mit Frau T die Verlängerung des Arbeitsvertrags über den 03.05.2014 hinaus konkret besprochen hatte und der Vertrag insoweit bereits angebahnt war, sind nicht ersichtlich.
59Die bloße subjektive Erwartungshaltung der Beklagten, der Vertrag werde verlängert, ist nicht ausreichend. Denn eine einseitige Verlängerung des Arbeitsvertrages durch die Beklagte als Arbeitgeberin war nicht möglich. Der Vertragsschluss erfordert zwei übereinstimmende Willenserklärungen.
60Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, im Sommer 2013 sei mit Frau T ein Gespräch „über die geplante Elternzeit“ geführt worden. Aus dem schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten geht nicht hervor, dass es insoweit auch um die Verlängerung des Arbeitsvertrages ging, dass Frau T ferner mit einer Verlängerung mindestens bis September 2014 einverstanden und die Beklagte zu einer solchen Verlängerung fest entschlossen war. Zwar hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht behauptet, es sei über die Verlängerung des Arbeitsvertrages gesprochen worden. Den näheren Inhalt des Gesprächs hat sie jedoch nicht dargelegt, so dass es an Anhaltspunkten für eine konkrete Vertragsanbahnung fehlt. Einen Antrag auf Elternzeit stellte Frau T jedenfalls erst am 28.01.2014. Eine Initiative zur Verlängerung des Arbeitsvertrages von Frau T wurde erst im März 2014 durch Herrn T ergriffen. Da die Beklagte die Verlängerung des Vertrages letztlich an den aus ihrer Sicht zu geringen Belegungszahlen im Jahr 2014 scheitern ließ, ist davon auszugehen, dass die Beklagte im Sommer 2013 vor Verlängerung des Arbeitsvertrages mit Frau T zunächst die weitere Entwicklung der Belegungszahlen im Folgejahr abwarten wollte.
612. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Beklagte auch zur Weiterbeschäftigung der Klägerin verurteilt.
62Wird gerichtlich festgestellt, dass ein Arbeitsverhältnis durch eine Befristungsabrede nicht beendet wurde, ist der Arbeitgeber aufgrund des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs für die weitere Dauer des Rechtsstreits zur Beschäftigung verpflichtet (BAG, Urteil vom 22.07.2014 – 9 AZR 1066/12, Urteil vom 26.06.1996 – 7 AZR 674/95; BAG GS, Beschluss vom 27.02.1985 – GS 1/84). Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ihr Weiterbeschäftigungsbegehren konkretisiert hatte, wurde der Tenor entsprechend klargestellt.
63III
64Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten der erfolglos eingelegten Berufung zu tragen.
65Es bestand keine Veranlassung, die Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Insbesondere wirft der Rechtsstreit keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
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(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers oder einer anderen Arbeitnehmerin für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, einer Elternzeit, einer auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes oder für diese Zeiten zusammen oder für Teile davon eingestellt wird.
(2) Über die Dauer der Vertretung nach Absatz 1 hinaus ist die Befristung für notwendige Zeiten einer Einarbeitung zulässig.
(3) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrags muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar oder den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken zu entnehmen sein.
(4) Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen, jedoch frühestens zum Ende der Elternzeit, kündigen, wenn die Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig endet und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die vorzeitige Beendigung der Elternzeit mitgeteilt hat. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit in den Fällen des § 16 Absatz 3 Satz 2 nicht ablehnen darf.
(5) Das Kündigungsschutzgesetz ist im Falle des Absatzes 4 nicht anzuwenden.
(6) Absatz 4 gilt nicht, soweit seine Anwendung vertraglich ausgeschlossen ist.
(7) Wird im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen abgestellt, so sind bei der Ermittlung dieser Zahl Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die sich in der Elternzeit befinden oder zur Betreuung eines Kindes freigestellt sind, nicht mitzuzählen, solange für sie aufgrund von Absatz 1 ein Vertreter oder eine Vertreterin eingestellt ist. Dies gilt nicht, wenn der Vertreter oder die Vertreterin nicht mitzuzählen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl der Arbeitsplätze abgestellt wird.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Absatz 4 die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden.
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers oder einer anderen Arbeitnehmerin für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, einer Elternzeit, einer auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes oder für diese Zeiten zusammen oder für Teile davon eingestellt wird.
(2) Über die Dauer der Vertretung nach Absatz 1 hinaus ist die Befristung für notwendige Zeiten einer Einarbeitung zulässig.
(3) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrags muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar oder den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken zu entnehmen sein.
(4) Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen, jedoch frühestens zum Ende der Elternzeit, kündigen, wenn die Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig endet und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die vorzeitige Beendigung der Elternzeit mitgeteilt hat. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit in den Fällen des § 16 Absatz 3 Satz 2 nicht ablehnen darf.
(5) Das Kündigungsschutzgesetz ist im Falle des Absatzes 4 nicht anzuwenden.
(6) Absatz 4 gilt nicht, soweit seine Anwendung vertraglich ausgeschlossen ist.
(7) Wird im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen abgestellt, so sind bei der Ermittlung dieser Zahl Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die sich in der Elternzeit befinden oder zur Betreuung eines Kindes freigestellt sind, nicht mitzuzählen, solange für sie aufgrund von Absatz 1 ein Vertreter oder eine Vertreterin eingestellt ist. Dies gilt nicht, wenn der Vertreter oder die Vertreterin nicht mitzuzählen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl der Arbeitsplätze abgestellt wird.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.