Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 19. Feb. 2016 - 16 Sa 984/15
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 19.05.2015 – 2 Ca 524/15 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit eines dreiseitigen, auf einen Wechsel in eine Transfergesellschaft gerichteten Vertrages.
3Der Kläger war seit dem 08.03.2007 als Maschinenführer bei der M GmbH zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 3.485,89 € beschäftigt. Am 01.10.2014 wurde über das Vermögen der M GmbH das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet. Zum Sachwalter der Gläubiger wurde Herr Rechtsanwalt Q ernannt.
4Im Rahmen des Insolvenzverfahrens der eigenverwalteten M GmbH sollte der Betrieb in H auf die eigens zu diesem Zweck gegründete M 123 GmbH & CO. KG (nachfolgend auch Insolvenzschuldnerin genannt) übertragen werden. Im Zuge der angedachten Betriebsfortführung durch die M 123 GmbH & Co. KG wurde deutlich, dass zur Betriebsfortführung und zur Vermeidung der Stilllegung des Betriebes ein umfangreicher Personalabbau erforderlich war. Zwischen der M GmbH, der M 123 GmbH & Co. KG, dem Betriebsrat H sowie dem Konzernbetriebsrat wurde daher am 18.11.2014 ein Interessenausgleich abgeschlossen, der eine Personalreduzierung von 179 Stellen auf 141 Stellen vorsah. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Interessenausgleich vom 18.11.2014, Bl. 44 – 49 d. A. Bezug genommen.
5Weiter wurde am 18.11.2014 ein Sozialplan auch mit Wirkung für die in H beschäftigten Arbeitnehmer vereinbart. In diesem kamen die Beteiligten überein, den vom Stellenabbau betroffenen Arbeitnehmern ein Angebot zum Wechsel in eine Transfergesellschaft, namentlich die C Transfer GmbH zu unterbreiten. Den Mitarbeitern sollte durch diesen Wechsel, der durch den Abschluss eines dreiseitigen Vertrages erfolgen sollte, die Teilnahme an verschiedenen Transfermaßnahmen gemäß §§ 110, 111 SGB III ermöglicht werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Sozialplan vom 18.11.2014, Bl. 50 – 60 d. A. Bezug genommen.
6Schließlich wurde mit Vertrag vom 18.11.2014 der Betrieb in H rückwirkend zum 01.11.2014 auf die M 123 GmbH & Co. KG übertragen. In diesem Zusammenhang ist auch das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die M 123 GmbH & Co. KG übergegangen.
7Mit Schreiben vom 01.12.2014 teilte die M 123 GmbH & Co. KG dem Kläger mit, dass man ihn am 02.12.2014 zum Profiling der C Transfer GmbH eingeplant habe; das Profiling werde zwei Tage in Anspruch nehmen.
8Anfang/Mitte Dezember wurde dem Kläger sodann ein später auf den 30.12.2014 datierter, dreiseitiger Vertrag ausgehändigt, in welchem die „M 123 GmbH & Co. KG“ fälschlicherweise als „M 123 GmbH“ bezeichnet wurde. In dem Vertrag ist auszugsweise folgendes bestimmt:
9§ 1
10Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses mit dem Unternehmen, Erledigung der wechselseitigen Ansprüche
111. In Kenntnis des in der Einleitung genannten Interessenausgleichs und Sozialplans wird das Arbeitsverhältnis zwischen dem Unternehmen und dem Arbeitnehmer hiermit aus betriebsbedingten Gründen im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig, mit Ablauf des 31.12.2014 (im Folgenden: Beendigungstermin) beendet.
12......
13§ 2
14Arbeitsverhältnis mit der C Transfer
151. Parallel zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit dem Unternehmen wird mit Wirkung zum 01.01.2015 zwischen der C Transfer und dem Arbeitnehmer ein befristetes Arbeitsverhältnis für 4 Monate abgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis endet spätestens am 30.04.2015 ohne dass es des Ausspruchs einer Kündigung bedarf.
16.....“.
17Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den dreiseitigen Vertrag, Bl. 14 – 18 d. A. Bezug genommen.
18Der Kläger nahm das Angebot zum Wechsel in die Transfergesellschaft an und unterzeichnete am 15.12.2014 den Vertrag. Für die M 123 GmbH & Co. KG wurde der Vertrag u. a. von dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH B unterzeichnet. Mit Schreiben der M 123 GmbH & Co. KG vom gleichen Tage wurde der Kläger bis zum 31.12.2014 von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt.
19Über den Betriebsübergang von der M GmbH auf die M 123 GmbH & Co. KG wurde der Kläger mit Schreiben vom 11.12.2014, welches ihm erst am 18.12.2014 zuging, unterrichtet.
20Mit zwei inhaltsgleichen Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 21.01.2015 hat der Kläger gegenüber der M 123 GmbH & Co. KG sowie gegenüber der C Transfer GmbH eine Anfechtungserklärung abgegeben. In den Anfechtungsschreiben wird Folgendes ausgeführt:
21„Mit Vereinbarung vom 30.12.2014 willigte unser Mandant in die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2014 gegenüber der M 123 GmbH ein.
22.....
23Insoweit fechten wir die Willenserklärung unseres Mandanten, die er in dem dreiseitigen Vertrag abgab, nach § 123 BGB an...“.
24Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Anfechtungsschreiben vom 21.01.2015, Bl. 133 – 134 d. A. verwiesen.
25Mit seiner am 23.01.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass zwischen ihm und der M 123 GmbH & Co. KG ein Arbeitsverhältnis in der Funktion eines Maschinenführers besteht. Er hat die Ansicht vertreten, das im Wege des Betriebsübergangs zustande gekommene Arbeitsverhältnis sei durch den dreiseitigen Vertrag nicht beendet worden, da die M 123 GmbH & Co. KG nicht Partei dieses Vertrages sei. Die Tatsache, dass es die im Vertrag genannte M 123 GmbH offensichtlich nicht gebe, sei unbeachtlich. Er sei bei Abschluss des dreiseitigen Vertrages davon ausgegangen, noch in einem Arbeitsverhältnis zur M GmbH zu stehen. Zudem sei der Vertrag aufgrund der erfolgten Anfechtung nichtig. Er habe den dreiseitigen Vertrag nur deshalb unterschrieben, weil ihm im Vorfeld in mehreren persönlichen Gesprächen mit dem Betriebsrat und einem Vertreter der Transfergesellschaft unmissverständlich erklärt worden sei, dass er – sollte er den Vertrag nicht unterzeichnen - zu denjenigen gehöre, welche zum 31.12.2014 gekündigt werden. Auf einer Betriebsversammlung im November 2014 sei vom Geschäftsführer und dem Personalleiter erklärt worden, dass die betroffenen Arbeitnehmer, die den dreiseitigen Vertrag nicht unterschreiben, eine betriebsbedingte Kündigung erhalten werden. Am 28.11.2014 habe ihm der Betriebsratsvorsitzende im Betriebsratsbüro mündlich mitgeteilt, dass er betroffen und für die Transfergesellschaft vorgesehen sei. Im Nachhinein habe er feststellen müssen, dass gegenüber sechs Mitarbeitern, die den Vertrag nicht unterschrieben haben, keine Kündigungen ausgesprochen wurden. Es sei davon auszugehen, dass hier ein falsches Spiel gespielt wurde.
26Nach Erörterung im Kammertermin hat der Kläger den ursprünglich angekündigten Feststellungsantrag konkretisiert.
27Der Kläger hat beantragt,
28festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch den dreiseitigen Vertrag vom 30.12.2014 beendet wurde.
29Die M 123 GmbH & Co. KG hat beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Sie hat die Ansicht vertreten, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei durch den dreiseitigen Vertrag vom 30.12.2014 zum 31.12.2014 beendet worden. Die gesetzlich vorgesehene Schriftform sei gewahrt, da der Vertrag handschriftlich durch alle Vertragsparteien unterzeichnet worden sei. Der Umstand, dass bei der einleitenden Bezeichnung der Beklagten als Partei des dreiseitigen Vertrages der Zusatz „& Co. KG“ vergessen worden sei, führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Insoweit handele es sich lediglich um eine unschädliche fehlerhafte bzw. unvollständige Parteibezeichnung. Der Kläger habe den Vertrag auch nicht wirksam angefochten. Ihm gegenüber seien zu keinem Zeitpunkt falsche Tatsachen behauptet worden. Schließlich scheitere die Anfechtung auch an der Regelung des § 144 Abs. 1 BGB. Der Kläger habe das Arbeitsverhältnis mit der C Transfer GmbH aufgenommen und trotz der Anfechtungserklärung unverändert weitergeführt.
32Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und mit Urteil vom 19.05.2015 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch den dreiseitigen Vertrag vom 30.12.2014 nicht beendet wurde. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zwischen den Parteien sei formal kein schriftlicher Aufhebungsvertrag zustande gekommen, da die M 123 GmbH & Co. KG nach dem Wortlaut nicht Partei desselben sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Grundsatz falsa demonstratio non nocet. In diesem Zusammenhang könne dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen eine falsa demonstratio im Geltungsbereich der Formvorschrift des § 623 BGB überhaupt in Betracht komme. Denn eine falsa demonstratio liege hier schon begrifflich nicht vor. Aus § 133 BGB folge, dass bei der Auslegung von Willenserklärungen der wirkliche Wille der Erklärenden festzustellen ist. Sofern sich aus sämtlichen äußeren Indizien ergebe, dass die Parteien tatsächlich einen Konsens erzielt haben, sei nicht von Bedeutung, ob sie in ihren Erklärungen eine objektiv unzutreffende Bezeichnung (falsa demonstratio) gewählt haben. Bei der falsa demonstratio handele es sich mithin um einen gemeinsamen Irrtum über den richtigen Ausdruck für das übereinstimmend Gewollte. Ein solcher Fall liege hier nicht vor, da sich ein übereinstimmender Wille der Parteien nicht ermitteln lasse. Ein übereinstimmender Wille zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien würde voraussetzen, dass der Kläger überhaupt Kenntnis vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und der Beklagten hatte. Denn der wirkliche Wille im Sinne von § 133 BGB könne denklogisch nur solche Umstände erfassen, die dem Erklärenden bekannt sind. Bei Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages am 15.12.2014 dürfte der Kläger nach den äußeren Indizien zwar davon ausgegangen sein, er beende sein bisheriges Arbeitsverhältnis und gehe ein neues – befristetes – Vertragsverhältnis mit der C Transfer GmbH ein. Dabei habe er nach seinem Vorbringen jedoch angenommen, er sei noch Arbeitnehmer der insolventen M GmbH und werde für den Fall des Nichtzustandekommens des dreiseitigen Vertrages eine Kündigung zum 31.12.2014 erhalten. Der Wille des Klägers sei mithin nach seinem Vortrag auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der M GmbH gerichtet gewesen. Dass eine solche Vereinbarung ins Leere gehen würde, da er im Zeitpunkt des Zustandekommens des dreiseitigen Vertrages nicht mehr Arbeitnehmer der M GmbH war, sei dem Kläger nach seinen Darlegungen nicht bekannt gewesen. Auch der Umstand, dass die in dem Rubrum des dreiseitigen Vertrages genannte „M 123 GmbH“ tatsächlich nicht existiert, führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn auch daraus lasse sich nicht etwa herleiten, der Kläger habe bei Vertragsunterzeichnung gewusst, dass er Arbeitnehmer der M 123 GmbH & Co. KG war und sein Arbeitsverhältnis mit dieser habe beenden wollen.
33Das Urteil wurde der M 123 GmbH & Co. KG am 12.06.2015 zugestellt. Am 01.07.2015 wurde über das Vermögen der M 123 GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens wurde der Betrieb erneut veräußert. Seit dem 07.07.2015 ist der Betrieb auf die B1 Abfüllbetrieb H GmbH übergegangen.
34Mit Schriftsatz vom 09.07.2015 hat der Beklagte das Verfahren aufgenommen und gegen das am 12.06.2015 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Gleichzeitig hat er der B1 Abfüllbetrieb H GmbH den Streit verkündet. Diese ist daraufhin mit Schriftsatz vom 28.07.2015 dem Berufungsverfahren auf Seiten des Beklagten beigetreten. Mit einem am 07.09.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte schließlich die Berufung begründet.
35Der Beklagte ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe nicht alle für den Vertragsschluss und das Eingreifen des Rechtsinstituts der falsa demonstratio non nocet maßgeblichen Umstände berücksichtigt. Im Übrigen bedürfe es tatsächlich gar nicht des Rückgriffs auf dieses Institut, da es der übereinstimmende Wille aller drei Parteien gewesen sei, dass das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin aufgehoben wird und ein neues, befristetes Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft begründet wird. Der Kläger hätte allerdings nur ein Arbeitsverhältnis gehabt, welches er aufheben wollte um ein neues Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft einzugehen. Für die Ermittlung des übereinstimmenden Willens bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen seien diese so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte. Auf seinen Horizont und seine Verständnismöglichkeit sei die Auslegung abzustellen, und zwar auch dann, wenn der Erklärende die Erklärung anders verstanden hat und auch verstehen durfte. Außerdem habe das Arbeitsgericht verkannt, dass bei der Auslegung solche Umstände berücksichtigt werden dürfen, die bei Zugang der Erklärung dem Empfänger bekannt waren oder für ihn erkennbar waren. Vorliegend sei dem Kläger aber erkennbar gewesen, dass sein Arbeitsverhältnis auf die Insolvenzschuldnerin übergegangen war. So sei der Kläger mit Schreiben der Insolvenzschuldnerin zur Profiling Maßnahme der Transfergesellschaft eingeladen worden. Des Weiteren sei er mit Schreiben der Insolvenzschuldnerin vom 15.12.2014 von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt worden. Die aktuelle Situation und die Zukunftsperspektiven seien den Mitarbeitern in einer Betriebsversammlung Anfang November deutlich gemacht worden. Auch habe der Kläger mehrere persönliche Gespräche mit dem Betriebsrat und dem Geschäftsführer der Transfergesellschaft geführt. Hierbei sei es immer auch darum gegangen, dass das (einzige) Arbeitsverhältnis des Klägers aufgehoben wird, damit er dann im gleichen Atemzug in die Transfergesellschaft wechseln kann. Darüber hinaus habe der Name der Insolvenzschuldnerin im dreiseitigen Vertrag Anklang gefunden. Es sei lediglich das „& Co. KG“ vergessen worden. Prägend für den Namen der Insolvenzschuldnerin seien jedoch insbesondere die Worte „M 123“ mit besonderem Augenmerk auf die Bezifferung. Die vom Kläger erklärte Anfechtung greife nicht durch. Dem Kläger seien zu keinem Zeitpunkt falsche Informationen gegeben worden. Fakt sei, dass der Kläger bei Nichtannahme des Angebotes zum Wechsel betriebsbedingt gekündigt worden wäre. Im Übrigen verhalte sich der Kläger widersprüchlich, da er die in dem Sozialplan vereinbarten Regelungen in Anspruch genommen habe. So habe er die „Wechslerprämie“ in Höhe von 2.000,00 € erhalten und ab Anfang des Jahres 2015 an verschiedenen Coaching-Maßnahmen der Transfergesellschaft teilgenommen. Der Kläger habe sich somit die Vorteile aus dem dreiseitigen Vertrag gesichert. Die Berufung auf die Unwirksamkeit des dreiseitigen Vertrages unter gleichzeitiger Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen sei als widersprüchlich und treuwidrig anzusehen. Entgegen der Ansicht des Klägers handele es sich um einen klassischen dreiseitigen Vertrag, der in seinen Teilen nicht abtrennbar sei. Die Verträge seien wirtschaftlich miteinander verbunden. Der Arbeitgeber stelle der Transfergesellschaft nur dann die erforderlichen Mittel zur Verfügung, wenn der Arbeitnehmer bei ihm ausscheidet um ein neues und befristetes Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft zu begründen.
36Die Nebenintervenientin ist der Ansicht, der Vertrag wirke unmittelbar für und gegen die Insolvenzschuldnerin. Diese sei von dem alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Komplementär-GmbH wirksam vertreten worden. Dieser habe auch nicht in eigenem Namen, sondern im Namen der Insolvenzschuldnerin gehandelt, indem er über deren, wenn auch unvollständig wiedergegebenen Namen unterzeichnete. Nach § 164 Abs. 1 S. 2 BGB mache es keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll. Als Auslegungsregel beantworte die Vorschrift nicht nur die Frage, ob der Vertreter im Namen eines anderen gehandelt hat; sie sei vielmehr auch dann maßgebend, wenn ungewiss ist, in welchem Namen der Vertreter einen Vertrag abschließt. Eine namentliche Bezeichnung des Vertretenen sei nicht erforderlich; der Vertretene müsse nicht einmal bestimmt sein. Erst recht müsse es ausreichen, wenn zwar allen Beteiligten klar ist, dass ein Vertrag mit dem Arbeitgeber geschlossen werden soll, einem der Beteiligten die (hier: neue) Identität des Arbeitgebers (noch) nicht bekannt ist. Hier sei der Vertragspartner des Klägers zumindest bestimmbar, was genüge.
37Der Beklagte und die Streitverkündete beantragen,
38das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 19.05.2015 – 2 Ca 524/15 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
39Der Kläger beantragt,
40die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Fa. M 123 GmbH & Co. KG über den 31.12.2014 hinaus bis zum 06.07.2015 fortbestanden hat.
41Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend. Die Insolvenzschuldnerin sei nach dem Inhalt des dreiseitigen Vertrages nicht Partei des Vertrages. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages sei ihm nicht bekannt gewesen, dass er nicht mehr Arbeitnehmer der M GmbH war. Er habe den dreiseitigen Vertrag unterschrieben, weil er angenommen habe, noch bei der insolventen M GmbH beschäftigt zu sein und diese das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen kündigen wird, wenn er den dreiseitigen Vertrag nicht unterzeichnet.
42Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
43Entscheidungsgründe
44Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.
45A. Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519, 240, 249 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und insbesondere auch begründet worden.
46Aufgrund der am 01.07.2015 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin war das Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Die Fristen für die Einlegung und die Begründung der Berufung haben damit nach § 249 Abs. 1 ZPO zu laufen aufgehört. Die Unterbrechung des Verfahrens endete nach § 250 ZPO mit der Aufnahme des Verfahrens durch den Beklagten mit Schriftsatz vom 09.07.2015 und dessen Zustellung an den Kläger am 17.07.2015. Mit der Beendigung der Unterbrechung begann die volle Frist zur Begründung der Berufung gemäß § 249 ZPO von neuem zu laufen, so dass die am 07.09.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufungsbegründung fristgerecht ist, obwohl das erstinstanzliche Urteil der Insolvenzschuldnerin bereits am 12.06.2015 zugestellt worden war.
47B. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage des Klägers ist zwar zulässig, aber unbegründet.
48I. Die Klage ist zulässig.
491. Der Kläger hat den Klageantrag in der Berufungsinstanz zulässigerweise als Feststellungsklage nach § 256 ZPO formuliert und in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt. Hierin ist nach § 264 ZPO keine Klageänderung zu sehen.
50a) Besteht Streit darüber, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund eines Aufhebungsvertrages beendet ist, ist eine Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO die zutreffende Klageart. Demgegenüber war der vom Kläger, nach Erörterung im Kammertermin erstinstanzlich gestellte Feststellungsantrag dem Kündigungsschutzantrag nach § 4 Satz 1 KSchG nachgebildet und hatte einen punktuellen Streitgegenstand. Eine solche Antragstellung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedoch nur bei einer Kündigungsschutzklage im Anwendungsbereich des § 4 bzw. § 13 Abs. 1 KSchG zulässig. Gleichwohl war der Antrag entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von vornherein dahin auszulegen, dass nach § 256 ZPO die zulässige Feststellung begehrt wird, das Arbeitsverhältnis habe über den 31. Dezember 2014 hinaus fortbestanden (vgl. zu einer solchen Auslegung BAG, Urteil vom 28. November 2007 – 6 AZR 1108/06 –; BAG, Urteil vom 08.05.2008 – 6 AZR 517/07 -; BAG, Urteil vom 21.06.2000 - 4 AZR 379/99 -).
51b) Soweit der Kläger den Klageantrag in zeitlicher Sicht eingeschränkt hat, liegt auch hierin keine Klageänderung. Durch die Einschränkung des Klageantrages hat der Kläger lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass der Betrieb der Insolvenzschuldnerin nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien mit Wirkung zum 07.07.2015 auf die Nebenintervenientin übergegangen ist, so dass ein mit der Insolvenzschuldnerin fortbestehendes Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 06.07.2015 geendet hätte und ab dem 07.07.2015 mit der Nebenintervenientin bestehen würde. Hierin liegt eine Einschränkung des Klageantrages ohne Änderung des Klagegrundes, die nach § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen ist.
522. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung.
53a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses hat. Das besondere Feststellungsinteresse des § 256 Abs. 1 ZPO muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahren gegeben sein.
54Aufgrund der erfolgten Einschränkung des Klageantrages in zeitlicher Hinsicht verlangt der Kläger vorliegend die Feststellung eines vergangenheitsbezogenen Rechtsverhältnisses. Ein Interesse an der Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses besteht nur dann, wenn sich hieraus konkrete Folgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben. Dies gilt auch für den Fall, dass ein zunächst streitiges Rechtsverhältnis während des Prozesses erlischt. Der Rechtsstreit ist dann für erledigt zu erklären, wenn keine konkreten Folgen für die Gegenwart oder die Zukunft bestehen.
55b) Hiervon ausgehend besteht für die vom Kläger begehrte Feststellung ein rechtliches Interesse. Die vom Kläger begehrte Feststellung entfaltet nicht nur für die Vergangenheit Rechtswirkungen, sondern auch für die Gegenwart. Wegen des zum 07.07.2015 erfolgten Betriebsübergangs auf die Nebenintervenientin bestünde ein mit Ablauf des 06.07.2015 beendetes Arbeitsverhältnis zur Insolvenzschuldnerin gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zu der Nebenintervenientin fort. Diese müsste ein im anhängigen Verfahren ergehendes antragsgemäßes Feststellungsurteil in entsprechender Anwendung von § 325 Abs. 1 ZPO gegen sich gelten lassen (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.1976 - 5 AZR 600/75 -; Urteil vom 04.03.1993 - 2 AZR 507/92 -; Urteil vom 09.07.2003 – 5 AZR 595/02 –). Damit könnte der Kläger dieser gegenüber geltend machen, in einem Arbeitsverhältnis zu stehen.
56II. Die Klage ist aber unbegründet.
57Das zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin im Wege des Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB begründete Arbeitsverhältnis ist durch den dreiseitigen Vertrag vom 30.12.2014 mit Ablauf des 31.12.2014 beendet worden.
581. Der dreiseitige Vertrag vom 30.12.2014 ist wirksam zwischen dem Kläger, der C Transfer GmbH und der Insolvenzschuldnerin zustande gekommen. Dem steht nicht entgegen, dass die Insolvenzschuldnerin im Eingangstext und der Unterschriftenleiste des Vertrages fälschlicherweise als „M 123 GmbH“ und nicht als „M 123 GmbH & Co. KG“ bezeichnet wurde.
59a) Bei Abschluss des dreiseitigen Vertrages bestand der übereinstimmende Wille der Parteien darin, das Arbeitsverhältnis, das der Beschäftigung des Klägers im Betrieb in H zugrunde lag, zum 31.12.2014 zu beenden und gleichzeitig ein neues, befristetes Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft zu begründen. Dies wird auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Der Vertragsinhalt entspricht damit dem, was die Parteien bei Vertragsschluss übereinstimmend gewollt und auch erklärt haben. Der Kläger hatte nur ein Arbeitsverhältnis, auf dessen Grundlage er im Betrieb in H beschäftigt wurde. Und dieses (eine) Arbeitsverhältnis sollte nach dem Willen der am Vertragsschluss Beteiligten beendet werden. In Frage steht daher nicht der Vertragsinhalt, sondern wer Vertragspartei des dreiseitigen Vertrages geworden ist. Dies ist vorliegend aber die Insolvenzschuldnerin als alleinige Betriebsinhaberin und Arbeitgeberin des Klägers, die beim Vertragsschluss wirksam durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und einen weiteren Mitarbeiter vertreten wurde.
60b) Der dreiseitige Vertrag wurde auf Seiten der Arbeitgeberin von dem alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Komplementär GmbH der Insolvenzschuldnerin B sowie dem Personalleiter M1 mit dem Zusatz i.V. über dem Namen „M 123 GmbH“ unterschrieben. Diese wird auch im Eingangstext des Vertrages als Vertragspartner aufgeführt. Hieraus wird hinreichend deutlich, dass der Geschäftsführer B und der weitere Mitarbeiter den Vertrag nicht im eigenen Namen geschlossen, sondern für ein Unternehmen gehandelt haben. Fraglich könnte allenfalls sein, für welches Unternehmen sie handeln wollten und gehandelt haben, da zum einen eine „M 123 GmbH“ überhaupt nicht existierte und zum anderen der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Insolvenzschuldnerin zugleich Geschäftsführer der M GmbH war. Allein der Umstand, dass zweifelhaft ist, für welche von mehreren Gesellschaften jemand aufgetreten ist, steht einem wirksamen Vertreterhandeln allerdings nicht entgegen, wenn dies letztlich durch Auslegung (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB) zu ermitteln ist (Staudinger/Schilken (2014), Vorbemerkungen zu § 164 ff BGB, Rn. 35).
61c) Nach § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB wirkt eine von einem Vertreter im Rahmen seiner Vertretungsmacht abgegebene Willenserklärung auch dann für und gegen den Vertretenen, wenn sie der Vertreter zwar nicht ausdrücklich in dessen Namen abgibt, die Umstände jedoch ergeben, dass sie im Namen des Vertretenen erfolgen soll. Als Auslegungsregel beantwortet die Vorschrift nicht nur die Frage, ob der Vertreter im Namen eines anderen gehandelt hat. Sie ist vielmehr auch dann maßgebend, wenn ungewiss ist, in welchem Namen der Vertreter einen Vertrag abschließt (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Dezember 1987 – VII ZR 299/86 –, m. w. N.).
62Nach dieser Auslegungsregel geht der Wille der Beteiligten bei unternehmensbezogenen Geschäften im Zweifel dahin, dass der tatsächliche Betriebsinhaber Vertragspartner werden soll. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch dann, wenn der Vertragspartner den Vertreter für den Betriebsinhaber hält, der Betriebsinhaber falsch bezeichnet wird oder sonst unrichtige Vorstellungen über die Person des Betriebsinhabers bestehen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.05.1998 – II ZR 355/95 -; KG, Urteil vom 23.07.2004 – 14 U 195/02 -; G. Maier-Reimer in: Erman BGB, Kommentar, § 164 Rn. 7; jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 164 Rn. 20 jeweils m. w. N.).
63d) Hiernach ist aber die Insolvenzschuldnerin Vertragspartner des dreiseitigen Vertrages geworden, auch wenn sie im Vertrag falsch bzw. unvollständig bezeichnet wurde und beim Kläger möglicherweise unrichtige Vorstellungen über die Person des Betriebsinhabers bestanden. Bei dem dreiseitigen Vertrag handelt sich um ein unternehmensbezogenes Geschäft, wobei zwischen den Parteien unstreitig ist, dass das ursprünglich mit der M GmbH bestehende Arbeitsverhältnis des Klägers im November 2014 im Wege des Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB auf die Insolvenzschuldnerin übergegangen ist und diese damit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses alleinige Betriebsinhaberin und Arbeitgeberin des Klägers war. Hieran hat sich auch in der Folgezeit nichts geändert, da der Kläger auch nach Erhalt des Unterrichtungsschreibens gem. § 613a Abs. 5 BGB dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Insolvenzschuldnerin nicht widersprochen hat.
64Für eine Abweichung von der Auslegungsregel, dass bei unternehmensbezogenen Geschäften der tatsächliche Betriebsinhaber Vertragspartner wird, besteht vorliegend kein Anlass. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Insolvenzschuldnerin nicht für diese, sondern für eine nicht existente GmbH oder eine am Arbeitsverhältnis bereits nicht mehr beteiligte GmbH handeln wollte.
65Diesem Ergebnis steht auch nicht der Umstand entgegen, dass beim Kläger zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses möglicherweise eine unrichtige Vorstellung über die Person des Betriebsinhabers und seines Arbeitgebers bestand. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Person des Vertragspartners in erkennbarer Weise zum Gegenstand der Vertragsgespräche gemacht wurde, bzw. die falsche Vorstellung vom Vertragspartner mitgeteilt und nicht korrigiert wurde, Vertragsangebot oder Vertragsannahme sich also ersichtlich auf einen anderen Vertragspartner bezogen haben. Dass die Frage des Vertragspartners auch nur ansatzweise Gesprächsgegenstand beim Abschluss des dreiseitigen Vertrages war, lässt sich dem Vortrag des Klägers aber nicht entnehmen. Seine innere Vorstellung, Vertragspartner sei nicht die Insolvenzschuldnerin, sondern die M GmbH, und er beende ein mit dieser bestehendes Arbeitsverhältnis ist nicht zum Gegenstand des nach außen erkennbar gewordenen Erklärungstatbestandes geworden und könnte daher allenfalls ein Anfechtungsrecht wegen Irrtums über den Inhalt der Erklärung ( § 119 Abs. 1 BGB) und / oder die Person des Vertragspartners (§ 119 Abs. 2 BGB) begründen.
662. Der Aufhebungsvertrag in § 1 des dreiseitigen Vertrages vom 30.12.2014 ist nicht gemäß § 142 BGB nichtig. Der Kläger hat diesen Vertrag nicht wirksam gemäß § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten. Zwar erfolgte die Anfechtung – wie bei einem mehrseitigen Vertrag erforderlich (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.02.2011 – 6 AZR 626/09 -) – durch Erklärung gegenüber den beiden anderen Vertragspartnern. Der Kläger hat aber mit dem Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 21.01.2015 nicht den gesamten Vertrag vom 30.12.2014 angefochten. Eine isolierte Anfechtung allein des Aufhebungsvertrages war wegen der engen Verknüpfung der Rechtsbeziehungen aus dem Aufhebungsvertrag mit der gleichzeitigen Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit der Transfergesellschaft rechtlich aber nicht möglich (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.05.2013 – 16 Sa 1733/12 -; vgl. auch Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.02.2011 – 6 AZR 626/09 -).
67a) Der Kläger hat mit dem Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 21.01.2015 ausschließlich den in § 1 des dreiseitigen Vertrages enthaltenen Aufhebungsvertrag, nicht aber zugleich auch den Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Transfergesellschaft angefochten. Nach dem objektiven Erklärungswert des Anfechtungsschreibens vom 21.01.2015 lag allein eine Anfechtung des Aufhebungsvertrages vor. Dies ergibt sich eindeutig und nicht interpretierbar aus dem Anfechtungsschreiben. Dort wird ausdrücklich erklärt, dass der Kläger mit Vereinbarung vom 30.12.2014 in die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2014 gegenüber der M 123 GmbH eingewilligt habe und dass die Willenserklärung, die er in dem dreiseitigen Vertrag abgab, insoweit nach § 123 BGB angefochten wird. Aus dieser Formulierung ergibt sich eindeutig, dass der Kläger nicht den gesamten Vertrag angefochten, sondern nur eine Teilanfechtung erklärt hat. Entsprechend dieser Teilanfechtung hat der Kläger in der Folgezeit dann auch den mit der Transfergesellschaft begründeten Arbeitsvertrag „gelebt“, indem er an den verschiedenen Coaching- und Qualifizierungsmaßnahmen der Transfergesellschaft teilnahm und deren Leistungen in Anspruch nahm.
68b) Die vom Kläger erklärte Teilanfechtung des dreiseitigen Vertrages ist nicht wirksam.
69Eine Teilanfechtung ist nur möglich, wenn der nach Wegfall des angefochtenen Teils verbleibende Rest bei objektiver, vom Willen der Beteiligten absehender Betrachtung als selbständiges, unabhängig von den anderen Teilen bestehendes Rechtsgeschäft denkbar ist. Dabei kommt es für die Frage, ob eine Teilanfechtung begrifflich möglich ist, nicht auf den Willen der am Rechtsgeschäft Beteiligten, sondern allein auf die objektive (gedankliche) Zerlegbarkeit des Rechtsgeschäfts an (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.02.2011 – 6 AZR 626/09 -; Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.11.1982 – V ZR 166/81 -; Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.05.2013 – 16 Sa 1733/12 -).
70Hiervon ausgehend scheidet eine Teilanfechtung des dreiseitigen Vertrages aus, wie das Hessische Landesarbeitsgericht (a.a.O.) überzeugend dargelegt hat: Der Sinn einer Transfergesellschaft besteht darin, bei betriebsbedingten Entlassungen eine Alternative zur Arbeitslosigkeit dadurch zu schaffen, dass den zu entlassenden Arbeitnehmern die Möglichkeit eingeräumt wird, im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem bisherigen Arbeitgeber für einen befristeten Zeitraum in der Transfergesellschaft tätig zu sein und diese Zeit zu einer Qualifizierung und Bewerbung für eine neue Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu nutzen. Dabei erfolgt die finanzielle Ausstattung der Transfergesellschaft, wie auch vorliegend, grundsätzlich gemeinsam durch den (ehemaligen) Arbeitgeber und die Agentur für Arbeit. Durch den Abschluss des dreiseitigen Vertrages wird die Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses untrennbar mit der Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses bei der Transfergesellschaft verknüpft. Die objektive Interessenlage ist dadurch gekennzeichnet, dass die finanzielle Ausstattung der Transfergesellschaft durch den bisherigen Arbeitgeber davon abhängt, dass die in die Transfergesellschaft wechselnden Arbeitnehmer zeitgleich freiwillig aus ihrem bisherigen Arbeitsverhältnis ausscheiden. Hierdurch erhält er Rechtssicherheit hinsichtlich der Beendigung dieser Arbeitsverhältnisse. Damit ist eine Teilanfechtung des dreiseitigen Vertrages, durch die für die Parteien die Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung der Arbeitsgerichte in der Schwebe bleibt, unvereinbar.
71Hinzu kommt, dass im Falle der Möglichkeit einer Teilanfechtung der Arbeitnehmer sowohl in seinem bisherigen als auch in dem Arbeitsverhältnis zur Transfergesellschaft stünde. Seine aus diesen Arbeitsverträgen folgende Pflicht zur Leistung der versprochenen Dienste (§ 611 Abs. 1 BGB) kann er - jedenfalls bei Vorliegen einer Vollzeitbeschäftigung - aber nur entweder gegenüber dem einen oder dem anderen Arbeitgeber erfüllen. Er muss sich also entscheiden, ob er an seinem bisherigen Arbeitsverhältnis fest halten will (dann kann bei Vorliegen von Anfechtungsgründen eine Anfechtungserklärung des dreiseitigen Vertrages insgesamt in Betracht kommen) oder ob er in die Transfergesellschaft wechseln will.
72Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer ausdrücklich an.
73c) Unabhängig davon, dass eine Teilanfechtung des dreiseitigen Vertrages ausscheidet, liegt auch kein Anfechtungsgrund im Sinne von § 123 BGB vor.
74aa) Der Kläger hat die erfolgte Anfechtung des Aufhebungsvertrages in der Klageschrift zunächst damit begründet, im Vorfeld des Vertragsschlusses sei ihm in mehreren persönlichen Gesprächen mit dem Betriebsrat und einem Vertreter der C Transfer GmbH in Aussicht gestellt worden, dass er – sollte er den Vertrag nicht unterzeichnen – zu denjenigen gehöre, denen zum 31.12.2014 gekündigt werde. Insoweit würde man ihm wärmstens empfehlen, den dreiseitigen Vertrag zu unterzeichnen. Tatsächlich sei aber mehreren Arbeitnehmern, die sich geweigert hätten, den Vertrag zu unterzeichnen, anschließend nicht gekündigt worden. Insoweit sei das, was ihm in Aussicht gestellt wurde, nicht zutreffend.
75bb) Mit diesem Vortrag macht der Kläger nicht geltend, durch die Insolvenzschuldnerin und damit durch seine Arbeitgeberin als Empfängerin der angefochtenen Willenserklärung getäuscht worden zu sein, sondern durch den Betriebsrat und einen Vertreter der Transfergesellschaft. Verübt aber nicht der Empfänger der angefochtenen Willenserklärung selbst die Täuschungshandlung (§ 123 Abs. 1 BGB), sondern liegt vielmehr eine Täuschungshandlung durch einen Dritten vor, so kommt eine Anfechtung nach § 123 Abs. 2 BGB nur dann in Betracht, wenn der Erklärungsempfänger die Täuschungshandlung kannte oder kennen musste. Dritter im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB ist dabei jeder, der dem Bereich des Erklärungsempfängers nicht zugerechnet werden kann. Kein Dritter ist dagegen, wer auf Seiten des Erklärungsempfängers steht und maßgeblich am Zustandekommen des Rechtsgeschäfts mitgewirkt hat.
76Hiervon ausgehend ist der Betriebsrat Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB. Für die Arbeitnehmer und auch für den Kläger erkennbar gehört ein Betriebsrat nicht zu den Personen, die zur Abgabe von Willenserklärungen oder zur Führung von Verhandlungen für den Arbeitgeber bestellt sind. Ein Betriebsrat ist vielmehr Interessenvertreter der Gesamtbelegschaft, wobei es im Einzelfall durchaus möglich ist, dass das Interesse der Gesamtbelegschaft mit den Interessen des Arbeitgebers konform geht, während es dem Individualinteresse einzelner Arbeitnehmer widersprechen kann (so auch Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 20.05.2015 – 2 Sa 944/14 -).
77Dass die Insolvenzschuldnerin die vom Kläger behaupteten und ihm gegenüber in persönlichen Gesprächen getätigten Äußerungen des Betriebsrates kannte oder kennen musste, ist nicht ersichtlich und auch nicht vom Kläger behauptet worden.
78cc) Gleiches gilt letztlich auch, soweit der Kläger eine Täuschung durch einen Vertreter der Transfergesellschaft geltend macht. Dabei ist zwar zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen dreiseitigen Vertrag handelt, bei dem auch die Transfergesellschaft Vertragspartner und Erklärungsempfänger ist. Allerdings hat der Bundesgerichtshof bei einem dreiseitigen Vertrag in Form einer Vertragsübernahme § 123 Abs. 2 BGB analog angewandt und Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Täuschung bei allen Vertragspartnern verlangt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.12.1997 – XII ZR 6/96 -). Eine erfolgreiche Anfechtung des dreiseitigen Vertrages würde demnach im vorliegenden Fall voraussetzen, dass beide Erklärungsempfänger, also sowohl die Insolvenzschuldnerin als Arbeitgeberin, als auch die Transfergesellschaft den Kläger entweder selbst getäuscht haben oder eine Täuschung des jeweils anderen kannten oder kennen mussten. Dass die Insolvenzschuldnerin eine etwaige Täuschung des Klägers durch einen Vertreter der Transfergesellschaft kannte oder kennen musste, wurde vom Kläger nicht dargelegt.
79dd) Unabhängig davon lässt sich dem Vortrag des Klägers auch nicht entnehmen, dass er vom Betriebsrat bzw. dem Vertreter der Transfergesellschaft arglistig getäuscht wurde. Das subjektive Merkmal der Arglist im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn der Täuschende weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass seine Behauptungen nicht der Wahrheit entsprechen oder mangels Offenbarung bestimmter Tatsachen irrige Vorstellungen bei dem Erklärungsgegner entstehen oder aufrecht erhalten werden; Fahrlässigkeit – auch grobe Fahrlässigkeit – genügt nicht. Eine Täuschung liegt nur dann vor, wenn der Täuschende durch sein Verhalten beim Erklärungsgegner vorsätzlich einen Irrtum erwecken oder aufrechterhalten möchte. Dies bedingt, dass der Täuschende die Unrichtigkeit der falschen Angaben kennt und zugleich das Bewusstsein und den Willen hat, durch die irreführenden Angaben einen Irrtum zu erregen (oder aufrecht zu erhalten) und den Getäuschten damit zu einer Willenserklärung zu motivieren, die jener sonst nicht oder mit anderem Inhalt abgegeben hätte.
80Eine arglistige Täuschung käme daher nur in Betracht, wenn der Betriebsrat und der Vertreter der Transfergesellschaft bei den Gesprächen mit dem Kläger wussten, dass die Insolvenzschuldnerin nicht gegenüber allen Arbeitnehmern, die den dreiseitigen Vertrag nicht unterschreiben, eine Kündigung aussprechen wird. Hierzu fehlt jeglicher Vortrag des Klägers. Vielmehr ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers, dass der Betriebsratsvorsitzende, der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende sowie ein Vertreter der Transfergesellschaft an einer Betriebsversammlung im November 2014 teilgenommen haben, auf welcher der Personalleiter der Insolvenzschuldnerin erklärt haben soll, dass die betroffenen Arbeitnehmer, die den dreiseitigen Vertrag nicht unterschreiben, eine betriebsbedingte Kündigung erhalten werden. Insofern spricht aber einiges dafür, dass sowohl der Betriebsrat als auch der Vertreter der Transfergesellschaft tatsächlich davon ausgegangen sind, dass alle Arbeitnehmer, die den angebotenen Vertrag nicht unterzeichnen, eine betriebsbedingte Kündigung erhalten werden.
81ee) Gleiches gilt, soweit der Kläger im weiteren Verlauf des Verfahrens zu einem Gespräch mit dem Betriebsratsvorsitzenden am 28.11.2014 vorträgt. Dieser ist zum einen Dritter im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB. Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, dass er überhaupt wusste, dass die Insolvenzschuldnerin nicht gegenüber allen Mitarbeitern, die sich weigern den Vertrag zu unterzeichnen, eine Kündigung aussprechen wird.
82ff) Letztlich kann der Kläger eine arglistige Täuschung auch nicht mit Erfolg darauf stützen, der Geschäftsführer und der Personalleiter hätten während einer Betriebsversammlung im November 2014 erklärt, dass die betroffenen Arbeitnehmer, die den dreiseitigen Vertrag nicht unterschreiben, eine betriebsbedingte Kündigung erhalten werden.
83Eine Täuschung im Sinne von § 123 BGB durch positives Tun liegt in der - ausdrücklichen oder konkludenten - wahrheitswidrigen Behauptung von Tatsachen. Tatsachen sind alle gegenwärtigen oder vergangenen Ereignisse oder Zustände, die dem Beweis zugänglich sind. Hierzu zählen auch innere Tatsachen wie etwa das Vorhandensein bestimmter Absichten oder Überzeugungen. Bei einer Äußerung zu zukünftigen Ereignissen hängt die Frage, ob sie tauglicher Täuschungsgegenstand ist davon ab, ob sie Behauptungen über konkrete gegenwärtige oder vergangene Verhältnisse, Zustände oder Geschehnisse enthält oder nicht. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Erklärende seine eigene Überzeugung vom Eintritt des zukünftigen Ereignisses oder das Vorhandensein bestimmter Absichten nur vorspiegelt.
84Hiervon ausgehend könnte in der vom Kläger behaupteten Erklärung des Geschäftsführers und des Personalleiters zu zukünftigen Ereignissen nur dann eine arglistige Täuschung liegen, wenn diese zum Zeitpunkt der Erklärung gar nicht die Absicht hatten, gegenüber Arbeitnehmern, die nicht in die Transfergesellschaft wechseln, betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen, eine solche Absicht also nur vorgespiegelt haben. Dann läge eine Täuschung über eine gegenwärtige, innere Tatsache vor.
85Ausreichende Anhaltspunkte dazu, dass der Geschäftsführer und der Personalleiter zum Zeitpunkt der Betriebsversammlung im November 2014 gar nicht die Absicht hatten, den erforderlichen Personalabbau entsprechend dem geschlossenen Interessenausgleich notfalls auch durch den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen umzusetzen, lassen sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. Der Vortrag des Klägers beschränkt sich vielmehr auf knappe Wiedergabe der angeblichen Erklärung. Allein der Umstand, dass Wochen später gegenüber einigen Mitarbeitern, die den Wechsel in die Transfergesellschaft abgelehnt haben, keine betriebsbedingten Kündigungen ausgesprochen wurden, lässt keinen hinreichend sicheren Rückschluss darauf zu, dass schon zum Zeitpunkt der Betriebsversammlung gar nicht die Absicht bestand, betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen, zumal sich die betrieblichen Verhältnisse während dieser Zeitspanne durchaus geändert haben können.
86Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO.
87Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung allein auf den Umständen des Einzelfalles beruht.
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(1) Nehmen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf Grund einer Betriebsänderung oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses von Arbeitslosigkeit bedroht sind, an Transfermaßnahmen teil, wird diese Teilnahme gefördert, wenn
- 1.
sich die Betriebsparteien im Vorfeld der Entscheidung über die Einführung von Transfermaßnahmen, insbesondere im Rahmen ihrer Verhandlungen über einen die Integration der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fördernden Interessenausgleich oder Sozialplan nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes, von der Agentur für Arbeit beraten lassen haben, - 2.
die Maßnahme von einem Dritten durchgeführt wird, - 3.
die Maßnahme der Eingliederung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt dienen soll und - 4.
die Durchführung der Maßnahme gesichert ist.
(2) Die Förderung wird als Zuschuss geleistet. Der Zuschuss beträgt 50 Prozent der erforderlichen und angemessenen Maßnahmekosten, jedoch höchstens 2 500 Euro je geförderter Arbeitnehmerin oder gefördertem Arbeitnehmer.
(3) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahme dazu dient, die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer auf eine Anschlussbeschäftigung im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des selben Unternehmens vorzubereiten oder, falls das Unternehmen einem Konzern angehört, auf eine Anschlussbeschäftigung in einem Betrieb eines anderen Konzernunternehmens des Konzerns vorzubereiten. Durch die Förderung darf der Arbeitgeber nicht von bestehenden Verpflichtungen entlastet werden. Von der Förderung ausgeschlossen sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes mit Ausnahme der Beschäftigten von Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform erwerbswirtschaftlich betrieben werden.
(4) Während der Teilnahme an Transfermaßnahmen sind andere Leistungen der aktiven Arbeitsförderung mit gleichartiger Zielsetzung ausgeschlossen.
(1) Um Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu vermeiden und ihre Vermittlungsaussichten zu verbessern, haben diese Anspruch auf Kurzarbeitergeld zur Förderung der Eingliederung bei betrieblichen Restrukturierungen (Transferkurzarbeitergeld), wenn
- 1.
und solange sie von einem dauerhaften nicht vermeidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind, - 2.
die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, - 3.
die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind, - 4.
sich die Betriebsparteien im Vorfeld der Entscheidung über die Inanspruchnahme von Transferkurzarbeitergeld, insbesondere im Rahmen ihrer Verhandlungen über einen die Integration der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fördernden Interessenausgleich oder Sozialplan nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes, von der Agentur für Arbeit beraten lassen haben und - 5.
der dauerhafte Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.
(2) Ein dauerhafter Arbeitsausfall liegt vor, wenn auf Grund einer Betriebsänderung im Sinne des § 110 Absatz 1 Satz 3 die Beschäftigungsmöglichkeiten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend entfallen. Der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betragen.
(3) Die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld sind erfüllt, wenn
- 1.
in einem Betrieb Personalanpassungsmaßnahmen auf Grund einer Betriebsänderung durchgeführt werden, - 2.
die von Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst werden, um Entlassungen zu vermeiden und ihre Eingliederungschancen zu verbessern, - 3.
die Organisation und Mittelausstattung der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit den angestrebten Integrationserfolg erwarten lassen und - 4.
ein System zur Sicherung der Qualität angewendet wird.
(4) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
- 1.
von Arbeitslosigkeit bedroht ist, - 2.
nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt, - 3.
nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist und - 4.
vor der Überleitung in die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit aus Anlass der Betriebsänderung - a)
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend meldet und - b)
an einer arbeitsmarktlich zweckmäßigen Maßnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten teilgenommen hat; können in berechtigten Ausnahmefällen trotz Mithilfe der Agentur für Arbeit die notwendigen Feststellungsmaßnahmen nicht rechtzeitig durchgeführt werden, sind diese im unmittelbaren Anschluss an die Überleitung innerhalb eines Monats nachzuholen.
(5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus, denen Anpassungsgeld nach § 5 des Steinkohlefinanzierungsgesetzes gezahlt werden kann, haben vor der Inanspruchnahme des Anpassungsgeldes Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld.
(6) Für die Anzeige des Arbeitsausfalls gilt § 99 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend. Der Arbeitsausfall ist bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen, in deren Bezirk der personalabgebende Betrieb seinen Sitz hat.
(7) Während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld hat der Arbeitgeber den geförderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten. Stellt der Arbeitgeber oder die Agentur für Arbeit fest, dass Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer Qualifizierungsdefizite aufweisen, soll der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten anbieten. Als geeignet gelten insbesondere
- 1.
Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, für die und für deren Träger eine Zulassung nach dem Fünften Kapitel vorliegt, oder - 2.
eine zeitlich begrenzte, längstens sechs Monate dauernde Beschäftigung zum Zwecke der Qualifizierung bei einem anderen Arbeitgeber.
(8) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur vorübergehend in der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst werden, um anschließend einen anderen Arbeitsplatz in dem gleichen oder einem anderen Betrieb des Unternehmens zu besetzen, oder, falls das Unternehmen einem Konzern angehört, einen Arbeitsplatz in einem Betrieb eines anderen Konzernunternehmens des Konzerns zu besetzen. § 110 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(9) Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, sind die für das Kurzarbeitergeld geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, mit Ausnahme der ersten beiden Titel und des § 109.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.
(2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.
(3) Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.
(2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.
(3) Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.
Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.
(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.
(2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.
(3) Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
(1) Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden. Stellt das Gericht fest, dass die außerordentliche Kündigung unbegründet ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat auf seinen Antrag das Gericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde. Die Vorschriften der §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.
(2) Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten, so finden die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 entsprechende Anwendung.
(3) Im Übrigen finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 auf eine Kündigung, die bereits aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten Gründen rechtsunwirksam ist, keine Anwendung.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.
(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.
(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.
(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.