Arbeitsgericht Rheine Urteil, 19. Mai 2015 - 2 Ca 524/15
Gericht
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch den dreiseitigen Vertrag vom 30.12.2014 beendet wurde.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 10.457,67 €.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet wurde.
3Der Kläger war ursprünglich seit 2007 Arbeitnehmer der M GmbH mit Sitz in H. Am 01.10.2014 wurde über das Vermögen der M GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Im November 2014 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers sodann im Rahmen von Sanierungsbemühungen gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB auf die Beklagte über. Hiervon wurde der Kläger mit einem gemeinsamen Schreiben der M GmbH und der Beklagten vom 11.12.2014 (Blatt 9 ff. der Gerichtsakte), ihm zugegangen am 18.12.2014, in Kenntnis gesetzt.
4Die monatliche Bruttovergütung des Klägers betrug zuletzt 3.485,89 €.
5Am 15.12.2014 unterzeichnete der Kläger einen auf den 30.12.2014 datierten dreiseitigen Vertrag, in welchem einleitend als Vertragsparteien der Kläger, die „M 1234 GmbH“ und die C Transfer GmbH genannt sind. Dieser Vertrag sieht in § 1 Nr. 1 eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der „M 1234 GmbH“ mit Ablauf des 31.12.2014 vor. Zugleich wird in § 2 Nr. 1 des Vertrages mit Wirkung zum 01.01.2015 ein befristetes Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der C Transfer GmbH begründet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des dreiseitigen Vertrages wird auf Blatt 14 ff. der Gerichtsakte verwiesen.
6Bei dem Komplementär-Geschäftsführer der Beklagten B handelt(e) es sich zugleich um einen Mitgeschäftsführer der insolventen M GmbH.
7Der Kläger meint, eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages sei nicht gegeben, da die Beklagte nicht Partei des dreiseitigen Vertrages vom 30.12.2014 sei. Soweit die Beklagte aus weiteren Umständen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien herleiten wolle, sei jedenfalls die Schriftform des § 623 BGB nicht gewahrt.
8Zudem hat der Kläger den dreiseitigen Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Er behauptet, ihm sei im Vorfeld des Zustandekommens dieses Vertrages der falsche Eindruck vermittelt worden, eine betriebsbedingte Kündigung zum 31.12.2014 sei anderenfalls unvermeidbar. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers wird insoweit auf die Klageschrift sowie auf den Schriftsatz vom 31.03.2015 (Blatt 75 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.
9Der Kläger beantragt,
10festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch den dreiseitigen Vertrag vom 30.12.2014 beendet wurde.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie ist der Ansicht, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei durch den dreiseitigen Vertrag vom 30.12.2014 zum 31.12.2014 beendet worden. Die gesetzlich vorgesehene Schriftform sei gewahrt, da der Vertrag handschriftlich durch alle Vertragsparteien unterzeichnet worden sei. Der Umstand, dass bei der einleitenden Bezeichnung der Beklagten als Partei des dreiseitigen Vertrages der Zusatz „& Co. KG“ vergessen worden sei, führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Insoweit handele es sich lediglich um eine unschädliche fehlerhafte bzw. unvollständige Parteibezeichnung.
14Der Kläger habe spätestens seit Erhalt des Unterrichtungsschreibens zu dem Betriebsübergang vom 11.12.2014 wissen müssen, dass die Beklagte seine Arbeitgeberin und damit auch Vertragspartei des Aufhebungsvertrages sei. Im Übrigen ergebe sich die entsprechende Kenntnis des Klägers aus der zutreffenden Bezeichnung der Beklagten im Rubrum der Klageschrift. Darüber hinaus habe vor dem (unstreitigen) Hintergrund, dass eine „M 1234 GmbH“ überhaupt nicht existiere, auch keine Verwechslungsgefahr bezüglich der Vertragsparteien bestanden.
15Des Weiteren meint die Beklagte, der Kläger habe den dreiseitigen Vertrag nicht wirksam angefochten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf den Schriftsatz der Beklagten vom 17.03.2015 (Blatt 39 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.
16Der Kläger hat zunächst einen Feststellungsantrag des Inhalts angekündigt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis in der Funktion des Maschinenführers besteht. Nachdem die Parteien im Kammertermin übereinstimmend zu Protokoll erklärt hatten, dass vertraglich geschuldete Tätigkeit des Klägers unstreitig die eines Maschinenführers gewesen ist, hat der Kläger seinen Antrag teilweise zurückgenommen und den Antrag im Übrigen im Hinblick auf den zur gerichtlichen Überprüfung gestellten potentiellen Beendigungstatbestand (dreiseitiger Vertrag vom 30.12.2014) klarstellend konkretisiert.
17Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte verwiesen.
18Entscheidungsgründe
19Die Klage ist zulässig und begründet.
20I.
21Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde nicht durch den dreiseitigen Vertrag vom 30.12.2014 beendet. Auf die Frage der Anfechtbarkeit dieses Vertrages kam es daher nicht an.
221. Formal ist zunächst kein schriftlicher Aufhebungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen. Denn die Beklagte ist nach dem Wortlaut des dreiseitigen Vertrages nicht Partei desselben.
232. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz falsa demonstratio non nocet.
24a) In diesem Zusammenhang kann zunächst dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen eine falsa demonstratio im Geltungsbereich der Formvorschrift des § 623 BGB überhaupt in Betracht kommt, d.h. insbesondere, ob die sogenannte Andeutungstheorie anzuwenden wäre und ob deren Voraussetzungen vorliegend erfüllt wären. (Vgl. insoweit zum Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 125 Rn. 37f. mit weiteren Nachweisen.)
25b) Des Weiteren kann dahinstehen, ob der dreiseitige Vertrag vom 30.12.2014 von Personen unterzeichnet wurde, welche für die Beklagte die entsprechende Vertretungsbefugnis hatten.
26c) Denn eine falsa demonstratio liegt hier schon begrifflich nicht vor.
27Aus § 133 BGB folgt, dass bei der Auslegung von Willenserklärungen der wirkliche Wille der Erklärenden festzustellen ist. Sofern sich aus sämtlichen äußeren Indizien ergibt, dass die Parteien tatsächlich einen Konsens erzielt haben, ist nicht von Bedeutung, ob sie in ihren Erklärungen eine objektiv unzutreffende Bezeichnung (falsa demonstratio) gewählt haben (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 119 Rn. 59 mit weiteren Nachweisen). Bei der falsa demonstratio handelt es sich mithin um einen gemeinsamen Irrtum über den richtigen Ausdruck für das übereinstimmend Gewollte (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 155 Rn. 7).
28Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da sich ein übereinstimmender Wille der Parteien nicht ermitteln lässt.
29Ein übereinstimmender Wille zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien würde zunächst voraussetzen, dass der Kläger überhaupt Kenntnis vom Bestehen eines Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten hatte. Denn der wirkliche Wille im Sinne von § 133 BGB kann denklogisch nur solche Umstände erfassen, die dem Erklärenden bekannt sind.
30Bei Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages am 15.12.2014 dürfte der Kläger nach den äußeren Indizien zwar davon ausgegangen sein, er beende sein bisheriges Arbeitsverhältnis und gehe ein neues – befristetes – Vertragsverhältnis mit der C Transfer GmbH ein. Dabei nahm er nach seinem Vorbringen jedoch an, er sei noch Arbeitnehmer der insolventen M GmbH und werde für den Fall des Nichtzustandekommens des dreiseitigen Vertrages eine Kündigung zum 31.12.2014 erhalten.
31Der Wille des Klägers war mithin nach seinem Vortrag auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der M GmbH gerichtet. Dass eine solche Vereinbarung ins Leere gehen würde, da er im Zeitpunkt des Zustandekommens des dreiseitigen Vertrages nicht mehr Arbeitnehmer der M GmbH war, war dem Kläger nach seinen Darlegungen nicht bekannt.
32Auch aus dem Vorbringen der Beklagten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bei Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages bekannt war, Arbeitnehmer der Beklagten zu sein.
33Die Beklagte meint in diesem Zusammenhang, der Kläger habe spätestens seit Erhalt des Unterrichtungsschreibens zu dem Betriebsübergang vom 11.12.2014 wissen müssen, dass die Beklagte seine Arbeitgeberin und damit auch Vertragspartei des Aufhebungsvertrages sei. Dieses Unterrichtungsschreiben ist dem Kläger jedoch unstreitig erst am 18.12.2014 zugegangen, d.h. nach der Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages, die bereits am 15.12.2014 stattgefunden hatte.
34Das Argument, es ergebe sich schon aus der zutreffenden Bezeichnung der Beklagten im Rubrum der Klageschrift, dass dem Kläger bewusst gewesen sei, dass die Beklagte Partei des dreiseitigen Vertrages sei, ist aus Sicht der Kammer nicht nachvollziehbar. Denn welche Kenntnisse der Kläger (bei anwaltlicher Beratung) im Zeitpunkt der Klageerhebung gehabt hat, sagt nichts über seinen Kenntnisstand und seinen wirklichen Willen im Sinne von § 133 BGB im (vorgelagerten) Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung aus.
35Auch der Umstand, dass die in dem Rubrum des dreiseitigen Vertrages genannte „M 1234 GmbH“ tatsächlich nicht existiert, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn auch daraus lässt sich nicht etwa herleiten, der Kläger habe bei Vertragsunterzeichnung gewusst, dass er Arbeitnehmer der Beklagten war und habe sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten beenden wollen.
36II.
37Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Vorschrift des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO war hier nach Auffassung der Kammer nicht anzuwenden, da der Kläger nach dem Inhalt der Klageschrift und seines weiteren Vorbringens in der Sache lediglich geltend gemacht hat, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei durch Abschluss des dreiseitigen Vertrages vom 30.12.2014 nicht beendet worden. Soweit der Kläger die Klage im Kammertermin vom 19.05.2015 zurückgenommen hat, geschah dies mithin lediglich im Sinne einer Klarstellung.
38III.
39Im Rahmen der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 3 S. 1 GKG hat das Gericht ein Vierteljahreseinkommen des Klägers zugrunde gelegt.
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(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.