Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 18. Aug. 2016 - 15 Sa 392/16
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 18.02.2016 – 4 Ca 4164/15 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf eine Besitzstandszulage ab März 2015.
3Der Kläger ist seit dem 01.08.1974 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Er war zunächst Arbeitnehmer bei den Vereinigten Elektrizitätswerken D (L), bis im Jahr 2000 die Fusion mit S erfolgte. Er war sodann Mitarbeiter der S AG und ist nach Umfirmierung nunmehr Mitarbeiter der Beklagten.
4Am 27.03.2006 schlossen der Arbeitgeberverband von Gas-, Wasser- und Elektrizitätsunternehmungen e. V., der Verein R Braunkohlenbergwerke e. V., ver.di und die IG Bergbau, Chemie, Energie einen Überleitungstarifvertrag aus Anlass der Harmonierung verschiedener in der Tarifgruppe S geltender Tarifwerke und der Inkraftsetzung eines gemeinsamen einheitlichen Tarifwerks (vgl. Bl. 6 ff. d. A.). Dieser Überleitungstarifvertrag gilt für alle tarifgebundenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die am 30.06.2006 in einem Arbeits-/Ausbildungsverhältnis mit einem Mitgliedsunternehmen der Tarifgruppe S (vgl. Informationsschreiben vom 31.03.2006, Bl. 62 d. A.). standen.
5In § 2 Ziff. 1 des Überleitungstarifvertrags bestimmt, dass zum Ausgleich von Nachteilen, die sich aus der Überführung in eine gemeinsame einheitliche Vergütungstabelle ergeben, Besitzstände auf Jahresbasis ermittelt werden und in zwölf Teilbeträgen mit der jeweiligen Monatsvergütung ausgezahlt werden.
6Der monatliche Besitzstand des Klägers betrug 1.146,62 Euro.
7§ 4 des Überleitungstarifvertrags lautet (auszugsweise):
81. Die nach § 2 ermittelten Besitzstände können im Einvernehmen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ganz oder teilweise durch eine Einmalzahlung abgegolten werden. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer ein Angebot machen.
92. Die Höhe der Abgeltung bestimmt sich, soweit in diesem Tarifvertrag keine andere Regelung getroffen ist, nach dem 8-fachen des Jahresbetrages des (Teil-) Besitzstandes, wie er zum 30.06.2006 ermittelt wurde. Für jeden vollen Monat ab dem Zeitpunkt des Angebots reduziert sich der Betrag um 1/96 der angebotenen Abfindungssumme.
10(…)
114. Der Arbeitnehmer hat das Wahlrecht zwischen der Annahme des Angebots der monatlicher Zahlung gem. § 2 (…).
12Die vormalige Arbeitgeberin des Klägers, die S AG, warb im Rahmen von Betriebsversammlungen seinerzeit für die einmalige Abgeltung der tariflichen Besitzstände. Für Erklärungen bediente sie sich einer Powerpoint-Präsentation (vgl. Bl. 41 ff. d. A.).
13Mit Schreiben vom 22.11.2006 unterbreitete die S AG dem Kläger ein Angebot auf den Abkauf tariflicher Besitzstände (Bl. 15 ff. d. A.). Das in diesem Schreiben als Anlage beigefügte Antwortschreiben unterzeichnete der Kläger am 13.07.2007 (Bl. 18 d. A.). Damit erklärte der Kläger, dass er sich seiner Besitzstände vollständig abkaufen lasse und die Abfindung vollständig in einer Summe ausgezahlt werden solle. Ein derartiges Angebot auf den Abkauf tariflicher Besitzstände wurde nicht allen seinerzeit bei der S AG tätigen Mitarbeitern, die über einen tariflichen Besitzstand verfügen, unterbreitet. Auch unterbreiteten nicht alle Unternehmen, die der „Tarifgruppe S“ seinerzeit angehörten, entsprechende Angebote nach § 4 des Überleitungstarifvertrages. Mitarbeiter, die seinerzeit das Angebot auf Abkauf der tariflichen Besitzstände abgelehnt hatten, erhalten auch über den Februar 2015 hinaus die jeweilige monatliche Besitzstandszulage.
14Mit Schreiben vom 19.06.2015 forderte der Kläger die Beklagte auf, die monatliche Besitzstandszulage in Höhe von 1.146,62 Euro ab März 2015 auch an ihn zu zahlen (Bl. 19 ff. d. A.). Die Beklagte lehnte dies ab (Bl. 21 ff. d. A.).
15Mit seiner am 21.10.2015 eingereichten Klage hat der Kläger die Auszahlung des monatlichen Besitzstandes ab März 2015 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses begehrt. Hierzu hat er vorgetragen, er sei bei Unterzeichnung des Abfindungsangebots davon ausgegangen, dass sämtliche mit ihm vergleichbaren Mitarbeiter ebenfalls ein entsprechendes Angebot erhalten würden und dass auch den Mitarbeitern, die das Angebot nicht annehmen, nach acht Jahren die Besitzstandszulage nicht mehr ausgezahlt würde. Nach Ablauf des Achtjahreszeitraums habe er jedoch feststellen müssen, dass nicht allen mit ihm vergleichbaren Mitarbeitern das Angebot unterbreitet wurde - so den seinerzeit ebenfalls bei der S AG beschäftigten Mitarbeitern J, K, C und N. Auch sei Mitarbeitern aus anderen Unternehmen der Tarifgruppe S - etwa Mitarbeitern der G AG und der S Systems - kein Abgeltungsangebot gemacht worden. Diejenigen Mitarbeiter, denen seinerzeit kein Abgeltungsangebot unterbreitet wurde, seien nunmehr deutlich besser gestellt als er, da er nach Ablauf des Acht-jahreszeitraums keine monatlichen Zahlungen mehr erhalte, andere Mitarbeiter der Tarifgruppe S jedoch sehr wohl. Seine Schlechterstellung sei ohne sachlichen Grund erfolgt. Deshalb habe er nunmehr Anspruch auf Gleichstellung mit den ihm vergleichbaren Mitarbeitern der Tarifgruppe S. Auch habe er nach Ablauf des Achtjahreszeitraums festgestellt, dass diejenigen Mitarbeiter, die das Abgeltungsangebot seinerzeit abgelehnt hätten, über Februar 2015 hinaus die Besitzstandszulage erhielten.
16Schließlich könne der Überleitungstarifvertrag nur so verstanden werden, dass mit der Einmalzahlung die Besitzstandszulage (nur) für einen Achtjahreszeitraum abgegolten werden solle. Mithin stünde ihm nach Ablauf von acht Jahren Anspruch auf die Zulage in der begehrten Höhe zu.
17Der Kläger hat beantragt,
18-
19
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.879,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.146,62 € brutto seit dem 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08. und 01.09.2015 zu zahlen.
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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine monatliche Besitzstandszulage von 1.146,62 € brutto bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Sie hat bestritten, dass auf den seinerzeit stattfindenden Betriebsversammlungen massiver Druck auf die Mitarbeiter ausgeübt worden sei, das Abgeltungsangebot anzunehmen. Es sei vielmehr auf die Tariföffnungsklausel (§ 21 MTV der Tarifgruppe S) und die daraus letztlich resultierende Ungewissheit über die dauerhafte Beibehaltung der Besitzstände aufmerksam gemacht worden.
25Sämtliche Mitarbeiter, die über einen tariflichen Besitzstand verfügten, hätten seitens der S AG ein Angebot auf Abgeltung erhalten. Ausgenommen hiervon seien lediglich mögliche Vorruheständler gewesen, da diese planbar keine acht Jahre mehr im Unternehmen verblieben seien. Diejenigen Mitarbeiter, die heutzutage die tarifliche Besitzstandszulage erhielten, seien demzufolge nicht solche, die kein Angebot erhalten, sondern diejenigen, die es abgelehnt hätten.
26Bei den Mitgliedsunternehmen der „Tarifgruppe S“ handele es sich um die Zusammenfassung rechtlich selbständiger Unternehmen. Die Mitgliedsunternehmen seien keinesfalls der „Arbeitgeber“ einer „Gesamtbelegschaft“. Mit dem in § 4 Ziff. 1 des Überleitungstarifvertrages genannten „Arbeitgeber“ seien die einzelnen Mitgliedsunternehmen gemeint, die jeweils selbst darüber hätten entscheiden können und sollen, ob sie die hier streitgegenständlichen Besitzstände abfinden wollten.
27Eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Mitarbeiter liege nicht vor. Mit den Mitarbeitern der Mitgliedsunternehmen der Tarifgruppe S sei der Kläger bereits nicht vergleichbar. Bezüglich der Mitarbeiter der S AG sei allen Mitarbeitern, die einen tariflichen Besitzstand bezogen hätten, ein Angebot auf Abgeltung unterbreitet worden, ausgenommen potenzielle Altersteilzeitler. Auch im Verhältnis zu denjenigen Mitarbeitern, die nunmehr eine tarifliche Besitzstandszulage erhielten, liege keine Ungleichbehandlung vor. Der Kläger habe das Abgeltungsangebot freiwillig angenommen. Er hätte sich durch bloße Ablehnung dieses Angebots mit den Mitarbeitern, die seinerzeit kein Angebot bzw. nunmehr die Besitzstandszulage erhielten, gleichstellen können.
28Mit Urteil vom 18.02.2016 hat das Arbeitsgericht Dortmund die Klage abgewiesen und seine Entscheidung wesentlich wie folgt begründet:
29Mangels Anspruchsgrundlage könne der Kläger keine Zahlung einer monatlichen Besitzstandzulage in Höhe von 1.146,62 € ab März 2015 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangen. Die in § 4 des Überleitungstarifvertrags geregelte individuelle Einmalabgeltung sei nicht dahingehend auszulegen, dass eine Abgeltung lediglich einen Zeitraum von acht Jahren umfasst.
30Der Kläger habe von dem in § 4 Ziff. 4 des Überleitungstarifvertrag enthaltenen Wahlrecht durch Annahme des Angebots Gebrauch gemacht. Somit habe er seinen Anspruch auf monatliche Zahlung nach § 2 des Überleitungstarifvertrages verwirkt. Der Kläger habe das Angebot zum Abkauf der tariflichen Besitzstände am 13.02.2007, mithin nach zweieinhalbmonatiger Überlegungszeit, freiwillig unterzeichnet.
31Der begehrte Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz; eine arbeitgeberseitige Ungleichbehandlung sei vorliegend nicht ersichtlich. Bei den von dem Kläger beispielhaft genannten Mitgliedsunternehmen „G AG“ und „S Systems“ handele es sich um eigenständige juristische Personen; der Gleichbehandlungsgrundsatz sei jedoch unternehmensbezogen. Bezogen auf die Mitarbeiter J, K, C und N bestehe keine Vergleichbarkeit. Denn bei diesen Mitarbeitern handele es sich um solche, die seinerzeit aufgrund ihres Jahrgangs (1954 und früher) die Möglichkeit hatten, Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen und somit von dem Angebot der Einmalabgeltung ausgeschlossen waren. Auch sei unklar, weshalb der Kläger sich hinsichtlich der gel-tend gemachten Vergleichbarkeit darauf berufe, welchen Mitarbeitern ein Angebot auf Einmalabgeltung unterbreitet wurde. Die von ihm reklamierte „Ungleichbehandlung“ resultiere ja nicht daraus, dass den Mitarbeitern ein Angebot unterbreitet worden sei, sondern daraus, dass einige Mitarbeiter – so auch der Kläger – dieses Angebot angenommen hätten und somit keine monatliche Besitzstandszulage mehr erhielten. Die Vergleichbarkeit könne sich somit allenfalls auf die Mitarbeiter erstrecken, die – wie der Kläger – das Angebot auf Einmalabgeltung angenommen hätten. Ob und inwieweit jedoch solche Mitarbeiter anders bzw. ungünstiger als der Kläger behandelt werden, trage der Kläger selbst nicht vor.
32Schließlich sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte den Kläger ungünstiger behandle als andere Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage. Die vermeintliche Ungleichbehandlung, dass er ab März 2015 keine monatlichen Zahlungen mehr erhalte, sei nämlich nicht auf ein aktives Tun der Beklagten, sondern vielmehr auf die freiwillige Annahme des Angebots durch den Kläger selbst zurückzuführen. Die angebliche Schlechterstellung habe er durch seine Unterschrift selbst herbeigeführt.
33Gegen das ihm am 18.03.2016 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat der Kläger am 04.04.2016 Berufung eingelegt und diese mit am 17.05.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
34Der Kläger meint, der Anspruch auf Weiterzahlung der Besitzstandszulage ab März 2015 ergebe sich bereits aus dem Überleitungstarifvertrag selbst. Dies folge aus der Auslegung des dortigen § 4. Bei der Berechnung des Ausgleichsbetrags werde nämlich an den achtfachen Jahresbetrag angeknüpft. Alle Beteiligten seien davon ausgegangen, dass die Besitzstandszulage auch an diejenigen, die das Angebot nicht annahmen, maximal noch acht Jahre gezahlt würde. Für den Fall, dass nach dem Ablauf von acht Jahren eben die Besitzstandszulage bei der Beklagten weitergezahlt werde, sei keine Regelung getroffen, so dass durch Auslegung der Schluss zu ziehen sei, dass nach Ablauf des Achtjahreszeitraums eben die Besitzstandszulage weiter gezahlt werden müsse. Hierfür spreche insbesondere auch die Regelung in § 4 Ziff. 4 des Überleitungstarifvertrags, andernfalls nicht verständlich wäre, weswegen bei Ausscheiden innerhalb des Achtjahreszeitraums ein Teil des Abfindungsan-spruchs zurückzuzahlen ist.
35Der räumliche Geltungsbereich des Gleichbehandlungsgrundsatzes sei entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts gegeben. Der Überleitungstarifvertrag selbst ziehe den Geltungsbereich weit und erfasse diejenigen Personen, die am 30.06.2006 in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zu einem Mitgliedsunternehmen der Tarifgruppe S stünden und dem Geltungsbereich der für diese Unternehmen geltenden Tarifregelungen unterlägen. Seine - des Klägers - Ungleichbehandlung liege nun darin, dass Mitarbeitern der G AG und S Systems kein Angebot zum Abkaufen der Besitzstände für acht Jahre durch Einmalzahlung gemacht worden sei. Ohne sachlichen Grund werde er dadurch benachteiligt, dass er die Einmalzahlung akzeptiert habe und anderen Mitarbeitern der Tarifgruppe S nicht einmal die Möglichkeit gegeben worden sei, das Angebot anzunehmen. Diese seien nun deutlich besser gestellt, da sie - anders als er - die monatlichen Zulagen weiter erhielten.
36Auch liege ein Verstoß gegen § 4 TVG vor, da der Überleitungstarifvertrag angeblich keine Geltung für sämtliche Mitarbeiter der Tarifgruppe S vorsehe, hiervon jedoch zu seinem Nachteil abgewichen werde.
37Schließlich habe er das Abgeltungsangebot unter falschen Voraussetzungen angenommen. Es sei durch die Beklagte der Eindruck einer Ungewissheit über die dauerhafte Beibehaltung der Besitzstände suggeriert worden. Tatsächlich sei es dem damaligen Arbeitgeber, der jetzigen Beklagten, wie die Unternehmenszahlen aus den Jahren 2005 bis 2008 belegten, nie schlecht gegangen.
38Der Kläger beantragt,
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1. das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 18.02.2016, 4 Ca 4164/15, wird abgeändert.
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2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.879,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.146,62 Euro brutto seit dem 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., und 01.09.2015 zu zahlen.
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3. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist an den Kläger eine monatliche Besitzstandszulage von 1.146,62 Euro brutto bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
46die Berufung zurückzuweisen.
47Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und meint, das von dem Kläger gewünschte Auslegungsergebnis, mit der Einmalzahlung sei lediglich ein Zeitraum von acht Jahren abgegolten, so dass die Zulage nunmehr wieder zu zahlen sei, finde keine Stütze im Überleitungstarifvertrag. Bereits dem Wortlaut sei zu entnehmen, dass mit einer Einmalzahlung die Besitzstände insgesamt abgegolten werden sollten; eine zeitliche Beschränkung der Abgeltungsdauer enthalte § 4 nicht. Diese ergebe sich auch nicht aus systematischen Erwägungen, namentlich § 4 Ziff. 4 des Überleitungstarifvertrags, welcher eine (Teil-)Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers regelt, der eigenveranlasst das Unternehmen vor Ablauf von acht Jahren verlässt. Diese Regelung bezweckte vielmehr, ein Ausscheiden von Mitarbeitern kurz nach erfolgter Abgeltung möglichst zu verhindern und einen Anreiz für den Verbleib im Unternehmen zu setzen. Auch aus § 4 Ziff. 2 des Überleitungstarifvertrages lasse sich kein Rückschluss auf eine irgendwie geartete zeitliche Begrenzung der Ausgleichszahlung ziehen. Die Jahreszahl sei vielmehr bloßer Multiplikator im Rahmen der gewählten Formel zur Bestimmung der Abfindungshöhe gewesen. Ebenso stehe die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags dem vom Kläger angestrebten Auslegungsergebnis entgegen. Ausweislich der Präambel hätte der Überleitungstarifvertrag der Harmonisierung verschiedener in der Tarifgruppe S geltender Tarifwerke gedient. Diesem Harmonisierungsziel stehe ein Wiederaufleben von Besitzstandszulagen nach erfolgter Einmalabgeltung entgegen. Schließlich ergebe sich nichts anderes aus Sinn und Zweck der Regelung. Die Möglichkeit, Besitzstände gegen Einmalzahlung abzugelten, diene dazu, dass für beide Parteien bestehende Risiko einer längeren oder kürzeren Zahlung einer monatlichen Besitzstandszulage zu minimieren. Es hätte auch keine wirtschaftliche Unsicherheit über die dauerhafte Zahlung der Besitzstandszulage gegeben. Wer auf welcher Grundlage wann zu einer solchen unzutreffenden Annahme gelangt sei, habe der Kläger auch nicht dargetan. Die ausgewählten Zahlen aus den Jahren 2005 bis 2008 stützten seine Behauptung auch nicht.
48Ein Anspruch aus arbeitsrechtlichem Gleichbehandlungsgrundsatz sei zu verneinen. Der Kläger lege ein völlig unzutreffendes Verständnis einer benachteiligenden Ungleichbehandlung zugrunde, wenn er meine, dadurch benachteiligt geworden zu sein, dass anderen Mitarbeitern anderer, rechtlich selbstständiger Unternehmen und damit anderer Arbeitgeber nicht einmal die Möglichkeit gegeben worden sei, ihren Besitzstand gegen Einmalzahlung abgelten zu lassen. Eine Benachteiligung liege nicht vor. Der Kläger habe vielmehr selbst nach eigenem Vortrag nur eine Besserstellung, nämlich die Einräumung von Wahlmöglichkeiten, nicht aber eine Benachteiligung erfahren. Auch sei eine Vergleichbarkeit mit den Mitarbeitern, die kein Angebot erhalten oder ein solches abgelehnt haben, in keiner Weise gegeben.
49Wegen des weiteren tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird verwiesen auf deren wechselseitige Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der öffentlichen Sitzungen in erster und zweiter Instanz, die insgesamt Gegenstand der letzten mündlichen Verhandlung waren.
50Entscheidungsgründe
51Die Berufung bleibt erfolglos.
52I. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 Buchst. b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517 ff. ZPO an sich statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
53II. In der Sache ist die Berufung unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Zahlung einer monatlichen Besitzstandszulage in Höhe von 1.146,62 Euro ab März 2015 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Weder kann er somit den klageweise geltend gemachten Betrag in Höhe von 6.879,72 Euro als Besitzstandszulage für die Monate März bis August 2015 von der Beklagten verlangen noch hat er Anspruch auf entsprechende Feststellung einer Zahlungsverpflichtung der Beklagten. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass für die Klagegegenstände eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich sei.
54Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Das Berufungsvorbringen des Klägers bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Klarstellungen:
551. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich ein Anspruch auf Weiterzahlung der tariflichen Besitzstandszulage ab dem Monat März 2015 nicht aus dem Überleitungstarifvertrag vom 27.03.2006. Das vom Kläger gewünschte Auslegungsergebnis, mit der individuellen Einmalabgeltung im Sinne des § 4 des Überleitungstarifvertrags sei lediglich ein Zeitraum von acht Jahren abgegolten worden, da alle Beteiligten davon ausgegangen seien, dass die Besitzstandszulage auch an diejenigen, die das Angebot nicht annahmen, maximal noch acht Jahre lang gezahlt werde, wird vom Überleitungstarifvertrag nicht gestützt.
56a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG, 12.04.2016 – 9 AZR 659/14, NZA-RR 2016, 438; BAG, 22.04.2010 – 6 AZR 962/08, NZA 2011, 1293; BAG, 19.09.2007 – 4 AZR 670/06, BAGE 124, 110) folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Nur bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt.
57b) Bereits der Wortlaut des Überleitungstarifvertrags, hier dessen § 4, ist eindeutig. § 4 Ziff. 1 bestimmt, dass die nach § 2 ermittelten Besitzstände im Einvernehmen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ganz oder teilweise durch eine Einmalzahlung abgegolten werden können. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer ein Angebot machen. Zudem ist § 4 mit der Überschrift „Individuelle Einmalabgeltung“ versehen. Auch trifft § 4 Ziff. 1 die Regelung, dass Besitzstände (ermittelt nach § 2 des Überleitungstarifvertrages) abgegolten werden. Tatsächlich enthält die Tarifbestimmung keine zeitliche Beschränkung der Abgeltungsdauer.
58Dass, wie der Kläger vorträgt, alle Beteiligten davon ausgegangen seien, dass die Besitzstandszulage auch an diejenigen Arbeitnehmer, die das Angebot nicht annahmen, maximal noch acht Jahre gezahlt würde, bleibt bloße, völlig unsubstantiierte Behauptung, die nicht geeignet ist, den eindeutigen Wortlaut der Tarifnorm auch nur im Ansatz zu verdrängen.
59Auch unter Berücksichtigung der in § 4 Ziff. 4 Abs. 2 des Überleitungstarifvertrags getroffenen Regelung, dass, wenn ein Arbeitnehmer, der eine Abfindung erhalten hat, innerhalb eines Zeitraumes von acht Jahren aus von ihm zu vertretenden Gründen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, er für jeden vollen an dem achtjährigen Zeitraum fehlenden Monat 1/96 des Abfindungsbetrages zurückzuzahlen hat, ergibt sich eine zeitliche Begrenzung der Abgeltungsdauer nicht. Die Regelung verfolgt ersichtlich den Zweck, ein Ausscheiden von Mitarbeitern kurz nach erfolgter Abgeltung möglichst zu verhindern und einen Anreiz für den Verbleib im Unternehmen zu setzen; hierin folgt die Berufungskammer der Beklagten. Unwidersprochen konnte diese auch vortragen, dass die Festlegung eines Achtfachen des Jahresbetrages des Besitzstandes bloßer Multiplikator im Rahmen der gewählten Formel zur Bestimmung der Abfindungshöhe war. Nicht anders kann § 4 Ziff. 2 des Überleitungstarifvertrags verstanden werden.
60Dahinstehen kann, ob sich auch aus der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags herleiten lässt, dass das von dem Kläger angestrebte Auslegungsergebnis nicht zutreffen kann, wenn ausweislich der Präambel der Überleitungstarifvertrag „der Harmonisierung verschiedener in der Tarifgruppe S geltender Tarifwerke“ dienen sollte. Jedenfalls ist mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass die Möglichkeit, Mitarbeitern bestehende Besitzstände gegen Einmalzahlung abzugelten, der wechselseitigen Risikominimierung diente. Die Beklagte trug zum Zeitpunkt des Abgeltungsangebots das Risiko, auch nach Ablauf von acht Jahren weiterhin eine Besitzstandszulage zu zahlen. Für den Kläger war als Risiko zu berücksichtigen, Besitzstandszulagen für einen nicht überschaubaren, möglicherweise nur relativ kurzen Zeitraum zu erhalten. Die Annahme, die Einmalabgeltung stelle lediglich einen Vorschuss für einen Zeitraum von acht Jahren dar, verlagerte das Risiko einseitig auf die Beklagte. Für eine derartige Risikoverteilung findet sich im Überleitungstarifvertrag kein Anhaltspunkt.
612. Ein Anspruch des Klägers auf die begehrten Leistungen ab März 2015 folgt nicht aus dem arbeitsvertraglichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
62a) Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz darf ein Arbeitgeber gleichliegende Fälle nicht aus unsachlichen oder sachfremden Gründen ungleich behandeln (BAG, 20.08.1986 – 4 AZR 272/85, BAGE 52, 380). Einzelne oder Gruppen von Arbeitnehmern dürfen nicht ohne sachlichen Grund von allgemein begünstigenden Regelungen des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen oder schlechter gestellt werden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist auf einen Arbeitgeber bezogen und kann jedenfalls keine Geltung beanspruchen, wenn die Arbeitnehmer von verschiedenen Unternehmern bzw. Arbeitgebern beschäftigt werden (BAG, 19.11.1992 – 10 AZR 290/91, NZA 1993, 405). Vorliegend bestimmt § 4 Ziff. 1 des Überleitungstarifvertrages ausdrücklich, dass die Besitzstände im Einvernehmen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgegolten werden können. Der Geltungsbereich des Gleichbehandlungsgrundsatzes reicht somit nicht über die Beklagte hinaus.
63b) Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung zur Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vermögen unabhängig davon nicht zu überzeugen. Es stellt bereits keine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu dem Kläger dar, dass bestimmten Arbeitnehmern (anderer Unternehmen der Tarifgruppe S) kein Angebot zum Abkaufen der Besitzstände durch Einmalzahlung gemacht wurde mit der Folge, dass diese nun die Besitzstandszulage fortlaufend weiter erhalten. Dass diese Arbeitnehmer ein entsprechendes Angebot gar nicht erst erhielten, macht sie bereits nicht vergleichbar mit dem Kläger. Der Kläger wird dadurch nicht schlechter gestellt. Im Gegenteil hatte er die Möglichkeit, zwischen zwei Optionen zu entscheiden. Die dem Kläger insoweit eingeräumte Wahlmöglichkeit bedeutet eine Besserstellung, nicht jedoch eine Benachteiligung. Aus dem nämlichen Gründen scheidet auch ein Verstoß gegen § 4 TVG aus. Ein Abweichen von den Regelungen eines Tarifvertrags zum Nachteil des Klägers ist nicht ersichtlich.
643. Schließlich ergibt sich ein Anspruch auf Fortzahlung der monatlichen Besitzstandszulage nicht darauf, dass der Kläger seinerzeit das Angebot auf Abgeltung unter falschen Voraussetzungen angenommen habe. Das Vorbringen des Klägers hierzu bleibt insgesamt unsubstantiiert. Es ist schon nicht erkennbar, dass durch die Beklagte der Eindruck einer Ungewissheit über die dauerhafte Beibehaltung der Besitzstände suggeriert worden sei. Wodurch dieser Eindruck, es ginge dem Unternehmen schlecht mit der Folge, dass die Mitarbeiter ihren Beitrag zu Gesundung des Unternehmens leisten müssten, herrühren soll, bleibt völlig im Ungewissen. Die bloße Behauptung des Klägers wird durch die mitgeteilten Unternehmenszahlen der Jahre 2005 bis 2008 zudem nicht gestützt, da dieses Zahlenmaterial für sich genommen ohne konkrete Aussagekraft bleibt. Dass zum Zeitpunkt des Abgeltungsangebots sowohl für den Kläger als auch für die Beklagte jeweils ein bestimmtes Risiko bestand, wurde bereits ausgeführt. Zum Zeitpunkt der Annahme des Abfindungsangebots war insgesamt unklar, für welchen Zeitraum die Besitzstandszulage geleistet werden würde/konnte. Dieser Unsicherheit, die jedem Zukunftsgeschehen innewohnt, ist durch das in § 4 des Überleitungstarifvertrages dem Arbeitnehmer eingeräumten Wahlrecht angemessen Rechnung getragen worden.
65III. Die Kostenfolge zu Lasten des mit dem Rechtsmittel unterlegenen Klägers folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
66Gründe gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG, die Revision zuzulassen, waren nicht gegeben.
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(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.