Arbeitsgericht Dortmund Urteil, 18. Feb. 2016 - 4 Ca 4164/15
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 41.278,32 €.
1
T A T B E S T A N D :
2Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger ab März 2015 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine monatliche Besitzstands-zulage in Höhe von 1.146,62 Euro brutto zu zahlen.
3Der Kläger ist seit dem 01.08.1974 für die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen tätig. Er war zunächst Arbeitnehmer bei den W E, im Jahr 2000 erfolgte die Fusion mit S. Der Kläger war sodann Mitarbeiter der S X AG und ist nach entsprechender Umfirmierung nunmehr Mitarbeiter der Beklagten. Am 27.03.2006 wurde zwischen dem Arbeitgeberverband von Gas-, Wasser- und Elektrizitätsunternehmungen e. V., dem Verein Rheinischer Braunkohlenbergwerke e. V., ver.di und der IG Bergbau, Chemie, Energie ein Überleistungstarifvertrag aus Anlass der Harmonierung verschiedener in der Tarifgruppe S geltender Tarifwerke und der Inkraftsetzung eines gemeinsamen einheitlichen Tarifwerks abgeschlossen (vgl. Bl. 6 ff. d.A.). Dieser Überleitungstarifvertrag gilt für alle tarifgebundenen Mitarbeiter/innen, die am 30.06.2006 in einem Arbeits-/Ausbildungsverhältnis mit einem Mitgliedsunternehmen der Tarifgruppe S standen. Welche Unternehmen seinerzeit Mitgliedsunternehmen der Tarifgruppe S waren, ergibt sich aus dem vom Kläger vorgelegten Informationsschreiben vom 31.03.2006 (vgl. Bl. 62 d.A.).
4In § 2 Ziff. 1 des Überleitungstarifvertrags ist geregelt, dass zum Ausgleich von Nachteilen, die sich aus der Überführung in eine gemeinsame einheitliche Vergütungstabelle ergeben, Besitzstände auf Jahresbasis ermittelt werden und in 12 Teilbeträgen mit der jeweiligen Monatsvergütung ausgezahlt werden. Der monatliche Besitzstand des Klägers betrug 1.146,62 Euro.
5§ 4 des Überleitungstarifvertrags enthält folgende Regelung:
6„1. Die nach § 2 ermittelten Besitzstände können im Einvernehmen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ganz oder teilweise durch eine Einmalzahlung abgegolten werden. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer ein Angebot machen.
72. Die Höhe der Abgeltung bestimmt sich, soweit in diesem Tarifvertrag keine andere Regelung getroffen ist, nach dem 8-fachen des Jahresbetrages des (Teil-) Besitzstandes, wie er zum 30.06.2006 ermittelt wurde. Für jeden vollen Monat ab dem Zeitpunkt des Angebots reduziert sich der Betrag um 1/96 der angebotenen Abfindungssumme.
8(…)
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4. Der Arbeitnehmer hat das Wahlrecht zwischen der Annahme des Angebots oder monatlicher Zahlung gem. § 2 (…).“
Die vormalige Arbeitgeberin des Klägers, die S X AG, warb im Rahmen von Betriebsversammlungen seinerzeit für die einmalige Abgeltung der tariflichen Besitzstände. Zur Erklärung wurden entsprechende Powerpoint-Präsentationen genutzt (vgl. Bl. 41 ff. d.A.).
12Mit Schreiben vom 22.11.2006 unterbreitete die S X AG dem Kläger ein Angebot auf den Abkauf tariflicher Besitzstände (vgl. Bl. 15 ff. d.A.). Das in diesem Schreiben als Anlage beigefügte Antwortschreiben unterzeichnete der Kläger am 13.07.2007 (vgl. Bl. 18 d.A.). Damit erklärte der Kläger, dass er sich seiner Besitzstände vollständig abkaufen lasse und die Abfindung vollständig in einer Summe ausgezahlt werden solle. Ein derartiges Angebot auf den Abkauf tariflicher Besitzstände wurde nicht allen seinerzeit bei der S X AG tätigen Mitarbeitern, die über einen tariflichen Besitzstand verfügen, unterbreitet. Auch unterbreiteten nicht alle Unternehmen, die der „Tarifgruppe S“ seinerzeit angehörten, entsprechende Angebote nach § 4 des Überleitungstarifvertrages.
13Mitarbeiter, die seinerzeit das Angebot auf Abkauf der tariflichen Besitzstände abgelehnt hatten, erhalten auch über den Februar 2015 hinaus deren jeweilige monatliche Besitzstandszulage. Mit Schreiben vom 19.06.2015 forderte der Kläger die Beklagte auf, die monatliche Besitzstandszulage in Höhe von 1.146,62 Euro auch ab März 2015 an den Kläger zu zahlen (vgl. Bl. 19 ff. d.A.). Mit Schreiben vom 02.07.2015 lehnte die Beklagte dieses Begehren ab (vgl. Bl. 21 ff. d.A.).
14Mit seiner am 21.10.2015 beim Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Auszahlung des monatlichen Besitzstandes ab März 2015 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hierzu trägt er wie folgt vor: Bei Unterzeichnung des Abfindungsangebots sei der Kläger davon ausgegangen, dass sämtliche mit ihm vergleichbaren Mitarbeiter ebenfalls ein entsprechendes Angebot erhalten würden und dass auch den Mitarbeitern, die das Angebot nicht annehmen, nach 8 Jahren die Besitzstandszulage nicht mehr ausgezahlt würde. Nach Ablauf des 8-Jahreszeitraums habe der Kläger jedoch sodann feststellen müssen, dass nicht allen mit ihm vergleichbaren Mitarbeitern das Angebot unterbreitet wurde - so sei den seinerzeit ebenfalls bei der S X AG beschäftigten Mitarbeitern S1, S2, M und S3 kein Abgeltungsangebot unterbreitet worden. Auch sei Mitarbeitern aus anderen Unternehmen der Tarifgruppe S – beispielsweise Mitarbeitern der S Q AG und der S T – kein Abgeltungsangebot unterbreitet worden. Bereits hierin sieht der Kläger eine Ungleichbehandlung. Diejenigen Mitarbeiter, denen seinerzeit kein Abgeltungsangebot unterbreitet wurde, seien nunmehr deutlich besser gestellt als der Kläger, da dieser nach Ablauf des 8-Jahreszeitraums keine monatlichen Zahlungen mehr erhalte, die andere Mitarbeiter der Tarifgruppe S jedoch sehr wohl. Die Schlechterstellung des Klägers sei ohne sachlichen Grund erfolgt. Er habe nunmehr Anspruch darauf, jedenfalls mit den mit ihm vergleichbaren Mitarbeitern der Tarifgruppe S gleichgestellt zu werden. Auch habe der Kläger nach Ablauf des 8-Jahreszeitraums festgestellt, dass diejenigen Mitarbeiter, die das Abgeltungsangebot seinerzeit abgelehnt hatten, auch über Februar 2015 hinaus die Besitzstandszulage erhalten. Auch hierin sieht der Kläger eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu mit ihm vergleichbaren Mitarbeitern.
15Schließlich könne der Überleitungstarifvertrag nur dahingehend verstanden werden, dass mit der Einmalzahlung die Besitzstandszulage für einen 8-Jahreszeitraum abgegolten werden solle. Anspruch auf die Besitzstandszulage nach § 2 des Überleitungstarifvertrages stünde dem Kläger mithin nach Ablauf von 8 Jahren in der begehrten Höhe zu.
16Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.879,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.146,62 € brutto seit dem 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08. und 01.09.2015 zu zahlen.
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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine monatliche Besitzstandszulage von 1.146,62 € brutto bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Die Beklagte bestreitet, dass auf den seinerzeit stattfindenden Betriebsversammlungen massiver Druck auf die Mitarbeiter ausgeübt worden sein soll, das Abgeltungsangebot anzunehmen. Es sei vielmehr auf die Tariföffnungsklausel (§ 21 MTV der Tarifgruppe S) und die daraus letztlich resultierende Ungewissheit über die dauerhafte Beibehaltung der Besitzstände aufmerksam gemacht worden.
24Sämtliche Mitarbeiter, die über einen tariflichen Besitzstand verfügten, hätten seitens der S X AG ein Angebot auf Abgeltung erhalten. Ausgenommen hiervon seien lediglich mögliche Vorruheständler gewesen, da letztere in absehbarer Zeit die Regelaltersgrenze erreichten und daher planbar keine 8 Jahre mehr im Unternehmen verblieben seien. Diejenigen Mitarbeiter, die heutzutage die tarifliche Besitzstandszulage erhielten, seien demzufolge nicht solche, die kein Angebot erhalten haben, sondern diejenigen, die es abgelehnt haben.
25Bei den Mitgliedsunternehmen der „Tarifgruppe S“ handele es sich um die Zusammenfassung rechtlich selbständiger Unternehmen. Die Mitgliedsunternehmen seien keinesfalls der „Arbeitgeber“ einer „Gesamtbelegschaft“. Bei dem in § 4 Ziff. 1 des Überleitungstarifvertrages genannten „Arbeitgeber“ seien die einzelnen Mitgliedsunternehmen gemeint, die jeweils selbst darüber entscheiden konnten und sollten, ob sie die hier streitgegenständlichen Besitzstände abfinden wollen.
26Eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Mitarbeiter liege jedenfalls nicht vor. Mit den Mitarbeitern der Mitgliedsunternehmen der Tarifgruppe S sei der Kläger bereits nicht vergleichbar. Bezüglich der Mitarbeiter der S X AG sei allen Mitarbeitern, die einen tariflichen Besitzstand bezogen, ein Angebot auf Abgeltung unterbreitet worden – ausgenommen potenzielle Altersteilzeitler. Auch im Verhältnis zu denjenigen Mitarbeitern, die nunmehr eine tarifliche Besitzstandszulage erhalten, liege keine durch den Arbeitgeber vollzogene Ungleichbehandlung vor. Der Kläger habe das Abgeltungsangebot freiwillig angenommen. Er hätte sich durch bloße Ablehnung dieses Angebots mit den Mitarbeitern, die seinerzeit kein Angebot erhalten haben bzw. nunmehr die Besitzstandszulage erhalten, gleichstellen können.
27Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen.
28E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
29Die zulässige Klage ist unbegründet.
30I.
31Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Besitzstandzulage in Höhe von 1.146,62 € ab März 2015 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine entsprechende Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich.
321.
33Ein Anspruch auf Zahlung der Besitzstandszulage ab März 2015 ergibt sich nicht bereits aus dem Überleitungstarifvertrag. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die in § 4 des Überleitungstarifvertrags geregelte individuelle Einmalabgeltung nicht dahingehend auszulegen, dass eine Abgeltung lediglich einen Zeitraum von acht Jahren umfasst und nach Ablauf von acht Jahren die Besitzstandszulage monatlich weiter gezahlt wird.
34Gem. § 4 Ziff. 1 des Überleitungstarifvertrages können die nach § 2 ermittelten Besitzstände einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch eine Einmalzahlung abgegolten werden. Hierzu kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Angebot machen. Die Höhe des zu unterbreitenden Abgeltungsangebots ergibt sich aus § 4 Ziff. 2. Dort ist geregelt, dass die Abgeltungshöhe sich nach dem achtfachen Jahresbetrag des Besitzstandes bestimmt, wie er zum 30.06.2006 ermittelt wurde. Gem. § 4 Ziff. 4 des Überleitungstarifvertrages hat der Arbeitnehmer sodann ein Wahlrecht zwischen der Angebotsannahme oder der monatlichen Zahlung. Derjenige Arbeitnehmer, dem ein entsprechendes Abgeltungsangebot unterbreitet wird, kann folglich frei entscheiden, ob er weiterhin die monatlichen Zahlungen gem. § 2 des Überleitungstarifvertrages oder aber die Zahlung eines einmaligen Abgeltungsbetrages in Anspruch nehmen will. Übt der Arbeitnehmer das ihm somit eingeräumte Wahlrecht jedoch dahingehend aus, dass er sich für die Abgeltungsregelung entscheidet, verliert er damit automatisch seinen Anspruch auf Zahlung der monatlichen Besitzstandszulage nach § 2 des Überleitungstarifvertrages. Eine Regelung, dass trotz Ausübung des Wahlrechts dahingehend, dass die individuelle Einmalabgeltung in Anspruch genommen wird, nach Ablauf von acht Jahren danach die monatliche Zahlung der Besitzstandszulage wieder auflebt, enthält der Überleitungstarifvertrag gerade nicht. Wäre die Auffassung des Klägers zutreffend, würde die Einmalabgeltung lediglich einen „Vorschuss“ der monatlichen Besitzstandszulagen bezogen auf einen Zeitraum von acht Jahren bedeuten. Eine derartige Interpretation ist in den Überleitungstarifvertrag jedoch grade nicht hineinzulesen. Fraglich ist auch, welchen Sinn eine derartige Regelung haben sollte. Denn die Tarifvertragsparteien haben die Möglichkeit der individuellen Einmalabgeltung insbesondere mit Blick auf die sich aus § 21 des Manteltarifvertrags der Tarifgruppe S (Tariföffnungsklausel) ergebende Ungewissheit über die dauerhafte Beibehaltung der Besitzstände getroffen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Überleitungstarifvertrages (2006) war vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Situation der Beklagten nicht absehbar, ob die Besitzstandszulage überhaupt für die Dauer der nächsten acht Jahre gezahlt werden konnte. Es war möglich, dass die Besitzstandszulage nur für eine kürzere Dauer, aber auch für eine längere Dauer gezahlt wird. Nunmehr hat sich herausgestellt, dass diese monatliche Besitzstandszulage an diejenigen Mitarbeiter, die das einmalige Abgeltungsangebot nicht angenommen haben, auch weiterhin gezahlt wird. Diese Entwicklung war jedoch im Jahr 2006/2007 nicht absehbar. Somit bestand zum Zeitpunkt des Abgeltungsangebots für die Beklagte das Risiko, auch nach Ablauf von acht Jahren weiterhin eine Besitzstandszulage zu zahlen. Für den Kläger bestand das Risiko, Besitzstandszulagen nur für einen geringeren Zeitraum zu erhalten. Somit haben beide Parteien durch Unterbreitung und Annahme dieses Abgeltungsangebots das jeweils bestehende Risiko minimiert.
35Der Kläger hat von dem § 4 Ziff. 4 des Überleitungstarifvertrag enthaltenen Wahlrechts durch Annahme des Angebots Gebrauch gemacht. Somit hat er seinen Anspruch auf monatliche Zahlung nach § 2 des Überleitungstarifvertrages verwirkt. Der Kläger hat das ihm mit Schreiben vom 22.11.2006 unterbreitete Angebot zum Abkauf der tariflichen Besitzstände am 13.02.2007, mithin nach zweieinhalb-monatiger Überlegungszeit, freiwillig unterzeichnet. Dass er insoweit – wie behauptet – „massiv“ unter Druck gesetzt worden sein soll, ist von der Beklagten bestritten und von dem Kläger sodann nicht mehr substantiiert worden. Soweit der Kläger den Überleitungstarifvertrag dahingehend interpretiert, dass ihm lediglich für einen Achtjahreszeitraum eine Abgeltungszahlung „als Vorschuss“ ausgezahlt wurde und der Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Besitzstandszulage danach wieder aufleben soll, so muss er sich fragen lassen, weshalb er dann für die Annahme eines derart komfortablem Angebots einen Überlegungszeitraum von 2,5 Monaten benötigt hat.
362.
37Der begehrte Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
38Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund von allgemeinen begünstigenden Regelungen des Arbeitsverhältnisses ausnimmt und schlechter stellt als andere Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage (Vgl. BAG v. 06.12.1995, NZA 1996, 531). Eine arbeitgeberseitige Ungleichbehandlung vergleichbarer Arbeitnehmer ist vorliegend nicht ersichtlich.
39a.
40Soweit der Kläger sich hinsichtlich der mit ihm vergleichbaren Mitarbeiter auf diejenigen beruft, die in anderen Unternehmen der „Tarifgruppe S“ tätig sind und kein Angebot auf Einmalabgeltung erhalten haben, so ist bereits der räumliche Geltungsbereich des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht gegeben. Bei der „Tarifgruppe S“ handelte es sich um die Zusammenfassung rechtlich selbständiger Unternehmen. Bei den von dem Kläger beispielhaft genannten Mitgliedsunternehmen „S Q AG“ und „S T“ handelt es sich um eigenständige juristische Personen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist jedoch unternehmensbezogen. Über die Unternehmensgrenze hinaus besteht keine Gleichbehandlungspflicht. Eine konzernweite Ausdehnung des Gleichbehandlungsgrundsatzes besteht nicht (BAG v. 20.08.1986, DB 1987, 693). Soweit der Kläger sich auf die Mitarbeiter S1, S2, M und S3 bezieht, die ebenso wie er seinerzeit Mitarbeiter der S X AG waren und seinerzeit kein Abgeltungsangebot erhalten haben, so besteht auch hier keine Vergleichbarkeit. Denn die Beklagte führt – von dem Kläger unbestritten – aus, dass es sich genau bei diesen Mitarbeitern um Mitarbeiter handelt, die seinerzeit aufgrund ihres Jahrgangs (1954 und früher) die Möglichkeit hatten, Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen und somit von dem Angebot der Einmalabgeltung ausgeschlossen waren. Somit ist bereits nicht erkennbar, aus welchem Grund der Kläger sich mit welchen Mitarbeitern vergleichen möchte.
41Weiter ist unklar, weshalb der Kläger sich hinsichtlich der geltend gemachten Vergleichbarkeit darauf beruft, welchen Mitarbeitern ein Angebot auf Einmalabgeltung unterbreitet wurde. Die von ihm reklamierte „Ungleichbehandlung“ resultiert ja nicht daraus, dass den Mitarbeitern ein Angebot unterbreitet wurde, sondern daraus, dass einige Mitarbeiter – so auch der Kläger – dieses Angebot angenommen haben und somit keine monatliche Besitzstandszulage mehr erhalten. Die Vergleichbarkeit kann sich folglich allenfalls auf die Mitarbeiter erstrecken, die – ebenso wie der Kläger – das Angebot auf Einmalabgeltung angenommen haben. Ob und inwieweit jedoch Mitarbeiter, die ebenso wie er das Abgeltungsangebot seinerzeit angenommen haben, nunmehr anders bzw. ungünstiger als der Kläger selbst behandelt werden, trägt der Kläger selbst nicht vor.
42b.
43Schließlich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte den Kläger ungünstiger behandelt als andere Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage. Der Kläger stellt insoweit auf die Unterbreitung des Angebots auf Einmalabgeltung ab. Der Kläger verkennt dabei jedoch, dass die seiner Auffassung nach vermeintliche Ungleichbehandlung, die in der unterbliebenen Zahlung der monatlichen Besitzstandszulage ab März 2015 besteht, nicht darauf zurückzuführen ist, dass die Beklagte dem Kläger ein Abgeltungsangebot unterbreitet hat, sondern vielmehr darauf, dass der Kläger selbst von seinem Wahlrecht gebraucht gemacht hat und dieses Angebot auf Einmalabgeltung angenommen hat. Er hätte sich im Jahr 2007 auch dagegen entscheiden können und die monatliche Zahlung der Besitzstandszulagen in Anspruch nehmen können. Die vermeintliche Ungleichbehandlung, dass er ab März 2015 keine monatlichen Zahlungen mehr erhält, ist folglich nicht auf ein aktives Tun der Beklagten, sondern vielmehr auf die freiwillige Annahme durch den Kläger selbst zurückzuführen. Die angebliche Schlechterstellung hat er durch seine Unterschrift somit selbst herbeigeführt. Eine benachteiligende Ungleichbehandlung durch die Beklagte ist jedenfalls nicht erkennbar.
44II.
45Die Kostenentscheidung beruhen auf § 46 II ArbGG, § 91 I ZPO. Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
46Der Streitwert wurde gem. § 61 I ArbGG, § 42 I, III GKG, § 3 ff. ZPO auf 41.278,32 € festgesetzt. Hierbei war der dreifache Jahresbetrag der geltend gemachten monatlichen Besitzstandszulage (1.146,62 € x 36 Monate = 41.278,32 €) in Ansatz zu bringen.
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