Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 12. Sept. 2014 - 10 Sa 493/14
Gericht
Tenor
ie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 06.03.2014, 2 Ca 1479/13 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur Sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1971 (TV SozSich).
3Der Kläger ist am 19.04.1960 geboren. Er stand seit dem 01.05.2002 in einem Arbeitsverhältnis zu dem Vereinigten Königreich von Y und X. Er wurde zuletzt als Heizungsmonteur in der C in Münster beschäftigt. Grundlage war ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 08.07.2002 (Anlage 1, Bl. 5 ff. d.A.). Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft arbeitsvertraglicher Verweisung die Bestimmungen des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Es steht zwischen den Parteien außer Streit, dass auch der TV SozSich auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fand. Dieser Tarifvertrag sieht u.a. Ansprüche der Arbeitnehmer auf Überbrückungsbeihilfe (§ 4) vor. Nach einer Verbalnote des Auswärtigen Amtes der Beklagten zu 1 vom 03.09.1971 (V 7 – 81.57/10) stellte die Beklagte zu 1 die Entsendestaaten von allen finanziellen Verpflichtungen frei, die sich aus dem Tarifvertrag ergeben. Nach den tariflichen Regelungen sind Ansprüche von den Arbeitnehmern gemäß § 7 Abs. 2 TV SozSich an das zuständige Amt für Verteidigungslasten der Beklagten zu 1 zu richten. Soweit es zu einem Rechtsstreit zwischen dem Arbeitnehmer und den Stationierungsstreitkräften kommt, sind Aktiv- und Passivprozesse für die Stationierungsstreitkräfte im Wege einer Prozessstandschaft gemäß Art 56 Abs. 8 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut von der Beklagten zu 1 zu führen.
4Mit Schreiben vom 17.05.2011 wurde der Kläger darüber informiert, dass sein Arbeitsverhältnis im Wege des Teilbetriebsübergangs wegen der Ausgliederung des Gebäudemanagements (Facility Management) auf die Beklagte zu 2 übergehen werde (Anlage 2, Bl. 9 ff. d.A.). Mit Wirkung zum 08.08.2011 ging das Arbeitsverhältnis sodann im Wege des Betriebsteilübergangs auf die Beklagte zu 2 über.
5Der Kläger übte auch in der Folgezeit seine früheren Tätigkeiten auf dem Gelände der C in Münster aus. Inwiefern sich im Rahmen seiner Tätigkeit durch andere Strukturen und Verantwortlichkeiten Veränderungen ergaben und inwiefern der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit mit Mitarbeitern der Stationierungsstreitkräfte zusammenarbeitete, ist zwischen den Parteien streitig.
6Mit Schreiben vom 04.07.2012 (Anlage 3, Bl. 16 d.A.) teilte das Britische Verteidigungsministerium seine Absicht mit, die C zum 31.12.2012 zu schließen. Endgültig wurde der Standort zum 31.12.2013 geschlossen.
7Mit Schreiben vom 29.10.2012 kündigte die Beklagte zu 2 das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31.03.2013 (Anlage A 4, Bl. 18 d.A.). Der Kläger und die Beklagte zu 2 verständigten sich vor dem Arbeitsgericht Münster, Az. 2 Ca 2183/12 auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2013 gegen Zahlung einer Abfindung von 13.000,- €.
8Am 20.03.2013 beantragte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1, vertreten durch den Kreis Soest die Gewährung einer Überbrückungsbeihilfe (Anlage A 6, Bl. 21 d.A.). Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom 21.05.2013 zurückgewiesen (Bl. 22 d.A.).
9Mit seiner am 09.08.2013 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger Ansprüche auf Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich geltend gemacht. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der TV SozSich habe auf sein Arbeitsverhältnis auch nach dem Betriebsübergang Anwendung gefunden, da er nicht durch andere Tarifverträge verdrängt worden sei. Die Änderung des Charakters des Arbeitgebers habe keinen Einfluss auf die Fortgeltung.
10Zudem sei er auch nach dem Teilbetriebsübergang im Sinne der Tarifvorschrift bei den Stationierungsstreitkräften beschäftigt gewesen. Die Beklagte zu 2 habe ausschließlich das Facility Management für die M Stationierungsstreitkräfte übernommen. Die Tätigkeit des Klägers habe sich nicht verändert. Da er mit Mitarbeitern der Stationierungsstreitkräfte zusammen gearbeitet habe, sei ein Gemeinschaftsbetrieb begründet worden. Für die Geltung des TV SozSich sei die Frage, ob der übergegangene Betriebsteil den Charakter einer militärischen Einheit erhalten habe, nicht relevant.
11Auch die Voraussetzungen des § 2 TV SozSich seien gegeben. Die Kündigung des Klägers sei mittelbare Folge der Schließung des Standortes Münster.
12Die Beklagte zu 1 sei nach wie vor selbst aus dem Tarifvertrag verpflichtet, denn sie habe den Tarifvertrag in eigenem Namen abgeschlossen und nur sich selbst aus diesem Tarifvertrag verpflichtet. Entsprechend sei der Antrag auf Überbrückungsgeld gemäß § 7 TV SozSich beim zuständigen Amt für Verteidigungslasten zu stellen.
13Die Beklagte zu 2 sei daneben aus dem Arbeitsvertrag mit dem Kläger verpflichtet, in den die tariflichen Ansprüche des TV SozSich eingeflossen seien.
14Im Innenverhältnis sei die Beklagte zu 1 jedoch verpflichtet, die Beklagte zu 2 von Ansprüchen des Klägers auf Überbrückungsbeihilfe freizustellen. Das Feststellungsinteresse für den Antrag festzustellen, dass die Beklagte zu 1 die Beklagten zu 2 von Ansprüchen freizustellen habe, liege darin, dass die Beklagte nicht in gleichem Maße solvent sei wie die Beklagte zu 1. Es sei zu befürchten, dass die Summe der zu leistenden Überbrückungsbeihilfen, ihre Mittel übersteigen werde.
15Die Überbrückungsbeihilfe belaufe sich für die Zeit von April 2013 bis November 2013 auf einen monatlichen Betrag in Höhe von 632,97 €. Für die Zeit ab Dezember 2013 sei eine monatliche Überbrückungsbeihilfe in Höhe von 575,28 € zu zahlen.
16Der Kläger hat beantragt,
171.) die Beklagten zu verurteilen, ihm Überbrückungshilfe nach dem TVSozSich in Höhe von 6.214,32 € netto nebst fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus je 632,97 € seit dem 01.05., 01.06., 01.07.,01.08., 01.09., 01.10., 01.11., und 01.12.2013 sowie aus je 575,28 € seit dem 01.01. und 01.02.2014 zu zahlen.
182.) festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1971 zu zahlen.
193.) festzustellen, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, die Beklagte zu 2 von den Ansprüchen des Klägers gegen die Beklagte zu 2 auf Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1971 freizustellen.
20Die Beklagten haben beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Die Beklagte zu 1 hat die Ansicht vertreten, sie sei aus dem TV SozSich nicht verpflichtet, Leistungen zu erbringen. Arbeitgeber des Klägers sei das Vereinigte Königreich von Y und X gewesen. Die Beklagte zu 1 sei lediglich verpflichtet, den Entsendestaat der Stationierungsstreitkräfte von den finanziellen Belastungen aus den Ansprüchen nach dem TV SozSich freizustellen.
23Zudem seien auch die Tatbestandsvoraussetzungen des TVSozSich nicht erfüllt. Bereits die Überschrift vor der Bezeichnung der tarifschließenden Parteien liefere einen deutlichen Hinweis auf den Geltungsbereich des Vertrags. Es handele sich um einen Tarifvertrag zur Absicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften. Schon nach diesem eindeutigen Wortlaut scheide eine Anwendung des TV SozSich auf den Kläger aus. Dieser sei nicht mehr bei den Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Der Kläger habe zudem vom Entsendestaat keine Kündigung aufgrund der Schließung der Dienststelle M erhalten. Seit dem Betriebsübergang vom 08.08.2011 habe kein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Kläger und den M Stationierungsstreitkräften mehr bestanden. Daher könne in der Kündigung durch die Beklagte zu 2 keinesfalls eine Entlassung aus militärischen Gründen gesehen werden. Die Beklagte zu 2 habe wegen eines Wegfalls der Aufgaben und nicht aus militärischen Gründen gekündigt.
24Auch die Beklagte zu 2 ist der Ansicht, die Tatbestandsvoraussetzungen des TV SozSich seien nicht erfüllt. Unter den Geltungsbereich fielen gemäß §§ 1 TVSozSich und 1 TV AL II nur Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften. Bei den Arbeitnehmern der Beklagten zu 2 handele es sich nicht um Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften, sondern um Arbeitnehmer eines privaten Dritten. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die tarifschließenden Parteien darüber hinaus weitere Personenkreise, insbesondere Arbeitnehmer von privaten Dritten begünstigen wollten, nachdem diese bei den Streitkräften längst ausgeschieden seien. Der Kläger sei auch nicht gemäß § 2 des Tarifvertrags wegen einer Verringerung der Truppenstärke oder infolge einer aus militärischen Gründen von der obersten Dienstbehörde angeordneten Auflösung von Dienststellen oder Einheiten entlassen worden. Der Kläger sei vielmehr von der Beklagten zu 2 wegen eines Auftragsrückgangs entlassen wurde. Soweit dem Kläger gleichwohl Ansprüche aus dem TV SozSich zustünden, richteten diese sich gegen die Beklagte zu 1 und nicht gegen die Beklagte zu 2. Der Antrag auf Gewährung von Überbrückungsbeihilfe sei an das zuständige Amt für Verteidigungslasten zu stellen. Eine zu zahlende Überbrückungsbeihilfe werde auch nicht an die Streitkräfte weiterbelastet. Der Beklagte zu 2 könnten aber durch den Betriebsübergang keine weitergehenden Verpflichtungen erwachsen, als sie für die M Streitkräfte vor dem Betriebsübergang bestanden hätten.
25Durch Urteil vom 06.03.2014 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe. Schon die Voraussetzungen des § 2 TV SozSich seien nicht gegeben, da der Kläger nicht infolge der Verringerung der Truppenstärke infolge einer aus militärischen Gründen von der obersten Dienstbehörde angeordneten Auflösung einer Dienststelle oder Einheit entlassen worden sei. Durch den Betriebsübergang habe die von der Beklagten zu 2 übernommene Einheit ihren Charakter als militärische Einheit verloren. Soweit der Kläger die Feststellung begehre, dass ein Freistellungsanspruch im Verhältnis zwischen der Beklagten zu 2 und der Beklagten zu 1 bestehe, fehle ihm schon das Feststellungsinteresse. Ein schützenswertes Interesse an der Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen anderen Parteien sei nicht erkennbar.
26Das Urteil ist dem Kläger am 26.03.2014 zugestellt worden. Er hat am 10.04.2014 Berufung eingelegt und diese am 22.05.2014 begründet.
27Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus. Soweit die Beklagte zu 1 argumentiere, ihre Verpflichtungen aus dem TV SozSich seien mit dem Betriebsübergang erloschen, während die Beklagte zu 2 argumentiere, zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs habe keine Verpflichtung des Vertragsarbeitgebers bestanden, widerspreche dies dem Sinn und Zweck des § 613a BGB. Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei es, das Abschneiden von Ansprüchen anlässlich eines Betriebsübergangs zu verhindern und die Ansprüche der Arbeitnehmer zu wahren. Komme das Gericht zu dem Schluss, dass die Beklagte zu 1 aufgrund des Betriebsübergangs von ihrer Leistungspflicht frei geworden sei, so treffe die Verpflichtung die Beklagte zu 2 als Vertragsarbeitgeberin.
28Da die Beklagte zu 2 nach wie vor ausschließlich das Facility Management für die M Stationierungsstreitkräfte betraue, seien die Arbeitnehmer, die durch den Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2 übergegangen seien, unverändert Zivilbeschäftigte bei den Stationierungsstreitkräften. Die betriebliche Organisation habe sich durch den Teilbetriebsübergang nicht geändert. Nach der Ausgliederung sei in einem Gemeinschaftsbetrieb weiter gearbeitet worden. Zudem sei hervorzuheben, dass die Tarifverträge und das NATO-Truppenstatut nicht von Zivilbeschäftigten des Entsendestaates, sondern von Zivilbeschäftigten bei den Stationierungsstreitkräften sprächen. Dies entspreche auch Sinn und Zweck der tariflichen Regelungen. So solle gerade die streitige Überbrückungsbeihilfe dazu dienen, Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit in Kasernen und ähnlichem ausgeübt haben, wieder in den normalen Arbeitsmarkt zu integrieren. Dieser Schutzzweck sei durch den Betriebsübergang nicht beseitigt worden, denn der Kläger sei mit unveränderten Aufgaben bei den M Stationierungsstreitkräften tätig.
29Der Kläger habe daher auch als Arbeitnehmer der Beklagten zu 2 Anspruch auf die Überbrückungsbeihilfe. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Weitergeltung des Tarifvertrages scheiterten nicht daran, dass der neue Arbeitgeber ein privatrechtliches Unternehmen sei. Auch die Voraussetzungen des § 2 TV SozSich seien erfüllt. Die Kündigung des Klägers sei zumindest mittelbare Folge der Schließung des Standortes M.
30Der Kläger erfülle auch die Anspruchsvoraussetzung einer mindestens zehnjährigen Tätigkeit bei den Stationierungsstreitkräften. Er sei auch nach dem Betriebsübergang noch bei den Stationierungsstreitkräften beschäftigt worden. Aber selbst wenn man das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit den Streitkräften voraussetze, sei dies vorliegend unschädlich. Es sei gerade Sinn und Zweck des § 613a BGB, für die normative und materielle Weitergeltung des Tarifvertrages zu sorgen. Typischerweise verweise ein Haustarifvertrag auf einen konkreten namentlich genannten Arbeitgeber, so dass der Wortlaut eines Haustarifvertrags nach einem Betriebsteilübergang nicht mehr passe. Nichtsdestotrotz sorge § 613a BGB über diesen Wortlaut hinaus dafür, dass der Tarifvertrag auch im übergegangenen Arbeitsverhältnis weiter die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis regele. Vorliegend bedeute dies, dass als anrechenbare Beschäftigungszeit auch die Zeit nach dem Betriebsübergang zu berücksichtigen sei. Würde man demgegenüber den Wortlaut auch nach einem Betriebsübergang als entscheidend ansehen, könnte entgegen den Vorgaben der europäischen Richtlinie die Rechtsfolge des § 613a BGB ausgehebelt werde. Auch im Hinblick auf die Kündigungsfrist sei trotz des Wortlauts von § 44 Ziff. 1 TV AL II die Beschäftigungszeit nach dem Betriebsübergang zu berücksichtigen gewesen. Auch der Abfindungsanspruch nach § 7 Ziffer 2 des Tarifvertrags über Rationalisierungs- Kündigungs- und Einkommensschutz (Schutz TV) sei auf der Grundlage der verlängerten Beschäftigungszeit berechnet worden.
31Der Höhe nach belaufe sich die Überbrückungsbeihilfe seit dem 01.05.2014 auf 426,45 €.
32Der Kläger beantragt,
33das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 06.03.2014, 2 Ca 1479/13 abzuändern und
341.) die Beklagten zu verurteilen, ihm Überbrückungshilfe nach dem TVSozSich in Höhe von 9.497,13 € netto nebst fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus je 632,97 € seit dem 01.05., 01.06., 01.07.,01.08., 01.09., 01.10., 01.11., und 01.12.2013, aus je 575,28 € seit dem 01.01., 01.02., 01.03. und 01.04.2014 sowie aus je 426,45 € seit dem 01.05., 01.06., 01.07., 01.08. und 01.09.2014 zu zahlen.
352.) festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1971 zu zahlen.
363.) festzustellen, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, die Beklagte zu 2 von den Ansprüchen des Klägers gegen die Beklagte zu 2 auf Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1971 freizustellen.
37Die Beklagten beantragen,
38die Berufung zurückzuweisen.
39Die Beklagte zu 1 wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und führt ergänzend aus. Schuldner der Ansprüche auf Überbrückungsleistungen seien nach dem tariflichen Regelungswerk die Entsendestaaten als Arbeitgeber. Die Beklagte zu 1 handele für diese nur gemäß Art. 56 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut. Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 bestünden jedenfalls nach dem Teilbetriebsübergang vom 08.08.2011 nicht mehr. Die Beklagte zu 1 habe sich nicht gegenüber der Beklagten zu 2 verpflichtet, Leistungen aus dem Tarifvertrag zu erbringen. Der Kläger habe nach seiner Kündigung auch lediglich die Beklagte zu 2 in Anspruch genommen und mit dieser eine Abfindung von 13.000,- € ausgehandelt. Die Beklagte zu 1 sei nicht beteiligt worden. Der Kläger sei in diesem Verfahren daher richtigerweise selbst der Auffassung gewesen, dass die Beklagte zu 1 nicht für Ansprüche aus den Tarifverträgen für die Mitarbeiter bei den Stationierungsstreitkräften hafte. Zudem seien die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen für eine Zahlung von Übergangsgeld nicht erfüllt.
40Die Beklagte zu 2 wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und führt ergänzend aus. Das Arbeitsgericht habe zutreffend festgestellt, dass die von der Beklagten zu 2 übernommene betriebliche Einheit durch die Ausgliederung ihren Charakter als militärische Einheit verloren habe. Auch seien die Voraussetzungen des § 2 TV SozSich nicht erfüllt. Der Kläger sei weder aufgrund der Verringerung der Truppenstärke noch infolge einer aus militärischen Gründen von der obersten Dienstbehörde angeordneten Auflösung von Dienststellen oder -einheiten entlassen worden. Der Kläger sei auch nach dem Betriebsübergang nicht mehr bei den Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Die gewählte Formulierung „bei den Stationierungsstreitkräften“ bedeute nichts anderes, als dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und der Stationierungsstreitkraft bestehen muss. Die Ausführungen des Klägers überdehnten den Anwendungsbereich des Tarifvertrags vollständig. Hiernach würden sämtliche Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber tätig seien, der regelmäßig Leistungen für die M Streitkräfte erbringe, unter den Tarifvertrag fallen. Eine solche weitgehende Auslegung sei von den Tarifvertragsparteien nicht gewollt gewesen. Die Überbrückungsbeihilfe sollte den Arbeitnehmern der Stationierungsstreitkräfte den Übergang in den Arbeitsmarkt erleichtern. Der Anspruch sei aber nicht auf alle Arbeitnehmer auszudehnen, die in Kasernen o.ä. ihre Arbeit ausgeübt hätten. Zudem kämen Ansprüche gemäß § 4 Ziffer 5 TV SozSich erst nach einer zehnjährigen Beschäftigungszeit in Betracht. Dabei seien Zeiten bei privaten Unternehmen nicht zu berücksichtigen. Nur für eng begrenzte Ausnahmen lasse § 8 TV AL II eine Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern zu. Daraus lasse sich schließen, dass die Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei dort nicht genannten privaten Dritten nicht in Betracht komme.
41Wegen des umfangreichen weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
42Entscheidungsgründe
43A.
44Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig aber unbegründet.
45I.
46Die Berufung ist zulässig. Sie ist an sich statthaft nach § 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. b ArbGG. Der Kläger hat seine Berufung gegen das am 26.03.2014 zugestellte Urteil auch form- und fristgerecht innerhalb der Monatsfrist nach den §§ 519 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG am 10.04.2014 eingelegt. Die Berufung wurde auch gemäß §§ 520 Abs. 3 ZPO, 64 Abs. 6 S.1 ArbGG, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG innerhalb der Frist von zwei Monaten form- und fristgerecht am 22.05.2014 begründet.
47II.
48Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
491.)
50Dies gilt zunächst, insofern der Kläger gegenüber den Beklagten die Zahlung von Überbrückungsbeihilfe im Wege eines bezifferten Zahlungsantrags geltend gemacht hat.
51a)
52Hinsichtlich dieses Zahlungsantrags hat der Kläger seine Klage in der Berufungsinstanz erweitert. Er hat für weitere Monate Überbrückungsbeihilfe geltend gemacht. Diese Klageänderung begegnet aber keinen prozessrechtlichen Bedenken. Sie ist sachdienlich im Sinne von § 533 Ziff.1 ZPO. Die Klageänderung kann auch auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrunde zu legen hat.
53b)
54Verschiedene von den Parteien ausführlich diskutierte Fragestellungen können für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits dahinstehen. So kann die Frage dahinstehen, ob ein Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte überhaupt noch Ansprüche aus dem TV SozSich herleiten kann, wenn sein Arbeitsverhältnis im Wege des (Teil-)Betriebsübergangs auf einen privaten Arbeitgeber übergegangen ist. Dahinstehen kann auch die Frage, ob in diesem Fall der neue Arbeitgeber oder die Beklagte zu 1 Schuldner eines Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe ist. Dahinstehen kann schließlich auch die Frage, ob vorliegend die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 TV SozSich erfüllt.
55c)
56Die Klage ist schon deshalb abzuweisen, weil der Kläger die persönlichen Voraussetzungen für den Erwerb eines Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe nicht erfüllt. Gemäß § 4 Ziff. 5 TV SozSich setzt ein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe eine nachzuweisende Beschäftigungszeit nach § 8 TV AL II von mindestens 10 Jahren voraus. Anrechenbare Beschäftigungszeit ist gemäß § 8 Ziff. 1 TV AL II die bei den Stationierungsstreitkräften zurückgelegte Zeit. Der Kläger stand lediglich in der Zeit vom 01.05.2002 bis zum 08.08.2011 in einem Arbeitsverhältnis zum Vereinigten Königreich von Y und X. Damit erreichte er keine Beschäftigungszeit von mindestens 10 Jahren im Sinne von § 4 Ziff. 5 TV SozSich in Verbindung mit § 8 Ziff. 1 TV AL II. Denn nachzuweisende Beschäftigungszeit im Sinne der Tarifvorschriften ist nur die Zeit, in der der Kläger in einem Arbeitsverhältnis zum Entsendestaat stand, nicht aber die Zeit, in der er in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu 2 stand.
57aa)
58Dies ergibt die Auslegung der tarifvertraglichen Vorschriften.
59(1)
60Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 18.02.2014 – 3 AZR 833/12 – juris; BAG 26.03.2013 – 3 AZR 68/11 – juris).
61(2)
62Schon die Wortlautauslegung von § 8 Ziff. 1 TV AL II ergibt, dass als anrechenbare Beschäftigungszeit nur die Zeit zu berücksichtigen ist, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Stationierungsstreitkraft, d.h. einem Entsendestaat verbracht wurde. Wer „bei“ einem bestimmten Arbeitgeber arbeitet, steht regelmäßig in einem Arbeitsverhältnis zu diesem Arbeitgeber. Wer dagegen von einem privaten Arbeitgeber angestellt ist und im Zuge seiner Tätigkeiten in Kasernen der Stationierungsstreitkräfte arbeitet, arbeitet nicht bei den Stationierungsstreitkräften, sondern bei einem privaten Arbeitgeber. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer im Zuge seiner Tätigkeiten eng mit Mitarbeitern der Stationierungsstreitkräfte zusammenarbeitet.
63Dem Kläger ist zuzugeben, dass der Wortlaut noch eindeutiger wäre, wenn im Tarifvertrag nicht von der Zeit „bei den Stationierungsstreitkräften“, sondern von der Zeit „des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zu einem Entsendestaat“ gesprochen würde.
64Dies ändert aber nichts daran, dass schon nach der Wortlautauslegung nur die Zeiten des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zum Entsendestaat als anrechenbare Beschäftigungszeit zu berücksichtigen sind.
65(3)
66Über den reinen Wortlaut des § 8 Ziff. 1 TV AL II hinaus ergibt sich dieses Auslegungsergebnis aber jedenfalls unter Berücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs.
67In § 8 Ziff. 3 TV AL II werden anrechenbare Vorbeschäftigungszeiten geregelt. Dabei wird auch auf die Regelung der § 8 Ziff. 1 TV AL II Bezug genommen. In diesem Zusammenhang wird auf ein „Beschäftigungsverhältnis bei den Stationierungsstreitkraften“ nach Ziffer 1 verwiesen. Dies zeigt, dass der Tarifvertrag das Tatbestandsmerkmal „bei den Stationierungsstreitkräften“ gleichsetzt mit dem Begriff des „Beschäftigungsverhältnisses bei den Stationierungsstreitkräften“. Dies wiederum bedeutet, dass eine Tätigkeit „bei den Stationierungsstreitkräften“ im Tarifsinne ein Vertragsverhältnis zu den Stationierungsstreitkräften voraussetzt.
68Überdies ist im Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen, dass auch das tarifliche Regelungswerk zur Überbrückungsbeihilfe im TV SozSich das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses des betroffenen Arbeitnehmers zu dem Entsendestaat voraussetzt. Denn die Ausgestaltung des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe trägt völkerrechtlichen Absprachen zwischen der Beklagten zu 1 und den Entsendestaaten Rechnung. Die Überbrückungsbeihilfe ist eine Arbeitgeberleistung (BAG 25.07.1996 – 6 AZR 670/95 – juris). Nach den völkerrechtlichen Absprachen zwischen der Beklagten zu 1 und den Entsendestaaten – speziell nach der Verbalnote des Auswärtigen Amtes der Beklagten zu 1 vom 03.09.1971 (V 7 – 81.57/10) - stellt die Beklagte zu 1 jedoch die Entsendestaaten von allen finanziellen Verpflichtungen frei, die sich aus dem Tarifvertrag ergeben. Dem trägt der TV SozSich schon insofern Rechnung, als nach seinem § 7 die Ansprüche auf Überbrückungsbeihilfe bei dem zuständigen Amt für Verteidigungslasten geltend zu machen sind. Vor dem Hintergrund der völkerrechtlichen Absprachen erklärt sich, dass die Beklagte zu 1 die jeweiligen Entsendestaaten von den ihnen aus dem Tarifvertrag erwachsenen Belastungen durch die Zahlung von Überbrückungsbeihilfen freistellt. Es sind aber keine nachvollziehbaren Gründe erkennbar, aus denen die Beklagte zu 1 auch einen privaten Dritten von den Belastungen der Überbrückungsbeihilfe freistellen sollte. Allein die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer in Kasernen o.ä. tätig ist, liefert keinen nachvollziehbaren Grund dafür, ihm Überbrückungsbeihilfe zu zahlen. Entscheidend ist, dass er in einem Arbeitsverhältnis zu dem Entsendestaat steht.
69Es kann dahinstehen, ob hieraus die Schlussfolgerung zu ziehen ist, dass Ansprüche auf Überbrückungsbeihilfe nur solange bestehen können, wie ein Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers zum Entsendestaat besteht.
70Jedenfalls können nach dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelungen nur Zeiten, in denen ein Arbeitsverhältnis zum Entsendestaat bestand, zur anrechenbaren Beschäftigungszeit nach § 4 Ziff. 5 TV SozSich bzw. § 8 Ziff. 1 TV AL II gezählt werden. Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund dafür, weshalb die Beklagte zu 1 einem Mitarbeiter, der zunächst für kurze Zeit bei den Stationierungsstreitkräften später aber dann für lange Zeit bei einem privaten Arbeitgeber tätig war, eine auf mehrere Jahre angelegte Überbrückungsbeihilfe zahlen sollte.
71Im Übrigen führt auch nur das Abstellen auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Entsendestaat zu einem praktikablen Ergebnis. Der Zeitraum des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist für die Betroffenen leicht feststellbar. Dagegen kann die Frage, wann ein Arbeitnehmer im Tatsächlichen bei, d.h. in der räumlichen Nähe zu den Stationierungsstreitkräften, gearbeitet hat, oftmals nur schwer feststellbar sein.
72bb)
73Dieses Auslegungsergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu den Grundgedanken der Regelung des § 613a BGB sowie zu den Regelungen der Europäischen Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (RL 2001/23 EG).
74Gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Auch soweit die Rechte und Pflichten durch Regelungen eines Tarifvertrags geregelt sind, gelten sie fort, soweit sie nicht gemäß § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB durch die Regelungen eines anderen Tarifvertrags ersetzt werden. Sie werden in das Arbeitsverhältnis zwischen dem Erwerber und dem Arbeitnehmer transformiert (BAG 22.04.2009 – 4 AZR 100/08 – NZA 2010, 41 ff.).
75Die Tatsache, dass die Regelungen eines Tarifvertrags nach einem Betriebsübergang fortgelten, bedingt aber nicht zwingend, dass beim Betriebserwerber alle die einen tarifvertraglichen Anspruch begründenden Voraussetzungen nach wie vor gegeben sind (LAG Hamm 01.08.2013 – 8 Sa 215/13 – juris).
76Vorliegend ist die tarifvertragliche Tatbestandsvoraussetzung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses bei den Stationierungsstreitkräften durch den Betriebsübergang in Wegfall geraten. Der Kläger wurde ab dem 08.08.2011 nicht mehr bei den Stationierungsstreitkräften beschäftigt.
77Dem steht auch der Hinweis des Klägers auf mögliche Gestaltungen bei Haustarifverträgen nicht entgegen. Es mag richtig sein, dass wenn bei Haustarifverträgen tatbestandlich auf eine Beschäftigungszeit beim Arbeitgeber Bezug genommen wird, die Beschäftigungszeit beim Erwerber zumeist anzurechnen sein wird.
78Hier liegt aber kein von den Stationierungsstreitkräften geschlossener Haustarifvertrag vor. Vielmehr wurde der TV SozSich durch die Beklagte zu 1 geschlossen. Der Tarifvertrag nimmt hinsichtlich der Beschäftigungszeit nicht auf die tarifschließende Partei, sondern auf einen Dritten Bezug.
79In diesem Fall bestehen auch unter Beachtung der Schutzgedanken des § 613a BGB keine Bedenken, den Tarifvertrag nach seinem Wortlaut sowie seinem erkennbaren Sinn und Zweck unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs anzuwenden. Dem Kläger wurden im Zuge des Betriebsübergangs keine bestehenden Rechte entzogen. Er verfügte am 08.08.2011 nicht über die tatbestandlichen persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Überbrückungsbeihilfe. Er war noch keine zehn Jahre bei den Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Wäre er zu dieser Zeit von dem Entsendestaat entlassen worden, hätte ihm unabhängig vom Vorliegen der weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen kein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe zugestanden. Denn das Arbeitsverhältnis hätte vor Vollendung einer anrechenbaren Beschäftigungszeit von zehn Jahren geendet. Dem Kläger wurde daher im Zuge des Teilbetriebsübergangs kein Recht entzogen.
80Da der Kläger auch nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten zu 2 am 31.03.2013 die persönliche Voraussetzungen für den Bezug einer Überbrückungsbeihilfe nach § 4 Ziff. 5 TV SozSich in Verbindung mit § 8 Ziff. 1 TV AL II nicht erfüllte, ist seine Zahlungsklage sowohl hinsichtlich der Beklagten zu 1 als auch hinsichtlich der Beklagten zu 2 abzuweisen.
812.)
82Die Klage ist auch abzuweisen, insofern der Kläger mit seinem Klageantrag zu 2 die Feststellung begehrt, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich zu zahlen..
83a)
84Die Klage ist insofern schon unzulässig.
85aa)
86Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Ein Feststellungsinteresse ist in der Regel nicht gegeben, soweit die Klage auf die Feststellung einzelner Vorfragen für einen Zahlungsanspruch gerichtet ist. Grundsätzlich ist in diesem Fall der Leistungsklage der Vorrang vor einer Feststellungsklage einzuräumen. Für eine Feststellungsklage kann allerdings trotz der Möglichkeit einer vorrangigen Leistungsklage ein Feststellungsinteresse bestehen, wenn durch sie der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (BAG 05.06.2003 – 6 AZR 277/02 – AP Nr. 81 zu § 256 ZPO 1977).
87bb)
88Nach diesen Grundsätzen besteht für die Feststellungsklage zu Ziffer 2 kein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. Soweit die Feststellungsklage sich auf die Zeiträume bezieht, die durch den Zahlungsantrag zu Ziffer 1 abgedeckt sind, ist sie subsidiär zur Leistungsklage. Soweit die Feststellungsklage die Zukunft betrifft, ist sie nicht geeignet, den Streit der Parteien insgesamt zu beseitigen. Denn bei einem Obsiegen des Klägers mit dem Feststellungsantrag steht weder fest, in welcher monatlichen Höhe die Beklagten in der Zukunft Überbrückungsbeihilfe zu zahlen haben noch für welchen Zeitraum die Überbrückungsbeihilfe zu zahlen ist.
89b)
90Wäre die Feststellungsklage zu 2 zulässig, so wäre sie jedenfalls unbegründet. Der Kläger hat keine Ansprüche auf Überbrückungsbeihilfe gegenüber den Beklagten.
913.)
92Auch soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet sei, die Beklagte zu 2 von den Ansprüchen des Klägers auf Überbrückungsbeihilfe freizustellen, ist die Klage abzuweisen.
93a)
94Auch die Feststellungsklage zu Ziffer 3 ist unzulässig. Es kann dahinstehen, ob eine Feststellungsklage sich stets auf eine Rechtsbeziehung des Klägers zu einer beklagten Partei beziehen muss (so Zöller/Greger, 30. Aufl., § 256 ZPO Rdz. 3b) oder ob es auch Fallkonstellationen geben kann, in denen eine klagende Partei auch die Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen Dritten verlangen kann (so BGH 16.06.1993 - VIII ZR 222/92 – NJW 1993, 2539 ff.). Selbst wenn man die Möglichkeit einer solchen Drittfeststellungsklage grundsätzlich für gegeben erachtet, so hat der Kläger vorliegend ein Feststellungsinteresse nicht dargetan. Der auch in der Berufungsinstanz lediglich wiederholte pauschale Hinweis darauf, dass die Beklagte zu 1 solventer sei als die Beklagte zu 2 kann ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO nicht begründen. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, auf Grund welcher konkreten Umstände er auch nur befürchten müsste, im Falle eines obsiegenden Urteils gegen die Beklagte zu 2 mit seiner Forderung auszufallen.
95b)
96Wäre die Feststellungsklage zu Ziffer 3 zulässig, wäre sie als unbegründet abzuweisen. Da schon kein Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten zu 2 besteht, ist auch nicht festzustellen, dass die Beklagte zu 1 die Beklagte zu 2 von einem Anspruch freizustellen hat.
97Nach alledem ist die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
98B.
99Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen.
100C.
101Die Revision ist zuzulassen. Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist die Revision zuzulassen, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Die Entscheidung hängt vorliegend von der Rechtsfrage ab, ob Ansprüche auf Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich auch dann noch bestehen können, wenn das Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Teilbetriebsübergangs auf einen privaten Arbeitgeber übergegangen ist und ob Beschäftigungszeiten bei diesem privaten Arbeitgeber als anrechenbare Beschäftigungszeiten im Sinne von § 4 Ziff. 5 TV SozSich bzw. § 8 Ziff. 1 TV AL II anzusehen sind. Diese Rechtfrage hat schon deshalb grundsätzliche Bedeutung, da auf die Beklagte zu 2 eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen ehemaliger Mitarbeiter der Stationierungsstreitkräfte übergegangen ist. Die Rechtsfrage ist bislang vom Bundesarbeitsgericht nicht entschieden worden.
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(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.