Bundesarbeitsgericht Urteil, 18. Feb. 2014 - 3 AZR 833/12
Gericht
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 14. März 2012 - 8 Sa 783/11 - wird zurückgewiesen.
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Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, wie ein für die Bemessung der dem Kläger zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung maßgeblicher Rentenfestbetrag - sog. garantierte Rente - zu ermitteln ist.
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Der am 28. Januar 1955 geborene Kläger wurde zum 1. März 1974 bei der Stadt München als Arbeiter eingestellt. Er war bei den Stadtwerken, einem Eigenbetrieb der Stadt München, tätig. Nach § 2 des Arbeitsvertrags des Klägers vom 1. März 1974 finden auf sein Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrags für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe vom 31. Januar 1962 in ihrer jeweils geltenden Fassung bzw. die an deren Stelle tretenden tariflichen Bestimmungen sowie die für den Bereich der Stadtverwaltung München jeweils in Kraft befindlichen sonstigen Tarifverträge Anwendung. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging infolge der Umwandlung des Eigenbetriebs Ende September 1998 auf die Beklagte über.
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Für die betriebliche Altersversorgung der bis zum 31. Dezember 1977 bei der Stadt München eingestellten Beschäftigten war die Örtliche Tarifvereinbarung Nr. A 21 über die Eigenversorgung für die Beschäftigten der Landeshauptstadt München (im Folgenden: TV A 21) maßgebend. Diese lautete in der ab dem 1. Juli 1985 geltenden Fassung auszugsweise wie folgt:
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„§ 17
Ruhegeldsätze
Das Ruhegeld beträgt nach 10 Dienstjahren 50 % und steigt mit dem Beginn jedes weiteren Dienstjahres um je 1 1/2 %, höchstens bis 80 % des versorgungsfähigen Einkommens.
…
§ 20
Anrechnung von Rentenversicherungsleistungen
Auf das Ruhegeld werden angerechnet:
1.
die Renten aus allen Rentenversicherungen für Arbeiter und Angestellte, gleich wer Versicherungsträger ist, einschließlich etwaiger Zulagen und Zuschläge sowie Leistungen, die vor der Festsetzung der gesetzlichen Renten oder an deren Stelle gewährt werden, mit dem Prozentsatz der Hälfte ihres Betrages, der der Dauer der Beitragsleistung der Landeshauptstadt München an die Rentenversicherungsträger im Verhältnis zur Dauer anderweitiger Beitragsleistung entspricht.
Sie dürfen zusammen mit dem Ruhegeld folgende Kürzungsgrenzen nicht übersteigen:
a)
bei Angestellten (§ 2) ohne Berücksichtigung der Dienstzeit
80 %
b)
bei Arbeitern mit einer versorgungsfähigen Dienstzeit von weniger als 20 Jahren
80 %
20 Jahren und mehr, jedoch weniger als 30 Jahren
85 %
und 30 Jahren und mehr
90 %
ihres versorgungsfähigen Einkommens.
…
§ 21
Freilassung von Rententeilen,
schätzungsweise Anrechnung
1.
Bei der Anrechnung von Renten aus den Rentenversicherungen für Arbeiter und Angestellte bleibt der Anteil frei, der aus einer Höherversicherung oder der Leistung freiwilliger Beiträge stammt.
Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587 b BGB (Versorgungsausgleich bei Ehescheidung) zurückgehen, bleiben unberücksichtigt.
2.
Die Anrechnung von Renten aus den Rentenversicherungen für Arbeiter und Angestellte erfolgt solange schätzungsweise, als Versorgungsempfänger die zur Erlangung der Rente notwendigen Schritte trotz Aufforderung unterlassen haben oder Rentenbescheide nicht vorlegen.“
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Durch die Örtliche Tarifvereinbarung Nr. C 74 (im Folgenden: TV C 74) wurde der TV A 21 mit Wirkung zum 1. Januar 1998 geändert. Die §§ 17, 20 und 21 TV A 21 lauteten seitdem wie folgt:
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„§ 17
Ruhegeldsätze
Das Ruhegeld beträgt nach 10 Dienstjahren 50 % und steigt mit dem Beginn jeden weiteren Dienstjahres um je 1,25 % bis zum Höchstsatz von 75 % des versorgungsfähigen Einkommens.
…
§ 20
Anrechnung von Rentenversicherungsleistungen
Auf das Ruhegeld werden angerechnet:
1.
die Renten aus allen Rentenversicherungen im In- und Ausland für ArbeiterInnen und Angestellte und in der Landwirtschaft Beschäftigte, gleich wer Versicherungsträger ist, einschließlich etwaiger Zulagen und Zuschläge sowie Leistungen, die vor der Festsetzung der gesetzlichen Renten oder an deren Stelle gewährt werden, mit dem vollen Betrag, der der Dauer der Beitragsleistung der Landeshauptstadt München an die Rentenversicherungsträger im Verhältnis zur Dauer anderweitiger Beitragsleistung entspricht.
Die Renten dürfen zusammen mit dem Ruhegeld folgende Höchstgrenzen nicht übersteigen:
a)
bei Angestellten (§ 2) ohne Berücksichtigung der Dienstzeit
75 %
b)
bei Arbeitern
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mit einer versorgungsfähigen Dienstzeit von weniger als 20 Jahren
75 %
-
mit einer versorgungsfähigen Dienstzeit von 20 Jahren und mehr, jedoch weniger als 30 Jahren
80 %
-
mit einer versorgungsfähigen Dienstzeit von 30 Jahren und mehr
86 %
ihres versorgungsfähigen Einkommens.
…
§ 21
Freilassung von Rententeilen,
schätzungsweise Anrechnung
1.
Bei der Anrechnung von Renten aus den Rentenversicherungen für Arbeiter und Angestellte bleibt der Anteil frei, der aus einer Höherversicherung oder der Leistung freiwilliger Beiträge stammt.
Dies gilt bei der Inanspruchnahme von Altersteilzeit nicht für den Rentenanteil, der durch die von der Landeshauptstadt München geleisteten Aufstockungsbeiträge zur gesetzl. Rentenversicherung begründet wurde.
Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587 b BGB (Versorgungsausgleich bei Ehescheidung) zurückgehen, bleiben unberücksichtigt.
Rentenminderungen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder Inanspruchnahme einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres bleiben ebenso wie Rentenminderungen wegen Überschreitens von Hinzuverdienstgrenzen unberücksichtigt.
2.
Die Anrechnung von Renten aus den Rentenversicherungen für Arbeiter und Angestellte erfolgt solange schätzungsweise, als Versorgungsempfänger die zur Erlangung der Rente notwendigen Schritte trotz Aufforderung unterlassen haben oder Rentenbescheide nicht vorlegen.
Ist aufgrund einer früheren Tätigkeit in einem anderen Staat von dort eine Rente zu erwarten, erfolgt eine fiktive Anrechnung solange der Bescheid des ausländischen Versicherungsträgers nicht vorliegt bzw. nicht nachgewiesen wird, daß eine ausländische Rente erst zu einem späterem Zeitpunkt beginnt oder kein Anspruch besteht.
…“
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Am 19. Mai 1999 schloss die Stadt München mit der ÖTV die Örtliche Tarifvereinbarung Nr. C 79 (im Folgenden: TV C 79), durch die der TV A 21 in §§ 17, 20 und 21 ab dem 1. Juni 1999 auszugsweise folgende Fassung (im Folgenden: TV A 21/1999) erhielt:
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„§ 17
Ruhegeldsätze
Das Ruhegeld beträgt nach 10 Dienstjahren 50 % und steigt mit dem Beginn jeden weiteren Dienstjahres um je 1,25 %, höchstens bis 75 % des versorgungsfähigen Einkommens.
…
§ 20
Anrechnung von Rentenversicherungsleistungen
1.
Auf das Ruhegeld werden angerechnet:
Die Renten aus allen Rentenversicherungen im In- und Ausland für ArbeiterInnen und Angestellte und in der Landwirtschaft Beschäftigte, gleich wer Versicherungsträger ist, einschließlich etwaiger Zulagen und Zuschläge sowie Leistungen, die vor der Festsetzung der gesetzlichen Renten oder an deren Stelle gewährt werden.
Die Renten dürfen zusammen mit dem Ruhegeld folgende Höchstgrenzen nicht übersteigen:
a)
bei Angestellten (§ 2) ohne Berücksichtigung der Dienstzeit
75 %
b)
bei Arbeitern
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mit einer versorgungsfähigen Dienstzeit von weniger als 20 Jahren
75 %
-
mit einer versorgungsfähigen Dienstzeit von 20 Jahren und mehr, jedoch weniger als 30 Jahren
80 %
-
mit einer versorgungsfähigen Dienstzeit von 30 Jahren und mehr
86 %
ihres versorgungsfähigen Einkommens.
…
§ 21
Freilassung von Rententeilen, schätzungsweise Anrechnung
1.
Für jeden im städtischen Dienst zurückgelegten Beitragsmonat in der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt ein Anteil von jeweils 0,04 % von der Rentenanrechnung frei.
Bei der Anrechnung von Renten aus den Rentenversicherungen für Arbeiter und Angestellte bleibt der Anteil frei, der aus einer Höherversicherung oder der Leistung freiwilliger Beiträge stammt.
Dies gilt bei der Inanspruchnahme von Altersteilzeit nicht für den Rentenanteil, der durch die von der Landeshauptstadt München geleisteten Aufstockungsbeiträge zur gesetzl. Rentenversicherung begründet wurde.
Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587 b BGB (Versorgungsausgleich bei Ehescheidung) zurückgehen, bleiben unberücksichtigt.
Rentenminderungen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder Inanspruchnahme einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres bleiben ebenso wie Rentenminderungen wegen Überschreitens von Hinzuverdienstgrenzen unberücksichtigt.
2.
Die Anrechnung von Renten aus den Rentenversicherungen für Arbeiter und Angestellte erfolgt solange schätzungsweise, als Versorgungsempfänger die zur Erlangung der Rente notwendigen Schritte trotz Aufforderung unterlassen haben oder Rentenbescheide nicht vorlegen.
Ist aufgrund einer früheren Tätigkeit in einem anderen Staat von dort eine Rente zu erwarten, erfolgt eine fiktive Anrechnung solange der Bescheid des ausländischen Versicherungsträgers nicht vorliegt bzw. nicht nachgewiesen wird, daß eine ausländische Rente erst zu einem späterem Zeitpunkt beginnt.
…
§ 23
Ruhensvorschriften
1.
Erzielt ein Ruhegeldempfänger ein Einkommen aus selbständiger oder nicht selbständiger Arbeit, so ruht das Ruhegeld insoweit, als das Monatseinkommen zusammen mit dem Ruhegeld nach §§ 17, 18 das versorgungsfähige Einkommen nach §§ 11, 12 übersteigt.
Bei der Anrechnung des Einkommens bleibt ein Betrag in Höhe von 50 % des versorgungsfähigen Einkommens der Lohngruppe 4 Stufe 1 anrechnungsfrei.“
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Zum 1. Juli 2005 trat der Tarifvertrag zur Regelung der Eigenversorgung bei der Landeshauptstadt München (Versorgungstarifvertrag) vom 5. Mai 2005 (im Folgenden: VersTV) in Kraft, der auszugsweise folgende Regelungen enthält:
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„§ 1
Geltungsbereich
(1)
Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Tarifvertrages gelten … für diejenigen Beschäftigten, für deren Versorgungszusagen am Tag vor Inkrafttreten (§ 41) - Stichtag - die Bestimmungen der ‚Örtlichen Tarifvereinbarung Nr. A 21 über die Eigenversorgung für die Beschäftigten der Landeshauptstadt München‘ in der zuletzt gültigen Fassung Anwendung finden.
…
§ 3
Ablösung der bisherigen Versorgungsregelungen
Dieser Tarifvertrag tritt an die Stelle der bis zum Stichtag anzuwendenden Regelungen der ‚Örtlichen Tarifvereinbarung Nr. A 21 über die Eigenversorgung für die Beschäftigten der Landeshauptstadt München‘ in der jeweils geltenden Fassung und löst diese ab. Die Versorgung richtet sich ausschließlich nach diesem Tarifvertrag, soweit nicht in den Übergangsregelungen dieses Tarifvertrages ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
…
§ 11
Bemessungsgrundlage für die Betriebsrente wegen Alters, vorgezogene Betriebsrente wegen Alters, Betriebsrente wegen Erwerbsminderung, Witwen-/Witwerbetriebsrente und Waisenbetriebsrente
(1)
Bemessungsgrundlage der Betriebsrente wegen Alters, der vorgezogenen Betriebsrente wegen Alters, der Betriebsrente wegen Erwerbsminderung, der Witwen-/Witwerbetriebsrente und Waisenbetriebsrente ist der der/dem Beschäftigten im Zeitpunkt des Versorgungsfalles zustehende Rentenfestbetrag (garantierte Rente).
(2)
Die garantierte Rente wird nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 zum 31.12.2004 (Berechnungsstichtag) ermittelt und nach dem Berechnungsstichtag nach Maßgabe des Abs. 5 dynamisiert.
(3)
Die garantierte Rente zum Berechnungsstichtag ist die Rente, die sich für die Beschäftigte/den Beschäftigten zum Zeitpunkt der Vollendung ihres/seines 63. Lebensjahres (Referenzalter) nach dem am Berechnungsstichtag für ihre/seine Versorgungszusage einschließlich der für die an diesem Berechnungsstichtag maßgeblichen Rechengrößen geltenden Recht individuell ergeben würde. ...
Bei Beschäftigten, die am 31.12.2004 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die garantierte Rente zum Berechnungsstichtag einmalig um eine Entwicklungszulage in Höhe von 50 €. Der Erhöhungsbetrag ist Bestandteil der garantierten Rente.
…
(5)
Die Höhe der zum Berechnungsstichtag ermittelten garantierten Rente wird der/dem Beschäftigten schriftlich mitgeteilt und vom Berechnungsstichtag bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 1. Juli jeden Jahres, erstmals zum 1. Juli 2006, um 1,9 v.H. ihres Betrages erhöht (Dynamisierung).
…
§ 41
Inkrafttreten
(1)
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.“
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Das versorgungsfähige Einkommen des Klägers iSd. § 11 TV A 21/1999 belief sich zum 31. Dezember 2004 auf 2.837,00 Euro. Die Rente des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung würde unter Zugrundelegung der am 31. Dezember 2004 maßgebenden Verhältnisse bei Vollendung seines 63. Lebensjahres 1.769,03 Euro betragen.
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Die Stadt München, die für die Beklagte die Berechnung der Betriebsrenten durchführt, teilte dem Kläger mit Schreiben vom 20. Januar 2006 mit, seine garantierte Rente zum Berechnungsstichtag 31. Dezember 2004 belaufe sich auf 720,79 Euro monatlich.
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Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass seine garantierte Rente zum Berechnungsstichtag 31. Dezember 2004 1.093,70 Euro beträgt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Freibeträge bei der Sozialversicherungsrente nach § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 seien nicht nur bei der Anrechnung der gesetzlichen Rente auf das Ruhegeld nach § 20 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999, sondern auch bei der Prüfung, ob die Höchstgrenze nach § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999 überschritten ist, zu berücksichtigen. Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Systematik der Regelungen. Ohne Berücksichtigung der Freibeträge sei die Höchstgrenze altersdiskriminierend.
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Der Kläger hat zuletzt beantragt
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festzustellen, dass seine „garantierte Rente“ im Sinne von § 11 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Eigenversorgung bei der Landeshauptstadt München (Versorgungstarifvertrag) vom 5. Mai 2005 zum Berechnungsstichtag 31. Dezember 2004 1.093,70 Euro pro Monat beträgt.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
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Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.
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I. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung zulässig.
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1. Der Klageantrag bedarf der Auslegung. Zwar ist der Antrag seinem Wortlaut nach auf die Feststellung der Höhe der garantierten Rente des Klägers iSd. § 11 Abs. 1 VersTV gerichtet. Aus dem Vorbringen des Klägers und der im Antrag enthaltenen Bezugnahme auf § 11 Abs. 1 VersTV ergibt sich jedoch, dass der Kläger mit der Klage die Höhe der ihm nach dem Versorgungstarifvertrag zustehenden Versorgungsleistungen klären lassen will. Der Antrag des Klägers ist daher auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten gerichtet, bei der Bemessung der im Versorgungsfall zu gewährenden Betriebsrente nach dem Versorgungstarifvertrag eine garantierte Rente des Klägers zum Berechnungsstichtag des 31. Dezember 2004 iHv. 1.093,70 Euro zugrunde zu legen.
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2. Mit diesem Inhalt richtet sich der Antrag auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO.
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Nach dieser Norm kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage muss sich nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. etwa BAG 17. Januar 2012 - 3 AZR 135/10 - Rn. 19 mwN). Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Bemessung der Betriebsrenten nach dem Versorgungstarifvertrag eine garantierte Rente iSd. § 11 Abs. 1 VersTV iHv. 1.093,70 Euro zugrunde zu legen. Der Antrag betrifft ein Rechtsverhältnis, nämlich den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten. Die garantierte Rente ist bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 11 Abs. 2 und Abs. 5 VersTV jährlich am 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, um 1,9 % zu erhöhen. Der sich danach im Zeitpunkt des Versorgungsfalls ergebende Betrag ist nach § 11 Abs. 1 VersTV Bemessungsgrundlage für die Betriebsrente.
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3. Da über die Höhe der garantierten Rente zwischen den Parteien Streit besteht, hat der Kläger auch ein Interesse an der begehrten Feststellung iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich (vgl. etwa BAG 17. Januar 2012 - 3 AZR 135/10 - Rn. 20).
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II. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, bei der Bemessung der im Versorgungsfall zu gewährenden Betriebsrente des Klägers nach dem Versorgungstarifvertrag eine garantierte Rente zum Berechnungsstichtag des 31. Dezember 2004 iHv. 1.093,70 Euro zugrunde zu legen. Die Beklagte hat die garantierte Rente iSd. § 11 Abs. 1 VersTV zum Berechnungsstichtag des 31. Dezember 2004 nach § 11 Abs. 3 VersTV zutreffend mit 720,79 Euro ermittelt.
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1. Nach § 11 Abs. 1 VersTV ist Bemessungsgrundlage für die Betriebsrenten nach dem Versorgungstarifvertrag der dem Beschäftigten im Zeitpunkt des Versorgungsfalls zustehende Rentenfestbetrag, die sog. garantierte Rente. § 11 Abs. 2 und Abs. 5 VersTV sehen vor, dass die garantierte Rente nach Maßgabe von § 11 Abs. 3 und Abs. 4 zum Berechnungsstichtag 31. Dezember 2004 zu ermitteln und danach bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 1. Juli eines jeden Jahres, erstmals zum 1. Juli 2006, um 1,9 % zu erhöhen ist. Die garantierte Rente zum Berechnungsstichtag ist gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 VersTV die Rente, die sich für den Beschäftigten zum Zeitpunkt der Vollendung seines 63. Lebensjahres (Referenzalter) nach dem am Berechnungsstichtag für seine Versorgungszusage einschließlich der für die an diesem Berechnungsstichtag maßgeblichen Rechengrößen geltenden Recht individuell ergeben würde. Bei Beschäftigten, die am 31. Dezember 2004 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich nach § 11 Abs. 3 Satz 4 VersTV die garantierte Rente zum Berechnungsstichtag einmalig um eine Entwicklungszulage in Höhe von 50,00 Euro. Der Erhöhungsbetrag ist gemäß § 11 Abs. 3 Satz 5 VersTV Bestandteil der garantierten Rente.
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Ausgangspunkt für die Berechnung der garantierten Rente iSd. § 11 Abs. 1 VersTV ist nach § 11 Abs. 3 Satz 1 VersTV damit zunächst das fiktive Ruhegeld, das sich unter Beachtung von Veränderungssperre und Festschreibeeffekt entsprechend § 2 Abs. 5 BetrAVG für den Kläger auf der Grundlage der zum 31. Dezember 2004 geltenden Bestimmungen des TV A 21/1999 zum Zeitpunkt der Vollendung seines 63. Lebensjahres ergeben würde. Dementsprechend ist die Höhe des fiktiven Ruhegeldes wie folgt zu ermitteln:
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a) Zunächst ist gemäß § 17 TV A 21/1999 der Ruhegeldsatz zu berechnen, den der Kläger zum Zeitpunkt der Vollendung seines 63. Lebensjahres unter Berücksichtigung der bis dahin zurückgelegten Dienstjahre erreichen würde. Nach § 17 TV A 21/1999 beträgt das Ruhegeld nach zehn Dienstjahren 50 %; mit dem Beginn jedes weiteren Dienstjahres erhöht sich der Ruhegeldsatz um je 1,25 % bis auf höchstens 75 % des versorgungsfähigen Einkommens. Soweit für die Höhe des Ruhegeldes nach § 17 TV A 21/1999 das versorgungsfähige Einkommen des Klägers zugrunde zu legen ist, bestimmt sich dieses nach den am 31. Dezember 2004 maßgeblichen Verhältnissen. Etwaige spätere Steigerungen seines Einkommens sind nach § 11 Abs. 3 Satz 1 VersTV unerheblich.
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b) Auf das so ermittelte Ruhegeld ist nach § 20 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 iVm. § 11 Abs. 3 Satz 1 VersTV diejenige Sozialversicherungsrente anzurechnen, die sich für den Kläger zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres ergeben würde, wobei nach § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 ein Anteil von jeweils 0,04 % für jeden im städtischen Dienst zurückgelegten Beitragsmonat in der gesetzlichen Rentenversicherung anrechnungsfrei bleibt. Die sich für den Kläger zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres ergebende - fiktive - Sozialversicherungsrente ist somit für jeden bis zu diesem Zeitpunkt im städtischen Dienst verbrachten Beitragsmonat in der gesetzlichen Rentenversicherung um 0,04 % zu mindern. Der verbleibende Betrag ist nach § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 auf das nach § 17 TV A 21/1999 ermittelte Ruhegeld „anzurechnen“, dh. in Abzug zu bringen. Der sich danach ergebende Betrag ist das zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres zustehende - fiktive - Ruhegeld.
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c) Dieses Ruhegeld darf die nach § 20 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a oder b TV A 21/1999 maßgebliche Höchstgrenze (Gesamtversorgungsobergrenze) nicht überschreiten. Ist dies der Fall, ist das Ruhegeld entsprechend zu kürzen. Für die Prüfung, ob die Gesamtversorgungsobergrenze überschritten ist, sind das nach der Anrechnung gemäß § 20 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 auf den Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres ermittelte - fiktive - Ruhegeld sowie die auf diesen Zeitpunkt hochgerechnete Sozialversicherungsrente zusammenzurechnen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist hierbei die Sozialversicherungsrente nicht um den anrechnungsfreien Anteil nach § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 zu kürzen, sondern vollständig zu berücksichtigen. Dies ergibt die Auslegung der tariflichen Bestimmungen.
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aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., etwa BAG 26. März 2013 - 3 AZR 68/11 - Rn. 25 mwN).
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bb) Danach ist im Rahmen der Prüfung, ob die Höchstgrenze nach § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999 überschritten ist, die Sozialversicherungsrente in vollem Umfang und nicht gekürzt um den nach § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 anrechnungsfreien Anteil zu berücksichtigen.
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(1) Der Wortlaut der Tarifnorm ist allerdings nicht eindeutig.
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Nach § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 bleibt ein Anteil von 0,04 % der Sozialversicherungsrente für jeden im städtischen Dienst verbrachten Beitragsmonat „von der Rentenanrechnung frei“. Diese Formulierung könnte darauf hindeuten, dass die Regelung in § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 bei der Prüfung, ob die Gesamtversorgungobergrenze überschritten ist, nicht zur Anwendung gelangen soll. Eine „Anrechnung“ von Renten sieht lediglich § 20 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 vor. § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999 schreibt demgegenüber keine Anrechnung vor, sondern legt Gesamtversorgungsobergrenzen fest. Für deren Einhaltung sind das nach § 20 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 ermittelte Ruhegeld und „die Renten“ zusammenzurechnen.
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Allerdings ist die gesamte Bestimmung des § 20 TV A 21/1999 mit „Anrechnung von Rentenversicherungsleistungen“ überschrieben. Typischerweise geben Überschriften den Inhalt und Zweck einer Vorschrift schlagwortartig wieder. Dies könnte darauf hindeuten, dass die Regelung über den anrechnungsfreien Teil der Sozialversicherungsrente in § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 im Rahmen aller in § 20 Nr. 1 TV A 21/1999 vorgesehenen Rechenschritte und damit auch bei der Prüfung, ob die Gesamtversorgungsobergrenze überschritten wird, zu berücksichtigen sein soll. Die Bestimmungen in § 23 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 TV A 21/1999 zeigen zudem, dass die Tarifvertragsparteien in ihrer Begrifflichkeit nicht konsequent zwischen der „Anrechnung“ einer Leistung auf das nach § 17 TV A 21/1999 ermittelte Ruhegeld und der „Zusammenrechnung“ des ermittelten Ruhegeldes mit sonstigen Leistungen zur Prüfung der Einhaltung von Höchstgrenzen unterschieden haben.
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(2) Der tarifliche Gesamtzusammenhang führt ebenfalls nicht zu einem zweifelsfreien Auslegungsergebnis.
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(a) § 21 TV A 21/1999 steht als eigenständige Vorschrift hinter § 20 TV A 21/1999. Dies könnte den Schluss darauf zulassen, dass sein gesamter Regelungsinhalt bei den einzelnen in § 20 Nr. 1 TV A 21/1999 bestimmten Schritten zur Berechnung des Ruhegeldes Anwendung finden soll. Dafür könnten auch die bereits vor der Einfügung von § 21 Nr. 1 Satz 1 zum 1. Juni 1999 im TV A 21 enthaltenen Regelungen in § 21 Nr. 1 Satz 2 und Satz 3 TV A 21/1999 sprechen. Die Regelungen in § 21 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999, wonach bei der Anrechnung von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen der Anteil freibleibt, der aus einer Höherversicherung oder der Leistung freiwilliger Beiträge stammt, und in § 21 Nr. 1 Satz 3 TV A 21/1999, wonach dies bei der Inanspruchnahme von Altersteilzeit nicht für den Rentenanteil gilt, der durch die von der Landeshauptstadt München geleisteten Aufstockungsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung begründet wurde, knüpfen ebenfalls an den Begriff der „Anrechnung“ an, beziehen sich jedoch - in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben des § 5 Abs. 2 BetrAVG - erkennbar auch auf die Prüfung der Gesamtversorgungsobergrenzen nach § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG dürfen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge, soweit diese auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen, nicht gekürzt werden. Dies gilt nach § 5 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG nicht für Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen. Die Vorgaben des § 5 Abs. 2 BetrAVG gelten nicht nur für die „Anrechnung“ der gesetzlichen Rente auf die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, sondern auch für die Berücksichtigung der gesetzlichen Rente bei der Begrenzung der Gesamtversorgung auf einen Höchstbetrag(vgl. § 5 Abs. 1 BetrAVG). Zwar kann nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG in Tarifverträgen von § 5 BetrAVG abgewichen werden; angesichts der Systematik sowie der Überschrift von § 20 TV A 21/1999 bestehen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifparteien damit teilweise vom Anrechnungsverbot des § 5 Abs. 2 BetrAVG abweichen und die gesetzlichen Renten im Rahmen der Gesamtversorgungsobergrenze in einem weitergehenden Umfang berücksichtigen wollten.
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Daraus lässt sich allerdings nicht ableiten, dass die Tarifvertragsparteien auch die Bestimmung über die Freilassung von Rententeilen in § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 auf alle Rechenschritte zur Ermittlung der Höhe des Ruhegeldes nach § 20 Nr. 1 TV A 21/1999 beziehen wollten. Denn im Gegensatz zu § 21 Nr. 1 Satz 2 und Satz 3 TV A 21/1999 weichen die Tarifparteien mit der Freilassung von Rententeilen in Satz 1 der Bestimmung gerade von dem gesetzlichen Leitbild des § 5 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG ab, nach dem die Sozialversicherungsrente, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruht, vollumfänglich angerechnet und im Rahmen einer Gesamtversorgungsobergrenze berücksichtigt werden kann.
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(b) Auch § 21 Nr. 1 Satz 4 und Satz 5 TV A 21/1999 lassen keinen eindeutigen Schluss auf die Reichweite von Satz 1 der Norm zu.
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Nach § 21 Nr. 1 Satz 4 TV A 21/1999 bleiben Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b BGB(Versorgungsausgleich bei Ehescheidung) beruhen, unberücksichtigt. Die Bestimmung war bereits im TV A 21 in der Fassung vom 1. Juli 1985 enthalten. Sie ist ersichtlich an den für die Beamtenversorgung maßgeblichen § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG in der - damals geltenden - Fassung vom 25. Juli 1984 (aF) angelehnt. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BeamtVG aF werden Versorgungsbezüge neben Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen oder aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes nur bis zum Erreichen einer in § 55 Abs. 2 BeamtVG bestimmten Höchstgrenze gezahlt; Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuches beruhen, bleiben dabei unberücksichtigt. Sowohl die Anlehnung an § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG aF, als auch die Wortwahl(„bleiben unberücksichtigt“) und die systematische Stellung der Tarifnorm zeigen, dass § 21 Nr. 1 Satz 4 TV A 21/1999 nicht nur bei der Anrechnung nach § 20 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999, sondern auch bei der Prüfung, ob die Gesamtversorgungsobergrenze eingehalten wird, zur Anwendung gelangen soll. Gleiches gilt für § 21 Nr. 1 Satz 5 TV A 21/1999. Auch hier haben die Tarifparteien durch Wortwahl und Systematik zum Ausdruck gebracht, dass Rentenminderungen wegen vorgezogener Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente, wegen Inanspruchnahme einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres und wegen Überschreitens von Hinzuverdienstgrenzen bei allen Schritten zur Berechnung des Ruhegeldes nach § 20 Nr. 1 TV A 21/1999 außer Betracht bleiben sollen. Allerdings könnte gerade die unterschiedliche Wortwahl in diesen beiden Bestimmungen („bleiben unberücksichtigt“) und in § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 dafür sprechen, dass sich die Anrechnungsfreiheit der Sozialversicherungsrente für die im städtischen Dienst zurückgelegten Beitragsmonate nur auf die Ermittlung des Ruhegeldes nach § 20 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 und nicht auch auf die Prüfung der Überschreitung der Gesamtversorgungsobergrenze nach § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999 beziehen sollte.
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(c) Auf das Gegenteil deuten allerdings die Formulierungen in § 21 Nr. 2 TV A 21/1999 hin. Danach erfolgt die Anrechnung von Renten aus der Rentenversicherung so lange schätzungsweise, wie Versorgungsempfänger die zur Erlangung der Rente notwendigen Schritte trotz Aufforderung unterlassen haben oder Rentenbescheide nicht vorlegen; ist aufgrund einer früheren Tätigkeit in einem anderen Staat eine ausländische Rente zu erwarten, erfolgt ebenfalls eine fiktive Anrechnung, solange der Bescheid des ausländischen Versicherungsträgers nicht vorliegt oder nachgewiesen wird, dass diese Rente erst zu einem späterem Zeitpunkt beginnt. § 21 Nr. 2 TV A 21/1999 soll sicherstellen, dass eine Berechnung des Ruhegeldes auch dann vorgenommen werden kann, wenn und solange die für die Berechnung des Ruhegeldes erforderlichen Unterlagen der Rentenversicherungsträger noch nicht vorliegen. Diese Zielrichtung greift gleichermaßen bei der Anrechnung der zu schätzenden Rente auf das Ruhegeld wie bei der Prüfung, ob die Gesamtversorgungsobergrenze überschritten ist. Sowohl Systematik als auch Sinn und Zweck der Regelung sprechen daher dafür, dass diese Bestimmungen trotz ihrer sprachlichen Fassung nicht nur bei der Rentenanrechnung nach § 20 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999, sondern auch bei der Prüfung der Gesamtversorgungsobergrenze nach § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999 zur Anwendung gelangen.
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(3) Aus dem auch aus der Entstehungsgeschichte folgenden Sinn und Zweck der Regelung in § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 ergibt sich jedoch, dass die Bestimmung nur für die Anrechnung der Renten nach § 20 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 gilt, nicht hingegen für die Berücksichtigung der gesetzlichen Renten bei der Ermittlung der Gesamtversorgungsobergrenze nach § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999.
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Grund für die Änderung des § 20 Nr. 1 Satz 1 TV A 21 idF vom 1. Januar 1998 und für die Einfügung von § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 war erkennbar der Umstand, dass die durch den TV C 74 zum 1. Januar 1998 eingeführte Vollanrechnung der während der Beschäftigungszeit bei der Stadt München erworbenen gesetzlichen Renten zur Folge hatte, dass Arbeitnehmer, die eine verhältnismäßig lange Zeit ihres Berufslebens in städtischen Diensten verbracht hatten, eine prozentual höhere Anrechnung hinnehmen mussten als solche mit kürzeren Beschäftigungszeiten bei der Stadt München (vgl. dazu bereits BAG 13. Dezember 2005 - 3 AZR 478/04 - Rn. 24). Mit der durch den TV C 79 zum 1. Juni 1999 eingefügten Anrechnungsregelung in § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21 sollten diese langjährig Beschäftigten einen Ausgleich erhalten. Gleichzeitig wurde, um das Tarifziel einer weitestgehenden Kostenneutralität zu wahren, die Höhe des Ruhegeldes bei Mitarbeitern mit geringerer städtischer Dienstzeit abgesenkt, indem in § 20 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 die vollständige Anrechnung der auch bei anderen Arbeitgebern erworbenen Sozialversicherungsrente auf das Ruhegeld angeordnet wurde(vgl. dazu bereits BAG 13. Dezember 2005 - 3 AZR 478/04 - Rn. 24). Mit der Regelung in § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 sollte demnach die Betriebstreue der langjährig Beschäftigten dadurch belohnt werden, dass ihr nach § 17 TV A 21/1999 erdientes Ruhegeld durch die während der Beschäftigungszeit bei der Stadt erworbene Sozialversicherungsrente nur geringer gekürzt wird, indem ein bestimmter Teil der bei der Stadt erworbenen Sozialversicherungsrente von der Anrechnung nach § 20 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 auf das nach § 17 TV A 21/1999 ermittelte Ruhegeld ausgenommen wird. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung der anrechnungsfreien Anteile der Sozialversicherungsrente auch im Rahmen der Höchstgrenzen in § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999 hätte demgegenüber dazu geführt, dass für diese Arbeitnehmer das durch die Gesamtversorgungsobergrenzen festgelegte Versorgungsniveau angehoben worden wäre. Dies war von den Tarifvertragsparteien ersichtlich nicht beabsichtigt. Ein derartiges Regelungsziel hätte der erst kurze Zeit zuvor zum 1. Januar 1998 vereinbarten Reduzierung der Gesamtversorgungsobergrenzen für alle Beschäftigten in § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21 widersprochen.
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(4) Diese Auslegung führt auch zu einer vernünftigen, sachgerechten und zweckorientierten Regelung. Der TV A 21/1999 sieht eine Gesamtversorgung vor. Eine solche Versorgung zielt darauf ab, den vom Arbeitnehmer im aktiven Arbeitsleben erreichten Lebensstandard in einem bestimmten Umfang auch im Ruhestand zu erhalten. Mit Hilfe von Gesamtversorgungsobergrenzen wird dabei der Umfang der Versorgung festgelegt, die den Betriebsrentnern letztlich verbleiben soll, um ihren Lebensunterhalt nach Eintritt des Versorgungsfalls zu bestreiten (vgl. etwa BAG 17. Januar 2012 - 3 AZR 556/09 - Rn. 25). Der durch die Gesamtversorgungsobergrenze erfolgten Festlegung des maximalen Versorgungsniveaus für alle Beschäftigten widerspräche es, wenn bei der Prüfung, ob die Gesamtversorgungsobergrenze eingehalten ist, die anrechnungsfreien Anteile der Sozialversicherungsrente nach § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 unberücksichtigt blieben. Dies hätte zur Folge, dass die in § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999 für alle Beschäftigten nach der Dauer ihrer versorgungsfähigen Dienstzeit einheitlich festgelegten Gesamtversorgungsobergrenzen je nach Höhe der anrechnungsfreien Anteile der gesetzlichen Rente überschritten werden und damit keine einheitlichen, das höchstmögliche Versorgungsniveau aller Betriebsrentner bestimmenden Grenzen mehr gelten würden.
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d) Entgegen der Ansicht des Klägers bewirkt die vollständige Berücksichtigung der auf Beschäftigungszeiten bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin beruhenden Sozialversicherungsrente im Rahmen der Gesamtversorgungsobergrenze nach § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999 weder eine unmittelbare Diskriminierung noch eine unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen des Alters iSd. § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG.
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aa) Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, ua. wegen des Alters, benachteiligt werden. Unzulässig sind unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
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bb) Da die in § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999 vorgesehene Begrenzung der mit dem Ruhegeld und der Sozialversicherungsrente erzielten Gesamtversorgung auf einen bestimmten Höchstsatz des versorgungsfähigen Einkommens nicht an das Lebensalter anknüpft, scheidet eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters aus.
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cc) Es kann dahinstehen, ob Personen eines bestimmten Alters von der dem Anschein nach neutralen Berechnungsregel des § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999 in besonderer Weise benachteiligt werden können. Selbst wenn hiervon zugunsten des Klägers auszugehen sein sollte, läge keine unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen des Alters vor. Die Regelung ist durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind angemessen und erforderlich. Dies schließt den Tatbestand der mittelbaren Diskriminierung nach § 3 Abs. 2 AGG aus.
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(1) § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999 ist durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt.
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(a) Durch die Festlegung von Gesamtversorgungsobergrenzen soll das Risiko des Arbeitgebers begrenzt werden, um die von ihm zu erbringenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung überschaubar und kalkulierbar zu halten. Dabei handelt es sich zwar nicht um ein Ziel aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung iSd. Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16, im Folgenden: Rahmenrichtlinie), die durch das AGG in das nationale Recht umgesetzt wurde. Das rechtmäßige Ziel, das über das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung entscheidet, muss jedoch kein legitimes Ziel iSd. Art. 6 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie sein, sondern schließt auch andere von der Rechtsordnung anerkannte Gründe für die Verwendung des neutralen Kriteriums ein. Die differenzierende Maßnahme muss allerdings zur Erreichung des rechtmäßigen Ziels geeignet und erforderlich sein und einen im Verhältnis zur Bedeutung des Ziels noch angemessenen Eingriff in die Rechte der Beteiligten darstellen. In einem solchen Fall fehlt es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen einer mittelbaren Benachteiligung (vgl. EuGH 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 59, Slg. 2009, I-1569; BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - Rn. 36; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 634/10 - Rn. 21).
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(b) Die Begrenzung des Risikos des Arbeitgebers, um die von ihm zu erbringenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung überschaubar und kalkulierbar zu halten, stellt ein rechtmäßiges Ziel iSd. § 3 Abs. 2 AGG dar. Der Arbeitgeber entscheidet bei einer von ihm finanzierten betrieblichen Altersversorgung frei über deren Einführung. Entschließt er sich hierzu, so ist er auch frei in der Entscheidung, für welche der in § 1 Abs. 1 BetrAVG genannten Versorgungsfälle er Leistungen zusagt und wie hoch er die entsprechende Leistung dotiert(BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 634/10 - Rn. 22; 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 74, BAGE 134, 89).
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(2) Das von der Versorgungsordnung eingesetzte Mittel, die mit Ruhegeld und Sozialversicherungsrente erzielte Gesamtversorgung auf einen bestimmten Höchstsatz des versorgungsfähigen Einkommens zu begrenzen, ist angemessen. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 5 BetrAVG die Festsetzung von Gesamtversorgungsobergrenzen ausdrücklich als ein Mittel zur Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung anerkannt. Die durch § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999 ggf. erfolgende Kürzung des Ruhegeldes beeinträchtigt die Interessen der betroffenen Beschäftigten nur unwesentlich. Die Vorschrift legt lediglich Höchstgrenzen fest. Diese greifen erst dann, wenn der von den Tarifvertragsparteien beabsichtigte Umfang der Gesamtversorgung, der den Betriebsrentnern zur Verfügung stehen soll, um ihren Lebensunterhalt nach Eintritt des Versorgungsfalls zu bestreiten, überschritten wird.
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(3) Die Regelung in § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999 ist auch erforderlich, weil nur durch die Begrenzung der mit Ruhegeld und Sozialversicherungsrente erzielten Gesamtversorgung auf eine bestimmte Obergrenze des versorgungsfähigen Einkommens die vom Arbeitgeber höchstens zu erbringenden Versorgungsleistungen hinreichend sicher kalkulierbar sind.
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2. Danach beträgt die garantierte Rente des Klägers zum Berechnungsstichtag 31. Dezember 2004 720,79 Euro.
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Bei einem versorgungsfähigen Einkommen des Klägers iSd. § 11 TV A 21/1999 iHv. 2.837,00 Euro und einer bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres erreichbaren versorgungsfähigen Dienstzeit des Klägers - gerechnet nach § 13 Nr. 1 TV A 21/1999 ab dem 21. Lebensjahr - von 42 Jahren (28. Januar 1976 bis 28. Januar 2018), errechnet sich bei einem Ruhegeldsatz iHv. 75 % ein Ruhegeld nach § 17 TV A 21/1999 iHv. 2.127,75 Euro. Hierauf ist nach § 20 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 die um die anrechnungsfreien Anteile nach § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 gekürzte fiktive Sozialversicherungsrente des Klägers in Abzug zu bringen. Die auf die Vollendung des 63. Lebensjahres hochgerechnete Sozialversicherungsrente des Klägers beläuft sich unstreitig auf 1.769,03 Euro. Nach § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 bleibt hiervon ein Anteil von jeweils 0,04 % für jeden „im städtischen Dienst“ zurückgelegten Beitragsmonat in der gesetzlichen Rentenversicherung von der Rentenanrechnung frei. Da die Bestimmung die Betriebstreue der Arbeitnehmer honorieren soll, sind nicht nur die Beschäftigungszeiten des Klägers bei der Stadt München, sondern auch die Beschäftigungszeiten bei der Beklagten zu berücksichtigen. Die möglichen Beitragsmonate des Klägers bis zur Vollendung seines 63. Lebensjahres (vom 1. März 1974 bis zum 31. Januar 2018) betragen somit insgesamt 527 Monate. Dementsprechend ist die fiktive Sozialversicherungsrente des Klägers um 21,08 % (= 527 x 0,04 %), dh. um 372,91 Euro zu mindern, so dass sich eine auf das Ruhegeld anrechenbare Sozialversicherungsrente iHv. 1.396,12 Euro ergibt (1.769,03 - 372,91 Euro). Damit beläuft sich das - fiktive - Ruhegeld des Klägers nach § 20 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 auf 731,63 Euro(2.127,75 - 1.396,12 Euro).
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Dieser Betrag übersteigt allerdings zusammen mit der fiktiven Sozialversicherungsrente iHv. 1.769,03 Euro die für den Kläger nach § 20 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b TV A 21/1999 geltende Höchstgrenze von 86 % seines versorgungsfähigen Einkommens, dh. 2.439,82 Euro (86 % von 2.837,00 Euro), um 60,84 Euro (731,63 Euro + 1.769,03 Euro = 2.500,66 Euro). Um diesen Betrag ist deshalb das Ruhegeld des Klägers zu kürzen, so dass sich eine garantierte Rente zum Berechnungsstichtag 31. Dezember 2004 iHv. 670,79 Euro ergibt. Da der Kläger zu diesem Zeitpunkt das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, ist dieser Betrag nach § 11 Abs. 3 Satz 4 VersTV um eine Entwicklungszulage iHv. 50,00 Euro zu erhöhen. Damit beträgt die garantierte Rente des Klägers zum Berechnungsstichtag 31. Dezember 2004 720,79 Euro.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Gräfl
Spinner
Ahrendt
Blömeke
H. Frehse
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Annotations
(1) Üben Gewerbetreibende von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus im Geltungsbereich dieser Verordnung vorübergehend selbständig eine gewerbsmäßige Tätigkeit als Versteigerer aus, sind die §§ 2 bis 10 insoweit nicht anwendbar. § 4 Absatz 2 der Gewerbeordnung gilt entsprechend.
(2) Die §§ 8 und 10 Absatz 1 Nummer 7 und 8, jeweils auch in Verbindung mit § 10 Absatz 2 bis 4, sind auch anzuwenden, wenn im Inland niedergelassene Gewerbetreibende die Dienstleistungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch nehmen und dort vorübergehend selbständig eine gewerbsmäßige Tätigkeit als Versteigerer ausüben.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Üben Gewerbetreibende von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus im Geltungsbereich dieser Verordnung vorübergehend selbständig eine gewerbsmäßige Tätigkeit als Versteigerer aus, sind die §§ 2 bis 10 insoweit nicht anwendbar. § 4 Absatz 2 der Gewerbeordnung gilt entsprechend.
(2) Die §§ 8 und 10 Absatz 1 Nummer 7 und 8, jeweils auch in Verbindung mit § 10 Absatz 2 bis 4, sind auch anzuwenden, wenn im Inland niedergelassene Gewerbetreibende die Dienstleistungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch nehmen und dort vorübergehend selbständig eine gewerbsmäßige Tätigkeit als Versteigerer ausüben.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Üben Gewerbetreibende von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus im Geltungsbereich dieser Verordnung vorübergehend selbständig eine gewerbsmäßige Tätigkeit als Versteigerer aus, sind die §§ 2 bis 10 insoweit nicht anwendbar. § 4 Absatz 2 der Gewerbeordnung gilt entsprechend.
(2) Die §§ 8 und 10 Absatz 1 Nummer 7 und 8, jeweils auch in Verbindung mit § 10 Absatz 2 bis 4, sind auch anzuwenden, wenn im Inland niedergelassene Gewerbetreibende die Dienstleistungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch nehmen und dort vorübergehend selbständig eine gewerbsmäßige Tätigkeit als Versteigerer ausüben.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(1) Üben Gewerbetreibende von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus im Geltungsbereich dieser Verordnung vorübergehend selbständig eine gewerbsmäßige Tätigkeit als Versteigerer aus, sind die §§ 2 bis 10 insoweit nicht anwendbar. § 4 Absatz 2 der Gewerbeordnung gilt entsprechend.
(2) Die §§ 8 und 10 Absatz 1 Nummer 7 und 8, jeweils auch in Verbindung mit § 10 Absatz 2 bis 4, sind auch anzuwenden, wenn im Inland niedergelassene Gewerbetreibende die Dienstleistungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch nehmen und dort vorübergehend selbständig eine gewerbsmäßige Tätigkeit als Versteigerer ausüben.
(1) Die bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen nicht mehr dadurch gemindert oder entzogen werden, daß Beträge, um die sich andere Versorgungsbezüge nach diesem Zeitpunkt durch Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung erhöhen, angerechnet oder bei der Begrenzung der Gesamtversorgung auf einen Höchstbetrag berücksichtigt werden.
(2) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen, nicht gekürzt werden. Dies gilt nicht für Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen, sowie für sonstige Versorgungsbezüge, die mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitgebers beruhen.
(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.
(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.
(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.
(1) Die bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen nicht mehr dadurch gemindert oder entzogen werden, daß Beträge, um die sich andere Versorgungsbezüge nach diesem Zeitpunkt durch Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung erhöhen, angerechnet oder bei der Begrenzung der Gesamtversorgung auf einen Höchstbetrag berücksichtigt werden.
(2) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen, nicht gekürzt werden. Dies gilt nicht für Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen, sowie für sonstige Versorgungsbezüge, die mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitgebers beruhen.
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten
- 1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, - 1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, - 2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, - 3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt, - 4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
EP × aRW = VrB. |
- EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet; - aRW:
aktueller Rentenwert in Euro, - VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.
(2) Als Höchstgrenze gelten
- 1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden - a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, - b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
- 2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
- 1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten, - 2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der
- 1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht, - 2.
auf einer Höherversicherung beruht, - 3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.
(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.
(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.
(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Die bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen nicht mehr dadurch gemindert oder entzogen werden, daß Beträge, um die sich andere Versorgungsbezüge nach diesem Zeitpunkt durch Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung erhöhen, angerechnet oder bei der Begrenzung der Gesamtversorgung auf einen Höchstbetrag berücksichtigt werden.
(2) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen, nicht gekürzt werden. Dies gilt nicht für Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen, sowie für sonstige Versorgungsbezüge, die mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitgebers beruhen.
(1) Üben Gewerbetreibende von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus im Geltungsbereich dieser Verordnung vorübergehend selbständig eine gewerbsmäßige Tätigkeit als Versteigerer aus, sind die §§ 2 bis 10 insoweit nicht anwendbar. § 4 Absatz 2 der Gewerbeordnung gilt entsprechend.
(2) Die §§ 8 und 10 Absatz 1 Nummer 7 und 8, jeweils auch in Verbindung mit § 10 Absatz 2 bis 4, sind auch anzuwenden, wenn im Inland niedergelassene Gewerbetreibende die Dienstleistungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch nehmen und dort vorübergehend selbständig eine gewerbsmäßige Tätigkeit als Versteigerer ausüben.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)