Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 09. Sept. 2014 - 8 Sa 355/14
Gericht
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 06.02.2014 - Az. 5 Ca 3038/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf Auszahlung des von ihr erarbeiteten Wertguthabens aus Altersteilzeit in einer Summe hat.
3Die am 19.12.1952 geborene Klägerin war seit dem 12.06.1973 Arbeitnehmerin der D. Aluminium W. GmbH (im Folgenden D. GmbH), mit der sie unter dem 12.12.2006 auf Grundlage im einzelnen bezeichneter tarifvertraglicher Bestimmungen für die Metallindustrie NRW einen Altersteilzeitvertrag schloss. Danach sollte das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2014 als Altersteilzeitverhältnis im Blockmodell fortgeführt werden; wobei die Klägerin bis zum 31.12.2011 in Vollzeit (35 Stunden wöchentlich) arbeiten sollte, um anschließend in die Freistellungsphase zu wechseln. Im Altersteilzeitvertrag, wegen dessen weiterer Einzelheiten auf Blatt 9 ff. der Akten Bezug genommen wird, ist unter anderem bestimmt:
4"§ 3
5Alterszeit
6(1) Die Arbeitszeit entspricht mit dem Beginn der Altersteilzeitarbeit im Jahresdurchschnitt der Hälfte der bisherigen tariflichen bzw. vertraglich vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden, also 17,5 Stunden.
7§ 5
8Vergütung
9(1) Der / die Beschäftigte erhält für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ein Altersteilzeitentgelt. Es bemisst sich entsprechend den allgemeinen tariflichen Bestimmungen nach der reduzierten Arbeitszeit und wird unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit für die Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses fortlaufend gezahlt (§ 6, 15 TV ATZ).
10(2) Die festen Entgeltbestandteile (Monatslohn / Gehalt) werden für die Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses auf der Basis der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während der Altersteilzeit (§ 6 Nr. 1 TV ATZ) gezahlt.
11§ 6
12Entgeltaufstockungsbetrag
13und Höherversicherungsbeiträge zur Rentenversicherung
14(1) Die / die Beschäftigte erhält einen Aufstockungsbetrag auf das Regelarbeitsentgelt nach Maßgabe von § 3 Absatz 1 Buchstabe a) Altersteilzeitgesetz mindestens in Höhe des nach § 6 Ziff. 2 ermittelten Bruttoaufstockungsprozentsatzes. Der zur Berechnung des Bruttoaufstockungsbetrages anzuwendende Prozentsatz der Bruttoaufstockung wird zu Beginn der Altersteilzeit auf individueller Basis ermittelt und bleibt während der gesamten Laufzeit des Altersteilzeitverhältnisses gleich.
15(2) Der auf das Regelarbeitsentgelt bezogene Bruttoaufstockungsprozentsatz ist so zu bemessen, dass das monatliche Nettoentgelt während der Altersteilzeit mindestens 84 % des um die gesetzlichen Abzüge, die bei den Beschäftigte gewöhnlich anfallen, verminderten monatlichen doppelten Regelarbeitsentgelts gem. § 6 Abs. 1 Altersteilzeitgesetz beträgt.
16§ 13
17Auslegungsfragen
18(1) Für die Auslegung dieses Vertrages ist das Altersteilzeitgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung maßgebend.
19§ 14
20Schlussbestimmungen
21(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürften der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, in diesem Falle eine der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommende Regelung zu treffen."
22Zur Absicherung des von der Klägerin während der Arbeitsphase erarbeiteten Wertguthabens gab die Beklagte aufgrund einer mit der D. GmbH geschlossenen Rahmenvereinbarung unter dem 06.10.2009 eine selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung (Blatt 199 der Akte) ab. Hierin heißt es, die Beklagte übernehme "zur Sicherung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Erfüllung des Wertguthabens aus der Altersteilzeit, das durch ein vor der Freistellung von der Arbeitsleistung erzieltes Arbeitsentgelt erwirtschaftet wird, einschließlich des hierauf entfallenen Arbeitgeberanteils am Gesamtversicherungsbeitrag, zugunsten des Arbeitnehmers die Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von 129.488,88 EUR."
23Der Altersteilzeitvertrag der Parteien wurde bis zum 30.04.2012 beiderseits vertragsgemäß erfüllt. Zum 30.04.2012 betrug das durch Bürgschaft der Beklagten abgesicherte Wertguthaben der Klägerin noch 93.594,45 € brutto. Im Mai und Juni 2012 bezog die Klägerin wegen des Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der D. GmbH Insolvenzgeld in Höhe von jeweils 3.113,72 € brutto. Mit Wirkung zum 01.07.2012 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Beklagte leistete hierauf in den Monaten Juli, August und September 2012 monatliche Zahlungen von 2.812,53 € brutto, im Oktober 2012 3.211,33 € brutto und ab November 2012 durchgehend 2.912,23 € brutto. Das Altersteilzeitverhältnis der Klägerin besteht ungekündigt fort.
24Die Klägerin hat gemeint, die Beklagte schulde ihr aus der Bürgschaft keine monatlichen Zahlungen, sondern die Auszahlung des noch verbliebenen Wertguthabens in einer Summe. Das ergebe sich aus der Fälligkeitsregelung des § 41 Abs. 1 InsO. Die Beklagte habe sich zudem für die Zahlung des Wertguthabens verbürgt und nicht für die Zahlung des laufenden Arbeitsentgelts, was die Klägerin - wegen des Ausfalls mit den Aufstockungsleistungen - ja so oder so nicht mehr zur Gänze erhalte. Die Klägerin könne die fortlaufende (teilweise) Nichterfüllung des Altersteilzeitvertrages im Übrigen nicht sanktionieren, sondern müsse eine auf Jahre andauernde vertragswidrige Entgeltminderung hinnehmen. Das könnten die Arbeitsvertragsparteien nicht gewollt haben. Die Beklagte schulde überdies eine korrigierte Entgeltabrechnung gemäß § 23b Satz 11 SGB IV, weil sich aus einer Einmalzahlung eine geringere Belastung mit Beiträgen zur Sozialversicherung ergebe.
25Die Klägerin hat, unter Berücksichtigung von bis zum Monat Januar 2014 von der Beklagten erbrachten Monatsraten, erstinstanzlich zuletzt beantragt,
261.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 43.147,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.05.2013 zu zahlen.
272.der Klägerin Lohnabrechnung über den Bruttobetrag in Höhe von 96.585,47 € unter Berücksichtigung bereits erfolgter Teilzahlungen zu erteilen.
28Die Beklagte hat beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Die Beklagte hat das Fehlen einer Anspruchsgrundlage gerügt. Aus dem Altersteilzeitvertrag wie aus dem ATZG folge allein, dass das Wertguthaben ratierlich an die Klägerin auszuzahlen sei. Bestehe aber im Verhältnis der Klägerin zur D. GmbH kein Anspruch, dann auch nicht gegenüber der Beklagten. Die Klägerin dürfe durch die Bürgschaft nicht besser gestellt werden, als wenn die D. GmbH als Hauptschuldnerin leistete. § 41 InsO besitze als insolvenzrechtliche Spezialvorschrift keine Bedeutung für das Verhältnis der Parteien.
31Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 06.02.2014 abgewiesen und sich zur Begründung im Wesentlichen der Argumentation der Beklagten angeschlossen. Es hat ergänzend ausgeführt, die von der Beklagten übernommene Bürgschaft habe generell nicht den Zweck, die Klägerin vor Einbußen infolge der Insolvenz ihrer Arbeitgeberin zu schützen. Sie sichere allein das von der Klägerin während der Arbeitsphase erarbeitete Wertguthaben ab. Ob und welche Einbußen die Klägerin wegen der Insolvenz dauerhaft erleide, könne jetzt gar nicht festgestellt werden, da dazu erst das Insolvenzverfahren abgeschlossen sein müsse. Da die Klägerin keinen Anspruch auf eine Einmalzahlung habe, müsse die Beklagte auch nicht so abrechnen.
32Gegen das ihr am 10.03.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 09.04.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangen Anwaltsschriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.06.2014 - mit einem weiteren, am 10.06.2014 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz auch begründet.
33Die Klägerin rügt die Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils. Das Arbeitsgericht habe die Klage nach seiner eigenen Argumentation allenfalls als derzeit unbegründet abweisen dürfen. Abgesehen davon sei die im Verhältnis der Klägerin zur D. GmbH vereinbarte ratierliche Auszahlung des Wertguthabens gegenstandslos geworden, weil die Schuldnerin die Aufstockungsbeträge gar nicht mehr erbringe. Eine hinreichende Insolvenzsicherung, für die die Beklagte zu bürgen habe, sei nur durch Zuerkennung eines Anspruchs auf sofortige Auszahlung des Wertguthabens zu erzielen. Zudem habe die Beklagte zu geringe monatliche Raten auf das Wertguthaben gezahlt; diese müssten 3.141,59 € brutto betragen. Warum sich die Klägerin das ihr über zwei Monate gezahlte Insolvenzgeld als das Wertguthaben mindernd anrechnen lassen müsse, sei nicht erkennbar. Die Klägerin hat - unverändert ausgehend von einem Wertguthaben von 93.594,45 € zum 01.07.2012 - die Klageforderung neu berechnet. Sie hat sich von der Beklagten erbrachte Zahlungen bis zum 01.08.2014 anrechnen lassen, allerdings nicht in voller Höhe, sondern unter Herausrechnung von Zinsen in gesetzlicher Höhe, die durch die nicht sofortige Auszahlung der Wertguthabens in einer Summe ab dem 23.04.2013 entstanden sind.
34Die Klägerin beantragt,
35das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 06.02.2014 Aktenzeichen: 5 Ca 3038/13 abzuändern und
361. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 26.064,15 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2014 aus 26.036,10 € abzüglich am 01.07.2014 und am 01.08.2014 jeweils gezahlter 2.912,23 € zu zahlen,
372. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Lohnabrechnung über dem Bruttobetrag in Höhe von 93.594,45 € unter Berücksichtigung des ermäßigten Beitragssatzes gemäß § 243
38SGB W. und bereits erfolgter Teilzahlung zu erteilen.
39Die Beklagte beantragt,
40die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
41Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter ergänzender Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie hält die Klage nach wie vor für unschlüssig, die nunmehr vorgenommene Berechnung der Klageforderung für nicht nachvollziehbar. Sie habe alle ihre Zahlungspflichten als Bürgin erfüllt. Die Klägerin übersehe, dass die Bürgschaft sich auch auf die Absicherung der auf die Teilzeitleistung entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung beziehe.
42Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen beider Rechtszüge verwiesen.
43E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
44A.
45Die Berufung ist zulässig. Sie ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 1, 2 lit. b), 66 Abs. 1 ArbGG.
46B.
47Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
48I.
49Gegenstand der Entscheidung in der Berufungsinstanz sind die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2014 gestellten Anträge. Diese sind in ihrer konkreten Fassung zulässig.
501.
51Die von der Klägerin in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageänderung ist gemäß §§ 533, 263 ZPO zulässig. Die Klägerin hat die Klageforderung dadurch verändert, dass sie sich - für den Zeitraum ab April 2013 - nunmehr die von der Beklagten monatlich geleisteten Raten von 2.912,23 € brutto nur noch um einen Zinsanteil vermindert von der Klageforderung abziehen lässt (vgl. die Anlage K1 zur Berufungsbegründung), während sie die Zahlungen der Beklagten erstinstanzlich noch in voller Höhe auf ihr Wertguthaben in Anrechnung gebracht hat. Zudem will die Klägerin die beiden Insolvenzgeldzahlungen für die Monate Mai und Juni 2012 nicht wertguthabenmindernd berücksichtigt wissen. Demzufolge ist die Klageforderung bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Arbeitsgerichts jetzt höher als damals. Diese Klageänderung ist gleichwohl zulässig, weil sie sich - bei Beibehaltung der für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachengrundlage - unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie als sachdienlich darstellt. Der nunmehr geltend gemachte Klageanspruch ist nämlich in dem Sinne der "richtige", als er erhellt, worum es der Klägerin materiell (auch) geht, nämlich um einen Ausgleich des durch die in ihren Augen verzögerte Auszahlung des Wertguthabens entstehenden Zinsschadens. Die Klageanträge in der geänderten Form sind damit geeignet, die zwischen den Parteien bestehenden unterschiedlichen Rechtsauffassungen einer umfassenden Klärung zuzuführen und weiteren Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen (vgl. etwa BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 271/06, NZA 2007, 269).
522.
53Die Klage ist mit den zuletzt gestellten Anträgen auch zulässig. Insbesondere ist der Klageantrag zu 1) hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der zur Entscheidung stehende Streitgegenstand ist erkennbar.
54a.
55Streitgegenstand ist der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung verstandene, eigenständige prozessuale Anspruch, der durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt wird. Zum Streitgegenstand zählen dabei alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens unterbreitet hat. Der Streitgegenstand wird ausschließlich vom Kläger mit seinem Klagebegehren bestimmt. Das Vorbringen des Beklagten oder Verteidigungsvorbringen des Klägers gegenüber Beklagtenvortrag verändert den vom Kläger mit seinem Antrag und seinem Klagevorbringen festgelegten Streitgegenstand nicht (Grundsätze nach BAG, Urteile vom 25.09.2013 - 10 AZR 454/12, NZA 2014, 164; vom 15.05.2013 - 7 AZR 665/11, ZTR 2014, 40; BGH, Urteil vom 23.07.2008 - XII ZR 158/06, NJW 2008, 2922).
56b.
57Diesen Vorgaben tragen die Klageanträge Rechnung. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Auszahlung des von der Klägerin erarbeiteten Wertguthabens aus der Altersteilzeit in einer Summe, weiterhin darüber, in welchem Umfang sich die Klägerin zwischenzeitlich erbrachte Ratenleistungen auf ihren Anspruch anrechnen lassen muss, und schließlich, ob Insolvenzgeldleistungen zur Minderung des Wertguthabens führen. Völlig unbestritten ist indes, dass die Beklagte überhaupt zum Ausgleich des Wertguthabens verpflichtet ist. Es geht mithin allein darum, ob die Beklagte statt der von ihr erbrachten rentenartigen Leistungen etwas anderes, nämlich eine einmalige Abfindungsleistung in bestimmter Höhe erbringen muss. Der Charakter beider Leistungsverpflichtungen ist gänzlich verschieden, und gerade und erst diese Unterschiedlichkeit erklärt die Führung des vorliegenden Rechtsstreits. Die monatlichen Ratenzahlungen sind gegenüber der Auszahlung des Wertguthabens in einer Summe kein Minus, was im Klageantrag mit enthalten wäre, sondern ein Aliud. Eine rechtskräftige Klageabweisung im vorliegenden Verfahren enthebt die Beklagte nicht der Verpflichtung zur weiteren Ratenzahlung, für die sie sich verbürgt hat. Umgekehrt ist die Klage - entgegen der Auffassung der Klägerin - vor dem Hintergrund zukünftiger Leistungen der Beklagten nicht nur "zur Zeit unbegründet", wenn ein Anspruch auf Auszahlung des Wertguthabens in einer Summe nicht besteht. Diesen Anspruch hat die Klägerin entweder jetzt schon oder gar nicht, ein zukünftiges Entstehen ist ausgeschlossen.
58Außerhalb des sich aus den Klageanträgen ergebenden Streitgegenstandes bewegt sich im Übrigen die Argumentation der Klägerin, die Beklagte zahle zu geringe Monatsraten, die die Höhe des letzten Bruttolohns der Klägerin von 3.141,59 € unterschritten. Die monatlichen Zahlungen der Beklagten von 2.912,23 € brutto korrespondieren mit dem Wertguthaben von 93.594,45 € Stand 30.04.2012 (30 Raten), welches die Klägerin ihrer Klageforderung zugrunde legt, jedenfalls dann, wenn die Insolvenzgeldzahlungen in den Monaten Mai und Juni 2012 vom Wertguthaben in Abzug zu bringen sind. Ob die Klägerin tatsächlich ein höheres Wertguthaben erarbeitet hat, steht damit vorliegend nicht im Streit.
59II.
60Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Sie kann von der Beklagten nach Maßgabe ihres Altersteilzeitvertrages mit der D. GmbH in Verbindung mit § 765 BGB keine Auszahlung ihres während der Altersteilzeit erarbeiteten Wertguthabens in einer Summe und auch keine entsprechende Abrechnung verlangen. Es fehlt an einer sofortigen Fälligkeit der Hauptforderung, die die Beklagte als Bürgin gemäß § 767 Abs. 1 BGB nur so erbringen muss, wie sie die D. GmbH ohne Eintritt ihrer Insolvenz als Bürgschaftsfall erbringen müsste (unten 1.). Die Klageforderung ist auch nicht teilweise begründet, weil die Beklagte ihre monatlichen Ratenzahlungen in Ansehung eines Wertguthabens von 93.594,45 € am 30.04.2012 zu gering bemessen hat. Vielmehr führen auch die Insolvenzgeldzahlungen in den Monaten Mai und Juni 2012 zu einer entsprechenden Minderung des Wertguthabens (unten 2.).
611.a.
62Die Kammer nimmt zur Begründung zunächst gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Urteil. Das Arbeitsgericht hat insbesondere zu Recht erkannt, dass sich aus § 41 Abs. 1 InsO kein Argument für die Richtigkeit der Rechtsauffassung der Klägerin ergibt. Die Vorschrift bezweckt allein die Förderung der insolvenzrechtlichen Schuldenbereinigung und betrifft als insolvenzrechtliche Verfahrensregelung das Verhältnis der Klägerin als Insolvenzgläubigerin zu einem außenstehenden Dritten wie der Beklagten als Bürgin nicht. Gegen diese Bewertung hat die Klägerin mit ihrer Berufung auch keine Einwendungen erhoben.
63b.
64Die Klägerin stützt ihr Begehren im Wesentlichen auf eine (ergänzende) Auslegung des Altersteilzeitvertrages zwischen ihr und der D. GmbH, wonach diese gegen Erbringung einer Teilzeitarbeitsleistung die Zahlung eines Teilzeitarbeitsentgeltes nebst vereinbarten Aufstockungsbeträgen schulde. Fielen die Aufstockungsbeträge wegen der Insolvenz des Arbeitgebers nunmehr weg, müsse sich die Klägerin auch nicht mehr an der ratierlichen Auszahlung des erarbeiteten Wertguthabens festhalten lassen.
65Diese Erwägungen treffen indes nicht zu.
66-Mit keinem Wort deutet der Altersteilzeitvertrag der Klägerin an, dass ein von ihr in der Arbeitsphase erarbeitetes Wertguthaben im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers anders zu bedienen ist als gäbe es die Insolvenz nicht. Schon in Anbetracht der Schriftformklausel des § 14 Abs. 1 des Vertrages verbleibt es daher bei der Regelung in § 5 Abs. 1, wonach das Altersteilzeitentgelt für die Gesamtdauer des Altersteilzeitverhältnisses fortlaufend gezahlt wird. Nichts anderes sieht der in Bezug genommene Tarifvertrag zur Altersteilzeit (für die Metallindustrie NRW) vor. Selbst bei Fehlen derartiger Bestimmungen würde die gesetzliche Grundkonzeption greifen, wonach der Arbeitnehmer während der Freistellungsphase Anspruch auf die durch seine Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche hat, die zeitversetzt "spiegelbildlich” zu bemessen sind (vgl. die st. Rspr. des BAG, etwa Urteile vom 19.12.2006 - 9 AZR 230/06, DB 2007, 1707; vom 11.04.2006 - 9 AZR 369/05, NZA 2006, 926; vom 04.10.2005 - 9 AZR 449/04, NZA 2006, 506).
67-Für die von der Klägerin faktisch vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung ist mangels Regelungslücke kein Raum (zu den tatbestandlichen Voraussetzungen und der Durchführung einer ergänzenden Vertragsauslegung vgl. BAG, Urteil vom 17.04.2012 - 3 AZR 803/09, juris, Rdz. 24, 31). Die Klägerin erhält trotz der Insolvenz der D. GmbH das von ihr erarbeitete Wertguthaben in voller Höhe und zu genau den vertraglich vorgesehenen Zeitpunkten ausbezahlt. Die von ihr unter Gerechtigkeitserwägungen vorgenommene Verknüpfung mit dem Ausfall der Aufstockungsbeträge ("wenn schon keine weitere Aufstockung mehr, dann wenigstens das Wertguthaben sofort") geht fehl, weil deren Zahlung ihren Rechtsgrund nicht in der von der Klägerin in der Arbeitsphase erbrachten Leistungen hat. Nur das Wertguthaben, nicht die Aufstockungsbeträge oder die Aussicht auf deren Zahlung sind erarbeitet. Dementsprechend sieht § 8a ATZG für den Insolvenzfall auch nur eine obligatorische Absicherung der Wertguthaben vor. Das Risiko, mit Ansprüchen auf Aufstockungsbetragszahlungen im Insolvenzfall auszufallen, trägt die Klägerin nach allgemeinen Grundsätzen wie alle übrigen Insolvenzgläubiger auch alleine. Dessen musste sich die Klägerin bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages bewusst sein.
68-Die Kammer vermag zudem nicht zu erkennen, dass die von der Klägerin vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung "passend" wäre, das heißt dem mutmaßlichen Willen der Parteien für den Fall des Erkennens der (tatsächlich nicht gegebenen) vertraglichen Regelungslücke entspräche. So decken sich etwa die Vermögenseinbußen der Klägerin durch den Ausfall mit den Aufstockungsansprüchen, deren Umfang vor Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht einmal bestimmbar ist, und der Zinsvorteil durch sofortige Auszahlung des Wertguthabens betragsmäßig nicht ansatzweise. Unklar bleibt weiterhin, wie nach sofortiger Auszahlung des Wertguthabens verfahren werden sollte, falls das Insolvenzverfahren - was nicht selten vorkommt - zeitnah vor Beendigung der Freistellungsphase wieder aufgehoben würde. Schließlich spricht nichts dafür, dass die D. GmbH gerade für die existenzbedrohende Krisensituation einer Überschuldung oder Illiquidität ihren Arbeitnehmern in Altersteilzeit eine vorfristige Ausgleichung von Verbindlichkeiten zusagte. Das liefe entweder auf eine gesetzwidrige Benachteiligung der übrigen Insolvenzgläubiger oder auf eine faktische Abrede zu Lasten der Beklagten als Bürgin hinaus, mit der diese in keiner Form rechnen muss.
692.
70Der Klägerin ist weiterhin nicht darin beizupflichten, dass die Insolvenzgeldzahlungen der Bundesagentur für Arbeit für Mai und Juni 2012 das Wertguthaben aus Altersteilzeit nicht mindern. Das Insolvenzgeld tritt gemäß § 165 Abs. 1, 2 SGB III als Lohnersatzleistung an die Stelle des Arbeitsentgeltes, welches der zahlungsunfähige Schuldner-Arbeitgeber zu leisten nicht mehr imstande ist. Der Entgeltanspruch geht bereits mit Antragstellung auf die Bundesagentur über (§ 169 Satz 1 SGB III). Die Klägerin muss sich demnach so behandeln lassen, als habe sie in den Monaten Mai und Juni 2012 ihr Arbeitsentgelt von der D. GmbH erhalten. Das aber minderte das Altersteilzeit-Wertguthaben. Jede andere Betrachtung führte zu einer gesetzes- und vertragswidrigen Kumulation der klägerischen Ansprüche für die in Rede stehenden Monate. Rechnerische Fehler der Beklagten bei der Berücksichtigung der Insolvenzgeldzahlungen sind nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.
71C.
72Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision zugunsten der Klägerin war mangels Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen.
73R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
74Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
75Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird die Klägerin auf § 72 a ArbGG verwiesen.
76gez.: Schneider gez.: Leuchtges gez.: Rösch
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(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.
(2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.
(1) Bei Vereinbarungen nach § 7b ist für Zeiten der tatsächlichen Arbeitsleistung und für Zeiten der Inanspruchnahme des Wertguthabens nach § 7c das in dem jeweiligen Zeitraum fällige Arbeitsentgelt als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Absatz 1 maßgebend. Im Falle des § 23a Absatz 3 und 4 gilt das in dem jeweils maßgebenden Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt bis zu einem Betrag in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze als bisher gezahltes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt; in Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung tritt an die Stelle des erzielten Arbeitsentgelts das fällige Arbeitsentgelt.
(2) Soweit das Wertguthaben nicht gemäß § 7c verwendet wird, insbesondere
- 1.
nicht laufend für eine Zeit der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit in Anspruch genommen wird oder - 2.
nicht mehr für solche Zeiten gezahlt werden kann, da das Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet wurde,
- 1.
im Fall der Insolvenz die Mittel für die Beitragszahlung verfügbar sind, - 2.
das Arbeitsentgelt nicht zweckentsprechend verwendet wird.
(2a) Als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Absatz 1 gilt im Falle des Absatzes 2 auch der positive Betrag, der sich ergibt, wenn die Summe der ab dem Abrechnungsmonat der ersten Gutschrift auf einem Wertguthaben für die Zeit der Arbeitsleistung maßgebenden Beträge der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze um die Summe der in dieser Zeit der Arbeitsleistung abgerechneten beitragspflichtigen Arbeitsentgelte gemindert wird, höchstens der Betrag des Wertguthabens im Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts. Absatz 2 Satz 5 bis 11 findet Anwendung, Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
(3) Kann das Wertguthaben wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr nach § 7c oder § 7f Absatz 2 Satz 1 verwendet werden und ist der Versicherte unmittelbar anschließend wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet und bezieht eine öffentlich-rechtliche Leistung oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht, sind die Beiträge spätestens sieben Kalendermonate nach dem Kalendermonat, in dem das Arbeitsentgelt nicht zweckentsprechend verwendet worden ist, oder bei Aufnahme einer Beschäftigung in diesem Zeitraum zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns fällig, es sei denn, eine zweckentsprechende Verwendung wird vereinbart; beginnt in diesem Zeitraum eine Rente wegen Alters oder Todes oder tritt verminderte Erwerbsfähigkeit ein, gelten diese Zeitpunkte als Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung.
(3a) Sieht die Vereinbarung nach § 7b bereits bei ihrem Abschluss für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verwendet werden können, deren Verwendung für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung vor, gilt das bei Eintritt dieser Fälle für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung verwendete Wertguthaben nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt; dies gilt nicht,
- 1.
wenn die Vereinbarung über die betriebliche Altersversorgung eine Abfindung vorsieht oder zulässt oder Leistungen im Fall des Todes, der Invalidität und des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, nicht gewährleistet sind oder - 2.
soweit bereits im Zeitpunkt der Ansammlung des Wertguthabens vorhersehbar ist, dass es nicht für Zwecke nach § 7c oder § 7f Absatz 2 Satz 1 verwendet werden kann.
(4) Werden Wertguthaben auf Dritte übertragen, gelten die Absätze 2 bis 3a nur für den Übertragenden, der die Arbeitsleistung tatsächlich erbringt.
(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.
(2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird. Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert.
(2) Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.
(2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Als Insolvenzereignis gilt
- 1.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, - 2.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder - 3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
(2) Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis. Als Arbeitsentgelt für Zeiten, in denen auch während der Freistellung eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht (§ 7 Absatz 1a des Vierten Buches), gilt der Betrag, der auf Grund der schriftlichen Vereinbarung zur Bestreitung des Lebensunterhalts im jeweiligen Zeitraum bestimmt war. Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer einen Teil ihres oder seines Arbeitsentgelts nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes umgewandelt und wird dieser Entgeltteil in einem Pensionsfonds, in einer Pensionskasse oder in einer Direktversicherung angelegt, gilt die Entgeltumwandlung für die Berechnung des Insolvenzgeldes als nicht vereinbart, soweit der Arbeitgeber keine Beiträge an den Versorgungsträger abgeführt hat.
(3) Hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen, besteht der Anspruch auf Insolvenzgeld für die dem Tag der Kenntnisnahme vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses.
(4) Anspruch auf Insolvenzgeld hat auch der Erbe der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.
(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Beschluss des Insolvenzgerichts über die Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unverzüglich bekannt zu geben.
Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, gehen mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur über. § 165 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die gegen die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer begründete Anfechtung nach der Insolvenzordnung findet gegen die Bundesagentur statt.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.