Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 02. Juni 2014 - 8 Sa 1111/13
Gericht
Tenor
1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.08.2013 - Az. 14 Ca 1401/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2.Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Leistungen aus einem für die Beklagte abgeschlossenen Haustarifvertrages hat.
3Der seit dem 01.09.2000 betriebszugehörige Kläger ist bei der Beklagten als Bauleiter beschäftigt, die zum 01.03.2007 als Betriebsnachfolgerin der E-Plus Mobilfunk GmbH & Co KG deren Mobilfunknetz übernommen hat. Wegen der Arbeitsbedingungen des Klägers im Einzelnen wird auf den schriftlichen Anstellungsvertrag vom 05.04.2001 (Blatt 65 ff. der Akte) verwiesen, der eine Eingruppierung des Klägers in die Gehaltsgruppe D der seinerzeit gültigen Gesamtbetriebsvereinbarung "Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze" vorsah. Für die dem B.-M.-Konzern angehörige Beklagte sind rund 750 Arbeitnehmer an 11 Standorten im gesamten Bundesgebiet tätig. Der Kläger ist seit September 2010 Mitglied der IG Metall.
4Die Beklagte, bei der bisher eine Vielzahl von Arbeitsvertragsmustern Verwendung fand und für die zunächst kein Tarifvertrag galt, schloss mit der IG Metall am 13.12.2011 den "Haustarifvertrag B.-M.-Network Services (HTV B.)" (im Folgenden HTV), der unter § 1 folgende Bestimmung zu seinem Geltungsbereich enthält:
5"§ 1 Geltungsbereich
61.1.1Der Haustarifvertrag (HTV) gilt:
71.1.1räumlich und fachlich
8für alle Betriebe der B.-M. Network Services GmbH,
91.1.2persönlich
10für alle Arbeitnehmer sowie für die Auszubildenden in den o. g. Betrieben, die Mitglied der IG Metall sind und nach Abschluss des Haustarifvertrages einen Arbeitsvertrag mit einer Verweisungsklausel in Form einer Gleichstellungsabrede auf den HTV abgeschlossen haben. Für die Auszubildenden gilt der HTV nur, soweit dessen Regelungen die Geltung für Auszubildende ausdrücklich vorsehen."
11Gegenstand des HTV, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 17 ff. der Akte Bezug genommen wird, ist unter anderem die Einführung eines neuen Entgeltgruppensystems und die - kostenneutrale - Überführung aller Mitarbeiter in dieses. Bereits im November 2011 wies die IG Metall in an die Belegschaft der Beklagten gerichteten "tarifinformationen … Nr.8" auf Folgendes hin:
12"Wie geht es weiter?
13(…) Nach Abschluss des Eingruppierungsprozesses tritt der Haustarifvertrag in Kraft. (…) Wenn ihre Eingruppierung abgeschlossen ist, erhalten alle Beschäftigten einen neuen Arbeitsvertrag, in dem die Rechte aus dem Tarifvertrag festgeschrieben sind. Wer seinen neuen Arbeitsvertrag unterschreibt, bekommt mit der nächsten Monatsabrechnung 875 Euro brutto, Teilzeitbeschäftigte anteilig. (…) Nur wer seinen neuen Arbeitsvertrag unterschreibt, fällt unter den Geltungsbereich des Haustarifvertrags".
14Mit Anschreiben vom 17.08.2012 (Blatt 39 f. der Akte) übersandte die Beklagte dem Kläger - wie allen anderen Mitarbeitern auch - den Entwurf eines neuen Arbeitsvertrages, im Falle von dessen Annahme bis zum 07.09.2012 der Kläger eine Einmalzahlung von 875,00 € brutto bereits mit der Entgeltabrechnung September 2012 erhalten sollte. Ein überarbeitetes Vertragsangebot (Blatt 51 ff. der Akte, im Folgenden AVE 2) erhielt der Kläger mit Anschreiben vom 27.09.2012. In diesem Schreiben stellte die Beklagte die Modifizierungen gegenüber dem ersten Vertragsangebot dar und wies darauf hin, dass Regelungen des HTV, insbesondere die daraus sich ergebenden Tariferhöhungen, erst mit Annahme des Vertragsangebots Anwendung finde. Die Einmalzahlung in Höhe von 875,00 € brutto werde nur gewährt, wenn die Unterzeichnung des auf den HTV verweisenden Anstellungsvertrages bis spätestens 28.02.2013 erfolge. Bei dessen Erstellung habe man sich bemüht, etwaige günstigere Individualregelungen zu ermitteln und als sog. Besitzstand in einer Vertragsergänzung zu regeln. Als einer von zwei Mitarbeitern unterzeichnete der Kläger den AVE 2, dessen Inhalt nicht mit der IG Metall abgestimmt war, bislang nicht. Mit Schreiben vom 31.10.2012 vertrat der Kläger die Auffassung, der HTV finde auf sein Arbeitsverhältnis gleichwohl Anwendung, und machte sämtliche Ansprüche aus diesem Tarifvertrag, darunter die Zahlung der 4,5%igen Tariflohnerhöhung aus 3.620,22 € für die Monate August bis Oktober 2012, sowie die Einmalzahlung geltend. Die Beklagte lehnte ab.
15Die Parteien streiten in einem weiteren, beim Bundesarbeitsgericht anhängigen Rechtsstreit (Az. 4 AZR 534/13) über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach der Gesamtbetriebsvereinbarung "Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze". Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf stellte mit Urteil vom 28.02.2013 fest, dass der Kläger in die dortige Gehaltsgruppe E bis zum Inkrafttreten des HTV eingruppiert sei, wies die weitergehende Klage auf Eingruppierung in Gehaltsgruppe F jedoch ab.
16Der Kläger hat gemeint, der HTV finde bereits kraft seiner Mitgliedschaft in der IG Metall auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Die Formulierung des persönlichen Geltungsbereichs in § 1.1.2 HTV sei nach gebotener Auslegung so zu verstehen, dass eine Gleichstellungsabrede beabsichtigt sei; für diejenigen Mitarbeiter, die in der IG Metall organisiert seien, wirke die Vorschrift nur deklaratorisch. Ein anderweitiger Wille der Tarifvertragsparteien habe weder im Text des Tarifvertrages noch in Protokollen, Notizen oder Ähnlichem Niederschlag gefunden. Nirgendwo sei geregelt, dass ein neuer Arbeitsvertrag mit einer Verweisungsklausel habe geschlossen werden müssen. § 1.1.2 HTV könne auch deshalb nicht im Sinne eines faktischen Kontrahierungszwanges ausgelegt werden, weil dann ein Verstoß gegen § 4 Abs. 3 TVG gegeben wäre; die Anwendung eines Tarifvertrages dürfe nämlich nicht vom Verzicht auf bestehende, günstigere einzelvertragliche Positionen abhängig gemacht werden. Genau das aber werde von ihm verlangt, da im ihm angebotenen Anstellungsvertrag nunmehr etwa Ausschlussfristen enthalten seien. Gelte danach der HTV ohne weiteres für ihn, könne er die Weitergabe der zum 01.08.2012 und 01.07.2013 erfolgten Tariflohnerhöhungen von 4,5% bzw. 3,5% verlangen, wobei als Basis von der im parallel geführten Rechtsstreit zugesprochenen Eingruppierung auszugehen sei (4.098,00 € brutto/Monat), hilfsweise von der ursprünglichen Eingruppierung (3.620,22 € brutto/Monat). Zudem stehe ihm als sog. "Unterschreiter" der monatliche Sockelbetrag i. H. v. 20,00 € gemäß § 4.7.5.HTV, die Zahlung des Heranführungsbetrages gemäß § 4.7.4. HTV und die von der Beklagten ausgelobte Einmalzahlung zu, da deren Vorenthaltung eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Nicht-Gewerkschaftsmitgliedern darstelle.
17Wegen der vom Kläger zuletzt erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf Blatt 5 ff. des Urteils des Arbeitsgerichts (Blatt 311 ff. der Akten) Bezug genommen.
18Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags die Auffassung vertreten, der HTV gelte für den Kläger nicht, weil dieser mangels Unterzeichnung des AVE 2 nicht dessen persönlichen Geltungsbereich unterfalle. Das ergebe sich textlich eindeutig aus § 1.1.2 HTV. Es sei schließlich gerade der Wille beider Tarifvertragsparteien gewesen, auch die in der IG Metall organisierten Arbeitnehmer dazu zu bewegen, einen neuen Anstellungsvertrag mit Gleichstellungsabrede zu unterzeichnen. Die Beklagte habe, was der IG Metall schon aufgrund vergleichbarer Tarifvertragsschlüsse im B.-M.-Konzern in der Vergangenheit klar gewesen sei, immer das Ziel der Vereinheitlichung der Arbeitsvertragsgestaltung aus administrativen Gründen und die Vermeidung schwieriger Günstigkeitsvergleiche von inhaltlich unterschiedlichen Formulararbeitsverträgen verfolgt. Dafür spreche auch die Tarifinformation der IG Metall aus November 2011. Die gewählte Gestaltung des HTV sei rechtlich zulässig. Ein Verstoß gegen das Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der HTV für das Arbeitsverhältnis der Parteien eben keine Geltung beanspruche. Abgesehen davon hätten die Tarifvertragsparteien ihre Regelungsmacht nicht überschritten, weil der HTV weder Dritte belaste noch mit der Unterschrift unter einen neuen einheitlichen Arbeitsvertrag Unzumutbares von den Mitarbeitern verlange. Schließlich gebe der AVE 2 im Wesentlichen den Inhalt des HTV wieder. Zudem stelle der Gedanke der Vereinheitlichung der Arbeitsvertragsbedingungen einen hinreichenden Sachgrund für die Ausgestaltung des persönlichen Geltungsbereichs des HTV dar. Hielte man das Begehren des Klägers für gerechtfertigt, würde der Kläger erfolgreich "Rosinenpickerei" betreiben können, indem er sich alle Vorteile aus seinem altem Arbeitsvertrag und dem HTV herausgriffe.
19Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 09.08.2013 abgewiesen und sich zur Begründung im Wesentlichen der Argumentation der Beklagten angeschlossen. § 1.1.2 HTV stelle kumulierte Anforderungen wegen der Eröffnung des persönlichen Geltungsbereichs. Das Erfordernis des Abschlusses eines neuen Arbeitsvertrages könne nicht nur nichtorganisierte Arbeitnehmer betreffen, weil Tarifverträge generell wirksam nur Regelungen für Gewerkschaftsmitglieder beinhalten könnten. Das komme textlich eindeutig zum Ausdruck und werde vor allem durch Sinn und Zweck der Norm sowie deren Entstehungsgeschichte belegt. Ebenso wenig solle der Abschluss einer bloßen Ergänzungsabrede ausreichen, um in den Genuss der Geltung des HTV zu gelangen. Die Gestaltung des persönlichen Geltungsbereichs des HTV sei auch wirksam, weil die Tarifvertragsparteien mit der Vereinheitlichung der Arbeitsvertragsmuster ein sachlich nachvollziehbares Regelungsziel verfolgten. Der HTV sei insoweit weder willkürlich noch verstoße er gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung oder gegen das Günstigkeitsprinzip. Wenn man § 4 Abs. 3 TVG in der vorliegenden Konstellation überhaupt (analog) für anwendbar hielte, bleibe doch festzustellen, dass mit dem Abschluss eines neuen Anstellungsvertrages auf Basis des AVE 2 keine nennenswerten Rechtsverzichte verbunden seien, die der Kläger wegen der Einschlägigkeit des HTV nicht eh gegen sich gelten lassen müsste. Das gelte insbesondere für die in Ziffer 17 AVE 2 enthaltenen Ausschlussfristen. Abgesehen davon würden im Rahmen der Geltung des HTV geringe Nachteile durch erhebliche Vorteile wie die Teilnahme an Tariflohnerhöhungen und die Gewährung von Einmalzahlungen deutlich kompensiert. Der Kläger habe auch gar nicht hinreichend dazu vorgetragen, auf welche für ihn günstigen arbeitsvertraglichen Ansprüche er sonst bei Abschluss des AVE 2 habe verzichten müssen. Einen Anspruch auf die Einmalzahlung von 875,00 € brutto könne der Kläger schließlich nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ableiten.
20Gegen das ihm am 28.08.2013 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit einem am 26.09.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.11.2013 - mit einem weiteren, am 28.11.2013 eingegangenen Schriftsatz auch begründet.
21Der Kläger meint, das Arbeitsgericht habe § 1.1.2 HTV fehlinterpretiert. Die zusätzliche Voraussetzung des Abschlusses eines Arbeitsvertrages sei - so könne man den Tarifvertrag jedenfalls verstehen - nur dann von Relevanz, wenn der betreffende Arbeitnehmer erst nach dem 13.12.2011 von der Beklagten eingestellt worden sei. Anhaltspunkte für einen gegenteiligen Willen der Tarifvertragsparteien gebe es nicht, weil zu § 1.1.2 HTV keine Definierung, Erläuterung der Begrifflichkeiten oder ein Glossar vorliege. Dass die IG Metall die Geltung des HTV von einer Unterschrift ihrer Mitglieder unter einen Anstellungsvertrag mit dem Inhalt des AVE 2 - der nicht einmal mit ihr abgestimmt worden sei - habe abhängig machen wollen, werde bestritten. Anderes ergebe sich auch nicht aus den "tarifinformationen Nr. 8", die ausweislich der auf derselben Seite befindlichen Beitrittserklärung ersichtlich vorrangig an Arbeitnehmer der Beklagten gerichtet gewesen sei, die seinerzeit noch nicht Gewerkschaftsmitglied waren. Wäre § 1.1.2 HTV tatsächlich im Sinne der Beklagten auszulegen, wäre die Regelung wegen Überschreitung der Regelungsbefugnisse der Tarifvertragsparteien und wegen Verstoßes gegen das Günstigkeitsprinzip unwirksam. Insbesondere gehe die Annahme des Arbeitsgerichts fehl, dass der Kläger nachteilige Regelungen im AVE 2 gegen sich gelten lassen müsste, weil diese inhaltsgleich im HTV enthalten seien. Vielmehr fänden etwa die Ausschlussfristen des § 17 HTV keine Anwendung, weil mit dem Kläger nach Maßgabe seines schriftlichen Anstellungsvertrages aus dem Jahre 2001 eben keine Ausschlussfristen vereinbart seien. Darüber hinaus werde der Kläger dadurch benachteiligt, dass er sich im Falle einer Freistellung nunmehr anderweitigen Verdienst anrechnen lassen solle (Ziff. 14.4 AVE 2) und auf Aufforderung der Beklagten zur Verfügung gestellte Gegenstände herausgeben müsse, auch soweit sie zur Privatnutzung überlassen seien (Ziff. 11.4 AVE 2). Im Verhältnis zu seinem bisherigen Arbeitsvertrag werde der Kläger weiterhin durch die Regelungen in Ziff. 5.3, 2.3 und 2.5 schlechter gestellt. Im Ergebnis werde dem Kläger damit sehr wohl ein unzulässiger Verzicht auf bisherige vertragliche Rechtspositionen zugemutet. In der Vorenthaltung der Einmalzahlung von 875,00 € wegen der Nichtunterzeichnung des AVE 2 liege eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.
22Der Kläger beantragt,
23das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.08.2013, Az. 14 Ca 1401/13, abzuändern und
241.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 184,41 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2012, 184,41 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2012, 184,41 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2012, 184,41 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2013, 184,41 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2013, 184,41 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2013, 184,41 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2012, 184,41 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2013, 184,41 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2013, 323,74 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2013 zu zahlen,
252.hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1., die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 814,55 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 162,91 Euro brutto seit dem 01.10.2012, aus 162,91 Euro brutto seit dem 01.11.2012, aus 162,91 Euro brutto seit dem 01.12.2012, aus 162,91 Euro brutto seit dem 01.01.2013, aus 162,91 Euro brutto seit dem 01.02.2013, aus 162,91 Euro brutto seit dem 01.03.2013, aus 162,91 Euro brutto seit dem 01.04.2013, aus 162,91 Euro brutto seit dem 01.05.2013, aus 162,91 Euro brutto seit dem 01.06.2013 und aus 286,00 Euro brutto seit dem 01.07.2013, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, zu zahlen,
263.festzustellen, dass der Kläger für den Zeitraum ab August 2013 Anspruch auf Zahlung der jeweiligen Tariflohnerhöhungen aus dem Haustarifvertrag zwischen der B. M. Network Services GmbH und der IG Metall für die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bezirksleitung der IG Metall Nordrhein-Westfalen, vom 13.12.2011 (Anlage K2) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt hat,
274.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 875,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2012, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, zu zahlen,
285.festzustellen, dass der Haustarifvertrag zwischen der B. M. Network Services GmbH und der IG Metall für die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bezirksleitung der IG Metall Nordrhein-Westfalen, vom 13.12.2011 (Anlage K2) in der jeweiligen Form auf das Arbeitsverhältnis des Klägers kraft Mitgliedschaft in der IG Metall spätestens seit dem 01.10.2012 Anwendung findet und zwar
29a.bezüglich der Regelungen zur Ersteingruppierung und zur Ermittlung der Kostenneutralität (§§ 4.3 bis 4.5) seit dem 13.12.2011
30b.bezüglich der übrigen Regelungen des Haustarifvertrages mit Beginn des Monats nach - im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht vorliegender - vollständiger Eingruppierung und Freistellung des zur Herstellung von Kostenneutralität (September 2012) anzuwendenden in § 4.1.1. genannten Faktors
31ohne dass es eines Neuabschlusses eines Arbeitsvertrages in Form des Vertragsangebots der Beklagten am 27.09.2013 (Anlage K 4) bedarf,
326.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 20,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2012, 20,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2012, 20,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2012, 20,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2013, 20,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2013, 20,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2013, 20,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2012, 20,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2013, 20,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2013, 20,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2013, hilfsweise ab Rechtshängigkeit, zu zahlen,
337.festzustellen, dass der Kläger einen Anspruch auf Zahlung des Heranführungsbetrags gemäß § 4.7.4 zur Erreichung des tariflichen Entgelts nach Entgeltgruppe 16 aus dem Haustarifvertrag zwischen der B. News Network Service GmbH und der IG-Metall für die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bezirksleitung der IG-Metall Nordrhein-Westfalen, vom 13.12.2011 (Anlage K 2) basierend auf dem bisherigen fixen Entgelt gemäß § 4.4.2 des zu vorgenannten Haustarifvertrages i.H.v. 4.098,00 Euro hat. Es wird weiter festgestellt, dass dieser Heranführungsbetrag gemäß § 4.7.5 mindestens 20,00 Euro beträgt,
348.im Falle des Unterliegens des Antrags zu 7. hilfsweise festzustellen, dass der Kläger einen Anspruch auf Zahlung des Heranführungsbetrags gemäß § 4.7.4 zur Erreichung des tariflichen Entgelts nach Entgeltgruppe 16 aus dem Haustarifvertrag zwischen der B. News Network Service GmbH und der IG-Metall für die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bezirksleitung der IG-Metall Nordrhein-Westfalen, vom 13.12.2011 (Anlage K 2) basierend auf dem bisherigen fixen Entgelt gemäß § 4.4.2 des zu vorgenannten Haustarifvertrages i.H.v. 3.620,22 Euro hat. Es wird weiter festgestellt, dass dieser Heranführungsbetrag gemäß § 4.7.5 mindestens 20,00 Euro beträgt.
35Die Beklagte beantragt,
36die Berufung zurückzuweisen.
37Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter ergänzender Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. § 1.1.2 HTV mache seine Geltung dem Wortlaut nach so eindeutig vom Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einer Verweisungsklausel abhängig, dass es auf sonstige Begleitumstände nicht ankomme. Abgesehen davon sprächen aber auch diese - wie etwa die Tarifinformation der IG Metall - für die Interpretation der Beklagten. Das Vorgehen des Klägers belege exemplarisch, dass die Beklagte ein berechtigtes Interesse an der Vereinheitlichung der vertraglichen Arbeitsbedingungen und deren Abstimmung mit dem Inhalt des HTV habe, um nicht in jedem Einzelfall eine Verletzung des Günstigkeitsprinzips anhand eines ggf. schwierigen Sachgruppenvergleichs prüfen zu müssen. Die Tariflohnerhöhungen und die Einmalzahlungen seien ersichtlich Anreize für die Unterzeichnung des AVE 2 gewesen; wer diesem Anreiz widerstehe, könne nicht trotzdem alle Vorteile beanspruchen wollen.
38Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen beider Rechtszüge verwiesen.
39E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
40A.
41Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist an sich statthaft und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 1, 2 lit. b), 66 Abs. 1 ArbGG. Die Berufungsbegründung trägt auch den Vorgaben der §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hinreichend Rechnung.
42B.
43Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klageanträge zu 1.-3., 5.-8. richtet. Der HTV findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien (jedenfalls jetzt noch) keine Anwendung, da der Kläger den AVE 2 nicht unterzeichnet hat. § 1.1.2 HTV ist so auszulegen, dass die Geltung des HTV davon abhängig ist, dass der Arbeitnehmer - auch wenn er gewerkschaftlich organisiert ist - einen neuen Anstellungsvertrag mit Verweisungsklausel in Form einer Gleichstellungsabrede abgeschlossen hat (unten I.). Ob § 1.1.2 HTV rechtswirksam ist, bedarf keiner abschließenden Beurteilung, weil eine Unwirksamkeit der Bestimmung nicht zur Folge hätte, dass der HTV auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden wäre (unten II.). Die Gewährung der Einmalzahlung von 875,00 € brutto (Klageantrag zu 4.) kann der Kläger ebenfalls aus keinem Rechtsgrund verlangen (unten III.). Einer Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung des beim Bundesarbeitsgericht anhängigen Eingruppierungsrechtsstreits bedurfte es nicht (unten IV.).
44I.
45Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit völlig zutreffender Begründung, auf die gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen wird, erkannt, dass der Kläger keine Ansprüche aus dem HTV ableiten kann, weil dessen persönlicher Geltungsbereich nicht schon einschlägig ist, wenn der Arbeitnehmer zwar Mitglied der IG Metall ist, jedoch - wie der Kläger - nach Abschluss des HTV keinen Arbeitsvertrag mit einer Gleichstellungsabrede auf den HTV abgeschlossen hat. Die vom Kläger mit der Berufung gegen die Wertung des Arbeitsgerichts erhobenen Rügen greifen nicht durch.
461.
47Nach den vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen für die normative Auslegung von Tarifverträgen (vgl. hierzu die Zitate unter Ziffer B.I.2.b)aa) der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils) ist maßgeblich vom Wortlaut der auszulegenden Tarifvorschrift auszugehen. Vorliegend stellt § 1.1.2. HTV zwei Voraussetzungen für die Einschlägigkeit des persönlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags auf, die eindeutig kumulativ vorliegen müssen. Das ergibt sich sprachlich schon daraus, dass die Tarifvertragsparteien eine Verknüpfung beider Voraussetzungen - Tarifmitgliedschaft und Abschluss eines Arbeitsvertrages mit Verweisungsklausel nach Abschluss des HTV - mit dem Wort "und" vorgenommen haben; hätte eine dieser beiden Voraussetzungen genügen sollen, hätte es "oder" heißen müssen. Letztgenannte Verknüpfung ergibt auch keinen Sinn, da einerseits die Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft gemäß § 4 Abs. 1 TVG so oder so Voraussetzung für die Tarifvertragsgeltung auf Arbeitnehmerseite ist, andererseits die Tarifvertragsparteien aber gar nicht befugt sind, Rechte und Pflichten für nichtorganisierte Arbeitnehmer zu regeln. Abgesehen davon hätte diese Auslegung zur Konsequenz, dass den Tarifvertragsparteien zu unterstellen wäre, sie wollten unter den Nichtorganisierten nach deren Eintrittsdatum bei der Beklagten differenzieren (Abschluss eines Arbeitsvertrages erst nach Abschluss des HTV) und schon vor dem 13.12.2011 beschäftigte Arbeitnehmer von der Tarifgeltung ausschließen.
482.
49Das Fehlen einer näheren Definierung, einer Erläuterung der Begrifflichkeiten bzw. eines Glossars stellt keinen Beleg für die Zweideutigkeit der Formulierung dar, sondern dafür, dass die Tarifvertragsparteien eine entsprechende Notwendigkeit wegen der Eindeutigkeit von § 1.1.2 HTV gerade nicht gesehen haben. Da nämlich, wo es etwas zu erläutern gab, haben die Tarifvertragsparteien das auch getan, wie die diversen vom Kläger zitierten Protokollnotizen verdeutlichen. Der vom Kläger aus Existenz und Inhalt der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 28.06.2007 (Az. 26 Sa 116/07 u.a.) gezogene Rückschluss, die Tarifvertragsparteien wollten schon nichts vereinbaren, was sie nicht vereinbaren dürfen, verfängt ebenfalls nicht. Abgesehen davon, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die IG Metall und die Beklagte diese Entscheidung tatsächlich kannten und für sich als maßgebend richtig erachteten (vieles mehr spricht für eine Orientierung an den inhaltsgleichen Vorgängerregelungen im Konzern), wäre in diesem Fall zu erwarten gewesen, dass auf die Nennung der zweiten kumulativen Voraussetzung gleich ganz verzichtet worden wäre. Der Fall des LAG Berlin-Brandenburg liegt, jedenfalls was die Auslegung anbetrifft, auch nicht parallel. Dort ließ der Wortlaut des Tarifvertrags nämlich durchaus Spielraum für unterschiedliche Auslegungen, weil der Abschluss "entsprechender Arbeitsverträge" nur in einem Nachsatz zur Definition des persönlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags genannt wurde und es gerade an der vorliegend maßgeblichen "und"-Verknüpfung fehlte.
503.
51Nicht nachvollziehbar ist schließlich, dass es nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien entsprochen haben bzw. nicht zumindest maßgebliches Motiv der Beklagten für den Abschluss des HTV gewesen sein soll, im Zuge der Tarifbindung für eine Vereinheitlichung der im Unternehmen gebräuchlichen Formulararbeitsverträge und der damit verbundenen Arbeitsbedingungen zu sorgen. Welchen Zweck die Verwendung des Passus "und nach Abschluss des Haustarifvertrags einen Arbeitsvertrag mit einer Verweisungsklausel in Form einer Gleichstellungsabrede auf den HTV abgeschlossen haben" in § 1.1.2 ansonsten haben sollte, erschließt sich der Kammer nicht einmal ansatzweise. Im Zusammenhang mit der originären und allein regelbaren Geltung des HTV für Gewerkschaftsmitglieder kann insbesondere die Benutzung des Begriffs der "Gleichstellungsabrede" doch nur als Hinweis auf die gewollte Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen auch unter normgebundenen Arbeitnehmern verstanden werden, soweit diese nicht schon durch den HTV bewirkt wurde. Ob ein dahin gehender Wille auch der IG Metall den "tarifinformationen … Nr.8" entnommen werden kann und inwieweit hieraus auf die Vorstellungswelt der Mitglieder der Tarifkommission geschlossen werden kann, bedarf in Anbetracht der Klarheit des gefundenen Auslegungsergebnisses keiner näheren Erörterung. Allerdings spricht nichts dafür, dass diese Tarifinformation nicht zumindest auch an diejenigen Arbeitnehmer gerichtet war, die im November 2011 bereits Mitglied der IG Metall waren. Eine Differenzierung zwischen organisierten und nichtorganisierten Arbeitnehmer ist nicht zu erkennen, heißt es doch, dass "alle Beschäftigten einen neuen Arbeitsvertrag" erhalten werden.
52II.
53Im Ergebnis ohne Belang ist, ob § 1.1.2 HTV sich im Rahmen des rechtlich Zulässigen bewegt, weil selbst im Falle seiner Unwirksamkeit der Kläger keine Ansprüche aus dem HTV ableiten könnte.
541.
55Auch aus Sicht der Kammer erscheint die Regelung des persönlichen Geltungsbereichs in § 1.1.2 HTV nicht unproblematisch. Dabei wiegen die aus einem möglichen Verstoß gegen § 4 Abs. 3 TVG resultierenden Bedenken zwar nicht eben schwer, weil der HTV selbst insbesondere im Entgeltbereich diverse Vorgaben zur Absicherung der Arbeitnehmer und Besitzstandsregelungen beinhaltet und der AVE 2 in seiner konkreten Fassung allenfalls marginale Schlechterstellungen des Klägers bzw. der betroffenen Arbeitnehmer insgesamt mit sich bringt. Dem Kläger wurde damit ein kaum messbarer und im Verhältnis zu den Vorteilen des HTV nicht ins Gewicht fallender Verzicht angedient. Schon bedenklicher erscheint allerdings, dass der HTV die Ausgestaltung des Inhalts der neu abzuschließenden Arbeitsverträge offen lässt und die Beklagte danach rechtlich nicht gehindert gewesen wäre, wesentlich nachteiligere Klauseln in ihre AVE - etwa rigide Vertragsstrafenregelungen - aufzunehmen. Hinzu kommt, dass § 1.1.2 HTV das Ob und den Zeitpunkt der Geltung des Tarifvertrages sowie den Kreis der begünstigten Arbeitnehmer faktisch in die Hände der Beklagten legte, weil ohne ein von ihr vorgelegtes Vertragsangebot mit Verweisungsklausel der HTV für keinen Arbeitnehmer Anwendung gefunden hätte. Ob hierzu ergänzende schuldrechtliche Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien getroffen waren, ist im Rahmen dieses Rechtsstreits offen geblieben.
562.
57Unterstellt, § 1.1.2. HTV wäre unwirksam, mangelte es dem HTV an einer Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs. Die Norm kann auch nicht in veränderter Form ohne die dort zweitgenannte Voraussetzung aufrecht erhalten werden, weil nicht anzunehmen ist, dass die Tarifvertragsparteien - insbesondere die Beklagte - den HTV mit seinem konkreten Inhalt auch dann gewollt hätten, wenn es auf den Abschluss gleichförmiger neuer Arbeitsverträge mit Gleichstellungsabrede nicht ankam und jedes Mitglied der IG Metall ohne weiteres in den Genuss der Geltung des HTV kam.
58a.
59Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts führt die Unwirksamkeit einzelner Tarifvertragsbestimmungen wegen Gesetzesverstoßes grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit der übrigen tariflichen Vorschriften. Das gilt jedoch nur dann, wenn der Tarifvertrag ohne die unwirksame Regelung noch eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung darstellt (BAG, zuletzt etwa Urteil vom 16.11.2011 - 4 AZR 856/09, NZA-RR 2012, 308). In Betracht kommt darüber hinaus, eine durch die Feststellung der Unwirksamkeit einer Regelung entstandene unbewusste Regelungslücke im Wege der Vornahme einer ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Dabei müssen allerdings sichere Anhaltspunkte im Tarifvertrag zu finden sein, wie die Tarifparteien eine Regelung vorgenommen hätten, wenn sie die Unwirksamkeit einer Norm gekannt hätten. Fehlen derartige Anhaltspunkte, kommen insbesondere mehrere Möglichkeiten zur Lückenschließung in Betracht, kann ein mutmaßlicher Wille der Tarifvertragsparteien nicht festgestellt werden. Eine Lückenschließung ist unzulässig, weil sie in die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien eingriffe (BAG, Urteil vom 15.11.2005 - 3 AZR 520/04, AP Nr. 4 zu § 1 TVG Tarifverträge: Krankenanstalten; speziell zum Falle der Unwirksamkeit einer Geltungsbereichsbestimmung schon Urteil vom 26.06.1985 - 7 AZR 125/83, EzA § 1 TVG Nr. 20; ErfK-Franzen; § 1 TVG Rdz. 108).
60b.
61Nach diesen Grundsätzen verbietet sich eine Korrektur von § 1.1.2 HTV in der Weise, wie sie dem Kläger vorschwebt. Sie würde zu einer Ausdehnung des festgelegten Geltungsbereichs in einem jedenfalls zum Zeitpunkt des Tarifvertragsschlusses nicht absehbaren Ausmaß führen. Die Beklagte müsste auf die Arbeitsverhältnisse aller ihrer in der IG Metall organisierten Arbeitnehmer den HTV anwenden, auch wenn sie in großer Zahl den AVE 2 oder einen vergleichbaren neuen Arbeitsvertrag nicht unterschrieben. Zudem liefe der mit § 1.1.2 HTV verfolgte Zweck einer Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen durch Verwendung ein und desselben Formulararbeitsvertrages (dazu oben I.3.) komplett leer. Dass die Tarifvertragsparteien bei Kenntnis der (etwaigen) Unwirksamkeit von § 1.1.2 HTV auf das Erfordernis des zusätzlichen Neuabschlusses eines Arbeitsvertrages mit "Verweisungsklausel in Form einer Gleichstellungsabrede" verzichtet hätten, lässt sich in Anbetracht des klaren Wortlauts von § 1.1.2 und dessen zentraler Stellung im Tarifvertrag nicht nur nicht sicher feststellen, sondern erscheint gerade im Gegenteil ausgesprochen fernliegend. Die Beklagte wäre nach wie vor an unterschiedliche Formulararbeitsverträge gebunden und müsste in der Tat im Einzelfall Günstigkeitsprüfungen anhand von unter Umständen komplizierten Sachgruppenvergleichen anstellen. Ihr würde der prima facie einzig ersichtliche Vorteil im Zusammenhang mit dem Abschluss des HTV genommen.
62III.
63Der Kläger kann auch die Gewährung der Sonderzahlung von 875,00 € brutto nicht verlangen; insbesondere nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, den der Kläger nach Maßgabe seiner Berufungsbegründung als (einzig) relevante Anspruchsgrundlage heranzieht. Zwar hat die Beklagte im Hinblick auf die Gewährung der Sonderzahlungen zwei Gruppen von Mitarbeitern gebildet, nämlich diejenige der Unterzeichner und diejenige der Nichtunterzeichner des AVE 2, und mit dieser eine unterschiedliche Behandlung nach einem generalisierenden Prinzip verknüpft. Sie hat aber nicht nach der Gewerkschaftszugehörigkeit differenziert (auch Arbeitnehmer, die nicht Mitglied der IG Metall sind, bekommen ohne Unterzeichnung des AVE 2 die 875,00 € nicht); und sie hat insbesondere keine Gruppe von Arbeitnehmern sachfremd schlechter gestellt (vgl. zu den tatbestandlichen Anforderungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes BAG, Urteil vom 30.07.2008 - 10 AZR 497/07, NZA 2008, 1412). Sie hat vielmehr in nachvollziehbarer Weise die Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen ihrer Arbeitnehmer durch Neuabschluss eines Formulararbeitsvertrages bezweckt und zur Förderung dieses und nur dieses Zwecks einen finanziellen Anreiz geschaffen. Dies rechtfertigt es ohne weiteres, Arbeitnehmern wie dem Kläger, die sich der Zwecksetzung verweigert haben, die anderen Arbeitnehmern gewährte Leistung vorzuenthalten. Darin liegt weder ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen § 75 Abs. 1 BetrVG (vgl. etwa zur Aufstockung einer Abfindung in Form einer "Turboprämie" bei zeitnahem Abschluss von Aufhebungsverträgen BAG, Urteil vom 18.05.2010 - 1 AZR 187/09, NZA 2010, 1304).
64IV.
65Ein Grund zur Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung des BAG im dort anhängigen Eingruppierungsprozess besteht nicht. Der vorliegende Rechtsstreit hängt jedenfalls in Anbetracht des gefundenen Ergebnisses nicht von der zutreffenden Eingruppierung des Klägers nach der Gesamtbetriebsvereinbarung "Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze" ab, so dass § 148 ZPO nicht einschlägig ist. So oder so stehen dem Kläger keine Ansprüche aus dem HTV zu.
66C.
67Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Dass beide Parteien sie befürworten, reicht insoweit nicht aus.
68RECHTSMITTELBELEHRUNG
69Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
70Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
71Schneider Dr. Fülbier Mindemann
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(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.