Bundesarbeitsgericht Urteil, 18. Nov. 2015 - 4 AZR 534/13

ECLI: ECLI:DE:BAG:2015:181115.U.4AZR534.13.0
published on 18/11/2015 00:00
Bundesarbeitsgericht Urteil, 18. Nov. 2015 - 4 AZR 534/13
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 28. Februar 2013 - 15 Sa 1469/12 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers und daraus resultierende Entgeltdifferenzansprüche.

2

Die Beklagte erbringt Dienstleistungen im Bereich des Mobilfunks. Der Kläger ist bei ihr und ihren Rechtsvorgängerinnen seit September 2000 als Bauleiter beschäftigt.

3

Die E GmbH, eine der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten, schloss mit dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung „Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze“ vom 30. Juni 2000 (nachfolgend GBV). Diese enthält ua. Regelungen zur Eingruppierung nach Gehaltsgruppen und Gehaltsbändern. Die verschiedenen Tätigkeiten werden in der GBV als „Funktionen“ erfasst und dann Funktionscodes, Funktionsbezeichnungen und Gehaltsgruppen zugeordnet. In deren Anlage 2.4 „Gehaltsgruppenzuordnung/Funktionsgruppenmerkmale“ werden im Funktionscode 429 der Funktionsbezeichnung „Bauleiter“ die Gehaltsgruppen D bis F zugeordnet. Die konkrete Entgelthöhe innerhalb der jeweiligen Gehaltsgruppe wird nach sog. Gehaltsbändern bestimmt, die neben einem unteren und oberen Entgeltwert auch einen sog. Mittelwert aufweisen.

4

Mit Schreiben vom 9. September 2009 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er ab dem 1. Oktober 2009 dem Bereich Regionalservices, Abteilung Build, Team North, Funktionscode Bauleiter 429, zugewiesen werde. Dort ist er zusammen mit einem weiteren Mitarbeiter zuständig für die Zustandsüberwachung (ZÜWI = Zustand Überwachen, Warten, Instandhalten) von Mobilfunkstationen im Bereich Nord, welcher ca. 4.000 Standorte umfasst. Er wird seit Beginn seiner Tätigkeit nach der Gehaltsgruppe D GBV vergütet. Seit dem 1. Juli 2010 erhält er monatlich 3.620,22 Euro brutto. Dies entspricht 94,52 vH des Maximalbetrags des Gehaltsbands der Gehaltsgruppe D.

5

Am 13. Dezember 2011 schloss die Beklagte mit der IG Metall einen „Haustarifvertrag A-L“ (nachfolgend HTV), der ua. Regelungen zur „Eingruppierung“, „Ersteingruppierung“ und „Überführung der bisherigen Entgelte in den Haustarifvertrag“ enthält. Weiterhin heißt es dort:

        

§ 19 

Inkrafttreten und Vertragsdauer

                 

Dieser Haustarifvertrag tritt hinsichtlich der Regelungen zur Ersteingruppierung und zur Ermittlung der Kostenneutralität (§§ 4.3 bis 4.5) mit Unterzeichnung in Kraft. Im Übrigen treten die Regelungen des Haustarifvertrages mit Beginn des Monats nach vollständiger Eingruppierung und Feststellung des zur Herstellung von Kostenneutralität anzuwendenden in § 4.1.1 genannten Faktors in Kraft.“

6

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei nach der Gehaltsgruppe F, hilfsweise der Gehaltsgruppe E GBV zu vergüten. Er erfülle bereits die „Tätigkeitsbeispiele für Funktionen“ der Gehaltsgruppe F in der Anlage 2.4 zur GBV. Er sei für die selbständige Baubegehung, -vorbereitung sowie -begleitung und die Abnahme sowie die Koordinierung von Umbauten und Wartungsmaßnahmen mit fachlicher Verantwortung zuständig. Eine Erfüllung auch der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe F sei nach der GBV nicht erforderlich. Er erfülle aber auch diese. Er sei für die bautechnische Betreuung von Funkstationen im Bereich Nord bei der Beklagten weitgehend selbständig und nach seinem Aufgabengebiet umfassend verantwortlich. Er betreue eine Einheit aus technischen Anlagen und Bauelementen, mithin ein „gesamtes System“. Ihm obliege auch eine erhebliche Entscheidungsverantwortung im Sinne des allgemeinen Tätigkeitsmerkmals der Gehaltsgruppe E GBV. Da er - von der Beklagten zugestanden - ein sehr qualifizierter und zudem bezüglich Leistungsniveau und Berufserfahrung weit überdurchschnittlicher Mitarbeiter sei, könne er 94,52 vH des Maximalbetrags des Gehaltsbands verlangen.

7

Der Kläger hat - unter Rücknahme der Anträge im Übrigen - zuletzt beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab 1. Februar 2012 bis zum 31. Juli 2012 nach der Gehaltsgruppe F der Gesamtbetriebsvereinbarung „Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze“ vom 30. Juni 2000 mit 94,52 vH des Höchstbetrags der Gehaltsbandbreite der Gehaltsgruppe F, hilfsweise mit einem geringeren Prozentsatz, mindestens aber mit dem Durchschnitt dieser Gehaltsbandbreite, zu entlohnen;

        

2.    

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 1. Februar 2012 bis zum 31. Juli 2012 nach der Gehaltsgruppe E der Gesamtbetriebsvereinbarung „Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze“ vom 30. Juni 2000 mit 94,52 vH des Höchstbetrags der Gehaltsbandbreite der Gehaltsgruppe E, hilfsweise mit einem geringeren Prozentsatz, mindestens aber mit dem Durchschnitt dieser Gehaltsbandbreite, zu entlohnen;

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 82.941,65 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei zutreffend in die Gehaltsgruppe D GBV eingruppiert. Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppen E und F GBV seien schon nicht erfüllt. Der Kläger betreue nicht - wie für die Gehaltsgruppe F GBV erforderlich - weitgehend selbständig ein gesamtes System bzw. Netz. Er sei auch aufgrund umfassender Vorgaben für die Planung, Realisierung und Wartung von Bauvorhaben an Mobilfunkstationen in seiner Selbständigkeit erheblich eingeschränkt. Aufgrund des großen räumlichen Zuständigkeitsbereichs und der Notwendigkeit, in den meisten Fällen persönlich vor Ort anwesend zu sein, verbringe er jedenfalls den Großteil seiner Arbeitszeit auf der Strecke, so dass die von ihm zu erbringenden höherwertigen Tätigkeiten nicht mehr als 50 vH seiner Gesamttätigkeiten ausmachten.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage teilweise stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht für beide Parteien zugelassenen Revision verfolgen diese ihre Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die Revisionen des Klägers und der Beklagten sind begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die auf eine Vergütung nach der Gehaltsgruppe F GBV gerichteten Hauptanträge des Klägers mit unzutreffender Begründung abgewiesen. Ebenso hat es rechtsfehlerhaft eine Verpflichtung der Beklagten zur Vergütung des Klägers nach der Gehaltsgruppe E GBV angenommen. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden. Der Sachverhalt ist noch nicht hinreichend festgestellt (§ 563 Abs. 3 ZPO).

11

A. Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Mit der von ihm gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht den Antrag zu 1. und in diesem Umfang auch den Antrag zu 3. nicht abweisen. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Berufungsentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.

12

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, nach den Eingruppierungsbestimmungen der GBV genüge es nicht, wenn neben der Funktion schon eines der Tätigkeitsbeispiele erfüllt sei. Vielmehr müsse die Tätigkeit eines Arbeitnehmers auch den Anforderungen des abstrakten Tätigkeitsmerkmals entsprechen, dem das Tätigkeitsbeispiel zugeordnet sei. Die Tätigkeit des Klägers entspreche zwar denen des Tätigkeitsmerkmals der Gehaltsgruppe E GBV, nicht aber der Gehaltsgruppe F GBV. Das Merkmal der Zuständigkeit für ein (segmentübergreifendes) Gesamtsystem sei nicht dargetan.

13

II. Dem folgt der Senat nicht.

14

1. In der von der E GmbH mit dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat vereinbarte GBV heißt es:

        

3. Eingruppierung          

        

Die Eingruppierung von MA wird anhand dieser Vereinbarung sowie der Funktionen und deren

                          

-       

Tätigkeitsmerkmalen

                          

-       

sowie Tätigkeitsbeispielen

        

durchgeführt (s. Anlagen 2 - 2.5).

        

...     

        

Die Gehaltsfindung wird innerhalb der Gehaltsgruppen und deren Gehaltsbandbreiten unter Beachtung von

                          

-       

Qualifikation

                          

-       

Persönlicher Berufserfahrung

                          

-       

Leistungsniveau

                          

-       

Marktbedingungen

        

vorgenommen.

        

…       

        

Gehaltsgruppenzuordnung/Funktionsgruppenmerkmale

        

Anlage 2.4

        

zur     

        

Gesamtbetriebsvereinbarung

        

Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze

        

…       

        

Funktionsbereich Technik/DV

        

…       

        

Funktionscode

Funktionsbezeichnung

Gehaltsgruppen

        

…       

                 
        

429     

Bauleiter

D - F 

        

…       

                 
                 
        

Funktionsgruppenmerkmale

        

…       

        

D       

                 

•       

Bearbeitet selbständig mehr als ein spezielles Segment eines Systems /Netzes / Kundenkreises / Verwaltungsteilbereiches hinaus, d.h.: administriert, analysiert, plant, berät

                 

•       

Tätigkeiten qualifizierter Art, für die eine IHK-Ausbildung und einschlägige, nachweisbare Berufserfahrung oder eine erweiterte Ausbildung (z.B. Technikerabschluß) oder Studium erforderlich ist

                 

•       

Einarbeitung als Studienabsolvent

                                   
        

FC    

Funktionsbezeichnung

Tätigkeitsbeispiele für Funktionen

        

…       

                 
        

429     

Bauleiter

Baubegehung, Bauvorbereitung, Baubegleitung und Abnahme sowie Koordinierung von Umbauten und Wartungsmaßnahmen

        

…       

                 
                 
        

E       

                 

•       

Bearbeitet selbständig mehr als ein spezielles Segment eines Systems / Netzes / Kundenkreis / Verwaltungsteilbereiches mit Entscheidungsverantwortung, d.h.: administriert, analysiert, plant, berät

                 

•       

Tätigkeiten erhöht qualifizierter Art, für die zusätzlich besondere Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen notwendig sind sowie Entscheidungsverantwortung

                                   
        

FC    

Funktionsbezeichnung

Tätigkeitsbeispiele für Funktionen

        

…       

                 
        

429    

Bauleiter

Baubegehung, -vorbereitung, -begleitung und Abnahme sowie Koordinierung von Umbauten und Wartungsmaßnahmen mit fachlicher Verantwortung

        

…       

                 
                 
        

F       

                 

•       

Bearbeitet weitgehend selbständig ein gesamtes System / Netz / Kundenkreis / Verwaltungsteilbereich, d.h.: administriert, analysiert, plant, berät, - sowie Fähigkeit der fachlichen Unterweisung anderer Mitarbeiter

                 

•       

Tätigkeiten erhöht qualifizierter Art, die weitgehend selbständig und verantwortlich gelöst werden und dabei gründliche Fachkenntnisse über mehrere Sachgebiete verlangen sowie die Fähigkeit der fachlichen Unterweisung anderer Mitarbeiter

                                   
        

FC    

Funktionsbezeichnung

Tätigkeitsbeispiele für Funktionen

        

…       

                 
        

429     

Bauleiter

Selbständige Baubegehung, -vorbereitung, -begleitung und Abnahme sowie Koordinierung von Umbauten und Wartungsmaßnahmen mit fachlicher Verantwortung

        

…       

                 
        

…       

        

Protokollnotiz zu den Tätigkeitsmerkmalen für Funktionen:            

        

Die Eingruppierung in eine Gehaltsgruppe verlangt die Erfüllung der Kriterien der vorhergehenden Gehaltsgruppe als Mindestbedingungen.

15

2. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, für einen Anspruch nach der Gehaltsgruppe F GBV sei es nicht ausreichend, wenn nur die Anforderungen eines Tätigkeitsbeispiels verwirklicht seien, vielmehr müsse die Tätigkeit auch die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals erfüllen, ist rechtsfehlerhaft. Für eine Eingruppierung nach einer Gehaltsgruppe der GBV ist es ausreichend, dass die Tätigkeit die Anforderungen eines in dieser Gehaltsgruppe genannten Tätigkeitsbeispiels erfüllt. Das hat der Senat für die vorliegende GBV bereits mehrfach entschieden (BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 19; 18. Februar 2015 - 4 AZR 778/13 - Rn. 40 ff. mwN).

16

III. Ob der Kläger nach der Gehaltsgruppe F GBV zu vergüten ist, kann der Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilen.

17

1. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist bereits weder ersichtlich, auf welcher Grundlage die GBV für das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis maßgebend sein soll, noch kann beurteilt werden, ob die vom Kläger vorgelegten Gehaltsbänder für den streitgegenständlichen Zeitraum Anwendung finden (vgl. BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 25 ff.; 18. Februar 2015 - 4 AZR 780/13 - bzw. - 4 AZR 4 AZR 778/13 - Rn. 23 ff.).

18

a) Nach dem Vorbringen der Parteien - die beide offensichtlich von der Geltung der GBV ausgehen - ist nicht geklärt, ob die GBV überhaupt die maßgebende kollektivrechtliche Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers darstellen kann. Dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, insbesondere bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, zu denen auch die Eingruppierungsregelungen der GBV zu zählen sind(zum Umfang des Mitbestimmungsrechts vgl. etwa BAG 17. Mai 2011 - 1 AZR 797/09 - Rn. 17; 28. April 2009 - 1 ABR 97/07 - Rn. 19, BAGE 131, 1), wäre für die Zeit vor Abschluss des HTV nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG ggf. dann ausgeschlossen, wenn eine zwingende tarifliche Regelung bestand (BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 26 f. mwN). Dass eine solche nicht vorliegt, hat das Landesarbeitsgericht weder für die E GmbH, die die GBV im Jahr 2000 mit abgeschlossen hat, noch für deren Rechtsnachfolgerin, die E GmbH & Co. KG, festgestellt.

19

b) Eine kollektivrechtliche Weitergeltung der vormals von der E GmbH abgeschlossenen GBV bei der jetzigen Beklagten käme überdies nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach einem Betriebsübergang iSd. § 613a Abs. 1 BGB nur in Betracht, wenn die Identität des Betriebs gewahrt geblieben ist oder ein übernommener Betriebsteil als selbständiger Betrieb weitergeführt wurde(BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 29 mwN). Andernfalls wäre vorbehaltlich des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB von einer Transformation der Regelungen der GBV in das Arbeitsverhältnis des Klägers nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB auszugehen(BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 29 mwN). Hierzu fehlt es an den erforderlichen Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht.

20

c) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ist auch nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände die beiden vom Kläger eingereichten Seiten, die - insoweit unstreitig - eine Gehaltsstruktur der „A-L“ ab dem 1. Juli 2007 und dem 1. Juli 2010 wiedergeben, nach dem Betriebsübergang Bestandteil einer zunächst mit der E GmbH geschlossenen und ggf. kollektivrechtlich weitergeltenden GBV geworden sind oder - namentlich im Falle einer Transformation der betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB - aus welchem anderen Grund sie für die Entgeltansprüche des Klägers maßgebend sein sollen. Das Landesarbeitsgericht hat zwar im Tatbestand seiner Entscheidung ausgeführt, die Gehaltstreppe sei in der GBV „enthalten“. Dies stellt jedoch keine bindende Tatsachenfeststellung, sondern eine bloße Rechtsbehauptung dar. Die Gehaltsstruktur der „A-L“ ab dem 1. Juli 2007 bzw. 1. Juli 2010 kann schon aufgrund des zeitlichen Ablaufs nicht ohne weiteres rechtlicher Bestandteil der bereits im Jahr 2000 abgeschlossenen GBV sein.

21

2. Überdies fehlt es an Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zu der vom Kläger tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.

22

a) Die tatsächlichen Grundlagen für eine Entscheidung über die zutreffende Eingruppierung sind von den Gerichten für Arbeitssachen zu ermitteln und festzustellen. Der bloße Verweis auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung und die dort genannten, auszuübenden Tätigkeiten ersetzt die erforderlichen Feststellungen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, die auf die Eingruppierung gemäß einer Gesamtbetriebsvereinbarung übertragen werden kann, auch dann nicht, wenn die Angaben von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits nicht in Frage gestellt werden. Eine Stellenbeschreibung dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Als Grundlage für eine Tätigkeitsbeschreibung kommt sie allenfalls dann in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt- oder Teiltätigkeiten ausreichend wiedergibt (grdl. BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 18 mwN), was ggf. ausdrücklich festzustellen ist.

23

b) Danach fehlt es im Entscheidungsfall an den notwendigen Feststellungen. Ein Verweis auf die vom Landesarbeitsgericht herangezogenen Unterlagen war nicht ausreichend. Die Arbeitsplatzbeschreibung trägt kein Datum. Auch ist nicht vorgetragen, wann sie erstellt wurde. Überdies ist unklar, ob in ihr die Tätigkeiten wiedergegeben werden, die der Kläger im Streitzeitraum ab Januar 2008 durchgehend ausgeübt hat. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist ihm seine derzeitige Tätigkeit erst ab 1. Oktober 2009 zugewiesen worden. In der Revisionsbegründungsschrift führt er selbst an, dass nach 2008 noch Tätigkeiten zu seinem Aufgabengebiet hinzugetreten sind. Auch die Dokumentationen zu den Mitarbeiterentwicklungsgesprächen beziehen sich jeweils lediglich auf die „letzten 6-12 Monate“ als „Betrachtungszeitraum“.

24

IV. Über den Hilfsantrag hatte der Senat nicht zu entscheiden, da noch nicht feststeht, ob die Klage bereits bezüglich des Hauptantrags erfolgreich ist.

25

B. Die zulässige Revision der Beklagten ist ebenfalls begründet. Das folgt schon daraus, dass das Landesarbeitsgericht keine hinreichenden Feststellungen zu den vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten als Grundlage seiner Eingruppierung getroffen hat. Der Senat kann deshalb auch insoweit nicht beurteilen, ob - wie vom Landesarbeitsgericht angenommen - die abstrakten Tätigkeitsmerkmale oder das Tätigkeitsbeispiel des Funktionscodes 429 der Gehaltsgruppe E GBV erfüllt sind.

26

C. Im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landesarbeitsgericht die fehlenden Feststellungen zu treffen haben. Dabei wird ferner Folgendes zu beachten sein:

27

I. Nach Feststellung der tatsächlichen Aufgaben des Klägers wird das Landesarbeitsgericht zunächst zu beurteilen haben, ob die Tätigkeit als einheitliche Gesamttätigkeit zu bewerten ist oder es sich um unterschiedlich zu bewertende Teiltätigkeiten handelt. Zwar erfolgt die Eingruppierung nach Nr. 3 Satz 1 GBV lediglich „anhand dieser Vereinbarung sowie der Funktionen und deren Tätigkeitsmerkmalen sowie Tätigkeitsbeispielen“. Es fehlt an einer ausdrücklichen Bestimmung, wonach eine überwiegende Tätigkeit für die Eingruppierung maßgebend sein soll. Jedoch handelt sich um einen allgemein anerkannten Grundsatz des Eingruppierungsrechts, dass sich die auszuübende Tätigkeit eines Arbeitnehmers aus verschiedenen Teiltätigkeiten unterschiedlicher Entgeltgruppen zusammensetzen kann (sh. BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 33 mwN).

28

II. Für den Fall, dass das Landesarbeitsgericht zu der Bewertung gelangt, es lägen mehrere Teiltätigkeiten vor, sind diese anhand der Maßstäbe, die der Senat in seiner Entscheidung vom 18. Februar 2015 (- 4 AZR 778/13 - Rn. 44 mwN) zur vorliegenden GBV aufgeführt hat, zu überprüfen und die maßgebende Gehaltsgruppe zu ermitteln.

29

III. Sollte danach eine Eingruppierung nach der Gehaltsgruppe F oder E GBV in Betracht kommen, ist hinsichtlich der Gehaltshöhe auf Folgendes hinzuweisen:

30

1. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass dem Arbeitgeber durch Nr. 3 Satz 5 GBV in zulässiger Weise ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht iSd. § 315 Abs. 1 Halbs. 1 BGB nach Maßgabe der dort genannten Kriterien eingeräumt wird (BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 36 mwN).

31

2. Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer, der einen Anspruch auf eine höhere Vergütung geltend macht, die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und ggf. beweisen. Soweit lediglich der „Mittelwert“ geltend gemacht wird, reicht in einem ersten Schritt die bloße Geltendmachung desselben durch den Arbeitnehmer aus. Mangels anderer Anhaltspunkte kann er grundsätzlich davon ausgehen, dass im Durchschnitt ein Entgeltanspruch in der Höhe des „Mittelwerts“ bestehen soll (sh. BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 37 mwN).

32

3. Macht er jedoch - wie der Kläger - einen höheren Wert als den Mittelwert geltend (94,52 vH des Maximalbetrags), ist er hierfür primär darlegungsbelastet, wobei hinsichtlich der in Nr. 3 Satz 5 GBV genannten Kriterien der „Marktbedingungen“ und des „Leistungsniveau[s]“ bei dem wechselseitigen Vortrag die für diese Kriterien erforderlichen Tatsachenkenntnisse des Arbeitgebers zu beachten sind (vgl. BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 38). Insoweit wird daher ein qualifiziertes Bestreiten der Beklagten notwendig sein, auch wenn der primäre Vortrag des Klägers pauschal gehalten sein sollte. Für die Darlegung von 94,52 vH des Maximalbetrags des Gehaltsbands der Gehaltsgruppen F bzw. E GBV wird andererseits allein nicht ausreichend sein, dass der Kläger vorträgt, in der niedrigeren Gehaltsgruppe D GBV diesen Prozentsatz derzeit zu erhalten. Allerdings macht der Kläger auch geltend, bezüglich Qualifikation und Leistungsniveau weit überdurchschnittlich zu sein und versucht dies mit diversen Leistungsnachweisen zu belegen. Auch die Beklagte räumt ein, der Kläger sei ein „sehr qualifizierter Mitarbeiter“. Danach ist nicht ausgeschlossen, dass er mehr als den Mittelwert beanspruchen kann, sollte er nach den Gehaltsgruppen E oder F GBV zu vergüten sein. Jedenfalls kann allein die von der Beklagten angeführte „Verweildauer“ in einer Gehaltsgruppe aufgrund der verschiedenen in Nr. 3 GBV benannten Kriterien eine ermessensfehlerfreie Leistungsbestimmung nicht begründen (BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 38).

        

    Eylert    

        

    Treber    

        

    Rinck    

        

        

        

    Hannig    

        

    Valerie Holsboer    

                 
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 16/05/2018 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11. Mai 2017, Az. 9 Ca 1794/16, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streite
published on 09/03/2017 00:00

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 30. Juli 2014 - 1 Ca 1599/13 - wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens unter Einschluss der Kosten der Nichtzulassungs
published on 02/06/2014 00:00

Tenor 1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.08.2013 - Az. 14 Ca 1401/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2.Die Revision wird nicht zugelassen. 1T a t b e s t a n d : 2Die Parteien streiten darüber,
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.