Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 26. Aug. 2015 - 4 Sa 391/15
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.03.2015 - 10 Ca 5843/14 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.840,64 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2014 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab September 2014 einen monatlichen Betrag in Höhe von 460,16 € brutto gemäß der Vereinbarung vom 04.11.1998 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger weiterhin eine Ausgleichszahlung wegen der Nichtzurverfügungstellung eines Firmendienstwagens zu zahlen.
3Der Kläger ist seit dem 1. April 1995 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Zu seinen arbeitsvertraglichen Pflichten gehört der Besuch von Kunden. Gemäß Ziff. 12 Abs. 3 S. 1 des Arbeitsvertrages vom 16. Februar 1995 hat er "Anspruch auf einen funktionsbedingten Firmenwagen gemäß gültiger Car-Policy".
4Am 4./19. November 1998 schloss der Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten folgende Vereinbarung:
51.Das Kfz, D-AR 2663 ist am 30.10.98 zurück zu geben.
62.Mit der Oktober-Gehaltszahlung erfolgt die pauschale Nettozahlung von DM 900,--
73.Diese Zahlung erfolgt, solange Sie keinen neuen Firmenwagen gem. Car Policy erhalten, unbegrenzt.
8Fortan erhielt der Kläger einen zusätzlich monatlichen Betrag von 900,00 DM, bzw. später 460,16 Euro, der in den Abrechnungen als "Nettoauslagen-Erstattung" bezeichnet und als Bruttobetrag abgerechnet wurde.
9Gemäß der aktuellen Car-Policy (Stand März 2013) in ihrer beglaubigten deutschen Übersetzung (Bl. 185 ff. der Akte) bietet die Beklagte qualifizierten Mitarbeitern Firmenwagen als Bestandteil ihres Firmenleistungsprogramms an. Die Car-Policy gilt gem. Ziff. 1 nicht für so genannte Vielfahrerfahrzeuge, welche die Beklagte Mitarbeitern auf der Grundlage der Gesamtbetriebsvereinbarung 2011/02 "Privatnutzung von Dienstfahrzeugen" (im Folgenden: GBV 2011/02) zur Verfügung stellt. In Ziff. 1.3 der Car-Policy ist vorgesehen, dass der Firmenwagen zu dienstlicher und privater Nutzung zur Verfügung steht. Nach Maßgabe der Ziff. 9 trägt die wesentlichen Kosten für Leasingraten, Steuern, Versicherung, Kraftstoff, Instandhaltung/Reparaturen und Wagenwäsche die Beklagte. Der Mitarbeiter hat nach Maßgabe der Ziff. 5 in Abhängigkeit vom CO²-Wert des gewählten Fahrzeugs u.U. einen Beitrag zu den Leasinggebühren zu zahlen. Die steuerliche Behandlung erfolgt im Wesentlichen über die 1%-Regelung und die Wegstreckensteuer. Gemäß Ziff. 4 können sich Nutzer unter Berücksichtigung bestimmter Umwelt- und Sicherheitskonditionen Fahrzeugmodelle aus einer Liste von Marken und Modellen laut Anhang 2 aussuchen, unter anderem auch einen VW Passat. Nach Ziffer 2 des Anhangs 1 zur Car-Policy können Mitarbeiter der Gehaltsstufe 11 oder darunter, die vertraglich zu einem Firmenwagen berechtigt sind, einen neuen Firmenwagen unter anderem unter der Bedingung bestellen, dass das Fahrzeug die Farbe schwarz, silber oder grau (keine anderen Farben) hat.
10Die GBV 2011/02 sieht demgegenüber für bestimmte Mitarbeiter die - nach Maßgabe ihrer Ziff. 5 jederzeit widerrufliche - Zurverfügungstellung so genannter Vielfahrer-Fahrzeuge vor. Hierbei ist die Privatnutzung kein Vergütungsbestandteil; für sie werden vielmehr kostendeckende Nutzungsentgelte erhoben (Ziff. 4 lit. a GBV 2011/02). Lediglich etwaige das Nutzungsentgelt übersteigende geldwerte Vorteile sind nach Maßgabe von Ziff. 8.3 GBV 2011/02 zu versteuern.
11Aufgrund einer Bestellung vom 2. Dezember 2013 (Bl.: 121 f. d.A.) wird dem Kläger derzeit ein VW Passat 2,0 TDI zur Verfügung gestellt. In der Bestellbestätigung der Beklagten heißt es unter anderem (s. Bl. 122 d.A.):
12Hiermit bestätige ich, eine gedeckte Farbe (grau, silber oder schwarz) als Lackierung ausgewählt zu haben: Night Blue Metallic
13…
14Fahrerklasse: Vielfahrer
15CO²-Ausstoß: 0.0
16In den monatlichen Abrechnungen wird die Entfernung vom Wohnort zur Arbeitsstätte mit einem Betrag von 189,01 Euro versteuert. Zudem zieht die Beklagte dem Kläger vom Nettoverdienst eine sogenannte "Firmenwagen Nutzergebühr" in Höhe von monatlich 573,83 Euro ab (vgl. Bl. 10 d.A.).
17Beginnend mit der Gehaltsabrechnung für den Monat August 2014 stellte die Beklagte die Zahlung der monatlichen Nettoauslagen-Erstattung i.H.v. 460,16 Euro brutto ein. Zudem brachte sie im Wege der Korrekturabrechnung die für die Monate Mai bis Juli 2014 geleistete Nettoauslagen-Erstattung i.H.v. 460,16 Euro brutto (= 1.380,48 Euro) in der August-Abrechnung wieder in Abzug (vgl. Bl. 49 d.A.).
18Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung der monatlichen Nettoauslagen-Erstattung für die Monate Mai bis August 2014 sowie die Feststellung, dass die Beklagte auch zukünftig so lange verpflichtet ist, ihm diese Zahlung zu gewähren, solange er von der Beklagten keinen neuen Firmenwagen gemäß Car-Policy erhält. Er ist der Auffassung, dass die Beklagte ihm keinen Wagen gemäß der Car-Policy, sondern lediglich ein Vielfahrerfahrzeug nach der Gesamtbetriebsvereinbarung 2011/02 zur Verfügung stelle, was den Zahlungsanspruch aus der Vereinbarung vom 4./19. November 1998 nicht zum Erlöschen bringe. Die Beklagte habe in der Bestellbestätigung ausdrücklich ausgewiesen, dass es sich nicht um ein Benefit-Car, sondern um ein Vielfahrerfahrzeug handele. Entsprechend nehme die Beklagte auch die Abrechnungen vor, da sie vom Nettogehalt des Klägers die Firmenwagen-Nutzergebühr in Abzug bringe. Schließlich sei das Fahrzeug des Klägers blau, wohingegen nach der Car-Policy nur die Farben schwarz, grau und silber zulässig seien.
19Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, dass der Zahlungsanspruch erloschen sei, da dem Kläger ein Fahrzeug zur Verfügung stehe, welches nach Marke, Typ und Ausstattung der Car-Policy entspreche.
20Mit Urteil vom 05.03.2015 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, mit dem VW-Passat habe der Kläger von der Beklagten i.S.d. Zusatzvereinbarung vom 4./19. November 1998 einen "neuen Firmenwagen gem. Car Policy erhalten". Dass sich die Farbe nicht in dem dort vorgegebenen Rahmen gehalten habe, sei nach dem Günstigkeitsprinzip unschädlich. Unerheblich sei ferner, dass das Fahrzeug als "Vielfahrerfahrzeug" bezeichnet sei und als solches abgerechnet werde. Nach der Vereinbarung vom 4./19. November 1998 sollte dem Kläger nicht gleichzeitig ein Fahrzeug und ein Geldbetrag zur Verfügung gestellt werden. Ggfs. könne der Kläger von der Beklagten eine zutreffende Abrechnung des Fahrzeugs ohne Nutzungsentgelt verlangen. Dies sei jedoch nicht Streitgegenstand.
21Gegen das ihm am 17.03.2015 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 31.03.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen und begründeten Berufung. Er macht geltend, das Arbeitsgericht habe die Regelung missverstanden. Er erhalte von der Beklagten gerade keinen Firmenwagen gemäß Car-Policy.
22Der Kläger beantragt,
23das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und
241.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.840,64 Euro nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2014 zu zahlen;
252.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab September 2014 einen monatlichen Betrag i.H.v. 460,16 Euro gemäß der Vereinbarung vom 4. November 1998 zu zahlen.
26Die Beklagte beantragt,
27die Berufung zurückzuweisen.
28Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 07.05.2015.
29Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer vorbereitenden Schriftsätze nebst beigefügter Anlagen sowie ihre Protokollerklärungen verwiesen.
30E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
31I.
32Die zulässige Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger kann von der Beklagten weiterhin die Zahlung des Ausgleichsbetrags von 460,16 € gemäß der Vereinbarung vom 4./19. November 1998 verlangen. Er hat von der Beklagten keinen "neuen Firmenwagen gem. Car Policy erhalten". Die Überlassung des VW-Passat gegen Zahlung von Nutzungsentgelt für die Privatnutzung steht dem nicht gleich. Das Urteil des Arbeitsgerichts war daher abzuändern und der Klage stattzugeben.
331.Die Klage ist zulässig. Insbesondere erfüllt der Feststellungsantrag zu 2) die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO, da er auf Feststellung des Bestehens eines zwischen den Parteien streitigen Rechtsverhältnisses gerichtet ist. Soweit der Feststellungsantrag vergangene Zeiträume umfasst, steht ihm der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage nicht entgegen. Grundsätzlich besteht zwar kein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO, wenn dem Kläger die Erhebung einer Leistungsklage möglich ist (BAG 05.06.2003 - 6 AZR 277/02 - zu I 1 b der Gründe, AP ZPO 1977 § 256 Nr. 81). Dafür sprechen Gründe der Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. BAG 18.03.1997 - 9 AZR 84/96 - zu I 1 der Gründe, BAGE 85, 306). Für eine Feststellungsklage kann allerdings trotz der Möglichkeit einer vorrangigen Leistungsklage ein Feststellungsinteresse bestehen, wenn durch sie der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (BAG 27.09.2001 - 6 AZR 308/00 -, zu I der Gründe; 16.07.1998 - 6 AZR 672/96 - AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 27, zu II 1 der Gründe; 22.04.1986 - 3 AZR 100/83 - BAGE 51, 387, 390 f.; 15.11.1978 - 5 AZR 199/77 - AP BGB § 613a Nr. 14). So liegt es hier. Die begehrte Feststellung erfasst auch künftige Zeiträume und ist insoweit ohnehin angebracht. Deshalb kann angenommen werden, dass sie auch hinsichtlich der vergangenen Zeiträume geeignet ist, den Streit der Parteien zu klären.
342.Die Klage ist in beiden Anträgen begründet. Der Kläger kann von der Beklagten weiterhin die Zahlung des Ausgleichsbetrags von 460,16 € auf Grundlage der Vereinbarung vom 4./19. November 1998 verlangen. Danach steht dem Kläger dieser monatlich zu zahlende Betrag zeitlich "unbegrenzt" zu, solange er keinen neuen Firmenwagen gemäß Car-Policy erhält. Darin liegt eine konstitutive, schuldumschaffende Vereinbarung zur Regelung in Ziff. 12 Abs. 3 S. 1 des Arbeitsvertrages vom 16. Februar 1995, wonach der Kläger "Anspruch auf einen funktionsbedingten Firmenwagen gemäß gültiger Car-Policy" hatte. Die "pauschale Nettozahlung" aus der Vereinbarung vom 4./19. November 1998 ist zu versteuern und daher als Bruttobetrag geschuldet, wie es die Parteien in der Vergangenheit auch gehandhabt haben (vgl. Abrechnung 6/14, Bl. 10 d. A.). Die Kammer hat den Antrag des Klägers auch in diesem Sinne verstanden.
35Mit der Überlassung des VW-Passat gegen Zahlung von Nutzungsentgelt für die Privatnutzung hat der Kläger keinen "neuen Firmenwagen gem. Car Policy erhalten". Dabei kann dahin stehen, ob das Fahrzeug nach Typ und Klasse sowie Farbe die Vorgaben der Car-Policy erfüllt. Selbst wenn dies der Fall wäre, handelte es sich dennoch nicht um die Gewährung eines Fahrzeugs "gemäß Car-Policy".
36a.Entscheidendes Merkmal für den Erhalt eines neuen Firmenwagens gemäß Car-Policy sind neben dem Fahrzeug selber die Bedingungen seiner Überlassung. Die Car-Policy gewährt den Firmenwagen gem. Ziff. 1 als Benefit-Leistung, also als begünstigende Leistung der Beklagten an qualifizierte Mitarbeiter im Rahmen ihres Firmenleistungsprogramms. Mit ihr verbunden ist die - als Sachleistung zu versteuernde - Kostentragung der Beklagten auch für die Privatnutzung (abgesehen von einem möglichen, vom CO²-Wert abhängigen Mitarbeiterbeitrag gem. Ziff. 5). Dass die Car-Policy zum Zeitpunkt der Vereinbarung vom 4./19. November 1998 insoweit einen wesentlich anderen Inhalt gehabt hätte, ist nicht ersichtlich.
37Demgegenüber hat die Beklagte dem Kläger das Fahrzeug nicht im Rahmen der Car-Policy gewährt, sondern ausdrücklich als "Vielfahrerfahrzeug" und damit auf der Rechtsgrundlage der GBV 2011/02. Dies kommt zum einen in der Bestellbestätigung der Beklagten zum Ausdruck, wo als Kategorie "Vielfahrer" aufgeführt ist und - abweichend von den Regeln der Car-Policy - der CO²-Ausstoß mit "0.0" und die Farbe mit "Night Blue Metallic" angegeben ist. Zum anderen kommt es - entscheidend - darin zum Ausdruck, dass die Beklagte die Kosten für die Privatnutzung des Fahrzeugs, die ihr gemäß Car-Policy obliegen würden, im Falle des Klägers gerade nicht trägt, sondern von ihm ein Nutzungsentgelt gem. GBV 2011/02 i.H.v. 573,83 € erhebt.
38Wie die Beklagte unter diesen Umständen davon ausgehen kann, dass sie von der Leistungspflicht aus der Vereinbarung vom 4./19. November 1998 befreit wäre, erscheint unerfindlich.
39b.Der Kläger kann auch nicht mit dem Arbeitsgericht darauf verwiesen werden, die Gewährung des VW-Passat als Leistung nach der Car-Policy anzusehen und von der Beklagten eine entsprechende Sachkostentragung zu verlangen. Zum einen wird die Beklagte nach der Vereinbarung vom 4./19. November 1998 von ihrer Leistungspflicht nur frei, wenn der Kläger das Firmenfahrzeug "gemäß Car-Policy erhält". Das ist - wie gezeigt - eben nicht der Fall. Es wäre Sache der Beklagten, nicht des Klägers, diese Bedingung herzustellen. Zum anderen ist es gerade Sinn und Zweck der Regelung, dass der Kläger diese Leistung - möglicherweise in Abweichung von Ziff. 12 Abs. 3 Satz 1 des Arbeitsvertrages - nicht verlangen kann, sondern nur noch die Zahlung des Ausgleichsbetrages, solange ihm die Beklagte nicht ihrerseits und ohne eine Rechtspflicht hierzu einen Neuwagen gemäß Car-Policy gewährt. Schließlich hat die Beklagte vor dem Berufungsgericht klar gestellt, dass sie dem Kläger den VW-Passat gerade nicht zu den Bedingungen der Car-Policy überlassen will.
40c.Der Anspruch auf Zahlung von 1.840,64 € brutto folgt aus § 611 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag der Parteien. Die Beklagte hat gegen den unstreitigen Vergütungsanspruch des Klägers aus August 2014 nicht wirksam mit dem vermeintlichen Anspruch auf Erstattung des für die Monate Mai bis August 2014 gezahlten Ausgleichsbetrags wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1 Alt. BGB). aufrechnen können. Der Ausgleichsbetrag stand dem Kläger vielmehr, wie ausgeführt, zu.
41Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.
42II.
43Die Kostenentscheidung folgt aus 91 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision i.S.v. § 72 Abs. 2 ArbGG bestanden nicht.
44RECHTSMITTELBELEHRUNG
45Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
46Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
47Quecke Jansen Hartwich
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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.